Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2022.00210
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Bonetti
in Sachen
X.___
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Gesuchsgegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1972, war als Arbeitslose bei der Suva gegen die Folgen von Unfall obligatorisch versichert, als sie sich am 1. Mai 2019 sitzend die Haare föhnte, die Stuhllehne brach, sie nach hinten kippte und mit dem Hinterkopf auf die Steinfliesen am Boden prallte. In der Erstkonsultation am Folgetag berichtete sie dem Hausarzt über Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Übelkeit und Schlafstörung. Im weiteren Verlauf klagte sie über diverse zusätzliche Beschwerden wie Tinnitus, Gangunsicherheit, Photophobie, Phonophobie, Erschöpfung und kognitive Einbussen.
Die Suva übernahm zunächst die Heilkosten und erbrachte Taggeldleistungen. Nachdem die Versicherte am 1. November 2019 eine Stelle als Bibliothekarin mit einem Arbeitspensum von 80 % angetreten hatte, informierte die Suva sie am 4. Dezember 2019 schriftlich, dass man davon ausgehe, sie sei seit dem 1. November 2019 voll arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 stellte die Suva die Leistungen mangels Vorliegens adäquater Unfallfolgen per 31. Januar 2020 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder einer Integritätsentschädigung. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies die Suva mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 ab. Mit Urteil UV.2020.00281 vom 26. November 2021 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. Urk. 2, insbesondere S. 2 und 19). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit Eingabe vom 7. November 2022 (gleichentags bei der Post aufgegeben, vgl. Urk. 4) ersuchte die Versicherte, wohl weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Wyss, das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter Beilage eines Arztberichts vom 7. August 2022 (Urk. 3) um Revision seines Urteil UV.2020.00281 vom 26. November 2021. Dabei verlangte sie sinngemäss, dass ein externes medizinisches Gutachten einzuholen und hernach erneut über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden sei (Urk. 1).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Im Übrigen ist die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens dem kantonalen Recht überlassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_291/2017, 9C_482/2018 vom 20. September 2018 E. 4.1).
1.2 Nach § 29 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts von den am Verfahren Beteiligten Revision verlangt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten. Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes an gerechnet beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer). Das Gesuch muss die Revisionsgründe angeben sowie die für den Fall einer neuen Anordnung in der Sache gestellten Anträge enthalten, und es ist nachzuweisen, dass die Frist gemäss § 30 eingehalten wurde (§ 31 Abs. 1 GSVGer). Beweismittel sollen beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (§ 31 Abs. 2 GSVGer). Das Revisionsverfahren richtet sich im Übrigen sinngemäss nach der Zivilprozessordnung (§ 32 GSVGer).
1.3 Der Begriff der neuen Tatsachen oder Beweismittel ist bei der Revision eines kantonalen Gerichtsentscheides gleich auszulegen wie bei der prozessualen Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG oder bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Neu sind Tatsachen, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht bzw. die Verwaltung im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
2. Die Gesuchstellerin machte geltend, aufgrund der Konsultation vom 7. Februar 2022 sei eine zusätzliche Diagnose gestellt worden bzw. es lägen neue medizinische Erkenntnisse vor. Die ursprüngliche Beurteilung, es liege ein Kopftremor vor, der die Symptomatik verursache, habe sich als falsch herausgestellt. Prof. Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, habe in seinem Bericht vom 7. August 2022 anhand sämtlicher Akten nachvollziehbar begründet, weshalb er zu seiner Beurteilung gelange (Urk. 1).
3.
3.1 Der geltend gemachte Revisionsgrund betrifft den Gesundheitszustand und letztlich die Arbeitsfähigkeit der Versicherten, mithin materielle Anspruchsvoraussetzungen, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzung oder Beweiswürdigung beruhen, mithin auf Elementen, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Nach der Rechtsprechung sind neue Tatsachen aus diesem Bereich in der Regel nicht erheblich und fällt ein Revisionsgrund nur in Betracht, wenn bereits im ursprünglichen Verfahren der untersuchende Arzt und die entscheidende Behörde das Ermessen wegen eines neu erhobenen Befundes zwingend anders hätten ausüben und infolgedessen zu einem anderen Ergebnis hätten gelangen müssen. An diesem prozessualrevisionsrechtlich verlangten Erfordernis fehlt es, wenn sich das Neue im Wesentlichen in (differenzial-) diagnostischen Überlegungen erschöpft, also auf der Ebene der medizinischen Beurteilung anzusiedeln ist (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_12/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 6.2.2).
3.2 Neue medizinische Expertisen, die im Verfahren, das zum früheren Entscheid geführt hat, keine gravierende und unvertretbare Fehldiagnose feststellen, erfüllen das Kriterium der Erheblichkeit nicht. Aufgrund der Symptome lassen sich Krankheiten oft nicht klar voneinander abgrenzen. Es wäre nicht sinnvoll, wenn jede im Nachhinein korrigierte Diagnose eine Revision begründen könnte, zumal der erhobene Krankheitsbefund nicht grundlegend für das Mass der Arbeits(un)fähigkeit und damit die Beurteilung des Invaliditätsgrades ist (vgl. BGE 144 V 245 E. 5.4 mit Hinweis).
3.3 Zusammenfassend ist deshalb hervorzuheben: Damit ein neues Beweismittel einen Revisionsgrund bilden kann, muss es den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig oder mit überlegenen Gründen aufzeigen. Nur auf diesem Wege ist zu vermeiden, "dass immer wieder neue Beweismittel produziert werden, um eine Revision in Gang zu bringen", wie sich der Gesetzgeber bei den Beratungen zu Art. 53 Abs. 1 ATSG äusserte (BBl 1999 4523, 4614). Die von der gesuchstellenden Person darzulegende Revisionstatsache muss mithin bei zutreffender rechtlicher Würdigung aus sich selber heraus zu einer anderen Entscheidung führen. Art. 43 und Art. 61 lit. c ATSG finden insoweit keine Anwendung. Die gesuchstellende Person hat den Revisionsgrund allein gestützt auf die Parteivorbringen oder andere, sich aus den Akten ergebende Anhaltspunkte mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, andernfalls das Revisionsgesuch abzuweisen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_797/2011 vom 15. Februar 2012 E. 5.2 und 8C_720/2009 vom 15. Februar 2010 E. 5.1 und 5.2, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Neurologe Prof. Y.___ führte in seinem Bericht vom 7. August 2022 (Urk. 3) aus, er betreue die Gesuchstellerin seit ihrem Rehabilitationsaufenthalt im September 2020. In den Vorakten werde im Bericht der Verhaltensneurologin vom April 2020 erwähnt, dass abgesehen vom Unfall im Mai 2019 keine Kopfverletzung oder sonstige relevante neurologische Vorerkrankung bekannt sei. In der ausführlichen neuropsychologischen Untersuchung sei eine leichte Funktionsstörung, am ehestens schmerzassoziiert und als Ausdruck einer anhaltend verminderten kognitiven Belastbarkeit bei einem Status nach leichtem Schädelhirntrauma (SHT) im Mai 2019 erklärt worden. Bereits in der neurologischen Erstabklärung im C.___ sei am 7. Juni 2019 (gut vier Wochen nach dem Ereignis) ein persistierendes zervikozephales Schmerzsyndrom einhergehend mit neuro-otologischen und neuro–kognitiven Symptomen diagnostiziert worden. Später, am 20. September 2019, sei in der Z.___ ein organisches Psychosyndrom nach SHT diagnostiziert worden. Jener Bericht liege ihm nicht vor.
4.2 Erst in der Konsultation vom 7. Februar 2022 habe er nun zusätzlich die Verdachtsdiagnose einer zervikalen Dystonie/Torticollis gestellt, die von Dr. A.___ vom Spital B.___ bestätigt worden sei und seither erfolgreich mit Botox behandelt werde. Bereits während der Rehabilitation (im Untersuchungsstatus, nicht in der Berichtsdokumentation) und auch in den nachfolgenden Konsultationen habe sich eine Symptomatik gezeigt, die fälschlicherweise im Rahmen eines physiologischen respektive essentiellen Kopftremors interpretiert worden sei.
4.3 In einer Fallserie der frühen 90er-Jahre seien ähnliche Beschwerden nach mildem SHT respektive Halswirbelsäulen-Distorsionen beschrieben worden. Seither fehle jedoch eine weitere Vertiefung in dieses spezifische klinische Bild. Generell sei die Literatur bezüglich posttraumatischer Dystonien spärlich, auch wenn kausale Zusammenhänge vermutet würden.
Auch wenn angenommen würde, dass bei der Gesuchstellerin bereits vor dem Unfallereignis eine gewisse Dystonie (subklinisch) respektive eine entsprechende Veranlagung vorgelegen hätte, sei davon auszugehen, dass sich das komplexe Beschwerdebild mit Schmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Erschöpfung, Tinnitus und letztlich auch der zervikalen Dystonie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne das Ereignis vom 1. Mai 2019 nicht zu diesem Zeitpunkt und nicht in diesem Ausmass entwickelt hätte. Insbesondere der multimodale und multidisziplinäre Therapieansatz, der die Beschwerden bis zum heutigen Zeitpunkt zu einem grossen Teil verbessert und es der Gesuchstellerin ermöglicht habe, seit November 2019 mit wenigen Ausnahmen durchgehend höherprozentig arbeitstätig zu bleiben, spreche zudem für einen Zusammenhang des gesamten Beschwerdebildes und letztlich damit auch für einen überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 1. Mai 2019.
5.
5.1 Es fällt vorab auf, dass im Zeitpunkt, in dem Prof. Y.___ den vorstehend zitierten Bericht verfasste, eine zervikale Dystonie nicht nur bereits durch einen anderen Arzt bestätigt, sondern bereits erfolgreich behandelt worden war. So war die Injektionsbehandlung gemäss seinen Angaben aufgenommen worden, nachdem die von ihm ein halbes Jahr zuvor in der Konsultation vom 7. Februar 2022 gestellte Verdachtsdiagnose durch Dr. A.___ bestätigt worden war.
5.2 Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in dem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 mit Hinweisen).
5.3 Da der neue Arztbericht am 7. August 2022 erstellt und das Revisionsgesuch 92 Tage später am 7. November 2022 bei der Post aufgeben wurde, dürfte die 90-tägige Revisionsfrist somit unabhängig vom Datum der Kenntnisnahme des Arztberichts durch die Gesuchstellerin nicht gewahrt sein. Wie dargelegt genügt fundiertes Wissen über die neue Diagnose; es kann nicht entscheidend sein, zu welchem Zeitpunkt sie hierzu erstmals einen Arztbericht einforderte.
6.
6.1 Soweit es den medizinischen Wissenstand zu Dystonien betrifft, ist den vom Universitätsspital Zürich (USZ) im Internet publizierten Informationen (https://www.usz.ch/krankheit/dystonie/, zuletzt besucht am 21. November 2022) Folgendes zu entnehmen: Das Gehirn steuert über spezielle Nervengruppen im Wesentlichen die Bewegungen. Bei einer Dystonie ist diese Funktion aus unterschiedlichen Gründen gestört. Es liegt eine Nervenstörung vor. In der Folge ziehen sich einzelne Muskeln oder Muskelgruppen unwillkürlich zusammen. Bei den Betroffenen macht sich dies durch ungewöhnliche Bewegungen und Körperhaltungen bemerkbar. Mediziner zählen Dystonien daher auch zu den Bewegungsstörungen. Die Anamnese und ein gründlicher körperlicher Untersuch liefern oft schon wichtige Hinweise für die Diagnose. In manchen Fällen können weitere Untersuchungen wie eine Elektromyografie, eine Untersuchung des Blutes und des Urins sowie ein MRT des Kopfes die Diagnose sichern.
6.2 Eine Dystonie im Halsbereich kann zu einer bestimmten Kopffehlstellung, dem so genannten Schiefhals, führen. Diese Form wird auch zervikale Dystonie oder Torticollis spasmodicus genannt. Der Schiefhals zählt zu den häufigsten fokalen Dystonien und kommt bei etwa drei von vier Betroffenen vor. Der Schiefhals kann durch eine Nervenstörung oder eine Muskelschädigung (neurologische Störung) bei der Geburt hervorgerufen werden. Je nach den betroffenen Muskeln treten verschiedene Kopfhaltungen auf. Typisch ist, dass Betroffene den Kopf zur Seite in Richtung des angespannten Muskels neigen.
6.3 Manche Betroffene haben nur leichte Beschwerden und sind dadurch in ihrem Alltag kaum eingeschränkt. Andere leiden dagegen unter starken Schmerzen oder können bestimmte Bewegungen nur unter Schwierigkeiten ausführen. Frühe Symptome einer Kopfschiefstellung können Verspannungen und Zittern (Tremor) sein. Oft können Betroffene die Anspannung noch durch bestimmte Bewegungen aufhalten – etwa, indem sie einen Finger an ihr Kinn legen. Zu Beginn lassen die krampfartigen Bewegungen nach einiger Zeit wieder nach. Im Verlauf der Erkrankung können sie jedoch dauerhaft auftreten. Manche Betroffene leiden unter depressiven Verstimmungen, weil die Muskelkontraktionen sie zu eigenartigen Bewegungen und Haltungen zwingen.
In den Fällen der fokalen Dystonie kann eine lokale Injektionsbehandlung sinnvoll sein. Hierbei werden mit einer feinen Injektionsnadel winzige Mengen Botox in die am stärksten betroffenen Muskeln gespritzt. Die Behandlung bewirkt, dass die Übertragung von Nervenimpulsen unterbrochen wird. Die Wirkung setzt nach ein paar Tagen ein, hält für etwa drei Monate und eignet sich mitunter besonders bei Schiefhals. Bei Therapieresistenz oder zu vielen Nebenwirkungen einer medikamentösen Therapie ist eine Operation (tiefe Hirnstimulation) möglich. Als ergänzende Massnahme helfen kann eine Physiotherapie und auch eine Psychotherapie kann sinnvoll sein.
Bei einigen Betroffenen gehen die Beschwerden innerhalb der ersten drei Jahre vollständig zurück (Remission). Allerdings kann die Dystonie später erneut auftreten. In anderen Fällen nehmen die Beschwerden über drei bis fünf Jahre stetig zu, bevor sich das Krankheitsbild stabilisiert. Problematisch ist häufig der Schmerz, der sich auch unabhängig vom Schweregrad der Dystonie verstärken kann. Infolge der Fehlhaltungen kann es zu Gelenkproblemen kommen.
6.4 Eine generalisierte Dystonie beginnt häufig bereits im Kindesalter und Jugendalter. Dagegen tritt eine fokale Dystonie meist zwischen dem 30. und 50. Lebensjahr auf. In den meisten Fällen handelt es sich um eine idiopathische (primäre) Dystonie. Das heisst, die genauen Ursachen sind nicht bekannt. Eine sekundäre Dystonie kommt seltener vor, kann jedoch zahlreiche Ursachen haben. Hierzu zählen Chorea Huntington, bestimmte Formen der Parkinsonkrankheit, seltene Stoffwechselerkrankungen und infektiöse Erkrankungen. Eine häufige bekannte Ursache der sekundären Dystonien sind Nebenwirkungen bestimmter Medikamente (Neuroleptika). Auch Unfälle mit Verletzungen im Halsbereich kommen als Ursache infrage. Früher galt die fokale Dystonie als psychisch bedingt. Inzwischen geht man von einer organischen Erkrankung mit körperlichen Ursachen aus. So weiss man, dass die Basalganglien bei einer Dystonie besonders beeinträchtigt sind.
6.5 Ergänzend kann auf die von der Deutschen Gesellschaft für Neurologie [DGN] herausgegebenen Leitlinien für Diagnostik und Therapie der Dystonie, in der am 1. Februar 2021 vollständig überarbeiteten Version, insbesondere S. 8-18 hingewiesen werden.
7.
7.1 Es ist vorab festzuhalten, dass sich dem von der Gesuchstellerin vorgelegten neuen Arztbericht nicht entnehmen lässt, welche bisherigen oder neuen Befunde respektive Symptome der inzwischen neu diagnostizierten zervikalen Dystonie zugeordnet wurden und weshalb. Es lässt sich dementsprechend auch nicht nachvollziehen, weshalb der bereits seit September 2020 behandelnde Prof. Y.___ die Diagnose erst im Jahr 2022 stellen konnte. Es werden alsdann weder allfällige damit verbundene neue Funktionseinschränkungen noch zusätzliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben. Letztlich wird einzig festgestellt, dass sich ein Teil der geklagten Beschwerden erfolgreich mit Botulinumtoxin (Botox) behandeln liess. Eine nach Erlass des Urteils UV.2020.00281 vom 26. November 2021 eingetretene nennenswerte Veränderung des Gesundheitszustands und damit verbundene Anpassung der effektiven Arbeitstätigkeit kann dem Bericht indessen nicht entnommen werden.
7.2 Im Urteil UV.2020.00281 vom 26. November 2021 führte das Gericht aus, der Fallabschluss per 31. Januar 2020 sei prospektiv wie auch retrospektiv betrachtet nicht zu beanstanden. Dies gelte ungeachtet dessen, ob dem adäquaten Kausalzusammenhang neben dem natürlichen eine eigenständige Bedeutung zukomme respektive ob dieser nach der sog. Psycho- oder der Schleudertraumapraxis zu prüfen sei, zumal insgesamt keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei. Dass gewisse Therapien die Beschwerden nach Einschätzung gewisser Behandlungspersonen möglicherweise noch günstig hätten beeinflussen können, genüge den Anforderungen der Rechtsprechung für eine weitergehende Pflicht des Unfallversicherers zur Übernahme vorübergehender Leistungen nicht. Eine relevante Besserung der Beschwerden, die in ihrer Bedeutsamkeit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit gleichzusetzen wäre, sei von diesen indessen weder in Aussicht gestellt worden, noch sei eine solche tatsächlich eingetreten (Urk. 2 E. 4.7).
Diese Beurteilung wird durch Prof. Y.___ bestätigt. Er stellte nämlich fest, dass sich die Beschwerden insbesondere durch den multimodalen und multidisziplinären Therapieansatz bis zum Zeitpunkt der Berichterstattung zu einem grossen Teil verbessert hätten, was es der Gesuchstellerin ermöglicht habe, seit November 2019 mit wenigen Ausnahmen durchgehend höherprozentig arbeitstätig zu bleiben. Damit erwies sich der Gesundheitszustand wie angenommen ab 31. Januar 2020 als im Wesentlichen stabil bei auch unveränderter Arbeitsfähigkeit. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang ferner, dass Prof. Y.___ der spezifischen Behandlung mit Botox im Rahmen des ganzheitlichen Therapieansatzes keinen besonderen Stellenwert einräumte.
7.3 Im Anschluss prüfte das Gericht im Urteil UV.2020.00281 vom 26. November 2021 die rechtliche Unfalladäquanz der dannzumal noch geklagten Beschwerden. Dazu führte es vorweg unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass myofasziale Befunde nicht als organisch hinreichend nachweisbare Unfallfolgen zu betrachten seien. Gleiches gelte für tendinotische bzw. myotendinotische Befunde. Auch Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken sowie Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit könnten für sich allein nicht als klar ausgewiesenes organisches Substrat der Beschwerden qualifiziert werden. Weiter erörterte das Gericht ausführlich, weshalb es der kreisärztlichen Beurteilung folgte, wonach sich keine unfallbedingten strukturellen Läsionen im Bericht des Kopfes, des Gehirns oder der Halswirbelsäule hatten objektivieren lassen (Urk. 2 E. 5.2).
Daran ist auch nach Einsicht in den neuen Arztbericht festzuhalten. Selbst wenn angenommen wird, dass die neue Diagnose – obschon von Prof. Y.___ nicht weiter begründet – zutrifft und es sich dabei nach aktuellem Wissenstand um eine somatische Erkrankung handelt, kann nach wie vor nicht von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen im Sinne der Unfallversicherung (vgl. BGE 138 V 248 E 5.1) gesprochen werden. Dystonien sind nicht hauptsächlich unfallbedingt bzw. oftmals idiopathisch und dennoch zeigt sich nach heutigem Wissenstand bei allen eine Beeinträchtigung der Basalganglien. Eine Kausalität zwischen der Dystonie und dem Unfall kann daher erst erwogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit einer bildgebend objektivierbaren strukturellen Läsion im Bereich der Basalganglien auftritt, die nicht degenerativer Natur ist, sondern eine klare Unfallfolge darstellt. Anders formuliert besteht etwa bei einer im MRI sichtbaren, klar unfallbedingten organischen Hirnschädigung eher Grund zur Annahme, dass auch die Beeinträchtigung der Basalganglien auf den Unfall zurückzuführen ist. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich indessen nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). Nachdem Prof. Y.___ in seinem Bericht keine neuen Befunde erhob, muss es bei der bisherigen Feststellung, dass sich in der Bildgebung von Kopf, Gehirn und Hals nur degenerative Veränderungen zeigten, sein Bewenden haben. Er hielt denn auch selbst fest, dass die Literatur bezüglich posttraumatischer Dystonien spärlich sei und kausale Zusammenhänge – was trotz des herabgesetzten Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Sozialversicherungsrecht nicht ausreicht – «vermutet» würden.
7.4 Soweit Prof. Y.___ indessen betonte, dass selbst wenn bei der Gesuchstellerin bereits vor dem Unfallereignis eine gewisse Dystonie (subklinisch) respektive eine entsprechende Veranlagung vorgelegen hätte, davon auszugehen sei, dass sich das komplexe Beschwerdebild mit Schmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Erschöpfung, Tinnitus und letztlich auch der zervikalen Dystonie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne das Ereignis vom 1. Mai 2019 nicht zu diesem Zeitpunkt und nicht in diesem Ausmass entwickelt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss eine Adäquanzprüfung nicht bereits dann entfällt, wenn das Leiden von den Ärzten als organisches Leiden bezeichnet wird. So geht die Rechtsprechung zu den Schleudertraumata und den adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzungen gerade davon aus, der Unfallmechanismus führe zu nach dem heutigen Stand der Wissenschaft nicht nachweisbaren körperlichen Mikroverletzungen, weshalb auf eine Differenzierung der psychischen und physischen Komponenten zu verzichten sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2).
Das Gericht verwies in seinem Urteil UV.2020.00281 vom 26. November 2021 vorab auf die Verneinung sämtlicher Adäquanzkriterien im dannzumal angefochtenen Entscheid (Urk. 2 E. 5.6). Nach eigener ausführlicher Prüfung der hernach strittig gebliebenen Kriterien gelangte es unter Annahme der für die Gesuchstellerin günstigeren Variante nach der Schleudertrauma-Praxis (Urk. 2 E. 5.7) zum Schluss, dass keines der umstrittenen Zusatzkriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliege, weshalb die Adäquanz auch zu verneinen wäre, wenn das Ereignis als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich qualifiziert würde (Urk. 2 E. 5.8). Nach dem in E. 7.1 Ausgeführten ergeben sich aus dem Bericht von Prof. Y.___ keine neuen Aspekte, welche eine Neuprüfung der rechtlichen Adäquanz rechtfertigen würden und geeignet wären, zu einem anderslautenden Entscheid zu führen.
7.5 Abschliessend sei daran erinnert, dass die Gesuchstellerin gemäss Gerichtsurteil bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses längst keine Schmerzmedikation mehr benötigte (etwa Urk. 2 E. 4.6). Als Funktionseinschränkungen wurden darin lediglich eine (intermittierend) ungewöhnliche Kopfstellung respektive ein Zittern am Kopf mit eingeschränkter Reklination und Seitenneigung dokumentiert (vgl. Urk. 2 E. 4.5 Abs. 3 und E. 4.6). Dem Bericht von Prof. Y.___ kann nichts entnommen werden, was auf eine (länger dauernde) Verschlechterung dieser Symptomatik, zusätzliche Funktionsbeeinträchtigungen oder eine konkrete Beeinträchtigung bei gewissen Arbeiten als Bibliothekarin schliessen lassen würde. Vielmehr spricht die zervikale Dystonie auf die soweit ersichtlich leitliniengerechte (vgl. E. 6.3) Behandlung gut an. Ein Schiefhals muss denn auch nicht zwingend zu einer zeitlichen oder leistungsmässigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, wie neben den Ausführungen in E. 6.3 auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_226/2012 vom 24. August 2012 E. 3.2 zeigt.
8. Zusammenfassend ist – soweit die Revisionsfrist überhaupt gewahrt wurde – nicht ersichtlich, inwiefern die neu gestellte Diagnose einer zervikalen Dystonie sowie deren erfolgreiche Behandlung vorliegend geeignet wären, in Bezug auf die Beurteilung des Fallabschlusses oder die Unfallkausalität zu einem anderen Ergebnis als im Urteil UV.2020.281 vom 26. November 2021 zu führen, wie dies revisionsrechtlich erforderlich wäre. Der neu aufgelegte Arztbericht widerlegt weder die damalige Annahme eines soweit stabilen Gesundheitszustandes, noch wird darin eine im unfallversicherungsrechtlichen Sinne organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge dargetan, bei der sich die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität decken würde. Zudem ergeben sich aus dem Bericht keine neuen Befunde, Symptome oder Einschränkungen, die eine Neuprüfung eines oder mehrere Adäquanzkriterien erfordern würden. Dies führt zur Abweisung des Revisionsgesuchs, soweit darauf einzutreten ist.
Bei offensichtlich nicht gegebenem Revisionsgrund ist das Revisionsgesuch ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei zu entscheiden (Art. 330 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] in Verbindung mit § 32 GSVGer; § 19 Abs. 2 GSVGer).
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 - 3
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Vogel Bonetti