Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00197


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 25. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich







Sachverhalt:

1.    Der ... geborene X.___, im Gastgewerbe tätig, wurde am ... Februar 2016 von zwei Gästen tätlich angegriffen (Urk. 9/1, Urk. 9/7). Dabei zog er sich ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma zu (Unfallmeldung vom 16. Februar 2016, Urk. 9/7; Austrittsbericht des Spitals D.___ vom 19. Februar 2016, Urk. 9/17). Vom 3. März bis zum 23. Juni 2016 befand er sich in der Rehaklinik E.___ zwecks neurologischer Akutrehabilitation. Der zuständige Unfallversicherer, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz), erbrachte die vorübergehenden Leistungen nach UVG, stellte mit Verfügung vom 20. Januar 2020 gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten der Medas Y.___ AG vom 5. Dezember 2018 (Urk. 9/352) indessen seine Leistungen per 31. Mai 2019 ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung (Urk. 9/434, vgl. auch Urk. 9/397). Die von X.___ hiergegen erhobene Einsprache vom 12. Februar 2020 (Urk. 9/440) unter nachfolgender Auflage weiterer Unterlagen (neuropsychologisches Teilgutachten vom 30. September 2020, verfasst durch dipl. psych. Z.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Urk. 9/450, und psychiatrisches Gutachten vom 22. Dezember 2020, verfasst durch Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 9/456) wies die Allianz nach neuerlichen Abklärungen mit Entscheid vom 21. September 2022 ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 21. September 2022 liess X.___ am 24. Oktober 2022 Beschwerde am hiesigen Gericht erheben mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, namentlich eine Rente und eine Integritätsentschädigung, auszurichten (Urk. 1). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).


3.    Mit Beschluss vom 14. März 2024 wurden die Parteien darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Gericht in Aussicht nehme, bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Gleichzeitig wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, um zur vorgesehenen Fragestellung Änderungen und Ergänzungen zu beantragen (Urk. 11). Nachdem die Parteien darauf verzichtet hatten (Urk. 14), wurde mit Beschluss vom 7. Mai 2024 die B.___ mit der Begutachtung beauftragt (Urk. 15). Die B.___ teilte daraufhin die für die Begutachtung vorgesehenen Gutachter mit. Gegen diese erhoben die Parteien keine Einwände (Urk. 20, Urk. 21). Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 wurde der Gutachtensauftrag definitiv erteilt (Urk. 24 und 26). Die B.___ erstattete das Gutachten am 26. Mai 2025 (Urk. 28/1-3). Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme dazu (vgl. Urk. 29-31).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am ... Februar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

    Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).


2.

2.1    Zur Klärung des medizinischen Sachverhalts veranlasste das hiesige Sozialversicherungsgericht das (internistische, psychiatrische, neurologische und neuropsychologische) Gutachten der B.___ vom 26. Mai 2025. Darin wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 28/1 S. 10):

    1.    Mittelschweres (bis schweres) Schädelhirntrauma am ....02.2016

- GCS 9, über Wochen anhaltende Verwirrtheit

- Kernspintomographisch multilokuläre Läsionen

- Generalisierte Reflexsteigerung und spastisch-ataktisches Gangbild

- Neuropsychologisch mittelgradige neurokognitive Störung mit im Vordergrund stehenden Leistungsdefiziten im attentional-exekutiven Bereich bzw. im Arbeitstempo und in der Verarbeitungsgeschwindigkeit

- organisches Psychosyndrom

    2.    Komplexe psychische Anpassungsreaktion an das schwere Verbrechen     vom ....02.2016 mit mittelschwerem bis schwerem Schädelhirntrauma

- Mit hirnorganischen bedingten psychiatrischen Symptomen

- Organisches Psychosyndrom ICD-10 F07.2

- Organische emotional labile (asthenische) Störung ICD-10 F06.6

- Invalidisierende Agoraphobie ICD-10 F40.0 bedingt durch die Furcht erneut Opfer oder Zeuge von Gewalt zu werden

- Gemischte dissoziative Störung ICD-10 F44.7

    3.    Verschlechterung der vorbestehenden häufig auftretenden Kopfschmerzen     vom Spannungstyp ohne perikranielle Schmerzempfindlichkeit (ICHD-3     2.2.2) durch Dg. 1

    Als nicht unfallkausale Folgen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) wurden folgende Diagnosen genannt:

    1.    Status nach Alkoholkonsum im beruflichen Kontext. Sistiert nach dem     Verbrechen

- Im Kontext des zweimaligen Fahrausweisentzuges als Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol ICD-10 F10.1 zu klassifizieren

    2.    Episodischer Cluster-Kopfschmerz (ICHD-3 3.1.1)

    3.    Häufig auftretender Kopfschmerz vom Spannungstyp ohne perikranielle     Schmerzempfindlichkeit (ICHD-3 2.2.2)

2.2    Dazu wurde ausgeführt, in der primär durchgeführten Kernspintomographie des Schädels hätten sich Läsionen parietal rechts, okzipital rechts gezeigt, in der Kernspintomographie im Verlauf von April 2016 Läsionen rechtshemisphäral, okzipital beidseits und in der linken Kleinhirnhemisphäre. Im aktuellen MRI des Schädels seien weiterhin posttraumatische Läsionen nachweisbar. Das organische Psychosyndrom mit vermehrter Ermüdbarkeit, Schlafstörung mit erhöhtem Schlafbedürfnis, Konzentrationsstörungen und leichter Erschöpfbarkeit sowie auch die Sexualstörung und die Miktionsstörung mit Urge-Symptomatik seien überwiegend wahrscheinlich auf das Trauma vom ... Februar 2016 zurückzuführen, ebenso die mittelgradige neurokognitive Störung, die komplexe psychische Anpassungsreaktion an das schwere Verbrechen vom ... Februar 2016 mit hirnorganischen bedingten psychiatrischen Symptomen, u.a. organischem Psychosyndrom und organisch bedingter emotional labiler (asthenischer) Störung, sowie die invalidisierende Agoraphobie und die dissoziativen Zustände. Die spastisch-ataktische Gangstörung, die vom Beschwerdeführer als Schwankschwindel beschrieben werde, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch auf das Trauma vom ... Februar 2016 zurückzuführen. Hinweisend hierfür seien die multipel nachgewiesenen Scherkräfteverletzungen im Gehirn sowie die mehrfach und auch jetzt im Verlauf linksbetont nachgewiesene generalisierte Reflexsteigerung. Vorbestehend sei ein Kopfschmerz vom Spannungstyp gewesen, der sich nun nach dem Unfall vom ... Februar 2016 mit mittelschwerem Schädel-Hirn-Trauma verstärkt und lokalisatorisch auch etwas verlagert habe. Diesbezüglich bestehe eine Teilkausalität, da der Unfall für die richtungsgebende Verschlechterung im Sinne einer conditio sine qua non nicht weggedacht werden könne. Der vorbestehende Cluster-Kopfschmerz sei unfallfremd. Der Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol stehe auch in keinem Kausalzusammenhang mit dem Unfall (Urk. 28/1 S. 11 f.).

2.3    Eine Aggravation des Beschwerdeführers verneinten die Gutachter. Die Mitarbeit und Anstrengungsbereitschaft des Beschwerdeführers seien in allen Begutachtungen sehr gut gewesen. Die Defizite hätten sich ausgestanzt dargestellt, passend zum Verletzungsmuster. In der Anamneseerhebung und der Beschwerdeschilderung habe der Explorand stets authentisch gewirkt. Die neuropsychologischen Testbefunde seien valide und vereinbar mit der strukturellen Hirnverletzung (Urk. 28/1 S. 12). Ergänzend dazu führte der neurologische Gutachter in seinem Teilgutachten aus, dass der Beschwerdeführer von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, Medas Neurologie, Y.___, im 2018 begutachtet worden sei. Dr. C.___ sei aufgrund der strukturellen MRI-Befunde und dem dokumentierten GCS von 9, formal einem mittelschweren Schädel-Hirn-Trauma entsprechend, und dem klinischen Neurostatus mit objektiv nachweisbarer generalisierter Reflexsteigerung zum Schluss einer zentralen Läsion gekommen. Dieser Folgerung stimme er vollends zu. Dr. C.___ habe aber aufgrund der auffälligen Validierung im neuropsychologischen Zusatzgutachten zudem geschlossen, dass neben dem unfallkausalen hirnorganischen Kern nicht-organische Faktoren mit regressiv-maladaptiv-vermeidendem Verhalten den Heilungsverlauf negativ überlagerten und eine berufliche Reintegration verunmöglichten. Zusätzlich habe Dr. C.___ konklusive Hinweise auf eine Aggravation gesehen. Dazu sei einzuwenden, dass eine einseitige Hirnschädigung bisweilen gut kompensiert werden könne, wobei dies natürlich im Einzelfall auch von der Lokalisation (z. B. Läsion der linken sprachdominanten Hemisphäre) abhängig sei. Beim Beschwerdeführer ergäben sich jedoch sowohl bildgebend, mit der nachgewiesenen okzipitalen bihemisphäralen Läsion, als auch klinisch, mit der generalisierten Reflexsteigerung, Hinweise auf eine bihemisphärale Läsion, was deutlich schwerer zu kompensieren sei. Dies erkläre auch die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms mit Rückzugstendenz, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen (Urk. 28/3 S. 14 f.). Hinsichtlich der im Gutachten der Medas Y.___ AG erhobenen Auffälligkeiten im Beschwerdevalidierungsverfahren führte der Neuropsychologe aus, es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer damals fünf statt der erlaubten vier Fehler gemacht und damit einen Score von 111 erreicht habe, wobei bei gesunden und hirnverletzten Personen ein Score von 90 erlaubt gewesen wäre. Allerdings sei anzumerken, dass der Cut-Off bei depressiven Patienten bei 120 liege. Aus dem aktuellen psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass im damaligen Zeitpunkt anamnestisch zwar depressive Symptome vom Beschwerdeführer angegeben, indessen diese nicht gewürdigt worden seien. Retrospektiv bedeute dies, dass bei einer Wahl des adäquaten Cut-Offs das zeitsensitive Validierungsverfahren nicht als auffällig gewertet worden wäre. In diesem Sinne liessen sich die im Vergleich zur Voruntersuchung von 2017 verlängerten Reaktionszeiten erklären. Insgesamt hätten die Streuwerte der Reaktionszeiten zu keinem Begutachtungszeitpunkt (30.01.2017, 25.9.2018, 01.07.2020) Auffälligkeiten gezeigt; auch bei den internen Validitätsparametern zur Geschwindigkeit oder den Antizipationen ergäben sich keine Hinweise auf aggravatorische Tendenzen (Urk. 28/3 S. 21). Weiter erklärten die Gutachter, dass der medizinische Endzustand zwei Jahre nach dem Ereignis vom ... Februar 2016 eingetreten sei. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes sei danach nicht mehr zu erreichen gewesen (Urk. 28/1 S. 14).

2.4    Eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Geschäftsführer in der Gastronomie als auch in einer Verweistätigkeit verneinten die Gutachter. Die Arbeitsfähigkeit sei seit dem Indexereignis konsensual in jeglicher Tätigkeit unfallkausal, dauernd und bleibend vollständig aufgehoben. Im Vordergrund für die Aufhebung der Arbeitsfähigkeit stehe das organische Psychosyndrom mit den konsekutiven neuropsychologischen Defiziten, die Verlangsamung sowie die erhebliche Einschränkung mehrerer psychiatrischer Kernfunktionen, wie z.B. in der Interaktionsfähigkeit inkl. Selbstbehauptungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit. Die nicht organisch begründbare, invalidisierende Agoraphobie, die organisch bedingte emotional labile Störung sowie die dissoziativen Zustände erschwerten sogar eine Beschäftigung im 2. Arbeitsmarkt (Urk. 28/1 S. 13).

2.5    Auf die Frage, ob eine Integritätseinbusse bestehe, erklärten die Gutachter, dass beim Beschwerdeführer Minderleistungen in mehreren kognitiven Funktionen, eine Persönlichkeitsveränderung und deutliche Beeinträchtigungen in mehreren psychiatrischen Kernfunktionen bestünden. Der Antrieb sowie die Kritikfähigkeit und das Sozialverhalten seien kombiniert deutlich gestört. Eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz sei nicht möglich. Arbeitsabläufe könnten in einer wirtschaftlich verwertbaren Weise nicht umgesetzt werden, sodass eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstatt oder vergleichbaren Umgebung notwendig sei. Zusammen mit der spastisch-ataktischen Gangstörung sei von einer mittel- bis schweren Störung auszugehen und der Integritätsschaden konsensual auf 60 % einzuschätzen. Darin seien die psychiatrischen Anteile mitberücksichtigt (Urk. 28/1 S. 15).


3.

3.1    Das ausführliche und sorgfältige Gerichtsgutachten der B.___ wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter erhoben detaillierte Befunde, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Zudem legten sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dar. Das Gutachten erfüllt mithin die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1, vgl. E. 1.3 hiervor). Die Parteien haben denn zu Recht auch keine Einwände gegen das Gutachten vorgebracht. Es kann somit ohne Weiteres darauf abgestellt werden.

3.2    Die Beschwerdegegnerin stellte die Leistungen per 31. Mai 2019 ein (Urk. 9/934, Urk. 2). Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses war keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten (E. 2.3 hiervor). Aufgrund der vollends aufgehobenen Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt des Unfalls vom ... Februar 2016 beträgt der Invaliditätsgrad 100 %. Dem Beschwerdeführer steht dementsprechend eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 2019 zu.

3.3    Durch den Unfall vom ... Februar 2016 erlitt der Beschwerdeführer einen Integritätsschaden. Die Gutachter bezifferten die Integritätseinbusse - wie unter E. 2.5 ausgeführt - mit 60 %. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. auch SUVA-Tabelle 8 [Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung], gemäss welcher die Integritätseinbusse bei mittelschweren Hirnfunktionsstörungen durch Hirnverletzungen 50 %, bei mittelschweren bis schweren Hirnfunktionsstörungen 70 % beträgt). Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 60 % zuzusprechen.

3.4    Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2022 aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie auf eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 60 % hat.


4.

4.1    Besteht ein Zusammenhang zwischen Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Verwaltung zur Klärung der medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt, was auch im Bereich der Unfallversicherung gilt (BGE 140 V 70 E. 6.1 mit Hinweisen).

    Das Gericht gelangte - wie es im Beschluss vom 14. März 2024 ausführlich darlegte (Urk. 11) - zur Auffassung, dass auf das Gutachten der Medas Y.___ AG vom 5. Dezember 2018 nicht abgestellt werden könne. Es kritisierte insbesondere, dass das psychiatrische Medas-Teilgutachten wie die Vertrauensärztin der Beschwerdegegnerin zu Recht moniert habe - nicht überzeuge und dass aufgrund der Ausführungen im neuropsychologischen Medas-Teilgutachten nicht hinreichend klar beurteilbar sei, ob eine leistungshindernde Aggravation vorliege oder nicht. Damit rechtfertigt es sich, die Kosten des Gerichtsgutachtens im Gesamtbetrag von Fr. 18'791.25 (Urk. 32) der Beschwerdegegnerin zu überbinden.

4.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. September 2022 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % sowie auf eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 60 % hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Gericht die Kosten für das Gerichtsgutachten im Gesamtbetrag von Fr. 18'791.25 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

5.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 32 (Rechnung)

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




PhilippSonderegger