Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00008
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 18. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokat Cédric Robin
Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1980 geborene X.___ war seit 1. August 2017 bei der Y.___ AG als Schreinereihilfsarbeiter angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 9. Februar 2021 griff er zum Öffnen einer Balkontüre in das Loch des fehlenden Türschlosses und blieb mit dem linken Mittelfinger hängen, welcher dabei abgedreht wurde (vgl. Schadenmeldung vom 2. März 2021, Urk. 8/1). Anlässlich der Erstbehandlung in der Permanence Z.___ am 26. Februar 2021 wurde eine unklare Fingerverletzung des dritten Fingers links diagnostiziert (Urk. 8/41) und ab dem 1. März 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 8/4). In der Folge wurde der Versicherte im Stadtspital A.___ weiterbehandelt, wo ein Distorsionstrauma des PIP-Gelenkes von Dig. III links mit Partialläsion des Kapsel-Band-Apparates und später eine A1-Ringbandstenose an Dig. III links diagnostiziert wurde (Urk. 8/10, 8/19, 8/20). Am 16. März 2022 wurde eine Arthrolyse des PIP von Dig. III links unter Release der Checkrein-Ligamente und Exzision fibröser Narben durchgeführt (Urk. 8/73). Nach Einholung einer versicherungsinternen Stellungnahme von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 19./20. Juli 2022 (Urk. 8/90) verneinte die Suva mit Verfügung vom 26. August 2022 mangels einer erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und einer erheblichen Schädigung der körperlichen Integrität einen Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung (Urk. 8/113). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/116) wies die Suva mit Entscheid vom 28. November 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 16. Januar 2023 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 28. November 2022 sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form einer Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Am 20. Februar 2023 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
1.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.
2.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die mit Verfügung vom 26. August 2022 (Urk. 8/113) getroffene Feststellung, wonach kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe, unangefochten blieb (vgl. Urk. 8/116) und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann wurde weder die Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlung per 31. August 2022 (vgl. Urk. 8/95) noch der damit verbundene Fallabschluss durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt (Urk. 1 S. 2 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig sei. Bei Durchführung eines Einkommensvergleiches resultiere ein rentenausschliessender IV-Grad von 8 %. Der Beschwerdeführer hätte gemäss Auskunft seiner ehemaligen Arbeitgeberin im Jahr 2022 ohne den Unfall einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'600.-- zuzüglich eines 13. Monatslohnes erzielen können, welcher dem Valideneinkommen zugrunde zu legen sei. Eine allfällige Überzeit sei nicht zu berücksichtigen, da eine solche vor dem Unfall lediglich im Oktober 2020 und damit nicht regelmässig geleistet worden sei. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen, wobei kein Leidensabzug zu gewähren sei, da bezogen auf die linke adominante Hand lediglich Einschränkungen für Arbeitsverrichtungen in Kühlhausanlagen und für vibrationsbelastende Tätigkeiten beständen.
2.3 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass bei der Berechnung des Valideneinkommens auch die von ihm regelmässig geleisteten Überstunden zu berücksichtigen seien. Zudem sei das Belastungsprofil aus medizinischer Sicht erheblich eingeschränkt. Es sei praktisch von einer faktischen Einhändigkeit für angepasste Tätigkeiten auszugehen, weshalb ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % zu gewähren sei.
3. Dr. B.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 19./20. Juli 2022 (Urk. 8/90) aus, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen überwiegend wahrscheinlich keine wesentliche Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals C.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 23. Juni 2022 liege am betroffenen linken adominanten Finger ein Restschmerz im proximalen Interphalangeal-Gelenk mit einem Extensionsdefizit von 30° und einer Flexionsfähigkeit von 80° vor. Dieses Ausmass habe bereits vor dem Operationseingriff vom 18. März 2022 bestanden. Da eine Kortisoninfiltration im Vorfeld keine wesentliche Besserung der Schmerzsituation gezeigt habe, habe der Beschwerdeführer aktuell auf eine weitere Infiltration verzichtet. Von Behandlerseite liege der medizinische Endzustand vor. Dies sei auch aus versicherungsmedizinischer Sicht zu bestätigen.
In Anbetracht der verbleibenden Gesundheitsschädigung mit geringem Extensionsdefizit seien dem Beschwerdeführer ganztägige Arbeitsverrichtungen zumutbar. Einschränkungen bestünden für Arbeitsverrichtungen in Kühlhausanlagen, da das voroperierte Gelenk bei Kälteexposition häufig mit Schwellneigung reagiere und die Schmerzintensität somit noch zunehmen könne. Weitere Einschränkungen beständen für vibrationsbelastende Tätigkeiten.
4. Die Stellungnahme von Dr. B.___ (vgl. E. 3) wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, ist für die streitigen Belange umfassend, setzt sich mit den Befunden und den geklagten Beschwerden auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Damit erfüllt sie die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb auf sie abgestellt werden kann. Im Übrigen blieb in Bezug auf die medizinischen Abklärungen und die bestehenden Einschränkungen grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, in einer leidensangepassten Tätigkeit – wobei die Formulierung des Belastungsprofils umstritten ist – hingegen vollständig arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 2 S. 5 f.). Diese Einschätzung steht mit der Rechts- und Aktenlage denn auch in Einklang.
5.
5.1 Strittig und zu klären sind die erwerblichen Auswirkungen der unfallbedingten Einschränkungen. Diese sind anhand eines Einkommensvergleichs zu ermitteln (vgl. E. 1.2), wobei von den Verhältnissen im Jahr 2022 (hypothetischer Rentenbeginn gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG als massgeblicher Vergleichszeitpunkt: BGE 128 V 174; vgl. E. 3) auszugehen ist.
5.2 Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist unbestrittenermassen auf das vor Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt erzielte Einkommen abzustellen (vgl. E. 1.3). Der Beschwerdeführer ging damals einer 100%igen Tätigkeit bei der Y.___ AG nach. Für diese Tätigkeit hätte er im Jahr 2022 grundsätzlich einen Lohn von Fr. 72'800.-- (13 x Fr. 5'600.--, vgl. Urk. 8/104) erhalten. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer hingegen vor, dass er regelmässig Überstunden geleistet habe, deren Entschädigung in die Bemessung des Valideneinkommens miteinzubeziehen sei (Urk. 1 S. 6 f.).
5.3 Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012) dürfen geleistete Überstunden bei der Bemessung des Valideneinkommens lediglich dann berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären. Bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen ist erste Voraussetzung, dass dies in der Vergangenheit bereits wiederholt geschehen ist (siehe etwa Urteile 8C_61/2012 vom 25. April 2012 E. 2.7.2; 9C_824/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.3; I 273/05 vom 16. Januar 2006 E. 3.1.2; I 124/05 vom 7. Dezember 2005 E. 5; I 253/02 vom 29. November 2002 E. 3; I 357/01 vom 17. Dezember 2001, publiziert in AHI 2002 S. 155 E. 3b). Fehlt es daran, scheitert der Nachweis eines ohne den Unfall auch in der Zukunft aller Voraussicht nach regelmässig erwirtschafteten (Zusatz-)Verdienstes. Mit anderen Worten sind Überstunden beim Valideneinkommen (erst) dann zu berücksichtigen, wenn sie erstens vor dem Unfallereignis regelmässig geleistet und ausbezahlt wurden, und zweitens auch nach dem Unfallereignis voraussichtlich erbracht und ausbezahlt worden wären. Zu Letzterem sind Auskünfte der damaligen Arbeitgeberin in die Entscheidfindung mit einzubeziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E.2 mit Hinweis auf die Urteile U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 9.3, U 245/97 vom 10. Juni 1998 E. 5a und I 658/99 vom 29. Mai 2000 E. 3).
Gemäss eigenen Angaben (Urk. 1 S. 6) leistete der Beschwerdeführer im Mai und September 2018, im August 2019 sowie im Oktober 2020 Überstunden. Darin kann allerdings keine Regelmässigkeit erblickt werden, zumal das Baugewerbe stark von Witterung und Konjunkturlage abhängig ist und allfällig angeordnete Überstunden damit nicht voraussehbar sind.
Da die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss, bildet Voraussetzung für die Berücksichtigung eines derartigen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aller Voraussicht nach weiterhin mit einem solchen hätte rechnen können. Massgebend ist somit, ob der Versicherte nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1) aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes vor dem Unfall wahrscheinlich weiterhin ein Zusatzeinkommen zufolge Überstundenarbeit hätte erzielen können; die blosse Möglichkeit dazu genügt nicht (vgl. Urteil 8C_647/2009 vom 4. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil 8C_998/2012 vom 12. März 2013 E. 4.1).
Diese Wahrscheinlichkeit kann vorliegend aufgrund des Gesagten nicht bejaht werden. Der Arbeitgeber führte auf dem Formular betreffend die mutmassliche Lohnentwicklung ohne Unfall regelmässig zu leistende Überstunden denn auch nicht auf (vgl. Urk. 8/104). Damit ist für das Valideneinkommen vom angegebenen Lohn von Fr. 72'800.-- auszugehen.
5.4 Die bisherige Tätigkeit bei der Y.___ AG ist dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich. Aus diesem Grund sind zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 heranzuziehen. Der Beschwerdeführer verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung, weshalb auf das standardisierte monatliche Einkommen für männliche Arbeitskräfte (LSE 2020, TOTAL in der Tabelle TA1) im Kompetenzniveau 1 von Fr. 5’261.-- abzustellen ist. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2021, A-S 01-96) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2022 (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex 2011-2022, Männer, Ziff. 05-96, Total) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von Fr. 66’073.-- (Fr. 5’261.-- x 12 : 40 x 41,7 x 0.993 x 1.011).
5.5 Die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkennt, dass in einer versicherten Person liegende individuelle Umstände – worunter auch behinderungsbedingte Einschränkungen fallen – Auswirkungen auf die Verdienstmöglichkeiten haben können. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) daher rechtsprechungsgemäss allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6).
5.6 Gemäss der Beurteilung der versicherungsinternen Ärztin Dr. B.___ sind dem Beschwerdeführer aufgrund der verbleibenden Gesundheitsschädigung mit geringem Extensionsdefizit ganztägige Arbeitsverrichtungen zumutbar. Allerdings bestehen Einschränkungen für Arbeitsverrichtungen in Kühlhausanlagen und für vibrationsbelastende Tätigkeiten (E. 3 hievor).
Dr. med. D.___ vom Universitätsspital C.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, attestierte dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht vom 5. Januar 2023 (Urk. 3/3) ebenfalls eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Beschäftigung. In Bezug auf die zumutbaren Tätigkeiten führte sie aus, dass diese ohne Belastung des linken Mittelfingers, ohne Anforderungen von Kraft, grobmotorischer Belastung, Schlag- und Vibrationsbelastung der linken Hand sowie ohne das Hantieren mit kleinen Werkstücken zu erfolgen hätten. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der IV-Stelle Zürich hielt gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers fest, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit Anforderungen an die Greifkraft, grobmotorische Belastung sowie Schlag- oder Vibrationsbelastung der linken Hand nicht mehr zumutbar seien. Ebenfalls sei das Hantieren mit kleinen Werkstücken eingeschränkt (vgl. Urk. 1 S. 5).
Auch wenn die genannten Belastungsprofile nicht vollständig übereinstimmen, entsprechen sie sich doch in den wesentlichen Bereichen. Mithin steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner verbleibenden Gesundheitsschädigung an der linken, adominanten Hand diesbezügliche Einschränkungen in Bezug auf Schlag- und Vibrationsbelastung, Kühlhausanlagen und eventuell auch Kraft- und grobmotorische Belastung erfährt. Eine gänzliche Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand liegt jedenfalls nicht vor.
5.7 Die Praxis hat seit BGE 126 V 75 bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet (SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3; 9C_124/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.2). Vorliegend ist aufgrund der bestehenden Einschränkungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5.6) allerdings nicht von einer faktischen Einhändigkeit beziehungsweise Einarmigkeit auszugehen, die einen Abzug rechtfertigen könnte. Die linke Hand ist insbesondere nicht vollständig gebrauchsunfähig. Vielmehr ist der Mittelfinger eingeschränkt, was sich in Bezug auf Kraft-, Vibrations- und grobmotorische Belastungen zwar auf die ganze Hand auszuwirken vermag. Jedoch können Halte- und Greifbewegungen ohne grösseren Kraftaufwand und unter Auslassung des Mittelfingers nach wie vor ausgeübt werden. Zudem ist vorliegend die linke, adominante Hand des Beschwerdeführers betroffen. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1). Der LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst dabei eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, die den angeführten Einschränkungen beziehungsweise der verminderten Einsatzfähigkeit der linken (adominanten) Hand des Beschwerdeführers Rechnung tragen. Angesichts des ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 5.6) ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, die lediglich Tätigkeiten ohne Belastung des linken (adominanten) Mittelfingers, ohne Anforderungen von Kraft und ohne grobmotorische Belastung, Schlag- und Vibrationsbelastung der linken (adominanten) Hand sowie ohne das Hantieren mit kleinen Werkstücken erfordern (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2, 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.1 und 5.2). Zumutbar sind dem Beschwerdeführer beispielsweise Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die gar keinen oder zumindest keinen übermässigen Einsatz der linken adominanten Hand voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2018 vom 1. April 2019 E. 5.2.2).
Fehlende Ausbildung und ungenügende Deutschkenntnisse sind als unfallfremde Faktoren prinzipiell nicht abzugsrelevant und diesen Aspekten ist im Übrigen bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Sodann fällt auch das Alter des Beschwerdeführers nicht negativ ins Gewicht und werden im Übrigen Hilfsarbeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig angeboten, wobei sich das Alter im Kompetenzniveau 1 sogar eher lohnerhöhend auswirkt. Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss als invaliditätsfremder Faktor ebenso unberücksichtigt bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2013 vom 14. Februar 2014 E. 7.3). Schliesslich bestehen auch keine weiteren persönlichen oder beruflichen Gründe, die Auswirkung auf die Lohnhöhe haben könnten. Insbesondere nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 eine lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der Verzicht auf einen Abzug vom Invalideneinkommen ist daher nicht zu beanstanden.
5.8 Wird das Valideneinkommen von Fr. 72'800.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 66’073.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von
Fr. 6’727.-, was einem Invaliditätsgrad von 9.2 %, gerundet 9 %, entspricht.
6. Auf einen Beizug der Akten der Invalidenversicherung kann vorliegend verzichtet werden, zumal davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. Insbesondere entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 131 V 362). Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der IV-Stelle begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1).
7. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. November 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
8.
8.1 Das Verfahren ist kostenlos.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokat Cédric Robin
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling