Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00013


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 5. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi

advo5 Rechtsanwälte

Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Y.___ AG

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Y.___ AG

Postfach, «…» Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1954, war seit dem 1. August 2011 bei der Y.___AG (nachfolgend: Y.___) als Case Managerin angestellt und dadurch (auch) bei der Y.___ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Urk. 9/1).

    Mit Unfallmeldung UVG vom 25. Juli 2012 wurde der Y.___ mitgeteilt, dass die Versicherte am 2. Juli 2012 mit dem Fuss an der Schwelle eines (Schiffs-) Kajütenbads hängengeblieben, mit dem rechten Oberarm am oberen Kajütenbett aufgeprallt und rückwärts zu Boden gefallen sei (Urk. 9/3). Die erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 27. Juli 2012 eine Hüft- und Gesässkontusion links (Urk. 9/4). In der Folge stellte Dr. med. A.___, FMH Chirurgie, im Bericht vom 11. Oktober 2012 im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 2. Juli 2012 eine Supraspinatussehnen-Ruptur rechts mit ödematöser Aufquellung der Sehne fest (Urk. 9/6). Die Y.___ erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.

    Am 31. Oktober 2012 führte Dr. A.___ eine Aufrichtungsosteotomie der rechten Schulter durch (Urk. 9/11; vgl. auch Urk. 9/74/16).

    Nachdem am rechten Kniegelenk eine patellofemoral betonte Gonarthrose festgestellt worden war, erfolgte am 16. Mai 2013 in der Klinik B.___ die Implantation einer Knietotalprothese (Urk. 9/64).

1.2    Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 20. Dezember 2013 wurde der Y.___ mitgeteilt, dass die Versicherte am 16. Dezember 2013 beim Überqueren einer abfallenden Strasse auf Glatteis ausgerutscht und gestürzt sei (Urk. 9/1001). Die erstbehandelnde Dr. med. C.___, FMH Praktische Ärztin, diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 25. Januar 2014 Prellungen an der Schulter und an der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie eine Distorsion des rechten Knies (Urk. 9/1002). Die Y.___ erbrachte Heilbehandlungsleistungen.

1.3    Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 23. April 2015 wurde der Y.___ mitgeteilt, dass die Versicherte am 14. April 2015 in Ägypten beim Hinuntergehen einer Treppe im Spa auf einer kleinen Wasserlache ausgerutscht und gestürzt sei. Dabei habe sie sich an den Fussknöcheln beidseits, am rechten Knie und am linken Ellbogen verletzt (Urk. 9/2001). Die Y.___ erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.

    Am 17. Juni 2015 wurde in der Klinik B.___ infolge einer Lockerung der tibialen Komponente zwischen Prothese und Zementinterface eine Revision des Kniegelenks rechts (mit sekundärem Patellarückflächenersatz) durchgeführt (Urk. 9/2006).

1.4    Mit Unfallmeldung UVG vom 13. Januar 2016 wurde der Y.___ mitgeteilt, dass die Versicherte am 7. Januar 2016 beim Spazieren auf Eis ausgerutscht sei (Urk. 9/3001). Die am 8. Januar 2016 erstbehandelnde Dr. D.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 20. Januar 2016 eine Kniedistorsion rechts mit Zerrung des medialen Seitenbandes (Urk. 9/3004). Die Y.___ erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.

    Am 4. März 2016 erstellte Dr. med. E.___, FMH Orthopädische Chirurgie, im Auftrag der Y.___ ein Gutachten (Urk. 9/56). In der Folge veranlasste die Y.___ bei Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie, von G.___-Begutachtungen eine Expertise, welche dieser am 8. Mai 2017 erstattete (Urk. 9/3028). Am 16. Juni 2017 wurden in der Klinik H.___ wegen einer erneuten traumatischen tibialen Prothesenlockerung mit Arthrofibrose am rechten Knie eine Arthrolyse und ein tibialer Komponentenwechsel durchgeführt (Urk. 9/3041).

1.5    Mit Bagatellunfall-Meldung UVG vom 30. Januar 2018 wurde der Y.___ mitgeteilt, dass die Versicherte am 19. Januar 2018 beim Hinunterlaufen auf Morast ausgerutscht und gestürzt sei (Urk. 9/4001). Die erstbehandelnde Dr. D.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 12. Februar 2018 eine Kniedistorsion links (Urk. 9/4004). Die Y.___ erbrachte Heilbehandlungsleistungen.

    Am 4. Mai 2018 nahm Dr. F.___ im Auftrag der Y.___ eine Verlaufsexpertise vor (Urk. 9/86). Per 31. August 2018 endete das Arbeitsverhältnis der Versicherten bei der Y.___ (frühzeitige Pensionierung; vgl. Urk. 9/88/2). Mit Verfügung vom 27. September 2018 stellte die Y.___ die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. August 2018 ein, mit der Begründung, dass gemäss dem orthopädischen Gutachten vom 4. Mai 2018 der aktuelle Zustand als Endzustand zu sehen sei. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten stehe fest, dass der medizinische Endzustand erreicht sei und die Behandlung abgeschlossen werden könne. Zufolge teilweiser Arbeitsfähigkeit respektive Frühpensionierung und Abschluss der medizinischen Behandlung seien die Leistungen per 31. August 2018 einzustellen. Zur Prüfung des Anspruchs auf Ausrichtung einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung habe sie eine Aktenbegutachtung bei ihrem beratenden Arzt Dr. med. I.___, FMH Chirurgie, in Auftrag gegeben (Urk. 9/3064).

1.6    Mit E-Mail/Unfallmeldung vom 2. Oktober 2018 wurde der Y.___ mitgeteilt, dass die Versicherte am 1. Oktober 2018 auf einer Baustelle gestolpert und gestürzt sei (Urk. 9/5001). Die erstbehandelnde Dr. D.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 15. Oktober 2018 eine Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG; Urk. 9/5002). Die Y.___ erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.

    Dr. I.___ gab am 5. Oktober 2018 seine Beurteilung ab (Urk. 9/3066).

    Am 19. Oktober 2018 erhob die Versicherte gegen die Verfügung der Y.___ vom 27. September 2018 Einsprache. Darin machte sie unter anderem geltend, bei Vorliegen von zwei schlüssigen G.___-Gutachten sei es nicht zulässig, bei Dr. I.___ als beratendem Arzt der Y.___ ein Aktengutachten einzuholen, zumal es sich dabei um eine unzulässige second opinion handle. Zudem hätte mit dem Fallabschluss gleichzeitig der Entscheid betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung gefällt werden müssen (Urk. 9/94 = Urk. 9/3070; vgl. auch ergänzende Einsprachebegründung vom 13. Dezember 2018, Urk. 9/3075).

    Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 57 % für die Zeitperiode vom 1. Mai 2017 bis zum 31. August 2018 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/95).

    Am 22. März 2020 gab Dr. med. J.___, FMH Orthopädische Chirurgie, beratender Arzt der Y.___, eine Stellungnahme ab (Urk. 9/98). Am 9. Mai 2020 nahm Dr. I.___ im Auftrag der Y.___ eine weitere Beurteilung vor (Urk. 9/107). Am 23. September 2020 fand eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. F.___ statt (Expertise vom 31. Dezember 2020, Urk. 9/124). Am 21. Juni 2021 gab Dr. F.___ eine Stellungnahme ab (Urk. 9/3089).

    Mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2022 traf die Y.___ folgende Anordnungen (Urk. 2):

1. Die Einsprache vom 19. Oktober 2018 wird abgewiesen.

2. Mangels Kausalzusammenhang besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für das rechte Knie.

3. Die Versicherte hat Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von CHF 6'300.00 gründend auf einem Integritätsschaden von 5 % und einem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes von CHF 126'000 im Jahr 2012.

(…)


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 23. Januar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1. Der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2022 sei aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die gesamten gesetzlich vorgesehenen Leistungen der Unfallversicherung für die versicherten Unfallereignisse, insbesondere für die Unfälle vom 2. Juli 2012, 16. Dezember 2013, 14. April 2015 und 7. Januar 2016 zu gewähren.

2. Es sei ihr insbesondere eine im Umfang noch zu bestimmende Invalidenrente der Unfallversicherung ab Einstellung der Unfalltaggelder und eine Integritätsentschädigung von mindestens 25 % zu gewähren.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und/oder zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen.

4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Mit Replik vom 27. April 2023 und Duplik vom 12. Mai 2023 hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und Urk. 15). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass betreffend die Knie-, Hüft- und LWS-Beschwerden jeweils bereits ein Status quo sine bzw. ante festgestellt worden sei. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden rechts sei gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 4. Mai 2018 von einem Endzustand spätestens im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung auszugehen. Der Fallabschluss per 31. August 2018 sei damit nicht zu beanstanden. Da betreffend Schulterbeschwerden keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden sei, bestehe keine Erwerbsunfähigkeit und damit auch kein Rentenanspruch. Gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 4. Mai 2018 sei im Zusammenhang mit den rechtsseitigen Schulterbeschwerden bei einem ermittelten Integritätsschaden von 5 % eine Integritätsentschädigung geschuldet (Urk. 2 S. 14 ff.).

1.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber vorab geltend, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2018, mit welcher die Leistungen per 31. August 2018 eingestellt worden seien, auch einen Entscheid betreffend Invalidenrente und Integritätsentschädigung hätte fällen müssen. Im angefochtenen Einspracheentscheid habe die Beschwerdegegnerin nun jedoch auch über die Invalidenrente und Integritätsentschädigung entschieden. Es sei daher davon auszugehen, dass sowohl die Rente als auch die Integritätsentschädigung Anfechtungs- und Streitgegenstand bilden würden. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, es fehle hinsichtlich der Rente und Integritätsentschädigung am Anfechtungsgegenstand, werde eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuverfügung beantragt (Urk. 1 S. 5).


2.

2.1    UV170760Übergangsrecht UVG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 201709.2019Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Nach Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG werden jedoch Invalidenrenten und Komplementärrenten nach Art. 20 UVG nach dem neuen Recht (Art. 20 Abs. 2ter UVG) gekürzt, wenn der Bezüger einer solchen Rente das ordentliche Rentenalter zwölf Jahre oder mehr nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreicht. Erreicht der Rentenbezüger das ordentliche Rentenalter weniger als acht Jahre nach dem Inkrafttreten, wird die Rente nicht gekürzt. Renten von Rentenbezügern, die das ordentliche Rentenalter acht oder mehr Jahre, aber weniger als zwölf Jahre nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erreichen, werden für jedes weitere, dem achten Jahr folgende ganze Jahr um einen Fünftel des Kürzungsbetrages nach dem neuen Recht gekürzt (vgl. auch Art. 147b Abs. 1 UVV). Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG gilt auch für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ereignet haben, für die die Rente aber erst danach zu laufen beginnt (Art. 147b Abs. 2 UVV).

    Die hier zu beurteilenden Unfälle, deren Folgen strittig sind, haben sich vor dem 31. Dezember 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Gemäss Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- oder verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).

2.3    Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist somit dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Die Verwaltung darf die für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht ins Einspracheverfahren verschieben, da dieses sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck verlöre, letztlich die Gerichte zu entlasten (BGE 132 V 368 E. 5 mit Hinweisen).

2.4    Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Satz 2). In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum Abschluss zu bringen ist. Bezüglich der Dauer der vor dem Fallabschluss gewährten vorübergehenden Leistungen wie Taggelder und Heilbehandlung hat das Bundesgericht in Bestätigung der bis dahin geltenden Rechtsprechung in BGE 134 V 109 festgehalten, dass der Unfallversicherer - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - diese nur so lange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 144 V 354 E. 4.1, 143 V 148 E. 3.1.1, 134 V 109 E. 4.1).

    Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung hängen derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist. Ist der Rentenanspruch streitig, so kann die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen, weil das Entstehen des Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung unter anderem auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch-therapeutischen Endzustandes abhängig ist (BGE 144 V 354 E. 4.2).


3.

3.1    Entsprechend der gesetzlichen Regelung hat dem Erlass eines Einspracheentscheids ein Einspracheverfahren und diesem wiederum der Erlass einer Verfügung voranzugehen, wenn es sich um Leistungen, Forderungen und Anordnungen handelt, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist (Art. 49 Abs. 1 und Art. 52 ATSG). Anfechtungsgegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids bildete die Verfügung vom 27. September 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. August 2018 einstellte (vgl. auch Urk. 2 S. 4 Ziff. 4) und gleichzeitig weitere Abklärungen zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ankündigte. Mit ihrem Einspracheentscheid hat sie jedoch nicht nur über den strittigen Fallabschluss entschieden, sondern gleichzeitig auch Ansprüche beurteilt (Invalidenrente und Integritätsentschädigung), über die sie zuvor nicht verfügt hatte. Damit fehlt es im Ergebnis am gesetzlich vorgeschriebenen Einspracheverfahren, dessen Ziel und Zweck es ist, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, wobei eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Einsprechers oder der Einsprecherin zu erfolgen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5; siehe auch BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 sowie vorne E. 2.3).

Es liegt somit ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, weshalb der angefochtene Entscheid ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde aufzuheben ist.

3.2    Bei diesem Ergebnis muss nicht näher darauf eingegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid mit der Feststellung, mangels Kausalzusammenhang bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für das rechte Knie (Dispositiv-Ziff. 2), implizit auch einen Rentenanspruch verneinte, darüber aber nicht verfügt hat.

    Hinzuweisen ist jedoch - auch mit Blick auf die Verfahrensdauer - auf Folgendes: Holt der Versicherungsträger gestützt auf Art. 44 ATSG ein Administrativgutachten ein, hat er in der Folge zu prüfen, ob dieses den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1) entspricht. Erweist sich das Gutachten als mangelhaft, sind die festgestellten Mängel primär durch Rückfragen an die Sachverständigen zu beheben. Ist dies nicht möglich, hat der Versicherungsträger ein neues Gutachten von unabhängigen Sachverständigen einzuholen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.1); eine Stellungnahme des versicherungsinternen Experten genügt grundsätzlich nicht als Grundlage für eine vom Gutachten abweichende Beurteilung (vgl. zum Beweiswert von versicherungsinternen Berichten und Administrativgutachten BGE 135 V 465 E. 4.4). Sodann beinhalten die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (Urteil des Bundesgerichts U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).

    Weiter ist festzustellen, dass die Aktenführung der Beschwerdegegnerin den Anforderungen von Art. 46 ATSG und Art. 8 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) nicht entspricht. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb gewisse Dokumente (z.B. die Rückfragen der Beschwerdegegnerin an den Gutachter vom 19. Februar 2021 [Urk. 9/130]) unter dem Ereignis vom 25. Juli 2012 abgelegt, andere in diesem Zusammenhang stehende Unterlagen (wie die Beantwortung dieser Rückfragen durch den Gutachter vom 21. Juni 2021 [Urk. 9/3089]) aber unter dem Ereignis vom 16. Januar 2016 akturiert wurden.

3.3    Demnach ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie in einem gesetzeskonformen Verfahren über den Fallabschluss, eine allfällige Rente und Integritätsentschädigung verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘800.- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über den Fallabschluss, eine allfällige Rente und Integritätsentschädigung verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christian Jaeggi

- Y.___ AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl