Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00198

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 14. Dezember 2023

in Sa chen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Kanzlei am Park

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

Direktion Bern

Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli

Advokaturbüro

Thunstrasse 84, Postfach 31, 3074 Muri b. Bern

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1963, war als Junior-Texter bei der Y.___ AG angestellt und bei der Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 20. August 1987 bei einem Motorradunfall eine drittgradig offene Talusluxationsfraktur mit Ruptur der Syndesmose am linken oberen Sprunggelenk (OSG), eine Durchtrennung der Flexorsehnen superficialis und profundus am linken Zeigefinger sowie eine Schulterluxation links zuzog. Die Fussverletzung wurde gleichentags mittels Talusschraubenosteosynthese und Syndesmosenstellschraube operativ behandelt (Urk. 9/M1.1-2). Im Oktober 1987 wurden die Stellschrauben entfernt und eine Meshgraftversorgung eines Hautdefektes am Fussrücken vorgenommen (Urk. 9/M2-3). Im Februar 1989 folgte die Schraubenentfernung am Talus (Urk.   9/M7). Im weiteren Verlauf stellte sich eine aseptische Talusrollennekrose und eine beginnende posttraumatische Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk (OSG, USG) links mit belastungsabhängigen persistierenden Beschwerden ein (Urk. 9/M12, Urk. 9/M19). Die Mobiliar erbrachte Taggelder und übernahm die Kosten für die Heilbehandlung. Mit Verfügung vom 8. Mai 1996 sprach die Mobiliar dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 20 % zu (Urk. 10/K15).

1.2 Ab dem 1. August 2008 war der Versicherte als Marketingfachmann Energie und Wasser für die Z.___ AG tätig. Am 12. November 2009 meldete sie der Mobiliar einen Rückfall zum Unfall vom 20. August 1987 (Urk. 9/M26-27). Am 26. Januar 2011 wurde dem Versicherten wegen verstärkter Arthrosebeschwerden am linken Fussgelenk und möglicher neuropathischer Schmerzen (Urk. 9/M37) im Zentrum für Fusschirurgie der Klinik A.___ eine OSG-Mobility-Prothese eingesetzt. Ausserdem wurde eine Arthrodese des USG links vorgenommen (Urk. 9/M44). Die Mobiliar erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder und Heilbehandlung). Am 20. September 2012 kündigte die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende Januar 2013 (Urk. 10/K62).

Wegen persistierender postoperativer Beschwerden trotz konservativer Behandlung und Infiltrationen (Urk. 9/M63) wurden am 3. Dezember 2012 im Zentrum für Fusschirurgie der Klinik A.___ ein Deltoidrelease am OSG links und eine Gelenkstoilette am Malleolargelenk medialseits links durchgeführt (Urk. 9/M65). Am 29. Mai 2013 wurde im Kantonsspital B.___ ein OSG-Prothesenwechsel mit Schraubenentfernung und Stabilisation des distalen Tibiofibulargelenkes links vorgenommen (Urk. 9/M71). Von Anfang Juli bis Ende Dezember 2014 war der Versicherte in einer befristeten Anstellung mit einem 50%igen Arbeitspensum als Marketingspezialist für die C.___ GmbH tätig (Urk. 10/K104.2-3).

Im November 2014 (Urk. 10/K81) hatte die Mobiliar das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, und von Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Februar 2015 (Urk. 9/M94) mit dem psychiatrischen Teilgutachten vom 5. Februar 2015 (Urk. 9/M93) eingeholt. Gestützt darauf stellte die Mobiliar mit Verfügung vom 13. Januar 2016 die Taggeldleistungen und die Leistungen für die Heilbehandlung per Ende Januar 2016 ein und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Ausserdem sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 35 % zu, abzüglich des bereits im Jahr 1996 vergüteten Integritätsschadens von 20 % (Urk. 10/K111 S. 5). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 15. Februar 2016 Einsprache (Urk. 10/K118). Die Mobiliar holte daraufhin den Nachtrag zum Gutachten von Dr. D.___ vom 10. Juni 2016 ein (Urk. 9/M104). Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2017 wies die Mobiliar die Einsprache ab (Urk. 10/K135). Die dagegen am 6. April 2017 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil im Prozess UV.2017.00089 vom 31. Januar 2019 insoweit gut, als es die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuer Verfügung über den Rentenanspruch des Versicherten ab dem 1. Februar 2016 an die Mobiliar zurückwies (Urk. 10/K168 S. 21).

1.3 Die Mobiliar beteiligte sich daraufhin mit Zusatzfragen an der Einholung eines polydisziplinären Gutachtens durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 10/K179, Urk. 10/K211, Urk. 10/K208). Das Gutachten wurde von der MEDAS F.___ am 28. Dezember 2020 erstellt (Urk. 9/M141). Gestützt darauf sprach die Mobiliar dem Versicherten mit Verfügung vom 1. Juli 2021 eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019 mit einem Invaliditätsgrad von 26 % zu (Urk. 10/K235). Dagegen erhob der Versicherte am 2. September 2021 Einsprache (Urk. 10/K240), welche die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 19. September 2022 abwies (Urk. 2).

2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 19. September 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 41 % auszurichten; eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 19. September 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2019 eine UVG-Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 33 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 24. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). In der Replik vom 14. April 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 18 S. 5). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu mit Duplik vom 1. Mai 2023 Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest (Urk. 22 S. 1), was dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 20. August 1987 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.

2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

2.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

2.4 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Art. 21 UVG (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 V 245 E. 6.1).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, gestützt auf das Gutachten der MEDAS F.___ vom 28. Dezember 2020 sei ab dem 1. Januar 2019 von einer wegen des vermehrte Pausenbedarfs um 20 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Von 2016 bis Ende 2019 habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit mit dem von Dr. D.___ umschriebenen Zumutbarkeitsprofil bestanden. Das im MEDAS-Gutachten beschriebene Zumutbarkeitsprofil sei für die Zeit ab 2019 im Wesentlichen gleich ausgefallen. Im Unterschied zum Gutachten von Dr. D.___ bestehe ab 2019 jedoch ein vermehrter Pausenbedarf und das Heben sowie Tragen von Lasten sei auf sieben Kilogramm beschränkt. Zumutbar seien dem Beschwerdeführer damit noch wechselbelastende Tätigkeiten mit höherem Anteil sitzender Arbeiten, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als sieben Kilogramm, ohne rein stehende und rein gehende Arbeiten, ohne Arbeiten verbunden mit Arbeiten in gebückten Zwangspositionen und mit Gehen auf unebenem Boden sowie ohne das Begehen von Treppen und Gerüsten.

Zur Festlegung des Invaliditätsgrades erübrige sich für den Zeitraum von 2016 bis Ende 2018 ein Einkommensvergleich, da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ AG dem im Gutachten von Dr. D.___ beschriebenen leidensangepassten Arbeitsplatz entspreche, wo dieser an einem festen Arbeitsplatz und im Homeoffice mit gelegentlichen Aussendienstarbeiten gearbeitet habe. Dies ergebe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente in dieser Zeit. Ein Einkommensvergleich würde im Übrigen ausgehend von einem Valideneinkommen per 2015 von Fr. 121'300.-- und einem Invalideneinkommen aufgrund der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle 17, Total Männer, Ziffer 25, von Fr. 114'346.60 einen Invaliditätsgrad von 5,7 % ergeben und daher zu demselben Ergebnis führen.

Für die Zeit ab Januar 2019 sei der Einkommensvergleich mit einem Valideneinkommen per 2018 von Fr. 122'942.-- vorzunehmen, welches ausgehend vom Einkommen des Beschwerdeführers bei der Z.___ AG von Fr. 119'025.-- im Jahr 2012 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung aufgerechnet auf das Jahr 2018 festgelegt worden sei. Das gestützt auf die LSE ermittelte Invalideneinkommen betrage bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % Fr. 92'353.80 und ergebe einen Invaliditätsgrad von 25 %, wobei auf eine Reduktion auf diesen Invaliditätsgrad, der im Vergleich mit jenem von 26 % gemäss der Verfügung vom 1. Juli 2019 nur geringfügig sei, verzichtet werde. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei ebenfalls auf die Ziffer 25 (akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie) der Tabelle 17, LSE 2018, und nicht auf die Ziffer 41 (allgemeine Büroarbeiten) abzustellen. Ein Invalideneinkommen basierend auf dem statistischen Lohn für allgemeine Büroarbeiten werde den konkreten Umständen des Falles, insbesondere der Ausbildung, den Weiterbildungen, den beruflichen Stellungen und dem Alter des Beschwerdeführers nicht gerecht. Insbesondere würden die Lohnerwartungen einer versicherten Person mit KV-Abschluss deutlich unter jenen eines Marketingmanagers liegen. Tätigkeit, Wissen und Bildungshintergrund des Beschwerdeführers würden aber auch gegen die Anwendung des Kompetenzniveaus 3 der Tabelle TA1 sprechen. Ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen sei nicht angezeigt, da die leidensbedingten Einschränkungen durch das leicht verschärfte Zumutbarkeitsprofil respektive die reduzierte Arbeitsfähigkeit abgedeckt seien (Urk. 2 S. 4 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, beanstandet werde nur noch die Berechnung des Invalideneinkommens und damit einhergehend die Höhe des Invaliditätsgrades ab dem 1. Januar 2019. Gemäss dem beweiskräftigen MEDAS-Gutachten F.___ sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit auszugehen, welche es ihm erlaube, den linken Fuss während der Arbeit immer hochzuheben. Dem Gutachten sei zu entnehmen, dass die bisherige Tätigkeit bei der Z.___ AG zu hohen Anteilen fussbelastende Tätigkeiten abverlangt habe, weshalb diese Tätigkeit auch in einem 80%igen Pensum nicht mehr möglich sei. Denn die bisherige Tätigkeit als angestellter Marketing- und Kommunikationsfachmann sei mit Messestand- und Eventleitungen, Kunden- und Lieferantenbesuchen und firmeninternen Abklärungen mit einhergehender erhöhter Laufarbeit verbunden. Es habe sich dabei nicht um eine selbständige Tätigkeit mit der Möglichkeit zur Delegation dieser Aufgaben gehandelt. Gemäss den Memoranden vom 23. August 2011 (Urk. 10/K102.5) und vom 15. Dezember 2011 (Urk. 10/K61 = Urk. 10/K102.6) hätten Bemühungen der Arbeitgeberin, den Arbeitsplatz anzupassen, denn auch nicht zu einer Entlastung der Beschwerden geführt, und schliesslich sei ihm per Ende Januar 2013 gekündigt worden, dies aber nicht aus organisatorischen Gründen. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Praxis beim Einkommensvergleich anhand der LSE von der Tabellenlohngruppe TA1 auszugehen und nicht auf die Tabelle 17 Ziffer 25 abzustellen sei. Die Voraussetzungen zur Annahme einer Ausnahme, dass dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlauben würde und ihm auch der öffentliche Sektor offenstehe, seien bei ihm nicht gegeben. Eine Beschäftigung im Marketingbereich sei ihm gesundheitsbedingt nicht mehr möglich, was sich in der Vergangenheit, namentlich mit der Kündigung durch die Z.___ AG, gezeigt habe. Zudem habe er bis anhin nie für den öffentlichen Sektor gearbeitet. Er habe seit der Kündigung im September 2012 an keiner Weiterbildung teilgenommen, welche die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Strom, Wärme und Telekommunikation betroffen habe. Wegen seines Alters von 56 Jahren im Jahr 2019 und seiner langen Abwesenheit von diesem Berufsfeld habe ihm der öffentliche Sektor im Jahr 2019 nicht offen gestanden. Er müsse auf ein anderes, seinem Leiden angepasstes Betätigungsfeld ausweichen, weshalb von der Tabelle TA1 auszugehen sei. Ausserdem entspreche seine Karriere nicht jener einer Führungskraft gemäss der Tabelle T17 Ziffer 25. Er habe nie einen akademischen Grad oder einen Fachhochschulabschluss (FH) erreicht und keine mehrjährige (Berufs-)Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) absolviert, sondern je berufsbegleitend eine Weiterbildung zum Public-Relations-(PR) Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis und das Nachdiplomstudium Marketing und Management am Institut G.___ an der Universität H.___ durchlaufen sowie den Master für Advanced Studies (MAS) für Dienstleistungsmarketing an der Hochschule I.___ erworben. Dabei handle es sich um ein Diplom zur Bestätigung des Besuchs des Kurses und nicht um einen akademischen Titel. Er habe zunächst die Funktionen als PR-Assistent, als Werbe-Assistent, als Berater für Sozial-Marketing und im Bereich Alarm-Management sowie zuletzt bis zu seiner Entlassung die Funktion als Marketing-Manager im Bereich Energie- und Wasserversorgung, Stellvertreter Marketing-Leiter/Kommunikation mit Handlungsvollmacht, ausgeübt, was gemäss der firmeninternen Definition nicht einer Kaderstelle entsprochen habe. Er habe eine Berater- und Umsetzungsfunktion innegehabt und sein Lohn habe nie jenem einer Führungskraft entsprochen. Er habe nicht zum Kreis der Kadermitarbeitenden gehört und er habe weder Entscheide eigenständig herbeiführen können, noch habe er das Budget festgelegt oder Projektfreigaben und öffentlichkeitswirksame Entscheide vorgenommen. Bei Absenz des Abteilungsleiters sei er an die nächst höhere Instanz (CEO) gelangt, welche die Entscheidung gefällt habe. Zwischen Lohnniveau und Ausbildung sowie Führungsposition bestehe allgemein ein positiver Zusammenhang. Das Anforderungsprofil der Ziffer 25 der Tabelle T17 entspreche einem Kompetenzniveau 4 und erfasse somit Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entscheidfindung, welche ein grosses Fakten- und ein theoretisches Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Seine Fachkompetenz beruhe jedoch in erster Linie auf seiner praktischen Erfahrung und nicht auf theoretischem Wissen. Seine Ausbildungen hätten jeweils firmenintern stattgefunden. Hinzu komme, dass er aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung seit dem Verlassen der Z.___ AG keine vergleichbare Stelle in der Informations- und Kommunikationstechnologie mehr erhalten habe, obschon er sich jahrelang darum bemüht habe. Er habe seither allein eine befristete 50%ige Anstellung in einer Marketing-Abteilung mit einem Bruttomonatsgehalt von Fr. 3'250.-- erhalten. Seine Tätigkeit, sein praktisches Wissen und seine Fachkompetenz würden dem Kompetenzniveau 3 entsprechen. Das Invalideneinkommen per Rentenbeginn 2019 betrage damit gestützt auf die Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 3, und bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit gerundet Fr. 72'523.--, was gemessen am Valideneinkommen für das Jahr 2019 von Fr. 122'942.-- einen Invaliditätsgrad von 41 % ergebe. Für den Fall, dass das Gericht von der Annahme einer gewissen Führungsposition und komplexeren Problemlösungen seiner ehemaligen Tätigkeit ausgehe, rechtfertige sich eventualiter das Abstellen auf den Durchschnittswert der Bruttolöhne des Kompetenzniveaus 3 und 4. Dies würde ein Invalideneinkommen von Fr. 82'388.80 und einen Invaliditätsgrad von gerundet 33 % ergeben (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 18).

3.3 Es ist weiterhin unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 20. August 1987 am linken OSG grundsätzlich leistungspflichtig ist. Unstrittig ist nunmehr auch, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente mit Beginn ab dem 1. Januar 2019 hat.

Strittig und zu prüfen ist die Höhe des Rentenanspruchs und namentlich, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 26 % zugesprochen hat.

4.

4.1 Unstrittig ist und feststeht, dass dem interdisziplinären Gutachten der MEDAS F.___ vom 28. Dezember 2020 (Urk. 9/M141), auf welches die Parteien abstellen, volle Beweiskraft zukommt. Es erfüllt - im Hinblick auf die hier unfallversicherungsrechtlich relevanten Beschwerden am linken OSG - alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c), weshalb darauf abzustellen ist.

Gemäss dem MEDAS-Gutachten stellten die Gutachter die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eines multifaktoriellen chronischen, überwiegend belastungsabhängigen, lokalen und gemischten (nozizeptiv und neuropathisch) Schmerzsyndroms des linken Sprunggelenkes und Fusses mit eingeschränkter Funktion des linken OSG/USG und Fusses, neurologisch mit residualen Nervenschädigungen, sowie Hinweisen auf eine leichte Inaktivitätsatrophie am linken Unterschenkel (bei Umfangdifferenz an der Unterschenkelmuskulatur). Aufgrund dessen seien dem Beschwerdeführer noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar, welche es erlauben würden, den linken Fuss immer wieder hochzulegen, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten von mehr als sieben Kilogramm, ohne rein stehende und rein gehende Arbeiten, ohne Arbeiten in gebückten Zwangspositionen und solchen verbunden mit Gehen auf unebenem Boden sowie ohne das Begehen von Treppen und Gerüsten (Urk. 9/M141 S. 14). Betreffend die Sprunggelenkpathologie würden sich keine wesentlichen Widersprüche zur Bewertung des Gutachtens von Dr. D.___ vom 16. Februar 2015 ergeben, der unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen habe. Im weiteren Verlauf seien aber neue Aspekte zu beachten. Die Situation habe sich seit 2015, und zwar zirka ab dem Jahr 2019, aus rein orthopädischer Sicht leicht verschlechtert, was sich sowohl im Zumutbarkeitsprofil als auch im vermehrten Pausenbedarf ausdrücke. Aufgrund des Verdachtes auf eine erneute Lockerung der OSG-Prothese (mit Lockerung beider Stellschrauben und Osteolysen der Tibia, Vorder- und Hinterkante, Verfettung der Flexor- und Extensorenmuskulatur des Unterschenkels und des Flexors hallucis brevis) sowie der chronischen Schmerzen sei momentan ein erhöhter Pausenbedarf von 20 % gerechtfertigt, auch in bestadaptierter Tätigkeit. Damit sei medizinisch-theoretisch zusammengefasst eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bis und mit 2018 zu postulieren. Ab (Januar) 2019 sei wegen des vermehrten Pausenbedarfs eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (bezogen auf ein ganztägiges Pensum) mit dem neu gültigen Zumutbarkeitsprofil zumutbar, wobei das Fähigkeitsprofil in diesem Tätigkeitsfeld als Marketingexperte/Kommunikationsexperte prinzipiell möglich sein sollte (Urk. 9/M141 S. 12 f. und S. 17). In der Tätigkeit von 2008 bis 2013 (bei der Z.___ AG) sei wohl aber ein zu hoher Anteil fussbelastender Tätigkeiten abverlangt worden. Es dürfe aber angenommen werden, dass mindestens weitere Adaptionsmöglichkeiten möglich gewesen wären, was aber damals wegen eines Arbeitsplatzkonflikts schwierig gewesen sei. Die Tätigkeit an sich sei adaptionsfähig, so dass diese hinreichend gut ausgeübt werden könnte (Urk. 9/M141 S. 20).

4.2

4.2.1 Ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer solchen leidensangepassten Tätigkeit ist der strittige Invaliditätsgrad mittels eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per 1. Januar 2019 zu ermitteln. Hierzu sind die Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage auf diesen Zeitpunkt hin zu erheben; allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen (vgl. BGE 129 V 222 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6).

4.2.2 Die Parteien sind sich darin einig, dass das Valideneinkommen, welches der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden hypothetisch bei der letzten Arbeitgeberin (Z.___ AG) Anfang 2019 verdient hätte, inklusive der Nominallohnentwicklung von 2012 bis 2018 Fr. 122'942.-- beträgt (Urk. 1 S. 10 f., Urk. 2 S. 7). Hiervon ist auszugehen.

4.3

4.3.1 Schliesslich sind sich die Parteien - da kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2) - zu Recht auch darin einig, dass das Invalideneinkommen ausgehend von den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen ist und dass keine Umstände ersichtlich sind, welche einen leidensbedingten Abzug nach BGE 126 V 75 rechtfertigen würden.

Streitig und zu klären ist die Wahl der für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgeblichen LSE-Tabelle. Die Beschwerdegegnerin stellte im angefochtenen Entscheid auf die LSE-Tabelle T17 des Jahres 2018 ab, und zwar auf Ziffer 25 «akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie», Total Männer, mit einem monatlichen Tabellen-Bruttolohn von Fr. 9'228.-- (Urk. 2 S. 8). Dagegen plädiert der Beschwerdeführer für die Anwendung der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, 2018, Total Männer, Kompetenzniveau 3, mit einem monatlichen Tabellen-Bruttolohn von Fr. 7'198.-- (Urk. 1 S. 10; richtig: Fr. 7'189.--).

4.3.2 Wie das Bundesgericht in BGE 148 V 174 E. 6.2 betonte, wird bei der Anwendung der LSE-Tabellenlöhne in der Regel der Totalwert angewendet und praxisgemäss beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) ausgegangen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Üblicherweise wird auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt (BGE 126 V 75 E. 7a; Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2022 vom 3. Oktober 2022 E. 7.1). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 respektive T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.1 und 8C_111/2021 vom 30. April 2021 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2, 126 V 75 E. 3b/bb, 126 V 75 E. 3b/bb; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.2.1).

Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 mit Hinweisen), womit die im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten gemeint sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6 mit Hinweisen).

Die versicherte Person muss sich rechtsprechungsgemäss in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungslast (vgl. hierzu BGE 130 V 97 E. 3.2; 129 V 460 E. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_117/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5.4) diejenige Tätigkeit anrechnen lassen, bei der der geringste Invaliditätsgrad resultiert (Urteile des Bundesgerichts 8C_124/2021 vom 2. August 2021 E. 4.4.3.1 und 9C_672/2019 vom 12. August 2020 E. 7.2.2). Für die Invaliditätsbemessung ist zudem nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt, Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.2.2).

4.4 Den Akten ist zum beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er nach dem Erwerb der Maturität Typus C das Studium der Betriebswirtschaftslehre (BWL) an der Universität H.___ begann, dieses indes sogleich wieder abbrach. Von Februar 1987 bis Mai 1988 arbeitete er als Junior-Texter für die Y.___ AG und von Mai 1988 bis Mai 1991 als PR-Assistent für das Büro J.___. Währenddessen, von 1988 bis 1989, erwarb er den PR-Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis. Von September 1991 bis Mai 1994 arbeitete er als PR- und Marketingmanager für die K.___ AG und von September 1994 bis Januar 2000 als Berater für PR und Socialmarketing für die L.___. Von 1994 bis 1995 hatte er das Nachdiplom-Intensivstudium «Kommunikation und Management» am Forschungsinstitut G.___ der Hochschule H.___ absolviert. Von August 2000 bis August 2008 arbeitete er als Marketing Manager für die M.___ AG. Von 2006 bis 2007 durchlief er die Ausbildung zum Master of Advanced Studies (MAS) in Services Marketing und Management an der Hochschule I.___. Von August 2008 bis Januar 2013 arbeitete er als Marketingfachmann und stellvertretender Leiter Marketing und Kommunikation für die Z.___ AG sowie befristet von Juli bis Dezember 2014 in einem 50%igen Pensum als Redaktor und Marketingfachmann für die C.___ GmbH (Urk. 10/K1042-3, Urk. 10/K124.8, Urk. 10/K124.10, Urk. 10/K124.35).

Gemäss dem Arbeitszeugnis der Z.___ AG vom 31. Januar 2013 gehörten zu den Hauptaufgaben des Beschwerdeführers die Konzeption und Durchführung von integrierten Marketing- und Verkaufsförderungsmassnahmen (Broschüre, Plakate, Flyer, Publireportagen, Internet) inklusive die marketingseitige Begleitung von Produktionsentwicklungsprozessen, die Planung und Organisation von öffentlichen Anlässen und Messeteilnahmen, die Begleitung und unternehmensspezifische Ausrichtung von Kundenbefragungen internationaler Branchenverbänden, die Pflege von Website-Inhalten inklusive die komplette redaktionelle Überarbeitung im Zusammenhang mit dem Relaunch 2009, interne Kommunikation im Zusammenhang mit dem monatlich erscheinenden Firmennewsletter «N.___», die Redaktion von Mediencommuniqués sowie die Stellvertretung des Leiters Marketing und Kommunikation (Urk. 10/K124.3).

4.5

4.5.1 Auf die statistischen Median-Löhne gemäss Zeile «Total» der LSE-Tabelle TA1 ist namentlich dann abzustellen, wenn der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und sie auf ein anderes Betätigungsfeld ausweichen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2022 vom 9. November 2022 E. 6.2.2.2). Dies trifft beim Beschwerdeführer entgegen dessen Ansicht indes nicht zu. Auch wenn die zuletzt bis im Januar 2013 ausgeübte Tätigkeit als Marketingfachmann und stellvertretender Leiter Marketing und Kommunikation für die Z.___ AG ihm aus gesundheitlichen Gründen gekündigt wurde, ist daraus mit Blick auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten noch nicht auf das Erfordernis eines «Branchenwechsels» zu schliessen. Denn die Gutachter attestierten nachvollziehbar begründet ab Anfang 2019 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit - wenn auch nicht am selben Arbeitsplatz -, wobei sie ausdrücklich davon ausgingen, dass auch in einer solchen Tätigkeit eine geringere Belastung des Fusses möglich sei, als dies am letzten spezifischen Arbeitsplatz der Fall war (Urk. 9/M141 S. 20). Dem ist beizupflichten, zumal der Beschwerdeführer auch nach der Anstellung bei der Z.___ AG weiterhin in der Marketing- und PR-Branche tätig blieb (so namentlich bei der C.___ GmbH, Urk. 10/K104.2-3), und anlässlich der gutachterlichen Untersuchung angab, weiterhin selbständig und projektbezogen im Marketing zu arbeiten (vgl. orthopädisches Teilgutachten vom 2. Juni 2020, Urk. 9/M141.2 S. 25).

4.5.2 Bei dieser Ausgangslage und angesichts der Ausbildungen sowie der vielfältigen und jahrelangen Berufserfahrung des Beschwerdeführers allein in der Marketing- und Kommunikationsbranche erscheint es als sachgerecht, auf die anhand verschiedener Berufsgruppen erstellten Tabelle T17 abzustellen, was eine genauere Bestimmung des Invalideneinkommens erlaubt. Dabei ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, weshalb ihm der öffentliche Sektor nicht ebenfalls offenstehen sollte. Der Beschwerdeführer verfügt über Erfahrung in einem regionalen Energie-, Telekommunikation- und Wasser-Versorgungsunternehmen, welche Bereiche in der Schweiz ortsweise auch von öffentlich-rechtlich organisierten Anstalten verwaltet oder zumindest wirtschaftlich vom Gemeinwesen getragen werden. Zudem beinhaltete seine Tätigkeit für die L.___ unter anderem die Entwicklung und Betreuung der Softnet-Projektbörse im Auftrag des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie sowie die Realisation des Anbieterverzeichnisses für Dienstleister im Bereich Betriebsoptimierung inklusive Verkauf der Anzeigeseiten für Anbieter im Auftrag des Bundesamtes für Energie (Urk. 10/K124.6). Nicht stichhaltig ist ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, der öffentliche Sektor habe ihm wegen seines Alters von 56 Jahren im Jahr 2019 und wegen seiner langen Abwesenheit von diesem Berufsfeld nicht offen gestanden. Soweit dieser Einwand im Zusammenhang mit der Bestimmung des Invalideneinkommens überhaupt zu hören ist, spricht beides nicht grundsätzlich gegen eine Anstellung im öffentlichen Sektor, zumal der Beschwerdeführer bis Ende 2018 voll arbeitsfähig war, sondern erschwert lediglich die Arbeitssuche.

4.5.3 Allerdings ist nicht auf die von der Beschwerdegegnerin verwendete Berufsgruppe in Ziffer 25 der LSE-Tabelle T17 «akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie» abzustellen. Diese Berufsgruppe umfasst nicht die den Beschwerdeführer betreffende Branche der Marketing- und PR- respektive Kommunikations-Tätigkeiten und passt daher nicht. Denn gemäss dem ISCO-08-Raster (International Standard Classification of Occupations; abrufbar unter www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/nomenclaturen/isco-08.assetdetail.4082534.html), auf welchem die Berufsgruppen der Tabelle T17 beruhen, umfasst die Berufsgruppe in Ziffer 25 die folgenden Berufe: Entwickler und Analytiker von Software und Anwendungen (Systemanalytiker, Softwareentwickler, Web- und Multimediaentwickler, Anwendungsprogrammierer, Entwickler und Analytiker von Software und Anwendungen, anderweitig nicht genannt), akademische und vergleichbare Fachkräfte für Datenbanken und Netzwerke (Datenbankentwickler und -administratoren, Systemadministratoren, akademische und vergleichbare Fachkräfte für Computernetzwerke, akademische und vergleichbare Fachkräfte für Datenbanken und Netzwerke, anderweitig nicht genannt).

Die Berufe betreffend Marketing und Kommunikation respektive Öffentlichkeitsarbeit finden sich dagegen unter der Berufsgruppe von Ziffer 24 «Betriebswirte und vergleichbare akademische Berufe», worunter gemäss dem ISCO-08-Raster die folgenden Berufe fallen: Akademische und vergleichbare Fachkräfte im Bereich Finanzen (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und verwandte Berufe, finanz- und Anlageberater, Finanzanalysten), akademische und vergleichbare Fachkräfte in der betrieblichen Verwaltung (akademische und vergleichbare Fachkräfte im Bereich Management- und Organisationsanalyse, akademische und vergleichbare Fachkräfte in der strategischen Planung in Politik und Wirtschaft, Berufsberater und -analytiker und akademische und vergleichbare Personalfachleute, Fachkräfte in Personalschulung und -entwicklung), akademische und vergleichbare Fachkräfte in Vertrieb, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit (akademische und vergleichbare Fachkräfte in Werbung und Marketing, akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Öffentlichkeitsarbeit, akademische und vergleichbare Fachkräfte im Bereich Vertrieb [Technik und Medizin, ohne Informations- und Kommunikationstechnologie], akademische und vergleichbare Fachkräfte im Vertrieb von Informations- und Kommunikationstechnologie; Ziff. 243).

4.5.4 Da die Fachkräfte in Werbung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit somit von Ziffer 24 der Tabelle T17 erfasst sind, ist der dort genannte Tabellenlohn massgeblich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tabelle T17 (auch) nach Lebensalter aufgeschlüsselt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.4.3). Im Jahr 2018 betrug das mittlere Monatseinkommen in der Berufsgruppe von Ziffer 24 bei mindestens 50 Jahre alten Männern (der Beschwerdeführer war Anfang 2019 55 Jahre alt) Fr. 8'810.--.

Dieser Betrag ist auf die im Jahr 2018 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit hochzurechnen und an die Nominallohnentwicklung bis 2019 anzupassen, wobei zu beachten ist, dass sowohl die Tabelle der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit als auch die Tabelle der Nominallohnentwicklung nach Wirtschaftsabteilungen gegliedert sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_38/2019 vom 9. Mai 2019 E. 3.4.3). In der Tabelle T 03.02.03.01.04.01 « Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche» und in der Tabelle T1.1.15 «Nominallohnindex, Männer, 2016-2020» (Basis 2015 = 100) richten sich die Wirtschaftszweige nach der allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige NOGA-08 (Nomenclature Générale des Activités économiques; abrufbar unter www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de). Danach sind die Tätigkeiten der PR- und Unternehmensberatung (einschliesslich Anleitung und praktische Unterstützung von Unternehmen und anderen Organisationen im Bereich PR, Kommunikation und Lobbying) unter dem Wirtschaftszweig «Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung» in Ziffer 70 enthalten und der Wirtschaftszweig «Werbung und Marktforschung» in Ziffer 73. 

Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in der entsprechenden, übergeordneten Wirtschaftsabteilung M «Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen» (Ziffer 69 - 75) von 41.5 Stunden im Jahr 2018 ( Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Tabelle T 03.02.03.01.04.01) und der Nominallohnentwicklung von 2018 bis 2019 in der gleichen Wirtschaftsabteilung (Nominallohnindex, Männer, 2016-2020, Basis 2015 = 100, Tabelle T1.1.93, «freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten», Ziffer 69 - 75; 2018: 101.5; 2019: 103.5) resultiert für das Jahr 2019 ein Jahreseinkommen von Fr. 111'845.75 (Fr. 8'810.-- x 12 : 40 x 41.5 : 101.5 x 103.5 ).

Dies ergibt mit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 89'476.60 (Fr. 111'845.75 x 0,8).

4.5.5 Was der Beschwerdeführer des Weiteren zum Invalideneinkommen und insbesondere gegen die Verwendung der Tabelle T17 einwendet, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich spricht das Vorbringen, seine Karriere entspreche nicht jener einer Führungskraft und er habe nie einen akademischen Grad erreicht (Urk. 1 S. 8 f., Urk. 18 S. 5), nicht gegen die Anwendung von Ziffer 24 der Tabelle T17. Zum einen sind die Zentralwerte dieser Berufsgruppe nicht gleichbedeutend mit der Position und dem Lohnniveau von Führungskräften, welche unter einer eigenen Berufsgruppe nach ISCO-08 in Ziffer 1 der Tabelle T17 mit einem deutlich höheren mittleren Monatseinkommen von Männern (>= 50 Jahre) von Fr. 11'317.-- pro Monat zusammengefasst sind. Zum anderen umfasst die Ziffer 24 nicht nur akademische Berufe, sondern auch vergleichbare Fachkräfte unter anderem in Vertrieb, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit (vgl. oben E. 4.5.3). Da der Beschwerdeführer nicht nur die Maturität und den PR-Fachmann mit eidgenössischem Fachausweis erworben hat, sondern nebst der jahrelangen beruflichen Erfahrung ausserdem das Nachdiplom-Intensivstudium «Kommunikation und Management» absolviert und insbesondere den Master of Advanced Studies in Services Marketing und Management mit 60 ECTS-Punkten (European Credit Transfer System) entsprechend 1'800 Arbeitsstunden (einschliesslich 910 Unterrichtslektionen, Prüfungen und Masterarbeit; Urk. 10/K124.8) erworben hat, handelt es sich bei ihm um eine qualifizierte Fachkraft auf Hochschulniveau und damit insgesamt jedenfalls um eine (zu akademischen Berufen ) «vergleichbare Fachkraft» im Sinne von ISCO-08 Ziffer 2431-2432. Dies zeigt sich auch darin, dass er mit dieser Ausbildung den Zentralwert-Lohn von Ziffer 24 der Tabelle T17 im Gesundheitsfall übertroffen hätte.

4.6 Es bleibt damit beim Invalideneinkommen von Fr. 89'476.60. Der Einkommensvergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 122'942.-- führt zu einer Einbusse von Fr. 33'465.40 (Fr. 122'942.-- - Fr. 89'476.60), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 27 % (Fr. 33'465.40 x 100 : Fr. 122'942.--) entspricht.

Der angefochtene Einspracheentscheid, welcher von einem 25%igen Invaliditätsgrad ausging, den am 1. Juli 2021 verfügten 26%igen Invaliditätsgrad aber anerkannt hat (Urk. 2 S. 9), ist somit im Ergebnis nur leicht, aber immerhin insofern in teilweiser Gutheissung der Beschwerde abzuändern, als festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 % hat.

5. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer steht - angesichts der sehr geringen Abweichung vom von der Beschwerdegegnerin vertretenen Standpunkt und vom angefochtenen Entscheid - eine reduzierte Parteientschädigung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2) , welche nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 1’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer von 7.7 %) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2022 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 % hat.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Fehr Hartmann