Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00219
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 13. Mai 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, war seit 1. April 2017 als Monteur Kleinspüler (Reinigung von Rohren verschiedener Sanitäranlagen) bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1, Urk. 9/81). Am 28. Dezember 2017 reinigte er eine verstopfte Toilette elektromechanisch mit einer Reinigungsspirale (mit einem Durchmesser von 22 mm). Dabei blockierte der vorne an der Spirale befestigte Bohrkopf, so dass durch die rotierende Spirale die beiden Handgelenke verdreht wurden (Urk. 9/1, Urk. 9/81). Dadurch erlitt der Versicherte am linken Handgelenk eine scapholunäre Bandruptur mit Knorpelausriss am Os scaphoideum und am rechten Handgelenk eine komplette SL-Bandruptur (Urk. 9/20, Urk. 9/47). In der Folge unterzog sich der Versicherte diversen Operationen, unter anderem wurden ihm am 22. Oktober 2020 am linken bzw. am 2. Juni 2021 am rechten Handgelenk eine RCPi-Prothese eingesetzt (Urk. 9/33, Urk. 9/74, Urk. 9/155, Urk. 9/295, Urk. 9/344, Urk. 9/362). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).
Mit Verfügung vom 12. Mai 2022 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Juni 2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 76'602.-- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 44'460.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 30 % zu (Urk. 9/446). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/458, Urk. 9/469) hiess die Suva mit Entscheid vom 21. Oktober 2022 insofern gut, als sie eine höhere Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 31 % zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 24. November 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufzuheben, als ihm bloss eine monatliche Invalidenrente von Fr. 1'583.10 für eine Erwerbsunfähigkeit von 31 % sowie lediglich eine Integritätsentschädigung von 30 % zugesprochen werde. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere weitere Heilbehandlung und Taggelder. Eventualiter sei ihm ab 1. Juni 2022 eine höhere Invalidenrente sowie eine höhere Integritätsentschädigung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, dass das Verfahren zu sistieren sei, bis das Gutachten der Invalidenversicherung vorliege, eventualiter sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2 f.). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde das Sistierungsbegehren abgewiesen. Im Weiteren wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es den Parteien jedoch unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern. Es forderte jedoch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung auf, Auskunft zu geben über den Verbleib der ihm zugesprochenen Integritätsentschädigung (Urk. 15). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen dazu ein. Zudem gab er das von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene Gutachten des Z.___ vom 4. Januar 2023 zu den Akten (Urk. 20, Urk. 21/2). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 nahm die Suva Stellung zu diesem Gutachten (Urk. 25 und 26). Am 26. Februar 2024 liessen sich der Beschwerdeführer und am 7. März 2024 nochmals die Suva vernehmen (Urk. 31, Urk. 34, vgl. auch Urk. 35).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal-zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über das Sozialversicherungsgericht (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass dem Beschwerdeführer leichte manuelle Tätigkeiten ohne repetitive Umwendbewegungen, ohne das Bedienen von rüttelnden und vibrierenden Maschinen und ohne Ansprüche an feinmechanische Tätigkeiten vollzeitig zumutbar seien. Soweit der Beschwerdeführer unter psychischen Beschwerden leide, sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen diesen und dem Unfall vom 28. Dezember 2017 zu verneinen. Entsprechend ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus. Dem von ihr errechneten Invaliditätsgrad von 31 % lag ein Valideneinkommen von Fr. 92’400.-- sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 63'328.-- zu Grunde. Letzteres Einkommen berechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 5 %. Für die Bestimmung des versicherten Verdiensts von Fr. 76'602.-- stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einkommen, die der Beschwerdeführer vom Antritt der Arbeitsstelle bei der Y.___ AG am 1. April 2017 bis zum Unfall vom 28. Dezember 2017 erzielt hatte, und rechnete sie auf ein Jahr hoch. Bei der Integritätsentschädigung stellte sie für die Schätzung des Integritätsschadens auf die Beurteilung von Dr. A.___ ab (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bestritt in der Beschwerde die Beweiskraft des kreisärztlichen Berichts von Dr. A.___. Er verwies darauf, dass die behandelnden Ärzte zu einer anderen Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit gekommen seien. Ihre Berichte seien jedoch, soweit sie nach der kreisärztlichen Untersuchung ergangen seien, Dr. A.___ nicht vorgelegt worden. Der medizinische Sachverhalt erweise sich insgesamt nur als ungenügend abgeklärt. Selbst unter der Annahme, dass er, der Beschwerdeführer, in einem vollen Pensum arbeitsfähig wäre, sei er aufgrund der Schmerzen und der Schlafstörungen höhergradig als vom Kreisarzt attestiert eingeschränkt. Zu beachten sei, dass er zwei Wochen vor der kreisärztlichen Untersuchung eine Ketamin-Infusion erhalten habe, deren Wirkung im Zeitpunkt der Untersuchung noch angehalten habe. Weiter sei davon auszugehen, dass die psychischen Beschwerden nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. Dezember 2017 stünden. Demnächst werde im Auftrag der Invalidenversicherung eine polydisziplinäre Begutachtung durchgeführt. Falls diese ergebe, dass tatsächlich eine Restarbeitsfähigkeit bestehe, werde die Invalidenversicherung berufliche Massnahmen durchführen, weshalb vorliegend der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin zu früh erfolgt sei. Zur Invaliditätsbemessung machte der Beschwerdeführer geltend, dass beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestes 20 % vorzunehmen sei. Sodann sei bei der Berechnung des versicherten Verdiensts zu berücksichtigen, dass er in den ersten drei Monaten nach der Anstellung ausbildungsbedingt ein geringeres Einkommen erzielt habe. Es rechtfertige sich daher, zur Festlegung des versicherten Verdiensts einzig die Einkommen August bis Dezember 2017 heranzuziehen (Urk. 1).
2.3 In der Eingabe vom 9. Oktober 2023 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm gemäss dem (mittlerweile erstellten) Z.___-Gutachten vom 4. Januar 2023 aus orthopädischer Sicht bloss noch eine leichte Tätigkeit ohne Benützung der Hände möglich sei. Es rechtfertige sich daher, beim Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von 25 % zu berücksichtigen. Zudem gehe aus dem Gutachten hervor, dass er auch aus psychiatrischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, was ebenfalls zu einer höheren Rente führe. Mit Blick auf die orthopädisch-bedingten Einschränkungen sei ihm sodann eine höhere Integritätsentschädigung als 30 % zuzusprechen (Urk. 20).
2.4 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der Eingabe vom 7. Dezember 2023 gestützt auf die inzwischen von ihr eingeholte Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, speziell Handchirurgie, vom 4. Dezember 2023 auf den Standpunkt, dass dem Z.___-Gutachten nicht gefolgt werden könne, was die Umschreibung der Restarbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht anbelange. Vielmehr sei auf das von Dr. A.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil abzustellen, dieses jedoch insoweit zu präzisieren, als dem Beschwerdeführer nicht leichte, sondern bloss noch sehr leichte manuelle Tätigkeiten möglich seien, was jedoch keinen Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug darstelle (Urk. 25).
2.5 Der Beschwerdeführer machte in der Eingabe vom 26. Februar 2024 geltend, die Einholung des Berichts von Dr. B.___ von Seiten der Beschwerdegegnerin stelle eine Abklärungsmassnahme dar und diese verstosse, da sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ergangen sei, gegen das Devolutivprinzip. Abzustellen sei auf das Z.___-Gutachten vom 4. Januar 2023. Im Weiteren monierte er erneut den Fallabschluss als verfrüht und postulierte einen Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 % sowie auf eine höhere Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 50 % (Urk. 31).
2.6 Die Beschwerdegegnerin betonte am 7. März 2024 die Zulässigkeit der Einholung der ergänzenden Stellungnahme bei Dr. B.___ und schloss unverändert auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 34).
3.
3.1 Vorab ist zu prüfen, ob das Prinzip des Devolutiveffekts der Beschwerde der Einholung der von der Kreisärztin Dr. B.___ verfassten Aktenbeurteilung entgegenstand.
3.2 Der Beschwerde als ordentliches Rechtsmittel kommt nach Art. 56 ff. ATSG Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers) demnach grundsätzlich die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dienen die erwähnten Regelungen dem Gebot der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens (Art. 61 lit. a ATSG). Daraus ergibt sich, dass im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Sachverhaltsvervollständigung durch die Verwaltung im Rahmen punktueller Abklärungen rechtsprechungsgemäss in aller Regel noch zulässig ist, wohingegen umfassendere Abklärungen wie eine medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder vergleichbare zeitraubende Beweismassnahmen den Rahmen sprengen (Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5.4).
3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. A.___ (Urk. 2). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 berief sie sich ergänzend auf die Stellungnahme von Dr. B.___ (Urk. 25). Dazu sah sie sich veranlasst, weil der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 9. Oktober 2023 das Gutachten der Z.___ vom 4. Januar 2023 eingereicht hatte (Urk. 20). Die versicherungsinterne Aktenbeurteilung von Dr. B.___ wurde ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers erstellt.
Es handelt sich dementsprechend nicht um eine umfassende - und damit unzulässige - Abklärung im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.2 hiervor). Eine Verletzung des Devolutiveffekts liegt somit nicht vor.
4.
4.1 Den medizinischen Akten, soweit entscheidrelevant, ist Folgendes zu entnehmen:
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde durch PD Dr. med. C.___, Facharzt für Handchirurgie und Orthopädie, an der rechten Hand am 22. Oktober 2020 und an der linken Hand am 2. Juni 2021 operativ je eine RCPi-Prothese eingesetzt (Urk. 9/295, Urk. 9/344). Mit weiterer Operation vom 26. August 2021 erfolgte an der linken Hand eine Arthrodese mit Radiusspan zwischen Capitatum und Hamatum links (Urk. 9/362). Aufgrund persistierender Schmerzen in den Handgelenken empfahl Dr. C.___ am 19. Oktober 2021 eine neurologische Abklärung (Urk. 9/371).
4.3 Dr. med. D.___, Leitender Arzt der Klinik für Neurologie des Spitals E.___, konstatierte im Bericht vom 24. November 2021, dass beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte chronische Schmerzsituation in beiden Händen bestehe. Die Fühlstörungen seien unspezifisch und im Rahmen der Schmerzsituation zu sehen. Es fänden sich keine klinischen oder elektrodiagnostischen Schädigungszeichen der Stammnerven (Urk. 9/379). Dr. med. F.___, Ärztlicher Leiter der Schmerzklinik des Spitals E.___, dem der Beschwerdeführer in der Folge zugewiesen wurde (vgl. Urk. 9/379), führte im Bericht vom 9. Dezember 2021 aus, der Beschwerdeführer habe Ende 2017 ein Hypersupinationstrauma beider Hände erlitten. Er leide an einer chronischen Schmerzerkrankung an beiden Händen mit deutlicher Schmerzausweitung und zentraler Sensibilisierung. Eine Indikation für interventionelle Massnahmen bestehe nicht. Zielführend seien, wenn überhaupt, nur medikamentöse Massnahmen und eine schmerzpsychotherapeutische Begleitung. Er habe Pregabalin in einschleichender Dosierung rezeptiert. Weitere medikamentöse Änderungen sollten nur in Absprache mit der behandelnden Psychiaterin vorgenommen werden. Beim Tramadol sei insbesondere die Gefahr eines Serotonin-Syndroms zu beachten. Sinnvoll aus seiner Sicht wäre die Umstellung der antidepressiven Medikation auf eine Substanz mit noradrenerger oder gemischter Wirkung (Urk. 9/382).
4.4 PD Dr. med. C.___ erklärte am 11. Januar 2022 gestützt auf den Bericht von Dr. D.___, dass es keine Anhaltspunkte für eine spezifische Irritation eines Nervs gebe. Weiter vermerkte er, die Prothesen selber seien stabil und die Beweglichkeit der Handgelenke für den Alltag geeignet, wenngleich ohne grössere Belastungen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass ein Grundschmerz bestehe, der immer mit einem Schub von Wellen begleitet werde. Die Schubwellen seien extrem störend. Der Grundschmerz sei noch relativ hoch und nicht optimal für die Wiederaufnahme der Arbeit. Deshalb sei eine Überwachung durch den Psychiater und den Schmerspezialist mit/oder einer Hypnose zu fördern, um den Grundschmerz noch weiter herunterzufahren. Von Seiten der Chirurgie könne dem Beschwerdeführer nicht mehr geholfen werden. Entscheidend sei, einen Weg zu finden zwischen Medikamenten und Psychologie, um den Beschwerdeführer aus dem Teufelskreis der Schmerzverstärkung herauszuführen. Dies bedürfe einer tiefen und langen psychiatrischen Unterstützung. Seines Erachtens sei in diesem Zustand keine Wiederaufnahme einer Arbeit zu erwarten (Urk. 9/390).
4.5 Dr. A.___ führte im kreisärztlichen Bericht vom 31. März 2022 gestützt auf die eigene Untersuchung aus, im Bereich der Handgelenke fänden sich bland verheilte chirurgische Narben. Die Arme würden beidseits spontan gezielt und koordiniert bewegt und die Muskulatur erscheine eutroph. Der Muskeltonus sei unauffällig und die Muskelkräfte für die proximalen und distalen Muskelgruppen entsprächen dem Kraftgrad M5. Im Armhalteversuch finde sich kein Absinken, keine Pronationstendenz und kein Hinweis für Faszikulationen, Myoklonien oder dystone Bewegungsstörungen. Der Gebrauch der Arme und Hände sei im Agenturbereich ungehindert und es zeigten sich keine erkennbaren Störungen in der Feinmotorik bei der Hantierung mit den Unterlagen, den Medikamenten oder der Kleidung. Im Schultergürtelbereich zeige sich ein symmetrisches Muskelrelief mit seitengleich ausgeprägtem M. trapezius und M. deltoideus ohne Schultertiefstand. Es bestünden keine Druckdolenzen. Die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken sei uneingeschränkt möglich. Bei der Palpation der Schultergelenke fänden sich keine auslösbaren Druckdolenzen, die Sternoclaviculargelenke seien beidseits stabil. Das muskuläre Relief der Oberarme erscheine seitengleich ausgeprägt ohne Hinweise für Asymmetrien, Hypotrophien oder Atrophien. Die Beweglichkeit in beiden Ellbogengelenken sei nicht eingeschränkt. Das muskuläre Relief der Unterarme erscheine seitengleich ausgeprägt ohne Hinweise für Asymmetrien. Jedoch sei die Beweglichkeit sowohl im rechten als auch im linken Handgelenk deutlich eingeschränkt. In Dorsal- und Palmarflexion sowie in Radial- und Ulnarduktion fänden sich mittelgradige Bewegungseinschränkungen. Die Beweglichkeitsprüfung sei endphasig schmerzhaft. Die Muskulatur der Hand weise keine Hypotrophien oder Atrophien auf. Die Beweglichkeit sämtlicher Fingergelenke sei frei und uneingeschränkt möglich, der Faustschluss vollständig möglich, die Daumenopposition bis Kapandji 10 und die Daumenstreckung vollständig möglich. Es würden keine endphasigen Schmerzen angegeben bei der aktiven Beweglichkeitsprüfung der Fingergelenke. Bei der Testung werde eine verminderte Sensibilität im Bereich der Fingerkuppen des linken Daumens und linken Zeigefingers angegeben. Die Nagelrekapillarisierungszeit erscheine seitengleich, die Pulse der Arteria radialis seien beidseits gut tastbar. Hinweise für das Vorliegen eines CRPS bestünden keine. Bei der Testung mit dem Jamar-Dynamometer könne beidseits eine Handkraft von 10 kg schmerzfrei demonstriert werden. Bei stärkerer Druckausübung solle es zu einer Schmerzverstärkung kommen. Eine Druckdolenz bestehe ubiquitär über dem Handgelenk rechts und links dorsalseitig, ulnar- und radialseitig sowie palmarseitig (Urk. 9/415 S. 4).
Dazu erläuterte Dr. A.___, dass nun mehr als vier Jahre nach dem Ereignis vom 28. Dezember 2017 und mehr als sieben Monaten seit der letztmalig durchgeführten Operation am linken Handgelenk aus versicherungsmedizinischer Sicht ein stabiler, wenngleich für den Versicherten unerfreulicher, medizinischer Zustand vorliege. Die zuletzt vor zwei Wochen durchgeführten Ketamin-Infusionen hätten keine anhaltende Besserung der geklagten Dauerbeschwerden gebracht. Dies stehe im Einklang mit der Erkenntnis, dass bei Vorliegen von Arthrosen eine Kausaltherapie, welche zu einer Schmerzbefreiung führen würde, nicht zu erwarten sei. Versicherungsmedizinisch sei davon auszugehen, dass der bestmögliche Zustand durch Anpassung und Angewöhnung an die richtungsgebende Verschlimmerung des Gesundheitszustandes beider Handgelenke eingetreten sei. Es liege somit der versicherungsmedizinische Endzustand vor. Die medikamentöse Therapie werde vom Beschwerdeführer gut vertragen und solle für die Dauer der Erwerbstätigkeit fortgesetzt werden. Von weiteren Behandlungen sei keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten. In Anbetracht der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer lediglich leichte manuelle Tätigkeiten ohne repetitive Umwendbewegungen, ohne Bedienen von rüttelnden und vibrierenden Maschinen und ohne Ansprüche auf feinmechanische Tätigkeiten vollzeitig zumutbar. Zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit werde die Kostenübernahme von Ponstan 500 mg viermal täglich für die Dauer der Erwerbstätigkeit empfohlen, über 365 Tage bestehe ein geschätzter Tablettenbedarf von knapp 1000 Tabletten pro Jahr. Weiter sollten die Handgelenksmanschetten einmal jährlich auf Kosten der Unfallversicherung erneuert werden können (Urk. 9/415 S. 6).
Weiter hielt Dr. A.___ fest, dass dem Beschwerdeführer durch das Unfallereignis ein erheblicher und dauernder körperlicher Integritätsschaden entstanden sei. Den Integritätsschäden bezifferte er auf 30 %. Dazu erklärte er, gemäss Tabelle 1.2, Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten, werde bei einer radiocarpalen Arthrodese eine Integritätsentschädigung von 15 % ausgewiesen. Der funktionelle Zustand entspreche einer radiocarpalen Arthro-dese, weshalb die Schätzung mit 15 % pro Seite angemessen erscheine. Laut Tabelle 5.2, Integritätsschaden bei Arthrosen, sei bei einer proximalen Handwurzelresektion ein Integritätsschaden zwischen 10 und 15 % ausgewiesen, weshalb die gleiche Tabelle angewendet werden könne. Gesamthaft ergebe sich somit ein Integritätsschaden von 30 % (Urk. 9/416).
4.6 PD Dr. C.___ führte mit - im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichtem - Bericht vom 15. Juni 2022 aus, dass die bestehenden Schmerzen zweifelsohne in Relation zum Unfall stünden. Neurowissenschaftlich sei nachgewiesen, dass im Gehirn zwei Zonen vorlägen. Die eine reagiere bei akuten Schmerzen, die zweite entwickle sich progressiv bei chronischen, langandauernden Schmerzen. Beim Beschwerdeführer bestehe eine lange Schmerzanamnese. Solche residualen Schmerzen könnten nicht mehr verneint werden, da ein entsprechendes anatomisches Substrat existiere. Es sei verständlich, dass der Kreisarzt zum Schluss komme, dass eine angepasste Tätigkeit zumutbar sei. Die Frage sei, was angepasst sei. Wie ausgeführt, liege ein Substrat im Gehirn vor, das immer noch Schmerzen angebe. Lokal seien die Ligamente trotz Operation immer noch empfindlich, da sie vernarbt seien. Belastbarkeit und repetitive Bewegungen seien eingeschränkt. Dies bedeute, dass eine angepasste Tätigkeit mit manuellen Verrichtungen wenig zu tun habe. Der Beschwerdeführer müsse umgeschult werden, damit er eine Tätigkeit ausüben könne, die mehr intellektueller als denn manueller Art sei (Urk. 9/470).
4.7 Dr. F.___ erklärte im Bericht vom 15. August 2022, aus schmerztherapeutischer Sicht sei die chronische Schmerzerkrankung eine eigenständige Folgeerkrankung des Unfalls, wie dies in der ICD-11 nun beschrieben werde. Insofern müssten die Auswirkungen der Schmerzerkrankung auf den Alltag und die Arbeitsfähigkeit in der Gesamtbeurteilung miteinbezogen werden. Durch die Schmerzerkrankung werde die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wesentlich beeinflusst. Die Schmerzen führten zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit. Dazu kämen häufig die Nebenwirkungen der eingesetzten Medikamente. Der Kreisarzt habe diese Aspekte nicht berücksichtigt. Aus seiner Sicht wäre die Durchführung einer Evaluation der Leistungsfähigkeit sinnvoll (Urk. 9/471).
4.8 Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 29. August 2022 eine depressive Symptomatik im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, aktuell mittelgradige depressive Episode, als Folge des Unfalls vom 28. Dezember 2017. Dem Beschwerdeführer attestierte sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/472).
4.9 Im Gutachten der Z.___ vom 4. Januar 2023 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: eine Schmerzpersistenz [des rechten Handgelenks] (bei Status nach proximal row carpectomy 06/2018 und Implantation einer RCPi-Prothese 06/2021 mit Lockerung derselben rechts), eine Schmerzpersistenz [des linken Handgelenks] (nach dorsaler und palmarer SL-Rekonstruktion mittels ECRL-Sehnenstreifen 03/2018, Kirschnerdrahtentfernung 05/2018, proximal row carpectomy 04/2019, RCPi-Prothesenimplantation mit Resektion des dorsalen und palmaren Nervus interosseus 10/2020 und Lockerung derselben sowie Arthrodese zwischen Os capitatum und hamatum 08/2021 mit Pseudarthrose links), ein Status nach Arbeitsunfall mit Hypersupinationstrauma der Hände beidseits am 28.12.2017 sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bei Zustand nach Angst und depressiver Störung gemischt, nach Anpassungsstörungen mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F33.1, F41.2, F43.22; Urk. 21/2 Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung S. 23).
Dazu wurde ausgeführt, die Schmerzen im Handgelenk und in der Hand rechts und links könnten auf die jeweils gelockerten RCPi-Prothesen bei Status nach proximal row carpectomy rechts und links zurückgeführt werden. Die geklagte Ausstrahlung der Schmerzen rechts und links in die Halswirbelsäule könne hingegen nicht ganz nachvollzogen werden. In der klinischen Untersuchung zeige sich in den Händen beidseits eine Einzelkraftprüfung von M2-3. Dies sei am ehesten schmerzbedingt zu beurteilen, da der Beschwerdeführer in den beobachteten Alltagsaktivitäten (wie z.B. Ankleiden, Heben und Anziehen der Schuhe) völlig selbständig sei. In den motorischen Neurographien zeigten sich dementsprechend distal auch keine Defizite. Die persistierende leichtgradige Kompressionsneuropathie über dem Sulcus ulnaris rechts sei auf eine Verletzung im Ellbogenbereich in der Kindheit zurückzuführen. Diesbezüglich hätten anamnestisch vor dem Unfall im 2017 keine Einschränkungen bestanden. Es sei ein sensibles Defizit feststellbar im Bereich des Nervus ulnaris innervierten Gebiet beidseits, das auch neurographisch bestätigt werden könne. Weitere sensible Defizite an den Händen bestünden nicht, weder klinisch noch neurographisch (Urk. 21/2 Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung S. 21 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten, manuelle Tätigkeiten, insbesondere mit Kraftanwendung der Hände, seien nicht mehr zumutbar. Aufgrund der Sensibilitätsminderung im Ulnaris-innervierten Gebiet beidseits seien Tätigkeiten, die eine volle sensible Funktionsfähigkeit an den beiden Händen oder komplexe Fingerfeinmotorik (wie Arbeiten mit Kleinstteilen) erforderten, nicht möglich. In der bisherigen Tätigkeit als Monteur, einer körperlich schweren, manuellen Tätigkeit, bestehe seit dem Unfall vom 29. Dezember 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Körperlich leichte Tätigkeiten ohne Benützung der Hände, z.B. Kontrolltätigkeiten, seien bei voller Stundenpräsenz zu 100 % möglich. Aufgrund der psychiatrischen Diagnosen sei ab 1. Januar 2019 zudem von weiteren Einschränkungen auszugehen, so dass Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung gesamthaft bei voller Stundenpräsenz mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % zugemutet werden könnten. Ab Januar 2022 betrage bei voller Stundenpräsenz die Arbeitsfähigkeit 60 %, dies aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands (Urk. 21/2 Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung S. 24 f.).
4.10 Dr. B.___ führte in der Aktenbeurteilung vom 4. Dezember 2023 aus, Dr. A.___ komme aufgrund der von ihm erhobenen Untersuchungsbefunde (verminderte Bewegungsausmasse des Handgelenks für Heben und Senken, Kantung zur Elle und Speiche; aber Normalwerte bezüglich Handumwendbewegung) und der von ihm durch eigene Beobachtung objektivierten unbeeinträchtigten Feinmotorik bzw. Gebrauchsfähigkeit in leichten Belastungssituationen (Ergreifen von Unterlagen, selbständige Entkleidung) zu einer nachvollziehbaren, folgerichtigen Einschätzung des Belastungsprofils.
Die von Dr. A.___ eingeschätzte leichte manuelle Tätigkeit nehme auf die erhobenen objektivierten Befunde und beobachteten Gebrauchsabläufe Bezug und schränke nachvollziehbar die leichte Belastbarkeit durch Ausschluss von rüttelnden und vibrierenden Maschinen und repetitiven Umwendbewegungen weiter deutlich ein. Die Beurteilung der Z.___-Gutachter hingegen, wonach bloss noch körperlich leichte Tätigkeiten ohne Benutzen der Hände möglich seien, sei nicht nachvollziehbar, zumal auch die Untersuchungsbefunde (die zeitliche Differenz zwischen beiden Untersuchungszeitpunkten vom 31. März 2022 und 2. Dezember 2022 betrage acht Monate) ähnlich bzw. teilweise identisch seien. Der begutachtende orthopädische Z.___-Spezialfacharzt objektiviere in seiner Untersuchung eine vollständige Pro- und Supination von je 90°, die Einschränkung im Handgelenk für Heben und Senken sowie für die Kantung zur Elle und Speiche, eine komplette Extension der Finger und einen kompletten Faustschluss beidseits. Aus diesen Untersuchungsbefunden könne aus handchirurgisch-versicherungsmedizinischer Sicht keine leichte Belastbarkeit ohne Benutzen der Hände abgeleitet werden. Ein Belastbarkeitsprofil ohne Benutzen der Hände einerseits, aber deren beobachteter Gebrauch in lebensalltäglichen bzw. lebenspraktischen Situationen (wie das selbstständige uneingeschränkte Be- und Entkleiden, das Entnehmen von kleinen Gegenständen aus Taschen, Medikamentenschachteln und Unterlagen) anderseits, widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung diametral.
Beim Beschwerdeführer resultierten überwiegend wahrscheinlich 4 1/2 Jahre nach dem Unfallereignis und mehreren komplexen handchirurgischen Eingriffen an beiden Handgelenken erhebliche Restbeschwerden und deutliche Einschränkungen der Beweglich- und Belastbarkeit mit sich einer daraus ergebenden Belastbarkeitsminderung. Ein Belastbarkeitsprofil ohne Benutzen der Hände aber käme nach lebenspraktischem Ermessen einer Unbenutzbarkeit beider Hände gleich und würde zwangsläufig erhebliche unterstützende Massnahmen durch andere Personen im Lebensalltag erfordern. Solches sei anhand der objektivierten Befunde nicht ausgewiesen.
An der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. A.___ sei deshalb festzuhalten, jedoch sei zu empfehlen, die Umschreibung der Belastbarkeitsprofils mit «lediglich leichte manuelle Tätigkeiten» durch «lediglich sehr leichte manuelle Tätigkeiten» zu präzisieren (Urk. 26).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid für die Beurteilung der somatischen Unfallfolgen auf den Bericht ihres Kreisarztes Dr. A.___ vom 31. März 2022 (Urk. 9/415, Urk. 9/416). Dieser ist schlüssig, nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei und es bestehen auch keine nur geringen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Ihm kommt daher volle Beweiskraft zu (vgl. dazu E. 1.5 hiervor). Daran ändert nichts, dass Dr. B.___ das von ihm formulierte Zumutbarkeitsprofil präzisierte. Denn für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit im vorliegend massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1) fällt der graduelle Unterschied von leichter und sehr leichter manueller Tätigkeit nicht ins Gewicht.
5.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dr. A.___ gab den Bericht in Kenntnis der relevanten Vorakten ab. Darunter befanden sich auch Berichte von PD Dr. C.___ und Dr. F.___ (Urk. 9/415
S. 1 f.). Es trifft zu, dass die nach Erstattung des kreisärztlichen Berichts ergangenen Berichte von PD Dr. C.___ und Dr. F.___ (Urk. 9/420, Urk. 9/470, Urk. 9/471) Dr. A.___ nicht mehr vorgelegt wurden. Dies war jedoch auch nicht nötig, da diese Berichte keine Gesichtspunkte enthalten, die im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung unbeachtet geblieben wären. Darüber hinaus weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass PD Dr. C.___ sich in seinem Bericht mit dem vom Kreisarzt formulierten Zumutbarkeitsprofil nicht konkret auseinandersetzt. Es bleibt unklar, ob PD Dr. C.___ manuelle Tätigkeiten per se ausschliesst oder unter gewissen Voraussetzungen doch für möglich hält. Vor allem aber begründet PD Dr. C.___ seine Einschätzung nicht mit orthopädischen Gründen, sondern vielmehr mit der Entwicklung chronischer Langzeitschmerzen. Gleich verhält es sich in Bezug auf Dr. F.___. Eine Schmerzstörung wäre indessen als psychisches Geschehen aufzufassen, wovon auch Dr. F.___ auszugehen scheint. Soweit PD Dr. C.___ in diesem Punkt den Standpunkt vertritt, für das Schmerzgeschehen bestehe im Gehirn ein entsprechendes Substrat, ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 135 V 465, aber in: SVR 2010 UV Nr. 6 S. 25). Dass dies der Fall wäre, behauptet auch PD Dr. C.___ nicht.
5.3 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigte Dr. A.___ im Rahmen der Zumutbarkeitsprofils die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers. Dabei war ihm bekannt, dass der Beschwerdeführer angab, aufgrund der Beschwerden schlechter zu schlafen. Auch um die medikamentöse Therapie wusste er. Er empfahl gar deren Fortführung, da der Beschwerdeführer diese gut vertrage (Urk. 9/415). Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die entsprechenden Ausführungen von Dr. F.___ dem Kreisarzt vorwirft, er habe diese Aspekte nicht beurteilt, dringt er nicht durch. Weiter durfte die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) verzichten. Zutreffend weist sie darauf hin, dass bei zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, da es um eine begrenzte Problematik im Sinne von Handgelenksbeschwerden geht. Die psychische Problematik ist ausser Acht zu lassen (vgl. dazu E. 6 nachfolgend). Schliesslich bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die zwei Wochen vor der kreisärztlichen Untersuchung verabreichte Ketamin-Infusion einen wesentlichen Einfluss auf das Untersuchungsergebnis gehabt hätte. Der Beschwerdeführer selber gab an, dass die Infusion eine Schmerzlinderung für maximal zwei Tage bewirkt habe (Urk. 9/415 S. 3). Auch der behandelnde Dr. F.___ sprach von einer Unwirksamkeit der Ketamin-Behandlung (Urk. 9/420).
5.4 Das Z.___-Gutachten vom 4. Januar 2023 enthält eine restriktivere Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils. Gemäss diesem ist dem Beschwerdeführer bloss noch eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Benützen der Hände zumutbar. Grundlage für diese Einschätzung bildete das Teilgutachten von Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie (Urk. 21/2). Während es sich bei der kreisärztlichen Beurteilung um einen versicherungsinternen Bericht handelt, wurde das Z.___-Gutachten - im Auftrag der Invalidenversicherung - im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt. Als solchem kommt ihm grundsätzlich eine höhere Beweiskraft zu als dem Bericht des Kreisarztes (vgl. E. 1.5 hiervor). Dies bedeutet aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass ungeachtet der übrigen Aktenlage auf das Z.___-Gutachten abzustellen wäre (Urk. 31 S. 3). Vielmehr ist entscheidend, ob konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Z.___-Gutachtens sprechen resp. ob bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Beurteilung bestehen.
Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen von Dr. B.___ verwiesen werden. Sie ist Spezialistin auf dem Gebiet der Handchirurgie und ihr lagen die massgebenden Unterlagen, namentlich die Bildgebungen, vor (Urk. 26 S. 4). Sie hat einlässlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Einschätzung im Z.___-Gutachten, wonach dem Beschwerdeführer bloss noch eine leichte Belastbarkeit ohne Benützen der Hände möglich sein soll, nicht mit den Untersuchungsbefunden und den beobachteten Gebrauchsabläufen vereinbar ist. Selbst der orthopädische Gutachter des Z.___, Dr. H.___, notierte, dass der Beschwerdeführer in den beobachteten Alltagsaktivitäten völlig selbständig sei (Urk. 21/2 orthopädisches Gutachten S. 22, vgl. auch S. 9 und 11, wonach anlässlich der Laboruntersuchung vom 1. Dezember 2022 einzig die Schmerzsubstanz Nimesulid im therapeutischen Bereich lag, während Brufen [Ibuprufen] und Ponstan [Mefenaminsäure] weit unter dem therapeutischen Bereich lagen: letzte Seite von Urk. 21/1). Gleichzeitig hat Dr. B.___ nachvollziehbar erläutert, dass Dr. A.___ den doch erheblichen Restbeschwerden und den bestehenden deutlichen Einschränkungen bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofil grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen hat, weshalb darauf abzustellen sei mit der Präzisierung, dass dem Beschwerdeführer nicht leichte, sondern sehr leichte manuelle Tätigkeiten möglich seien.
Aus den überzeugenden Ausführungen von Dr. B.___ ergibt sich somit, dass konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Z.___-Gutachtens bestehen, was die Umschreibung des Zumutbarkeitsprofils aus orthopädischer Sicht anbelangt, und dass das Z.___-Gutachten nicht geeignet ist, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von kreisärztlichen Beurteilung von Dr. A.___ zu wecken.
5.5 In Bezug auf die somatischen Unfallfolgen ist somit gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. A.___ von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss dem von ihm formulierten und von Dr. B.___ präzisierten Zumutbarkeitsprofil auszugehen.
6.
6.1 Was die psychischen Beschwerden anbelangt, rechtfertigt es sich zunächst zu prüfen, ob sie in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 28. Dezember 2017 stehen, da die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, bei Verneinung der adäquaten Kausalität offengelassen werden kann (BGE 148 V 138 E. 5.1.2; BGE 135 V 465 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 7.2.1).
6.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133
E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
- ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
6.3 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
6.4
6.4.1 Während die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 28. Dezember 2017 als leichten qualifiziert (Urk. 2 S. 5), ordnet der Beschwerdeführer diesen den mittleren Unfällen im mittleren Bereich zu (Urk. 1 S. 10). Wie erwähnt, führte eine Blockierung des an der Reinigungsspirale befestigten Bohrkopfs zum Unfall. Die Reinigungsspirale mit einem Durchmesser von 22 mm wird von einem 1,4 PS starken Elektromotor angetrieben. Der Elektromotor hat keinen automatischen Vorantrieb. Der Vortrieb erfolgt, indem die Spirale nach vorne gedrückt und zwischenzeitlich leicht zurückgezogen wird. Wird die Spirale länger zurückgezogen, wird die Kupplung zum Elektromotor gelöst. Beim Reinigungsvorgang ist das nicht der Fall, die Spirale ist laufend am Drehen. Beim Unfall blockierte der Bohrkopf plötzlich, als die Spirale ca. 16 Meter tief in der Leitung steckte. Dadurch wickelte es die Spirale um die Hände des Beschwerdeführers, so dass sich die Handgelenke verdrehten (Urk. 9/81, Urk. 9/415/3).
6.4.2 Als leichten Unfall taxierte das Bundesgericht ein geringfügiges Aufschlagen des Kopfes oder Übertreten eines Fusses (BGE 115 V 133 E. 6a). Als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen wurden folgende Fälle qualifiziert: Beeinträchtigung der Fingerkuppen durch rotierendes Messer eines Rasenmähers (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 38/00 vom 25. Januar 2002
E. 2c), Abtrennung der Finger II-IV auf der Höhe der Mittelgelenke sowie des Fingers V auf der Höhe der Endphalanx durch ein Stahlseil beim Holzführen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 38/99 vom 7. Mai 2001), Durchtrennung der Flexor pollicis longus-Sehne des linken Daumens und des radialen Gefässnervenbündels durch Glasscherben einer Milchflasche (Urteil des Bundesgerichts U 386/06 vom 3. September 2007 E. 3), Einklemmen der Hand in einer Walze, was zu einem massiven Quetschtrauma mit Defektrupturen der Beugesehnen dreier Finger sowie einer Fraktur des fünften Fingers führte (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 300/03 vom 30. November 2004 E. 3.4). Als mittelschwere Unfälle im engeren Sinne wurden folgende Unfälle eingereiht: Die versicherte Person geriet beim Reinigen einer Doppelwalze mit der linken Hand in die Walzenräder und erlitt dabei ein Degloving des linken Daumens und Quetschwunden im Bereich der Endglieder und -gelenke der Finger II, IV und V sowie eine Zerrung und Distraktionsverletzung der gesamten linken oberen Extremität (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 82/00 vom 22. April 2002
E. 3.1), die Versicherte verletzte sich zu Hause beim Holzschneiden mit einer Kapp-Handfräse an der linken Hand mit Amputation des Dig. IV knapp distal des Mittelgelenks und Durchtrennung aller beugeseitigen Strukturen an Dig. III sowie Beugesehnenverletzung an Dig. II (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.3), die rechte dominante Hand der versicherten Person wurde in eine Betonrührmaschine hineingezogen, wobei als Folge der dadurch erlittenen komplexen Handverletzung erhebliche Funktionsdefizite der rechten Hand verblieben mit deutlich eingeschränkter Handöffnung und erschwertem Greifen im Grobgriff wegen neuropathischer Schmerzen, bei kleinen Gegenständen wegen mangelnder Beugefähigkeit der Langfinger (Urteil des Bundesgerichts 8C_445/2010 vom 3. November 2010 E. 3).
6.4.3 In Anbetracht dieser Referenzurteile und des augenfälligen Geschehensablaufes des Ereignisses vom 28. Dezember 2017 ist dieses als leichter Unfall oder als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten einzustufen. Wie es sich damit genau verhält, kann offen bleiben. Denn ausnahmsweise ist die Adäquanz auch bei einem leichten Unfall nach den bei mittelschweren Unfällen geltenden Kriterien zu prüfen, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die nicht offensichtlich unfallunabhängig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_824/2009 vom 30. Januar 2009 E. 4.2), was vorliegend der Fall ist. Die Adäquanz ist mithin zu bejahen, wenn vier der massgeblichen Kriterien oder eines der Kriterien ausgeprägt erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5).
6.4.4 Der Unfall vom 28. Dezember 2017 ereignete sich weder unter dramatischen Umständen, noch war er besonders eindrücklich. Eine schwere oder besondere Art von Verletzungen, die erfahrungsgemäss geeignet wäre, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, wurde etwa verneint bei Frakturen im Gesichtsbereich (Urteil des Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 3009 E. 4.4) oder bei eines von den Ärzten als schwer bezeichneten Polytraumas mit Thorax- und Abdominaltrauma und offenen Gesichtsschädelfrakturen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.6) und ist vor diesem Hintergrund auch im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Hingegen ist das Kriterium einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung zu bejahen, da der Beschwerdeführer sich insgesamt sieben Operationen unterziehen musste (vgl. Urk. 9/415/1-2+6), unter anderem für die Einsetzung der RCPi-Prothesen am 22. Oktober 2020 und am 2. Juni 2021 (Urk. 9/295, Urk. 9/344). Die letzte Operation erfolgte am 26. Juni 2021 (Arthrodese mit Radiusspan zwischen Capitatum und Hamatum links; Urk. 9/362). Anfang Januar 2022 konstatierte PD Dr. C.___, dass dem Beschwerdeführer aus chirurgischer Sicht nicht weitergeholfen werden könne und empfahl nunmehr eine psychische Unterstützung (Urk. 9/390). Ebenfalls ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt. Jedoch liegt keines der beiden Kriterien in ausgeprägter Form vor. Bereits vor der Einsetzung der RCPi-Prothesen hielt Dr. A.___ aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. Mai 2020 fest, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden durch eine psychische Komponente mitbedingt sei, da es Ungereimtheiten gebe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Autofahren während drei bis vier Stunden möglich sei, während der Beschwerdeführer eine Spitexhilfe für das Anziehen und für die Körperpflege benötige. Auch der spontane Einsatz der Hände beidseits, das Fehlen einer fortgeschrittenen Atrophie im Bereich der Unterarmmuskulatur und die feinmotorischen Fähigkeiten stünden im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer gemachten Angaben (Urk. 9/262/17). Ähnlich war die Befunderhebung bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. März 2022. Zwar lässt sich ein Teil der geklagten Dauerbeschwerden mit den bestehenden Arthrosen erklären (Urk. 9/415), soweit sie aber auf eine Schmerzverarbeitungsstörung zurückzuführen resp. psychisch bedingt sind, sind sie im vorliegenden Kontext nicht zu berücksichtigen. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ist nicht gegeben. Ebenfalls sind ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen zu verneinen. Aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die Durchführung verschiedener Therapien genügt dazu nicht. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 9.6.1). Das weiter zu prüfende Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Körperverletzungen ist dann erfüllt, wenn eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von fast drei Jahren vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2020 vom 1. März 2021 E. 5.1 mit Hinweisen), wobei eine Verhinderung in der bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit nicht ausreicht, sondern auch eine Einschränkung in einer geeigneten Tätigkeit vorliegen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2020 vom 18. Januar 2021 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend dieses Kriterium zu bejahen, jedoch nicht in ausgeprägter Weise, da spätestens seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 29. März 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen ist.
6.4.5 Da somit höchstens drei der massgebenden Kriterien und keines von diesen in ausgeprägter Weise gegeben ist, ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 28. Dezember 2017 zu verneinen.
7.
7.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. E. 1.4 hiervor). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Bundesgerichtsurteil 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3).
7.2 Gemäss übereinstimmender Einschätzung von PD Dr. C.___ und Dr. A.___ ist aus somatischer Sicht der medizinische Endzustand spätestens seit Ende März 2022 erreicht (Urk. 9/390, Urk. 9/415). Etwas anderes ergibt sich auch aus dem Gutachten der Z.___ vom 4. Januar 2023 nicht (Urk. 21/2). Soweit der Beschwerdeführer gegen den Fallabschluss geltend macht, dass die Invalidenversicherung ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben habe und zu erwarten sei, dass sie im Falle einer vorhandenen Restarbeitsfähigkeit berufliche Massnahmen durchführe (Urk. 1 S. 12, Urk. 31 S. 2 und 6 f.), ist ihm entgegen zu halten, dass sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen kann, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2021 vom 13. August 2021 E. 4.3.1). Dies war im Falle des Beschwerdeführers nicht der Fall. Unfallbedingt ist ihm die bisherige Tätigkeit nicht mehr möglich. Jedoch besteht aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen ist aus der vom Beschwerdeführer mit Eingabe 26. Februar 2024 eingereichten Verfügung der IV-Stelle vom 2. November 2023 ersichtlich, dass ihm von der Invalidenversicherung eine Rente zugesprochen wurde. Von der (weiteren) Durchführung beruflicher Massnahmen wurde abgesehen (Urk. 32). Da die Beeinträchtigungen aus psychischer Sicht vorliegend ausser Acht zu lassen sind (E. 6 hiervor), sind allenfalls noch notwendige psychotherapeutische Behandlungen (Urk. 31 S. 7) für den Fallabschluss ohne Belang.
7.3 Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht den Fallabschluss mit Rentenprüfung per 31. Mai 2022 vorgenommen.
8.
8.1 Zu prüfen ist weiter, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer erwerblich auswirkt.
8.2 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
8.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest-möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf die Angaben der Y.___ AG ein Valideneinkommen von Fr. 92'400.-- (Urk. 2, Urk. 9/423). Diese Festlegung bestritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde zunächst nicht (Urk. 1). Soweit er in der Eingabe vom 26. Februar 2024 geltend macht, es sei eine Nominallohnentwicklung zu berücksichtigen (Urk. 31 S. 11), ist ihm entgegen zu halten, dass sich die Lohnangabe der Y.___ AG auf das Jahr 2022, mithin auf den Zeitpunkt des vorzunehmenden Einkommensvergleichs bezieht. Ein Abweichen von den Lohnangaben der Arbeitgeberin ist nur in begründeten Fällen zulässig, so etwa wenn auf Grund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, der Versicherte hätte ausbleibende Lohnerhöhungen nicht hingenommen und damit voraussichtlich die Stelle gewechselt, um sich so einen höheren Verdienst zu sichern (Urteil des Bundesgerichts 8C_659/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Derartiges geht aus den Akten nicht hervor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auszugehen ist somit - wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat - von einem Valideneinkommen von Fr. 92'400.--.
8.4
8.4.1 Hinsichtlich der Festsetzung des Einkommens, das die versicherte Person trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher sie konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin bestimmte das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2020. Dabei ging sie vom monatlichen Bruttolohn für Männer für Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors aus (Fr. 5'261.--, Tabelle TA1) aus und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit für das Jahr 2022 (41,7 Stunden) ein erzielbares Einkommen von Fr. 66’661.-- (Urk. 2 S. 8). Diese Festlegung ist nicht zu beanstanden, zumal sie auf den damals im Zeitpunkt des Einspracheentscheids aktuellst gewesenen statistischen Daten basiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer bei den Tabellenlöhnen einzig auf die Löhne gemäss Dienstleistungssektor (Tabelle TA1, Zeile 45-96) abgestellt haben will (Urk. 31 S. 9), ist er nicht zu hören. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin entspricht der Rechtsprechung, welche in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 Zeile «Total Privater Sektor» anwendet (BGE 144 I 103 E. E. 5.2, 142 V 178 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_534/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 5.2). Umstände, welche ein Abweichen vom Regelfall als angezeigt erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt es sich angesichts der Palette von dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Berufen im Sektor Produktion nicht, nur auf den tieferen Durchschnittslohn im Sektor Dienstleistungen abzustellen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, weshalb ihm die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit einerseits im Produktionssektor (z.B. einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten) unzumutbar, anderseits jedoch im Dienstleistungssektor zumutbar sein soll.
8.4.2 Der Tabellenlohn ist rechtsprechungsgemäss zu kürzen, wenn persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).
Gemäss dem von Kreisarzt Dr. A.___ festgelegten und von Dr. B.___ präzisierten Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer sehr leichte manuelle Tätigkeiten ohne repetitive Umwendbewegungen, ohne Bedienen von rüttelnden und vibrierenden Maschinen und ohne Ansprüche an feinmechanische Tätigkeiten vollzeitig zumutbar (vgl. E. 4.5 hervor). Angesichts dieses umschriebenen Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt. Zu denken ist beispielsweise an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten, die auch keine höheren Ansprüche an die Feinmotorik stellen. Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 5 % gewährt (vgl. Urk. 9/440). Damit hat sie den gesundheitsbedingten Limitationen des Beschwerdeführers jedenfalls hinreichend Rechnung getragen. Dies gälte selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer die Hände nicht oder nur sehr wenig belasten könnte (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_91/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.1 und E. 6.3). Weitere Merkmale, die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu einem höheren Abzug vom Tabellenlohn führen würden, liegen nicht vor. Dies gilt insbesondere für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (Urk. 31 S. 10). Eine solche rechtfertigt rechtsprechungsgemäss bei Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau keinen Abzug (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.5 mit Hinweisen).
Damit ergibt sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 63’328.-- (Fr. 66'661.-- x 0,95).
8.5 Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 92'400.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 63'328.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 31 %.
9.
9.1 Der betragsmässigen Berechnung der Invalidenrente legte die Beschwerdegegnerin einen versicherten Verdienst von Fr. 76'602.-- zu Grunde (Urk. 2, Urk. 9/428-429), was vom Beschwerdeführer moniert wird (Urk. 1 S. 12 f.).
9.2 Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 22 ff. der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) ergänzende Vorschriften erlassen. Art. 22 Abs. 4 UVV lautet wie folgt: Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.
Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte (Art. 24 Abs. 3 UVV). Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung muss die Entlöhnung in der versicherten Tätigkeit gerade wegen der Ausbildung niedriger sein als der Lohn des voll Leistungsfähigen derselben Berufsart. Die berufliche Ausbildung selbst muss ursächlich kausal sein für den kleineren, berufsunüblichen Lohn. Auszugehen ist dabei vom Arbeitsverhältnis, das die Versicherungspflicht begründet. Ist das primäre Ausbildungsziel jedoch erreicht und kann die versicherte Person ihren Beruf normal ausüben, muss der versicherte Verdienst nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG berechnet werden. Die Grundregel gilt auch, wenn die versicherte Person sich später spezialisieren und eine höhere Ausbildungsstufe erreichen will. Die berufliche Weiterbildung kann nicht mehr mit der Berufslehre junger Leute verglichen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_530/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 5.2 f.).
9.3 Bei der Berechnung des versicherten Verdiensts berücksichtigte die Beschwerdegegnerin sämtliche Löhne, die der Beschwerdeführer während des neunmonatigen Arbeitsverhältnisses seit Antritt der Stelle am 1. April 2017 bis zum Unfall vom 28. Dezember 2017 erzielt hatte und rechnete diese in Anwendung von Art. 22 Abs. 4 UVV auf ein Jahr um (Urk. 9/429). In den ersten vier Monaten erzielte der Beschwerdeführer einen sog. Ausbildungslohn von Fr. 4'800.--. Für die Zeit danach setzte sich der Lohn zusammen aus einem Grundlohn sowie aus Provisionen und lag in der Regel in der Grössenordnung von Fr. 6'200.-- (Urk. 9/423, Urk. 9/429). Der Beschwerdeführer will bei der Berechnung des versicherten Verdiensts lediglich die Löhne von August bis Dezember 2017 berücksichtigt haben. Sinngemäss beruft er sich dabei Art. 24 Abs. 3 UVV (Urk. 1 S. 12).
9.4 Wie ausgeführt, gilt als voll leistungsfähig, wer das primäre Ausbildungsziel erreicht hat und den Beruf normal ausüben kann (BGE 106 V 228 E. 2). Wer im Zeitpunkt des Unfalles bereits die normale Arbeit verrichtet, aber noch nicht den Lohn erzielt, den er oder sie nach einer gewissen Dienstzeit und mit zunehmender Erfahrung zählen kann, kann sich nicht auf Art. 24 Abs. 3 UVV berufen (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl. 2012, S. 121). So verhält es sich auch im Falle des Beschwerdeführers. Er absolvierte bei der Y.___ AG keine eigentliche Ausbildung, sondern sein Lohn war in den ersten Monaten geringer, weil er eingearbeitet werden musste. Demnach erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als rechtens. Der versicherte Verdienst für die Festsetzung der Invalidenrente beträgt demnach Fr. 76'602.-- (Urk. 9/429).
10.
10.1 Zu prüfen ist schliesslich der Anspruch auf die Integritätsentschädigung. Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 44'460.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % und einem Jahresverdienst von Fr. 148'200.-- (entsprechend dem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdiensts; Art. 25 Abs. 1 IVG; Urk. 9/446/7) zu (Urk. 9/446). Der Beschwerdeführer beantragt eine höhere Integritätsentschädigung (Urk. 1, Urk. 31 S. 12 f.).
10.2 Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
10.3 Bei der Schätzung der Integritätseinbusse stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von Dr. A.___ (vgl. E. 4.5 hiervor). Gemäss seiner Darlegung entspricht der funktionelle Zustand der Handgelenke einer radiocarpalen Arthrodese. Laut Suva-Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) besteht in solchen Fällen ein Integritätsschaden von 15 % respektive im Falle des Beschwerdeführers von 30 %, da beide Handgelenke betroffen sind. Darüber hinaus führte Dr. A.___ aus, dass man zum gleichen Ergebnis gelangen würde, falls man statt der Suva-Tabelle 1 die Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) anwenden wollte. Wie bereits ausgeführt, ist auf seine Einschätzung, die von Dr. B.___ bestätigt wurde (Urk. 26), abzustellen. In Bezug auf die Integritätseinbusse bestehen denn auch keine abweichenden ärztlichen Beurteilungen. Soweit der Beschwerdeführer sich für die Festsetzung der Integritätsentschädigung an solchen orientiert, die bei Verlust der Hand (40 %) oder des Arms (50 %) ausgerichtet werden (Urk. 31
S. 12), ist ihm entgegen zu halten, dass die bei ihm bestehenden Einschränkungen damit nicht vergleichbar sind. Die Hände sind zwar in ihrer Funktionsfähigkeit eingeschränkt. Von einer Gebrauchsunfähigkeit kann aber nicht die Rede sein. Insgesamt ist somit von einem Integritätsschaden von 30 % auszugehen.
11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde in allen Teilen abzuweisen ist.
12.
12.1 Bedürftig ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 119 der Zivilprozessordnung [ZPO]) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017 E. 2.1), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4).
Die prozessuale Bedürftigkeit bestimmt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden. Dazu gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b mit Hinweis). Es ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia 193 E. 3a). Bei der Bestimmung der Bedürftigkeit ist nicht von hypothetischen, sondern von den tatsächlichen finanziellen Verhältnissen auszugehen. Die Berücksichtigung von allfälligem Vermögen setzt voraus, dass dieses im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich vorhanden und verfügbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2009 vom 6. Januar 2010 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die unentgeltliche Rechtspflege darf nicht deshalb verweigert werden, weil die gesuchstellende Person ihre Mittellosigkeit selbst verschuldet hat (BGE 108 Ia 108 E. 5b; 104 Ia 31 E. 4, 99 Ia 437 E. 3c, 58 I 285 E. 5). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege steht indessen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die unentgeltliche Rechtspflege ist zu verweigern, wo die gesuchstellende Person gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess auf ein Einkommen verzichtet oder sich gewisser Vermögenswerte entäussert hat, nur um auf Staatskosten zu prozessieren (BGE 126 I 165 E. 3b; 104 Ia 31 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 3.2).
12.2 Dem Beschwerdeführer wurde, wie erwähnt, mit Verfügung vom 12. Mai 2022 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 44'460.-- zugesprochen (Urk. 9/446). Da es bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit nicht auf den Rechtsgrund der Vermögensbildung ankommt, sind auch Integritätsentschädigungen voll anzurechnen (SVR 1998 IV Nr. 12 S. 48 E. 7c; Randacher, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 6 zu § 16). Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 forderte das Gericht deshalb den Beschwerdeführer auf, über den Verbleib der ausbezahlten Integritätsentschädigung (Auszahlung am 16. Mai 2022, vgl. dazu Urk. 21/1) Auskunft zu geben und dies soweit wie möglich zu belegen (Urk. 15). In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 erklärte der Beschwerdeführer, vom ausbezahlten Betrag sei nichts mehr vorhanden. Er habe das Geld zum einen für den Lebensunterhalt verwendet, da die ausbezahlte Suva-Rente hierfür nicht ausreiche, zum anderen habe er Schulden gegenüber Freunden beglichen (Urk. 20 S. 2).
12.3 Aus dem vom Beschwerdeführer am 16. März 2023 unterzeichneten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 13) und den eingereichten Unterlagen (Urk. 14/2-13, Urk. 21/1) ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seiner Konkubinatspartnerin und dem gemeinsamen (vgl. Urk. 12 S. 1, Urk. 14/13 S. 5) erwachsenen (am 9. Mai 2000 geborenen, Urk. 13 S. 1) Sohn, womit das Konkubinatsverhältnis unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsermittlung im Wesentlichen gleich zu behandeln ist wie ein eheliches Familienverhältnis (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.2). Der Beschwerdeführer erhält monatlich eine Suva-Rente von Fr. 1’538.10 (Fr. 76'602.-- : 100 x 80 : 12 : 100 x 31; vgl. auch Urk. 9/442 S. 2, Urk. 14/2) und eine IV-Rente von Fr. 166.--
resp. Fr. 171.-- (Urk. 32). Die Konkubinatspartnerin ist als selbständige Coiffeuse tätig und generiert einen monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 1'700.-- (Urk. 13 S. 1, Urk. 14/13, Urk. 14/12). Der Sohn erzielt ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'200.-- (Urk. 13 S. 1). Es rechtfertigt sich, ihm einen Haushaltsbeitrag von Fr. 500.-- anzurechnen, welcher in der vorliegenden Rechnung seiner Eltern als Einkommen anzurechnen ist, womit von einem massgebenden monatlichen Einkommen von Fr. 3'949.10 (Fr. 1'583.10 + Fr. 166.-- + Fr. 1'700.-- + Fr. 500.--) auszugehen ist.
Bei den Ausgaben anzurechnen sind Fr. 1'700.-- für den Grundbetrag,
Fr. 2'250.-- für die Wohnungsmiete (inkl. Heizkosten, Urk. 14/10), für die Steuern Fr. 110.-- (nicht belegt, aber plausibel, Urk. 13 S. 4 [[Fr. 263.30 + 1'051.85] : 12]) und Fr. 727.-- für die Krankenkasse (Urk. 14/3; Fr. 332.15 für den Beschwerdeführer, Fr. 394.60 für die Konkubinatspartnerin). Laut Angaben des Beschwerdeführers erhalten er und seine Konkubinatspartnerin keine Prämienverbilligung für die Krankenkasse. Ob tatsächlich kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, erscheint angesichts ihrer Einkommensverhältnisse als fraglich, kann aber offen bleiben. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Verpflichtungen zur Abzahlung eines (Bank-)Kredits zu berücksichtigen, soweit es sich um Ausgaben für den laufenden Lebensunterhalt der Familie handelt (Urteil des Bundesgerichts 8C_911/2011 vom 4. Juli 2012
E. 6.2). Es ist belegt, dass die Konkubinatspartnerin Zinsen für einen Kredit bei der I.___ in der Höhe von monatlich Fr. 96.-- bezahlt (Urk. 14/4-5). Hingegen wird nicht vorgebracht oder gar belegt, wofür der Kredit eingegangen worden war, weshalb die Zinszahlungen in der Bedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die Leasingraten (Fr. 734.50 monatlich) für das Auto der Konkubinatspartnerin, einem Audi A5 Sportback 3.0 TDI (Urk. 14/9). Diesem ist Kompetenzcharakter abzusprechen. Ein Auto hat Kompetenzcharakter, wenn es für die Zurücklegung des Arbeitsweges oder die Berufsausübung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2013 vom 25. Juli 2013
E. 4.2.1). Entsprechendes macht die Konkubinatspartnerin nicht geltend und ist auch nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer selber fährt nicht mehr Auto (vgl. Urk. 21/2 Internistisches Teilgutachten S. 17). Da die Leasingraten mangels Kompetenzcharakter des Autos nicht anrechenbar sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3), hat dies auch für die Mietkosten des Parkplatzes (Fr. 135.--; Urk. 14/11) zu gelten (Urk. 14/11).
12.4 Es stehen somit Einkünfte von Fr. 3'949.10 Ausgaben von Fr. 4‘787.-- gegenüber. Es ist naheliegend, dass ein Vermögensverzehr zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten insoweit erfolgt ist, als die Ausgaben die Einkünfte überstiegen. Jedoch vermag selbst die Anrechnung sämtlicher hier geltend gemachter Ausgaben für den Lebensunterhalt, also von zusätzlich Fr. 965.50 für die Leasing- und Zinsraten sowie Parkplatzkosten, den Verbrauch der gesamten Integritätsentschädigung in Anbetracht der kurzen Dauer zwischen ihrer Auszahlung am 16. Mai 2022 (Urk. 21/1) und der Einreichung der Beschwerde am 24. November 2022 (Urk. 1) bei Weitem nicht zu erklären. Dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, Schulden an Freunde zurückbezahlt wurde, ist in keinster Weise belegt. Aufgrund der eingereichten Unterlagen erweist sich die Verwendung der Integritätsentschädigung somit nicht als rechtsgenüglich belegt und damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als ungenügend substantiiert.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist nicht nur als ungenügend substantiiert, sondern auch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Bei der Auszahlung des Betrags von Fr. 44'460.-- (Auszahlung am 16. Mai 2022, Urk. 21/1) musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommen würde, sofern er die Verfügung nicht akzeptieren würde. Dass er in Hinblick auf die damit allenfalls anfallenden Prozess- und Anwaltskosten nicht haushälterisch mit seinen Finanzen umging und innert kürzester Zeit (seinen Angaben gemäss) die gesamte Integritätsentschädigung aufbrauchte, wobei er davon Fr. 16'800.-- in bar abhob (Urk. 21/1), ohne zu belegen wofür, ist als rechtsmissbräuchlich zu werten, verfügte er doch im Zeitpunkt der Einsprache vom 15. Juni 2022, Urk. 9/458, noch über rund Fr. 20'000.-- (Urk. 21/1). Dies führt zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
PhilippSonderegger