Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00211

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Beschluss vom 12. Januar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


1. Mit Eingabe vom 8. November 2022 (Urk. 1) erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Suva vom 18. Oktober 2022, mit dem diese in Bestätigung einer Verfügung vom 3. Juni 2022 ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit einem Ereignis vom 24. Januar 2022 verneint hatte (Urk. 2).

Mit Verfügung vom 14. November 2022 wies das Gericht X.___ darauf hin, dass das Exemplar der eingereichten Beschwerdeschrift eine lediglich fotokopierte Unterschrift trage, und forderte ihn unter Zustellung einer Kopie der Beschwerdeschrift dazu auf, diese innert einer Frist von 10 Tagen beziehungsweise vor Ablauf der Beschwerdefrist eigenhändig, handschriftlich und original unterzeichnet zu retournieren (Urk. 4). X.___ holte die eingeschrieben versandte Verfügung nicht ab, worauf ihm die Sendung mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 uneingeschrieben nochmals zugestellt wurde (Urk. 5). Bis zum heutigen Tag reagierte X.___ nicht auf die Verfügung vom 14. November 2022.

2.

2.1 Gegen Einspracheentscheide kann gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) innert einer Frist von 30 Tagen nach der Eröffnung Beschwerde erhoben werden.

Für den Fristenlauf sind nach Art. 60 Abs. 2 ATSG und § 13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die Regelungen nach Art. 38 - 41 ATSG zum Verwaltungsverfahren sinngemäss anwendbar. Gestützt auf Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt die Frist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist gemäss Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG am nächstfolgenden Werktag.

2.2 Nach den Vorgaben des Bundesrechts in Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG und des kantonalen Rechts in § 18 Abs. 1 Satz 1 GSVGer muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Ferner muss die Beschwerdeschrift nach § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) unterzeichnet sein. Rechtsprechungsgemäss versteht das Gesetz dort, wo von Unterschrift die Rede ist, die eigenhändige, handschriftliche Unterschrift. Eine lediglich fotokopierte oder per Telefax übermittelte Unterschrift genügt demnach nicht (vgl. BGE 112 Ia 173 E. 1; Urteil des Bundesgerichts U 401/99 vom 26. Mai 2000 E. 3c mit Hinweisen; Kobel, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, § 18 N 10). Dasselbe muss für eine Unterschrift gelten, die mittels eines digitalen Verfahrens auf einem anschliessend ausgedruckten Dokument angebracht worden ist; anders verhält es sich nur dort, wo eine elektronische Signatur im Sinne des Gültigkeitserfordernisses für elektronisch eingereichte Rechtsschriften vorliegt (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 2C_997/2021 vom 11. Mai 2022 E. 3.5).

Genügt die Eingabe den Anforderungen nicht, setzt das Gericht gestützt auf Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und § 18 Abs. 3 GSVGer eine angemessene Frist zur Verbesserung an, mit der Ankündigung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

3.

3.1 Wie schon in der Verfügung vom 14. November 2022 festgestellt worden ist (Urk. 4), handelt es sich bei der Unterschrift, die auf der per Post übermittelten Beschwerdeschrift angebracht worden ist (Urk. 1 S. 2), um eine fotokopierte oder um eine digital angebrachte Unterschrift. Die Unterschrift auf der Beschwerdeschrift genügt somit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche, handschriftliche Unterzeichnung nicht. Sodann lässt die Rechtsprechung zwar auch eine handschriftliche Unterschrift gelten, die nicht auf der Rechtsschrift selbst, sondern auf dem Briefumschlag angebracht ist (vgl. BGE 124 V 372 E. 3b, 108 Ia 289 E. 2, 106 IV 65 E. 1). Die handschriftlich angebrachte Absenderadresse auf dem Briefumschlag, in dem die Beschwerdeschrift versandt worden ist (Urk. 1A), kann indessen nicht als Unterschrift im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert werden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6P150/2004 und 6S.408/2004 vom 25. Januar 2005 E. 1, wo die Frage indessen offen gelassen werden konnte). Denn die Absenderadresse und somit auch der darin enthaltene Name des Beschwerdeführers muss nicht zwingend von diesem selbst angebracht worden sein.

Damit liegt bis zum heutigen Tag keine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift mit gültiger handschriftlicher Unterschrift des Beschwerdeführers vor.

3.2 Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung vom 14. November 2022, welche zur Entgegennahme der Unterschrift bedurfte und mit der dem Beschwerdeführer eine zehntägige Nachfrist zur handschriftlichen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift angesetzt worden war (Urk. 4), war dem Beschwerdeführer am Donnerstag, dem 17. November 2022, zur Abholung bis am Donnerstag, dem 24. November 2022, angezeigt worden (Anhang zu Urk. 5). Gestützt auf Art. 38 Abs. 2 bis ATSG ist somit von einer Zustellung am 24. November 2022 auszugehen, und die zehntägige Frist lief daher am Montag, dem 5. Dezember 2022, ab.

Des Weiteren muss der Beschwerdeführer spätestens am 8. November 2022, als er die Beschwerdeschrift verfasste und der Post übergab (Urk. 1 und Urk. 1A), im Besitz des angefochtenen Einspracheentscheids gewesen sein. Die 30-tägige gesetzliche Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) begann damit gestützt auf Art. 38 Abs. 1 ATSG spätestens am folgenden Tag, also am Mittwoch, dem 9. November 2022, zu laufen und lief spätestens am Donnerstag, dem 8. Dezember 2022, ab.

Der Beschwerdeführer versäumte es demnach, seine mangelhafte Eingabe vom 8. November 2022 rechtzeitig durch deren handschriftliche Unterzeichnung zu verbessern. Ankündigungsgemäss ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.


Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Kobel