Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00203

V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 28. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1969, war ab dem Jahr 2007 als Plattenleger für die Y.___ AG tätig (vgl. Urk. 7/321/10). Über dieses Arbeitsverhältnis war er bei der Suva gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert (vgl. Urk. 7/1), als er sich am 10. Dezember 2015 bei einem Autounfall (Polizeirapport, Urk.  7/19) eine komplexe erstgradig offene Luxationsfraktur des oberen Sprunggelenks (OSG; Trimalleolarfraktur) rechts zuzog. Bei Ausbildung einer posttraumatischen Arthrose bzw. persistierenden Beschwerden wurde am 29. Januar 2018 letztlich eine Totalprothese implantiert. Es folgte am 7. März 2018 eine Revision des Nervus tibialis (etwa Urk. 7/227/2). Anschliessend übernahm die Invalidenversicherung die Kosten für eine Umschulung ab 9. Mai 2019 (Erwerb Führerschein Kategorie D und CZV-Ausbildung bei der Z.___ AG; Urk. 7/323, 7/332, 7/336 und 7/339), welche der Versicherte im Januar 2020 abschloss (Urk. 7/351) und alsdann per 1. April 2020 eine Vollzeitstelle als Buschauffeur bei der A.___ AG antrat (Urk. 7/346).

1.2 Die Suva übernahm zunächst die Kosten der Heilbehandlung und erbrachte bis zum Beginn der beruflichen Eingliederung durch die Invalidenversicherung Taggeldleistungen (etwa Urk. 7/20/4-6; Urk. 7/356). Am 21. Juli 2020 teilte sie dem Versicherten schriftlich mit, den Fall per Ende Monat abzuschliessen und somit auch die Heilkostenleistungen einzustellen (Urk. 7/370). Schliesslich sprach sie ihm mit Verfügung vom 23. Juli 2020 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu, verneinte jedoch einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/377). Daran hielt sie auch mit Einspracheentscheid vom 11. Januar 2021 fest (Urk. 7/394). In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten dagegen erhobenen Beschwerde sprach ihm das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil UV.2021.00045 vom 4. Januar 2022 mit Wirkung ab 1. August 2020 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 14 % zu (Urk. 7/442).

1.3 Bereits mit E-Mail vom 19. März 2021 hatte der Versicherte «vorsorglich» einen Rückfall geltend gemacht (Urk. 7/405) und der Suva am 6. April 2021 ein ärztliches Attest zugestellt, worin ihm ab 15. April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bescheinigt wurde (Urk. 7/407). Auf Ersuchen des Versicherten (Urk. 7/408) hatte die Suva am 21. April 2021 eine Verfügung erlassen. Darin hatte sie einen Leistungsanspruch aus Rückfall verneint (Urk. 7/412) und daran auch mit Einspracheentscheid vom 11. August 2021 festgehalten (Urk. 7/426). Mit Urteil UV.2021.00178 vom 22. Oktober 2021 hatte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/434) insoweit gutgeheissen, als es den Einspracheentscheid der Suva vom 11. August 2021 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen hatte, damit die Suva nach rechtskräftiger Erledigung des Prozesses Nr. UV.2021.00045 erneut über die Rückfallmeldung befinden würde (Urk. 7/441).

1.4 Nachdem das Urteil UV.2021.00045 vom 4. Januar 2022 (Grundfall) in Rechtskraft erwachsen war, verneinte die Suva – gestützt auf Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (Urk. 7/451 und 7/458) – mit Verfügung vom 25. Mai 2022 erneut das Vorliegen eines Rückfalls bzw. eine über die Rente von 14 % hinausgehende Leistungspflicht (Urk. 7/464). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 24. Juni 2022 (Urk. 7/465) wies sie am 26. September 2022 ab (Urk. 2).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Baumann, mit Eingabe vom 28. Oktober 2022 Beschwerde. Darin beantragte er, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Suva (Urk. 1). Diese schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2022, welche dem Versicherten mit Verfügung vom 21. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 8), auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Folge ersuchte der Versicherte mit Eingabe vom 29. November 2022 um Sistierung des Verfahrens bis Ende Februar 2023 aufgrund laufender medizinischer Abklärungen (Urk. 9). Sein Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 abgewiesen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 (Urk. 11) legte der Versicherte neue Arztberichte auf (Urk. 12/1-2). Dazu äusserte sich die Suva am 16. Februar 2023 (Urk. 15). Ihre Stellungnahme wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Wie das Gericht bereits in seinem Urteil UV.2021.00178 vom 22. Oktober 2021 (Urk. 7/442) E. 1.1 erörterte, sieht Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich – wie der vorliegende – vor dem 1. Januar 2017 ereignet h aben, nach bisherigem Recht gewährt werden. Es gelangen deshalb grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung und werden in dieser Fassung zitiert.

Darüber hinaus findet sich in E. 1.2 und 1.3 jenes Urteils eine umfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die bei Rückfallen und Spätfolgen im Sinne von Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zum Tragen kommen. Es wurde insbesondere dargetan, dass es sich dabei um besondere revisionsrechtliche Tatbestände handelt, weshalb ihre Anerkennung stets eine nachträgliche Änderung der anspruchsrelevanten Verhältnisse voraussetzt (vgl. BGE 144 V 245 E. 6.2). Eine Rentenerhöhung hat bei Rückfällen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der ärztlichen Heilbehandlung zu erfolgen. Dieser Zeitpunkt ist auch massgebend für den Rentenbeginn, wenn zuvor kein Rentenanspruch bestand. Ist die ärztliche Heilbehandlung im Zeitpunkt der Rückfallmeldung bereits abgeschlossen, ist auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. der Rückfallmeldung abzustellen, zumal der Unfallversicherer ab diesem Moment in die Lage versetzt wird, das entsprechende Abklärungsverfahren zeitnah durchzuführen (vgl. BGE 144 V 245 E. 6.4).

1.2 Zu ergänzen ist, dass zur Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

2.

2.1 Im Urteil UV.2021.00045 vom 4. Januar 2022 (Urk. 7/442) führte das Gericht mit Bezug auf die spezialärztlichen Berichte zur Hauptsache aus, dem Beschwerdeführer sei erstmals im April 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % als Buschauffeur attestiert worden, obschon diese Tätigkeit bereits in der Konsultation vom 24. Juni 2020 bekannt gewesen sei und der Beschwerdeführer schon damals eine Überbelastung beklagte habe (vgl. genanntes Urteil E. 5.1).

2.2 Eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zwischen Mai 2019 bzw. April 2020 und April 2021 sei nicht dokumentiert. Es hätten bis zuletzt keine Anzeichen für eine Überlastung im Sinne einer Schwellung, Überwärmung oder Rötung vorgelegen, die Stabilität sei regelrecht gewesen und der Beschwerdeführer sei – anders als noch im Juni 2020 – nicht mehr auf orthopädische Serienschuhe mit einer adäquaten Fusseinbettung mit orthopädischer Masseinlage angewiesen gewesen. Darüber hinaus bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seit der Arbeitsaufnahme regelmässig oder wenigstens vermehrt auf Schmerzmittel angewiesen wäre. Die Extension und Flexion des OSG rechts in der Konsultation vom September 2021 sei immer noch als akzeptabel beschrieben worden. Die entsprechenden klinischen Befunde hätten sich nach Erlass des angefochtenen Entscheids etwas verschlechtert, was aber nach dem soeben Ausgeführten und bei berichteter subjektiver Beschwerdebesserung nach der Pensumsreduktion offenbar keine relevanten Auswirkungen gezeitigt habe (vgl. genanntes Urteil E. 5.2).

Der behandelnde Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Dr. C.___, zeige letztlich nicht auf, inwiefern die Tätigkeit als Buschauffeur das operierte Gelenk über die Massen belasten würde bzw. inwiefern das vom Kreisarzt definierte Zumutbarkeitsprofil der Tatsache, dass trotz regelrechtem Verlauf keine mit einem gesunden Gelenk vergleichbaren Verhältnisse vorlägen, zu wenig Rechnung tragen würde. Er stelle allein auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab, der über weniger Beschwerden bei einem 80 %- Pensum berichtete (vgl. genanntes Urteil E. 5.3).  

2.3 Bei ansonsten unbestrittenen und belegten (vgl. Urk. 7/346/3 und 7/359/2 ff.) Berechnungsgrundlagen müsse es demnach beim im angefochtenen Einspracheentscheid festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 69'614.-- (= 12 x 5'384.50 zzgl. 13. Monatslohn von Fr. 5'000.--) sein Bewenden haben. Es sei anzufügen, dass dem Beschwerdeführer andernfalls für eine optimal leidadaptierte Hilfstätigkeit ein vergleichbares Einkommen anzurechnen wäre.

Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der LSE 2018 für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) für Männer (Total; Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor Schweiz 2018) von Fr. 5’417.--, resultiere unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahre 2020 von insgesamt 41.7 Stunden (betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen; www.bfs.admin.ch) und einer durchschnittlichen Nominallohnentwicklung im Jahre 2019 von 0.9 % und im Jahre 2020 von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020; www.bfs.admin.ch) sowie eines zumutbaren Beschäftigungsgrades von 100 % im Jahre 2020 nämlich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 68’924.-- (Fr. 5’417.-- x 1.009 x 1.008 x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.7 Stunden).

Beim Abstellen auf den Tabellenlohn für Hilfsarbeiten gemäss LSE würden sodann nur Umstände zu einem Abzug führen, die auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.2.2). Solche seien mit Bezug auf das Belastungsprofil des Beschwerdeführers kein Thema. So sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an körperlich leichten wechselbelastenden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2020 vom 6. August 2020 E. 4.2) und auch an sitzend ausgeübten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8) vorhanden (vgl. genanntes Urteil E. 5.4).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, als Busfahrer müsse er ständig das Gas- oder Bremspedal bedienen. Die Schmerzen würden vom Knöchel über das Schienbein hochziehen. Er verspüre dauerhafte Nerven- und Spannungsschmerzen. Die unergonomische Haltung verursache zusätzlich Rückenbeschwerden. Eine Reduktion des Vollzeitpensums um 20 % sei daher medizinisch indiziert (Urk. 1 Ziff. 5), wie die aktuelle SPECT-Untersuchung, welche eine gesundheitliche Verschlechterung belege, zeige (Urk. 11).

3.2 Die Suva stützte ihren Entscheid einerseits auf die vorstehend in E. 2 wiedergegebenen Erwägungen des Gerichts zum Grundfall (vgl. Urk. 2 E. 4b) und andererseits auf die Aktenbeurteilung von Dr. B.___ vom 24. Mai 2022 (vgl. Urk. 2 E. 5a). Zu den aktuellsten Berichten des Kantonsspitals D.___ führte sie aus, diese gäben keinen Aufschluss über den Gesundheitszustand bei Erlass des angefochtenen Entscheids und seien aus dem Recht zu weisen. Zudem würde noch immer eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert. Eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands im Zeitpunkt der Rückfallmeldung vom 19. März 2021 sei nach wie vor nicht gegeben (vgl. Urk. 15).

4.

4.1 Dr. B.___ konstatierte am 24. Mai 2022 (Urk. 7/458/4 f.), in Bestätigung seiner Stellungnahmen vom 19. April 2021 (Urk. 7/435/9) und 2. Mai 2022 (Urk. 7/451/2), es lägen keine medizinischen Befund- und Behandlungsberichte vor, die real zum Rückfalldatum vom 15. April 2021 eine behandlungsbedürftige Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Minderung der qualitativen oder quantitativen Leistungsfähigkeit objektivierbar belegen würden.

Im Gegenteil habe Dr. C.___ zum Untersuch vom 1. September 2021 dreieinhalb Jahre nach der Prothesenversorgung des OSG weiterhin einen regelrechten Verlauf festgestellt. Im Befund beschreibe er gleichbleibend reizlose Weichteile ohne Entzündungszeichen (keine Schwellung, Rötung oder Überwärmung) mit einem regelrechten Alignement des Rückfusses, einer regelrechten Stabilität sowie einer akzeptablen Beweglichkeit. Es sei keine gesundheitliche Verschlechterung gewesen, die Anlass zur Kontrolle gegeben habe, vielmehr habe diese der wunschgemässen Bestätigung einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit bei nicht-ärztlich veranlasster Änderung der Schichtlänge und Angabe eines subjektiv besseren Wohlbefindens gedient. Dr. C.___ habe denn auch keinen Untersuchungs- oder Behandlungsbedarf festgestellt bzw. bewusst auf eine weitere diagnostische Bildgebung verzichtet und beschreibe gar eine gesundheitliche Besserung mit nun weniger ausgeprägten Schmerzen. Es seien zwischenzeitlich weder eine behandlungsbedürftige Brückensymptomatik noch entzündliche Reizzeichen des prothetisch versorgten Sprunggelenks durch eine Belastungsüberforderung und ebenso wenig ein medikamentöser oder physiotherapeutischer Behandlungsbedarf, eine Nachversorgung mit Hilfsmitteln oder sonstige Untersuchungs- oder interventionelle Behandlungsmassnahmen belegt, die eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit medizinisch erklären würden.

Es stehe ausser Zweifel, dass – wie von Dr. C.___ angeführt – keine normalen Gelenksverhältnisse wie bei einem gesunden, nicht operierten Gelenk bestünden. Der funktionell implantierte prothetische Gelenkersatz erkläre medizinisch aber nicht per se eine zwischenzeitliche Minderung der Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe die berufliche Tätigkeit postoperativ denn auch vollzeitig ausgeübt – bei bleibend als reizlos beschriebenen Lokalbefunden und weiterhin zufriedenstellenden funktionellen Befunden.

4.2 Inzwischen reichte der Beschwerdeführer zwei Berichte des Kantonsspitals D.___ vom 24. Januar 2023 ein, beide verfasst von Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie sowie Chirurgische Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparats. Zuhanden des Hausarztes erläuterte jene, in der SPECT-Untersuchung vom 10. Januar 2023 habe sich bei einem Status nach OSG-Prothese rechts eine signifikante ossäre Hypertrophie ventralseitig betont am medialen Malleolus mit deutlicher Knochenstoffwechselsteigerung sowie vermehrter Hyperperfusion in den angrenzenden Weichteilen gezeigt. Differentialdiagnostisch bestehe der Verdacht auf ein ossäres und ein Weichteilimpingement. Zusätzlich finde sich eine signifikante Knochenstoffwechselsteigerung unterhalb der Talus-Komponente in der Talusrolle, dort tendenziell lateralseitig betont, bei medialseitig lytisch/zystischen Defekten. Differentialdiagnostisch liege dort offenbar eine signifikante biomechanische Störung vor, möglicherweise infolge einer Fremdkörperreaktion/ small particle disease. Da auch dort eine deutliche Anreicherung in der Frühphase vorliege, bestehe der Verdacht auf eine Lockerung der Talus-Komponente.

Dr. E.___ schlussfolgerte, im Bereich des medialen Malleolus zeige sich eine erhöhte Knochenstoffwechselsteigerung bei Verdacht auf ein Impingement bei vermehrten Knochenanbauten anteromedial. Ebenso zeige sich im Bereich des Talus medialseitig eine deutliche zystische Veränderung unterhalb der Prothesenkomponente sowie lateralseitig ebenso eine erhöhte Knochenstoffwechselsteigerung, sodass dort eine Lockerung nicht sicher ausgeschlossen sei. Sie habe bereits mit dem Spezialisten der Klinik F.___ Kontakt aufgenommen mit der Bitte, die Indikation zur Revision der OSG-Prothese rechts mit Resektion der anteromedialen hypertrophen Anbauten sowie Auffüllung der Zysten im Bereich des Talus zu prüfen (Urk. 12/2 S. 2).

4.3 Ergänzend ist dem Bericht von Dr. E.___ zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu entnehmen, letzterer habe über eine stetige Spannung sowie ein Druckgefühl und ziehende Schmerzen über der Innenseite des Sprunggelenkes rechts berichtet. Diese seien vor allem bei belasteter Dorsalextension, z.B. beim Treppensteigen, provozierbar. Er könne nur 10 bis 20 Minuten spazieren bevor die Schmerzen aufträten. Diese seien in einer Intensität von 5/10 vorhanden und kämen auch in Ruhe. Zusätzlich bestehe ein Kribbeln über der Fusssohle, welches zum Teil über den medialen Rückfuss hochziehe. Schmerzmittel nehme er keine ein. Er arbeite als Busfahrer und könne das Pensum von 80 % nur unter Schmerzen knapp ausführen. Eine Lyrica-Therapie habe postoperativ bestanden, sei im Verlauf aber nicht fortgeführt worden. Er habe einen Arbeitsschuh, der für ihn angepasst worden sei. In der Freizeit trage er aktuell einen weichen Skechers-Schuh mit leichter Dämpfung im Bereich der Ferse (Urk. 12/1 S. 1).

Zum klinischen Befund notierte Dr. E.___: im Turnschuh kein offensichtliches Hinken, allenfalls ein leicht reduziertes Abrollverhalten; prominenter medialer Malleolus mit leichter Weichteilschwellung; diffuse Druckdolenz über dem medialen Malleolus, insbesondere auch von anterior über dem medialen Gutter; Sensibilitätsstörung im Bereich der Fusssohle mit Kribbelparästhesien; reduzierte Sensibilität über dem Versorgungsgebiet des Nervus suralis, Doralsextension/ Plantarflexion 5/0/20°; bei forcierter Dorsalextension Schmerzangabe medialseitig; ligamentär gut balanciertes Sprunggelenk; vermehrte Aussenrotation im Vergleich zur Gegenseite um ca. 5° (Urk. 12/1 S. 2).

Dr. E.___ betonte alsdann, es bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Entgegen der Ansicht des Unfallversicherers zeige das Ergebnis der SPECT-Untersuchung klar einen Grund für die bestehenden Beschwerden und beweise die aktuell bestehende Verschlechterung des Zustandes des Sprunggelenks. Ob eine Revision der Prothese notwendig werde, werde im Verlauf vom Spezialisten der Klinik F.___ beurteilt (Urk. 12/1 S. 2).

5.

5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Der Erlass des Einspracheentscheides – vorliegend datiert vom 26. September 2022 – bildet dabei in zeitlicher Hinsicht die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_323/2021 vom 14. April 2022 E. 2.3 mit diversen Hinweisen).

Zu betonen ist, dass nach der Rechtsprechung auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommt, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

5.2 Angesichts der von Dr. E.___ (vgl. E. 4.2 und 4.3) aufgezeigten, neuen objektiven Befunde (Vermehrung der Knochensubstanz, verstärkte Durchblutung, lytisch/zystische Defekte und leichte Weichteilschwellung) sowie den von ihr daraus gezogenen medizinischen Schlussfolgerungen (mögliches Impingement, biomechanische Störung, nicht auszuschliessende Lockerung der Prothese) bestehen gewisse Zweifel an der in Unkenntnis derselben von Dr. B.___ rund ein Dreivierteljahr zuvor abgegebenen Einschätzung (vgl. E. 4.1), die sich im Wesentlichen mit den Erwägungen des Gerichts im Rahmen der Beurteilung des Grundfalls deckt (vgl. vorstehend E. 2). Dabei standen besonders die fehlenden Anzeichen für einen Überlastungszustand im Vordergrund. Die wesentlichen Befunde wurden zwar erst im Januar 2023 berichtet, doch ist es Aufgabe eines Mediziners zu beurteilen, ob daraus mit dem nötigen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Beurteilungszeitraum (also bis 26. September 2022) gezogen werden können und welche Konsequenzen sich hieraus für die Arbeitsfähigkeit ergeben.

Anhand der Akten lässt sich lediglich festhalten, dass die neuen Befunde nach Auffassung von Dr. E.___ zu einer leicht verminderten Arbeitsfähigkeit von 80 % als Buschauffeur (zumal keine andere Tätigkeit thematisiert wurde) führen und im Einklang mit den geklagten Schmerzen stehen, die nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers bereits im Sommer 2020 erstmals auftraten (damals aber spontan besserten, vgl. Urk. 7/366/1) und Grund für die Reduktion des Arbeitspensums um 20 % ab April 2021 bzw. die damals vorgenommene Anpassung der Schichtlänge waren (vgl. Urk. 7/407 und 7/432/2). Stabilität und Beweglichkeit (Flexion/Extension von 20/0/5°) des OSG sind seit der letzten Untersuchung durch Dr. C.___ im September 2021 soweit ersichtlich unverändert (vgl. Urk. 7/428/1), während die Flexion/Extension des OSG von Dr. C.___ im Februar 2021 noch mit 25/0/10° angegeben (vgl. Urk. 7/403/2) und von Dr. B.___ in der Aktenbeurteilung vom März 2019 mit 30/0/10° berücksichtigt worden war (vgl. Urk. 7/300/1). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Abschluss des Grundfalls per 31. Juli 2020 erfolgte und die richterliche Überprüfungsbefugnis im Prozess UV.2021.00045 in zeitlicher Hinsicht auf den 11. Januar 2021 begrenzt war. Der Beschwerdeführer benötigt allerdings nach wie vor keine Schmerzmittel und verzichtet in der Freizeit auf das Tragen angepasster orthopädischer Serienschuhe (vgl. E. 4.3), was den Leidensdruck relativiert, wobei auch nur eine leichte Pensumsreduktion zur Diskussion steht.

5.3 Entscheidend ist indessen, dass die reduzierte Arbeitsfähigkeit als Buschauffeur sowohl gemäss klinischem Befund von Dr. E.___ (vgl. E. 4.3) als auch gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1) bedingt ist durch die Schmerzen bei Dorsalflexion des rechten Fusses bzw. durch das Bedienen von Gas- und Bremspedal. Ebenso indizieren die von Dr. E.___ aufgeworfenen Verdachtsdiagnosen (Impingement, biomechanische Störung und Lockerung der Prothese, vgl. E. 4.2) vorderhand lediglich belastungsabhängige Beschwerden.

5.4 Dr.  B.___ hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 15. März 2019 unter anderem reizlose und stabile Sprunggelenksbefunde rechts mit einer guten Alltagsfunktionsfähigkeit fest, wobei schnelles Gehen oder Mehrbelastungen des Fusses noch schmerzhaft seien. Er schlussfolgerte damals, dem Beschwerdeführer seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ganztags (100 %) zumutbar, die er überwiegend (> 50 %) im Sitzen sowie nach eigener Wahl zeitweise, aber nicht dauerhaft im Stehen oder für kurze Distanzen auf festem und ebenem Untergrund im Gehen ausüben könne. Auszuschliessen seien Tätigkeiten auf einem unebenen oder sich bewegenden Untergrund, mit repetitivem Begehen von Treppen sowie mit Besteigen von Leitern und Gerüsten. Ebenso seien körperliche Zwangshaltungen wie Hocken, Knien und Kauern mit einer besonderen Belastung des Fusses zu vermeiden. Eine Maschinenbedienung mit Fussschaltern oder mit Schwingungs- und Vibrationsübertragungen auf die Füsse sei ebenfalls nicht leidensgerecht (vgl. Urk. 9/300).

Kurz darauf begann die Umschulung des Beschwerdeführers zum Buschauffeur. Anschliessend übte er diesen Beruf rund ein Jahr vollzeitig aus (vgl. Sachverhalt E. 1.1), bevor ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiert wurde (vgl. Sachverhalt E. 1.3).

5.5 Wie das Gericht bereits in seinem Urteil UV.2021.00045 vom 4. Januar 2021 E. 5.4 erwog, wäre dem Beschwerdeführer «andernfalls» (wenn es ihm also nicht möglich wäre, vollzeitig als Buschauffeur tätig zu sein und ein Jahreseinkommen von Fr. 69'614.-- zu erzielen) basierend auf dem Zentralwert für Männer im Kompetenzniveau 1 gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor ein vergleichbares Einkommen von Fr. 68’924.-- für ein Vollzeitpensum in einer optimal leidadaptierten Hilfstätigkeit anzurechnen. Das Gericht hob damals auch hervor, dass Umstände, die auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären und einen leidensbedingten Abzug von diesem Tabellenlohn rechtfertigen würden, mit Bezug auf das [gemeint: kreisärztlich definierte] Belastungsprofil des Beschwerdeführers kein Thema seien (vgl. E. 5.4).

An diesen Überlegungen würde sich nichts ändern, würde sich aufgrund der neuen medizinischen Befunde neben den Arbeiten mit Maschinenbedienung mit Fussschaltern auch das Busfahren mit Pedalen als nicht optimal leidadaptierte Tätigkeit erweisen und daher nur eine Arbeitsfähigkeit von 80 % als Buschauffeur bestehen. Wie damals unter Hinweis auf die Rechtsprechung dargetan, besteht auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum an körperlich leichten, wechselbelastenden und auch an sitzend ausgeübten Hilfstätigkeiten mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln. Im Übrigen setzt die Arbeitsfähigkeit auch keine Beschwerdefreiheit voraus; nach Art. 7 Abs. 2 ATSG massgebend ist allein die objektive Zumutbarkeit. Der Beschwerdeführer ist seit 1. April 2020 in der Lage, mindestens 80 % als Buschauffeur zu arbeiten, wobei nach eigenen Angaben die Pedalbedienung Beschwerden verursacht, weshalb gestützt auf das kreisärztliche Belastungsprofil angenommen werden darf, dass er in diesem Zeitraum eine andere sitzende Tätigkeit mit geringerer Dorsalflexion vollzeitig hätte ausüben können.

5.6 Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass geringfügige Änderungen statistischer Daten, wie sie mit der im August 2022 publizierten LSE 2020 einhergehen, grundsätzlich keinen Anlass zu einer Revision von Invalidenrenten geben (vgl. BGE 133 V 545, bestätigt mit BGE 142 V 178 E. 2.55). Die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, welche Voraussetzung für eine Revision der Rente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist, wäre nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts (etwa BGE 140 V 85 E. 4.3) wie auch nach der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung dieser Bestimmung zudem nur zu bejahen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3), was unter Berücksichtigung der neuen Tabellenlöhne sowie der entsprechenden Nominallohnentwicklung für das Jahr 2021 nicht der Fall wäre. So würde bei Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 79'538.60 (Fr. 6'358.-- [LSE 2020, Tabelle T17, Ziff. 71, Männer, >= 50 Jahre] x 1.000 [T.1.1.10, Nominallohnindex Männer, 2011-2021, Ziff. 41-43] x 12 Monate : 40 Stunden x 41.7 Stunden) und eines Invalideneinkommens von Fr. 65'354.40 (Fr. 5'261.-- [LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer] x 0.993 [T.1.1.10, Nominallohnindex Männer, 2011-2021, Ziff. 5-95] x 12 Monate : 40 Stunden x 41.7 Stunden) ein Invaliditätsgrad von 17,8 % resultieren.

6. Die vorstehenden Überlegungen führen zur Abweisung der Beschwerde, zumal einzig die Arbeitsfähigkeit und damit der Rentenanspruch Thema sind. Anders formuliert ergeben sich aus den Akten keinerlei Indizien dafür, dass inzwischen bzw. insbesondere vor dem 26. September 2022 erneut eine therapeutische Behandlung des OSG aufgenommen wurde respektive bis dahin erneut irgendwelche Heilkosten anfielen. Infolgedessen erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen im Rahmen des vorliegenden Prozesses.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Vogel Bonetti