Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00009


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 21. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1986, war ab 1April 2019 bei der Y.___ AG als Hilfsarbeiter in einem Vollzeitpensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 9/129).

    Der Versicherte liess die Suva mit Schadenmeldung UVG vom 26Oktober 2020 (Urk. 9/1) wissen, dass er am 6Oktober 2020 nach Arbeitsschluss in Richtung Bahnhof gerannt sei, dabei einen Fehltritt gemacht und sich das Knie verdreht habe. PD Dr. med. Z.___, Oberarzt Orthopädie von der Abteilung Kniechirurgie der Universitätsklinik A.___, nannte in seinem Bericht vom 3November 2020 (Urk. 9/5) als Diagnosen eine frische Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB), Innenmeniskusläsionen am Hinterhorn und einen kleinen Radiärriss am Aussenmeniskus am rechten Knie. Am 23. November 2020 wurde der Versicherte an der Klinik B.___ am rechten Knie operiert (VKB-Plastik, Knorpeldébridement retropatellär, Teilmeniskektomie lateral, Meniskusnaht medial; vgl. Operationsbericht vom 24. November 2020; Urk. 9/15). Am 17. März 2021 (Urk. 9/38) kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Mai 2021. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) und stellte mit Schreiben vom 21. April 2022 (Urk. 9/114/1-2) die Heilkostenleistungen per 1. Mai 2022 und die Taggeldleistungen per 1. August 2022 ein, nachdem sie eine abschliessende Untersuchung des Versicherten bei Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, veranlasst hatte (vgl. Bericht vom 4. April 2022; Urk. 9/110).

1.2    Mit Verfügung vom 14Juni 2022 (Urk. 9/140) verneinte die Suva einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf Integritätsentschädigung des Versicherten. Die von ihm dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/143) wies die Suva mit Entscheid vom 1Dezember 2022 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 18Januar 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 1Dezember 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten (S. 2). Zudem beantragte er die Bestellung von Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 3).

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2023 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (S. 2), wobei sie eine Beurteilung über den Integritätsschaden von Dr. C.___ vom 30. Januar 2023 (Urk. 8) einreichte. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (Urk. 15) bestellte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, als unentgeltlichen Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren. Zudem ordnete es mit selbiger Verfügung einen zweiten Schriftwechsel an. Mit Replik vom 10Juli 2023 (Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (S. 2). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 19Juli 2023 (Urk. 19) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20Juli 2023 (Urk. 20) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.2    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im Einspracheentscheid vom 1Dezember 2022 (Urk. 2) gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unter Beachtung des formulierten Zumutbarkeitsprofils aus (S. 4). Ausgehend vom Lohn in seiner angestammten Tätigkeit bei der Y.___ AG sei von einem Valideneinkommen von Fr. 58’500.-- für das Jahr 2022 auszugehen. Da dieses 13.89 % unter dem branchenüblichen Durchschnittslohn liege, sei das Invalideneinkommen um 8.89 % (im Umfang der Abweichung von der bei der Einkommensparallelisierung geltenden Erheblichkeitsgrenze von 5 %) zu reduzieren (S. 4 f.). Das Invalideneinkommen sei anhand der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Tabelle TA1 Männer im privaten Sektor im tiefsten Kompetenzniveau 1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn rechtfertige sich nicht. Unter Berücksichtigung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens von 8.89 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 60'199.-- für das Jahr 2022. Beim Vergleich des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens resultiere im Jahr 2022 keine Erwerbseinbusse. Es bestehe kein Rentenanspruch (S. 5 f.). Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung von Dr. C.___ vom 1. April 2022 [richtig: 4. April 2022] erweise sich die Verneinung eines erheblichen Integritätsschadens als korrekt (S. 7; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2023; Urk. 7 S. 2 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 18Januar 2023 (Urk. 1) demgegenüber vor, angesichts der erheblichen qualitativen Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit sei ein Tabellenlohnabzug von mindestens 15 % einzuräumen. So könne er seine verbliebene Resterwerbsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten. Die Erwerbseinbusse sei damit grösser als die mindestens vorausgesetzten 10 %. Demnach habe er Anspruch auf eine Invalidenrente (S. 4 f.). Die versicherungsmedizinische Beurteilung der Integritätseinbusse vom 1. April 2022 [richtig: 4. April 2022] überzeuge - aus näher dargelegten Gründen - nicht. Er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (S. 5 f.).

    In seiner Replik vom 10. Juli 2023 (Urk. 16) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, die mit der Beschwerdeantwort eingereichte ärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom 30. Januar 2023 basiere nach wie vor auf dem MRI vom 24. Februar 2022 und damit auf einem nicht aktualisierten Befund. Angesichts der im Verlauf der beiden MRI vom 14. Oktober 2020 und vom 24. Februar 2022 objektivierten Verschlimmerung der Chondropathie hätte die Beschwerdegegnerin den weiteren Verlauf bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 1. Dezember 2022 mit einem aktualisierten MRI feststellen müssen. Trotz Rechtspflicht habe die Beschwerdegegnerin keine weiteren Ermittlungen zum Integritätsschaden getätigt (S. 2 f.).

2.3    In ihrer Duplik vom 19. Juli 2023 (Urk. 19) ergänzte die Beschwerdegegnerin, bis zum Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2022 seien seit der letzten bildgebenden Diagnostik (MRI vom 24. Februar 2022) und der Untersuchung durch Dr. C.___ am 1. April 2022 mit Beurteilung des Integritätsschadens keine Hinweise auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ersichtlich, sodass keine weiteren Abklärungen notwendig gewesen seien. Im Übrigen seien auch seither keine Hinweise für eine Verschlechterung aktenkundig.

2.4    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrem Entscheid vom 1. Dezember 2022 zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 6. Oktober 2020 verneinte.


3.    Vorliegend sind der medizinische Sachverhalt sowie die medizinisch-theoretischen Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit unbestritten (vgl. Urk. 2 S. 4 und Urk. 1 insbesondere S. 4 f. Ziff. 3) und durch die medizinischen Akten ausgewiesen. Der Beschwerdeführer ist in einer optimal angepassten, mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, welche keine Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk und nur selten kniende/kauernde Arbeiten und nur selten das Gehen auf unebenem Gelände sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten beinhaltet, voll arbeitsfähig (vgl. Beurteilung von Dr. C.___ vom 4. April 2022; Urk. 9/110 S. 8).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Angaben der Y.___ AG über den hypothetischen Lohn des Beschwerdeführers im Jahr 2022 unter Berücksichtigung einer möglichen Gratifikation im Sinne des Beschwerdeführers von einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 58’500.-- (Fr. 4'500.-- x 13) aus (E. 2.1, Urk. 2 S. 4 lit. c erster Abschnitt, Urk. 9/128 und Urk. 9/135). Dies wurde beschwerdeweise nicht moniert (Urk. 1) und ist angesichts der Aktenlage nicht zu beanstanden.

    Dabei stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass das ermittelte Valideneinkommen 13.89 % unter dem branchenüblichen Durchschnittseinkommen liege (vgl. dazu die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid, Urk. 2 S. 4 f. lit. c), wobei keine Anhaltspunkte vorlägen, dass der Beschwerdeführer freiwillig auf ein höheres Gehalt verzichtet habe. Diesen Umstand berücksichtigte sie in Form eines Parallelisierungsabzuges von 8.89 % beim Invalideneinkommen (vgl. Urk. 2 S. 5 lit. c), was im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 148 V 174 E. 6.4 mit Hinweisen) steht und vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet wurde (Urk. 1).

4.2

4.2.1    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Zentralwert für Männer von Fr. 5’261.-- pro Monat (Rubrik «Total») der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2020 (Kompetenzniveau 1) heran, passte diesen an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2022 an und nahm einen Parallelisierungsabzug von 8.89 % vor; sie schloss damit auf ein im Jahr 2022 erzielbares Einkommen von Fr. 60'199.--. Einen leidensbedingten Tabellenlohnabzug erachtete sie als nicht gerechtfertigt (Urk. 2 S. 5 lit. d).

    Angesichts der Tatsache, dass der ungelernte Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides keiner Arbeit nachging, ist die Bemessung des Invalideneinkommens anhand von LSE-Tabellenwerten nicht zu beanstanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_659/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.2 und 8C_458/2017 vom 6. August 2018 E. 6.2.3). Der Beschwerdeführer wandte denn auch gegen diese Vorgehensweise nichts ein. Er hielt jedoch entgegen, dass aufgrund seiner qualitativen Einschränkungen ein Leidensabzug von mindestens 15 % eingeräumt werden müsse (Urk. 1 S. 5).

4.2.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20Mai 2021 E. 4.3.2 mit Hinweis insbesondere auf BGE 126 V 75 E. 5b).

    Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zumutbar sind, ist kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 praxisgemäss bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit weiteren einschränkenden Faktoren (wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für das rechte Kniegelenk, nur selten kniende/kauernde Tätigkeiten, nur seltenes Gehen auf unebenem Gelände sowie nur seltenes Besteigen von Leitern und Gerüsten; E. 3) konfrontiert ist. Denn soweit es sich bei diesen weiteren Faktoren nicht ohnehin nur um eine nähere Umschreibung der leichten bis mittelschweren Tätigkeit handelt, führen sie zu keinem lohnrelevanten Nachteil. Angesichts des genannten Belastbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen. So erachtete das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 bei vergleichbaren respektive gar weitergehenden Einschränkungen (nur leichte Tätigkeiten mit überwiegendem Sitzen, in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Bewegung von Lasten, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne kniende oder kniebeugende Körperhaltungen) einen Tabellenlohnabzug als nicht angezeigt (E. 4.3.2). Demnach gibt das Absehen von einem leidensbedingten Tabellenlohnabzug zu keiner Kritik Anlass, zumal das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf (BGE 137 V 73 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 4.3.1).

4.3    Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von Fr. 58’500.-- (E. 4.1) ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 60'199.-- (E. 4.2) gegenüberstellte, mithin eine Erwerbseinbusse verneinte. Folglich hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint und die Beschwerde ist diesbezüglich somit abzuweisen.


5.

5.1    Weiter ist umstritten, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat.

5.2    Dr. C.___ von der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva kam gestützt auf ihre Untersuchung vom 1. April 2022 und unter Berücksichtigung der Bildgebung (insbesondere der MRI des rechten Knies vom 14. Oktober 2020 [Urk. 9/17] und vom 24. Februar 2022 [Urk. 9/104]) in ihrer Beurteilung vom 4. April 2022 (Urk. 9/110) zum Schluss, dass die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung nicht erreicht sei, da weder eine Instabilität noch eine Bewegungseinschränkung des rechten Knies vorliege und die degenerativen Veränderungen/Chondropathien sich im Verlauf nicht gravierend verändert hätten (S. 8).

    Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde dagegen vor, im Vergleich zum MRI vom 14. Oktober 2020 mit Darstellung einer Chondropathie Grad III/IV im Bereich der lateralen Facette sei im MRI vom 24. Februar 2022 nun auch im Bereich der medialen Facette eine Chondropathie Grad III/IV feststellbar gewesen, womit eine Ausdehnung der Chondropathie objektiviert sei. Diese sei als Beschwerdeverschlimmerung zu würdigen und er habe Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 5 f.).

    Ausgelöst durch dieses Vorbringen nahm die Beschwerdegegnerin Rücksprache mit Dr. C.___, welche am 30. Januar 2023 (Urk. 8) an ihrer Einschätzung, wonach die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht sei, festhielt und ergänzte, es lägen keine Bewegungseinschränkung gemäss Suva-Tabelle 2.2, keine mässige Arthrose gemäss Suva-Tabelle 5.2 (MRI vom 24. Februar 2022) und keine höhergradige Instabilität gemäss Suva-Tabelle 6.2 vor. Zudem empfehle sie, da der weitere Verlauf nicht vorhersehbar sei, eine erneute Überprüfung im Rahmen des Rückfalls.

    In seiner Replik (Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer dagegen, ein Rückfall sei nicht aktenkundig und zur Verschlimmerung der Chondropathie habe Dr. C.___ nicht Stellung genommen, wobei die Beschwerdegegnerin aufgrund der seiner Ansicht nach objektivierten Verschlimmerung gehalten gewesen wäre, bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides weitere Abklärungen in Form eines aktuelleren MRI zu tätigen, was sie pflichtwidrig unterlassen habe (S. 2 f.).

    Duplicando (Urk. 19) brachte die Beschwerdegegnerin vor, gemeint gewesen sei eine Überprüfung im Rahmen eines allfälligen zukünftigen Rückfalles. Bis zum Zeitpunkt ihres Einspracheentscheides hätten seit der Beurteilung durch Dr. C.___ im April 2022 keine Hinweise auf eine Verschlechterung vorgelegen, sodass weitere Abklärungen nicht notwendig gewesen seien.

5.3    Die versicherungsmedizinische Einschätzung von Dr. C.___ leuchtet ein und ist nachvollziehbar begründet. Widersprechende ärztliche Einschätzungen liegen nicht vor.

    Dr. C.___ zeigte aufgrund ihrer klinischen Untersuchung, wo sie eine freie Kniebeweglichkeit und eine gute Stabilität festgestellt hatte (Urk. 9/110 S. 6 f.), auf, dass weder eine Beweglichkeitseinschränkung gemäss der Suva-Tabelle 2 (Voraussetzung für eine Integritätsentschädigung wäre eine Beweglichkeit zwischen 10° und 60° respektive zwischen 0° und 90°) noch eine Instabilität gemäss Suva-Tabelle 6 (Voraussetzung für eine Integritätsentschädigung wäre eine zumindest mässige [mittelschwere] Instabilität) vorlag. Hinweise, dass diesbezüglich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides eine Veränderung eingetreten wäre, liegen nicht vor und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet (Urk. 1).

    Im Vordergrund steht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Veränderung in Bezug auf die Chondropathie zwischen dem MRI vom 14. Oktober 2020 (Urk. 9/17) und demjenigen vom 24. Februar 2022 (Urk. 9/104), wo nicht nur eine solche im Bereich der lateralen Facette, sondern auch eine solche im Bereich der medialen Facette feststellbar war (vgl. E. 5.2 vorstehend). Dr. C.___ als Fachärztin für Chirurgie legte nachvollziehbar dar, dass mit der im letzten MRI vom 24. Februar 2022 dargestellten Chondropathie im Bereich der lateralen und medialen Facette keine mässige Arthrose vorliegt, welche gemäss Suva-Tabelle 5 Voraussetzung für eine Integritätsentschädigung bildet. Sie schloss in Kenntnis der beiden Bildgebungen vom 14. Oktober 2020 und 24. Februar 2022 und der Veränderung der Befundlage plausibel darauf, dass es sich dabei um keine gravierende Verschlechterung handelt, welche Anlass dafür geben könnte, auf einen massgeblichen Integritätsschaden zu schliessen oder zusätzliche Abklärungen zu veranlassen. Eine solche Entwicklung in die Beurteilung eines möglichen Integritätsschadens einzubeziehen, gehört in den Kompetenzbereich einer Fachärztin für Chirurgie. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat Dr. C.___ damit die Veränderung berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer eine mögliche weitere Verschlechterung nach dem MRI vom 24. Februar 2022 thematisieren will, ist Solches mangels neuen klinischen Befunden nicht ausgewiesen.

    Dr. C.___ hielt auf entsprechende Nachfrage Ende Januar 2023 (Urk. 8) - und damit über einen Monat nach ergangenem Einspracheentscheid - ausdrücklich an ihrer Beurteilung fest und erachtete damit auch gerade weitere Abklärungen als nicht notwendig, wenngleich sie bemerkte, dass bei einem (allfälligen) Rückfall eine Überprüfung angezeigt sein könnte. Der medizinische Sachverhalt war somit zum Entscheidzeitpunkt erstellt und von ergänzenden Abklärungen waren keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf verzichten durfte (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 122 V 157 E. 1d).

    Nach dem Gesagten ist auf die Beurteilung von Dr. C.___ abzustellen und von keinem massgeblichen Integritätsschaden auszugehen. Die Beschwerde ist folglich auch diesbezüglich - und somit insgesamt - abzuweisen.


6.    Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, ist als unentgeltlicher Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 20. Juli 2023 (Urk. 20) hat der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung ist daher unter Berücksichtigung der erwähnten Faktoren nach Ermessen auf Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, wird mit Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubMüller