Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2022.00220
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Boller
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, war seit August 1993 bei der Y.___ AG, in Z.___, als Verwaltungsratspräsident tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 20. Januar 2022 ein Unfallereignis vom 19. Juni 2019 geltend machte, anlässlich welchem er sich am linken Knie verletzt habe (vgl. Urk. 7/1).
1.2 Die Suva verneinte mit Verfügung vom 17. Mai 2022 ihre Leistungspflicht, da die Beschwerden im linken Knie auf keinen Unfall zurückzuführen seien und eine unfallähnliche Körperschädigung zwar vorliege, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ sei (Urk. 7/35). Die vom Versicherten am 12. Juni 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/37) wies die Suva am 26. Oktober 2022 ab (Urk. 7/43 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 24. November 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, der Vorfall vom 19. Juni 2019 sei als Unfall zu qualifizieren und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass künftig sowohl rechtliche wie auch medizinische oder weitere Beurteilungen von Fällen ausschliesslich von unabhängigen Fachleuten vorgenommen würden (Urk. 1 S. 4).
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2022 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Der Beschwerdeführer erstattete am 16. Januar 2023 die Replik (Urk. 10), worauf die Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2023 ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik erklärte (Urk. 13). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2023 mit dem Hinweis zur Kenntnis gebracht, dass die vollständigen Prozessakten am Sitz des Gerichts eingesehen werden könnten (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.
Die Aufzählung ist abschliessend (vgl. BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen) und umfasst Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur - den Krankheitsbegriff konstituierenden - inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).
1.4 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
1.6 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.7 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass sich den anfänglichen Arztberichten betreffend die Konsultationen im Jahr 2019 zum Vornherein keine Hinweise auf ein Unfallereignis finden liessen: «Vor 2 Monaten nachts Krampf in der linken Kniekehle; seit mehreren Jahren bestehende Kniegelenksschmerzen links, seit Juni Zunahme der Symptomatik; ruckartige Bewegung». Erst anlässlich einer erneuten ärztlichen Konsultation rund 2 Jahre später habe der Beschwerdeführer über eine Bewegung im Rahmen eines «Schreckereignisses» und ohne vorherige Kniebeschwerden berichtet. Ein solcher erst nachträglich und mit grosser Verspätung geschilderter Sachverhalt erscheine nicht glaubwürdig. Die erste Aussage eines Versicherten sei erfahrungsgemäss zuverlässiger als eine abweichende spätere Sachdarstellung. Im Übrigen würde auch eine reflexartige Bewegung im Rahmen eines «Schreckereignisses» für sich allein noch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor darstellen. Der natürliche Ablauf einer Körperbewegung müsste durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges überraschend beeinträchtigt worden sein. Somit liege kein Unfall vor (S. 4 f. E. 2).
Hinsichtlich eines allfälligen Anspruches auf Versicherungsleistungen aufgrund einer unfallähnlichen Körperverletzung habe das erwähnte Ereignis gemäss Einschätzung durch Dr. med. A.___ von der Suva Versicherungsmedizin überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt, diesbezüglich fehlten bildgebend die frischen Verletzungsfolgen. Sowohl der Hausarzt als auch die behandelnden Ärzte der Klinik B.___ sowie Universitätsklinik C.___ hätten jeweils eine degenerative Grunderkrankung am Kniegelenk festgehalten. Es lägen überwiegend wahrscheinlich unfallfremde und degenerative Gesundheitsschädigungen am betroffenen linken Kniegelenk vor. Auf diese Beurteilung durch Dr. A.___ könne vollumfänglich abgestellt werden, nicht jedoch auf die eigenen medizinischen Einschätzungen des Beschwerdeführers als Laie (S. 5 E. 3.a).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe vom ersten Kontakt mit einem Arzt an immer genau den gleichen Ablauf des Vorfalls geschildert, dies bereits anlässlich des Termins bei Dr. med. D.___ am 19. August 2019. Und zwar habe er am 19. Juni 2019, nachdem er sehr früh am Morgen seinen Sohn für dessen Maturreise zum Flughafen habe fahren müssen, in der Garage zirka um 6.30 Uhr ein Baseball-Cap in sein Cabrio geworfen. Dies habe einen äusserst lauten Autoalarm ausgelöst, wobei er gar nicht gewusst habe, dass das Auto über einen solchen verfüge. Natürlich sei er stark erschrocken und zusammengezuckt. Die unwillkürliche Bewegung habe eine sehr schmerzhafte Verletzung im Knie zur Folge gehabt (S. 1). Den Krampf im linken Bein in der Nacht vor dem Unfall habe er gegenüber Dr. D.___ der Vollständigkeit halber geschildert (S. 2 oben).
Unwahr sei weiter, dass er am 16. September 2019 bei der Klinik B.___ über bereits mehrjährige Knieschmerzen links geklagt habe und dass diese im Juni 2019 zugenommen hätten. Er habe den Vorfall anlässlich dieses Arzttermins genau gleich wie oben geschildert und auch gesagt, dass er vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt habe (S. 2 Mitte).
Betreffend den ungewöhnlichen äusseren Faktor gehöre es nicht zu seinen gewöhnlichen Lebensumständen, morgens um 6.30 Uhr von einem gellenden Autoalarm von über 100 Dezibel (db) in etwa einem Meter Abstand jäh aus seiner morgendlichen Ruhe gerissen zu werden. Auch wenn seine Knie natürlich altersbedingt wohl eine unbekannte degenerative Vorschädigung gehabt haben möchten, so habe er nie irgendwelche Beschwerden gehabt, weder im Alltag noch beim Sport (S. 2 unten).
Der Unfall habe ohne Vorbeschwerden zu einer schmerzhaften Verletzung geführt. Das sei höchstens zu einem geringen Teil auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen gewesen. Er kenne seinen Körper recht genau (S. 2 unten).
Es sei geradezu ein Witz, dass die Beschwerdegegnerin selber überhaupt irgendwelche Verfügungen oder Gutachten erstellen dürfe statt eine unabhängige Stelle, von der man zumindest ein neutrales Urteil erwarten dürfte (S. 3 Mitte). Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass künftig sowohl rechtliche Beurteilungen wie der Einspracheentscheid als auch medizinische oder weitere Beurteilungen von Fällen ausschliesslich von unabhängigen Fachleuten vorgenommen würden, da sonst die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der getroffenen Entscheide nicht gewährleistet seien (S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 4).
2.3 Die Beschwerdegegnerin machte in der Beschwerdeantwort geltend (Urk. 6), es sei nach allgemeiner Erfahrung höchst unwahrscheinlich, dass Missverständnisse, Verkürzungen des Sachverhalts oder sonstige Fehler in der Aufnahme der Anamnese der Ärzte vorliegen würden, nachdem die vorliegenden abweichenden Sachverhaltsangaben gegenüber denjenigen rund zwei Jahre später nicht nur Details beträfen und zudem von zwei verschiedenen Ärzten festgehalten worden seien. Es wäre naheliegend, dass die Ärzte eine unwillkürliche Bewegung mit nachfolgenden Beschwerden im Zusammenhang mit einem Autoalarm notiert hätten, wenn der Beschwerdeführer dies tatsächlich so berichtet und einen solchen Vorfall für seine Beschwerden als ursächlich betrachtet hätte. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer neu zusätzlich ausführe, er habe gar nicht gewusst, dass das Auto über einen Alarm verfüge, was allerdings lebensfremd erscheine (S. 2 f. Ziff. III.5).
Auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 sei mangels Anfechtungsgegenstand, rechtlichem Interesse des Beschwerdeführers und Zuständigkeit des Gerichts für entsprechende allgemeine Anordnungen nicht einzutreten (S. 3 Ziff. III.7).
2.4 Der Beschwerdeführer replizierte (Urk. 10), die Verletzungen und Schmerzen seien überhaupt nicht in dem Bereich gewesen, in dem die Abnutzungen im bildgebenden Verfahren angeblich zu erkennen seien (S. 1 unten). Zu bemängeln sei, dass sich die Beschwerdegegnerin lieber an die Schilderungen aus zweiter Hand, nämlich an die Arztberichte, halte, und nicht an diejenigen aus erster Hand. Er wisse ja nicht, welche Notizen sich die Ärzte machten – ihm lägen die Arztberichte nicht vor – es wäre aber logisch, wenn sich diese nicht im Detail mit dem Unfallhergang befassten, sondern den Fokus auf der erlittenen Verletzung, dem Patienten und den möglichen Therapien hätten (S. 2 oben). Das Auto habe er am 13. September 2018 als damals fünftes Auto erworben und habe es zum Zeitpunkt des Vorfalls noch kaum gefahren gehabt. Zudem sei auch nicht ersichtlich, dass es einen Autoalarm habe (S. 2 Mitte).
2.5 Strittig und zu prüfen ist somit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und dabei zunächst das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG (vorstehend E. 1.2).
3.
3.1 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, notierte gemäss Auszug vom 27. April 2022 (Urk. 7/31/2) in der Krankengeschichte betreffend den Beschwerdeführer am 19. August 2019 als Problem eine Kniesymptomatik beziehungsweise Kniebeschwerden. Unter «subjektiv» notierte Dr. D.___: «Vor 2 Monaten Krampf in der li Kniekehle nachts. Am nächsten Morgen plötzlich starke Schmerzen im Knie, leichtes Instabilitätsgefühl. Nun Laufen in der Ebene gut, aber Treppensteigen problematisch.»
3.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, beurteilte nach der Magnetresonanztomographie (MRI) des linken Knies vom 20. August 2019 Folgendes (Urk. 7/15): Riss Grad III am Übergang vom Corpus zum Hinterhorn des medialen Meniskus mit abgrenzbarem Flap nach kaudal und Subluxation nach lateral des Corpus des lateralen Meniskus mit Verdacht auf Läsion in der hinteren Wurzel. Abgrenzbares polylobuliertes Ganglion ventral des Vorderhornes des lateralen Meniskus ohne hier abgrenzbaren Einriss. Beginnende, lateral betonte Gonarthrose mit minimalen Aktivierungszeichen im lateralen Tibiaplateau sowie auch Degeneration im 9. Thorakalsegment (TH9) femoropatellär mit minimalen Aktivierungszeichen lateralseits der Patella. Leichtgradige mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes. Kein Gelenkserguss, aber abgrenzbare Baker-Zyste.
3.3 Dr. D.___ hielt im Überweisungsschreiben an die Klinik B.___ vom 26. August 2019 (Urk. 7/24) unter der Anamnese Folgendes fest: «Vor 2 Monaten ‘akuter Krampf’ in der linken Kniekehle nachts. Am nächsten Tag starke Schmerzen im Knie entwickelt, leichtes Instabilitätsgefühl. Nun gehe Laufen in der Ebene wieder gut, aber Treppensteigen sei schmerzhaft/problematisch».
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Abteilung Hüft- und Kniechirurgie, Klinik B.___, nannte im Sprechstundenbericht vom 16. September 2019 (Urk. 7/9/2-3) folgende Diagnosen (S. 1 oben):
Kniegelenk links: beginnende degenerative Veränderungen mit/bei
- Läsion des medialen Meniskushinterhornes
- beginnende lateralbetonte Gonarthrose
- beginnende femoropatellare Degeneration insbesondere lateral
- mukoide Degeneration des vorderen Kreuzbandes
Der Beschwerdeführer beklage seit mehreren Jahren Kniegelenksschmerzen links. Seit Juni dieses Jahres habe es eine Zunahme der Symptomatik gegeben. Der Schmerz sei spontan durch eine ruckartige Bewegung aufgetreten. Seitdem bestünden anhaltende Schmerzen diffus im gesamten Kniegelenk (S. 1 Mitte).
In der Bildgebung zeigten sich beginnende degenerative Veränderungen in allen 3 Kompartimenten. In Anbetracht der milden Symptomatik dränge sich keine operative Vorgehensweise auf (S. 2 unten).
3.5 PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Universitätsklinik C.___, führte in seinem Sprechstundenbericht zur Erstkonsultation vom 27. Mai 2021 (Urk. 7/13) aus, der Beschwerdeführer berichte, bis vor 2 Jahren im Kniegelenk keinerlei Probleme gehabt zu haben bis zu einer plötzlichen Verdrehbewegung im Rahmen eines Schreckereignisses, wobei darauf Schmerzen im Gelenk entstanden seien mit seitdem persistierenden Schmerzen. Im Alltag komme er recht gut zurecht, sportliche Aktivitäten jedoch, insbesondere Snowboarden und Wassersport, seien ihm auf Grund dessen nicht mehr möglich (S. 1 Mitte).
Das MRI des linken Knies sowie das Orthoradiogramm und der Kniestatus links vom 27. Mai 2021 (vgl. Urk. 7/14) hätten Folgendes ergeben: Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2019 zeigten sich etwas mehr Osteophyten am lateralen Tibiaplateau und eine diskrete Veränderung des medialen Femurkondylus. MR-tomographisch beginnende Degeneration aller Kompartimente mit tiefem Knorpeldefekt, insbesondere in der Trochlea, auch Läsion des medialen Meniskushinterhornes mit Ganglien angrenzend am lateralen Vorderhorn, grosse Bakerzyste. 2° Valgus links, 1°Valgus rechts (S. 2 oben).
Beim Beschwerdeführer fände sich aktuell das Zeichen einer beginnenden Gonarthrose mit belastungsabhängigen Schmerzen, wobei die Hauptbeschwerden aktuell über dem anterolateralen Gelenkspalt angegeben würden (S. 2 Mitte).
3.6 Im Sprechstundenbericht vom 31. August 2021 (Urk. 7/10/2-3) hielt Dr. F.___ fest, es zeigten sich persistierende anterolaterale Schmerzen sowie eine Beweglichkeitseinschränkung insbesondere in tiefer Flexion. Bei ausgeschöpfter konservativer Therapie inklusive Physiotherapie und Kniegelenksinfiltration wünsche der Beschwerdeführer ein proaktives Vorgehen. Es werde eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie und Ganglionresektion empfohlen (S. 2)
3.7 Mit Operationsbericht vom 15. Oktober 2021 (Urk. 7/11/2-3) dokumentierte Dr. F.___ den an diesem Tag stattgehabten Eingriff. Dieser habe eine Kniearthroskopie links sowie eine laterale Teilmeniskektomie (Hinterhorn) mit Eröffnung und Debridement der Ganglien am lateralen Meniskusvorderhorn umfasst (S. 1 Mitte).
3.8
3.8.1 Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 20. Januar 2022 (Urk. 7/1) habe der Beschwerdeführer am 19. Juni 2019 um 6:30 Uhr in der Garage einen Gegenstand in sein Privatauto geworfen, was den Autoalarm ausgelöst habe. Dadurch sei er derart erschrocken, dass er sich das Knie verletzt und einen stechenden Schmerz verspürt habe. In der Folge sei die Knieverletzung nicht selber abgeheilt. Erst sei eine konventionelle Behandlung (Physiotherapie) in der Klinik B.___ erfolgt. Später (2021) seien weitere Behandlungen und schliesslich eine Operation erforderlich gewesen.
3.8.2 Gemäss Auskunft der Arbeitgeberin vom 27. Januar 2022 (Urk. 7/8/1) habe sich die Anmeldung verzögert, weil der Beschwerdeführer damals zum Arzt gegangen und nach seiner Krankenkassenkarte gefragt worden sei. Die Klinik B.___ habe nicht nach der Unfallversicherung gefragt. Erst die Universitätsklinik C.___ habe die Unfall-Schaden-Nummer verlangt.
3.8.3 Im vom Beschwerdeführer am 5. März 2022 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 7/18) führte dieser zur Schilderung des Vorfalls aus, er habe versehentlich einen Autoalarm ausgelöst und sei deshalb erschrocken. Durch den Schreck und die Bewegung habe er sein linkes Knie verletzt (Ziff. 1).
3.9 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Suva Versicherungsmedizin, führte in ihrer Beurteilung vom 16. Mai 2022 (Urk. 7/33) aus, im ersten echtzeitlichen Arztbericht sei kein traumatisches Ereignis mit Knieverdrehung erwähnt. Anamnestisch festgehalten seien ein Krampf vor zwei Monaten in der Kniekehle nachts und am Folgetag starke Schmerzen. Die Kernspintomographie vom 20. August 2019 mit Indikation ohne Angaben eines traumatischen Ereignisses zeige einen degenerativen Kniegelenksbinnenzustand mit beginnender, lateralbetonter Gonarthrose und Meniskopathie sowohl des Innen- wie auch des Aussenmeniskus’. Es fänden sich mukoide Degenerationen des vorderen Kreuzbandes sowie Zystenbildungen um die Menisken. Frische Verletzungsfolgen wie Bonebruise, Knochenbrüche, Signalalterationen an den Seiten oder Kreuzbändern fänden sich nicht. Klinisch sei auch kein Kniegelenkserguss erwähnt. Auch die Kniespezialisten der Klinik B.___ hatten am 16. September 2019 eine beginnende degenerative Kniegelenksveränderung diagnostiziert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei dieser Diagnostik nichts entgegenzustellen. Überwiegend wahrscheinlich habe das erwähnte Ereignis nicht zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung geführt, diesbezüglich fehlten bildgebend die frischen Verletzungsfolgen. Sowohl der Hausarzt als auch die Behandler der Klinik B.___ und der Universitätsklinik C.___ hätten jeweils eine degenerative Grunderkrankung am Kniegelenk festgehalten. Nebenbei sei zu erwähnen, dass vor dem Sprechstundenbericht der Universitätsklinik C.___ vom 27. Mai 2021 ein Unfallereignis nie erwähnt worden sei (S. 2 f.).
Die Frage, ob eine Körperschädigung vorliege, die vorwiegend auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen sei, sei zu bejahen. Es lägen überwiegend wahrscheinlich unfallfremde und degenerative Gesundheitsschädigungen am betroffenen linken Kniegelenk vor. Diese seien namentlich erstmalig mit Kernspintomographie vom 20. August 2019 erwähnt worden und beinhalteten in erster Linie eine beginnende, lateral betonte Gonarthrose mit minimalen Aktivierungszeichen im lateralen Tibiaplateau sowie beidseitige Meniskopathien (S. 3 Mitte).
4.
4.1 Betreffend die Entstehung der Kniebeschwerden im Juni 2019 liegen im Wesentlichen die echtzeitlichen Angaben von zwei Ärzten im Recht. Zunächst hatte der Beschwerdeführer den Allgemeinmediziner Dr. D.___ aufgesucht, welcher in der Krankengeschichte notierte, der Beschwerdeführer habe vor 2 Monaten nachts einen Krampf in der linken Kniekehle und am nächsten Morgen plötzlich starke Knieschmerzen gehabt (E. 3.1). Dies lässt sich denn auch seinem Überweisungsschreiben an die Klinik B.___ vom 26. August 2019 so entnehmen (E. 3.3). Deren Orthopäde Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 16. September 2019 fest, der Beschwerdeführer beklage bereits seit mehreren Jahren Kniegelenksschmerzen rechts, wobei die Symptomatik im Juni 2019 zugenommen habe nach einem spontan durch eine ruckartige Bewegung aufgetretenen Schmerz (E. 3.4).
Aus diesen echtzeitlichen Dokumenten lassen sich keinerlei Hinweise auf einen zur Begründung eines Unfalles im Rechtssinne erforderlichen ungewöhnlichen äusseren Faktor entnehmen (vgl. E. 1.2-3).
4.2 Es ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. D.___ und Dr. E.___ auch kein solches Ereignis erwähnt hat. Denn entgegen dem Beschwerdeführer (E. 2.4) befassen sich Ärzte erfahrungsgemäss berufsmässig auch mit den Ursachen einer Gesundheitsbeeinträchtigung und im Falle eines Unfalles entsprechend mit dessen Hergang, dies umso mehr als es sich bei der Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit oder zumindest bei der Relevanz derselben um juristisches Basiswissen im Medizinbereich handelt. Der ungewöhnliche äussere Faktor ruft zudem gerade wegen seiner Ungewöhnlichkeit danach, festgehalten zu werden. Sodann ist der vom Beschwerdeführer später vorgetragene Sachverhalt mit Kniebeschwerden infolge eines Autoalarms bereits als solcher relativ speziell und damit Aufmerksamkeit erheischend. Es ist daher schwer vorstellbar, dass zwei unabhängig voneinander agierende Ärzte es unterlassen hätten, diesen Sachverhalt trotz entsprechender Schilderung durch den Beschwerdeführer in ihrem Bericht zu erwähnen oder auch nur anzudeuten.
4.3 In den Aussagen der ersten Stunde sind somit keine Hinweise auf ein Unfallereignis auszumachen. Ihnen kommt praxisgemäss grösseres Gewicht zu als den späteren Darstellungen des Beschwerdeführers (vorstehend E. 1.7). Es ist daher entgegen den Angaben in der erst zweieinhalb Jahre später im Januar 2022 eingereichten Unfallmeldung nicht davon auszugehen, dass die Kniebeschwerden auftraten, nachdem der Beschwerdeführer durch den Alarm seines eigenen Autos derart erschrocken war, dass er sich das Knie verletzt und einen stechenden Schmerz verspürt hatte (vgl. E. 3.8.1).
Selbst wenn es sich so zugetragen hätte, fehlte es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor. Denn es erfüllen nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, das Merkmal der Ungewöhnlichkeit. So liegt etwa kein ungewöhnlicher Faktor vor, wenn der mit seinem Tram an einer Station anhaltende Tramführer miterlebt, wie jemand einen Schneeball durch ein Tramfenster wirft und dabei einen Passagier durch die Glassplitter des zerbrochenen Fensters leicht verletzt, weshalb die einige Stunden danach auftretende Gehirnlähmung nicht auf einen Unfall zurückzuführen war (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., S. 46 f.). Entsprechend kann auch das ungewollte Auslösen eines Autoalarms nicht als Schreckereignis gelten.
Schliesslich wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass und inwiefern seinerseits der natürliche Ablauf einer Körperbewegung programmwidrig beeinflusst worden wäre (E. 1.3). Genau besehen schilderte er gar keinen gestörten Bewegungsablauf, sondern lediglich unspezifisch und uneinheitlich eine «Bewegung» beziehungsweise eine «Verdrehung» des Knies (vgl. E. 3.5 sowie Urk. 7/21) oder auch eine «unwillkürliche Anspannung der Beinmuskulatur» (vgl. Urk. 7/37) in Folge des Schrecks.
4.4 Zu Recht hat demnach die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfallereignisses im Sinne von Art. 4 ATSG verneint.
Unbestritten und ausgewiesen ist demgegenüber der Bestand einer unfallähnlichen Körperschädigung am linken Knie im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG, weshalb sich Dr. A.___ mit der Frage auseinandersetzte, ob diese vorwiegend auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen sei.
4.5 Die versicherungsinterne Ärztin bejahte dies auf überzeugender Art und Weise. Ihre Beurteilung vom 16. Mai 2022 (E. 3.9) erfüllt die Voraussetzungen an einen beweiskräftigen Bericht (E. 1.5). Der Umstand, dass Dr. A.___ keine eigene Untersuchung durchführte, vermag den Beweiswert ihrer Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1).
Ihre Feststellungen halten auch dem strengen Prüfmassstab, wonach bereits bei geringen Zweifeln an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht auf sie abgestellt werden kann (E. 1.6), ohne Weiteres stand.
4.6 So hatte bereits Dr. E.___ von der kniechirurgischen Abteilung der Klinik B.___ am 16. September 2019 gestützt auf das MRI des linken Knies vom 20. August 2019 (E. 3.2) festgehalten, dass sich beginnende degenerative Veränderungen in allen 3 Kompartimenten zeigten (E. 3.4). Damit übereinstimmend führte am 27. Mai 2021 auch PD Dr. F.___ von der Universitätsklinik C.___ aus, es zeigten sich MR-tomographisch eine beginnende Degeneration aller Kompartimente mit tiefem Knorpeldefekt (E. 3.5). Zudem ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb Dr. E.___ im September 2019 festhalten sollte, der Beschwerdeführer habe seit mehreren Jahren bestehende Kniegelenksschmerzen links beklagt (E. 3.4), wenn der Beschwerdeführer dies nicht effektiv so geäussert hätte. Dies umso weniger, als diese Aussage in der Bildgebung vom August 2019 ihre Stütze fand.
Auch der Feststellung von Dr. A.___, es fehlten bildgebend die frischen Verletzungsfolgen (E. 3.9), vermag der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht nichts Fundiertes entgegenzusetzen. Mit der Beschwerdegegnerin (E. 2.1) kann auf die eigenen medizinischen Einschätzungen des Beschwerdeführers als Laie nicht abgestellt werden, auch wenn er seinen eigenen Körper recht genau kennen mag (E. 2.2). Dass seine Beschwerden nicht in dem Bereich gewesen seien, in dem die Abnutzungen im bildgebenden Verfahren zu erkennen waren (E. 2.4), begründete der Beschwerdeführer nicht näher und widerspricht den schlüssigen und übereinstimmenden Berichten der Behandler.
4.7 Die vorliegenden unfallähnlichen Knieverletzungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG sind demnach vorwiegend – wenn nicht gar ausschliesslich – auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen.
Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin demnach ihre Leistungspflicht verneint.
4.8 Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach wiederholt hat, ihm würden die Arztberichte nicht vorliegen, wurde er mit Verfügung vom 2. Februar 2023 (Urk. 14) darauf hingewiesen, dass die vollständigen Prozessakten am Sitz des hiesigen Gerichts eingesehen werden könnten (vgl. auch Sachverhalt E. 2). Von dieser Möglichkeit hat er indes keinen Gebrauch gemacht.
Insoweit der Beschwerdeführer die Beurteilung durch versicherungsinterne Ärzte als solche kritisiert, ist er auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen (E. 1.6). Einer allenfalls fehlenden Objektivität der betreffenden Einschätzungen wird insbesondere mit dem anzulegenden strengen Prüfmassstab Rechnung getragen.
Dass die Unfallversicherung Einsprachen gegen ihre eigenen Verfügungen beurteilt, ist sodann in einem Bundesgesetz vorgeschrieben (vgl. Art. 52 ATSG). Diese verfahrensrechtliche Bestimmung unterliegt nicht der Prüfungs- und Abänderungskompetenz des hiesigen Gerichts. Dieses kann die Beschwerdegegnerin auch nicht zu einem bestimmten künftigen Vorgehen in anderen Fällen verpflichten. Dies war denn auch gar nicht Thema des angefochtenen Einspracheentscheids.
Auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 des Beschwerdeführers ist dementsprechend nicht einzutreten.
4.9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Grieder-Martens Boller