Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00232


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 22. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Der 1988 geborene X.___ war seit dem 1. Juli 2014 als Installation Engineer bei der Y.___ AG angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 23. Januar 2015 stürzte er rückwärts aus dem ersten Stockwerk eines Gebäudes und zog sich dabei ein Schädel-Hirn-Trauma zu (Urk. 8/4, Urk. 8/8). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilungskosten; Urk. 8/56). Nach langer Behandlungsdauer legte sie am 3. Mai 2022 die Sache der Kreisärztin med. pract. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, zur Beurteilung vor (Urk. 8/386), worauf sie dem Versicherten am 5. Mai 2022 den Fallabschluss per 31. Mai 2022 anzeigte (Urk. 8/388). Am 17. Mai 2022 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 57.5 % zu (Urk. 8/394). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 verneinte die Suva schliesslich den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/414). Die vom Versicherten am 22. August 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/421) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. November 2022 ab (Urk. 8/429 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher, am 9. Dezember 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zwecks Begutachtung und Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und zur erneuten Verfügung (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2023 mitgeteilt (Urk. 9). Am 15. März 2023 ging schliesslich die Honorarnote von Rechtsanwalt Markus Loher vom 14. März 2023 hierorts ein (Urk. 10 f.).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG).

1.2    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass dem Beschwerdeführer zumindest seit Juli 2021 keine medizinischen Behandlungen im engeren Sinne mehr empfohlen oder von ihm in Anspruch genommen würden. Auch gehe aus keinem ärztlichen Bericht hervor, dass weitere Behandlungen noch zu einer relevanten Steigerung der Arbeitsfähigkeit führen dürften. Daher sei der Fall zu Recht abgeschlossen und die Invalidenrente geprüft worden (Urk. 2 S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrags auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Neubegutachtung vor, im kreisärztlichen Bericht würden die von den behandelnden Ärzten festgestellten neurokognitiven Minderleistungen und die vom behandelnden Psychiater festgehaltenen Auffälligkeiten im Interaktionsverhalten und die organische Depression nicht berücksichtigt. Zudem werde keine Stellung genommen zu den Erkenntnissen aus den Eingliederungsmassnahmen, die erkennen liessen, dass er kein ganztägiges Pensum leisten könne und einen erhöhten Betreuungsbedarf habe. Zudem sei die kreisärztliche Beurteilung in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem für die Anspruchsprüfung relevante Unterlagen gefehlt hätten. Aus diesen Gründen sei nicht erstellt, dass er in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 7).

    Zum von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich legte der Beschwerdeführer dar, dass ihm die Unfallfolgen den Abschluss der Umschulung zum Techniker HF Umwelt und Energie mit regulärem Diplom verunmöglicht hätten, was Auswirkungen auf die Berufschancen habe. Zudem entspreche der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Branchenlohn betreffend den Bereich der Energieversorgung nicht dem offenen Berufsfeld als Techniker HF Energie und Umwelt. Diese Tätigkeit sei in verschiedensten Branchen anzusiedeln, weshalb der branchenübergreifende Lohn im Kompetenzniveau 2 heranzuziehen sei (Urk. 1 S. 9). Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen und die neuropsychologische Untersuchung hätten ausserdem gezeigt, dass er strukturierte Arbeiten benötige und zudem schwierig im Umgang und kaum lenkbar sei. In der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung finde sich dazu nichts, weshalb sie auch unter diesem Aspekt nicht genüge. Wegen des stark eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils und dem Erfordernis der besonderen Rücksichtnahme eines Arbeitgebers sei ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt (Urk. 1 S. 10)

2.3    Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Beschwerdeantwort die beschwerdeweise vorgebrachten Rügen als berechtigt und beantragte die Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung. Dazu führte sie an, die angewandte Zumutbarkeitsbeurteilung sei fachmedizinisch zu wenig breit abgestützt; dies müsse sie nachholen. Bei dieser Gelegenheit habe sie selbstverständlich die konkrete Anwendung der Lohnstrukturerhebung zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu überprüfen (Urk. 7).


3.    Die Parteien beantragen übereinstimmend die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen, was mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang steht. Denn mit Blick auf die Akten lässt sich nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 119 V 7 E. 3c/aa) beurteilen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Insbesondere vermag die Beschwerdegegnerin ihre Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit in einem 100%-Pensum zumutbar sei, nicht auf eine entsprechende medizinische Grundlage zu stützen, da die entscheidwesentliche kreisärztliche Beurteilung vom 3. Mai 2022 (Urk. 8/399) einzig aus neurologischem Blickwinkel erfolgte. Wie die Beschwerdegegnerin selbst anerkennt (Urk. 7), hat sie den entscheidrelevanten medizinischen Sachverhalt damit unzureichend abgeklärt.

    In Anbetracht dieser Gegebenheiten ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.


4.    Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Antrag. Nach ständiger Rechtsprechung gilt überdies auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht daher ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Mit Honorarnote vom 14. März 2023 machte Rechtsanwalt Markus Loher einen Gesamtaufwand von 12 Stunden à Fr. 300.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 108.- - und 7.7 % Mehrwertsteuer geltend (Urk. 11). Beim Aufwand von insgesamt 10 Stunden für das Erarbeiten der 10-seitigen Beschwerde ist zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt Loher, der den Beschwerdeführer im Einspracheverfahren noch nicht vertreten hat, für das Aktenstudium keinen separaten Aufwand geltend macht. Mit Blick auf den nicht geringfügigen Umfang des Suva-Aktendossiers ist der Aufwand für das Erarbeiten und die Redaktion der Beschwerdeschrift insgesamt nicht zu beanstanden Die Prozessentschädigung ist daher beim praxisgemäss anwendbaren Stundenansatz von Fr. 220.-- und einer Spesenpauschale von 3 % auf insgesamt Fr. 2‘928.60 (inkl. MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. November 2022 aufgehoben und die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'928.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Loher

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser