Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00012
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 27. September 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank
Dorfstrasse 33, 9313 Muolen
gegen
Visana Versicherungen AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1993, arbeitete seit dem 1. September 2020 als Fachfrau Gesundheit für die Y.___ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1, Urk. 9/6). Sie liess der Visana mit Unfallmeldung vom 12. November 2020 (Versand am 16. November 2020 per E-Mail: Urk. 9/2) melden, dass sie am 11. November 2020 im Zug auf der Treppe gestürzt sei, als der Zug abrupt gebremst habe. Dabei habe sie sich das rechte Fussgelenk verletzt (Urk. 9/1). Die Versicherte begab sich noch am Unfalltag zu med. pract. Z.___, Praktischer Arzt, welcher ihr bis 22. November 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 9/5). Die Visana erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 9/6-8). Die weitere Behandlung erfolgte ab dem 16. November 2020 bei Dr. med. univ. A.___, Facharzt FMH orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 3, Urk. 9/10-11). Dr. A.___ veranlasste in der Praxis B.___ die MRI-Untersuchung des rechten Fusses/oberen Sprunggelenks (OSG) nativ vom 19. November 2020 (Urk. 9/74). Hernach verordnete er der Versicherten eine konservative Behandlung mit einer OSG-Schiene und Physiotherapie (Urk. 9/10, Urk. 9/39, Urk. 9/137). Dr. A.___ schrieb die Versicherte zudem weiterhin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/21). In der Folge kündigte die Y.___ AG das Arbeitsverhältnis mit X.___ am 15. Januar 2021 auf den 30. April 2021 hin (Urk. 9/62). Weil die Versicherte über nach wie vor bestehende Beschwerden klagte, wurde am 16. Februar 2021 eine weitere MR-Untersuchung des OSG durchgeführt (Urk. 9/75, Urk. 9/220-221). Nach der Untersuchung vom 9. März 2021 wies Dr. A.___ die Versicherte für eine Zweitmeinung der Klinik C.___ zu (Urk. 9/72). Dr. D.___, Oberärztin Fusschirurgie, Klinik C.___, diagnostizierte am 26. März 2021 einen Zustand nach OSG-Distorsionstrauma am 11. November 2020 mit osteochondraler Läsion mediale Talus Schulter sowie Verdacht auf wenig disloziertes kleines Volkmann-Dreieck und auf aktivierten prominenten Processus tali posterior (Urk. 9/131). Alsdann hielt Dr. A.___ nach der Verlaufskontrolle vom 9. April 2021 fest, dass sich bei der orthopädischen Untersuchung weiterhin eine deutliche Schwellung und Druckdolenz im Bereich des oberen Sprunggelenks zeige. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis müsse daher bis 18. Mai 2021 verlängert werden (Urk. 9/154). Am 22. April 2021 nahm der beratende Arzt der Visana, PD Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Intensivmedizin, Stellung (Urk. 9/138-141). Gestützt darauf teilte die Visana der Versicherten mit Schreiben vom 29. April 2021 mit, dass sie ihre Versicherungsleistungen rückwirkend per 16. Februar 2021 einstelle und auf die Rückforderung der darüber hinaus erbrachten Leistungen verzichte (Urk. 9/167). Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 nahm Dr. A.___ gegenüber der Visana zum Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. November 2020 und den Beschwerden der Versicherten Stellung (Urk. 9/250-251). Am 25. Juni 2021 wurde in der Klinik F.___ eine 3-Phasen-Skelettszintigrafie durchgeführt (Urk. 9/313). Nachdem die Versicherte eine einsprachefähige Verfügung verlangt hatte (Urk. 9/202), hielt die Visana das mit Schreiben vom 29. April 2021 Mitgeteilte am 9. Juli 2021 mit einer Verfügung fest (Urk. 9/210-212). Am 2. September 2021 in der Klinik C.___ eine Arthroskopie und Microfracturierung mediale Talusschulter vorgenommen (Urk. 9/308). Die Versicherte erhob sodann am 7. September 2021 Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Juli 2021 (Urk. 9/217-218, unter Beilage der Stellungnahme von Dr. A.___ vom selben Tag, Urk. 9/220-221). Am 24. August 2022 kam es in der Klinik C.___ zu einer Operation mit AMIC-Plastic der medialen Talusschulter und Narben-Revision des lateralen Arthroskopieportals (Urk. 9/330-332). Nach der Verlaufskontrolle in der Klinik C.___ vom 1. November 2022 notierte Dr. G.___, Oberarzt Fusschirurgie, dass sich insgesamt ein zeitgerechter Befund acht Wochen postoperativ gezeigt habe. Mit der Versicherten werde eine Kontrolle in zwei Monaten vereinbart. In der Zwischenzeit solle mit der Physiotherapie und dem schrittweisen Ausbau der Mobilisation fortgefahren werden (Urk. 9/367). Die Visana legte das Dossier ihrem beratenden Arzt, Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH, vor. Abstellend auf dessen Beurteilung vom 30. November 2022 (Urk. 9/369-376) wies sie danach die Einsprache der Versicherten vom 7. September 2021 mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 23. Januar 2023 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 aufzuheben und die vorliegende Streitsache zu weiteren Abklärungen (insbesondere einer Begutachtung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-412), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht05.2021Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist (Art. 36 Abs. 1 UVG). Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Art. 36 Abs. 2 UVG).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 UV17006003.2022Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).
1.4.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).
1.5
1.5.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die von ihr aufgrund des Unfalls vom 11. November 2020 erbrachten Versicherungsleistungen zu Recht per 16. Februar 2021 eingestellt hat.
2.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 erwog die Beschwerdegegnerin insbesondere, dass gemäss der Beurteilung von Dr. H.___ vom 30. November 2022 (Urk. 9/369-376) beim Trauma vom 11. November 2020 möglicherweise bei der Beschwerdeführerin vorbestehende und damit unfallfremde Pathologien im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung schmerzhaft aktiviert worden seien. Eine richtungsgebende Veränderung im Sinne von frischen strukturellen Läsionen daselbst habe sich bereits durch die MRI-Untersuchung vom 19. November 2020 ausschliessen lassen (Urk. 2 S. 5). Wie PD Dr. E.___ zuvor sei Dr. H.___ in seiner Expertise zum nachvollziehbaren Schluss gekommen, dass der Status quo sine im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. November 2020 spätestens per 16. Februar 2021 erreicht gewesen sei und sämtliche nachfolgenden medizinischen Massnahmen überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich in Zusammenhang mit einer unfallfremden Pathologie gestanden seien (Urk. 2 S. 5-6). Des Weiteren habe Dr. H.___ sämtliche mit der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 7. September 2021 vorgebrachten Einwendungen in medizinischer Hinsicht widerlegen können. Es würden keine konkreten und differenzierten Einwände des behandelnden Facharztes vorliegen, die geeignet seien, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung des versicherungsinternen Arztes zu wecken. Das Erreichen des Status quo sine per 16. Februar 2021 sei mit den schlüssigen Expertisen ihrer beratenden Ärzte rechtsgenüglich nachgewiesen. Auf deren Beurteilungen könne somit abgestellt werden. Bei dieser Sach- und Rechtslage seien die Versicherungsleistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. November 2020 richtigerweise per 16. Februar 2021 eingestellt worden (Urk. 2 S. 7).
2.3 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass Dr. D.___ im Bericht vom 26. März 2021 in ihrer Beurteilung einen Zustand nach OSG-Distorsionstrauma mit osteochondraler Läsion mediale Talus Schulter sowie Verdacht auf wenig disloziertes kleines Volkmann-Dreieck und aktivierten prominenten Processus tali posterior festgehalten habe. Dabei habe sie die Beschwerden immer im Zusammenhang mit dem Unfall gesehen. Die weitere Heilbehandlung habe aber leider keinen Erfolg gebracht, weshalb am 2. September 2021 in der Klinik C.___ eine Arthroskopie durchgeführt worden sei. Alsdann habe Dr. A.___ in seiner Beurteilung vom 7. September 2021 erklärt, dass im MRI sich ein Knochenmarksödem an der posterioren Tibiakante gezeigt habe, das auch als undisloziertes trabekuläres Volkmann-Dreieck nach entsprechendem Trauma gewertet werden müsse. Der Facharzt habe somit aufgrund des MRI-Befundes erklären können, dass weiterhin Unfallfolgen vorliegen würden (Urk. 1 S. 4). Dem habe Dr. H.___ entgegengehalten, dass die Radiologen im Verlaufs-MRI vom 16. Februar 2021 dasjenige vom 19. November 2020 nicht korrekt gewürdigt hätten. Diese Aktenbeurteilung sei Dr. A.___ ebenfalls zugestellt worden. Er sei unter anderem gebeten worden, sich noch einmal zur Frage, ob eine frische (Volkmann-)Fraktur vorgelegen habe, zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 26. Dezember 2022 habe Dr. A.___ erklärt, dass kleinere Frakturen - wie eben die Volkmann-Fraktur - häufig schwierig abzugrenzen seien. Die zweite MRI-Untersuchung habe die Schädigung aber zweifelsohne belegen können (Urk. 1 S. 5). Dabei könne sich Dr. A.___ auf die Radiologin, welche das MRI vom 16. Februar 2021 befundet habe, berufen. Dies hätte die Beschwerdegegnerin zumindest veranlassen müssen, eine weitere radiologische Beurteilung in Auftrag zu geben. Wenn sich - wie hier - zwei gegenteilige fachmedizinische Beurteilungen gegenüber stünden, dürfe die Rechtsanwenderin oder der Rechtsanwender nicht einfach diejenige bevorzugen, welche zu Gunsten der Versicherung ausgefallen sei. Die Beschwerdegegnerin habe nur auf die Aktenbeurteilung von Dr. H.___ abgestellt. Dieses Vorgehen verletze den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Deswegen sei die vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein radiologisches und orthopädisches Gutachten in Auftrag gebe und hernach neu entscheide (Urk. 1 S. 6). Unter Berücksichtigung von Art. 36 UVG werde dabei auch geprüft werden müssen, inwieweit - wie dies von Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 26. Dezember 2022 ebenfalls erwähnt worden sei (Urk. 1 S. 5) - ein Mischbild von degenerativen und unfallkausalen Beschwerden vorliege und die Beschwerdegegnerin (aufgrund dessen) weitere Unfallversicherungsleistungen zu erbringen habe (Urk. 1 S. 6-7).
3.
3.1 Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen medizinischen Berichte und Beurteilungen vor:
3.2 Im Eintrag in die Krankengeschichte von med. prakt. Z.___ wurde zur Anamnese festgehalten, die Beschwerdeführerin sei ausgerutscht und habe den rechten Fuss in eine Supinationsstellung gedreht. Es wurde die Diagnose einer OSG Distorsion rechts gestellt, Flectoparin®-Tissugel und Olfen®-Gel verordnet und eine 100%ige (Urk. 9/5) Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/324).
3.3 In seinem Bericht vom 27. November 2020 hielt Dr. A.___ fest, er habe die MRI-Untersuchung vom 19. November 2020 veranlasst, da die Beschwerdeführerin den rechten Fuss nicht belasten könne und um mögliche freie Gelenkskörper im OSG auszuschliessen. Die Orthese werde angepasst und eine schmerzadaptierte Mobilisation sei möglich. Bei der MRI-Untersuchung vom 19. November 2020 habe sich eine Bandläsion des Ligamentum fibulotalare anterius gezeigt. Im Bereich der medialen Talusschulter sei eine alte osteochondrale Läsion erkennbar gewesen. Er habe der Versicherten eine konservative Therapie empfohlen, wobei die Beschwerdeführerin die OSG-Schiene für sechs Wochen Tag und Nacht tragen sollte. In drei Wochen sei eine Schwellungskontrolle geplant. Der Beschwerdeführerin werde ein PT Schein für LD (gemäss Dr. H.___ wahrscheinlich: Verordnung einer Lymphdrainage, Urk. 9/369) mitgegeben. Es werde in sechs Wochen mit der Physiotherapie begonnen (Urk. 9/10-11).
3.4 Bei der von Dr. med. I.___, Fachärztin FMH Radiologie, befundeten MRI-Untersuchung des Fusses/OSG nativ rechts vom 19. November 2020 zeigte sich der folgende Befund (Urk. 9/74): «Gelenke/ossär: Defekt und Stufenbildung an der medialen Talusschulter (ca. 6 mm), am ehesten einer älteren, osteochondralen Läsion entsprechend. Tiefere Rissbildung des darüberliegenden Knorpels. Hier auch diskretes Knochenmarksödem sowie kleine osteophytäre Ausziehungen. Minimale Ergussbildung im OSG. Kleine osteophytäre Ausziehungen auch im lateralen Gelenksanteil des OSG. Kein Frakturnachweis. Bandapparat: Rupturiertes LFTA. Das LFC sowie das LFTP sind intakt. Narbige Veränderungen am medialen Kollateralband (oberflächliche und tiefe Anteile). Etwas signalalterierte und verdickte, posteriore Syndesmose, in Kontinuität erhalten. Anteriore Syndesmose unauffällig. Sehnen/Achillessehne/Plantarfaszie: Unauffällige Plantarfaszie und Achillessehne. Keine Tendovaginitis. Weichteile: Unauffällig.»
Dazu hielt sie in ihrer Beurteilung Folgendes fest (Urk. 9/74): «Rupturiertes LFTA (lig. fibulotalare anterius). Perifokales Weichteilödem. Leichter Reizzustand im OSG. Älter imponierende, osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter mit wenig assoziiertem Knochenmarksödem und bereits sichtbaren, leichten sekundär degenerativen Veränderungen. Keine frischen Frakturen. Kein Nachweis einer bone bruise».
3.5 Dr. med. J.___, Fachärztin FMH Radiologie und Neuroradiologie, hielt in ihrer Beurteilung fest, dass sich bei der MRI-Untersuchung des OSG nativ/intravenös Kontrastmittel rechts vom 16. Februar 2021 gegenüber der Untersuchung vom 19. November 2020 ein diskret progredientes Knochenmarksödem der osteochondralen Läsion der medialen Talusschulter, kein Dissekat, ein leicht progredientes Knochenmarksödem an der posterioren Tibiakante und leicht progrediente zystisch-ödematöse Veränderungen am Processus posterior tali, ein leicht progredienter Gelenkserguss im OSG, eine Kapsuloligamentäre und synoviale Reizung am OSG betont posterior und anterolateral entlang des deutlich vernarbten anterioren talofibularen Ligaments und im Übrigen keine wesentliche Befundänderung gezeigt habe (Urk. 9/75).
3.6 Dr. D.___ notierte im Sprechstundenbericht vom 26. März 2021, dass sich nach klinischer und auswärts erfolgter radiologischer Untersuchung eine osteochondrale Läsion mediale Talusschulter, mit Verdacht auf zusätzlich Zustand nach Volkmann Dreieck-Fraktur wenig disloziert sowie Verdacht auf aktivierter Processus tali posterior gezeigt habe. Die Verletzung sei auf den Unfall vom 11. November 2020 zurückzuführen (wörtlich: «Die Verletzung nach oben genanntem Unfall»). Es werde empfohlen, hier zunächst nach Rücksprache mit Dr. K.___ die Physiotherapie mit Kraftaufbau und Stabilisierung sowie Gangschulung fortzusetzen. Die Aktivitäten könnten belastungsabhängig weiter gesteigert werden. Es sei eine Wiedervorstellung in 8 Wochen geplant. Sollten sich die Schmerzen über die nächsten Monate insgesamt nicht weiter verbessern, wäre gegebenenfalls ein operatives Vorgehen in Bezug auf die osteochondrale Läsion zu diskutieren (Urk. 9/132).
3.7 Nach Einsicht in die Bilddatensätze zu den MRI-Untersuchungen des rechten OSGs vom 19. November 2020 und 16. Februar 2021 hielt PD Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 22. April 2021 fest, die Pathologie des gezerrten Lig. fibulotalare anterius habe im Bildverlauf als abgeheilt dokumentiert werden können. Hingegen habe eine Problematik im Bereich einer alten osteochondralen Läsion im Bereich der medialen Talusschulter persistiert. Diese Problematik sei als Vorzustand überwiegend wahrscheinlich durch das geltend gemachte Ereignis vom 11. November 2020 nicht richtunggebend verschlimmert worden. Es finde sich insbesondere kein frisches Knochenmarködem in der Bildgebung vom 19. November 2020 acht Tage nach geltend gemachtem Ereignis im Bereich der osteochondralen Läsion (Urk. 9/138).
3.8 Den Nachtrag von Dr. J.___ vom 3. Mai 2021 gab Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2021 zum Kausalzusammenhang zwischen Unfall vom 11. November 2020 und den Beschwerden der Beschwerdeführerin wie folgt wieder (Urk. 9/251): «Lieber Bernhard, nach heutiger expliziter Rückfrage deinerseits, kann das o.g. Knochenmarksödem an der posterioren Tibiakante auch als undisloziertes trabekuläres Volkmann-Dreieck nach entsprechendem Trauma gewertet werden. Die Untersuchung wurde fachärztlich betreut.» Dazu führte er im Wesentlichen aus, dass anhand des MRI-Befundes vom 16. Februar 2021 immer noch eindeutige Unfallfolgen erkennbar seien (Urk. 9/250).
3.9 Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 7. September 2021 zusammengefasst fest, dass bei der Beschwerdeführerin ein Zustand nach OSG-Distorsionstrauma am 11. November 2020 mit osteochondraler Läsion der medialen Talusschulter sowie dem Verdacht auf ein wenig disloziertes kleines Volkmann-Dreieck und aktivierten prominenten Processus tali posterior bestehe. Sie sei aktuell zu 100 % arbeitsunfähig. Bis zur Operation vom 2. September 2021 habe eine persistierende Schwellneigung und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich des OSG mit einer eingeschränkten Gehstrecke bestanden. Nun sei am 2. September 2021 eine OSG-Arthroskopie erfolgt und der Verlauf werde zeigen, ab wann die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig sein werde. Die Beurteilung von PD Dr. E.___ sei grundsätzlich richtig. Er sei aber nur auf die osteochondrale Läsion eingegangen. Wenn diese medialseits des Talus erkennbar sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sie schon vorbestehend gewesen sei. Hingegen sei eine osteochondrale Läsion im Bereich der Aussenseite des Talus ein sichtbares Zeichen für ein ursächliches Trauma. PD Dr. E.___ sei auf die auf den MRI-Bildern erkennbare Fraktur des Volkmann-Dreieck nicht eingegangen. Dazu sei der entsprechende Befund im Praxis B.___ (von Dr. J.___) ergänzt worden. Bei der ersten MRI-Untersuchung vom 19. November 2020 habe sich das klassische Bild einer Bänderverletzung gezeigt. Damals sei auch ein bone bruise an der distalen Tibiahinterkante erkennbar gewesen (Urk. 9/220). Da die Beschwerden der Beschwerdeführerin persistiert hätten, sei am 16. Februar 2021 eine neuerliche MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Dabei habe sich ein Knochenmarksödem an der posterioren Tibiakante gezeigt. Dieses müsse als undisloziertes trabekuläres Volkmann-Dreieck nach entsprechendem Trauma gewertet werden. In der Klinik C.___ sei ebenfalls ein Verdacht auf ein wenig disloziertes Volkmann-Dreieck und einen aktivierten prominenten Processus tali posterior geäussert worden (Urk. 9/221).
3.10
3.10.1 Dr. H.___ führte in seiner Beurteilung vom 30. November 2022 insbesondere aus, wenn die Beschwerdeführerin beim Sturz auf der Treppe vom 11. November 2020 tatsächlich eine höhergradige Distorsion ihres rechten Rückfusses erlitten hätte, so wäre zu erwarten gewesen, dass dies in den Berichten zur Erstkonsultation vom selben Tag in der Arztpraxis L.___ AG sowie zu den Untersuchungen durch Dr. A.___ vom 16. und 19. November 2020 erwähnt worden wäre. Aufgrund allgemeiner medizinischer Erfahrung würden derartige Traumata fast zwingend zu einer deutlichen Weichteilschwellung und einer damit verbundenen stark eingeschränkten Gehfähigkeit führen. Es bleibe allerdings weitestgehend unklar, welche klinischen Befunde anlässlich der genannten Untersuchungen erhoben worden seien (Urk. 9/373). Hinzu komme, dass sich auch in den Bildern zur MRI-Untersuchung vom 19. November 2020 nur geringe Weichteilveränderungen erkennen liessen, indem lediglich das LTFA leicht ödematös verändert, bei erhaltenem Ansatz an der Fibula aber bis zum Talus abgrenzbar und daselbst überwiegend wahrscheinlich nur partiell desinseriert gewesen sei. Es seien auch keine bone bruises, wie sie für frische distorsionelle Traumata relevanten Ausmasses ebenfalls sehr typisch seien, zu erkennen gewesen. Insgesamt könne somit zwar im Grundsatz bestätigt werden, dass die Beschwerdeführerin am 11. November 2020 eine Distorsion des rechten Rückfusses erlitten habe. In Anbetracht der zeitnah erfassten nur sehr geringen objektivierbaren klinischen und bildgebenden pathologischen Befunde sei es allerdings als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass es sich nur um eine leichte Verletzung gehandelt habe. Eindeutig inkorrekt sei jedenfalls die Aussage von Dr. A.___ in seinem Bericht vom 19. November 2020, wonach die Beschwerdeführerin eine «sublux tali rechts» erlitten habe, da Subluxationen definitionsgemäss einer schweren Form einer Distorsion entsprechen würden, wie sie hier nicht stattgefunden habe (Urk. 9/373).
3.10.2 Dr. H.___ hielt überdies fest, dass sich MR-tomografisch zwar weitere Pathologien gezeigt hätten. Diese seien jedoch überwiegend wahrscheinlich als vorbestehend einzustufen seien. Dazu habe namentlich eine gemäss dem Bericht von Dr. I.___ vom 19. November 2020 «älter imponierende, osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter mit (...) bereits sichtbaren, leichten sekundär degenerativen Veränderungen» gehört. Ein ähnliches Bild sei auch im Bereich des Processus posterior tali zu sehen gewesen, wiederum ohne irgendeinen konkreten Hinweis auf eine frische Verletzung (Urk. 9/373). Neben den Veränderungen an der medialen Talusschulter hätten sich auch Unregelmässigkeiten im Processus posterior tali gezeigt, wo sich zentral bereits eine intraossäre Zyste finden lasse. Damit korrespondierend sei der Befund eines ganz diskreten Knochenmarködems an der dorsalen Tibiakante, im Sinne einer «kissing lesion» bei beginnender dorsaler OSG-Arthrose. Alle genannten Alterationen an Knorpel und Knochen seien von ihrem Aspekt her jedoch eindeutig chronisch, wohingegen sich frische osteochondrale Läsionen beziehungsweise bone bruises zuverlässig ausschliessen lassen würden, wie dies auch Dr. I.___ bestätigt habe (Urk. 9/370). Auf den Bildern zur SPECT/CT-Untersuchung vom 25. Juni 2021 lasse sich sodann die wesentliche morphologische Problematik an der medialen Talusschulter erkennen. Ebenso sei zu bestätigen, dass sich an der Hinterkante der Tibia im Bereich des Volkmann-Dreiecks keine Residuen einer Fraktur zeigen würden. Vielmehr liegt hier eine beginnende Arthrose mit zystischen Veränderungen vor, wobei diese Region insgesamt nur eine geringe Aktivität aufweisen würde (Urk. 9/371). Der operative Eingriff in der Klinik C.___ vom 2. September 2021 habe gemäss dem dazugehörigen Bericht die erwarteten Befunde an der medialen Talusschulter, wo ein Microfracturing durchgeführt worden sei, gezeigt. Strukturelle Residuen des stattgehabten Traumas seien nicht erwähnt worden, namentlich auch keine Hinweise auf ein posttraumatisches Narben-Impingement, wie es vor der Infiltration vom 12. Mai 2021 postuliert worden sei (Urk. 9/372). Es bleibe somit vollkommen unklar, wo Dr. A.___ «ein wenig disloziertes kleines Volkmann-Dreieck» - damit würden Frakturen im tibialen Ansatzbereich der dorsalen tibiofibularen Syndesmose bezeichnet - zu erkennen glaubte. Daran ändere auch nichts, dass Dr. J.___ in einem von Dr. A.___ explizit gewünschten Nachtrag vom 3. Mai 2021 zur MRI-Untersuchung vom 16. Februar 2021 festgehalten habe, dass ein Knochenmarksödem an der posterioren Tibiakante auch als undisloziertes trabekuläres Volkmann-Dreieck nach entsprechendem Trauma gewertet werden könne. Wenn die Bilder vom 19. November 2020 betrachtet würden, könne eine Fraktur daselbst ausgeschlossen werden, da eine solche fast zwingend mit deutlichen Alterationen des angrenzenden Knochenmarks (bone bruises) vergesellschaftet gewesen wäre. Das Fehlen einer derartigen Pathologie sei von Dr. I.___ mit der Formulierung «keine frischen Frakturen, kein Nachweis einer bone bruise» aber bereits explizit bestätigt worden (Urk. 9/373). Zusammenfassend beschreibe die Hauptdiagnose von Dr. A.___ im Wesentlichen das am 11. November 2020 stattgehabte Trauma einer Distorsion des rechten Rückfusses (Urk. 9/373). In Anbetracht der nur sehr geringen klinischen oder bildgebenden pathologischen Befunde handle es sich dabei um die milde Form einer Distorsion und auf struktureller Ebene sei es dadurch ausschliesslich zu einer überwiegend wahrscheinlich lediglich partiellen Desinsertion des LTFA an seinem distalen Ansatz gekommen (Urk. 9/373-374). Eine osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter sei hingegen ohne namhafte Zweifel chronischer Natur und sei bei der Beurteilung der MRI-Untersuchung vom 19. November 2020 durch Dr. I.___ auch als «älter imponierend» bewertet worden. Sie stehe damit nicht in kausalem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. November 2020. Von ihrem Aspekt her ähnliche Veränderungen im dorsalen OSG-Anteil seien nur knapp erkennbar und würden im fachärztlich-radiologischen Bericht nicht einmal erwähnt. Das Vorliegen einer frischen Fraktur werde jedoch explizit verneint, womit auch hier ein kausaler Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. November 2020 überwiegend wahrscheinlich auszuschliessen sei. Die anders lautenden Angaben von Dr. A.___, der das Vorliegen einer frischen Fraktur der dorsalen Tibiakante postulierte, seien somit als eindeutig inkorrekt zu bewerten und vielmehr handle es sich beim von ihm erwähnten Befund um eine beginnende dorsale OSG-Arthrose (Urk. 9/374).
3.10.3 Alsdann führte Dr. H.___ aus, dass es betreffend das beim besagten Trauma in leichtem Umfang frisch verletzte LTFA zwischenzeitlich zu einer stabilen Ausheilung gekommen sei. Dies habe sich nicht nur in der Verlaufs-MRT vom 16. Februar 2021, wo lediglich noch eine leichte narbige Verdickung der genannten Struktur bei vollständiger Durchgängigkeit zu erkennen sei, gezeigt. Auch im Rahmen der klinischen Untersuchung in der Klinik C.___ vom 26. März 2021 seien «keine Instabilität, kein Talusvorschub, keine laterale Aufklappbarkeit im Vergleich zur Gegenseite» dokumentiert worden. Nicht zuletzt seien auch im Bericht über die Arthroskopie vom 2. September 2021 aus der Klinik C.___ keinerlei Hinweise auf eine Pathologie des Bandapparates am OSG oder sonstige posttraumatische Veränderungen zu finden gewesen. Der Fokus des Eingriffs habe ausschliesslich auf einer Behandlung der osteochondralen Läsion an der medialen Talusschulter gelegen (Urk. 9/374).
3.11 Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 26. Dezember 2022 (Urk. 3) aus, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 11. November 2020 am 16. November 2020 das erste Mal (bei ihm) in Behandlung gewesen war. Initial habe sich eine deutliche OSG-Schwellung im Vergleich zur gesunden Seite gezeigt. Bei der ersten MRI-Untersuchung vom 19. November 2020 habe sich ein Knochenmarksödem im Bereich der distalen Tibia gezeigt. Die Fraktur (Volkmann-Fraktur) sei erst in der MRI-Untersuchung vom 16. Februar 2021 zu erkennen beziehungsweise abgrenzbar gewesen. Oft seien in der MRI-Abklärung kleinere Frakturen, die unverschoben seien, schwierig abzugrenzen. So sei es auch hier gewesen. Bei der MRI-Untersuchung vom 16. Februar 2021 sei die Fraktur eindeutig als Kortikalisunterbrechung der tibialen Gelenkfläche zu erkennen gewesen. Der Unfall vom 11. November 2020 sei ursächlich für diese Fraktur, denn die Beschwerdeführerin sei (seit der MRI-Untersuchung vom 19. November 2020) nicht erneut gestürzt. Es liege ein Mischbild aus degenerativen und traumatologischen Pathologien vor. Die Patientin sei wegen der osteochondralen Läsion operiert worden. Da diese sich medialseitig befindet, sei von einem Vorschaden auszugehen. Es könne mithin nicht argumentiert werden, dass dies eindeutig unfallbedingt sei. Die Volkmann-Fraktur sei nunmehr abgeheilt. Dies sei in der MRI-Untersuchung vom 4. Februar 2022 sichtbar gewesen. Auf den dortigen Bildern habe sich im Bereich der Fissur eine leichte Dehiszenz, mithin ein Klaffen, jedoch kein Knochenmarksödem gezeigt. Dies spreche dafür, dass der Bruch zu jener Zeit geheilt gewesen sei. Es bestünden aber weiterhin eindeutige Unfallfolgen. Die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres aufgrund der Folgen des Unfalles zu 100% arbeitsunfähig (Urk. 3).
4. Diese und die vorangegangenen Stellungnahmen des behandelnden Arztes begründen gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin mehr als nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von Dr. H.___ vom 30. November 2022 (E. 3.10), weshalb diese keinen Beweiswert habe (E. 2.3). Dem ist zunächst zu entgegen, dass Dr. H.___ wie der die Beschwerdeführerin behandelnde Dr. A.___ Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH ist (Urk. 3 S. 2, Urk. 9/376). Dr. H.___ hat sodann - nebst den übrigen medizinischen Akten - die Bilder zu den MRI-Untersuchungen und zur SPECT/CT-Untersuchung selber eingesehen und beurteilt (vgl. dessen Ausführungen zum medizinischen Sachverhalt Urk. 9/369-372). Er hat mit seiner Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, dass es aufgrund des Unfalls vom 11. November 2020 keiner richtunggebende Veränderung im Sinne von frischen strukturellen Läsionen gekommen ist. Dabei ging Dr. H.___ nicht nur auf den für die Beschwerdeführerin (E. 2.3) ausschlaggebenden radiologischen Befund ein. In seiner Beurteilung führte Dr. H.___ ebenfalls nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin beim Sturz vom 11. November 2020 keine schwere Form einer OSG-Distorsion erlitten haben konnte, da sich in den Berichten zu den am Unfalltag und vom 16. und 19. November 2020 durchgeführten Untersuchungen keine mit dieser Diagnose korrespondierenden Befunde finden liessen. Somit könne die Beschwerdeführerin auch den von Dr. A.___ erwähnten «sublux tali rechts», welcher definitionsgemäss einer schweren Distorsion entsprechen würde, nicht erlitten haben (E. 3.10.1). Zwar führte Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 26. Dezember 2022 (E. 3.11) - mit welcher er sich zur Beurteilung von Dr. H.___ äusserte - aus, dass sich nach dem Unfall vom 11. November 2020 eine deutliche OSG-Schwellung im Vergleich zur gesunden Seite gezeigt habe, in seinem Bericht vom 27. November 2020 wurde dies aber nicht festgehalten (Urk. 9/10-11). In seiner Stellungnahme vom 26. Dezember 2022 notierte Dr. A.___ überdies, dass die Volkmann-Fraktur erst in der in der MRI-Untersuchung vom 16. Februar 2021 zu erkennen beziehungsweise abgrenzbar gewesen sei (E. 3.11). Demgegenüber führte Dr. H.___ aus, dass bereits bei der MRI-Untersuchung vom 19. November 2020 eine Fraktur habe ausgeschlossen werden können, da eine solche fast zwingend mit deutlichen Alterationen des angrenzenden Knochenmarks (bone bruises) vergesellschaftet gewesen wäre. Dr. I.___ habe bestätigt, dass bei dieser Untersuchung keine frischen Frakturen und kein Nachweis einer bone bruise festgestellt worden seien (E. 3.10.2). Die Ausführungen von Dr. A.___ in der Stellungnahme vom 7. September 2021, wonach bei der MRI-Untersuchung vom 19. November 2020 auch ein bone bruise an der distalen Tibiahinterkante erkennbar gewesen (E. 3.9), stehen somit im Widerspruch zur Beurteilung der Radiologin, welche die Untersuchung vom 19. November 2020 befundet hat (E. 3.4). Alsdann ist es nach Lage der Akten zwar zutreffend, dass die Radiologin Dr. J.___, welche die Befunde der zweiten MRI-Untersuchung vom 16. Februar 2021 beurteilte (E. 3.5), gegenüber Dr. A.___ - nach dessen expliziter Rückfrage - erklärte, dass das Knochenmarksödem an der posterioren Tibiakante auch als undisloziertes trabekuläres Volkmann-Dreieck nach entsprechendem Trauma gewertet werden könne (E. 3.8). Anders als diejenige von Dr. H.___ blieb diese Beurteilung aber unbegründet. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf die Fusschirurgin Dr. D.___ (E. 2.3). Diese stellte bezüglich des Volkmann-Dreiecks aber nur eine Verdachtsdiagnose (E. 3.6), was ebenfalls keine Leistungspflicht begründet, die einen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit voraussetzt. Es kommt hinzu, dass Dr. H.___ für seine Beurteilung nebst den MRI-Befunden vom 19. November 2020 und 16. Februar 2021 ebenfalls die SPECT/CT-Untersuchung vom 25. Juni 2021 sowie auch die Befunde, die sich bei der Operation vom 2. September 2021 gezeigt haben, einbezogen hat. Dr. H.___ hat begründet, weshalb diese Befunde ein seine Beurteilung stützendes stimmiges Gesamtbild abgeben, wonach nach dem Sturz vom 11. November 2020 keine frische strukturellen Läsionen und in der Folge keine Residuen des stattgehabten Traumas festgestellt worden seien (E. 3.10.2). Die unbestritten unfallbedingte Läsion der LTFA ist stabil abgeheilt, ebenso wie die hinsichtlich Kausalität strittige, jedoch von sämtlichen Ärzten ausser Dr. A.___ als höchstens möglicherweise vorliegende Volkmann-Fraktur. Unbestrittenermassen (vgl. E. 3.11) zielte die Operation vom 2. September 2021 in der Klinik C.___ auf die einhellig als vorbestehend erkannte osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter. Damit liegen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (E. 2.3) letztlich lediglich sich widersprechende Ansichten zur Unfallkausalität vor, wofür Dr. A.___ entgegen Dr. H.___ keine Befunde benennen kann; schlüssig begründete, sich widersprechende ärztliche Beurteilungen desselben bildgebend nachgewiesenen Sachverhalts bestehen jedoch nicht. Die Ausführungen des behandelnden Arztes begründen damit keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. H.___. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf die Einschätzung ihres beratenden Arztes abstellen. Weitere Abklärungen waren und sind nicht nötig.
Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. H.___ vom 30. November 2022 (E. 3.10) ihre Leistungseinstellung per 16. Februar 2021 mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2022 (Urk. 2) bestätigt hat.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher