Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00011

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 12. April 2023

in Sa chen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich

gegen

Elips Life AG

Gewerbeweg 15, 9490 Vaduz

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern


Sachverhalt:

1.

1.1 Der 1988 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. November 2016 als Koch bei der Y.___, Z.___, und war dadurch bei der Elips Versicherungen AG (später: Elips Life AG; nachfolgend: Elips) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 13. November 2017 (Eingang) zog er sich am 8. Juni 2017 bei einer Kraftübung (Kniebeugen mit Gewicht) Schmerzen am linken Knie zu (Urk. 8/1). Der am 13. Juni 2017 erstbehandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt den Verdacht auf eine retropatellare Chondropathie im linken Knie fest und verordnete eine Analgesie sowie schonende Belastung. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (Urk. 8/21 ). Am 10. Oktober 2017 erfolgte eine MRT-Untersuchung des linken Knies (vgl. Urk. 8/4). Im Konsiliarbericht vom 3. November 2017 hielt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Sportmedizin, einen Status nach Hyperflexionstrauma 5/17 mit 80 kg Langhantel und seither symptomatischem, lateralem Meniskushornriss Knie links fest. Es folgten Knieinfiltrationen, eine medikamentöse Analgesie sowie Physiotherapie (Urk. 8/30/2 f.). Die Elips erbrachte Heilungskosten (vgl. Urk. 9/1, Urk. 7 Rz. 13).

1.2 Am 10. März 2021 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Ereignis vom 8. Juni 2027 datierend vom 1. März 2021 (Urk. 8/2). Die Elips tätigte Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt und veranlasste die Aktenbeurteilung von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Oktober 2021 (Urk. 8/25). Bei persistierenden Beschwerden wurde der Versicherte am 12. November 2021 am linken Knie operiert (Arthroskopische laterale Teilmeniskektomie Vorderhorn und Pars intermedia, vgl. Operationsbericht, Urk. 8/29). Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 verneinte die Elips eine Leistungspflicht mit der Begründung, es liege kein Unfall vor und die Beschwerden seien vorwiegend abnützungs- oder krankheitsbedingt (Urk. 8/32). Auf die Einsprache des Versicherten hin (Urk. 8/37, Urk. 8/40 f.) veranlasste die Elips die Aktenbeurteilung von Dres. C.___ und D.___ vom 17. November 2022, welche ihrerseits das radiologische Konsilium von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom 23. Oktober 2022 beizogen (Urk. 9/44). Gestützt darauf wies die Elips eine Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall mit Einspracheentscheid vom 30. November 2022 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 23. Januar 2023 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 30. November 2022 zu verpflichten, für die Folgen des im März 2021 gemeldeten Rückfalls die Leistungen nach UVG zu erbringen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein externes Gutachten zu veranlassen. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten zu veranlassen zur Klärung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin vorliegend den Entlastungsbeweis nach Art. 6 Abs 2 UVG erbringen könne (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Das hier zu beurteilende Grundereignis hat sich nach dem 1. Januar 2017 ereignet, weshalb die ab diesem Datum gültigen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.3 Obwohl die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG neu keinen äusseren Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage mehr voraussetzt, bedarf es zwecks zeitlicher Abgrenzung der Versicherungsdeckung des zuständigen Unfallversicherers eines initial erinnerlichen und benennbaren Ereignisses (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2019 vom 26. Februar 2020 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 146 V 51).

Der Unfallversicherer steht bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d. h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 6).

1.4 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht ( BGE 132 V 412 E. 4, Art. 124 UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt ( BGE 134 V 145 ). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indes keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4 mit weiterem Hinweis). Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalles und nicht unter demjenigen eines Rückfalles zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).

1.5 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).

1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee).

2.

2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, das Ereignis vom 8. Juni 2017 qualifiziere nicht als Unfall im Rechtssinne; ein Hyperflexionstrauma sei aufgrund der Schilderungen zum Ereignishergang nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Alsdann hätten Dres. C.___ und D.___ nachvollziehbar dargetan, dass keine auf das Ereignis vom 8. Juni 2017 zurückzuführende Beschwerden vorliegen würden. Daran vermöchten auch die Beurteilungen von Dres. F.___ und G.___ nichts zu ändern. Schliesslich habe ein im Grundfall anerkanntes Ereignis nicht zur Folge, dass eine Rückfallmeldung telquel zu einer erneuten Leistungspflicht führe (Urk. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer wandte ein, die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht betreffend den Grundfall vom 8. Juni 2017 gegenüber der Arbeitgeberin mit E-Mail vom 10. November 2017 bestätigt. Die vertrauensärztlichen Beurteilungen seien nicht beweiskräftig. Folglich sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die vorliegende Listenverletzung zu mehr als 50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Vielmehr sei es mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Quetschläsion im Vorderhorn des Aussenmeniskus gekommen. Diese habe zu persistierenden, behandlungsbedürftigen Knieschmerzen geführt. Dres. F.___ und G.___ seien zum Schluss gekommen, der Riss und das Weichteilödem seien traumatisch bedingt. Zudem fehlten begleitende, degenerative Veränderungen des Gelenks. Die Chondropathie sei erst intraoperativ, mehr als vier Jahre nach dem Ereignis vom 8. Juni 2017, festgestellt worden. Diese habe sich laut Dr. G.___ infolge der lateralen Meniskusläsion entwickelt. Zudem sprächen das junge Alter und der Umstand, dass der Beschwerdeführer Koch und kein Spitzensportler sei, gegen eine Verschleisserscheinung (Urk. 1).

3. Nach Lage der Akten hat die Beschwerdegegnerin den am 13. November 2017 gemeldeten Grundfall (Urk. 8/1) stillschweigend abgeschlossen, was unter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage (vgl. E. 1.4) vorliegend nicht zu beanstanden ist. Insbesondere durfte sie beim Bagatellereignis vom 8. Juni 2017, welches keine Arbeitsunfähigkeit und lediglich eine kurzzeitige, konservative Therapie zur Folge hatte, davon ausgehen, dass keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestand (vgl. auch Urk. 10/1).

Unter den Parteien besteht denn auch Einigkeit darüber, dass der vorliegend umstrittene Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Rückfalls zu prüfen ist.

4.

4.1 Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 13. November 2017 kam es am 8. Juni 2017 bei einer Kraftübung (Kniebeugen) am dafür vorgesehenen Gerät mit einer Langhantelstange (kein Freigewicht) von 80 kg zu Schmerzen in der Kniegegend (Urk. 8/1). Nach dem genauen Unfallvorgang befragt, gab der Beschwerdeführer am 19. Juli 2021 an, er habe im Sportstudio trainiert mit Schwerpunkt Kraftsport und Cardio. Dabei habe er an einem geführten Gerät Kniebeugen gemacht. Das Gewicht sei moderat bis schwer gewesen. Er habe dabei keine Schmerzen verspürt und die Übung absolviert. Während der Übung und am Abend danach habe er keine Schmerzen verspürt. Erst am nächsten Morgen (9. Juni 2017) seien Schmerzen im linken Knie aufgetreten, weshalb die Kniebeugen bei der Ausübung nicht als Unfall zu erkennen gewesen seien. Nach einer Physiotherapie sei er monatelang schmerzfrei gewesen. Anfang 2021 habe er einen Rückfall angemeldet (Aussendienst-Protokoll, Urk. 8/14).

4.2 Der am 13. Juni 2017 erstbehandelnde Dr. A.___ hielt den Verdacht auf eine retropatellare Chondropathie fest. Der Beschwerdeführer habe seit vier Wochen Knieschmerzen links. Diese seien einen Tag nach Fitness-Übungen (Kniebeugen) aufgetreten. Es bestünden weder Schwellung und Erguss noch Ruheschmerzen. Klinisch zeige sich ein leichter Beckenschiefstand bei minimaler Beinlängendifferenz, ein minimaler Erguss im linken Knie, eine minimale Krepitation retropatellär, ein stabiler Bandapparat und negative Meniskuszeichen. Als Therapie verordnete Dr. A.___ eine schonende Belastung sowie das Knorpelaufbaupräparat Condrosulf (1-0-0-0, Urk. 8/21).

4.3 Infolge anhaltender Schmerzen (vgl. Einträge in die Krankengeschichte, Urk. 8/21) erfolgte am 10. Oktober 2017 eine MRT-Untersuchung des linken Knies in der Radiologie/Neuroradiologie H.___. Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Radiologie, hielt eine physiologische Flüssigkeitsmenge im Kniegelenk, einen kräftigen, retropatellären Knorpel ohne Defekte und intakte Bänder fest. Es zeigten sich keine chondralen Läsionen. Demgegenüber zeige sich eine unregelmässige, in kraniokaudaler Richtung verlaufende Rissbildung durch den Hoffa’schen Fettkörper mit Einstrahlung bis in die Basis des Aussenmeniskusvorderhorns, eine hier starke Signalanhebung innerhalb des Meniskus ohne Nachweis eines an die Meniskusober- oder Unterfläche verlaufenden Risses. Ausserdem bestehe eine Plica mediopatellaris, welche allerding nicht signifikant irritiert imponiere (Urk. 8/4).

4.4 Dr. B.___ hielt im Konsiliarbericht vom 3. November 2017 einen Status nach Hyperflexionstrauma 5/17 mit 80 kg schwerer Langhantel mit seither symptomatischem, lateralem Meniskusvorderhornriss im linken Knie fest. Die Hautverhältnisse am aktuell ergussfreien linken Knie seien reizlos. Bei endgradiger Beugung würden diffuse anteriore Schmerzen auftreten. Das laterale Meniskuszeichen MC Murray sei positiv mit starken Schmerzen. Die auswärtige Röntgenuntersuchung des linken Knies vom 10. September 2017 habe einen unauffälligen ossären Befund ergeben. MR-tomographisch habe sich am 10. Oktober 2017 ein tiefer durch das gesamte Vorderhorn ziehender, schräger Riss des lateralen Meniskusvorderhorns gezeigt; Hinterhorn und medialer Meniskus seien intakt. Angrenzend an die vorhandene Rissbildung fände sich ein Ödem im angrenzenden Fettkörper. Bei der aktuell deutlich symptomatischen lateralen Meniskusvorderhornläsion und beim Verdacht auf Ödem bzw. Rissbildung im Hoffa-Fettkörper sei von einem Bagatellunfall auszugehen. Heute sei eine therapeutisch-diagnostische Infiltration durchgeführt und eine Verordnung zur Physiotherapie ausgestellt worden. Da eine Operation aus beruflichen Gründen derzeit nicht durchführbar sei, habe er (Dr. B.___) mit dem Beschwerdeführer zunächst eine zeitlich limitierte konservative Behandlung vereinbart (Urk. 8/30/2f.).

4.5 Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für orthopädische Chirurgie, diagnostizierte am 11. März 2021 chronische rezidivierende ventrolaterale Knieschmerzen links bei Status nach Hyperflexionstrauma mit 80 kg Langhantel am 8. Juni 2017 mit lateralem Meniskusvorderhornriss Knie links (MRI 10. Oktober 2017) sowie Status nach Knieinfiltration links am 3. November 2017. Nach dem Unfall vom 8. Juni 2017 sei eine konservative Therapie durchgeführt worden. Danach sei der Beschwerdeführer schmerzfrei gewesen. In den letzten Monaten sei er sportlich nicht mehr aktiv gewesen und es bestünden wieder rezidivierende ventrolaterale Knieschmerzen links. Eine regelmässige orale Analgesie nehme der Beschwerdeführer bisher nicht ein. Die Schmerzen seien belastungsabhängig. Als Diätkoch müsse er beruflich sehr viel Stehen und Laufen. Klinisch hätten sich lateral positive Meniskuszeichen ergeben. Die aktuell wieder symptomatischen Kniebeschwerden seien im Rahmen der bekannten Meniskusvorderhornläsion 2017 zu interpretieren (Urk. 8/3).

4.6 In der Aktenbeurteilung vom 21. Oktober 2021 wiesen Dres. C.___ und D.___ darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss Radiologiebericht vom 10. Oktober 2017 seit sechs Monaten, mithin seit April 2017, an Knieschmerzen gelitten habe. Damit ungefähr übereinstimmend habe der Hausarzt anlässlich der Untersuchung vom 13. Juni 2017 berichtet, die Knieschmerzen bestünden seit vier Wochen. Damit habe das zur Anmeldung gebrachte Ereignis nicht am 8. Juni 2017, sondern offenbar Mitte Mai 2017 stattgefunden. Alsdann habe Dr. I.___ die Flüssigkeitsmenge im Knie als physiologisch beschrieben. Das heisse, es habe keinen Erguss gegeben. Der Befund am Hoffa’schen Fettkörper entspreche am ehesten einer Hoffaitis. Augenfällig sei zudem die Beschreibung des Aussenmensikusvorderhorns, wo zwar eine starke Signalanhebung innerhalb des Meniskus festgehalten worden sei, jedoch kein eigentlicher Riss an der Meniskusober- oder -unterfläche. Die vom Beschwerdeführer am Fitnessgerät mit einer geführten Langhantel von 80 kg durchgeführte Kniebeuge stelle kein Hyperflexionstrauma dar. Bei der Squatübung handle es sich um eine Kniebeuge, bei der das Gewicht während des Heruntergehens in die Kniebeuge und während der Streckung des Knies beim Wiederaufstehen gestemmt werden müsse. Mithin handle es sich dabei um eine normale Flexion, gefolgt von einer normalen Extension des linken Knies. Die komplexe Grundübung beanspruche alle Muskeln des Unterkörpers. Dabei werde das Kniegelenk primär durch Anspannung der Quadrizepsmuskulatur, sekundär durch die Beübung der Hamstrings sehr gut geschützt. Eine gewaltsame Knieverdrehung mit Blockierung eines knöchernen Gelenkpartners als wesentliche Voraussetzung für eine traumatische Zerreissung des Meniskus habe nicht stattgefunden. Bei einem Hyperflexionstrauma wäre überdies eher eine Schädigung an beiden Meniskushinterhörner beider Knie zu erwarten gewesen. Der augenscheinlich fitnesstrainingsgeübte Beschwerdeführer habe die ihm bekannte Fitnessübung ohne jegliche Schmerzen abschliessen können. Es habe nichts Programmwidriges stattgefunden und nichts Ungewöhnliches von aussen auf das linke Knie eingewirkt. Nach dem Ereignis habe der Beschwerdeführer keine starke Anschwellung seines linken Knies mit schmerzhafter Blockade der Beugung und/oder Streckung verspürt. Das Gehen sei nicht behindert gewesen. Im Gegenteil sei der Beschwerdeführer während und auch unmittelbar nach der Übung komplett schmerzfrei gewesen. Erst am nächsten Tag habe er Schmerzen verspürt. Es sei zu keinem Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Dies passe nicht zu einer traumatisch bedingten Meniskusruptur. Mithin vermöge das Ereignis weder die tags darauf verspürten Beschwerden noch die MRT-Befunde vom 10. Oktober 2017 zu erklären. Dazu passe auch, dass die Meniskuszeichen bei der hausärztlichen Erstuntersuchung vom 13. Juni 2017 negativ und bei der spezialärztlichen Untersuchung vom 3. November 2017 positiv gewesen seien. Die Röntgenuntersuchung vom 10. September 2017 habe keinen pathologischen Befund ergeben. MR-tomographisch habe sich am 10. Oktober 2017 eine Rissbildung im Hoffa’schen Fettkörper mit Ausstrahlung ins Aussenmeniskusvorderhorn gezeigt, jedoch ohne eindeutige Rissbildung an der Ober- oder Unterfläche des Aussenmeniskus. Demgegenüber habe Dr. B.___ eine Aussenmeniskusvorderhornruptur diagnostiziert. Diese Bildbeurteilungsdiskrepanz sowie die Frage, ob eine Diagnose gemäss Art. 6 Abs 2 UVG vorliege, müsse nicht weiter abgeklärt werden, weil das Ereignis – wie bereits dargetan - den pathologischen Befund nicht zu erklären vermöge. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich bei der lateralen Meniskopathie um eine abnützungs- bzw. überlastungsbedingte Erkrankung handle (Urk. 8/25).

4.7 Bei anhaltenden Beschwerden (vgl. Bericht vom 4. Mai 2021, Urk. 8/6) führte Dr. B.___ am 12. November 2021 eine arthroskopische laterale Teilmeniskektomie Vorderhorn und Pars intermedia am linken Knie durch. Intraoperativ hielt er neu eine Chondropathie Grad 3 femoral media, intakt tibial medial, Grad 1 tibial lateral, Grad 2 femoral lateral, intakt femoropatellar Knie links fest (Urk. 8/29).

4.8 Im einspracheweise eingereichten Bericht vom 8. Mai 2022 gab PD Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Radiologie, Klinik K.___, eine Beurteilung des MRT vom 10. Oktober 2017 ab. Dabei hielt er im Wesentlichen ein ausgedehntes Weichteilödem im Hoffa’schen Fettkörper, zum einen zentral, zum anderen sich nach lateral erstreckend und direkt an die Basis und per continuitatem in den Corpus des gesamten Aussenmeniskusvorderhorns reichend, fest. Das Ödem sei diffus und ausgedehnt. Die Verteilung weise auf einen Einriss innerhalb des Hoffa’schen Fettkörpers hin. Das Vorderhorn des Aussenmeniskus zeige eine intrakorporale Signalerhöhung in der T2-Gewichtung, die sich von der vorderen Meniskuswurzel bis zum Übergang in die Pars intermedia erstrecke. Betroffen sei die Meniskusbasis und das Corpus; die Meniskusspitze und die Oberflächen des Vorderhorns seien nahezu unbetroffen. bbbbbbbbbbbIm Übergangsbereich Pars intermedia zum Vorderhorn zeige sich eng umschrieben eine diskrete lineare Fortsetzung an die Meniskusunterfläche, so dass formal ein nicht dislozierter Riss vorliege. Entlang der Basis der Pars intermedia zeige sich ein sich ausbildendes kleines Meniskusganglion (Durchmesser 1 mm) ausgehend von der beschriebenen Läsion. Die beschriebenen Läsionen des Hoffa’schen Fettkörpers sowie vor allem des Vorderhorns des Aussenmeniskus seien als zusammenhängender Läsionskomplex im Rahmen des stattgehabten Traumas zu werten. Es liege eine Kontusion/Quetschung des lateralen Anteils des Hoffa’schen Fettkörpers sowie des gesamten Meniskusvorderhorns vor. Die Lokalisation und Form der Meniskusverletzung sei ungewöhnlich und als Folge des speziellen Unfallmechanismus zu werten. Es fehlten jegliche begleitende degenerative Veränderungen innerhalb des Gelenks. Insbesondere sei der hyaline Gelenkknorpel im medialen und lateralen femorotibialen Gelenk sowie femoropatellar ohne Läsion/Defekt abgebildet. Die beschriebene Veränderung im Aussenmeniskusvorderhorn sei nicht degenerativ bedingt; die nicht betroffenen Meniskusanteile (hintere Pars intermedia, Hinterhorn) seien in vollständiger Integrität ohne Hinweis auf eine degenerative Veränderung abgebildet (Urk. 8/41 S. 4-9).

