Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00206
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 30. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Yannik Müller
Weber Wyler von Gleichenstein, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1987, war seit dem 3. Mai 2018 bei der Y.___ GmbH, Z.___, als Zaunmonteur angestellt und als solcher obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 15. Oktober 2019 brach beim Schaufeln von Beton von der Ladefläche eines Lieferwagens der Schaufelstiel, worauf der Versicherte das Gleichgewicht verlor, vom Lieferwagen herunterstürzte und sich dabei einen Knochenbruch am rechten Unterarm zuzog (Urk. 13/4). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung; Urk. 13/5, Urk. 13/220) und legte die Sache am 10. Januar 2022 ihrer Kreisärztin med. pract. A.___, Fachärztin für Chirurgie, zur Stellungnahme vor (Urk. 13/211). Mit Schreiben vom 11. Januar 2022 teilte sie dem Versicherten die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 28. Februar 2022 mit (Urk.13/212) und verneinte mit Verfügung vom 14. Februar 2022 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 13/230). Die vom Versicherten dagegen am 18. März 2022 erhobene und am 13. Juni 2022 ergänzend begründete Einsprache (Urk. 13/240, Urk. 13/262) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 29. September 2022 ab (Urk. 13/282 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Yannik Müller, am 31. Oktober 2022 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 29. September 2022 sowie die Verfügung vom 14. Februar 2022 seien vollumfänglich aufzuheben, es seien zusätzliche Abklärungen zu treffen, insbesondere sei zur Klärung der Natur seiner psychischen Beeinträchtigungen und des natürlichen Kausalzusammenhangs eine externe psychologische Begutachtung anzuordnen, und es seien ihm über den 28. Februar 2022 hinaus die vollen gesetzlichen Leistungen zu erbringen, also rückwirkend ab 28. Februar 2022 Taggelder und Übernahme der Heilungskosten; eventualiter sei der Fallabschluss frühestens per 1. Juni 2022 vorzunehmen. Ferner seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten. In formeller Hinsicht stellte er sodann ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für die Gerichtskosten unter Einsetzung von Rechtsanwalt Yannik Müller als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Stellungnahme von Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 5. Januar 2023 (Urk. 13/298) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), worauf dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Januar 2023 Rechtsanwalt Yannik Müller als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde (Urk. 14). Die Parteien hielten mit Replik vom 12. Mai 2023 (Urk. 18) beziehungsweise Duplik vom 10. August 2023 (Urk. 23) an ihren jeweiligen Anträgen fest. Letztere wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
1.3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.3.3 Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen, denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b). Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann hingegen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung - aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse - ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (vgl. nachstehende E. 4.4.1).
1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.5 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid zum Fallabschluss aus, aus den medizinischen Unterlagen ergebe sich übereinstimmend, dass zu diesem Zeitpunkt keine Vorschläge für erfolgsversprechende «konventionelle» Behandlungen mehr im Raum gestanden hätten. In Betracht gezogen worden sei lediglich noch eine Gelenkembolisation, wobei die Wortwahl der behandelnden Ärzte darauf schliessen lasse, dass diese eine ins Gewicht fallende Verbesserung bloss als möglich betrachten würden. Daher müsse auch diesbezüglich eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung der Unfallfolgen verneint werden. Somit sei nicht davon auszugehen, dass von Behandlungen über den 28. Februar 2022 hinaus noch eine namhafte Besserung der Unfallfolgen zu erwarten gewesen wäre, weshalb die Behandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG auf diesen Zeitpunkt abzuschliessen sei und der Anspruch auf Heilkosten- und Taggeldleistungen ende (Urk. 2 S. 5).
Sodann führte die Beschwerdegegnerin aus, in den Akten fänden sich verschiedentlich Hinweise auf eine psychische Problematik, wobei zu prüfen sei, inwieweit es sich dabei um die natürliche und adäquate Folge des Unfalls handle (Urk. 2 S. 6). Es sei davon auszugehen, dass der Sturz von der Ladefläche des Lieferwagens aus deutlich weniger als zwei Metern Höhe erfolgt sei, weshalb das Ereignis als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren sei. Die Adäquanz könne daher nur bejaht werden, wenn mindestens vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt seien oder eines besonders ausgeprägt gegeben sei. Dies sei hier nicht der Fall und die Adäquanz eines etwaigen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 15. Oktober 2019 und einer psychischen Problematik sei zu verneinen. Sie sei für die psychische Problematik daher nicht leistungspflichtig (Urk. 2 S. 7 f.).
Zum Rentenanspruch bezüglich der kausalen Unfallfolgen führte die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer sei im Unfallzeitpunkt als Zaunmonteur bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen, so dass für das Valideneinkommen auf den mutmasslichen Lohn bei der Y.___ GmbH in der Höhe von Fr. 59'800.-- (13 x Fr. 4'600.--) abzustellen sei (Urk. 2 S. 10 f.). Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung von med. pract. A.___ sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich, auf dem allgemeine Arbeitsmarkt sei ihm jedoch eine angepasste Tätigkeit in voller Präsenz zumutbar. Diese Beurteilung werde durch die behandelnden Ärzte gestützt und es bestehe kein Anlass, davon abzuweichen oder weitere Abklärungen anzustellen (Urk. 2 S. 11 f.). Das Invalideneinkommen sei gestützt auf die Lohnstrukturerhebung 2020 zu berechnen, was einen Jahreslohn von Fr. 66'661.56 für das Jahr 2022 ergebe (Urk. 2 S. 13). In Anbetracht der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit erscheine höchstens ein leidensbedingter Abzug von 5 % als vertretbar, die Aufenthaltsbewilligung B rechtfertige keine Erhöhung. Das zumutbare Einkommen reduziere sich somit auf Fr. 63'328.48. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 59'800.-- resultiere keine Einkommenseinbusse, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen sei (Urk. 2 S. 14).
In ihrer Beurteilung vom 10. Januar 2022 habe med. pract. A.___ einen erheblichen Integritätsschaden aufgrund der Unfallfolgen verneint und eine Verschlimmerung aktuell als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet. In den Akten würden sich keine Gründe für ein Abweichen von dieser Beurteilung finden, weshalb darauf abzustellen sei (Urk. 2 S. 16).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, zwar treffe es zu, dass die medizinischen Massnahmen betreffend die somatischen Beschwerden mittlerweile ausgeschöpft erscheinen würden. Im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 28. Februar 2022 hätten die behandelnden Ärzte jedoch noch eine Prednisontherapie, eine Lymphdrainage und eine Gelenksembolisation vorgeschlagen (Urk. 1 S. 10 f.). Letztere sei dann am 4. April 2022 auch vorgenommen worden, wobei der Eingriff retrospektiv nicht zu einer klinisch signifikanten Beschwerdebesserung geführt habe, prognostisch habe jedoch eine realistische Aussicht auf eine namhafte Besserung der Beschwerden bestanden. Der Fall sei somit frühestens am 1. Juni 2022 abzuschliessen gewesen, als festgestanden habe, dass auch die Gelenksembolisation keine Besserung gebracht habe (Urk. 1 S. 11).
In psychischer Hinsicht habe die behandelnde Psychotherapeutin festgehalten, dass er wegen des Berufsunfalles vom 15. September 2019 an einer mittelgradigen depressiven Episode sowie an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leide, wobei weiterhin regelmässig Psychotherapie notwendig sei (Urk. 1 S. 13). Beim Ereignis vom 15. Oktober 2019 handle es sich offensichtlich um einen mittelschweren Unfall, allenfalls dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen, weshalb die Adäquanz genauer zu prüfen sei. Es seien zumindest die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen, des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen sowie des Grads und der Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit - jeweils in ausgeprägter Weise - erfüllt (Urk. 2 S. 16 f.). Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden sei daher zu bejahen, weshalb insbesondere bezüglich der Natur der psychischen Beschwerden sowie des natürlichen Kausalzusammenhanges zusätzliche Abklärungen anzustellen seien. Der Fallabschluss erweise sich auch in dieser Hinsicht als verfrüht (Urk. 1 S. 18).
Zum Anspruch auf eine Invalidenrente führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich des Valideneinkommens zu Recht auf den beim bisherigen Arbeitgeber erzielten Jahreslohn abgestellt. Das Invalideneinkommen sei dagegen definitiv zu hoch angesetzt, da er ohne Unfallereignis deutlich weniger verdient hätte. Es sei maximal vom gleichen Einkommen auszugehen, wie er ohne das Unfallereignis verdient hätte. Zudem sei ein Tabellenlohnabzug von 25 % vorzunehmen, aufgrund der Einschränkungen im Belastungsprofil, wobei er faktisch als Einhänder zu qualifizieren sei, und aufgrund der unfallkausalen psychischen Probleme. Zudem sei er mazedonischer Staatsbürger mit Aufenthaltsbewilligung B, verfüge über keine in der Schweiz abgeschlossene Ausbildung und habe sprachliche Defizite (Urk. 1 S. 20 f.).
Schliesslich liege zweifellos ein erheblicher und dauernder Integritätsschaden vor, wovon auch die behandelnden Ärzte ausgehen würden. Gemäss Tabelle 1 beziffere sich der Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten im Bereich des Ellenbogens auf 10-25%, wobei sich vorliegend insgesamt eine Integritätsentschädigung vom 25 % rechtfertige (Urk. 1 S. 22).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, ob mit der Lymphdrainage eine ins Gewicht fallende Verbesserung habe erwartet werden können, dürfe in Frage gestellt werden. Die Einschätzung der behandelnden Ärzte, wonach die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Gelenksembolisation beim Beschwerdeführer gegeben seien, scheine sehr von Zweckoptimismus geprägt gewesen zu sein. Sie sei in Unkenntnis der Akten abgegeben worden und lasse namentlich die psychische Komorbidität ausser Acht. In Anbetracht des gesamten Heilverlaufs falle es schwer, vorliegend an einen Idealfall zu glauben. Die Voraussetzung, dass eine Therapie eine zweckmässige Heilbehandlung darstellen müsse, sei vorliegend nicht erfüllt, zumal die Gelenkembolisation keine wissenschaftlich anerkannte Behandlung darstelle und keine Verbesserung der unfallbedingten Gesundheitsschäden habe erwarten lassen (Urk. 12 S. 3 f.).
Die Behauptung eines Sturzes aus mehreren Metern finde in den Akten keinen Anhalt. Umstände, welche das Ereignis vom 15. Oktober 2019 als gravierender denn mittelschwer im Grenzbereich zu leicht erscheinen liessen, seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Allgemein dürften bei der Beurteilung der Kriterien nur auf die somatischen Unfallfolgen beruhende Umstände berücksichtigt werden. Daher vermöchten die erhobenen Einwände die Beurteilung der Adäquanz im Einspracheentscheid nicht zu entkräften (Urk. 12 S. 4).
Organisch nicht hinreichend nachweisbare beziehungsweise psychische Beschwerden dürften mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 15. Oktober 2019 bei der Bemessung des Invalideneinkommens nicht berücksichtigt werden, weshalb nicht von Einhändigkeit gesprochen werden könne. Es fänden sich zahlreiche Urteile, in denen das Bundesgericht bei Behinderungen der oberen Extremität von einem Abzug abgesehen oder einen solchen von lediglich 5 % zugestanden habe. Soweit in diesen Urteilen bei ähnlichen Entscheiden - aber auf der adominanten Seite - gänzlich auf einen Abzug verzichtet werde, könne ein Abzug von 5 % auf jeden Fall vorliegend nicht als unangemessen gelten (Urk. 12 S. 5).
Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die vom Beschwerdeführer angeführten Passagen aus verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen die Beurteilung des Integritätsschadens durch med. pract. A.___ in Frage stellen sollten. Keine Fachperson habe die angeführten Befunde im Hinblick auf einen Integritätsschaden evaluiert und sich mit der Beurteilung von med. pract. A.___ auseinandergesetzt. Auch hinsichtlich des Integritätsschadens seien sodann nicht hinreichend nachweisbare beziehungsweise psychische Beschwerden nicht zu berücksichtigen (Urk. 6 S. 6).
2.4 Der Beschwerdeführer legte in der Replik im Wesentlichen dar, die Beschwerdegegnerin führe nicht aus, weshalb sie in der Gelenksembolisation keine wissenschaftlich anerkannte Behandlung sehe. Zum anderen argumentiere sie betreffend den Genesungszustand widersprüchlich. Die Zweckmässigkeit der Lymphdrainage verneine sie sinngemäss aufgrund des guten Status und diejenige der Gelenksembolisation aus entgegengesetzten Gründen. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb sie den bisher komplizierten Verlauf und die psychische Verfassung als Selektionskriterien für die Gelenksembolisation ansehe (Urk. 18 S. 3).
Gemäss den behandelnden Ärzten sei ihm lediglich eine leichte Tätigkeit zumutbar; einzig Kreisärztin med. pract. A.___ habe eine mittelschwere Tätigkeit für zumutbar erachtet. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach keine der Beurteilung von med. pract. A.___ widersprechende ärztliche Einschätzungen vorlägen, treffe daher nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hätte eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag geben müssen (Urk. 18 S. 8 f.).
Er habe keineswegs mutwillig ein niedrigeres Einkommen als das Durchschnittseinkommen im Kompetenzniveau 1 erzielt. Die Beschwerdegegnerin habe daher zunächst eine Parallelisierung des Validen- und Invalideneinkommens um 11 % vorzunehmen. Das Invalideneinkommen betrage somit vor dem Leidensabzug Fr. 59'800.--. In einem weiteren Schritt sei zu ermitteln, ob und in welcher Höhe das ermittelte Invalideneinkommen aufgrund eines Leidensabzuges herabzusetzen sei. Ein pauschaler Verweis auf die Rechtsprechung betreffend nicht vergleichbare Einzelfälle gehe fehl. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteile seien mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar (Urk. 18 S. 11 f.).
Zwar treffe es zu, dass einzig med. pract. A.___ explizit zur Einschätzung der Integritätsentschädigung befragt worden sei. Aus den ärztlichen Gutachten der Behandler würden jedoch die für die Beurteilung der für die Bemessung eines Integritätsschadens wesentlichen Kriterien hervorgehen. Sein Integritätsschaden sei allein schon deshalb offensichtlich, weil sein dominanter Arm derart geschädigt sei, dass er für seine angestammte Arbeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. Neben dem eingeschränkten Tätigkeitsspektrums des dominanten Armes seien auch die chronischen Schmerzen zu berücksichtigen (Urk. 18 S. 14).
2.5 Die Beschwerdegegnerin führte schliesslich in der Duplik aus, der mit der Replik eingereichte Artikel zur Gelenksembolisation vermöge, ohne dass eine Fachperson einen Bezug zum konkreten Fall hergestellt hätte, die Beurteilung von Dr. B.___ vom 4. Januar 2023 nicht in Frage zu stellen. Zudem könne gestützt darauf nicht von einer breiten wissenschaftlichen Anerkennung der Gelenksembolisation die Rede sein (Urk. 23 S. 2).
Ob dem Beschwerdeführer in Anbetracht der somatischen Unfallfolgen eine mittelschwere oder nur noch eine leichte Tätigkeit zugemutet werden könne, sei letztlich nicht entscheidend. Ausschlaggebend sei, dass übereinstimmend eine angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet werde. Denn der gewährte Abzug von 5 % trage auch dem Erfordernis einer leichten Tätigkeit ausreichend Rechnung. Für eine Parallelisierung bestehe kein Raum, da der für den Einkommensvergleich herangezogene Lohn auf einem GAV beruhe (Urk. 23 S. 3).
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2019 bei der Arbeit rückwärts von der Ladefläche eines Transporters gefallen und auf den rechten Ellbogen und die rechte Hüfte gestürzt war, stellte er sich gleichentags notfallmässig im Spital C.___ vor. Die behandelnden Ärzte stellten die Diagnose einer Radiusköpfchenfraktur rechts (dominant) Manson Typ I und hielten fest, bei grenzwertiger Operationsindikation und seitens des Patienten ablehnender Haltung gegen ein operatives Verfahren, hätten sie sich für ein konservatives Vorgehen entschieden (Urk. 13/1/1).
3.2 Ebenfalls am 15. Oktober 2019 stellte sich der Beschwerdeführer sodann mit persistierenden Schmerzen in der chirurgischen Klinik des Spitals D.___ vor, wo eine Ruhigstellung mittels Oberarm-Gipsschiene für maximal 5-7 Tage mit anschliessender belastungsfreier Mobilisation angeordnet wurde (Urk. 13/3/2).
3.3 Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Konsultation vom 25. Oktober 2019 immer noch über stärkste Schmerzen geklagt und sich in der radiologischen Kontrolle eine leichte Dislokation des Frakturfragments gezeigt hatte (Urk. 13/21/5), führte Dr. med. E.___, leitender Arzt Chirurgie, am 31. Oktober 2019 in der chirurgischen Klinik des Spitals D.___ eine offene Reposition und Schraubenosteosynthese am Radiusköpfchen rechts mit zwei 2.0 mm Schrauben durch. Im Austrittsbericht vom 4. November 2019 führten die behandelnden Ärzte aus, der peri- und postoperative Verlauf habe sich unauffällig gezeigt und die postoperative radiologische Kontrolle habe regelrechte Stellungsverhältnisse und intaktes Osteosynthesematerial gezeigt (Urk. 13/14/1; vgl. Operationsbericht vom 5. November 2019, Urk. 13/12).
3.4 Am 17. Dezember 2019 berichtete Dr. E.___, nach erfolgter Osteosynthese liege lediglich radiologisch eine schöne Situation vor. Die deutlich eingeschränkte Gelenksbeweglichkeit sei nicht gut. Nun müsse die Therapie drastisch gesteigert werden und auch die Medikation sei anzupassen. Darüber hinaus sei die Arbeitsunfähigkeit bis Ende Jahr verlängert worden (Urk. 13/27/2 f.).
Auch anlässlich der Kontrolle vom 24. Januar 2020 berichtete Dr. E.___ weiterhin von einem klinisch nicht zufriedenstellenden Befund. Zwar habe sich schon eine Steigerung der Bewegungsradien gezeigt, doch sei der Beschwerdeführer noch deutlich eingeschränkt und könne seiner beruflichen Tätigkeit weiterhin nicht nachkommen (Urk. 13/31/2).
Am 5. Februar 2020 hielt Dr. E.___ einen von der bildgeberischen Kontrolle her regulären Verlauf fest. Bei jedoch ausgeprägter Beschwerdesymptomatik und eingeschränkter Beweglichkeit werde in einem nächsten Schritt eine intraartikuläre Infiltration durchgeführt, wovon er sich eine deutliche Beschwerdelinderung verspreche und die Möglichkeit, die Beweglichkeit zu steigern (Urk. 13/37/2).
Letztere wurde am 18. Februar 2020 durchgeführt, worauf in der Bewegungsprüfung eine bessere Pro- und Supination habe erreicht werden können, der Beschwerdeführer aber noch eine sehr deutliche Bewegungseinschränkung empfunden habe (Urk. 13/38/1).
3.5 Am 22. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer in der Schultersprechstunde der Universitätsklinik F.___ untersucht, wobei PD Dr. med. G.___, leitender Arzt Schulterchirurgie, die Diagnose unklarer Restbeschwerden am Ellenbogen rechts, Differentialdiagnose Irritation durch Osteosynthesematerial beziehungsweise residuelle Inflammation stellte (Urk. 13/58/1). Nach Durchführung einer CT-Untersuchung hielt Dr. G.___ die Beschwerden am ehesten als durch eine residuelle Inflammation bedingt. Er empfahl eine erneute Durchführung der therapeutischen Infiltration des Ellbogens (Urk. 13/63/1 f.). Drei Monate nach Durchführung der Infiltration, am 25. September 2020 berichtete Dr. G.___, der Beschwerdeführer habe nicht auf die intraartikuläre Infiltration angesprochen. Bei sichtlichem Leidensdruck einerseits schmerzbedingt und andererseits bewegungseinschränkungsbedingt sei mit dem Beschwerdeführer die Option der operativen Revision erwogen worden (Urk. 13/86/2 f.).
3.6 Am 7. Dezember 2020 führte Dr. G.___ nach gestellter Diagnose von Restbeschwerden am Ellbogen rechts mit radiokapitellären Adhäsionen und störendem Osteosynthesematerial eine Materialentfernung (OSME) Radiusköpfchen, Adhäsiolyse, Raffung LCL mit 1x1.8 mm Juggerknot und Narbenrevision am Ellbogen rechts durch (Urk. 13/103/2). Im Austrittsbericht vom 9. Dezember 2020 berichteten die behandelnden Ärzte über einen problemlosen peri- und postoperativen Verlauf mit problemloser Mobilisation (Urk. 13/102/2). Zwei Wochen postoperativ hielt Dr. G.___ am 23. Dezember 2023 einen regelrechten Verlauf mit noch zu erwartenden Restschmerzen fest (Urk. 13/112/2). Sechs Wochen postoperativ beschrieb er eine Verbesserung der Beweglichkeit und eine Schmerzreduktion (Urk. 13/118/2). Vier Monate postoperativ hielt er fest, bei entsprechender Vorgeschichte seien belastungsabhängige Schmerzen in diesem Zeitpunkt nicht untypisch. Bei eingeschränkter Beweglichkeit empfehle er die Weiterführung der Physiotherapie (Urk. 13/131/2). Sechs Monate postoperativ, am 18. Juni 2021 hielt er sodann unveränderte Restbeschwerden trotz regelmässiger Physiotherapie fest. Bei neu diffuser Sensibilitätsminderung in der Hand und gemäss dem Physiotherapeuten Verdacht auf eine Pathologie des Nervus ulnaris sei eine neurologische Abklärung geplant. Zwischenzeitlich seien die Physiotherapie und die 100%igen Arbeitsunfähigkeit fortzusetzen (Urk. 13/154/3).
3.7 Am 23. Juli 2021 erfolgte eine neurologische und neurophysiologische Abklärung durch PD Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, die einen anamnestisch klinisch und neurophysiologisch unauffälligen Befund ohne Hinweis für ein Sulcus ulnaris Syndrom oder ein Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechts ergab. Die Befunde sprächen gegen ein Thoracic-outlet-Syndrom (TOS) und Hinweise auf ein Nerven-Entrapment bestünden nicht (Urk. 13/168/2 f.).
3.8 Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 23. Juli 2021 hielt Dr. G.___ chronische Restbeschwerden aufgrund einer bestehenden Irritation des Epicondylus radialis sowie zusätzlich scheinbar des Nervus ulnaris im Sulcus-Gebiet mit positivem Tinelzeichen und neurovegetativer Symptomatik fest und empfahl eine Vorstellung in der handchirurgischen Sprechstunde (Urk. 13/184/3).
3.9 Lic. phil. I.___, eidgenössisch diplomierte Psychotherapeutin, bei welcher der Beschwerdeführer am 31. März 2021 eine Behandlung aufgenommen hatte, stellte in ihrem Bericht vom 25. August 2021 die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, bestehend seit dem Berufsunfall am 15. September (richtig: Oktober) 2019 (Urk. 13/183/2).
3.10 Dr. med. J.___, Oberärztin Handchirurgie an der Universitätsklinik F.___ hielt in ihrem Bericht vom 15. November 2021 betreffend die Sprechstunde vom 22. Oktober 2021 fest, es zeigten sich Restbeschwerden mit Hyposensibilität in der gesamten rechten Extremität, jedoch ohne neurologisches Korrelat. Somit bestehe keine Indikation zur Dekompression des Cubitkanals (Urk. 13/200/3).
3.11 Am 23. Dezember 2021 berichtete Dr. G.___, es bestehe eine komplizierte und langwierige Leidensgeschichte in den letzten zwölf Monaten. Aus ellbogenchirurgischer Sicht zeige sich eine ausgeschöpfte Situation mit bereits erfolgter konservativer und operativer Intervention. Das durchgeführte MRI habe keine neuen Informationen gebracht und weiterhin einen chronischen Reizzustand gezeigt. Entsprechend werde die Behandlung abgeschlossen. Er bitte den Hausarzt um Evaluation einer weiteren Anbindung an eine Schmerzklinik oder eine Einholung einer fachärztlichen orthopädischen Zweitmeinung. Zudem bitte er um die weitere Evaluation der Fortführung der Arbeitsfähigkeit sowie langfristig einer Umschulung zur Wiedererlangung eines Berufes bei sehr jungem Patientenalter (Urk. 13/206/3).
3.12 Kreisärztin med. pract. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. Januar 2022 mit Hinweis auf die abgeschlossene Behandlung in der Schulterchirurgie/Orthopädie F.___ fest, dass von einer weiteren Behandlung nicht mehr überwiegend wahrscheinlich eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens zu erwarten sei. Insofern sei der medizinische Endzustand anzunehmen und der administrative Fallabschluss zu empfehlen. Die angestammte Tätigkeit als Zaunmonteur sei nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei dem Beschwerdeführer eine bis mittelschwere Tätigkeit in voller Präsenz zuzumuten, ohne Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität, ohne Arbeiten mit vibrierenden Maschinen sowie ohne repetitive Umwendbewegungen für die rechte obere Extremität. Unfallfremde Folgen lägen im Sinne der psychischen Beeinträchtigungen vor. Der erlittene Integritätsschaden erreiche die Erheblichkeitsgrenze angesichts der korrekten Konsolidation der ehemaligen Fraktur in der Bildgebung sowie der erhobenen klinischen Befunde mit hervorragendem, annähernd physiologischen Bewegungsausmass bei weitem nicht. Eine Verschlimmerung könne aktuell nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden und dürfe daher nicht beachtet werden (Urk. 13/211/7).
3.13 Prof. Dr. med. K.___ und Dr. med. L.___, beides Fachärzte für Radiologie am Zentrum für Mikrotherapie der Klinik M.___, hielten am 2. März 2022 fest, beim Beschwerdeführer bestünden therapieresistente Gelenkschmerzen, welche die Lebensqualität relevant einschränken würden. Die Gelenksembolisation stelle ein innovatives minimalinvasives und komplikationsarmes Behandlungsverfahren dar, welches das Behandlungsspektrum bei Patienten mit chronischen Gelenkschmerzen (Osteoarthrosen oder Tendinopathien) erweitere. Bei guter Patientenselektion sei das Resultat eine rasch einsetzende und im Idealfall langanhaltende Beschwerdelinderung. Diese Rahmenbedingung erachte er beim Beschwerdeführer als gegeben, zumal er einer operativen Behandlung gegenüber zurückhaltend eingestellt sei (Urk. 13/247/3).
3.14 Dr. G.___ hielt in seinem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Bericht vom 7. März 2022 fest, für eine Quantifizierung des noch möglichen Leistungsprofils sei eine funktionelle Evaluation der Leistungsfähigkeit zielführend. Die Schmerzkomponente sei selbstverständlich nicht objektivierbar, ansonsten seien die Untersuchungsbefunde nur minimal unterschiedlich zur Gegenseite. Beim aktuellen Leidensdruck sei seiner Ansicht nach die Arbeitsfähigkeit als Zaunbauer nicht gegeben. Für eine nicht den Ellbogen belastende Tätigkeit, weder repetitiv noch kräftemässig, bestehe wohl keine wesentliche Einschränkung. Bis 5 kg sollte eine Arbeit ohne wesentliche Repetitionen uneingeschränkt möglich sein (Urk. 13/267/1). Aus seiner Sicht gebe es keine Optionen, zumindest mit einem chirurgischen Vorgehen, die Situation zu verbessern. Eine Prognose sei in diesem Fall sehr schwierig, tendenziell sei sie eher ungünstig, da sich bereits chronische Schmerzen eingestellt hätten (Urk. 13/267/2).
3.15 Dr. med. N.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, führte am 17. März 2022 aus, der Beschwerdeführer sei aktuell sicherlich psychisch in einem nicht kompensierten Zustand. Sie enthalte sich explizit einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als Zaunbauer in psychischer Hinsicht und verweise auf die behandelnden Fachpersonen. Der Beschwerdeführer sei in einem chronischen Schmerzzustand, weshalb sie ihn an die Schmerzklinik M.___ überwiesen habe und für die Arbeitsfähigkeit auf die Fachärzte verweisen müsse. Klar sei, dass er mit der aktuellen Problematik seiner Arbeit als Zaunbauer nicht nachgehen könne. Die Mikroembolisation in der Schmerzklinik sollte definitiv durchgeführt werden, damit auch hier gesagt werden könne, dass sämtliche konservativen Massnahmen ausgeschöpft seien. Eine Prognose könne mangels Ausschöpfung der konservativen Massnahmen nicht gestellt werden (Urk. 13/269/1).
3.16 Dr. med. O.___, Facharzt für Chirurgie am Zentrum für Unfallchirurgie der Klinik M.___, stellte am 9. März 2022 die Diagnosen eines Status nach Radiusköpfchenfraktur rechts, einer Arthrofibrose des rechten Ellbogengelenkes mit Bewegungseinschränkung bezüglich Pro- und Supination sowie einer chronischen Schwellung des rechten Vorderarmes und der rechten Hand im Sinne eines Inaktivitätsödems und hielt fest, eine Arthrofibrose mit Bewegungseinschränkung sei im Allgemeinen schmerzhaft, so dass die bewegungsabhängigen Schmerzen objektivierbar seien. Der Beschwerdeführer sei als Zaunbauer zu 0 % arbeitsfähig (Urk. 13/273/1). Möglich sei eine leichte Arbeit mit Produktionsmaschinen, eventuell eine leichte Arbeit in der Montage von leichten Geräten. Diese Arbeit könne er zu 100 % ausführen. Eine chirurgische Therapie zur Verbesserung der Funktion des rechten Ellbogens sei seines Erachtens nicht möglich. Ein erneute Arthrolyse bringe im Allgemeinen keine funktionelle Verbesserung. Eventuell könnte das Inaktivitätsödem durch Lymphdrainage in der Physiotherapie behandelt werden (Urk. 13/273/2).
3.17 Am 4. April 2022 führten Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___ eine Gelenksembolisation periartikulär am Ellbogen rechts durch, welche komplikationslos verlief (Urk. 13/253/2). Am 1. Juni 2022 berichteten sie, es sei bedauerlicherweise nicht zu einer klinisch signifikanten Beschwerdebesserung gekommen (Urk. 13/272/2).
3.18 Dr. med. P.___, Oberarzt Schulter- und Ellbogenchirurgie an der Klinik Q.___, hielt in seinem Bericht vom 13. Juni 2022 fest, es bestehe eine frustrane Situation. Aus seiner Sicht sei die Einschätzung von Dr. O.___ betreffend die Arbeitsunfähigkeit korrekt. Auch er denke, dass leichte Tätigkeiten noch zumutbar seien, und empfehle eine entsprechende Umschulung (Urk. 13/274/2).
Am. 18. August 2022 ergänzte er, auch nach ausführlicher Diskussion mit den leitenden Ärzten, sehe er keine weiteren Therapieoptionen. Nach kompletter Diagnostik inklusive ausgiebiger neurologischer und handchirurgischer Abklärung sei die Ursache der Beschwerden weiterhin nicht klar. Er empfehle das Fortführen der physiotherapeutischen Behandlung (Urk. 13/278/1).
3.19 Kreisarzt Dr. B.___ hielt am 5. Januar 2023 fest, der Behandlungsverlauf des Beschwerdeführers bei Status nach operativ optimaler Rekonstruktion der nur leicht dislozierten und als Typ I nach Mason eingestuften Radiusköpfchenfraktur sei als regelrecht zu bezeichnen. Die vom Beschwerdeführer über einen Verlauf von mehr als zwanzig Monate beklagte erhebliche Beschwerdesymptomatik sei durch die klinischen und bildgebenden Untersuchungen aus rein somatischer Sicht nicht erklärbar. Unter Berücksichtigung der psychotherapeutischen Berichte, worin neben einer mittelgradigen depressiven Episode eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden sei, sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass bei den vom Beschwerdeführer beklagten erheblichen Beschwerden nicht somatische, sondern eher psychische Ursachen im Vordergrund stünden. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass bis auf leichte posttraumatische Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen des rechten Ellbogengelenks, wie sie typischerweise nach gut verheilten Frakturen des Radiusköpfchens zu erwarten seien, ein überwiegender Anteil der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden der Entwicklung einer chronischen somatoformen Schmerzstörung geschuldet sei (Urk. 13/298/7 f.).
Bei der Methode der Gelenksembolisation handle es sich um eine neuartige schmerztherapeutische Behandlungsmassnahme, welche medizinisch weder zugelassen noch anerkannt, noch im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der psychischen Komorbidität und des frustranen Therapieverlaufs über zwei Jahre als zielführend beurteilt werden müsse (Urk. 13/298/8). Die Indikation zur Behandlung mit einer Gelenksembolisation sollte, so die aktuelle Studienlage, als ultima ratio bei der Behandlung von therapieresistenten Arthrosen, Tendinopathien und bei der Frozen Shoulder gestellt werden. Im vorliegenden Fall habe bei Status nach optimaler operativer Rekonstruktion der Radiusköpfchenfraktur unter Berücksichtigung der nahezu physiologischen Parameter und dem dringenden Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung, keine Indikation zur Durchführung einer Gelenksembolisation bestanden. Überwiegend wahrscheinlich sei dadurch keine Verbesserung der anhaltend beklagten Beschwerdesymptomatik zu erwarten gewesen (Urk. 13/298/9).
3.20 Im mit der Beschwerde eingereichten Verlaufsbericht von lic. phil. I.___ hielt diese fest, es sei bisher keine Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten (Urk. 3/3 S. 2).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der von der Beschwerdegegnerin per 28. Februar 2022 vorgenommene Fallabschluss rechtmässig ist. In diesem Zusammenhang ist vorab zu betonen, dass der Abschluss des Falles durch den Unfallversicherer lediglich voraussetzt, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. vorstehende E. 1.2), nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist. Es geht dabei nicht um den «Endzustand der medizinischen Behandlung und Therapie», mithin um das Dahinfallen jeglichen Bedarfs an Heilbehandlung (Urteil des Bundesgerichts 8C_366/2021 vom 10. November 2021 E. 6.6 mit Hinweis). Ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen gelten nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die kreisärztlichen Beurteilungen von med. pract. A.___ vom 1. Januar 2022, wonach von weiteren Heilbehandlungen keine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei (Urk. 13/211), und auf diejenige von Dr. B.___ vom 5. Januar 2023, der dieselbe Ansicht vertritt, insbesondere auch hinsichtlich der in Betracht gezogenen Gelenksembolisation (Urk. 13/298). Der Beschwerdeführer bringt dagegen unter Verweis auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. O.___ sowie Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___ vor, es hätten in diesem Zeitpunkt weitere Behandlungsoptionen bestanden (Urk. 1 S. 9 ff.).
4.3 Hauptsächlich steht zur Diskussion, ob von der von Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___ am 4. April 2022 durchgeführten Gelenksembolisation periartikulär am Ellbogen rechts (Urk. 13/253/2) prospektiv eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu erwarten war. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Gelenksembolisation einzig der Schmerzreduktion dient und demnach nicht auf die Heilung, sondern auf die Symptombekämpfung ausgerichtet ist. Die Durchführung dieser Behandlung steht damit einem Fallabschluss rechtsprechungsgemäss nicht entgegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_363/2020 vom 29. September 2020 E. 4.1 mit Hinweis, 8C_402/2007 vom 23. April 2008 E. 5.1.2.2).
Kreisarzt Dr. B.___ gelangte zudem zum Schluss, die Gelenksembolisation sei bei Status nach optimaler operativer Rekonstruktion der Radiusköpfchenfraktur und dem dringenden Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung nicht indiziert (Urk. 13/298/9). Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___ begründeten dagegen in ihrem Bericht vom 2. März 2022 nicht näher, inwiefern der Beschwerdeführer konkret die Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Gelenksembolisation erfülle (Urk. 13/247/3). Auffallend ist, dass sie Osteoarthrosen oder Tendinopathien als Indikationen für eine Gelenksembolie bezeichneten, jedoch nicht darauf eingingen, inwiefern diese für die Beschwerden des Beschwerdeführers ursächlich waren. Den Umstand, dass aufgrund der von der behandelnden Psychologin gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Beschwerden (Urk. 13/183/2) davon auszugehen ist, dass auch psychische Ursachen eine Rolle spielen, diskutierten Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___ ebenfalls nicht. Zwar mag es zutreffen, dass eine psychische Komorbidität nicht als Kontraindikation diskutiert wird, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 18 S. 4). Indessen erscheint es nicht als überzeugend, einer somatischen Behandlung eine erhebliche Besserungsaussicht zu bescheinigen, ohne den Einfluss und das Ausmass der psychischen Beschwerdekomponente überhaupt nur in Betracht zu ziehen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beurteilung von Prof. Dr. K.___ und Dr. L.___ nicht als geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. B.___ zu wecken, wonach eine Aussicht auf eine massgebliche Besserung der Beschwerden durch die Durchführung einer Gelenksembolisation zu verneinen sei (Urk. 13/298/9). Daran ändert auch die Einschätzung der Hausärztin Dr. N.___ vom 7. März 2022 nichts, äusserte sie sich doch nicht zu den Erfolgsaussichten der Gelenksembolisation, sondern begründete ihre Einschätzung einzig damit, dass danach gesagt werden könne, dass alle konservativen Möglichkeiten ausgeschöpft seien (Urk.13/269/1). Die begründete Aussicht auf eine massgebliche Besserung lässt sich daraus nicht ableiten.
Was die von Dr. O.___ vorgeschlagene Lymphdrainage in der Physiotherapie betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass er diese nur eventuell als zielführend erachtete (Urk. 13/273/2). Eine Prognose für eine massgebliche Besserung ergibt sich daraus nicht. Zudem genügt rechtsprechungsgemäss die weitere Durchführung von Physiotherapie nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern (Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 9.2). Da darüber hinaus die übrigen Behandler keine weiteren Behandlungsoptionen anbieten konnten (Urk. 13/267/2, Urk. 13/273/2), ist die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass die vorübergehenden Leistungen per 28. Februar 2022 einzustellen seien.
4.4
4.4.1 Zu prüfen ist des Weiteren anhand der «Psycho-Praxis» (BGE 115 V 139), ob die bei Fallabschluss und Einstellung der Versicherungsleistungen per 28. Februar 2022 vom Beschwerdeführer geklagten psychischen Beschwerden, welche von der behandelnden Psychologin auf eine mittelgradige depressive Episode sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zurückgeführt wurden (Urk. 13/183/2, Urk. 3/3 S. 1), in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 15. Oktober 2019 standen (vgl. dazu auch vorstehende E. 1.2).
Die Beschwerdegegnerin stufte den Unfall, bei dem der Beschwerdeführer von der Ladefläche eines Lieferwagens auf den Boden gestürzt war, als mittelschwer im Grenzbereich zu leicht ein (Urk. 2 S. 7). Dies blieb vom Beschwerdeführer unbestritten (Urk. 18 S. 6) und ist nicht zu beanstanden angesichts des Umstandes, dass praxisgemäss gewöhnliche Stürze grundsätzlich als leicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_896/2014 vom 28. September 2015 E. 6 m.w.H.), solche aus einer Höhe von etwa zwei bis vier Metern in die Tiefe hingegen als im engeren Bereich mittelschwere Unfälle (Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 7.3) qualifiziert werden, wobei davon auszugehen ist, dass der Sturz von der Ladefläche eines Lieferwagens aus weniger als zwei Metern Höhe erfolgte.
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Diese Kriterien werden einzig unter Berücksichtigung der somatischen Aspekte des Gesundheitsschadens geprüft. Bei mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen -wie dem vorliegenden - kann die Unfalladäquanz der gesundheitlichen Beschwerden nur bejaht werden, wenn entweder ein einzelnes Kriterium in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019 E. 8.3, 8C_747/2012 vom 22. Januar 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf SVR 2010 UV Nr. 25 S. 102 E. 4.5).
4.4.2 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass keines der Kriterien erfüllt ist (Urk. 2 S. 7 f.), wogegen der Beschwerdeführer den Standpunkt vertritt, dass die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung, der körperlichen Dauerschmerzen, des schwierigen Heilverlaufs und erheblicher Komplikationen sowie des Grads und der Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit - jeweils in ausgeprägter Weise - erfüllt seien (Urk. 1 S. 16 ff.). Unbestritten geblieben und aktenmässig ausgewiesen ist, dass die Kriterien der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles, der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen, sowie der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, nicht gegeben waren (vgl. Urk. 1 S. 16 ff., Urk. 2 S. 7 f., Urk. 18 S. 6 f.).
4.4.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2 mit Hinweisen), wobei dies nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu beurteilen ist. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist (SVR 2022 UV Nr. 27 S. 110, Urteil des Bundesgerichts 8C_518/2019 vom 19. Februar 2020 E. 4.4.4). Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein (SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2).
Die Radiusköpfchenfraktur, die sich der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 15. Oktober 2019 zugezogen hatte, wurde am 31. Oktober 2019 im Spital D.___ operativ versorgt (Urk. 13/12). Nachdem der Beschwerdeführer trotz objektiv zu verzeichnender optimaler operativer Rekonstruktion der Fraktur weiterhin Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung beklagte (Urk. 13/37/2) und sich zwei zwischenzeitlich im Februar und Juni 2020 durchgeführte intraartikuläre Infiltrationen als wenig wirkungsvoll erwiesen hatten (Urk. 13/38/1, Urk. 13/86/2), wurde am 7. Dezember 2020 eine erneute Operation durchgeführt, wobei das Osteosynthesematerial entfernt wurde (Urk. 13/103/2). Seither erfolgten - abgesehen von der am 4. April 2022 durchgeführten Gelenksembolisation, von der indessen keine massgebliche Besserung der Unfallfolgen zu erwarten war und die deshalb ausser Acht zu bleiben hat (vgl. vorstehende E 4.3) - einzig ärztliche Verlaufskontrollen, weitere Abklärungen in neurologischer und handchirurgischer Hinsicht sowie Physiotherapie und eine medikamentöse Schmerzbehandlung (vgl. vorstehende E. 3.7 ff.), die allesamt den Anforderungen an eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung nicht erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2018 vom 16. Januar 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.5.4 und 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 9.1, je mit Hinweisen). Somit wurden sämtliche zu berücksichtigenden medizinischen Interventionen innerhalb von 14 Monaten nach dem Unfall durchgeführt, wobei die Operation vom 7. Dezember 2020 durchaus auch zu einem früheren Zeitpunkt hätte geplant werden können und aus beim Beschwerdeführer liegenden Gründen herausgezögert wurde (Urk. 13/90). Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung liegt nicht vor.
4.4.4 Zu verneinen ist auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen, da darauf nicht schon aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden geschlossen werden darf. Vielmehr bedarf es dafür besonderer Gründe, welche die Genesung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Der Umstand, dass Beschwerden trotz Durchführung von verschiedenen Behandlungen persistieren - wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (Urk. 1 S. 17) - genügt somit nicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.4 und 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.4, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_1015/2008 vom 6. April 2009 E. 5.4.3). Weitere Anhaltspunkte für einen schwierigen Heilverlauf oder erhebliche Komplikationen sind nicht ersichtlich.
4.4.6 Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf, sondern auch auf leidensadaptierte Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.5 mit Hinweisen). Eine volle Arbeitsunfähigkeit während rund drei Jahren genügt nach der Rechtsprechung, um dieses Kriterium zu erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4.5 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer war gemäss übereinstimmender Einschätzung von med. pract. A.___ und den behandelnden Ärzten jedenfalls seit März 2022, mithin knapp zweieinhalb Jahre nach dem Unfallereignis - unter Ausschluss der psychischen Beschwerden - in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/211/7, Urk. 13/267/1, Urk. 13/273/2). Das Kriterium ist daher nicht erfüllt, schon gar nicht in besonders ausgeprägter Weise.
4.4.4 Zu prüfen bleibt das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen, welches indessen mangels Erfüllung weiterer Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weite gegeben sein müsste. Der Beschwerdeführer klagt über Schmerzen des rechten Armes und des Ellenbogens, insbesondere bei endgradiger Extension, die auch in der Nacht auftreten könnten und bei Belastung zunähmen (Urk. 13/206/2, Urk. 13/268/1). Von körperlichen Dauerschmerzen - insbesondere in besonders ausgeprägter Weise - kann indessen nicht gesprochen werden, zumal zu berücksichtigen ist, dass psychische Beschwerden in diesem Zusammenhang nicht miteinzubeziehen sind, auch wenn sie körperlich imponieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 8.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.5.5 mit Hinweisen) und beim Beschwerdeführer zusätzlich eine chronische Schmerzstörung mit insbesondere psychischen Faktoren diagnostiziert wurde, die gemäss Einschätzung von Dr. B.___ einen massgeblichen Anteil an der Beschwerdesymptomatik hat (Urk. 13/298/8).
4.4.8 Nach dem Gesagten ist die Adäquanz der psychischen Beschwerden zum Unfallereignis zu verneinen, weshalb auf Weiterungen zur Frage der natürlichen Kausalität verzichtet werden kann (BGE 135 V 465 E. 5.1). Damit erübrigen sich allfällige weitere medizinische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer gefordert werden, da diese der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs dienen würden, nicht jedoch der Beantwortung der Rechtsfrage der Adäquanz (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.1 mit weiterem Hinweis).
5.
5.1 Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
Gemäss der Einschätzung von Kreisärztin med. pract. A.___ ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 13/211/7). Diese Einschätzung stimmt grundsätzlich mit derjenigen der behandelnden Ärzte überein, wobei diese abweichend von med. pract. A.___ nicht mittelschwere, sondern lediglich leichte Tätigkeiten als zumutbar erachteten (Urk. 13/267/1, Urk. 13/273/2, Urk. 13/274/2). Weshalb dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sein sollten, begründeten die behandelnden Ärzte indessen nicht und gingen insbesondere auf die - vorliegend für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigende - psychische Komponente der Beschwerden nicht ein, so dass ihre Beurteilung nicht überzeugt. Da zudem die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen ist, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), sind die Einschätzungen der behandelnden Ärzte vorliegend nicht geeignet, an der Beurteilung von med. pract. A.___ auch nur geringe Zweifel zu erwecken.
5.2 Zum Einwand der fehlenden Durchführung einer Abklärung der beruflichen Leistungsfähigkeit ist festzuhalten, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Solche Umstände machte der Beschwerdeführer nicht geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Weitergehende Abklärungen zur beruflichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers erweisen sich daher nicht als erforderlich (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Beim in der Folge durchgeführten Einkommensvergleich stellte die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf die Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin Y.___ GmbH ab, wonach der mutmassliche Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2022 monatlich Fr. 4‘600.-- betragen (Urk. 13/155/1) und sich im Jahr 2022 entsprechend dem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag Holzbauindustrie nicht erhöht hätte, was zu einem Valideneinkommen von Fr. 59‘800.-- (Fr. 4‘600.-- x 13) führte (Urk. 2 S. 10). Das Invalideneinkommen bestimmte die Beschwerdegegnerin dagegen gestützt auf den Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2020 (TA1_tirage_skill_level, nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Kompetenzniveau 1, Zentralwert, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik; Urk. 2 S. 12 f.). Der Männerlohn beträgt Fr. 5'261.-- monatlich. Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung ergibt sich für das Jahr 2022 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 66‘015.60 (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2298 x 2305). Diese Bemessungsgrundlagen werden vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten; angesichts des Umstandes, dass das Valideneinkommen unter dem Invalideneinkommen liegt, macht er jedoch geltend, dass eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen vorzunehmen und das Invalideneinkommen auf Fr. 59‘800.-- zu reduzieren sei (Urk. 18 S. 12 f.).
Den Akten lässt sich entnehmen, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Schweizerische Holzindustrie unterstellt ist (Urk. 13/155/1) und der Beschwerdeführer bei ihr als Zaunmonteur angestellt war, wobei er ein Einkommen von Fr. 4‘600.-- erzielte beziehungsweise im Jahr 2021 erzielt hätte (Urk. 13/157/1. Dieses entspricht dem beziehungsweise übersteigt das im GAV festgelegte Mindesteinkommen für ungelernte Angestellte (Fr. 3‘982.-- seit April 2017 resp. Fr. 4‘091.-- seit 1. Januar 2023; vgl. Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Holzindustrie 1. April 2017 und Zusatzvereinbarung 2023, abrufbar unter: https://www.holz-bois.ch/verband/gesamtarbeitsvertrag), weshalb es rechtsprechungsgemäss (Urteil des Bundesgerichts 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E 4.2.2 m.w.H.) nicht als unterdurchschnittlich bezeichnet werden kann und für eine Parallelisierung kein Raum bleibt. Zu bemerken ist sodann, dass selbst bei einer gemäss den Berechnungen des Beschwerdeführers durchgeführten Parallelisierung der Vergleichseinkommen aufgrund des nicht zu beanstandenden leidensbedingten Abzuges von 5 % (vgl. nachfolgend E. 5.3.3) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 10 % resultieren würde.
5.3.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).
Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht geht dann von einer funktionellen Einarmigkeit oder Einhändigkeit aus, wenn eine versicherte Person eine Hand nur noch als Zudienhand einsetzen kann (vgl. Urteil 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3). Es verneinte eine faktische Einarmigkeit etwa bei einem Versicherten, der mit der nicht dominanten Hand vollzeitlich ohne Einschränkung der Feinmotorik nur noch leichte Tätigkeiten verrichten konnte (Urteil 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.3).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei als funktionell einarmig anzusehen, ist zwar davon auszugehen, dass die Belastbarkeit seines rechten dominanten Arms vermindert ist. Die Beweglichkeit der rechten Schulter und des Handgelenks sowie die Funktionsfähigkeit der rechten Hand sind jedoch erhalten, diejenige des Ellbogens zumindest annähernd. Der Beschwerdeführer kann gemäss der beweiswerten kreisärztlichen Beurteilung mit dem betroffenen Arm weiterhin mittelschwere Tätigkeiten ohne Schläge und Vibrationen sowie ohne vibrierende Maschinen und repetitive Umwendbewegungen ausüben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Urk. 1 S. 20) liegen somit keine Einschränkungen vor, die mit jenen einer faktischen Einarmigkeit zu vergleichen sind. Die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeiten zu verrichten, führt sodann nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5.2 mit weiteren Hinweisen). Die psychische Einschränkung ist sodann mangels Adäquanz (vgl. vorstehende E. 4.4) bei der Bestimmung des Leidensabzuges nicht zu berücksichtigen.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegte, bildet auch der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers (Aufenthaltsbewilligung B) keinen zwingenden Grund, einen (zusätzlichen) Abzug vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2021 vom 23. Februar 2023 E. 4.2). Eine ungenügende Ausbildung ist sodann nicht abzugsrelevant, da diesem Aspekt bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Schliesslich rechtfertigen auch die mangelnden Sprachkenntnisse bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau rechtsprechungsgemäss keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.4 mit Hinweis).
Eine Erhöhung des von der Beschwerdegegnerin gewährten Leidensabzugs von 5 % erscheint somit unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung nicht als gerechtfertigt.
5.3.4 Sind die von der Beschwerdegegnerin errechneten Vergleichseinkommen nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, ergibt sich dementsprechend keine unfallbedingte Einkommenseinbusse und hat sie den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.
6. Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass ihm die Beschwerdegegnerin keine Integritätsentschädigung zugesprochen hat (Urk. 1 S. 21 f., Urk. 18 S. 13 ff.).
Med. pract. A.___ kam in ihrer Beurteilung vom 10. Januar 2022 zum Schluss, der erlittene Integritätsschaden erreiche die Erheblichkeitsgrenze zur Ausrichtung einer Integritätsentschädigung bei weitem nicht, und begründete dies überzeugend mit der korrekten Konsolidation der Fraktur, den erhobenen klinischen Befunden mit hervorragenden, annähernd physiologischen Bewegungsausmassen und den objektivierbaren Faktoren (Urk. 13/211/7). Der Beschwerdeführer verweist dagegen auf die von den behandelnden Ärzten festgehaltenen Bewegungseinschränkungen, die fortbestehenden Schmerzen sowie die psychische Beeinträchtigung (Urk. 1 S. 21 f.). Zunächst ist festzuhalten, dass keiner der behandelnden Ärzte zur Frage der Integritätsentschädigung Stellung nahm, sondern der Beschwerdeführer selbst eine Einschätzung vornahm, worauf von vornherein nicht abgestellt werden kann. Zudem erreichen sowohl die von med. pract. A.___ angenommenen, als auch die vom Beschwerdeführer gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte angeführten Bewegungseinschränkungen bei weitem nicht die gemäss Suva-Tabelle 1 für eine Zusprache einer Integritätsentschädigung bei Funktionsstörungen der oberen Extremitäten erforderliche Schwere. Insbesondere liegt weder eine Aufhebung von Supination noch Pronation vor. Da des Weiteren die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers aufgrund der mangelnden Unfallkausalität bei der Festsetzung der Integritätsentschädigung nicht zu berücksichtigen sind, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Zweifel an der Einschätzung von med. pract. A.___ zu wecken und die Beschwerdegegnerin hat ihm gestützt darauf zu Recht keine Integritätsentschädigung zugesprochen.
7. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. September 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Das Verfahren ist kostenlos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich vor diesem Hintergrund als obsolet.
8.2
8.2.1 Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yannik Müller, ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach der Rechtsprechung sind nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und zudem notwendig und verhältnismässig sind, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1).
8.2.2 Rechtsanwalt Yannik Müller machte mit Honorarnote vom 24. August 2023 einen Aufwand von insgesamt 34.05 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 224.95 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend (Urk. 25). Dieser Zeitaufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. So umfasst die Replik auf die rund sechsseitige Beschwerdeantwort (Urk. 12) 16 Seiten, auf denen den knappen Ausführungen der Beschwerdegegnerin mancherorts mit Wiederholungen dessen begegnet wird, was bereits in der Beschwerdeschrift dargetan worden ist. Dies zeigt sich exemplarisch hinsichtlich der Ausführungen zur Adäquanz, welche die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort auf knapp einer halben Seite erörterte, wobei sie im Vergleich zum Einspracheentscheid nichts Neues vorbrachte, während der Beschwerdeführer diesem Punkt drei Seiten widmete (Urk. 18) und zudem stundenlange Recherchen geltend macht (Urk. 25 S. 2). Eine Replik soll indessen der beschwerdeführenden Partei in erster Linie dazu dienen, die Vorbringen der gegnerischen Partei direkt zu kommentieren und insbesondere zu allfälligen neuen Aspekten in diesen Vorbringen Stellung zu nehmen; hingegen besteht kein Recht, im Rahmen der Replik Aspekte vorzutragen oder näher zu beleuchten, die bereits mit der Beschwerde dargetan worden sind oder hätten dargetan werden können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2). Der Aufwand, den der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die Replik getätigt hat, übersteigt somit bei weitem den Umfang, der als erforderlich und gerechtfertigt erscheint. Zu entschädigen ist daher nicht der geltend gemachte Zeitaufwand für die Replik und damit zusammenhängende Recherchen von insgesamt 20 Stunden, sondern vielmehr ein Zeitaufwand von 2 Stunden. Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand als vertretbar, weshalb insgesamt von einem Aufwand von 16,05 Stunden auszugehen ist.
Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- resultiert daraus eine Entschädigung für den Zeitaufwand von Fr. 3‘531.-- (16,05 x Fr. 220.--). Hinzu kommt der Auslagenersatz, den der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als Pauschale von 3 % bemessen hat und der sich demgemäss auf Fr. 105.90 beläuft. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt sich ein Betrag von Fr. 3‘917.--, mit dem der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Yannik Müller, Frauenfeld, wird mit Fr. 3’917.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Yannik Müller
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser