Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2022.00216
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiberin Fonti
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Anwaltskanzlei Reto Zanotelli
Weidächerstrasse 56, Postfach 914, 8706 Meilen
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Urteil vom 22. Dezember 2020 hob das Sozialversicherungsgericht die leistungsverweigernde Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Juni 2019 auf und sprach X.___ für die Zeiten vom 1. September 2013 bis 30. November 2016 sowie vom 1. Dezember 2017 bis 1. Juni 2019 eine ganze Invalidenrente zu (IV.2019.00575, Urk. 8/444/4-21).
In der Folge setzte die IV-Stelle die Suva mit Schreiben vom 26. März 2021 darüber in Kenntnis, dass dem Versicherten für die genannten Zeiträume Nachzahlungen von Invalidenrenten ausbezahlt würden, und sie forderte die Suva auf, allfällige Verrechnungsansprüche geltend zu machen (Urk. 8/436). Mit Verfügung vom 29. April 2021 machte die Suva gegenüber dem Versicherten eine Überentschädigung und Rückforderung im Betrag von Fr. 87'788.50 geltend und erklärte, diesen Betrag mit den Nachzahlungen der IV-Stelle zu verrechnen (Urk. 8/441). Mit Einsprache vom 7. Mai 2021 beantragte der Versicherte, die rückerstattungspflichtige Überentschädigung sei auf Fr. 8'762.25 festzulegen (Urk. 8/444, Urk. 8/463, Urk. 8/461). Die Suva teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 30. Juni 2022 mit, die Rückforderung von Fr. 87'788.50 auf Fr. 97'380.15 erhöhen zu wollen, und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme (Urk. 8/465, Urk. 8/466). Mit Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 änderte die Suva die Verfügung vom 29. April 2021 im Sinne einer reformatio in peius dahingehend ab, dass festgestellt wurde, dass der Versicherte aus Überentschädigung den Betrag von Fr. 91’205.15 zurückzuerstatten habe.
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 15. November 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 sei aufzuheben und es sei die Rückforderung der Beschwerdegegnerin zur Verrechnung mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung auf Fr. 26’259.85 festzulegen, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den unrechtmässig mit der Rentennachzahlung der Invalidenversicherung verrechneten Betrag von Fr. 61’528.65 zu erstatten.
In der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, worüber die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. Januar 2023 orientiert wurde (Urk. 12).
Das Sozialversicherungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2023 auf, die geltend gemachten Mehrkosten von Fr. 19'752.05 detailliert zu begründen (Urk. 13). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 (Urk. 15) nach, wobei er zusätzlich die Berücksichtigung von Gerichtskosten von Fr. 500.-- geltend machte (S. 6). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in der Folge mit Eingabe vom 12. Mai 2023 (Urk. 19) und der Beschwerdeführer sich erneut mit Eingabe vom 16. Mai 2023 (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3).
1.2
Rechtsprechungsgemäss sind diejenigen Sozialversicherungsleistungen in die Berechnung der Überentschädigung einzubeziehen, die dasselbe Ereignis betreffen (Prinzip der ereignisbezogenen Koordination). Beim Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat praxisgemäss eine Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode, beginnend ab der Entstehung des Anspruchs auf Taggelder der Unfallversicherung, zu erfolgen (BGE 139 V 519 E. 3 in fine, 132 V 37 E. 3.1,
126 V 193 E. 3).
1.3
Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte, wobei das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet wird (Art. 51 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV; BGE 126 V 468 E. 4a S. 471; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2020, 8C_304/2020 vom 2. November 2020 E. 5.1 unter Hinweis auf 8C_138/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 6.2, nicht publ. in:
BGE 139 V 519). Rechtlich entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst nicht, betraglich höchstens zufällig dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Hingegen besteht eine weitgehende Parallelität, jedoch keine Kongruenz zum Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG. Beides stellt das hypothetische Einkommen dar, das die betroffene Person - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - im jeweils massgeblichen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen würde. Es ist in beiden Fällen den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt (beim mutmasslich entgangenen Verdienst auf dem konkreten Arbeitsmarkt) Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_298/2020, 8C_304/2020 vom 2. November 2020 E. 5.1).
Mit Bezug auf den mutmasslich entgangenen Verdienst ergibt sich aus dem Grundsatz der ereignisbezogenen Kongruenz, dass nur Verdienstausfälle zu berücksichtigen sind, die durch den massgeblichen Unfall entstanden sind. Bei einem nicht versicherten Vorzustand ist für die Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdienstes nicht massgeblich, was die versicherte Person bei voller Gesundheit an Einkommen erzielen würde, sondern dasjenige Einkommen, das sie ohne das in Frage stehende Ereignis tatsächlich erzielt hat. Massgebend ist der gesundheitliche Zustand unmittelbar vor dem Unfall. Für eine Vorschädigung hat der Unfallversicherer nicht aufzukommen (vgl. Art. 28 Abs. 3 UVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2012 vom 7. Juni 2013 E. 5.3.7 und E. 6.1).
1.4 Unter die Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG sind grundsätzlich auch die dem Versicherten entstandenen Anwaltskosten zu subsumieren; dies indes nur, soweit sie durch den Versicherungsfall entstanden sind, mithin zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozial-versicherungsleistungen notwendig waren, nicht durch eine Parteientschädigung abgegolten worden sind und nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden (vgl. BGE 139 V 108 E. 6 mit Hinweis).
1.5 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).
2.
2.1 Der Sachverhalt bis zur Nachzahlung der Invalidenrenten gestaltete sich wie folgt:
Der Beschwerdeführer stürzte am 26. Juli 2007 von einem Fassadengerüst, wobei er sich verschiedene Verletzungen namentlich an den Rippen, an mehreren Wirbelfortsätzen und am rechten Ellenbogen zuzog. Die Suva als Unfallversicherer gewährte Heilbehandlung und Taggeld und stellte die Leistungen mit formlosem Schreiben vom 17. Oktober 2008 ein. Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 4. November 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Anspruch auf Leistungen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2019.00575 vom 22. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.1, Urk. 8/444/4-21).
2.2
Am 31. Mai 2011 rutschte der Beschwerdeführer auf einer Treppe an seinem Wohnort aus und schlug mit dem Rücken an einer Stufenkante auf. Zu diesem Zeitpunkt war er als Verputzmaurer respektive Fassadenbauer bei der
Y.___ AG angestellt und damit erneut bei der Suva versichert. Mit Verfügung vom 28. August 2012 und Einspracheentscheid vom 4. Juli 2013 stellte die Suva die gewährten Versicherungsleistungen – unter Hinweis darauf, dass ausschliesslich unfallunabhängige Beschwerden die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten bedingten - per 1. Juli 2012 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom
21. April 2015 ab, soweit es darauf eintrat (Prozess UV.2013.00197 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/155/1-18).
2.3 Am 27. September 2013 hatte der Beschwerdeführer beim Hinuntergehen auf der Treppe mit der rechten Hand beim Geländer eingehängt, wodurch es ihm die Schulter zurückzog. Dabei erlitt er Verletzungen an der rechten Schulter. Als Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung war er bei der Suva versichert, welche ihm wiederum Heilbehandlung sowie Taggeld gewährte (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2019.00575 vom 22. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/444/4-21; Urk. 8/2, Urk. 8/7 S. 1). Am 24. März 2016 rutschte der Versicherte in der Badewanne aus und fiel auf die linke Körperseite, wobei er sich eine Rippenfraktur zuzog. Nach weiterer Behandlung des Versicherten und am 3. Februar 2017 erfolgter kreisärztlicher Untersuchung stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. April 2017 ein und hielt fest, dass je nach Verlauf der IV-Massnahmen über den Anspruch auf langfristige Leistungen ab dem 1. Mai 2017 entschieden werde. Sie sprach ihm mit Verfügung vom 12. Juni 2017 basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine entsprechende Integritätsentschädigung zu, welche Verfügung unangefochten blieb (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2020.00099 vom 22. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.1, Urk. 8/433/1-16; Urk. 8/251/1-13, Urk. 8/252, Urk. 8/254, Urk. 8/262).
2.4
Die IV-Stelle, bei welcher der Versicherte seit dem 1. Februar 2012 angemeldet war, erteilte Kostengutsprache für eine Umschulung im Sinne einer Einarbeitung in die Tätigkeit als zukünftiger Projektleiter bei der Firma Z.___ GmbH. Der Versicherte erhielt in diesem Betrieb eine Vollzeitanstellung ab
1. November 2017 und war erneut bei der Suva unfallversichert (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2019.00575 vom 22. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/444/4-21; Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 2017, Urk. 8/411/5-7; Urk. 8/353/3, Urk. 9/1).
Am 1. Dezember 2017 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er während der Arbeit auf dem Bau stürzte und auf die rechte Seite fiel. In der Folge wurden ein traumatisch aktiviertes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei vorbestehender Diskushernie L5/S1, eine posttraumatische Periarthropathia humeroscapularis (PHS) rechts sowie eine Beckenkontusion rechts diagnostiziert. Die Suva erbrachte Heilkosten- und Taggeldleistungen, welche sie per 31. Juli 2019 einstellte. Die Suva ging hinsichtlich der verbleibenden Unfallfolgen von einem Rückfall zum Ereignis vom 27. September 2013 aus (Urk. 8/317 S. 2, Urk. 8/374 S. 1). Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 und mit Einspracheentscheid vom 10. März 2020 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 4.65 % (Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2020.00099 vom 22. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/433/1-16; Urk. 8/375, Urk. 8/403). Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 hatte bereits die
IV-Stelle den geltend gemachten Leistungsanspruch verneint (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2019.00575 vom 22. Dezember 2020 Sachverhalt Ziff. 1.2, Urk. 8/444/4-21; Urk. 9/1, Urk. 9/8).
2.5
Mit Urteil vom 22. Dezember 2020 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom 10. März 2020 ab (UV.2020.00099, Urk. 8/433/1-16). Mit Urteil vom gleichen Tag hob das Sozialversicherungsgericht die leistungsverweigernde Verfügung der IV-Stelle vom 20. Juni 2019 auf und sprach dem Versicherten für die Zeiten vom
1. September 2013 bis 30. November 2016 sowie vom 1. Dezember 2017 bis 1. Juni 2019 eine ganze Invalidenrente zu (IV.2019.00575, Urk. 8/444/4-21).
Das Bundesgericht wies die gegen den unfallversicherungsrechtlichen Entscheid vom 22. Dezember 2020 erhobene Beschwerde des Versicherten am 10. Mai 2022 ab (Urk. 8/461/1-11).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer korrigierten Überentschädigungsberechnung vom 30. Juni 2022 (Urk. 8/465/3) betreffend das Ereignis vom 27. September 2013 die vom 30. September 2013 bis 31. Oktober 2017 ausgerichteten Unfall- und IV-Taggelder und die ab 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2019 ausgerichteten Unfalltaggelder an, sowie die IV-Rentennachzahlungen vom 1. September 2013 bis 30. November 2016 sowie vom 1. Dezember 2017 bis 31. Mai 2019 (vgl. Urk. 8/436). Diesen Geldleistungen stellte sie den mutmasslichen Verdienstausfall vom 30. September 2013 bis 31. Juli 2019 gegenüber. Weiter berücksichtigte sie darin das bei Z.___ GmbH vom 1. bis 30. November 2017 erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 6'175.--, woran sie indes im Einspracheverfahren nicht mehr festhielt (vgl. Urk. 2 S. 8).
Im Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 führte sie aus, nicht bestritten seien die ausbezahlten Leistungen. Der umstrittene mutmasslich entgangene Verdienst korreliere mit den erbrachten Taggeldleistungen. Gestützt auf die Angaben der Unia Arbeitslosenkasse zum Arbeitslosentaggeld in der Schadenmeldung vom 8. Oktober 2013 sei der Taggeldansatz auf Fr. 156.60 festgelegt worden. Hochgerechnet auf 100 % habe sich damit ein Einkommensausfall von Fr. 195.75 pro Tag ergeben. Dieser Verdienstausfallansatz werde entsprechend der Nominallohnindexerhöhung jährlich angepasst. In analoger Weise sei sie auch im zweiten Schadenfall vorgegangen. Ausgehend von den in der Schadenmeldung vom 7. Dezember 2017 enthaltenen Lohnangaben der Z.___ GmbH habe sie einen Taggeldansatz von Fr. 162.45 pro Kalendertag anerkannt, was einem mutmasslich entgangenen Tagesverdienst von Fr. 203.10 entspreche. Zusätzliche Karriereschritte seien keine geltend gemacht worden. Damit seien ein mutmasslicher Verdienstausfall von Fr. 421'802.90 und eine Überentschädigung von Fr. 91'205.15 ausgewiesen (Urk. 2 S. 7 f.). In der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2023 (Urk. 7) führte sie ergänzend aus, bei der Berechnung des mutmasslich entgangenen Tagesverdiensts von arbeitslosen Personen, welche im Grunde gar keinen mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von
Art. 69 Abs. 2 ATSG erzielten, biete sich eine analoge Lösung an wie bei einem Versicherten, der direkt vor dem Unfall erwerbstätig gewesen sei. Auch hier sei vom Taggeldansatz auszugehen und dieser sei von 80 % auf 100 % hochzurechnen (S. 5). Eine taggenaue Überentschädigungsberechnung sei, soweit sie die Rentenleistungen der IV betreffe, nicht möglich (S. 4). Was sodann die geltend gemachten Anwaltskosten betreffe, so könnten diese nicht noch nachträglich im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden (Urk. 7 S. 5 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 15. November 2022 (Urk. 1) geltend, in der Aufstellung zur Überentschädigungsberechnung würden die ab 30. September 2013 ausgerichteten Unfalltaggelder mit der bereits ab dem 1. September 2013 bezahlten Invalidenrente zusammengerechnet. Da der Beginn der Berechnungsperiode für die Globalrechnung auf den Beginn des Unfalltaggeldanspruches festzulegen sei, sei auch erst die ab Beginn des Taggeldanspruchs am 30. September 2013 laufende IV-Rente zu berücksichtigen (S. 5; vgl. auch Urk. 11 S. 1 f.). Vom Total der Überentschädigung seien zudem die durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten von Fr. 19'752.05 in der Form von Anwaltskosten in Abzug zu bringen (S. 8; vgl. auch Urk. 11 S. 3).
Bezüglich des mutmasslichen Verdienstausfalls machte er geltend, die Taggeldleistungen seien aufgrund der Nettoentschädigung der Arbeitslosenkasse festgelegt worden; beim mutmasslich entgangenen Verdienst sei jedoch vom Bruttolohnausfall auszugehen (S. 6). Obwohl er zum damaligen Zeitpunkt gemäss rechtskräftiger IV-Verfügung vom 4. November 2009 gesundheitsbedingt bereits 10 % in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, habe er aufgrund seiner hoch qualifizierten Leistung im Fassadenbau vor dem Unfall vom 31. Mai 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 78'000.-- erzielt. Auch nach der Eingliederung habe er bei der Z.___ GmbH ein Einkommen von Fr. 74'100.-- erlangen können. Damit habe er unter Beweis gestellt, dass er ein erheblich höheres Einkommen hätte erzielen können als gemäss statistischem Tabellenlohn und gemäss dem in der Überentschädigungsberechnung eingesetzten entgangenen Verdienst. Entsprechend sei von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 78'000.-- auszugehen. Dieses Einkommen sei denn auch vom Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2019.00575 als Valideneinkommen bestätigt worden (S. 7). In der weiteren Stellungnahme vom 25. Januar 2023 (Urk. 11) brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, die nach dem Unfall vom 30. Mai 2011 verbliebene dauerhafte Gesundheitsschädigung habe die Leistungen der Invalidenversicherung und demgemäss den Versicherungsfall im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG ausgelöst. Dieser Zeitpunkt sei demzufolge auch bei der Festlegung des mutmasslich entgangenen Verdienstes entscheidend. Massgebend sei der bis Mai 2011 erzielte Lohn von Fr. 78'000.--. Der Unfall vom 27. September 2013 habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, wo er wegen der seit dem 30. Mai 2011 anhaltenden, invalidisierenden Gesundheitsschädigung bereits Anspruch auf eine ganze Rente gehabt habe, woran der Umstand nichts ändere, dass er damals während der hängigen IV-Abklärungen die Vorleistungen der Arbeitslosenversicherung beansprucht habe. Mithin sei der Zeitpunkt des Unfalls vom 27. September 2013 nicht massgeblich und stelle die bis dahin ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung keine Grundlage für eine Überentschädigungs-berechnung dar. Der nach der Umschulung und zum Zeitpunkt des Unfalls/Rückfalls vom 1. Dezember 2017 erzielte Verdienst stelle Invalideneinkommen dar, welcher reduziert gewesen sei und deshalb nicht dem bei guter Gesundheit mutmasslich erzielten Verdienst entspreche (Urk. 11 S. 3).
3.3
Die Beschwerdegegnerin ging bezüglich der vom 30. September 2013 bis 30. April 2017 und vom 1. Dezember 2017 bis 31. Juli 2019 für zwei verschiedene Unfallereignisse ausgerichteten Taggelder nicht von zwei unabhängigen Taggeldperioden aus, sondern bemass den Zeitraum für die Globalrechnung vom 30. September 2013 bis 31. Juli 2019 (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 4.2). Beschwerdeweise blieb dies unbeanstandet. Unstreitig blieb zu Recht ebenso, dass ein Rückkommenstitel vorliegt und die (formlos) gewährten Taggeldleistungen zurückgefordert werden können
(vgl. E. 1.5).
Strittig und zu prüfen sind demgegenüber die Höhe des mutmasslich entgangenen Verdiensts sowie die Anrechnung der Invalidenrente für September 2013 sowie die Berücksichtigung der geltend gemachten Anwaltskosten als abzugsfähige Mehrkosten.
4.
4.1 Aus dem Grundsatz der ereignisbezogenen Kongruenz ergibt sich, dass nur Verdienstausfälle zu berücksichtigen sind, die durch das relevante, zu Taggeldzahlungen führende Unfallereignis entstanden sind. Für eine Vorschädigung hat der Unfallversicherer nicht aufzukommen (E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2012 vom 7. Juni 2013 E. 6.1).
Massgebliches Ereignis für die Taggeldzahlungen ab 30. September 2013 war der Unfall vom 27. September 2013. Für den früheren Unfall vom 31. Mai 2011 hatte die Suva ihre Leistungen rechtskräftig per 1. Juli 2012 eingestellt (E. 2.2;
vgl. auch E. 2.1). Ausgangspunkt für die Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdiensts ist dementsprechend, was der Versicherte mit
dem gesundheitlichen Zustand unmittelbar vor diesem Unfall vom
27. September 2013 verdient hat (oder hätte verdienen können). Demgegenüber nicht direkt Ausgangspunkt für die Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdiensts sein kann damit das Einkommen, welches der Versicherte vor dem früheren Unfall vom 30. Mai 2011 bei der Y.___ AG (oder in früheren Zeiten) erzielt hat, wie dies der Beschwerdeführer vorbringen lässt. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offenbleiben kann sodann, ob der versicherte Verdienst, der auf dem Taggeld der Arbeitslosenversicherung beruht, hinreichende Grundlage für die Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdienstes bilden würde, wie dies die Beschwerdegegnerin annimmt, und ob somit bei im Zeitpunkt des Unfalls arbeitslosen Personen der mutmasslich entgangene Verdienst im Verlust der Arbeitslosenentschädigung besteht.
Wie das Sozialversicherungsgericht im Urteil IV.2019.00575 vom
22. Dezember 2020 festgehalten hat, war der Versicherte nach dem Ereignis vom 31. Mai 2011 und bereits vor dem massgeblichen Unfall vom 27. September 2013 als Bauarbeiter dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. Leidensangepasst bestand demgegenüber seit Ende 2011 beziehungsweise seit Anfang 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit, die der Versicherte jedoch infolge Arbeitslosigkeit und Wartens auf die IV-Eingliederungsmassnahmen nicht verwertete (Urk. 8/444/4-21 E. 4.2 und dortiger Sachverhalt Ziff. 1.2 Abschnitt 2). Mangels eines konkreten Einkommens vor dem massgeblichen Unfall ist somit grundsätzlich entscheidend, was der Versicherte bei voller Arbeitsfähigkeit leidensangepasst im Zeitpunkt des Unfalles vom 27. September 2013 hätte verdienen können. Dafür ist auf die Löhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) zurückzugreifen. Ausgehend vom Durchschnittseinkommen für Hilfsarbeitertätigkeiten gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2012 von Fr. 5'210.-- (Männer, Kompetenzniveau 1), von der bis 2013 eingetretenen Lohnentwicklung (Nominallohnindex Männer, 2011-2021, T1.1.10; 2012 =
101.7, 2013 = 102.5) und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01) resultiert ein Jahreseinkommen für 2013 von Fr. 65'689.30. Damit hat die Beschwerdegegnerin den mutmasslich entgangenen Verdienst, den sie für das Jahr 2013 auf Fr. 71'448.75 festgelegt hat und den sie entsprechend den Nominallohnentwicklungen jährlich angepasst hat, jedenfalls nicht zu tief bemessen. Hinweise dafür, dass der Versicherte im Jahr 2013 auf dem konkreten Arbeitsmarkt (E. 1.3) ein Fr. 71'448.75 übersteigendes Einkommen hätte erzielen können, bestehen keine. Vielmehr zeigt das nach der durchgeführten Umschulungsmassnahme bei der Firma Z.___ GmbH ab November 2017 erzielte Einkommen, welches nur leicht höher war, auf, dass die Festlegung des Verdienstausfalls korrekt erfolgt ist.
Für die Zeit nach dem weiteren Unfall vom 1. Dezember 2017 legte die Beschwerdegegnerin den mutmasslich entgangenen Verdienst ausgehend vom vorgängig erzielten Verdienst bei der Z.___ GmbH auf Fr. 74'117.81 fest. Die Berücksichtigung des konkret vor dem weiteren Unfall vom 1. Dezember 2017 erzielten Einkommens ist im Hinblick auf den Grundsatz der ereignisbezogenen Kongruenz nicht zu beanstanden.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den mutmasslichen Verdienstausfall damit grundsätzlich korrekt bestimmt. Jedoch ist der ermittelte Betrag, der für den ganzen Zeitraum der globalen Überentschädigungsberechnung vom 30. September 2013 bis 31. Juli 2019 auf Fr. 421'802.90 festgesetzt wurde, aufgrund der nachfolgend aufzuzeigenden Umstände zu korrigieren.
Der mutmassliche Verdienstausfall für die Zeit vom 30. September bis 31. Dezember 2013 beträgt unter Anwendung des im Berechnungsblatt (Urk. 8/465/3) angeführten Ansatzes von Fr. 195.75 (93 x Fr. 195.75) Fr. 18'204.75 und nicht wie aufgeführt Fr. 14'563.80 (Differenz Fr. 3'640.95). Bereits ab 1. Dezember 2017, nach dem weiteren Unfall von diesem Datum, und nicht erst ab 1. Januar 2018 ist sodann vom höheren Tagesverdienstausfall von Fr. 203.10 auszugehen. Um die daraus entstehende Differenz von Fr. 87.10
(31 x Fr. 2.81 [Fr. 203.10 abzüglich Fr. 200.29]) erhöht sich der mutmassliche Verdienstausfall. Insgesamt ist von einem um Fr. 3'728.05 (Fr. 3'640.95 zuzüglich Fr. 87.10) höheren mutmasslichen Verdienstausfall von Fr. 425'530.95 auszugehen.
Von diesem Verdienstausfall ist das im November 2017 effektiv erzielte Erwerbseinkommen von Fr. 6'175.-- in Abzug zu bringen. Die Beschwerdegegnerin sah im Einspracheentscheid zwar von dessen Berücksichtigung ab (Urk. 2 S. 8). Jedoch sind im Rahmen der vorliegenden Globalrechnung alle im entsprechenden Zeitraum erzielten tatsächlichen Einkommen anzurechnen, was sich auch mit der Ansicht des Beschwerdeführers deckt (vgl. Urk. 1 S. 7; vgl. BGE 139 V 519 E. 5).
Damit beträgt der letztlich zu berücksichtigende Verdienstausfall Fr. 419'355.95 (Fr. 425'530.95 abzüglich Fr. 6'175.--; E. 1.3).
4.3
Soweit der Beschwerdeführer die Anrechnung der ganzen Invalidenrente für den Monat September 2013 beanstandet, ist ihm zuzustimmen. Die der Globalrechnung zugrundeliegende Periode beginnt mit dem Beginn der Taggeldzahlungen am 30. September 2013. Die für September 2013 ausbezahlten Invalidenrenten im Gesamtbetrag von Fr. 3'370.-- können demzufolge nur im Umfang von Fr. 112.33 (Rente des Beschwerdeführers von Fr. 1'872.-- plus
zwei Kinderrenten von je Fr. 749.-- / 30; Urk. 8/436 S. 1) berücksichtigt werden. Der Betrag der ausbezahlten Invalidenrenten reduziert sich entsprechend um Fr. 3'257.65 auf Fr. 189'546.35 (Fr. 192'804.-- abzüglich Fr. 3'257.65).
4.4 Insgesamt resultiert bei einem neu zu berücksichtigenden Verdienstausfall von Fr. 419'355.95 (E. 4.2) und einem Betrag der im massgeblichen Zeitraum ausbezahlten Invalidenrenten von Fr. 189'546.35 (E. 4.3) sowie unter Anrechnung der Taggeldleistungen (Fr. 320'204.05) ein Betrag von Fr. 90'394.45. Zu prüfen bleiben nachfolgend die geltend gemachten Mehrkosten.
5.
5.1 Im vorliegenden Verfahren werden Sachverhalt und Rechtslage frei überprüft (Art. 61 Abs. 2 lit. c und d ATSG). Vor Erlass des Einspracheentscheides entstandene Mehrkosten gemäss Art. 68 Abs. 2 ATSG, - um solche handelt es sich vorliegend entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 19 S. 1) -, können somit auch erstmals mit Beschwerde im kantonalen Verfahren geltend gemacht werden. Die späte Geltendmachung wirkt sich gegebenenfalls auf den Anspruch auf Parteientschädigung aus (vgl. § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
Der Beschwerdeführer geht von abzugsfähigen anwaltlichen Mehrkosten von Fr. 19'752.05 aus. Dabei machte er im Nachgang zum Unfall/Rückfall vom 1. Dezember 2017 bis zum kantonalen Urteil vom 22. Dezember 2020 entstandene Anwaltskosten geltend (Urk. 15 S. 2 f., Urk. 16/1, Urk. 8/433/1-16) sowie Anwaltskosten für das anschliessende Verfahren vor Bundesgericht (Urk. 15 S. 4; Urk. 16/2, Urk. 8/461/1-11) und anderseits Aufwendungen im
IV-Verfahren ab 24. Oktober 2014 bis zum Vorliegen des kantonalen Urteils vom 22. Dezember 2020 (Urk. 15 S. 5, Urk. 16/3, Urk. 8/444/4-21).
Diese nun detailliert ausgewiesenen Mehrkosten sind grundsätzlich abzugsfähig. Die Beschwerdegegnerin liess denn auch nicht geltend machen, es seien unnötige Aufwendungen erfolgt (vgl. Urk. 19).
Einzig die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Fr. 3'587.70 für das Verfahren vor Bundesgericht ist zu verneinen (Urk. 16/2). Vor Bundesgericht lagen einzig noch Rentenleistungen der Beschwerdegegnerin ab 1. August 2019 im Streit
(vgl. Urk. 8/461/1-11). Bei allfälligen Rentenleistungen der Unfallversicherung ab 1. August 2019 handelt es sich nicht um Leistungen, die in die vorliegende Überentschädigungsberechnung einzubeziehen sind. Damit fehlt es an der Notwendigkeit im Hinblick auf die vorliegende Überentschädigungsberechnung (E. 1.3). Dasselbe gilt hinsichtlich der Abklärung einer Leistungspflicht für im Jahr 2021 erneut behandlungsbedürftig gewordene Beschwerden (vgl. Urk. 15 S. 4).
Damit reduziert sich die Rückforderung um insgesamt Fr. 16'664.35 (Anwaltskosten von Fr. 16'164.35 [Fr. 19'752.05 abzüglich Fr. 3'587.70] zuzüglich Gerichtskosten von Fr. 500.-- im Prozess IV.2021.00267).
5.2 Bei abzugsfähigen Mehrkosten von Fr. 16'664.35 beträgt die verbleibende Überentschädigung und Rückforderung Fr. 73'730.10 (E. 4.4; Fr. 90'394.45 abzüglich Fr. 16'664.35 ). Dieser Betrag wurde zu Recht mit der Nachzahlung der Invalidenrenten verrechnet (vgl. Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Oktober 2022 ist damit einzig dahingehend abzuändern, dass festzustellen ist, dass sich die Überentschädigung und die Rückforderung auf Fr. 73'730.10 beläuft.
Die Suva wird dem Beschwerdeführer die Differenz zur erhaltenen Nachzahlung der IV-Stelle von Fr. 87'788.50 (Urk. 8/447/2), mithin Fr. 14'058.40 direkt auszuzahlen haben (vgl. Randziffer 4013 des Kreisschreibens über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung gültig ab 1. Januar 2004). Eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung der Suva – wie vom Beschwerdeführer beantragt - ist nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen.
6. Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise. Die im Einspracheentscheid geltend gemachte Rückforderung von Fr. 91'205.15 wurde um Fr. 17'475.05 reduziert. Der grösste Teil der Reduktion fällt auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachten anwaltlichen und prozessualen Mehrkosten. Da der Beschwerdeführer diese Mehrkosten nicht bereits vorinstanzlich eingebracht hat, hat er insoweit den Prozess schuldhaft selbst veranlasst. Was das weitere Obsiegen im Umfang von Fr. 810.70 (Fr. 17'475.05 abzüglich Fr. 16'664.35) betrifft, ist dieses so geringfügig, dass sich keine Zusprechung einer Prozessentschädigung rechtfertigt (vgl. § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 GebV SVGer). Eine Prozessentschädigung ist damit keine zuzusprechen.
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 14. Oktober 2022 dahingehend abgeändert, dass sich der Betrag der Überentschädigung und Rückforderung auf Fr. 73'730.10 beläuft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 22
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Gräub Fonti