Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00217

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 3. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1969, zog sich bei Unfällen am 6. Januar 2006, am 9. Dezember 2012 und am 13. Februar 2016 Verletzungen am rechten Knie, an der linken Schulter und an der rechten Schulter zu. Die Suva erbrachte ihre vorübergehenden Leistungen für die Folgen aller drei Unfälle (Heilbehandlungen und Taggelder). Für die verbliebenen Beeinträchtigungen sprach sie dem Versicherten am 4. Mai 2016 eine Integritätsentschädigung von Fr. 27'660.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 25 % zu. Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 sprach die Suva dem Versicherten aufgrund eines Invaliditätsgrades von 28 % mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente und mit Verfügungen vom 21. August 2020 zusätzliche Integritätsentschädigungen aufgrund einer Integritätseinbusse für das rechte Schultergelenk von 10 % und für das linke Schultergelenk von 5 % zu. Am 5. Januar 2021 verfügte die Suva revisionsweise die rückwirkende Aufhebung der Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2018 bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 5 % und verpflichtete den Versicherten zur Rückerstattung der vom 1. Januar 2018 bis 30. November 2020 ausgerichteten Rentenleistungen von Fr. 55'363.--. Die vom Versicherten gegen die Verfügung erhobene Einsprache vom 5. Februar 2021 wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021 ab (vgl. zum Ganzen: Urk. 12/191 E. 1 und E. 2 zum Sachverhalt). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil UV.2021.00124 vom 7. Juli 2022 in dem Sinne teilweise gut, als festgestellt wurde, dass der Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von 12 % mit Wirkung ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat und der Rückforderungsanspruch für die von 1. Januar 2018 bis 30. November 2020 zu viel ausgerichteten Invalidenrenten auf Fr. 47'906.10 reduziert wurde (Urk. 12/191 S. 13). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 9. und 10. Juni 2022 waren der Suva Rückfälle zu den versicherten Unfällen gemeldet worden (Urk. 11/191, 12/183, 13/197). Mit Schreiben vom 29. September 2022 erstellte die Suva die Abrechnung über die bisher ausgerichteten und die nachzuzahlenden Renten und teilte dem Versicherten einen Saldo zu seinen Lasten von Fr. 32'314.40 mit (Urk. 12/195). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 gelangte der Versicherte an die Suva und verlangte sinngemäss eine höhere Rente respektive die Ausrichtung von Taggeldern (Urk. 12/198).

2. Mit Eingabe vom 20. November 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das hiesige Gericht und machte sinngemäss eine Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung durch die Suva geltend (Urk. 1). Am 21. Dezember 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 5 und Urk. 6). Die Suva beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023 auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Urk. 10 S. 2). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

1.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).

In der Gerichtspraxis wurde eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet. Abgelehnt wurde eine Rechtsverzögerung hingegen, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versicherungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 35 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer machte sinngemäss eine Rechtsverzögerung geltend, indem er ausführte (Urk. 1), wegen falscher Rentenberechnung, fehlender Lohnausgleichszahlungen, fehlender Kosten- und Taggeldzusprachen sei er seit November 2021 mit der Beschwerdegegnerin im telefonischen und schriftlichen Kontakt. Immer wieder sei er abgewiesen und vertröstet worden. Seit Monaten warte er auf eine Kosten- und Taggeldzusage, um sein unfallgeschädigtes rechtes Knie operieren zu lassen. Bis heute habe er keine Antwort von der Suva erhalten. Auch seinen letzten Brief vom 17. Oktober 2022, mit 30-tägiger Frist habe die Suva nicht beantwortet und auch die Arztzeugnisse und Arztberichte würden ignoriert.

2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 10 S. 2), es fehle an einem Anfechtungsobjekt, da sich die Beschwerde weder gegen einen Einspracheentscheid noch gegen eine Verfügung der Suva richte. Über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers sei bereits rechtskräftig mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Juli 2022 entschieden worden. Auf die Beschwerde sei insoweit nicht einzutreten.

Im Übrigen liege kein Sachverhalt gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG vor. Die Akten aus den drei Unfällen zeigten, dass die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Rückfällen aufgrund von Schulter- und Kniebeschwerden geprüft würden und dass sie entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers nicht untätig geblieben sei. So sei dem Beschwerdeführer am 3. November 2022 mitgeteilt worden, dass sein Schreiben vom 17.Oktober 2022 nicht sofort beantwortet werden könne und sie sobald wie möglich darauf zurückkommen werde. Zudem sei inzwischen im Unfall-Nr. 05.85653.12.8 bereits ein Einspracheverfahren hängig und am 24. Januar 2023 sei sie telefonisch erneut mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten.

3.

3.1 Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. Juli 2022 (Urk. 12/191) wurde über den Anspruch auf eine Invalidenrente des Beschwerdeführers von 12 % aus den drei Unfällen vom 6. Januar 2006, 9. Dezember 2012 und vom 13. Februar 2016 rechtskräftig entschieden. Insoweit der Beschwerdeführer auf eine falsche Rentenberechnung hinweist, ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht mehr zurückzukommen. Diesbezüglich liegt eine abgeurteilte Sache («res iudicata») vor und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2 Zur geltend gemachten Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung setzt das Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG voraus, dass die versicherte Person vorerst – ausdrücklich oder sinngemäss – den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2012 E. 2 mit Hinweisen). Den Akten ist dazu zu entnehmen:

3.2.1 Der Beschwerdeführer liess am 9. und 10. Juni 2022 Rückfälle zu den versicherten Unfällen melden (Urk. 11/191, 12/183, 13/197). Die Beschwerdeführerin holte hierauf medizinische Unterlagen ein (Urk. 11/199, 12/186, 13/199-203). Am 22. Juli 2022 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, für die Folgen des Unfalls vom 6. Januar 2006 (rechtes Knie) aufzukommen (Urk. 13/206) und anerkannte den diesbezüglichen Rückfall am 28. Juli 2022 auch telefonisch (Urk. 13/207).

Gemäss Telefonnotiz vom 17. August 2022 (Urk. 11/205) erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin telefonisch über den Stand seiner drei Unfälle und verlangte, dass ihm ein Taggeld ausgerichtet werde. Die Beschwerdegegnerin teilte ihm mit, dass in zwei Fällen die Rückfallkausalität geprüft werde und weitere medizinische Berichte abgewartet würden.

3.2.2 Mit E-Mail vom 21. September 2022 (Urk. 11/206) erinnerte die Beschwerdegegnerin Dr. med. Y.___ daran, dass dieser nebst einem Verlaufsblatt vom 19.  Juli 2022 sämtliche Berichte einreichen solle, damit eine Verschlimmerung der beiden Schulterfälle geprüft werden könne.

3.2.3 Am 29. September 2022 erstellte die Beschwerdegegnerin die Abrechnung (Urk. 12/195) aufgrund des Urteils vom 7. Juli 2022 zu Händen des Beschwerdeführers.

3.2.4 Am 17. Oktober 2022 (Urk. 12/198) reklamierte der Beschwerdeführer, dass er nicht mehr zu 88 % arbeitsfähig sei und die Rente nicht der Realität entspreche. Sodann beanstandete er ausstehende Lohnersatzzahlungen.

3.2.5 Am 24. November 2022 (Urk. 11/219/1) teilte Dr. Y.___ unter Einreichung ärztlicher Berichte (Urk. 11/219/4-11) mit, dass keine weiteren Termine mehr vorgesehen seien und eventuell der Hausarzt Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geben könne.

3.2.6 Am 9. und 10 August sowie 5. Dezember 2022 (Urk. 12/188, 12/189, 11/222, 11/223) unterbreitete die Beschwerdegegnerin die medizinischen Akten ihrem Versicherungsmediziner Dr. med. Z.___ zur Stellungnahme.

3.2.7 Am 8. Dezember 2022 (Urk. 11/226) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die gemeldeten Schulterbeschwerden links zwar auf das Unfallereignis vom 9. Dezember 2012 zurückzuführen seien, aber keine unfallbedingte Verschlimmerung vorliege. Sie wies darauf hin, dass sie auf Wunsch bereit sei, eine Verfügung zu erlassen.

3.2.8 Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 (Urk. 11/227).

3.2.9 Am 23. Dezember 2022 erliess die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Verfügung (Urk. 11/229). Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer wiederum mit Einsprache vom 28. Dezember 2022 (Urk. 11/233).

3.2.10 Am 24. Januar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer telefonisch mit, die Kosten für eine Arthroskopie oder eine Knieprothese am rechten Knie zu übernehmen, wenn er sich aktuell für einen Eingriff entscheide. Diesfalls sei während des Heilverlaufs ein Taggeld geschuldet/zu prüfen. Ansonsten sei ab 2. August 2022 kein Taggeld aus den diversen Leistungsfällen geschuldet. Der Beschwerdeführer beklagte sich gemäss Telefonnotiz, dass er kein Geld bekomme, obwohl er nur 30 % arbeiten könne, verstehe aber, dass die Beschwerdegegnerin hierauf nicht eintreten könne. Er werde nun mit dem Arzt Kontakt aufnehmen im Hinblick auf den Entscheid betreffend Knieoperation (Urk. 13/229).

4. Wie hiervor ausgeführt, setzt die Annahme einer Rechtsverweigerung/Rechtsverweigerung voraus, dass zumindest sinngemäss der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt wurde. Dass sich der Beschwerdeführer vor Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 20. November 2022 mit einem hinreichend klaren Begehren an die Beschwerdegegnerin gewandt hätte, damit diese eine Verfügung zu ihrer Leistungspflicht in den gemeldeten Rückfällen erlasse, ist den Akten nicht zu entnehmen. Beschwerdeweise wurde dazu auch nichts vorgetragen. Bezüglich des Rückfalls hinsichtlich der Schulterbeschwerden links (Urk. 11/191) erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Erlass der Verfügung vom 23. Dezember 2022 (Urk. 11/229) sodann ohnehin als gegenstandslos.

Was die geltend gemachte Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit den weiteren gemeldeten Rückfällen anbelangt, gilt Folgendes: Selbst wenn diesbezüglich zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem sinngemässen Ersuchen um Erlass einer Verfügung im Nachgang zu den Rückfallmeldungen auszugehen und entsprechend eine Rechtsverzögerung zu prüfen wäre, ergeben die Akten, dass die Beschwerdegegnerin seit den Rückfallmeldungen jedenfalls nicht untätig geblieben ist und das Verfahren angemessen vorangetrieben hat. So holte sie medizinische Akten ein (Urk. 12/186, 13/193, 13/199), legte diese dem Kreisarzt vor (Urk. 12/188-189, 13/204) und teilte dem Beschwerdeführer mit, den Rückfall das rechte Knie betreffend anzuerkennen (Urk. 13/207), wobei sie gemäss ihrem Schreiben vom 16. Januar 2023 in diesem Zusammenhang bis und mit 1. August 2022 Taggelder infolge einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet und hierzu einen aktuellen ärztlichen Bericht eingefordert hat (Urk. 13/226). Sodann wurden die Anfragen und Beanstandungen des Beschwerdeführers jeweils zeitnah beantwortet und die notwendigen Verfahrensschritte, die angesichts der geltend gemachten Veränderungen in der gesundheitlichen Situation erforderlich waren, getätigt. Mit Blick auf die einschlägige Gerichtspraxis (E. 1.2) kann der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht vorgeworfen werden, dass sie zu lange untätig geblieben sei und sich geweigert habe, innert Frist eine Verfügung zu erlassen.  

Die Beschwerde erweist sich damit auch als unbegründet. Sie ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, respektive die Beschwerde nicht zufolge Gegenstandlosigkeit abzuschreiben ist.

Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage auf die telefonische Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2023 (E. 3.2.10) insoweit mit Verständnis reagierte, als er einsah, dass die Beschwerdegegnerin lediglich noch Taggelder im Zusammenhang mit einem allfälligen operativen Eingriff am rechten Knie ausrichten werde, im Übrigen aber seit 2. August 2022 einen Taggeldanspruch verneinte, bleibt letztlich auch unklar, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch an einem weiteren Verfügungserlass hierzu interessiert ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird respektive soweit sie nicht bereits zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Gräub Nef