Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00019


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 29. Februar 2024

in Sachen

X.___



Beschwerdeführerin


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Y.___, geboren 1968, ist seit dem 1. Mai 2017 als Malermeister beim von seiner Ehegattin X.___ als Einzelunternehmen geführten Malermeisterbetrieb X. angestellt und damit obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 11/1).

    Am 2. August 2018 rutschte der Versicherte bei der Arbeit von der Leiter weg und musste sich mit dem Arm an der Fassade abstützen. Dabei zog er sich eine Zerrung im Rücken zu (vgl. Urk. 11/1).

    Am 29. November 2018 stolperte der Versicherte bei Malerarbeiten und fiel dabei auf seinen ausgestreckten rechten Arm (vgl. Urk. 12/1). Die Ärzte der Notfallstation des Spitals Z.___ stellten eine Kontusion der rechten Schulter fest (vgl. Urk. 12/27).

    Am 17. Dezember 2020 zog sich der Versicherte eine Verletzung zu, als er beim Beladen des Arbeitsautos wegrutschte und sich eine Zerrung des Tractus iliotibialis rechts zuzog (vgl. Urk. 13/1, Urk. 13/19/1).

    Am 18. Juni 2021 kam es erneut zu einem Unfall. Dem Versicherten rutschte ein Farbeimer aus der Hand und er verdrehte sich den linken Ellenbogen (vgl. Urk. 14/9/3). Die Ärzte der Notfallpraxis des Spitals Z.___ stellten die Diagnose einer Ellenbogendistorsion links (vgl. Urk. 14/22).

    Die Suva kam für die notwendigen Behandlungen aufgrund der genannten Unfälle auf und richtete Taggelder aus.

1.2    Im Jahr 2022 nahm die Suva neue Lohnunterlagen des Versicherten aus den Jahren 2017 bis 2021 zu den Akten und korrigierte aufgrund dieser Erhebungen die Taggeldleistungen (vgl. Urk. 11/28-34, Urk. 12/51-57, Urk. 13/38-43, Urk. 14/67-70, Urk. 14/73-76, Urk. 14/90-94, Urk. 14/99-100). Mit Verfügung vom 9. August 2022 (Urk. 11/35 = Urk. 12/60 = Urk. 13/44 = Urk. 14/101) forderte die SUVA von der Arbeitgeberin des Versicherten zu viel ausgerichtete Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 16'607.45 zurück.

    Dagegen erhob X.___ am 5. September 2022 Einsprache (Urk. 12/61). Die Suva drohte ihr mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 (Urk. 11/36 = Urk. 12/69 = Urk. 13/45 = Urk. 14/114) eine reformatio in peius an, sofern nicht spätestens bis zum 15. November 2022 ein Rückzug der Einsprache vorliege. Mit Schreiben vom 13. November 2022 (Urk. 12/70/2 = Urk. 13/46/2 = Urk. 14/120/2) hielt X.___ an ihrer Einsprache fest. Die Suva wies die Einsprache mit Entscheid vom 5. Januar 2023 ab (Urk. 11/37 = Urk. 12/71 = Urk. 13/47 = Urk. 14/134 = Urk. 2) und setzte den Rückforderungsbetrag neu auf Fr. 24'497.85 fest (Dispositiv-Ziffer 1).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2023 (Urk. 2) erhob X.___ am 27. Januar 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei von der Rückforderung abzusehen; für die Jahre 2021 bis 2022 habe die Suva zu wenig Taggeld bezahlt und es sei eine Nachzahlung geschuldet (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).

    Mit Gerichtsverfügung vom 6. September 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sämtliche Arbeitsverträge inklusive Änderungen des Arbeitspensums sowie sämtliche monatlichen Lohnabrechnungen ihres Arbeitnehmers seit Beginn seiner Anstellung im Mai 2017 bis und mit Juni 2021 einzureichen (Urk. 16). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 5. Januar 2024 nach (Urk. 21, Urk. 22).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.2    Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).    

    Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat in Art. 22 ff. der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) ergänzende Vorschriften erlassen. In Art. 22 Abs. 1 UVV hat er zunächst den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes pro Jahr und Tag festgelegt. In Art. 22 Abs. 3 UVV wird festgehalten, dass als Grundlage für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn gilt, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Beim letzten bezogenen Lohn handelt es sich in der Regel um den Monats-, Wochen- oder Stundenlohn; dieser wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt. Die Aufrechnung auf einen Jahreslohn erfolgt auch, wenn die versicherte Person vor dem Unfall nur kurz gearbeitet hat oder wenn das Arbeitsverhältnis befristet war (Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, BSK UVG, Doris Vollenweider/Andreas Brunner, N 25 zu Art. 15).

1.3    Art. 23 UVV regelt den massgebenden Lohn in Sonderfällen. Bezieht der Versicherte wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit keinen oder einen verminderten Lohn, so wird der Verdienst berücksichtigt, den er ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft oder Kurzarbeit erzielt hätte (Abs. 1).

    Auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag wird abgestellt, wenn der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt oder sein Lohn starken Schwankungen unterliegt (Abs. 3). Starke Lohnschwankungen werden in der Praxis angenommen, wenn das Einkommen vom Umsatz oder von anderen mehr oder weniger klar bestimmten Faktoren abhängt. Von einer relevanten Lohnschwankung ist auch dann zu sprechen, wenn sich der Lohn einmalig erhöht (oder auch vermindert), beispielsweise weil die versicherte Person im Monat vor dem Unfall wegen eines unbezahlten Urlaubs von zwei Wochen nur den halben Lohn erhalten hat (BSK UVG, a.a.O., N 35 zu Art. 15). Die Kriterien der unregelmässigen Erwerbstätigkeit» und der starken Lohnschwankungen müssen sich im Arbeitsverhältnis verwirklicht haben, in welchem die versicherte Person im Unfallzeitpunkt stand, wobei weder der Dauer des Arbeitsverhältnisses noch einer Befristung oder Auflösung eine besondere Bedeutung zukommt. Das in Gesetz und Verordnung nicht näher umschriebene Kriterium der unregelmässigen Erwerbstätigkeit erfüllen nach der Rechtsprechung jene Versicherten, die über eine gewisse Zeitspanne keine gleichbleibende durchschnittliche Arbeitszeit (oder Lohn bei Entschädigung auf Provisionsbasis) aufweisen (BGE 139 V 464 E. 2.4 f. und E. 4.4).

    Anwendungsbeispiel für die Taggeldbemessung nach Art. 23 Abs. 3 UVV bildet unter anderem das umsatzabhängige Einkommen eines Taxichauffeurs. Im Falle eines als Heizungsmonteur vermittelten Temporärarbeitnehmers hielt das Bundesgericht hingegen fest, dass angesichts der Verpflichtung, zu einem fixen Stundenlohn im Einsatzbetrieb auszuhelfen, das Kriterium starker Lohnschwankungen nicht erfüllt sei. Angesichts des vertraglich vereinbarten Vollzeitpensums mit flexibler Arbeitszeit im Rahmen eines als unbefristet bezeichneten Temporärarbeitsvertrags deute auch nichts darauf hin, dass die Merkmale der Regelmässigkeit nicht erfüllt wären. Insbesondere gebe es keine Hinweise für eine Tätigkeit entsprechend dem Bedarf des Arbeitgebers, wie bei einer Arbeit auf Abruf, oder aufgrund der Disponibilität des Versicherten im Sinne einer in zeitlicher Hinsicht variablen, unregelmässigen Aushilfs- oder Gelegenheitsarbeit. Damit sei Art. 23 Abs. 3 UVV nicht anwendbar (BGE 139 V 464 E. 4.5).

1.4    Um den versicherten Verdienst für die Taggeldbemessung in Anwendung von Art. 23 Abs. 3 UVV zu bestimmen, ist in der Regel der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor dem versicherten Ereignis zu berücksichtigen (Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 115 Mitte). Art. 23 Abs. 3 UVV zielt nicht nur darauf ab, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder eventuell sogar einer Nichtlohnphase erleidet, sondern auch dort, wo die versicherte Person in der Zeit vor einem Unfall keiner regelmässigen Beschäftigung nachging. Unter diesem Aspekt rechtfertigt es sich - wie in der per 1. Januar 2017 revidierten Empfehlung 3/84 der ad-hoc-Kommission Schaden UVG vorgesehen -, bei der Festlegung eines im Sinne von Art. 23 Abs. 3 UVV "angemessenen Durchschnittslohnes pro Tag" auf den Zeitraum der letzten drei Monate vor dem Unfall abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2010 vom 31. Mai 2010 E. 3.3). Bei sehr starken Schwankungen kann der Zeitraum auf maximal zwölf Monate ausgedehnt werden (BGE 139 V 464 E. 2.7; BSK UVG, a.a.O., N 36 zu Art. 15).

1.5    Nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1).

    Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).


2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht Taggeldleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 24'497.85 von der Beschwerdeführerin zurückforderte. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der versicherte Verdienst gestützt auf die Grundnorm von Art. 22 Abs. 3 UVV (E. 1.2) oder die Sonderregelung von Art. 23 Abs. 3 UVV (E. 1.3-1.4) zu ermitteln ist.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) auf die einzelnen Lohnblätter des Jahres 2017 und das Gesamtlohnblatt 2018 und errechnete für die Zeit von August 2017 bis Juli 2018 einen versicherten Gesamtverdienst von Fr. 27'593.55 (S. 5 Mitte). Gestützt auf den Auszug aus dem individuellen Konto habe der Versicherte im Jahr 2017 ein Einkommen von Fr. 32'160.-- (hochgerechnet auf ein Jahr), im Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 21'136.--, im Jahr 2019 ein solches von Fr. 17'792.-- und im Jahr 2020 von Fr. 23'000.-- erzielt (S. 6 f.). Aufgrund all dieser Jahreseinkommen zeige sich, dass die den ausgerichteten Taggeldern zugrunde liegenden versicherten Verdienste von Fr. 53'640.--, Fr. 49'569.50, Fr. 69'489.60 und Fr. 40'380.-- zum einen ursprünglich viel zu hoch veranschlagt worden seien und zum anderen dauerhaft sehr stark geschwankt hätten. Die Lohnangaben der Beschwerdeführerin in den Schadenmeldungen hätten sich somit im Nachhinein als falsch erwiesen (S. 6 oben). Bei den sehr stark schwankenden Einkommen des Versicherten seien die entsprechenden versicherten Verdienste aufgrund seines Durchschnittseinkommens während zwölf Monaten vor den jeweiligen Unfällen (Art. 23 Abs. 3 UVV) sowie unter Berücksichtigung des Einkommens, den er ohne Unfall erzielt hätte (Art. 23 Abs. 1 UVV), zu berechnen (S. 6 Mitte). Aus näher dargelegten Gründen belaufe sich der versicherte Verdienst für das Ereignis vom November 2018 auf Fr. 26'397.25, für jenes vom Dezember 2020 auf Fr. 19'886.95 (S. 7 unten) und für jenes vom Juni 2021 auf Fr. 21'480.55 (S. 8). Beim Vergleich zwischen den tatsächlich bis Ende März 2022 ausbezahlten Taggeldern in Höhe von Fr. 50'198.50 und dem effektiven Anspruch von Fr. 23'560.60 errechne sich eine Differenz von Fr. 26'637.90, welche sie zu Unrecht geleistet habe (S. 9 unten). Zusammenfassend zeige sich, dass die der Beschwerdeführerin zugegangenen Taggelder um minimal Fr. 24'497.85 zu hoch ausgefallen seien. Diesen Betrag habe die Beschwerdeführerin grundsätzlich zurückzuerstatten. Vor diesem Hintergrund sei die Verfügung mit einem Rückforderungsanspruch über lediglich Fr. 16'607.45 entsprechend zu korrigieren (S. 11 unten).

2.3    Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass ihr die Beschwerdegegnerin angekündigt habe, dass sie nur Fr. 16'607.45 zurückzahlen müsse, wenn sie die Einsprache zurückziehe. Ansonsten müsse sie Fr. 26'637.90 bezahlen. Auf komische Weise seien hier schon zwei verschiedene Endsummen zusammengekommen (S. 1 Mitte). Aus der Schadenmeldung des Versicherungsfalles Nr. 27.38871.20.3 für die Zeit vom Dezember 2022 bis März 2023 gehe eindeutig hervor, dass der tatsächliche Jahreslohn, bedingt durch Corona, bei Fr. 26’700.-- liege. Die Beschwerdegegnerin habe den tatsächlichen Lohn noch als Spesen zum sonst normalen Jahreslohn hinzugerechnet. Und ihr werde vorgehalten, falsche Angaben gemacht zu haben. Des Weiteren habe sie die Auskunft erhalten, dass bei der Frage des durchschnittlichen Jahreslohnes auch Unfalltaggelder miteinberechnet würden; also Unfalltaggeld und Lohn ergebe den Jahreslohn (S. 1 unten). So habe sie den Jahreslohn auch immer berechnet und die Beschwerdegegnerin habe die Schadenmeldung auch immer akzeptiert. Ausserdem sei sie der Überzeugung, dass sie der Beschwerdegegnerin keine Rückforderung erstatten müsse, im Gegenteil; diese habe zu wenig Taggeld berechnet und damit bestehe noch eine offene Forderung (S. 2).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Berechnung des versicherten Verdienstes jeweils auf den in der jeweiligen Unfallmeldung angegebenen Lohn. Im Einzelnen ergibt sich dazu Folgendes:

3.2

3.2.1    Betreffend den Unfall vom 2. August 2018 nannte die Beschwerdeführerin in der Schadenmeldung vom 6. August 2018 (Urk. 11/1) einen monatlichen Grundlohn von Fr. 4'200.-- brutto sowie Lohnzulagen in der Höhe von Fr. 270.--. Die Beschwerdegegnerin berechnete gestützt auf diese Angaben einen versicherten Verdienst von Fr. 53'640.-- (12 x Fr. 4'470.--; vgl. Urk. 2 S. 5 oben).

    Demgegenüber ergibt sich aus dem Lohnblatt 2018 (Urk. 11/28 = Urk. 22/3/8) sowie der Lohnabrechnung (Urk. 22/3/6), dass der Beschwerdeführer im Monat Juli 2018 einen rund Fr. 500.-- tieferen Bruttolohn von Fr. 3'683.30 erzielte.

3.2.2    In Bezug auf den Unfall vom 29. November 2018 nannte die Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 12/1) einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'800.-- sowie Lohnzulagen in der Höhe von Fr. 330.79. Die Beschwerdegegnerin berechnete gestützt auf diese Angaben einen versicherten Verdienst von Fr. 49'569.50 (12 x Fr. 4'130.79; vgl. Urk. 2 S. 5 oben).

    Gemäss Lohnblatt 2018 erzielte der Beschwerdeführer im Monat November 2018 einen etwas tieferen Bruttolohn von Fr. 3'700.-- (vgl. Urk. 11/28 = Urk. 22/3/8; vgl. auch Lohnabrechnung, Urk. 22/3/2).

3.2.3    Betreffend den Unfall vom 17. Dezember 2020 nannte die Beschwerdeführerin in der Schadenmeldung vom 20. Dezember 2020 (Urk. 13/2) einen monatlichen Grundlohn von Fr. 3'565.80 brutto, entsprechend einem Jahresverdienst von Fr. 42'789.60. Als «tatsächlicher Jahreslohn durch Corona» führte sie ausserdem in der Tabelle unter «andere Lohnzulagen» einen Betrag von Fr. 26'700.-- auf. Die Beschwerdegegnerin rechnete zum Jahreslohn von Fr. 42'789.60 (12 x Fr. 3'565.80) einen jährlichen Betrag von Fr. 26'700.-- als Lohnzulagen hinzu, womit sich ein versicherter Verdienst von Fr. 69'489.60 ergab (vgl. Urk. 2 S. 5 oben).

    Gemäss Lohnblatt 2020 erzielte der Beschwerdeführer im Monat November 2020 einen wesentlich tieferen Bruttolohn von Fr. 2'583.65 (vgl. Urk. 13/38; vgl. auch Lohnabrechnung, Urk. 22/4/8).

3.2.4    In Bezug auf den Unfall vom 18. Juni 2021 nannte die Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung vom 22. Juni 2021 (Urk. 14/1) einen monatlichen Grundlohn von Fr. 3'365.-- brutto. Gestützt darauf berechnete die Beschwerdegegnerin einen versicherten Verdienst von Fr. 40'380.-- (12 x Fr. 3'365.--).

    Gemäss Lohnblatt 2021 erzielte der Beschwerdeführer im Monat Mai 2021 einen - massiv tieferen - Bruttolohn von Fr. 1'359.80 und im Juni 2021 einen solchen von Fr. 3'229.50 (vgl. Urk. 14/90; vgl. auch Lohnabrechnungen, Urk. 22/4/1-2).

3.2.5    Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der nachträglich eingeholten Lohnblätter und Lohnabrechnungen, dass die in den Unfallmeldungen angegebenen Löhne zu hoch waren. Entsprechend wurde auch ein zu hoher versicherter Verdienst berechnet und es wurden zu hohe Taggelder ausgerichtet. Die von der Beschwerdegegnerin für die Unfallereignisse vom 2. August 2018, 29. November 2018, 17. Dezember 2020 und 18. Juni 2021 formlos ausgerichteten Taggelder erweisen sich damit in Bezug auf die tatsächlichen Grundlagen des Entscheids als anfänglich unrichtig, womit ein Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 ATSG vorliegt (vgl. E. 1.5).

3.3

3.3.1    Die unrechtmässig bezogenen Leistungen sind unabhängig davon, ob die zu hoch gemeldeten Einkommen von der Beschwerdeführerin zu verantworten sind oder nicht (vgl. Urk. 1), zurückzuerstatten; ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt. Zu prüfen ist die Höhe der Rückforderung. Die Beschwerdegegnerin berechnete den versicherten Verdienst im Verlauf des Verfahrens auf drei verschiedene Arten:

3.3.2    In der Rückforderungsverfügung vom 9. August 2022 (Urk. 11/35 = Urk. 12/60 = Urk. 13/44 = Urk. 14/101) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Löhne der letzten drei Monate vor dem jeweiligen Unfall (vgl. Urk. 11/34, Urk. 12/57, Urk. 13/43, Urk. 14/94). Dabei wurden bei den Unfällen vom 29November 2018 und vom 18. Juni 2021 auch ausbezahlte Unfalltaggelder des vorhergehenden Unfalls in die Berechnung miteinbezogen (vgl. Urk. 12/57/1 sowie Urk. 14/94/1).

3.3.3    Im Schreiben vom 10. Oktober 2022 (Urk. 11/36 = Urk. 12/69 = Urk. 13/45 = Urk. 14/114), in welchem eine reformatio in peius angedroht wurde, wurden die Einkommen gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 14/52/4) als versicherter Verdienst übernommen. Entsprechend wurde der versicherte Verdienst für die beiden Unfälle aus dem Jahr 2018 auf Fr. 21'136.-- und für den Unfall aus dem Jahr 2020 auf Fr. 23'000.-- angesetzt. Für den Unfall vom Juni 2021 erfolgte keine neue Berechnung.

3.3.4    Im Rahmen des Einspracheentscheides berechnete die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst grundsätzlich aufgrund der Löhne der letzten zwölf Monate vor dem jeweiligen Unfall (vgl. Urk. 2 S. 5 ff.).

3.3.5    Aufgrund der verschiedenen Berechnungsarten resultierten unterschiedlich hohe versicherte Verdienste und dementsprechend auch verschiedene Rückforderungsbeträge.

3.4

3.4.1    Der Versicherte arbeitete zuletzt von April bis Juni 2015 bei der A.___ AG und von Juli bis August 2015 bei der B.___ GmbH und bezog ab Januar 2015 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 14/52/3). Mit der Beschwerdeführerin ging er erstmals im Mai 2017 ein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis auf Stundenbasis zu einem Stundenlohn von Fr. 31.40 zuzüglich Spesen von Fr. 8.50 pro Tag ein, wobei sich das Arbeitsverhältnis je nach Auftragslage automatisch verlängern und bis zur Erreichung des Enddatums mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt werden konnte (Vertrag vom 2. Mai 2017, Urk. 22/1/4). Das befristete Arbeitsverhältnis wurde zu den gleichen Konditionen mit Vertrag vom 1. Mai 2018 (Urk. 22/1/3), vom 5. Oktober 2020 (Urk. 22/1/2) und vom 31. Mai 2021 (Urk. 22/1/1) erneuert, nachdem das Arbeitsverhältnis seitens der Beschwerdeführerin aus wirtschaftlichen Gründen jeweils auf einen nur etwa zwei Wochen davor liegenden Zeitpunkt, nämlich auf den 18. April 2018 (vgl. Urk. 22/1/7), auf den 18. September 2020 (vgl. Urk. 22/1/6) und auf den 14. Mai 2021 (Urk. 22/1/5) gekündigt worden war. Dem IK-Auszug (Urk. 14/52/4) lässt sich sodann für das Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 21'136.--, für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 17'792.-- sowie für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 23'000.-- entnehmen. Von August bis Oktober 2018 und von Januar bis März 2021 bezog der Versicherte sodann Unfalltaggelder. Von Februar bis April 2018 sowie im Dezember 2019 erzielte er kein Einkommen (vgl. vorstehende E. 3.4.2), obwohl er nach Lage der Akten in diesem Zeitraum grösstenteils im Anstellungsverhältnis stand.

3.4.2    Gestützt auf die Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2017 (Urk. 11/33/1-5 = Urk. 22/5/1-5) und dem Jahr 2018 (Urk. 22/3/2-6) sowie das Lohnblatt 2018 (Urk. 11/28 = Urk. 22/3/8) ergeben sich - entsprechend den jeweils geleisteten Arbeitseinsätzen - seit Begründung des Arbeitsverhältnisses im vorliegend interessierenden Zeitraum folgende monatliche Bruttolöhne (ohne Berücksichtigung von Unfalltaggeldern):

    

August 2017

Fr.

2'680.10

September 2017

Fr.

2'680.10

Oktober 2017

Fr.

2'680.10

November 2017

Fr.

2'680.10

Dezember 2017

Fr.

2'680.10

Januar 2018

Fr.

3'310.85

laut Lohnabrechnung (Urk. 22/3/7) nur Fr. 1800.--

Februar 2018

Fr.

0.00

März 2018

Fr.

0.00

April 2018

Fr.

0.00

Mai 2018

Fr.

3'599.45

Juni 2018

Fr.

3'599.45

Juli 2018

Fr.

3'683.30

August 2018

Fr.

753.12

1. Unfall am 2. August 2018

September 2018

Fr.

690.30

Oktober 2018

Fr.

1’800.00

November 2018

Fr.

3’700.00

2. Unfall am 29. November 2018

    Aufgrund der Lohnblätter 2019, 2020 (Urk. 13/38-39) und 2021 (Urk. 14/90) sowie der Lohnabrechnungen (Urk. 22/4/1-18) ergeben sich folgende monatliche Bruttolöhne (ohne Berücksichtigung von Unfalltaggeldern):

    

Dezember 2019

Fr.

0.00

Januar 2020

Fr.

1'155.80

Februar 2020

Fr.

2'787.55

März 2020

Fr.

2'311.65

April 2020

Fr.

883.90

Mai 2020

Fr.

815.85

Juni 2020

Fr.

1’597.75

Juli 2020

Fr.

1'631.75

August 2020

Fr.

1'767.70

September 2020

Fr.

1'767.70

Oktober 2020

Fr.

2'583.65

November 2020

Fr.

2'583.65

Dezember 2020

Fr.

1'291.80

3. Unfall am 17. Dezember 2020

Januar 2021

Fr.

0.00

Februar 2021

Fr.

0.00

März 2021

Fr.

0.00

April 2021

Fr.

2’719.60

Mai 2021

Fr.

1’359.80

Juni 2021

Fr.

3'229.50

4. Unfall am 18. Juni 2021

3.5    

3.5.1    Auf einen angemessenen Durchschnittslohn statt auf den unmittelbar vor dem Unfall erzielten Lohn ist abzustellen, wenn der Versicherte keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausübt oder sein Lohn starken Schwankungen unterliegt. In der Regel ist der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor dem versicherten Ereignis zu berücksichtigen, bei starken Schwankungen kann der Zeitraum auf maximal 12 Monate ausgedehnt werden (vgl. vorstehend E. 1.3-1.4).

3.5.2    Fest steht, dass sich die Höhe des Stundenlohns des Versicherten über den massgebenden Zeitraum nicht verändert hat. Die unterschiedlichen monatlichen Einkommen gründen auf den unterschiedlich geleisteten monatlichen Arbeitsstunden, welche sich nach der Auftragslage der Arbeitgeberin richteten (vgl. Urk. 22/1/1-4).

    Vertraglich wurden weder ein Pensum noch ein fixer Monatslohn vereinbart, sondern der monatlich effektiv geleistete Einsatz betrug gemäss Lohnabrechnungen (nachfolgend E. 3.5) zwischen 0 und 108 Stunden. Die Arbeitsverträge waren jeweils auf drei Monate befristet und deren Fortsetzung wurde als von der Auftragslage abhängig bezeichnet. So wurde unter dem Betreff «Arbeitsvertrag» vermerkt «(befristeter Arbeitsvertrag nach Dauer von Einsatz und Auftragslage max. 3 Monate) kann verlängert werden je nach Auftragslage». Ferner wurde der Versicherte in einem Zeitraum von rund drei Jahren im Anschluss an drei wirtschaftlich bedingte Kündigungen bereits nach zwei Wochen wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund und insbesondere angesichts des klaren Verweises auf den Einsatz gemäss Arbeitslage ist der Versicherte als unregelmässig Beschäftigter zu qualifizieren. Damit hat die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst zu Recht gestützt auf die Sonderregelung von Art. 23 Abs. 3 UVV festgesetzt.

3.5.3    Vor dem ersten Unfall vom 2. August 2018 erzielte der Versicherte schwankende Einkommen, wobei er im Juli 2018 bei einem Arbeitseinsatz von gut 108 Stunden (vgl. Urk. 22/3/6), was bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen 2004-2022 T03.02.03.01.04.01, Sektor II) einem Arbeitspensum von ca. 65 % entspricht, den höchsten Monatslohn erzielte. Bei drei Monaten - von Februar bis April 2018 - ohne Erwerbstätigkeit und damit ohne Einkommen sowie von August bis Dezember 2017 regelmässig nur gut 79 geleisteten Arbeitsstunden beziehungsweise einem Monatseinkommen von Fr. 2'680.10 (vgl. Urk. 22/5/1-5), was einem Arbeitspensum von ca. 48 % entspricht, rechtfertigt es sich, den versicherten Verdienst aufgrund der dem Unfall vorangehenden 12 Monate (August 2017 bis Juli 2018) zu berechnen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Der für das Unfallereignis ermittelte versicherte Versdienst von Fr. 27'593.55 (5 x Fr. 2'680.10 + Fr. 3'310.85 + 2 x Fr. 3'599.45 + Fr. 3’683.30) ist damit nicht zu beanstanden.

3.5.4    Nach dem Unfall vom 2. August 2018 war der Beschwerdeführer bis 16. September 2018 zu 100 % und vom 17. September bis 29. Oktober 2018 zu 50 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 11/23 und Urk. 11/25 S. 2). Nur gerade im Monat November 2018 war er vollständig arbeitsfähig, und es wurde ihm am 25. November 2018 ein Bruttolohn von Fr. 3'700. für rund 109 Arbeitsstunden entsprechend einem Arbeitspensum von ca. 65 % ausgerichtet (vgl. Urk. 22/3/2). Der letzte vor dem Unfall vom 29. November 2018 erzielte Lohn war der November-Lohn. Von Dezember 2017 bis November 2018 gestalteten sich die erzielten Monatslöhne ohne Berücksichtigung der Monate, in welchen der Versicherte nicht oder nicht voll arbeitsfähig war, wiederum sehr schwankend und umfassten unter anderem auch die Monate Februar bis April 2018, in denen im bestehenden Arbeitsverhältnis kein Erwerbseinkommen erzielt wurde. Damit ist auch hier für den versicherten Verdienst auf den Verdienst der letzten 12 Monate abzustellen. Unter Berücksichtigung, dass der Versicherte im August und in der ersten Hälfte September 2018 gar nicht und ab der zweiten Hälfte September bis Ende Oktober 2018 lediglich zu 50 % arbeitsfähig war, ist ihm von August bis Mitte September 2018 ein entgangener Verdienst von Fr. 3'449.20 (Fr. 27'593.55 x 1.5 : 12) und ab zweiter Hälfte September bis Ende Oktober 2018 ein entgangener Verdienst von Fr. 1'724.60 (Fr. 27'593.55 x 1.5 : 12 : 2) zum tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 23'063.45 (Fr. 2'680.10 + Fr. 3'310.85 + 2 x Fr. 3'599.45 + Fr. 3’683.30 + Fr. 690.30 + Fr. 1'800. + Fr. 3'700.) anzurechnen (vgl. Art. 23 Abs. 1 UVV). Damit betrug der versicherte Verdienst betreffend den Unfall vom November 2018 Fr. 28’237.25 (Fr. 23'063.45 + Fr. 3'449.20 + Fr. 1'724.60), welcher um Fr. 1'840. höher liegt als der von der Beschwerdegegnerin berechnete (vgl. Urk. 2 S. 7 unten).

3.5.5    Im Jahr vor dem 3. Unfall vom 17. Dezember 2020 (Dezember 2019 bis November 2020) lagen die Schwankungen der Monatslöhne zwischen Fr. 815.85 im Mai 2020 und Fr. 2'787.55 im Februar 2020, wobei der Versicherte im Dezember 2019 gar kein Einkommen erzielte (vgl. vorstehende E. 3.4.1). Insgesamt erzielte er in den 12 Monaten vor dem Unfall vom 17. Dezember 2020 ein Einkommen von Fr. 19'886.95. Der von der Beschwerdegegnerin berechnete versicherte Verdienst erweist sich damit als korrekt (Urk. 2 S. 7 unten).

3.5.6    Schliesslich kam es am 18. Juni 2021 zu einem weiteren Unfall. Im Jahr davor waren die erzielten Einkommen auch ohne die Periode von Dezember 2020 bis Ende Februar 2021, in welchem Zeitraum der Versicherte vollständig arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 13/26) und kein Einkommen erzielte, wiederum sehr schwankend, wobei der tiefste Lohn dieser Periode im Mai 2021 für 40 geleistete Stunden (vgl. Urk. 22/4/2), was einem Arbeitspensum von ca. 25 % entspricht, Fr. 1'359.80 und der höchste Lohn dieser Periode im April 2021 für 80 geleistete Stunden (vgl. Urk. 22/4/3), was einem Arbeitspensum von ca. 50 % entspricht, Fr. 2'719.60 betrug. Deshalb sind auch für die Ermittlung des versicherten Verdienstes betreffend den Unfall vom 18. Juni 2021 die zwölf dem Unfallereignis vorangegangen Monate Juni 2020 bis Mai 2021 heranzuziehen, wobei von Mitte Dezember 2020 bis Ende Februar 2021, während welcher Periode der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 13/26), der versicherte Verdienst betreffend den Unfall vom 17. Dezember 2020 als Basis für den entgangenen Lohn heranzuziehen ist (vgl. E. 3.5.5). Für die Dauer von 2.5 Monaten ist damit ein entgangener Verdienst von Fr. 4'143.15 (Fr. 19'886.95 x 2.5 : 12) zu berücksichtigen. Für März 2021, in welchem Monat der Versicherte zu 80 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 13/26), ist ein entgangener Lohn von Fr. 1'325.80 (Fr. 19'886.95 : 12 x 0.8) zu berücksichtigen. Von Juni 2020 bis 17. Dezember 2020 erzielte der Versicherte ein Einkommen von Fr. 13'224. (Fr. 1'597.75 + Fr. 1'631.75 + Fr. 1'767.70 + Fr. 1'767.70 + Fr. 2'583.65 + Fr. 2'583.65 + Fr. 1'291.80). Entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 8 lit. d) ist der im Dezember 2020 bis zum Unfall erzielte Verdienst von Fr. 1'291.80 (vgl. Urk. 22/4/7) hinzuzurechnen. Im April und Mai 2021 schliesslich verdiente der Versicherte Fr. 4'079.40 (Fr. 2'719.60 + Fr. 1'359.80). Damit betrug der versicherte Verdienst betreffend den Unfall vom 18. Juni 2021 Fr. 22'772.35 (Fr. 4'143.15 + Fr. 1'325.80 + Fr. 13'224. + Fr. 4'079.40), welcher um den für den Monat Dezember 2020 hinzurechnenden Verdienst von Fr. 1'291.80 höher als der von der Beschwerdegegnerin berechnete versicherte Verdienst von Fr. 21'480.55 liegt.

3.6    Nach dem Dargelegten erweisen sich die von der Beschwerdegegnerin errechneten versicherten Verdienste, welche sie den Taggeldern nach den Unfällen vom 2. August 2018 und vom 17. Dezember 2020 zugrunde legte, als korrekt (vgl. E. 3.5.3 und E. 3.5.5).

    Der versicherte Verdienst, der den Taggeldern nach dem Unfall vom 29. November 2018 zugrunde zu legen ist, beträgt Fr. 28'237.25 (E. 3.5.4) und das Taggeld Fr. 61.90 (0.8 x Fr. 28'237.25 : 365), womit die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 12/47-48) nach diesem Unfall Taggelder im Betrag von Fr. 6'313.80 (17 x Fr. 61.90 + 40 x 0.9 x Fr. 61.90 + 56 x 0.75 x Fr. 61.90 + 14 x 0.5 x 61.90) schuldet.

    Der versicherte Verdienst, der dem Unfall vom 18. Juni 2021 zugrunde zu legen ist, beträgt Fr. 22'772.35 (E. 3.5.6) und das Taggeld Fr. 49.90 (0.8 x Fr. 22'772.35 : 365), womit die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 14/63) nach diesem Unfall Taggelder im Betrag von Fr. 10'518.95 (35 x Fr. 49.90 + 84 x 0.55 x Fr. 49.90 + 51 x 0.9 x Fr. 49.90 + 61 x 0.8 x Fr. 49.90 + 49 x 0.7 x Fr. 49.90 + 1 x 0.6 x Fr. 49.90) schuldet.

    Der Taggeldanspruch während der vorliegend strittigen Periode beträgt demnach insgesamt Fr. 24'558.75 (Fr. 3'902.25 + Fr. 6'313.80 + Fr. 3'823.75 + Fr. 10'518.95). Im Vergleich zu den tatsächlich bis Ende März 2022 ausbezahlten Taggeldern von Fr. 50'198.50 (vgl. Urk. 2 S. 5 oben) hat die Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 25'639.75 (Fr. 50'198.50 - Fr. 24'558.75) zu viel entrichtet. Damit ist nicht zu beanstanden, dass sie Fr. 24'497.85 zurückfordert. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensTiefenbacher