Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2022.00222
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Christe & Isler Rechtsanwälte
Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, war seit Juni 1994 bei der Firma Y.___ als Vorarbeiter angestellt und damit bei der Suva versichert, als er am 14. Februar 2008 beim Absteigen von einem Bagger ausrutschte und sich dabei eine Rotatorenmanschettenruptur an der rechten Schulter zuzog (vgl. Urk. 7/2; Urk. 7/10; Urk. 7/12). Die Behandlung wurde am 17. Oktober 2008 abgeschlossen (Urk. 7/15).
1.2 Mit Schadenmeldung vom 11. Mai 2020 meldete die Arbeitgeberin, neu die Z.___, ein neuerliches Unfallereignis vom 30. April 2020, bei welchem der Versicherte beim Kippen einer Karette auf dem Gerüstbrett ausgerutscht und auf die rechte Schulter gefallen sei (Urk. 7/16 = Urk. 8/1; vgl. Urk. 7/21 = Urk. 7/72/4-5 = Urk. 8/6). Die Suva anerkannte die Beschwerden des Versicherten als Folge des Ereignisses vom 14. Februar 2008 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/39 = Urk. 7/66/2-3 = Urk. 8/26 = Urk. 8/30/2-3; Urk. 7/40/1 = Urk. 8/28/1). Am 12. April 2022 teilte die Suva dem Versicherten die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 1. Juni 2022 mit (Urk. 7/110). Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 7/131) sprach die Suva dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 20 % eine Rente ab dem 1. Juni 2022 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Dagegen erhob der Versicherte am 20. Juni 2022 Einsprache mit Ergänzungen am 20. Juli 2022 (Urk. 7/133; Urk. 7/140). Mit Entscheid vom 26. Oktober 2022 (Urk. 7/146 = Urk. 2) hiess die Suva die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als dass der Versicherte ab dem 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % (anstelle von 20 %) habe.
2. Der Versicherte erhob am 28. November 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte, es sei ihm ab dem 1. Juni 2022 ausgehend von einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 39 % eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2023 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Rückfall hat sich am 30. April 2020, der ihm zugrunde liegende versicherte Unfall am 14. Februar 2008, ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen).
1.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
1.5 Gemäss Art. 18 Abs. 3 UVG kann der Bundesrat ergänzende Vorschriften über die Bestimmung des Invaliditätsgrades erlassen. Von dieser Befugnis hat er mit dem Erlass von Art. 28 UVV Gebrauch gemacht, welche Bestimmung verschiedene Sonderfälle der Invaliditätsbemessung regelt. Gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, wenn sie nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt (Variante I) oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). Nach der Rechtsprechung liegt das mittlere Alter im Sinne dieser Bestimmung bei etwa «42 Jahren» oder zwischen «40 und 45 Jahren» und das vorgerückte Alter im Bereich von «rund 60 Jahren», wobei für letztes der Zeitpunkt des Rentenbeginns massgebend ist (BGE 122 V 418 E. 1b, 122 V 426 mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 31. März 2022 eine leidensangepasste Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil ganztags ausüben könne (S. 6 ff. Rz. 3). Für die Bemessung des Valideneinkommens sei das Einkommen, welches der Beschwerdeführer im mittleren Alter bei der Z.___ erzielt habe, vergleichsweise heranzuziehen. Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) habe der Beschwerdeführer im Alter von 40 bis 45 Jahren, mithin in den Jahren 2002 bis 2007, ein durchschnittliches Jahreseinkommen bei der (seinerzeitigen) Firma Y.___ von Fr. 93'433.-- erzielt, worauf abgestellt werden könne (S. 8 ff. Ziff. 4a). Für die Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wobei der Lohn gemäss Kompetenzniveau 1 massgebend sei. Dabei resultiere ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66'662.-- (S. 10 f. Ziff. 4b). Werde das für das Jahr 2022 mutmassliche Valideneinkommen von Fr. 93'433.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 66'662.-- verglichen, resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'771.-- und damit ein Invaliditätsgrad von rund 29 % (S. 11 Ziff. 4c). Der Integritätsschaden betrage gemäss Beurteilung der Suva Ärztin gestützt auf die Suva-Tabellen 1 «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten» und 5 «Integritätsschaden bei Arthrose» 10 %, worauf abgestellt werden könne (S. 12 ff. Ziff. 5).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) grundsätzlich fest.
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass es sich vorliegend nicht rechtfertige, für die Festsetzung des Invaliditätsgrades Art. 28 Abs. 4 UVV heranzuziehen beziehungsweise führe die Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 4 UVV nicht zu einem anderen Invaliditätsgrad als ein Abstellen auf die Vergleichseinkommen zum Zeitpunkt der Invaliditätsgradberechnung. Gemäss den Lohnangaben der Z.___ hätte sein Einkommen im Jahr 2022 Fr. 109'980.-- betragen. Dies entspreche ziemlich genau dem vor dem Unfall vom 14. Februar 2008 erzielten Jahreseinkommen unter Berücksichtigung der Lohnteuerung ohne irgendwelche Reallohnerhöhungen, weshalb darauf abgestellt werden könne. Im Vergleich zum unbeanstandeten Invalideneinkommen von Fr. 66'662.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 39 % (S. 4 Rz. 7). Sollte für die Bemessung des Valideneinkommens – wie von der Beschwerdegegnerin vorgenommen – auf die Durchschnittslöhne in den Jahren 2002 bis 2007 abgestellt werden, mithin auf Fr. 89'700.--, so müsste dieser Betrag der Teuerung angepasst werden, wobei ein Valideneinkommen von Fr. 103'634.-- resultieren würde. Unter Berücksichtigung des unbestrittenen Invalideneinkommens von Fr. 66'662.-- ergäbe sich dann noch ein Invaliditätsgrad von rund 36 % (S. 5 Rz. 8).
2.3 Es ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die Bemessung des Invaliditätsgrades und dabei insbesondere die Höhe des Valideneinkommens strittig ist (vorstehend E. 2.1-2.2; vgl. Urk. 1 S. 3 f. Rz. 5). Die dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid zugesprochene Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % (Urk. 2 S. 12 ff. Ziff. 5; vorstehend E. 2.1) blieb unangefochten (vgl. Urk. 1 S. 3 f. Rz. 5) und ist damit in Rechtskraft erwachsen.
3.
3.1 Vorab kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerden des Beschwerdeführers nach dem Unfallereignis von 30. April 2020 als Folge des Ereignisses vom 14. Februar 2008 anerkannte (vgl. vorstehend Sachverhalt E. 1). Dies ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt (vgl. Urk. 1 S. 2 Rz. 2).
3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen auf die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 31. März 2022 durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Neurochirurgie, worüber sie am 4. April 2022 berichtete (Urk. 7/105). Darin nannte die Kreisärztin Dr. A.___ folgende Diagnosen (S. 7):
- Belastungsinsuffizienz Schulter rechts mit Funktionseinschränkung mit/bei
- Unfall vom 14. Februar 2008 mit Schulterbeteiligung rechts
- MR-tomographisch Nachweis einer Supra- und Infraspinatussehnenruptur im Mai 2008
- Status nach Schulterarthroskopie rechts mit subacromialem und intraarticulärem Débridement rechts bei irreparabler Rotatorenmanschetten-Massenruptur rechts am 19. November 2020
- Status nach Amputation des Endglieds Ringfinger rechts am 2. Dezember 2019
- Lumbovertebralsyndrom mit teilweise belastungsabhängiger Schmerzausstrahlung in das rechte Bein
- vorübergehende Verschlimmerung durch den Unfall vom 30. April 2020
- MR-tomographisch keine überwiegend wahrscheinlich unfallbedingten strukturellen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (MRI 8. Juni 2020)
Der Beschwerdeführer habe über anhaltende Schulterschmerzen rechts in Ruhe mit Zunahme der Beschwerden bei Belastung berichtet. Nachdem der Beschwerdeführer im Oktober 2021 aufgehört habe zu arbeiten, sei es jedoch insgesamt zu einer 20 bis 30%igen Beschwerdereduktion gekommen, sodass er mit der aktuellen Situation im Alltag zurechtkomme. Die Behandlung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei zwischenzeitlich abgeschlossen worden (vgl. Urk. 7/99/2-3). In der aktuellen Untersuchung habe sich eine Einschränkung der Beweglichkeit im rechten Schultergelenk gezeigt, vor allem bei der Aussenrotation und globalen Ab- und Elevation des ausgestreckten Arms. Den im Ellbogen angewinkelten rechten Arm könne der Beschwerdeführer besser heben. Die anhaltende Funktionseinschränkung mit Belastungsinsuffizienz sei überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom Februar 2008. Weitere Behandlungen der rechten Schulter würden voraussichtlich nicht zu einer namhaften Besserung der Situation im Bereich der rechten Schulter führen. Die medizinischen Voraussetzungen für einen Fallabschluss seien gegeben (S. 7 unten f.).
Nach dem Unfall vom 30. April 2020 habe der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Rückenbeschwerden zunächst selbst behandelt und habe Ende Mai 2020 Dr. med. C.___, Facharzt für Neurochirurgie, aufgesucht (vgl. Urk. 7/86). Dieser habe eine MRI-Abklärung der Lendenwirbelsäule (LWS) veranlasst, wobei sich im MRI der LWS vom 8. Juni 2020 degenerative Veränderungen vor allem im Bereich der unteren LWS mit beginnender Osteochondrose L5/S1 und Spondylarthrosen der Facettengelenke L3/4 und ausgeprägter L4/5 gezeigt hätten. Hinweise auf überwiegend wahrscheinlich unfallbedingte strukturelle Verletzungen der LWS hätten sich nicht gefunden (vgl. Urk. 7/93/2 = Urk. 7/98/2). Es habe sich um eine vorübergehende Verschlimmerung durch den Unfall vom April 2020 gehandelt, der schicksalshafte Verlauf in die Grunderkrankung (degenerative Veränderungen der LWS) sei spätestens nach einem halben Jahr anzunehmen. Die aktuellen lumbalen Beschwerden seien nicht mehr überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt (S. 8).
Die Kreisärztin Dr. A.___ kam zum Schluss, dass eine vollumfängliche Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit – welche teilweise Gewichtsbelastung über 25 kg sowie Arbeiten über Schulter-/Kopfhöhe beinhalte – infolge der Schulterverletzung rechts nach dem Unfall 2008 nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer könne weiterhin ganztags leichte Tätigkeiten erledigen, wobei Arbeiten über Schulter-/Kopfhöhe, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Arbeiten an vibrierenden/schlagenden Maschinen gemieden werden sollten. Repetitives Arbeiten am langen Hebelarm beziehungsweise mit ausgestrecktem Arm in Brusthöhe sollte ebenfalls nicht erfolgen. Eine Gewichtsbelastung über 5 kg sei nur körpernah bis Gürtelhöhe möglich (S. 8).
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden Akten ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer unfallbedingte Restbeschwerden im Bereich der rechten Schulter verblieben sind, weshalb er in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vorstehend E. 3.2). Die angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter kann der Beschwerdeführer aufgrund der Schulterverletzung nicht mehr ausüben. In einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil besteht hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.2). Dies ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1-2.3). Strittig und zu prüfen ist hingegen die Bemessung des Invaliditätsgrades und dabei insbesondere die Höhe des Valideneinkommens (vgl. vorstehend E. 2.3).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der LSE berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).
4.3 Der Beschwerdeführer war seit Juni 1994 bei der damaligen Firma Y.___ und heutigen Z.___ als Vorarbeiter tätig (vgl. Sachverhalt E. 1). Am 1. März 2022 liess sich der Beschwerdeführer im Rahmen des flexiblen Altersrücktritts im Baugewerbe (FAR) per 1. März 2022 vorzeitig pensionieren (Urk. 7/94; vgl. Urk. 1 S. 2 Rz. 2). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 7/131), mit welcher sie dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 20 % eine Rente ab dem 1. Juni 2022 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zusprach, fest, dass der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen in Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV im mittleren Aktivitätsalter (zwischen 40 und 45 Jahren) als Bauvorarbeiter im Jahr 2022 mutmasslich einen Jahresverdienst von Fr. 89'700.-- (13 x Fr. 6'900.--) erzielen würde. Dabei stellte sie auf die Angaben der Z.___ vom 1. Juni 2022 (vgl. Urk. 7/118/1) ab, wonach der hypothetische Lohn eines Vorarbeiters in D.___ im Alter zwischen 40 und 45 Jahre, welcher heute seit mehr als zehn Jahren seinen Beruf ausüben würde, monatlich Fr. 6'900.-- betragen würde (S. 2 unten f.; vgl. Urk. 2 S. 9 Ziff. 4.a.bb).
Nachdem der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 7. Juni 2022 Einsprache erhoben hatte, erwog die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer seit Juni 1994 bei derselben Arbeitgeberin tätig gewesen sei und deshalb das Einkommen, dass er im mittleren Alter bei der Z.___ erzielt habe, vergleichsweise heranzuziehen sei. Dabei zog sie das Einkommen gemäss IK-Auszug heran, wonach der Beschwerdeführer im Alter von 40 bis 45 Jahren, mithin in den Jahren 2002 bis 2007, ein durchschnittliches Jahreseinkommen bei der (seinerzeitigen) Firma Y.___ von Fr. 93'433.-- (2002: Fr. 91'904.--; 2003: Fr. 89'006.--; 2004: Fr. 89'232.--; 2005: Fr. 94'109.--; 2006: Fr. 95'974.--; Fr. 2007: Fr. 100'370.--; vgl. Urk. 7/145/2-3) erzielte. Da dieses im mittleren Alter effektiv erzielte Einkommen höher war als der aufgrund allgemeiner Angaben der früheren Arbeitgeberin ermittelte Jahreslohn von Fr. 89'700.--, ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid neu von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 93'433.-- aus (S. 10 Ziff. 4.a.dd; vgl. vorstehend E. 2.1).
4.4 Im Rahmen der Ermittlung des Valideneinkommens brachte die Beschwerdegegnerin Art. 28 Abs. 4 UVV zur Anwendung (vorstehend E. 4.3). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV (vgl. vorstehend E. 1.5) wird bei der Invaliditätsbemessung zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Denn sehr oft ist ein und derselbe Gesundheitsschaden im Alter aus verschiedenen Gründen wie etwa schlechtere Umschulungs-, Wiedereingliederungs-, Anpassungs- und Angewöhnungsfähigkeit mit wesentlich erheblicheren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit verbunden als bei einem jüngeren Versicherten. Anderseits muss in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie nach Vollendung des Alters für die AHV-Rente nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 UVG). Bei Zusprechung an einen Versicherten im vorgerückten Alter hat damit die Invalidenrente der Unfallversicherung in wesentlichen Teilen die Funktion einer Altersversorgung. Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade angenommen werden und dass dort Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen. Dementsprechend wirkt sich die Anwendung dieser Bestimmung im Vergleich mit der allgemeinen Methode gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG in aller Regel rentenvermindernd aus (BGE 122 V 418 E. 3.a mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten und ist unstreitig, dass sich der seinerzeit 60-jährige Beschwerdeführer per 1. März 2022 vorzeitig pensionieren liess (vorstehend E. 4.4; vgl. Urk. 1 S. 2 Rz. 2). Damit ist die gemäss Rechtsprechung bestehende Variante I von Art. 28 Abs. 4 UVV (vgl. vorstehend E. 1.5) zweifellos erfüllt, weshalb diese Bestimmung – der Beschwerdegegnerin folgend – zur Anwendung kommt. Der Beschwerdeführer führte gegen die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 UVV lediglich aus, dass sein Valideneinkommen, würde es nach der allgemeinen Methode gemäss Art. 18 Abs. 2 UVG berechnet, erheblich höher sei, als wenn es nach Art. 28 Abs. 4 UVV ermittelt werde. So hätte sein Einkommen gemäss Lohnangaben der Z.___ im Jahr 2022 Fr. 109'980.-- (13 x Fr. 8'460.--) betragen (vgl. Urk. 7/108). Dies entspreche ziemlich genau dem vor dem Unfall vom 14. Februar 2008 erzielten Jahreseinkommen unter Berücksichtigung der Lohnteuerung ohne irgendwelche Reallohnerhöhungen, habe er doch im Jahr vor dem Unfall im Alter von 45 Jahren ein Jahreseinkommen von Fr. 100'093.-- erzielt, weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 4 Rz. 7; vorstehend E. 2.2). Dem Einwand des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden, besteht doch mit der Bestimmung von Art. 28 Abs. 4 UVV für die vorliegende Fallkonstellation eine klare gesetzliche Grundlage. Ausserdem liegt das «mittlere Alter» einer versicherten Person im Sinne dieser Bestimmung nicht – wie der Beschwerdeführer geltend macht – bei 45 Jahren, sondern gemäss Rechtsprechung bei etwa 42 oder zwischen 40 und 45 Jahren (vgl. vorsehend E. 1.5). Die Ermittlung des Durchschnittseinkommens in dieser Altersspanne trägt dem folglich vollumfänglich Rechnung, zumal das mit 42 Jahren erzielte Einkommen Fr. 89’232.-- betrug (vgl. vorstehend E. 4.3). Ausserdem liegt das von der Beschwerdegegnerin ermittelte im mittleren Alter effektiv erzielte Einkommen von Fr. 93'433.-- etwa im Rahmen des hypothetischen Einkommens eines Vorabeiters in D.___, der seinen Beruf seit mehr als 10 Jahren ausübt und etwa Fr. 89'737.-- erzielt (Urk. 7/118/1).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sollte für die Bemessung des Valideneinkommens der Beschwerdegegnerin folgend auf die Durchschnittslöhne in den Jahren 2002 bis 2007 in der Höhe von Fr. 89'700.-- abgestellt werden, so müsste dieser Betrag der Teuerung angepasst werden (Urk. 1 S. 5 Rz. 8; vorstehend E. 2.2), verkennt er, dass die geforderte teuerungsbedingte Indexierung des im mittleren Alter erzielten Jahreseinkommens – welches wie dargelegt wurde, Fr. 93'433.-- beträgt (vorstehend E. 4.3) – dem Sinn und Zweck von Art. 28 Abs. 4 UVV widersprechen würde, würde doch daraus letztlich ein zu hoher Invaliditätsgrad resultieren, welchen es gestützt auf das Gesetz und rechtsprechungsgemäss (vgl. vorstehend) in der vorliegenden Konstellation zu vermeiden gilt.
Nach dem Gesagten ist das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen für das Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 93'433.-- (vorstehend E. 4.3) nicht zu beanstanden, weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.5 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellst en statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
4.6 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE 2020 (Tabelle TA1, «Total») heran und berechnete unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für Männer von -0.7 % im Jahr 2021 und von 2 % im Jahr 2022 sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 Stunden ein Invalideneinkommen von Fr. 66'662.-- (Fr. 5'261.-- x 12 x 0.993 x 1.02 : 40 x 41.7) für das Jahr 2022. Einen leidensbedingten Abzug gewährte sie nicht (Urk. 2 S. 10 f. Ziff. 4b).
Die Ermittlung des Invalideneinkommens ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 5).
4.7 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 93'433.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 66'662.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 26'771.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 29 %.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2), mit welchem dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2022 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 29 % zugesprochen wurde, erweist sich dementsprechend als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Grieder-Martens Peter-Schwarzenberger