Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00237
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 26. September 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ war seit 1. September 2012 als Baumaschinenmechaniker bei der Y.___ SA in Z.___ angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2. Dezember 2021 meldete die Arbeitgeberin der Suva ein Schadenereignis vom 17. November 2021, bei welchem dem Versicherten beim Spazieren in A.___ das Knie nach vorne umgeknickt sei (Urk. 6/1). Erstmals begab sich der Versicherte wegen Persistierens des daraufhin aufgetretenen stechenden Schmerzes am 22. November 2021 im Spital B.___ in ärztliche Behandlung (Urk. 6/1), wo ein atraumatischer Knieschmerz links seit 18. November 2021 mit transienter Givingway Symptomatik und unauffälliger Funktionsprüfung diagnostiziert wurde. Die Ärzte empfahlen eine Behandlung mittels Physiotherapie zur Stabilisation und zum Muskelaufbau (Urk. 6/10 S. 1-2). Zudem attestierten sie dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den 22. November 2021 (Urk. 6/2 und Urk. 6/10 S. 2). Am 26. November 2021 begab sich der Versicherte zudem bei Dr. med. C.___, Praxis D.___, E.___ AG, in Behandlung (Urk. 6/12). Dieser stellte dem Versicherten am 26. November 2021 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für die Zeit vom 27. November bis 6. Dezember 2021 aus sowie am 6. Dezember 2021 eine Verordnung für eine Serie Physiotherapie (Urk. 6/4-5). Zugleich bescheinigte er dem Versicherten noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 7. bis 14. Dezember 2021 (Urk. 6/14). Am 10. Dezember 2021 erfolgte eine weitere Meldung desselben Vorfalls mit dem Hinweis, dass der Versicherte seine Arbeit infolge des Unfalls seit dem 27. November 2021 ausgesetzt habe (Urk. 6/3). Dr. C.___ stellte dem Versicherten sodann weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse aus (Urk. 6/12-13, Urk. 6/42, Urk. 6/48, Urk. 6/51). Am 22. Dezember 2021 wurde eine Arthroskopie durchgeführt (Urk. 6/25). Gestützt auf die Beurteilung von med. pract. F.___, Fachärztin für Chirurgie und Versicherungsmedizinerin der Suva, vom 24. Februar 2022, wonach die Beschwerden am linken Knie vorwiegend auf Abnutzung zurückzuführen seien (Urk. 6/36), teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 25. Februar 2022 mit, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 6/41). Nachdem der Versicherte mit E-Mail vom 8. März 2022 sowie mit Schreiben vom 31. März 2022 dagegen opponiert hatte (Urk. 6/52 und Urk. 6/53), nahm Versicherungsmedizinerin F.___ am 27. April 2022 erneut Stellung (Urk. 6/57). Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 bestätigte die Suva die Ablehnung der Versicherungsleistungen mit der Begründung, dass vorliegend weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne des Gesetzes gegeben sei (Urk. 6/67). Die dagegen vom Versicherten am 15. Juli 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/69) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. November 2022 ab (Urk. 6/73 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. November 2022 erhob der Versicherte am 12. Dezember 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Meniskusabriss sei als Unfallfolge anzuerkennen respektive sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, hierfür Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten mit Gerichtsverfügung vom 3. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2
1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2.2 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.4 Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen).
1.5 Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).
Gemäss BGE 146 V 51 ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis - nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung; Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes; intertemporalrechtliche Fragestellungen) - auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (E. 8.6; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_52/2023 vom 6. Juli 2023 E. 2.2 und 8C_25/2023 vom 26. April 2023 E. 2.3).
1.6 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2).
1.7 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Entscheid vom 15. November 2022 dar, der Beschwerdeführer habe in seiner Schadenmeldung sowie anlässlich der zeitnahen Arztkonsultationen berichtet, er sei beim Spazieren mit dem linken Knie nach vorne umgeknickt (Urk. 2 S. 4-5). Der im Einspracheverfahren neu geltend gemachte ungewöhnliche äussere Faktor basiere auf Mutmassungen und stehe klar im Widerspruch zu den übrigen Akten. So hätten die erstbehandelnden Ärzte eine Rotation oder Distorsion anhand der Angaben des Beschwerdeführers verneint und einen atraumatischen Knieschmerz diagnostiziert. Auch bei der Schilderung des genauen Unfallhergangs im entsprechenden Formular habe der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorgetragen gehabt (Urk. 2 S. 5). Die nachträgliche Behauptung, es sei möglicherweise aufgrund einer Vertiefung oder eines Lochs zu einer Verdrehung des Knies gekommen, sei nicht glaubhaft. Zudem komme ihr entsprechend der Beweismaxime «Aussage der ersten Stunde» ein tieferer Beweiswert zu als dem zuvor mehrfach und übereinstimmend geschilderten Unfallhergang (Urk. 2 S. 5-6). Demnach stehe fest, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2021 beim Laufen respektive Wandern mit dem linken Knie nach vorne umgeknickt sei und danach Schmerzen verspürt habe. Der (juristische) Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG sei nicht erfüllt, da sich nichts Aussergewöhnliches ereignet habe. Insbesondere hätten sich keine speziell sinnfälligen Umstände zugetragen wie etwa ein Stolpern, Ausgleiten, Hängenbleiben oder ein Sturz, und auch keine programmwidrige Störung des natürlichen Ablaufs. Daher fehle es am ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urk. 2 S. 6). Gestützt auf die - ihrer Ansicht nach beweiskräftige - Beurteilung von Versicherungsmedizinerin F.___ vom 27. April 2022 hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, die führenden Diagnosen des partiellen Ausrisses der Innenmeniskushinterhornwurzel sowie der viertgradigen Chondromalazie am medialen Femurcondylus mit instabilen Knorpelrändern seien vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen (Urk. 2 S. 6-9). Daher sei auch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu verneinen und sie sei nicht leistungspflichtig (Urk. 2 S. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen in seiner Beschwerde vom 12. Dezember 2022 zusammengefasst ein, der Meniskusabriss sei definitiv durch das Unfallereignis aufgetreten, was bereits durch das plötzliche Auftreten des einschiessenden Schmerzes belegt sei. Bis zum Schadenereignis habe er keinerlei Beschwerden mit und Behandlungen am Knie gehabt. Des Weiteren beanstandete er, anhand der Formulierung «überwiegend wahrscheinlich deutlich grösser als 50 % zu schätzen» sei ersichtlich, dass die Beurteilung der Suva auf Schätzwerten beruhe. Des Weiteren habe sich die Suva überwiegend auf den Knorpelschaden bezogen, jedoch betreffe die Unfallmeldung den Meniskusabriss. Überdies sei bisher keine Stellungnahme des behandelnden Arztes eingeholt worden. Zum Unfallhergang brachte der Beschwerdeführer sodann vor, er sei beim Laufen bergab nach vorn umgeknickt. Ob ein Loch im Weg oder nur ein Fehltritt am Wegesrand vorgelegen habe, könne kein Läufer in einer solchen Situation abschliessend feststellen, zumal es bereits dunkel gewesen sei. Seine Ehefrau könne das Schadenereignis bestätigen. Zu einem Sturz sei es nur deshalb nicht gekommen, weil er sich instinktiv an seiner Frau habe abstützen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass behauptet werde, die behandelnden Ärzte seien nicht von einem Unfall ausgegangen, zumal sie ihre Rechnungen teilweise direkt an die Suva gesandt hätten zur Abrechnung und er mitgeteilt habe, wie es zum Schaden gekommen sei (Urk. 1).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin erneut fest, die Angaben des Beschwerdeführers zum Hergang des Ereignisses seien zu ungenau und stünden im Widerspruch zu den Schilderungen in den initialen Akten. Sie ergänzte, weitere Nachfragen bei den behandelnden Ärzten erübrigten sich, da sie nicht von auf ein Trauma zurückzuführenden Beschwerden ausgegangen seien. Überdies liege es nicht an den Medizinern zu beurteilen, ob der juristische Unfallbegriff erfüllt sei. Selbst wenn sich am 17. November 2021 ein Unfallereignis im Sinne des Gesetzes zugetragen hätte, sei die vom Beschwerdeführer angeführte «post hoc ergo propter hoc»-Argumentation beweisrechtlich unzulässig (Urk. 5 S. 3 f.). Für die Frage, ob eine Listenverletzung zu mehr als 50 % auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen sei, seien die verschiedenen Indizien aus medizinischer Sicht zu gewichten. Vorliegend habe die Versicherungsmedizinerin F.___ eingehend und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Befunde am linken Knie überwiegend wahrscheinlich deutlich mehr als zu 50 % auf Abnützung zurückzuführen seien. Hierfür habe sie auch die viertgradige Chondromalazie als Indiz berücksichtigen dürfen. Die auf Unfallmedizin spezialisierte Chirurgin F.___ verfüge über die für eine solche Beurteilung nötige fachliche Kompetenz (Urk. 5 S. 4). Da die Knieverletzung des Beschwerdeführers umfassend dokumentiert und abgeklärt worden sei, seien im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen indiziert (Urk. 5 S. 5).
3.
3.1 Dem Bericht des Spitals B.___, Notfallpraxis, vom 22. November 2021 (Urk. 6/10) ist folgende Diagnose zu entnehmen (S. 1):
- atraumatischer Knieschmerz links seit 18. November 2021
- transiente Givingway Symptomatik
- unauffällige Funktionsprüfung
Dazu wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich notfallmässig vorgestellt. Er habe berichtet, er sei am Donnerstagabend beim Spazierengehen mit dem linken Knie eingeknickt. Eine Rotation oder Distorsion habe er verneint. Anschliessend habe er kaum auftreten können. Er habe das Knie mit einer Salbe (AxaNova) eingecremt und verbunden. Schmerzmittel habe er keine eingenommen. Jetzt habe er ein Instabilitätsgefühl und zeitweise verspüre er einen einschiessenden Schmerz. Zudem habe er ein Gefühl von Muskelkater in der linken Wade. Nach langem Sitzen oder Liegen habe er anfangs immer Mühe mit dem Laufen, ansonsten habe er indes keine Vorerkrankungen. Es zeigten sich inspektorisch unauffällige Befunde ohne Schwellung, Rötung oder Überwärmung. Empfohlen werde eine Behandlung mittels Physiotherapie zur Stabilisation und zwecks Muskelaufbau. Bei Beschwerdeprogredienz oder -persistenz werde eine ärztliche Wiedervorstellung mit gegebenenfalls Durchführung einer MRI-Untersuchung empfohlen (S. 1-2).
3.2 Gemäss Unfallmeldung vom 2. Dezember 2021 ist der Beschwerdeführer beim Spazieren mit dem linken Knie nach vorne umgeknickt (Urk. 6/1).
3.3 Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie an der Klinik G.___ GmbH in H.___ (D), gab in seinem Bericht vom 13. Dezember 2021 über die gleichentags erfolgte MRT-Untersuchung des linken Kniegelenkes an, der Beschwerdeführer leide seit wenigen Wochen an einschiessenden Schmerzen vor allem medial. Im Moment sei eher eine Besserung eingetreten. Ein eigentliches Trauma sei nicht erinnerlich (Urk. 6/22 S. 4). Gestützt auf die MRT-Untersuchung nannte Dr. F.___ als Hauptbefund eine Ruptur der dorsalen tibialen meniskalen Anheftung des Innenmeniskus mit konsekutiver Meniskusextrusion über das mediale Schienbein hinaus. Zudem beschrieb er eine vollschichtig partiell delaminierende Chondropathie am medialen Femurkondylus über eine gesamt a.p.-Ausdehnung von knapp 2 cm, eine ausgeprägte Ergussbildung und Synovialitis und eine Verletzung der dorsalen lateralen meniskalen Kapselaufhängungen bei fehlendem meniskopoplitealen Faszikel (Urk. 6/22 S. 5).
Gleiches beschrieb Prof. Dr. med. I.___, Klinik G.___ GmbH, im Anschluss an die bildgebende Untersuchung. Als Diagnosen am linken Knie nannte er einen Innenmeniskuswurzelabriss (ICD-10 M23.33L) sowie einen lokalisierten Knorpelschaden mit partieller Delamination MFC (ICD-10 M23.89L; Urk. 6/22 S. 2).
Am 22. Dezember 2021 führte Dr. F.___ eine Arthroskopie durch (Operationsbericht vom 22. Dezember 2021, Urk. 6/25 S. 4 ff.). Postoperativ diagnostizierte er einen partiellen Ausriss der Innenmeniskushinterhornwurzel, eine Chondromalazie vierten Grades medialer Femurcondylus ca. 4x10 mm mit instabilen Knorpelrändern, einen rissartigen Knorpelschaden längs im Bereich der Trochlea, eine symptomatische Plica infrapatellaris sowie eine Synovitis (Urk. 6/25 S. 4).
3.4 Mit am 7. Januar 2022 versandtem Fragebogen bat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer um ergänzende Angaben zum Unfallhergang (Urk. 6/15). Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, er habe beim Laufen/Wandern einen Misstritt gemacht und sein Knie sei nach vorn umgeknickt (Urk. 6/16 S. 1).
3.5 Dem Bericht der Praxis D.___ vom 19. Januar 2022 ist zu entnehmen, dem Beschwerdeführer sei circa Ende November 2021 beim Laufen das linke Knie nach vorn umgeknickt. Dabei habe er einen stechenden Schmerz verspürt. Seither persistierten Schmerzen und eine Schwellung am linken Knie. Er habe viermal die Physiotherapie besucht, jedoch ohne deutliche Besserung mit nach der Physiotherapie erneuten Schmerzen beim Laufen. In einer MRI-Untersuchung habe sich eine Innenmeniskusläsion (Innenmeniskuswurzelabriss) mit Knorpelschaden gezeigt. Der Meniskus sei operativ saniert worden (Urk. 6/17 S. 2).
3.6 Die Versicherungsmedizinerin F.___ hielt am 24. Februar 2022 fest, die Körperschädigung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen. Es seien fortgeschrittene degenerative Veränderungen an Knorpel und Meniskus vorhanden, zum Teil bis Grad IV (Urk. 6/36 S. 1).
In ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 27. April 2022 wies sie darauf hin, in den Erstberichten sei von einem atraumatischen Knieschmerz die Rede und laut dem Sprechstunden- beziehungsweise Operationsbericht von Dr. F.___ sei kein Trauma erinnerlich, sondern die Kniebeschwerden seien beim Gehen spontan aufgetreten. Dies decke sich mit dem Notfallbericht des Spitals B.___, wo aufgrund der Anamneseerhebung eine Rotation oder Distorsion klar verneint worden sei. Insofern bestätige die echtzeitliche Dokumentation die Annahme des Fehlens eines Unfallereignisses (Urk. 6/57 S. 2-3). Als Voraussetzung zur Übernahme einer unfallähnlichen Körperschädigung sei das Vorliegen einer Listenverletzung erforderlich und diese Listenverletzung dürfe nicht überwiegend wahrscheinlich auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen sein. Eine Meniskusläsion sei zwar nicht als eigenständige «Krankheit» zu erachten, jedoch trete sie durchaus häufig im Kontext eines abnützungsbedingten Beschwerdebildes auf, was dazu führen könne, dass der Unfallversicherer von der Leistungspflicht befreit sei. Bildgebend und intraoperativ seien der partielle Ausriss der Innenmeniskushinterhornwurzel und die viertgradige Chondromalazie am medialen Femurcondylus mit instabilen Knorpelrändern führend. Die viertgradige Chondromalazie entspreche keiner der in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgeführten Listendiagnosen. Vielmehr sei sie ein gutes Indiz dafür, dass ein fortgeschritten degeneratives Beschwerdebild vorliege. Von Grad 4 spreche man, wenn der Knorpelriss den darunter liegenden (subchondralen) Knochen zeige (Urk. 6/57 S. 3). Dabei handle es sich um den am weitesten fortgeschrittenen Grad der Chondropathie mit bereits freiliegendem Knorpel. Bei derartig tiefgreifenden Knorpelveränderungen, die mit einem massiven Verlust an Knorpelsubstanz einhergingen und einen jahrelangen Prozess erforderten, könne kein intakter Meniskus (als Knorpelschutzschicht) mehr dazwischen liegen. Die fortgeschrittene Degeneration zeige sich zudem auch in der deutlichen Einengung des medialen Kniegelenkspaltes, die im konventionellen Röntgen erkennbar sei im Verbund mit einer Mehrsklerosierung insbesondere im tibialen Kompartiment. Ob ein Meniskuswurzelriss überhaupt unter die in lit. c von Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführte Listendiagnose «Meniskusrisse» falle, könne offenbleiben, da beim Beschwerdeführer im Verbund mit der Knorpelveränderung und der Lokalisation und Formation ein abnützungsbedingtes Bild vorliege. Die die Hinterhörner betreffenden respektive posteromedialen Meniskuswurzelverletzungen seien gemäss Literatur meistens degenerativer Natur oder in seltenen Fällen träten sie im Rahmen von Multiligamentverletzungen auf. Da beim Beschwerdeführer keine Multiligamentverletzung vorliege, falle nur ein degenerativer Ursprung in Betracht. Am häufigsten würden Wurzelverletzungen medial beobachtet, weil die mediale Hinterhornwurzel eine geringe Beweglichkeit aufweise, da sie mit dem Innenband verwachsen sei und zudem einer grösseren Druckbelastung ausgesetzt sei. Da der Wurzelabriss beim Beschwerdeführer am medialen Hinterhorn lokalisiert sei, sei er nach dem Gesagten als degenerativ zu erachten. Im Verbund mit der viertgradigen Chondropathie sei keine andere Beurteilung möglich (Urk. 6/57 S. 4). Mithin sei im Kontext des gesamten Ablaufes und der vorliegenden bildgebenden und intraoperativen Befunde davon auszugehen, dass es sich um ein verschleiss- respektive abnützungsbedingtes Beschwerdebild handle. Das absolut bagatelläre Geschehen im Sinne von «Auftreten von Knieschmerzen links beim Laufen» gebe ja schon einen Hinweis darauf, dass ein schleichender Prozess auf dem Boden eines Vorzustandes anzunehmen sei. Es fehle zudem an Begleitveränderungen oder Begleitverletzungen, welche auf ein frisch traumatisches Geschehen jedwelcher Art hinweisen würden. Gesamthaft sei der Anteil der Abnützung überwiegend wahrscheinlich deutlich grösser als 50 %, was durch die Befunde im MRI und intraoperativ eindeutig belegt sei (Urk. 6/57 S. 4-5).
4.
4.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ergeben sich bezüglich des umstrittenen Ereignisses unterschiedliche Darstellungen aus den Akten. Der Unfallmeldung zufolge knickte der Beschwerdeführer mit dem linken Knie beim Spazieren nach vorne um (Urk. 6/1). Auch bei den erstbehandelnden Ärzten im Spital B.___ hatte der Beschwerdeführer berichtet, er sei beim Spazierengehen mit dem linken Knie eingeknickt. Eine Rotation oder Distorsion hatte er gemäss den Darlegungen der Ärzte explizit verneint. Die Ärzte ordneten die Knieschmerzen denn auch als «atraumatisch» ein (Urk. 6/10 S. 1-2). Auf Befragung zum genauen Unfallhergang gab der Beschwerdeführer im Januar 2022 an, beim Laufen sei das Knie nach vorn umgeknickt. Er habe einen Misstritt gemacht (Urk. 6/16 S. 1). Die Ärzte der Praxis D.___ führten in ihrem Bericht vom 19. Januar 2022 dagegen wiederum aus, dem Beschwerdeführer sei circa Ende November 2021 beim Laufen das linke Knie nach vorn umgeknickt (Urk. 6/17 S. 2). Die Ärzte der Klinik G.___ gaben im Dezember 2021 an, ein eigentliches Trauma sei nicht erinnerlich (Urk. 6/22 S. 2 und S. 4). Am 8. sowie am 31. März 2022 hielt der Beschwerdeführer fest, der Meniskusabriss sei im Zusammenhang mit Laufen erfolgt (Urk. 6/52 f.). Erstmals in der Einsprache vom 15. Juli 2022 präzisierte der Beschwerdeführer, es habe sich um einen Lauf im Sinne eines schnellen Laufens gehandelt, zu besagtem Zeitpunkt bergab auf einem Nebenweg (Urk. 6/69 S. 1). Als ungewöhnlichen äusseren Faktor bezeichnete er eine möglicherweise nicht gesehene Vertiefung oder ein Loch im Gelände. Hierzu erläuterte er, es habe bereits die Dunkelheit eingesetzt gehabt. Daraus könne die plötzliche Verdrehung des Kniegelenks entstanden sein. Er sei sportlich aktiv und laufe ganzjährig (Jogging, schnelles Laufen oder Walken, je nach Gelände; Urk. 6/69 S. 2). Aufgrund der in E. 1.6 hievor wiedergegebenen Beweisregel der «Aussagen der ersten Stunde» ist jedoch davon auszugehen, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie es aus der Unfallmeldung und aus dem Bericht des Spitals B.___ hervorgeht. Dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache neu festhielt, das Kniegelenk verdreht zu haben (Urk. 6/69 S. 2), überzeugt insbesondere deshalb nicht, da die erstbehandelnden Ärzte zeitnah zum Ereignis festgehalten hatten, der Beschwerdeführer habe eine Rotation oder Distorsion des Knies anlässlich des Ereignisses vom 17. November 2021 verneint (Urk. 6/10 S. 1). Nachgeschoben ist auch das Argument, in eine Vertiefung oder in ein Loch getreten zu sein, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich selber davon ausgeht, es habe sich nur möglicherweise so zugetragen (Urk. 6/69 S. 2). Ein Nachweis liegt somit auch diesbezüglich nicht vor. Mithin ist in diesem Zusammenhang von Beweislosigkeit auszugehen, was sich zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkt (E. 1.4 vorstehend). Es bleibt zu prüfen, ob das Um- oder Einknicken des Knies beim Spazieren oder Wandern den Unfallbegriff (vgl. vorstehende E. 1.2) erfüllt.
4.2 Das für den Unfallbegriff erforderliche Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors wurde entwickelt, um die tausendfältigen kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen, aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor ändert nichts daran. Ein Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.1).
Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (vgl. E. 1.2.2 vorstehend). In BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 erwog das Bundesgericht, ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis bestehe dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben könne, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaube. So werde eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Ein solches Zusatzgeschehen - und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit (vgl. E. 1.2.3 vorstehend) - sei gegeben bei einem Skifahrer, der auf einer Buckelpiste auf einer vereisten Stelle ausgleite, ohne zu stürzen, danach unkontrolliert einen Buckel anfahre, abgehoben werde und bei verdrehter Oberkörperhaltung hart auf dem Boden aufschlage, nicht aber, wenn beim Skifahren auf einer steilen, buckligen Piste und Kompression in einer Wellenmulde eine Diskushernie auftrete (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). Ebenso ist laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Unfallereignis gegeben, wenn es während eines Stockeinsatzes beim Skifahren auf einer normalen Piste zu einem Schlag in der linken Schulter kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.2 und 5.4). Auch verneinte das Bundesgericht einen Unfall, als eine versicherte Person beim Materialtransport auf einer Treppe mit dem linken Fuss schlecht aufgetreten und bei der folgenden Belastung mit der Ferse nach unten eingebrochen war (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 4-5). Ebenfalls nicht ausreichend für die Annahme eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist es rechtsprechungsgemäss, wenn die versicherte Person auf einer Bikeabfahrt auf einem Singletrail brüsk abgebremst wird und es dabei zu einem Schlag auf die Schulter kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 5.2 mit Hinweis).
Bei Schädigungen, die sich - wie beim Beschwerdeführer - auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4 mit Hinweisen). Es ist der sportlichen Tätigkeit des Spazierens, Wanderns oder Laufens - insbesondere bergab auf Nebenwegen - inhärent, dass der Körper Einwirkungen durch Unebenheiten des Bodens ausgesetzt ist. Dies gehört zum normalen Geschehensablauf. In diesem Sinne erachtete das Bundesgericht den Unfallbegriff bei einem «Wegrutschen des Unterschenkels» oder «Wegknicken des Knies» auf einer Treppe als nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2010 vom 29. Juni 2020 E. 4.4 i.V.m. E. 4.2). Inwiefern sich beim Hergang des Ereignisses vom 17. November 2021 eine für den Unfall erforderliche Programmwidrigkeit zugetragen haben soll, ist im Lichte der (in dieser Erwägung sowie in E. 1.2.2-1.2.3 vorstehend) zitierten Rechtsprechung nicht rechtsgenüglich dargetan und auch nicht ersichtlich. Das Einknicken war gemäss den zeitnah zum Ereignis erfolgten Angaben des Beschwerdeführers weder mit einem Ausrutschen noch mit einem Sturz, einem Anstossen oder Ähnlichem verbunden. Ein aussergewöhnlicher äusserer Umstand ist nach dem Gesagten nicht glaubhaft gemacht (vgl. E. 1.4 vorstehend). Selbst wenn von einem Verdrehen des Knies ausgegangen würde, wäre die erforderliche Programmwidrigkeit nicht gegeben (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2018.00090 vom 26. August 2019 E. 5.2). Das Geschehnis vom 17. November 2021 erfüllt demnach den versicherungsrechtlichen Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG nicht. Es handelt sich um eine Sportverletzung ohne besondere Vorkommnisse (vorstehende E. 1.2.3 am Ende).
Die vom Beschwerdeführer angeführte Plötzlichkeit des Auftretens der Schmerzen (Urk. 1) vermag hieran nichts zu ändern, ist doch die Plötzlichkeit ein zusätzlich zu erfüllendes Kriterium für den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG (E. 1.2.1 vorstehend), welches jenes des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht zu ersetzen vermag.
4.3 Was die allfällige Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG (vgl. E. 1.3 vorstehend) angeht, zeigte die Versicherungsmedizinerin F.___ in ihrer umfassenden und beweiskräftigen Aktenbeurteilung vom 27. April 2022 (Urk. 6/57) unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig auf, dass die allenfalls unter lit. c «Meniskusrisse» zu subsumierende Diagnose eines partiellen Ausrisses der Innenmeniskushinterhornwurzel überwiegend wahrscheinlich zu mehr als 50 % auf Abnützung zurückzuführen ist. Versicherungsmedizinerin F.___ begründete dies überzeugend, indem sie darlegte, dass beim Beschwerdeführer eine für eine degenerative Ursache typische Lokalisation der Meniskusläsion vorliegt, die alternative Ursache der Multiligamentverletzung nicht gegeben ist und die zusätzliche viertgradige Chondromalazie ein klares Indiz dafür ist, dass ein fortgeschritten degeneratives Beschwerdebild vorliegt, welches die Intaktheit eines Meniskus verunmöglicht (Urk. 6/57 S. 3-4). Im Übrigen wies sie auf das Fehlen von jeglichen Begleitveränderungen oder Begleitverletzungen hin, welche auf ein frisch traumatisches Geschehen jedweder Art Hinweis geben würden (Urk. 6/57 S. 5). Nicht zu beanstanden ist im Übrigen, dass die Versicherungsmedizinerin auch mitberücksichtigt hat, dass es sich beim Ereignis um eine Bagatellereignis gehandelt hat (Urk. 6/ 57 S. 4-5). Ein Ereignis von untergeordneter respektive harmloser Art vereinfacht den Entlastungsbeweis (E. 1.5 vorstehend). Da nach dem Gesagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Meniskusverletzung vorwiegend respektive zu mehr als 50 % auf Abnützung zurückzuführen ist, ist der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis gelungen und eine Leistungspflicht wegen einer Listenverletzung entfällt (BGE 146 V 51 E. 8.6; vorstehende E. 1.5 am Ende).
4.4 Mit den bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen und der darauf beruhenden beweiskräftigen Aktenbeurteilung der Chirurgin F.___ (vgl. E. 1.7 vorstehend) ist der medizinische Sachverhalt genügend erstellt. Von ergänzenden Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen ist (BGE 122 V 157 E. 1d). Namentlich fehlt es an gegenteiligen Darlegungen der behandelnden Ärzte, welche Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung zu erwecken vermöchten. Zwar deckt sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem juristischen Unfallbegriff (Urteil des Bundesgerichts 8C_570/2019 vom 8. November 2019 E. 3.2), doch finden sich in den Berichten der behandelnden Ärzte, welche eine «atraumatische» Verletzung beschrieben (Urk. 6/10 S. 1) beziehungsweise von keinem eigentlichen Trauma ausgingen (Urk. 6/22 S. 4), jedenfalls keine Widersprüche zur Beurteilung der Versicherungsmedizinerin.
Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Ereignis keinerlei Beschwerden und Behandlungen des linken Knies gehabt habe (Urk. 1), ist zu bemerken, dass die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist und zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen vermag (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Hinzu kommt, dass das gänzliche Fehlen von Beschwerden vor dem Ereignis dadurch in Frage gestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Spital B.___ angegeben hatte, nach langem Sitzen oder Liegen habe er anfangs immer Mühe mit dem Laufen (Urk. 6/10 S. 1).
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, zu einem Sturz sei es nur deshalb nicht gekommen, weil er sich instinktiv an seiner Frau habe abstützen können (Urk. 1), ist diese Angabe vor dem Hintergrund der zeitnahen Schilderungen des Ereignisses so zu verstehen, dass er infolge der inneren Verletzung respektive aufgrund des plötzlichen Auftretens eines einschiessenden Schmerzes (vgl. Urk. 1) beinahe gestürzt wäre. Ein Beinahe-Sturz als Ursache beziehungsweise als äusserer Faktor mit schädigender Einwirkung ist demgegenüber anhand der «Aussagen der ersten Stunde» nicht ersichtlich (vgl. vorstehende E. 4.1).
4.5 Nach dem Gesagten liegt mit dem Ereignis vom 17. November 2021 weder ein Unfall im gesetzlichen Sinne vor noch besteht ein Leiden im Sinne der Listendiagnosen gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG, das nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Mithin fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sowohl nach Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG als auch nach Art. 6 Abs. 2 UVG ausser Betracht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer