Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00200


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 19. Februar 2024

in Sachen

X.___ GmbH

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald

Badenerstrasse 134, Postfach 8520, 8036 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die X.___ GmbH ist im Bereich Maurerarbeiten tätig und beschäftigt seit dem 1. Juni 2016 Personal, welches gesamthaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert ist (Urk. 9/6). Nach der am 22. April 2021 durchgeführten Betriebsrevision für die Periode 2016 bis 2019 (Urk. 9/109), sandte die Arbeitgeberin der Suva auf Aufforderung des Revisors hin weitere Angaben und Unterlagen zu den von ihm festgestellten Bargeldzahlungsbuchungen für Fremdarbeiter/Subunternehmer im Zeitraum vom 2. April bis 29. Juni 2020 auf die Y.___ AG, die Z.___ GmbH, die A.___ AG, die B.___ GmbH, die C.___ GmbH, die D.___ GmbH, die E.__ GmbH, die F.___ GmbH, die G.___ GmbH, die H.___ GmbH und die I.___ GmbH per
E-Mail zu (Urk. 9/94-95). Ferner legte die X.___ GmbH auf Verlangen des Revisors hin die Kontoauszüge des Geschäftskontos bei der Bank J.___ für die Monate September 2018 und August sowie November 2020 (Urk. 9/100) sowie Kontobuchungsdetails bezüglich diverser Zahlungen an die K.___ GmbH auf (Urk. 9/101 und Urk. 9/106). Zudem liess sie dem Revisor diverse Rechnungskopien der L.___ GmbH, der A.___ AG, der Y.___ AG, der E.___ GmbH, der F.___ GmbH, der G.___ GmbH, der H.___ GmbH und der I.___ GmbH für erbrachte Leistungen zukommen (Urk. 9/102-103, Urk. 9/105 und Urk. 9/107 S. 2-80). Ferner reichte sie Vereinbarungen zu Regiestunden mit der G.___ GmbH, der F.___ GmbH, der H.___ GmbH und der I.___ GmbH sowie einen Werkvertrag vom 1. Februar 2017 mit der D.___ GmbH zu den Akten (Urk. 9/107/S. 81-89). Schliesslich zog der Revisor unter anderem Konkursakten, insbesondere Einvernahmeprotokolle, und Lohnbescheinigungen zu Händen der AHV-Ausgleichskasse einzelner der genannten Firmen bei (Urk. 10/1-16; vgl. 9/108/5 ff.). Gestützt auf den nach Abschluss der Revision erstellten Bericht vom 21. Juli 2021
(Urk. 9/109-110) erhob die SUVA am 4. August 2021 verfügungsweise für die Jahre 2016 bis 2020 nachzuzahlende Prämien in der Höhe von Total
Fr. 41‘134.--; dies gestützt auf nicht abgerechnete Barzahlungen von total Fr. 636‘828.80 an die K.___ GmbH in Liquidation, die Y.___ AG in Liquidation, die E.___ GmbH in Liquidation, die F.___ GmbH in Liquidation, die C.___ GmbH in Liquidation und die G.___ GmbH in Liquidation (Urk. 9/114 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. August 2021 (Urk. 9/117) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. September 2022 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die X.___ GmbH am 24. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. September 2022 von einer Nachforderung von UVG-Prämien im Betrag von Fr. 41'134.-- abzusehen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Replik vom 28. Februar 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 19. April 2023 auf eine Duplik (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin am 27. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, vgl. Art. 5, 9 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Der Arbeitnehmerbegriff geht weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1). Als Arbeitnehmer gemäss UVG ist zu bezeichnen, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 144 V 411 E. 4.2).

    Selbständigerwerbende fallen nicht unter den Arbeitnehmerbegriff nach UVG. Akkordanten (Subunternehmer) üben gemäss Rechtsprechung in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus und werden nur dann als Selbständigerwerbende qualifiziert, wenn sie Inhaber eines eigenen Betriebs sind und so als gleichberechtigte Geschäftspartner mit eigenem Unternehmensrisiko für den Akkordvergeber arbeiten (BGE 114 V 65 E. 2b, Urteil 8C_218/2019 des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1).

1.2    Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag, worunter die von ihm zu tragenden Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten und die - unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen - zu Lasten des Arbeitnehmers gehenden Prämien für die obligatorische Versicherung für Nichtberufsunfälle fallen. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 91 Abs. 1-3 UVG). Nicht massgeblich ist, wer den Lohn ausbezahlt hat (Thomas Gächter/Kaspar Gerber, in BSK-UVG, Basel 2019, N 38 zu Art. 91, mit Hinweisen). Die Prämien werden von den Versicherern in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 UVG), welcher in Art. 115 UVV umschrieben wird.

    Es gilt das Prinzip der Beitragserhebung an der Quelle (BGE 139 V 50 E. 4.2.1; BGE 114 V 65 E. 4c mit Hinweisen). In diesem Sinne ist zur Entrichtung der paritätischen Beiträge von vornherein einzig der Arbeitgeber (sowohl für seinen Anteil wie auch für denjenigen des Arbeitnehmers) verpflichtet, weshalb grundsätzlich nur er von der Ausgleichskasse belangt werden kann (BGE 147 V 174
E. 6.1, BGE 139 V 50 E. 4.2.1). Analoges hat auch für die Unfallversicherungsprämien zu gelten.

1.3    Schliesslich ist zu beachten, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der Sozialversicherungen hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

2.    

2.1

2.1.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2022 (Urk. 2 S. 5 ff.) führte die Beschwerdegegnerin in tatsächlicher Hinsicht unter Hinweis auf die Akten (Urk. 9/1-147, Urk. 10/1-16) insbesondere aus, sämtliche eingereichten und quittierten Rechnungen der Y.___ AG, der E.___ GmbH, der F.___ GmbH, der C.___ GmbH, der G.___ GmbH beschrieben Akkordarbeiten (siehe zum Ganzen die Belege für Aufrechnungen vom 20. Juli 2021, Urk. 9/107): So habe die Y.___ AG «Regiearbeiten Schaler und Bauarbeiter» auf diversen Baustellen nach aufgewendeter Arbeitszeit in Rechnung gestellt (vgl. bspw. die Rechnungen vom 13. und 24. April 2020, Urk. 9/107 S. 2-4). Die Rechnungen der E.___ GmbH wiesen «Maurerarbeiten» auf diversen Baustellen gegen eine entsprechende Geldsumme aus (vgl. bspw. die Rechnungen vom 31. Januar und vom 26. Februar 2018, Urk. 9/107 S. 23-25). Die F.___ GmbH habe «Regiearbeiten Maurer» auf diversen Baustellen stundenweise in Rechnung gestellt (vgl. bspw. die Rechnungen vom 10. November 2016 und vom 23. Mai 2017, Urk. 9/107 S. 31-32). Gemäss den Rechnungen der C.___ GmbH seien ebenfalls stundenweise «Schaler» oder «Bauarbeiter» beigezogen worden (vgl. bspw. die Rechnungen vom 13. und 26. November 2020, Urk. 9/107 S. 58-59). Schliesslich habe die G.___ GmbH entsprechend der aufgewendeten Arbeitszeit «Maurerarbeiten» verrechnet (vgl. bspw. Rechnungen vom 27. April und 4. Mai 2018, Urk. 9/107 S. 62-63). All diese Gesellschaften seien für Kunden der Beschwerdeführerin tätig gewesen und seien damit nicht Empfängerinnen von Direktaufträgen gewesen. In den Rechnungen seien insbesondere «Regiearbeiten Schaler und Bauarbeiter» oder «Maurerarbeiten» auf diversen Baustellen verrechnet worden. Gleiches gehe auch aus der Rechnung der K.___
25. April 2021 (Urk. 9/105 S. 2) hervor. Obwohl die K.___ Quadratmeterpreise angegeben habe, sei von in Rechnung gestellten Stunden auszugehen. Denn es seien tageweise zwischen vier bis acht Einheiten verrechnet und für verschiedene Baustellen sei stets derselbe Betrag eingesetzt worden, ohne die ausgeführte Arbeit zu definieren. Die eingereichten Rechnungen stellten somit Arbeits-leistungen in Rechnung. Ferner sei die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27. April 2021 (Urk. 9/95) aufgefordert worden, insbesondere Werk- oder Subunternehmerverträge mit Haftungsbedingungen zu den bar bezahlten Akkordarbeiten aufzulegen oder andere schriftliche Dokumentationen über die Geschäftsbeziehungen einzureichen. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin gebeten worden, anzugeben, wer für die Qualität und Ausführung der Arbeiten verantwortlich gewesen sei, welche Personen (Arbeitnehmer) die Arbeiten ausgeführt hätten (Personenliste/Stundenliste) und wer sie angewiesen und bezahlt habe. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie – und nicht etwa die beigezogene Gesellschaft – habe Qualitätskontrollen vor Ort durchgeführt und sei für die Qualität und die Ausführung der Arbeiten verantwortlich gewesen. Auf die Frage nach einem Subunternehmervertrag oder nach weiteren schriftlichen Dokumentationen der Geschäftsbeziehung habe die Beschwerdeführerin schlicht auf allgemeine Geschäftsbedingungen sowie die SIA-Norm 114 verwiesen. Sodann seien keine Personal- oder Stundenlisten oder Nachweise zur Einhaltung des GAV oder des Entsendegesetzes eingereicht worden (Urk. 9/94 ff.). Insgesamt wiesen die Rechnungen und Antworten auf die im E-Mail vom 27. April 2022 gestellten Fragen auf unselbständige Akkordarbeiten hin. Zu klären bleibe noch, ob die Entschädigungen jeweils an eine aktive juristische Person bezahlt worden seien. Hierzu führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2022 Folgendes aus (Urk. 2 S. 7):

2.1.2    Vom 18. August bis am 21. Dezember 2020 seien Zahlungen in der Höhe von Fr. 15'743.70 an die K.___ GmbH in Liquidation erfolgt. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie diese getätigt habe, nachdem das Bezirksgericht Uster am 30. Juni 2020 den Konkurs über die K.___ GmbH eröffnet habe. Unbestritten sei zudem, dass die Zahlungen nach Konkurs nicht an das Konkursamt geleistet worden seien. Mit diesen Zahlungen habe die Beschwerdeführerin demnach keine Forderung der juristischen Person beglichen, sondern sie habe Arbeitnehmer für geleistete Arbeiten zu Gunsten ihres eigenen Auftrages entschädigt. Aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters sei die Einwendung der Unkenntnis, wie hier vorgebracht, ausgeschlossen. Auch bestreite die Beschwerdeführerin nicht, dass die K.___ GmbH gemäss Aussage des Gesellschafters und Geschäftsführers N.___ gegenüber dem Konkursamt Dübendorf kein Personal beschäftigt habe (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6. Juli 2020 des Konkursamtes Dübendorf, Urk. 10/1 S. 8-9). Bei der Suva habe die K.___ GmbH letztmals im Jahre 2015 die Löhne deklariert (Urk. 2 S. 7-8, vgl. auch Urk. 9/108 S. 1, Urk. 9/109 S. 3-4).

2.1.3    In der Periode vom 2. April bis am 29. Juni 2020 soll die Beschwerdeführerin Barzahlungen in der Höhe von Fr 128'032.20 an die Akkordnehmerin Y.___ AG geleistet haben. Die Zahlungen habe gemäss Aussage der Beschwerdeführerin O.___ entgegengenommen (Urk. 9/94). Dies jedoch bevor er ab dem 6. Mai 2020 als Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG mit Einzelunterschrift an Stelle von P.___ im Handelsregister eingetragen worden sei (SHAB, Meldungsnummer HR-«1»). Per 4. Februar 2021 sei über die Y.___ AG der Konkurs eröffnet worden. Es sei nicht plausibel, dass die Y.___ AG im Jahr 2020 noch Personal beschäftigt haben soll, was die hohen Bargeldumsätze von Fr. 128'032.20 innerhalb von drei Monaten erklären könne. Von 22 Arbeitnehmern der Y.___ AG seien 19 zu Beginn des Jahres 2020 P.___ in die von ihm übernommene Q.___ GmbH gefolgt, was sich aus einem Vergleich der gemeldeten Arbeitnehmer der Y.___ AG (damals R.___ AG) und jenen der Q.___ GmbH ergebe (Lohnerklärung des Jahres 2019 der Y.___ AG sowie Lohndeklaration der Q.___ GmbH des Jahres 2020, Urk. 10/3 S. 3). Mindestens zwei weitere Mitarbeiter, die dem Herrn P.___ nicht in die Q.___ GmbH gefolgt seien, hätten zu anderen auf dem Bau tätigen Unternehmen gewechselt (vgl. Mitarbeiterwechsel der Y.___ AG und Arbeitnehmerbewegung der der Y.___ AG nach 2019, Urk. 10/3, S. 4). Im Weiteren komme hinzu, dass sich O.___ im Handelsregister bei mindestens neun Unternehmen habe eintragen lassen, wovon acht innert kurzer Zeit liquidiert worden seien (Auszug CRIF online Y.___ AG, Urk. 10/4
S. 5). Am 17. August 2020 habe O.___ gegenüber dem Betreibungsamt Seon schliesslich angegeben, dass die Y.___ AG inaktiv sei und keinerlei pfändbare Vermögenswerte wie Aktiven, offene Debitoren oder Fahrzeuge besitze (Verlustschein vom 20. November 2020 des Betreibungsamtes Seon, Urk. 10/5). Im Übrigen habe die Y.___ AG ab dem Jahre 2020 keine Löhne mehr deklariert und in den Jahren 2020 sowie 2021 bis zu ihrem Konkurs am 4. Februar 2021 keine Prämien bei der Suva entrichtet (Urk. 2
S. 8-9, Urk. 9/108 S. 1-2 und S. 6, Urk. 9/109 S. 4).

2.1.4    In der Periode vom 19. Januar bis am 29. März 2018 habe die Beschwerdeführerin Barzahlungen über den Betrag von Fr. 28'300.-- an die E.___ GmbH geleistet. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass die E.___ GmbH seit dem Jahr 2018 keine Angestellten beschäftigt habe und die Finanzbuchhaltung nur bis Ende 2017 gemacht worden sei. Beiträge an die SVA Aarau seien ebenfalls nicht entrichtet worden (vgl. Konkursforderung der SVA Aargau vom 21. Mai 2019, Urk. 10/7 S. 1-4). Werkzeuge, Schalungen etc. seien jeweils von den Auftraggebern zur Verfügung gestellt worden (Einvernahmeprotokoll vom 17. Juni 2019 des Konkursamtes Aargau, 10/7, S. 3-4). Zudem sei in der Lohndeklaration für das Jahr 2018 gegenüber der Ausgleichskasse und der Suva angegeben worden, dass keine AHV-pflichtigen Löhne ausbezahlt worden seien (Lohnerklärung 2018, Urk. 10/8). Darüber hinaus habe die E.___ GmbH bei der Suva bereits vor dem Jahre 2018 keine Prämien entrichtet (Urk. 2 S. 9, Urk. 9/108 S. 3 und S. 5-6, Urk. 9/109 S. 4-5).

2.1.5    In der Periode vom 4. Juni 2016 bis am 10. November 2017 seien Barzahlungen in der Höhe von Fr. 167'980.-- an die F.___ GmbH erfolgt. Wie bei der Y.___ AG habe O.___ gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin auch für die F.___ GmbH ihre Barzahlungen (Urk. 9/94) entgegengenommen und diese empfangen, nachdem er am 30. März 2017 von S.___ als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift abgelöst worden sei (SHAB, Meldungsnummer «2»). Dieser habe zudem am 22. Mai 2017 mitgeteilt, die F.___ GmbH sei seit dem 28. Februar 2017 nicht mehr operativ tätig und beschäftige keine Mitarbeiter mehr (Kurznachricht S.___ vom 22. Mai 2017, Urk. 10/9). Im Übrigen habe die F.___ GmbH für die Jahre 2016 und 2017 auch keine Lohndeklaration bei der Suva eingereicht (Urk. 2 S. 10) und die auf die eingeschätzte Lohnsumme zu bezahlenden Prämien seien nicht entrichtet worden (Verlustschein vom 30. Mai 2017 und Verlustschein vom 31. August 2017 des Betreibungsamtes Lupfig, Urk. 10/10-11 und Urk. 9/108 S. 3-4 und S. 7, Urk. 9/109 S. 5).

2.1.6    In der Periode vom 16. Oktober bis am 13. Dezember 2020 habe die Beschwerdeführerin Barzahlungen in der Höhe von Fr. 89'863.-- an die C.___ GmbH geleistet. Ab dem 1. Februar 2019 sei T.___ als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen. Er habe am 24. Juni 2019 gegenüber dem Betreibungsamt Opfikon mitgeteilt, dass die Gesellschaft über keinerlei Angestellte sowie keine Maschinen, Werkzeuge, Fahrzeug oder Guthaben verfüge und keiner Geschäftstätigkeit nachgehe und nur über einen statutarischen Sitz verfüge (vgl. Verlustschein 24. September 2019, Urk. 10/13). Ferner habe sich T.___ seit dem Jahr 2018 in dutzenden Unternehmen eintragen lassen, welche bereits Konkurs seien oder ein Konkurs absehbar sei (Auszug CRIF online C.___ GmbH, Urk. 10/12). Löhne seien für das Jahr 2020 nicht gemeldet und Prämien nicht bezahlt worden. Auf diverse Schreiben der Suva habe die C.___ GmbH nicht reagiert und sei somit ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Im Schreiben vom 9. September 2020 (Urk. 10/14) habe die Suva der C.___ GmbH deshalb mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass diese operativ nicht tätig sei und kein Personal beschäftige. Dieses Schreiben sei unwidersprochen geblieben (Urk. 2 S. 10-11, Urk. 9/108 S. 4, Urk. 9/109 S. 5).

2.1.7    In der Periode vom 27. April bis am 19. Dezember 2018 habe die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 206'909.90 Barzahlungen an die
G.___ GmbH getätigt. O.___ sei ab dem 5. März 2018 bis zum Konkurs (19. Februar 2019) als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen. Bereits am 13. August 2018 habe O.___ gegenüber dem Betreibungsamt Regensdorf zu Protokoll gegeben, die G.___ GmbH sei inaktiv und verfüge über keine Aktiven, kein Warenlager und habe keine Angestellten. Als Betriebsfahrzeuge habe er einen Opel Zafira und einen Opel Insignia angegeben (Verlustschein vom 20. Dezember 2018 des Betreibungsamtes Regensdorf, Urk. 10/16), welche jedoch kaum als Transportfahrzeuge für sperrige und voluminöse Fassaden- und Isolationsmaterialien dienen könnten. Gegenüber dem Konkursamt Höngg-Zürich habe O.___ auf die Frage nach Arbeitnehmern angegeben: «Ich war Arbeitnehmer» (Einvernahmeprotokoll vom 27. Februar 2019 des Konkursamtes Höngg-Zürich, Urk. 10/15 S. 9). Andere Angestellte oder Arbeiter habe er nicht erwähnt. Dass O.___ als einziger Arbeiter die in Rechnung gestellten Maurerarbeiten für die G.___ GmbH ausgeführt habe, sei nicht plausibel. Beim in Rechnung gestellten Stundenlohn von Fr. 45.-- bei Maurerarbeiten (bzw. Fr. 40.-- für Schalerarbeiten) könne ein Arbeiter alleine nicht innert neun Monaten den Betrag von Fr. 206'909.90 erwirtschaften. Material- oder Betriebsmittelkosten seien in den Rechnungen keine ersichtlich. Im Übrigen habe die G.___ GmbH im Jahr 2018 weder Löhne deklariert, noch habe sie Prämien bei der Suva bezahlt (Urk. 2 S. 11, Urk. 9/108 S. 4-5 und S. 8, Urk. 9/109 S. 6).

2.1.8    Zusammenfassend könnten alle thematisierten Gesellschaften nicht als eigenständige, aktive Unternehmen, welche gegenüber dem akkordvergebenden Betrieb als gleichgeordnete Geschäftspartner aufgetreten seien, gelten. Stattdessen greife die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verankerte Vermutung von unselbständiger Akkordarbeit und die Zahlungen in der Höhe von Fr. 636'828.80 in den Jahren 2016 bis 2020 an die unselbständig Erwerbenden seien daher als Lohnsummen der Akkordvergeberin zuzurechnen. Die beigezogenen Unternehmen entfalteten keine eigentliche unternehmerische Tätigkeit. Insgesamt lägen damit Umstände vor, welche darauf schliessen liessen, dass die Rechtsform der GmbH nur versicherungsrechtlichen Motiven gedient habe, um Beiträge einzusparen. Eine solche Umgehung verdiene keinen Rechtsschutz. Ein sorgfältig agierender Betrieb hätte vor dem Beizug Dritter eine Vollmacht verlangen können, um insbesondere bei der Suva, den Ausgleichskassen sowie den Steuerbehörden Zahlungsbestätigungen, Bonitätsauskünfte und Informationen über die Höhe der deklarierten Lohn- sowie die Umsatzsumme einzuholen (Urk. 2 S. 12, vgl. Urk. 9/108-110 und Urk. 9/114-115).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, es seien Barzahlungen vereinbart worden, da die Auftragnehmer dabei einen Diskont von bis zu 15 % angeboten hätten. Für alle ihre 35 Angestellten rechne sie anstandslos die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben ab. Ungefähr die Hälfte der Aufträge müssten extern vergeben werden. Bei all diesen würden die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben von den Beauftragten selber abgerechnet. Teils seien es grössere Firmen, aber auch kleinere Firmen seien darunter. Im Jahre 2021 sei ein Umsatz von Fr. 7'000'000.-- erzielt worden, wobei die Hälfte der Aufträge an ca. 20 GmbHs und AGs erteilt worden seien.
Da ungefähr die Hälfte der Aufträge an Drittpersonen vergeben werde und diese anstandslos die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben entrichtet hätten, habe sie auch in den streitbezogenen Auftragserteilungen davon ausgehen dürfen,
dass diese von den Beauftragten abgerechnet würden. Der Umsatz von Fr. 7'000'000.-- könne ohne externe Auftragsvergabe nicht erbracht werden und nur schon allein aufgrund des Volumens habe sie davon ausgehen können, dass es nicht ihre Aufgabe sei, dafür zu sorgen, dass die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben entrichtet würden. Ferner habe sie nicht gewusst, dass die Firmen konkursit seien oder kurz davor stünden. Es sei nicht ihre Aufgabe dies abzuklären und es sei auch nicht ihre Aufgabe, sich die Zahlungsbestätigungen an die Sozialversicherer vorlegen zu lassen. Sie sei juristischer Laie und aus dem Umstand, dass beispielsweise keine Materialleistungen hätten zur Verfügung gestellt werden müssen, könne nichts zu ihren Lasten abgeleitet werden, da eine rechtliche Falschbezeichnung eines Vertragswerks dem juristischen Laien nicht schade. Die Barzahlungen seien an die juristische Person für deren Angestellten oder Subunternehmer bezahlt worden. So sei es gemacht und aufgefasst worden. Es komme auf den Vertragswillen der Parteien an. Gerade die Leistung an bestehende im Handelsregister eingetragene GmbHs sei ein Indiz, dass sie an juristische Personen und nicht an die Angestellten dieser Firmen bezahlt habe. Die Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit seien durch die Rechtsform und die länger andauernde Zusammenarbeit von 2016 bis 2020 gegeben. Bezüglich der K.___ AG in Liquidation könne ausgeschlossen werden, dass der Geschäftsführer (der Beschwerdeführerin) eine Doppelzahlung habe verhindern wollen. Denn dann hätte er an das Konkursamt bezahlen müssen. Dass die Firma dann Konkurs gegangen sei, habe ihr Geschäftsführer erst später erfahren. Der Beizug der Firmen sei keinesfalls systematisch erfolgt, um mit Barzahlungen die Umgehung der Ablieferung sozialversicherungsrechtlicher Beiträge herbeizuführen. Wäre dem so gewesen, hätte man die Barzahlungen nicht abgelegt und buchhalterisch erfasst. Die Gründungen der GmbHs seien nicht eigens für illegale Umgehungsgeschäfte mit ihr erfolgt, sondern es habe sich um bestehende Gesellschaften gehandelt. Die Qualifizierung als Akkordarbeiten genüge damit nicht, um ihr entgegenzuhalten, sie hätte die Abrechnungen selber tätigen müssen. Hinzu komme, dass nur gewisse Barzahlungen aufgerechnet worden seien. Es sei der Verdacht naheliegend, dass es exakt bei jenen Barzahlungen zur Aufrechnung gekommen sei, bei denen die UVG-Prämien infolge Inaktivität oder des bestehenden Konkurses nicht mehr erhältlich gewesen seien. Dieses selektive Vorgehen könne nicht geschützt werden. Selbst die AHV-Revision habe zu keinen Nachrechnungen geführt, was gerne als Indiz genommen werden könne, dass es an objektiven Kriterien fehle (Urk. 1 S. 5 ff.).


3.

3.1    Dem von der Beschwerdegegnerin dargelegten Sachverhalt (Urk. 2; vgl. auch Urk. 9/108 f.) hat das Gericht nichts hinzuzufügen. Er stimmt mit den vorgelegten Akten (Urk. 9/1-107, Urk. 10/1-16) überein und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht explizit bestritten. Strittig ist die daraus gezogene Schlussfolgerung.

3.2    In einer Gesamtschau vergab die Beschwerdeführerin 2016 bis 2019 Schalungs- und Maurerarbeiten als Regiearbeiten auf diversen ihrer Baustellen an Dritte und somit an Akkordanten (Subunternehmer). Formell handelte es sich bei den Akkordnehmerinnen, K.___ GmbH, Y.___ AG, E.___ GmbH, F.___ GmbH, C.___ GmbH, G.___ GmbH, um juristische Personen, weshalb an sie entrichtete Entschädigungen grundsätzlich kein beitragspflichtiges Einkommen darstellen. Denn mit einer juristischen Person kann kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1).

    Unbestritten ist vorerst jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Zahlungen an die K.___ GmbH nach Konkurseröffnung am 30. Juni 2020 leistete. Demnach beglich die Beschwerdeführerin mit den erfolgten Zahlungen nicht eine Forderung der K.___ GmbH in Liquidation bzw. der Konkursmasse, sondern bezahlte für Arbeiter auf ihren Baustellen. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf berufen will, dass sie keine Kenntnis über die Konkurseröffnung gehabt habe, vermag sie aufgrund der positiven Publizitätswirkung des Handelsregisters (Art. 933 Abs. 1 OR) aus diesem Vorbringen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Bezüglich der erwähnten Barzahlungen an die Y.___ AG, die E.___ GmbH, die F.___ GmbH, die C.___ GmbH und die G.___ GmbH zeigen die vorliegenden Akten, dass all diese «Akkordnehmerinnen» im Zeitpunkt des Zahlungsempfangs inaktiv gewesen waren und kurz vor der Eröffnung des Konkurses standen. So wurde über sämtliche Unternehmungen – bis auf die im Zeitpunkt des Zahlungsempfangs wie erwähnt bereits konkursite K.___ GmbH - einige Monate nach Erhalt der besagten Barzahlungen der Konkurs eröffnet. Zudem wurden die besagten Barzahlungen für die Y.___ AG als auch die F.___ GmbH an O.___ getätigt, welcher gemäss Handelsregister zum Zeitpunkt des Zahlungsempfangs kein bevollmächtigter Vertreter der juristischen Person war, wobei auch in diesen Fällen auf die positive Publizitätswirkung des Handelsregisters hinzuweisen ist. Alle genannten Firmen beschäftigten im Zeitpunkt des Zahlungsempfangs der besagten Barzahlungen, bis auf den im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter und Geschäftsführer, keine weiteren Mitarbeiter (mehr), deklarierten keine Lohnsummen, verfügten über keine Geschäftsräumlichkeiten – teilweise lediglich über einen statutarischen
Sitz - und besassen auch kein eigenes Bauequipement. Demnach können diese Firmen nicht, schon gar nicht nach dem Konkurs, als Subunternehmer betrachtet werden und geht ihnen die Arbeitgeberstellung für die nicht bekannten Arbeiter ab, weshalb die Beschwerdeführerin mit den Barzahlungen über Fr. 636'828.80 (Urk. 9/110 und Urk. 9/113) keine Entschädigungen an juristische Personen leistete, sondern eine bzw. mehrere Arbeiter auf Baustellen bezahlte. Daran ändert nichts, dass die Barzahlungen offenbar nicht direkt den einzelnen Arbeitern ausbezahlt wurden (Urk. 9/94 S. 2 f.) und nicht bekannt ist, ob und in welchem Umfang die die Barzahlungen entgegennehmende Person diese an die Arbeiter weiterleitete. Denn es fehlt jeglicher Nachweis dafür, dass beispielsweise O.___ seinerseits die Stellung eines Subunternehmers hatte und Arbeitgeber der Bauarbeiter gewesen wäre. Jedenfalls steht fest, dass hierüber keine Sozialabgaben abgerechnet wurden. Soweit die Beschwerdeführerin auf bestehende Werkverträge verweist, worin ihre Vertragspartnerin als Verleihfirma für die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge garantierte (Urk. 14 S. 4 Ziff. 3), ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der beitragsrechtlichen Stellung nicht die rechtliche Ausgestaltung, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten massgebend sind (vgl. BGE 144 V 111 E. 4.2 mit Hinweisen). Ob der Beschwerdeführerin selbst oder (ziemlich sicher zu vermuten) den Empfängern der Barzahlungen missbräuchliches oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen ist, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass nicht alle Zahlungen an Drittunternehmer als Lohn aufgerechnet wurden (Urk. 14 S. 4), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nicht von der Prämiennachforderung erfasst sind offensichtlich Banküberweisungen auf Firmenkonten bzw. Zahlungen an effektiv aktive oder jedenfalls aktiv gewesene Subunternehmer.

3.3    Nach dem Gesagten, betrachtete die Beschwerdegegnerin die erfassten Barzahlungen zu Recht als Lohnzahlungen der Beschwerdeführerin an Bauarbeiter und hat darauf Prämien erhoben. In masslicher Hinsicht blieb die Forderung der Beschwerdegegnerin unbestritten und gibt auch zu keiner Berichtigung Anlass.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



HurstWantz