Gestützt darauf hielt Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, in der einspracheweise eingereichten chirurgisch-versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 17. Mai 2022 fest, es falle auf, dass sich die Signalveränderungen im lateralen Meniskus links nur im Vorderhornbereich/Übergang Corpus fänden; nicht aber im Hinterhornbereich, wo man (Literatur basiert) die initialen degenerativen Veränderungen finde. Die Beurteilung von Dr. F.___ sei ausführlicher, aber identisch mit der radiologischen Beurteilung von Dr. I.___. Die MR-Befunde vom 10. Oktober 2017 würden eine Kontusion/Quetschung des lateralen Hoffa’schen Fettkörpers und des gesamten lateralen Meniskusvorderhorns mit einer Vorderhorn-Unterflächenläsion dokumentieren. Im Bereich des Knochens (lateraler Femurkondylus und laterales Tibiaplateau) zeige sich ein angrenzendes Knochenmarködem. Es habe zum Zeitpunkt der MRT-Untersuchung eine frische Meniskuspathologie im Bereich des linken Aussenmeniskus bestanden, ohne degenerative Veränderungen im lateralen Kompartiment, weder am Knorpel noch am Aussenmeniskus. Es liege damit eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG vor, ohne jegliche Zeichen einer Abnützung, resp. diese Meniskusläsion sei nicht vorwiegend auf Abnützung/Degeneration zurückzuführen. Die am 12. November 2021 durchgeführte Operation habe die im Juni 2017 erlittene Aussenmeniskus-Vorderhornläsion links resp. den Rückfall behandelt (Urk. 8/41/10 ff.).

4.9 Auf erneuten Vorhalt führten Dres. C.___, D.___ und E.___ am 17. November 2022 resp. 23. Oktober 2022 aus, der relevanteste MRT-Befund (10. Oktober 2017) befinde sich in und um den Hoffs’schen Fettkörper. Hier zeige sich ein Ödem sowie eine Imbibierung mit Flüssigkeit, jedoch – entgegen Dr. F.___ - kein eigentlicher Riss. Die Veränderungen des seitlichen Anteils der Spitze des Hoffa-Fettkörpers lägen in Kontinuität mit dem Vorderhorn des Aussenmeniskus. Dieses sei mässig aufgetrieben. Dort zeige sich eine ausgedehnte horizontale Läsion mit zentral gelegenen starken inhomogenen Signalalterationen und zystischen Veränderungen. Am Übergang zwischen Cornu anterius und Pars intermedia lasse sich zudem ein von der beschriebenen Läsion ausgehender und in die untere Fläche des Meniskus ziehender Ausläufer sowie ein etwa 5 mm langer Riss des spitzennahen Anteils des Meniskus erkennen. Die MRI-Untersuchung sei mindestens vier Monate nach Auftreten der Kniebeschwerden angefertigt worden. In dieser Zeitspanne hätten sich allfällige Weichteilödeme, welche auf eine zeitnah zum Beschwerdeauftritt erlittene Traumatisierung zurückgeführt werden könnten, vollständig zurückbilden können. Selbst traumatisch bedingte ödemartige Knochenmarkveränderungen, die wesentlich länger als kontusionsbedingte Weichteilödeme persistierten, würden sich in den allermeisten Fällen innert sechs bis zwölf Wochen vollständig zurückbilden. Diesen Umstand habe PD Dr. F.___ vollkommen ausser Acht gelassen. Alsdann weise die ausgedehnte Aussenmeniskusläsion mit Ausbildung von Zysten und einem Ganglion fast alle typischen Eigenschaften einer degenerativen Veränderung auf. Zwar sei das relativ junge Alter des Versicherten und die Lokalisation in der vorderen Hälfte des Aussenmeniskus eher untypisch, trotzdem sei eine degenerative Läsion aufgrund der morphologischen Merkmale und Ausdehnung bei Weitem wahrscheinlicher als eine traumatische. Läsionen des Aussenmeniskusvorderhorns könnten auch bei sportlich aktiven jungen Menschen vorkommen und würden von Veränderungen des Hoffa’schen Fettkörpers begleitet, welche das gleiche Muster wie beim Beschwerdeführer aufweisen würden. Die vorliegende Läsion des Meniskus könne auch deshalb nicht Folge einer Kontusion oder Quetschung sein, weil solche Traumatisierungen in den allermeisten Fällen zu wesentlich flaueren und nicht zu derart ausgedehnten Hyperintensitäten der Meniskussubstanz führten. Wesentlich wahrscheinlicher sei, dass die signalstarken Veränderungen des Hoffa-Fettkörpers, die aufgrund des netzartigen Musters am ehesten nicht nur durch ein Ödem, sondern auch durch eine Imbibierung des Fettkörpers mit Flüssigkeit gegeben sei, nicht auf ein einzelnes Ereignis mehrere Monate vor dem MRT, sondern auf chronisch rezidivierende Einklemmungen des Fettkörpers infolge einer Hypertrophie und/oder Traktion durch die ödematöse Plica synovialis infrapatellaris zurückzuführen und somit degenerativ bedingt seien. Das ebenfalls dargestellte Ödem an der Spitze des präfemoralen Fettkörpers sei jedenfalls mit praktisch absoluter Sicherheit auf ein Impingement des Fettkörpers zurückzuführen und somit ebenfalls nicht traumatischer Genese. Entgegen PD Dr. F.___ sei eine Chondropathie nicht erforderlich für die Diagnose einer degenerativen Meniskusläsion. Davon abgesehen habe sich MR-tomografisch eine gut erkennbare – näher umschriebene - zweitgradige Chondropathie des medialen femorotibialen Kompartiments abgebildet. Zusammenfassend zeigten sich zahlreiche Befunde an unterschiedlichen Lokalisationen, jedoch kein Befund, der aus radiologischer Sicht als am ehesten traumatisch bedingt zu werten sei. Vielmehr seien die nachgewiesenen Veränderungen entweder anlage-, krankheits- oder degenerativ bedingt (Urk. 8/44/30 ff.). Zudem setze der Beschwerdeführer das Kniegelenk einer hohen sportlichen Beanspruchung aus. Dies spreche ebenfalls für eine chronisch-rezidivierende Überlastung. Im Rahmen des sogenannten Knie-Trauma-Checks führten Dres. C.___ und D.___ zudem erneut bzw. präzisierend aus, dass der Beschwerdeführer bei der Fitnessübung weder ein Rissgefühl verspürt noch einen Knall gehört habe. Er habe die Übung weder abbrechen müssen noch sei es zu einer Gehbehinderung oder zu einem stark schmerzhaften, geschwollenen oder blockierten Knie gekommen. Bei der Erstuntersuchung sei nur ein minimaler Erguss im linken Knie, jedoch keine deutliche Schwellung dokumentiert worden. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers passe nicht zu einer akut-traumatischen Meniskusschädigung. Insgesamt beweise der Knie-Trauma-Check weder eine traumatische noch abnützungsbedingte Entstehung der Meniskusläsion. Es ergebe sich daraus aber eine Interpretationsrichtung für die Abwägung der wahrscheinlichen Ursachen. Die maximale Punktzahl betrage 20 Punkte, wobei eine hohe Punktzahl eher für eine traumatische und eine niedrige Punktzahl eher für eine krankhafte oder abnützungsbedingte Genese spreche; eine mittlere Punktzahl lasse die Streitfrage offen. Bei der vorliegend erreichten Punktzahl von 6.5 spreche das Ergebnis eher gegen eine traumatische Verursachung der linksseitigen Kniebeschwerden. Zusammenfassend habe sich bei der fraglichen Fitnessübung kein Hyperflexionstrauma ereignet. Vielmehr habe eine programmgemäss maschinell unterstützte Squatübung in einem Fitnessstudio stattgefunden ohne unphysiologische Überbeugung. Bei der Schädigung am linken Aussenmeniskusvorderhorn handle es sich um eine degenerative Pathologie, wobei das grosse parameniskale Ganglion, der fehlende sofortige Gelenksverlust und die fehlende Eignung des rubrizierten Ereignisses als Ursache entscheidend seien (Urk. 9/44/12 ff.).


5.

5.1 Eine für die Qualifikation als Unfall im Rechtssinne erforderliche programmwidrige Störung des Bewegungsablaufs der maschinell geführten Fitnessübung (Squat) ist bei der vorliegenden Aktenlage nicht auszumachen. Das von Dres. B.___ und PD F.___ postulierte Hyperflexionstrauma ist mangels jeglicher Begründung nicht nachvollziehbar und steht zudem im Widerspruch zur Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. Unter den Parteien besteht denn auch zu Recht Einigkeit darüber, dass das Ereignis vom 8. Juni 2017 nicht als Unfall im Rechtssinne qualifiziert (vgl. Urk. 1 Rz. 19 und Rz. 23, Urk. 2 S. 8, Urk. 7 Rz. 17, Rz. 25 und Rz. 36).

5.2 Strittig und zu prüfen ist eine Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG.

Während dem Dr. I.___ MR-tomografisch am 10. Oktober 2017 eine starke Signalanhebung in der Basis des Aussenmeniskusvorderhorns befundete, den Nachweis eines Risses an die Meniskusober- oder Unterfläche jedoch verneinte (Urk. 8/9), kam PD Dr. F.___ zum Schluss, es bestehe ausgehend vom Riss im Hoffa’schen Fettkörper eine diskrete lineare Fortsetzung an die Mensikusunterfläche, so dass hier formal ein nicht dislozierter Riss vorliege (Urk. 8/41/4 f.). Dr. E.___ hielt eine horizontale Läsion der anterioren Hälfte des Meniskus lateralis mit einem in die untere Fläche des Meniskus ziehenden – näher umschriebenen - Ausläufer fest (Urk. 9/44/35). Soweit Dr. B.___ einen tiefen, durch das gesamte Vorderhorn ziehenden, schrägen Riss des lateralen Meniskushinterhorns festhielt (Urk. 8/30/3), gilt es zu beachten, dass es sich bei ihm nicht um einen Facharzt für Radiologie handelt. Es kann jedoch insgesamt - zugunsten des Beschwerdeführers – davon ausgegangen werden, dass ein – wie auch immer gearteter – Riss im lateralen Vorderhorn des Aussenmeniskus und damit eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG bestand.

Streitentscheidend ist damit, ob diese vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

5.3

5.3.1 Bei der vorliegenden Aktenlage ist das Ereignis vom 8. Juni 2017 (vgl. Unfallmeldung, Urk. 8/1; vgl. auch das Aussendienstprotokoll vom 19. Juli 2021, wonach der Beschwerdeführer das Ereignisdatum bestätigte; ebenso in seiner Beschwerde, Urk. 1 S. 3) zusammen mit Dres. C.___, D.___ und E.___ (vgl. die Aktenbeurteilungen vom 21. Oktober 2021 und 17. November 2022, Urk. 8/25/10, Urk. 9/44/24; vgl. auch den Konsiliarbericht von Dr. B.___ vom 3. November 2017, Urk. 8/30/3) als bagatellär zu bezeichnen, zumal dabei unbestrittenermassen nichts Spezielles vorgefallen ist. Vielmehr hat der Beschwerdeführer an einer geführten Langhantel und damit programmgemäss maschinell unterstützt Kniebeugen durchgeführt, ohne dass es dabei zu einer unphysiologischen Überbeugung der Kniegelenke und/oder sofortigen Beschwerden gekommen ist. Es kann bereits deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Ereignis vom 8. Juni 2017 zum Meniskusriss führte. Hinweise auf ein später eingetretenes initiales Ereignis als mögliche Verletzungsursache liegen ebenfalls nicht vor (vgl. BGE 146 V 51). Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich schmerzfrei war und eine operative Intervention erst mehr als vier Jahre nach dem Ereignis vom 8. Juni 2017 erfolgte. Schliesslich bleibt an dieser Stelle daran zu erinnern, dass zwar die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG, wie dargestellt, keinen äusseren Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage mehr voraussetzt, es zwecks zeitlicher Abgrenzung der Versicherungsdeckung des zuständigen Unfallversicherers aber dennoch eines initial erinnerlichen und benennbaren Ereignisses bedarf (vgl. E. 1.3).

5.3.2 Alsdann führte Dr. E.___ aus, die ausgedehnte Läsion am Cornu anterius et pars intermedia menisci lateralis stelle sich als horizontale, in alle Richtungen hypertense Bande dar mit einem in die untere Fläche des Meniskus ziehenden Ausläufer am Übergang zwischen Cornu anterius und Pars intermedia sowie mit Ausbildungen von intrameniskalen Zysten und einem parameniskalen Ganglion dar. Bei diesen morphologischen Merkmalen, insbesondere Ausdehnung, weise die Läsion fast alle typischen Eigenschaften degenerativer Meniskusläsionen auf. Daran ändere weder das junge Alter des Beschwerdeführers noch der radiäre Einriss der Spitze des Meniskus nichts. So befinde sich letzterer just am Übergang zwischen Cornu anterius und Pars intermedia, dort wo die Läsion einen Ausläufer in die untere Fläche des Meniskus aufweise. Dies lasse sich mit dem fortschreitenden degenerativen Prozesse erklären. Durch die sich verschlechternden mechanischen Eigenschaften des meniskalen Faserknorpels würden Meniskusläsionen nämlich an Komplexität zunehmen und es komme vermehrt zu in unterschiedliche Richtungen verlaufende Risse. Diese Darstellung der medizinischen Zusammenhänge leuchtet ein und vermag auch durch die Ausführungen von PD Dr. F.___ nicht in Zweifel gezogen zu werden. Zunächst hat Dr. E.___ überzeugend erklärt, weshalb die vorliegende Meniskusläsion – entgegen PD Dr. F.___ - nicht Folge einer Kontusion/Quetschung sein könne. Einerseits führten Traumatisierungen dieser Art in den allermeisten Fällen zu wesentlich flaueren und nicht derart ausgedehnten Hyperintensitäten der Meniskussubstanz. Andererseits hätte sich ein auf eine Kontusion oder Quetschung zurückzuführendes Ödem des Hoffa’schen Fettkörpers im Zeitpunkt der MRT-Untersuchung, welches mindestens vier Monate nach Auftritt der Beschwerden durchgeführt worden sei, bereits vollständig zurückgebildet (vgl. Urk. 9/44/33). Vielmehr seien die Veränderungen (Ödem sowie Imbibierung) des Hoffa-Fettkörpers - so Dr. E.___ weiter - am ehesten auf rezidivierende Einklemmungen infolge Hypertrophie desselben und/oder Traktion durch die ödematöse Plica synovialis infrapatellaris zu erklären. Das Ödem der Spitze des präfemoralen Fettkörpers sei jedenfalls mit Sicherheit auf ein Impingement des Fettkörpers zurückzuführen und somit auch nicht traumatischer Genese (Urk. 9/44/35). Dres. C.___ und D.___ wiesen zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer das Kniegelenk einer hohen sportlichen Beanspruchung aussetze. Dr. J.___ hob hervor, dass der Beschwerdeführer als Diätkoch beruflich sehr viel Stehen und Laufen müsse (vgl. E. 4.5). Alsdann stellte Dr. E.___ MR-tomografisch (10. Oktober 2017) eine zweitgradige Chondropathie des medialen femorotibialen Kompartements fest, welche Beurteilung angesichts der sich 2021 intraoperativ hierorts gezeigten drittgradigen Chondropathie zu überzeugen vermag (vgl. OP-Bericht, Urk. 8/29). Mithin kann auch Dres. G.___ und F.___ nicht gefolgt werden, wenn sie argumentierten, es läge mit der Aussenmeniskus-Vorderhornläsion eine Listenverletzung ohne jegliche Zeichen einer Abnützung vor (Urk. 8/41/13). Da ein Hyperextensionstrauma – wie bereits dargetan - nicht ausgewiesen ist, vermag Dr. B.___ nicht zu überzeugen, wenn er (erstmals) im Bericht vom 3. Dezember 2021 dafürhielt, die Schädigung des lateralen Meniskusvorderhorn sei klar auf das Ereignis vom 8. Juni 2017 mit Hyperflexionstrauma unter schwerer Belastung zurückzuführen (Urk. 8/28). Es fällt zudem auf, dass der erstbeurteilende Hausarzt initial den Verdacht auf eine retropatellare Chondropathie und damit auf eine krankheitsbedingte Genese erhob (Urk. 8/21). Schliesslich lässt sich aus den beschwerdeweise eingereichten Arztberichten vom 10. und 25. Oktober 2022, worin eine weiterhin persistierende Aussenmeniskusläsion mit angrenzender Ganglionbildung nach initialer Teilresektion festgehalten wird (Urk. 3/4-5), nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Aus den Ausführungen von Dres. G.___ und F.___ vom 2. und 3. Januar 2023 (Urk. 3/6, Urk. 3/6, Urk. 3/7), worin sie im Wesentlichen an ihrem bisherigen Standpunkt und der irrigen Annahme eines Hyperextensionstraumas festhielten, ergeben sich keine neuen, entscheidrelevanten Aspekte.

5.4 Zusammenfassend ist bei der vorliegenden Aktenlage hinreichend erstellt, dass der vorliegende Meniskusriss vorwiegend auf Erkrankung/Abnützung zurückzuführen ist. Bei diesem Beweisergebnis besteht – entgegen dem Beschwerdeführer – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) und hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die in diesem Zusammenhang als Rückfall gemeldeten Beschwerden resp. Behandlungen zu Recht verneint. Daran ändert auch die E-Mail vom 11. Oktober 2017 (Urk. 9/1), worin die Beschwerdegegnerin den Eingang der Bagatellunfallmeldung und - ohne weitere Abklärung - die Übernahme der gesetzlichen Leistungen bestätigte, nichts; eine grundsätzliche Leistungspflicht hat sie damit nicht anerkannt. Entsprechend können Versicherungsträger vorübergehende Leistungen auch ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund "ex nunc et pro futuro" einstellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380).

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Hurst Hediger