Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2022.00209
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Stocker
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
Zuerich Law Rechtsanwälte
Limmatquai 52, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1990, war ab 19. November 2020 als Fachfrau Gesundheit bei der Y.___ AG angestellt und bei der Unfallversicherung Stadt Zürich gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Mit Unfallmeldung vom 24. Januar 2022 wurde die Unfallversicherung Stadt Zürich davon in Kenntnis gesetzt, dass die Versicherte am 28. April 2021 positiv auf Covid getestet worden sei; seither leide sie an den Folgen dieser Infektion (Long-Covid-Folgen), nämlich an starker Erschöpfung und an einer Depression; sie sei arbeitsunfähig (Urk. 8/G1; vgl. auch Urk. 8/G4-G5).
Mit Schreiben («Vorbescheid») vom 23. Februar 2022 (Urk. 8/G6) teilte die Unfallversicherung Stadt Zürich der Versicherten mit, dass sie die gemeldete Gesundheitsschädigung nicht als Berufskrankheit anerkenne. Nachdem die Versicherte dagegen einen «Einwand» hatte erheben lassen (Urk. 8/X1), hielt die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Verfügung vom 20. April 2022 (Urk. 8/G9) an der Leistungsablehnung fest. Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. Mai 2022 (Urk. 8/X2) wies die Unfallversicherung Stadt Zürich mit Entscheid vom 6. Oktober 2022 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 7. November 2022 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2022 und vom 20. April 2022 seien aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin (Long-Covid-Syndrom mit Fatigue-Syndrom, Gedächtnisstörungen und Konzentrationsschwächen) als Berufskrankheit anzuerkennen und gegenüber der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Unfallversicherung Stadt Zürich schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2022 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 (Urk. 9) mitgeteilt wurde.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen gewährt.
1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er im Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2019 vom 24. September 2019 E. 8.2.2.1 mit Hinweis). «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).
Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde. Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Verlangt wird, dass die Versicherte für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen (BGE 126 V 183 E. 2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2012 vom 15. April 2013 E. 2).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig ist.
1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass sich die SARS-CoV-2-Infektion den «Infektionskrankheiten» gemäss Anhang 1 zur UVV Ziff. 2 lit. b Einzug 4 zuordnen lasse. Als Fachfrau Gesundheit bei der Y.___ habe die Beschwerdeführerin zu den Berufsgruppen gehört, die einem besonderen Risiko für Infektionskrankheiten ausgesetzt seien. Damit ein Leistungsanspruch gestützt auf Art. 9 UVG begründet werden könne, werde jedoch ein qualifizierter Kausalzusammenhang vorausgesetzt. Es müsse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, dass die krankmachende Arbeit die vorwiegende Ursache sei, mithin im gesamten Ursachenspektrum einen Anteil von mehr als 50 % ausmache. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass die Indizien für eine berufliche Ansteckung klar die Indizien für eine private Ansteckung überwiegen würden, da für letztere gar keine vorhanden seien. Vorliegend sei die Meldung über eine mögliche Ansteckung während einer beruflichen Tätigkeit rund neun Monate nach der Infektion mit dem Coronavirus erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe versucht, mittels eines Verlaufsprotokolls aufzuzeigen, wie sich die Ansteckung und die Krankheitsverläufe von April bis Mai 2021 zugetragen haben könnten. Ende April und Anfang Mai 2021 seien Teamkolleginnen und der Sohn der Kundin der Beschwerdeführerin positiv getestet worden. Sowohl im Spital als auch im Rahmen der Tätigkeit bei der Y.___ hätten strikte Schutz- und Hygienemassnahmen gegolten, um Ansteckungen zu verhindern. Demgegenüber habe der Bundesrat im April 2021 im Privatbereich die Massnahmen gegen das Coronavirus gelockert. Es bestehe somit auch die Möglichkeit, dass sich die Beschwerdeführerin ausserhalb der beruflichen Tätigkeit, im privaten Umfeld angesteckt habe. Das Risiko, sich im Privaten mit dem Coronavirus anzustecken, sei viel höher gewesen, zumal auch Personen mit asymptomatischem Verlauf ansteckend seien. Es sei somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin während der beruflichen Tätigkeit angesteckt habe (S. 4 f.). Aber selbst wenn die Infektion vom April 2021 als Berufskrankheit anerkannt werden sollte, würde keine Leistungspflicht für die geltend gemachten Beschwerden bestehen. Zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der ursprünglich erlittenen Gesundheitsschädigung bestehe nämlich kein Kausalzusammenhang. Ein solcher lasse sich jedenfalls nicht beweisen. Diese Beweislosigkeit wirke sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus (S. 5).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest (vgl. Urk. 7).
2.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass Frau B., die Kundin der Beschwerdeführerin, nachweislich stark an Covid - 19 erkrankt und am 13. Mai 2021 deswegen verstorben sei. Der Sohn von Frau B. sei am 1. Mai 2021 positiv getestet worden. Auch die Teamkolleginnen der Beschwerdeführerin seien positiv auf Covid - 19 getestet worden. Es liege eine hohe Wahrscheinlichkeit vor, dass diese Personen und die Beschwerdeführerin durch Frau B. infiziert worden seien. Die Beschwerdeführerin habe Frau B. intensiv gepflegt, nämlich jeweils während rund 45 Minuten am Bett (Ganzkörperpflege). Sie habe keine andere Person gepflegt, die an Covid erkrankt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich nie in einem Risikogebiet aufgehalten, sei nicht im Ausland gewesen und habe keinen ausserberuflichen Kontakt zu anderen Personen gepflegt (S. 5 f.). Wer Covid-infizierte Patienten derart intensiv pflegen müsse, sei trotz Schutzmassnahmen einem höheren Risiko ausgesetzt, bei der Arbeit an Covid - 19 zu erkranken, als er das im privaten Umfeld sei, zumal auch da Schutzmassnahmen in Kraft gewesen seien (Tragen von Masken; Einhalten von Mindestabständen). Im April 2021 hätten im beruflichen wie im privaten Umfeld vergleichbare Schutzmassnahmen gegolten (S. 6). Die Indizien für eine Ansteckung während der beruflichen Tätigkeit würden überwiegen. Für eine Ansteckung im privaten Bereich lägen gar keine Indizien vor. Die geltend gemachten Beschwerden, nämlich das Long-Covid-Syndrom mit Fatigue-Syndrom, Gedächtnisstörungen und Konzentrationsschwächen, stünden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit der bei der Berufskrankheit erlittenen Gesundheitsschädigung. Sie seien die Berufskrankheit, die im April 2021 ausgelöst worden sei und andauere (S. 7).
2.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im April 2021 an Covid - 19 erkrankt ist. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob diese Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit zu qualifizieren ist. Gegebenenfalls ist weiter zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen auch aktuell noch auf die genannte Erkrankung zurückzuführen sind.
3.
3.1 Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 9 Abs. 1 UVG als Anhang 1 zur UVV erstellte Liste führt unter Ziff. 2 lit. b als arbeitsbedingte Erkrankungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes unter anderem auf: Infektionskrankheiten bei Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen.
Unbestritten ist, dass es sich bei der Covid-19-Erkrankung um eine Infektionskrankheit gemäss Ziff. 2 lit. b des Anhangs 1 zur UVV handelt. Des Weiteren wird verlangt, dass es sich bei der fraglichen Tätigkeit um «Arbeiten in Spitälern, Laboratorien, Versuchsanstalten und dergleichen» handelt. Auch diese Voraussetzung wird von der Beschwerdeführerin erfüllt, arbeitete sie doch als Fachfrau Gesundheit bei der Y.___ AG und pflegte unter anderem die an Covid - 19 erkrankte Frau B.
3.2
3.2.1 Aus dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten «Frageblatt COVID-19» (Urk. 3/4) und insbesondere einem Dokument (Urk. 3/5), das den Titel «Unfall-Verlaufsprotokoll X.___ Mitte April bis Mitte Mai 2021» trägt, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im genannten Zeitraum die Kundin Frau B. gepflegt hat und dass diese Kundin an Covid - 19 erkrankt und schliesslich am 13. Mai 2021 verstorben ist. Die Beschwerdeführerin schloss daraus, dass sie sich selbst sowie diverse andere Personen (Sohn der Frau B. und Teamkolleginnen der Beschwerdeführerin) unmittelbar beziehungsweise mittelbar bei Frau B. angesteckt hätten. Demgegenüber vertrat die Beschwerdegegnerin die Auffassung, dass dies zwar möglich, jedoch eine Ansteckung im privaten Bereich viel wahrscheinlicher sei.
3.2.2 Bei welcher Gelegenheit sich die Beschwerdeführerin angesteckt hat, lässt sich vorliegend nicht mit Sicherheit klären. Es ist zwar möglich, dass die Ansteckung anlässlich der Pflege von Frau B. erfolgte. Es handelt sich dabei aber letztlich nur um eine Spekulation. Möglich ist auch eine Ansteckung im privaten Bereich. Wenig glaubhaft erscheint in diesem Zusammenhang die pauschale Behauptung in der Beschwerdeschrift (S. 6), wonach die Beschwerdeführerin «keinen ausserberuflichen Kontakt zu anderen Personen» gepflegt habe. Bei berufstätigen Personen ergeben sich Kontakte zu fremden Personen im Alltag geradezu zwangsläufig; sie sind weitgehend unvermeidbar (etwa Einkaufen, Erledigung von Besorgungen, Absolvierung des Arbeitsweges, Begegnungen zu Fuss [etwa in Treppenhäusern], Besuch von Handwerkern zu Hause und dergleichen mehr). Es ist nicht ersichtlich, durch welche Beweismassnahmen die Frage, wo sich die Beschwerdeführerin tatsächlich angesteckt hat, geklärt werden könnte. Indessen erscheint es angesichts des Geschehensablaufs doch als nicht unwahrscheinlich, dass sich die Ansteckung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zugetragen hat.
3.3 Zu berücksichtigen ist jedoch die notorische Tatsache, dass (inzwischen) praktisch die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung mit dem Corona-Virus in Kontakt gekommen beziehungsweise an Covid - 19 erkrankt ist (vgl. dazu anstatt vieler etwa die nachfolgende Internet-Seite des Bundesamtes für Gesundheit: https://www.covid19.admin.ch/de/epidemiologic/case?sum=cumulative&epiZoomDev=2021-03-28_2021-08-29&epiRelDev=abs).
Bei dieser Ausgangslage erscheint die berufliche Tätigkeit lediglich als Gelegenheits- oder Zufallsursache der wahrscheinlich am Arbeitsplatz erlittenen Infektion. Denn sie liess ein allgegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen war, manifest werden. Im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung bleibt die berufliche Tätigkeit damit ohne eigenständige Bedeutung. Denn, wie sich indes erst nachträglich gezeigt hat, betraf das Covid-Virus praktisch die gesamte Bevölkerung und nicht die Pflegenden im Speziellen. Mit anderen Worten hätte ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung bewirken können und tat dies auch in der praktisch gesamten schweizerischen Bevölkerung. Damit erscheint die berufliche Einwirkung nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass. Diese Konstellation schliesst eine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 4.1-2).
Anzufügen bleibt, dass eine Anerkennung der Infektion respektive deren Folgen als Berufskrankheit bei Pflegenden zu einer Ungleichbehandlung mit dem Rest der Bevölkerung führen würde. Es würden dabei Leistungen für eine bestimmte Berufsgruppe für eine Erkrankung ausgerichtet, von der auch alle übrigen Menschen gleichermassen betroffen sind. Der Konnex zum Beruf ist bei diesen Verhältnissen nicht erkennbar respektive entfällt dieser aufgrund der Häufigkeit der Erkrankung.
4. Damit ist die Beschwerdegegnerin nicht leistungspflichtig für die Folgen der Covid-Erkrankung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Gräub Stocker