Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00022


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 10. Oktober 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meyer

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1981, war vom 1. März 2005 bis 15. Februar 2021 (Tagesregister-Datum) als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen und gleichzeitig bei der Y.___ GmbH als Chefmonteur im Gerüstbau in einem 100%-Pensum angestellt. Dadurch war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 20. September 2015 mit dem Fahrrad stürzte und sich dabei verletzte (vgl. Schadenmeldung vom 25. Oktober 2015, Urk. 7/1). In der Folge erbrachte die Suva Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ GmbH in der Schadenmeldung UVG vom 25. Oktober 2015 (Urk. 7/1), wonach der Lohn Fr. 114'500.-- zuzüglich Kinder- und Familienzulagen von Fr. 4'800.-- und weiterer Lohnbestandteile von Fr. 4'043.-- betrage, zahlte die Suva Taggelder zu einem Taggeldansatz von Fr. 270.35 aus (vgl. Urk. 7/6).

1.2    Mit Schadenmeldung vom 20. Juni 2016 meldete der Versicherte ein weiteres Unfallereignis vom 9. Juni 2016, bei welchem er von einem Anhänger eines Lieferwagens an der rechten Körperseite getroffen wurde und sich dabei verletzte (Urk. 8/1). Die Suva erbrachte erneut die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen und zahlte dem Versicherten basierend auf den Lohnangaben in der Schadenmeldung ein Taggeld zu einem Taggeldansatz von Fr. 270.35 (vgl. Urk. 8/9).

1.3    Aus dem Revisionsbericht der Suva vom 24. Januar 2019 ergab sich, dass das Gehalt des Versicherten gemäss Lohnbuchhaltung Fr. 76'800.-- zuzüglich Familienzulagen von Fr. 4'800.-- betrug (vgl. Urk. 8/64). Mit Verfügungen vom 28. Juni 2019 (Urk. 8/73) und 30. August 2019 (Urk. 7/63) passte die Suva den Taggeldansatz auf Fr. 178.85 an und forderte die zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 23'973.-- resp. Fr. 18'071.25, insgesamt also Fr. 42'044.25, zurück. Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

1.4    Am 1. Januar 2022 stellte der Rechtsanwalt namens des Versicherten ein Erlassgesuch, welches die Suva mit Verfügungen vom 7. September 2022 abwies (Urk. 8/90). Die dagegen erhobene Einsprache vom 23. September 2022 (Urk. 8/92) wies die Suva mit Entscheid vom 12. Januar 2023 ab (Urk. 8/94 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Januar 2023 sei aufzuheben und das Erlassgesuch sei gutzuheissen (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9)


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).

1.2    Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Gemäss Rechtsprechung ist bei der Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug hinsichtlich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts zu unterscheiden zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_670/2014 vom 30. Dezember 2014 E. 3.3).

1.3    Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vor, wenn die vom Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für die Berechnung der anerkannten Ausgaben (und des allenfalls hinzuzurechnenden Vermögensteils) gelten die Regeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV).

1.4    Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und spätestens 30 Tage nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 4 Abs. 4 ATSV).

    Bei der in Art. 4 Abs. 4 ATSV vorgesehenen 30-tägigen Frist handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine Ordnungsfrist und nicht um eine Verwirkungsfrist (BGE 132 V 42 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_795/2020 vom 10. März 2021 E. 5; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 75 zu Art. 25 ATSG). Ordnungsfristen sollen den geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen verbunden. Ihre Erstreckung ist zwar auch ausgeschlossen, doch kann die Verfahrenshandlung auch noch nach Fristablauf vorgenommen werden, soweit und solange der geordnete Verfahrensablauf dies nicht ausschliesst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2702/2018 vom 23. April 2019 E. 2.5.2 mit Hinweis).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer die festgestellte Rückerstattungsschuld im Betrag von insgesamt Fr. 42044.25 (Fr. 18'701.25 + Fr. 23'978.--) ganz oder teilweise erlassen werden kann. Das Bestehen der Rückerstattungspflicht als solche ist mit Verfügungen vom 28. Juni und 30. August 2019 (vgl. Urk. 7/63 und Urk. 8/73) rechtskräftig entschieden.

2.2    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift hätte wissen müssen, was er sich als Angestellter seiner GmbH als Lohn ausbezahlt habe. Dass er bei den gemachten Lohnangaben versehentlich den Lohn seiner Ehefrau mitgerechnet habe, stelle eine grobfahrlässige Pflichtverletzung dar. Beim Ausfüllen der Schadenmeldung sei ein besonderes Mass an Sorgfalt anzuwenden. Der gutgläubige Leistungsbezug durch den Beschwerdeführer sei deshalb nicht gegeben.

2.3    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) zusammengefasst geltend, als Laie sei er davon ausgegangen, dass das Einkommen seiner Ehefrau wie gegenüber den Steuerbehörden mitberücksichtigt und mitdeklariert werden müsse, weshalb er gutgläubig auf die letztbekannte Steuererklärung abgestellt habe. Im Zeitpunkt der ersten Schadenmeldung im Jahr 2015 sei ihm der Lohnausweis 2015 noch nicht vorgelegen, weshalb er mindestens in Bezug auf die erste Schadenmeldung gutgläubig gewesen sei. Eventualiter sei ihm somit mindestens die Rückforderung in Bezug auf den ersten Unfall im Jahr 2015 zu erlassen.


3.    

3.1    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldleistungen ursprünglich gestützt auf die Schadenmeldung UVG der Y.___ GmbH vom 25. Oktober 2015 (Urk. 7/1) berechnet hatte: Es waren ihr ein Grundlohn in der Höhe von Fr. 114'500.-- zuzüglich Kinder- und Familienzulagen von Fr. 4'800.-- und weitere Lohnbestandteile von Fr. 4'032.-- gemeldet worden. Gestützt auf diese Angaben richtete die Beschwerdegegnerin Taggelder in der Höhe von Fr. 270.35 aus (vgl. etwa Urk. 7/6, Urk. 8/9). Im Zuge der zweiten Schadenmeldung vom 20. Juni 2016 wurden die gleichen Lohnangaben gemacht (Urk. 8/1). Die Unfallmeldungen sind vom Beschwerdeführer ausgefüllt worden (vgl. Urk. 8/64). Aus dem Revisionsbericht vom 24. Januar 2019 geht weiter hervor, dass dem Beschwerdeführer ein Jahreslohn von Fr. 76'800.-- ausbezahlt worden war (Urk. 8/64) und nicht wie in den Schadenmeldungen angegeben ein Jahreslohn von Fr. 114'500.-- zuzüglich Kinder- und Familienzulagen von Fr. 4'800.-- sowie weiteren Lohnbestandteilen von Fr. 4'032.--. Im individuellen Kontoauszug des Beschwerdeführers (IK-Auszug) wurde im Jahr 2015 denn auch ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 70'138.-- eingetragen; im Jahr 2014 betrug der AHV-Lohn Fr. 82'326.-- (vgl. Urk. 8/67). Angesichts eines Jahreslohnes von Fr. 76'800.-- zuzüglich Familienzulagen von Fr. 4’800.-- hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.85 gehabt (vgl. dazu Urk. 8/88).

3.2    Eine Gegenüberstellung der effektiv ausgerichteten Taggeldleistungen, der korrekt geschuldeten Taggeldleistungen und des Lohnes des Beschwerdeführers ergibt auf Jahresbasis (365 Tage) folgendes Bild:

        Taggeld ausbezahlt (365 x Fr. 270.35): Fr. 98'677.75

        Taggeldanspruch (365 x Fr. 178.85): Fr. 65'280.25

        Jahresverdienst: Fr. 81'600.--

    Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich, dass das dem Beschwerdeführer ausgerichtete Taggeld seinen Jahreslohn um einen beträchtlichen Betrag überstieg. Man braucht nicht über spezifisch versicherungsrechtliches Expertenwissen zu verfügen, um Abrechnungen zu hinterfragen, wenn die wegen Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Versicherungsleistungen die Einkünfte, die bei Arbeitsfähigkeit erzielt worden wären, um einen erheblichen Betrag übersteigen. In einem solchen Fall wäre es naheliegend (und auch zumutbar) gewesen, sich beim entsprechenden Versicherungsträger zu erkundigen. Vor diesem Hintergrund vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er davon ausgegangen sei, dass das Einkommen der Ehefrau analog der Deklaration gegenüber den Steuerbehörden mitzuberücksichtigen sei (Urk. 1 S. 4), nicht zu überzeugen. Nicht nur sind, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführte (vgl. Urk. 6), in der Steuererklärung bezüglich der Einkünfte des Ehemanns und der Ehefrau zwei separate Spalten auszufüllen. Dem Beschwerdeführer musste als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH auch bewusst gewesen sein, dass die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen im Zuge der eigenen Arbeitsunfähigkeit erfolgten, entsprechend der durch die Arbeitsunfähigkeit bedingte Lohnausfall teilweise kompensiert werden soll und dafür nur das eigene Einkommen, nicht jedoch dasjenige der Ehefrau, relevant ist. Aus der Schadenmeldung geht denn auch hinreichend klar hervor, dass der Lohn derjenigen Person anzugeben ist, welche den Unfall erlitten hat. Dass dem Beschwerdeführer der Lohnausweis für das Jahr 2015 im Zeitpunkt der ersten Schadenmeldung im Oktober 2015 noch nicht vorgelegen hat, ist nicht von Bedeutung. Dem Beschwerdeführer war beziehungsweise musste bekannt sein, dass er im vorangegangenen Jahr 2014 kein Einkommen von Fr. 114'500.-- zuzüglich weiterer Lohnbestandteile erzielt hatte (vgl. Urk. 8/67). Ferner muss bereits im Oktober 2015 erkennbar gewesen sein, dass er auch im Jahr 2015 kein entsprechendes Einkommen erreichen würde. Noch weniger verfängt die Argumentation des Beschwerdeführers in Bezug auf die zweite Unfallmeldung vom 20. Juni 2016 und den dort gemachten Lohnangaben (Urk. 8/1). Im Jahr 2016 hatte seine Ehefrau gar keinen Lohn mehr erzielt (Urk. 8/72/21). Vielmehr ist gestützt auf die Lohnbuchhaltung der Y.___ GmbH ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer über seinen eigenen Lohn Bescheid wusste (Urk. 8/64). Alles andere wäre denn auch lebensfremd.    

    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die falschen Angaben der Y.___ GmbH respektive des Beschwerdeführers zu hohe Taggeldleistungen ausrichtete. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer nicht aufgefallen sein sollte, dass ihm ungewöhnlich hohe Taggeldleistungen bezahlt wurden, die sogar den gewöhnlich erzielten Lohn erheblich überstiegen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 8C_221/2010 vom 22. April 2010 E. 5). Bereits deshalb hätte der Beschwerdeführer an der Korrektheit der Zahlungen beziehungsweise der Höhe der Zahlungen zweifeln und sich anschliessend bei der Beschwerdegegnerin (oder einer anderen Stelle) erkundigen müssen. Da er dies unterliess, obwohl es objektiv betrachtet angezeigt und ihm auch subjektiv zumutbar war, kann er sich nicht auf seinen (angeblichen) guten Glauben berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_594/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4).

3.3    Da der Beschwerdeführer als nicht gutgläubig zu betrachten ist, kommt ein Erlass der Rückerstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ATSG nicht in Betracht. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge zu Recht auf Abklärungen betreffend das Vorliegen einer grossen Härte als weitere Erlassvoraussetzung verzichten dürfen.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Fabian Meyer

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler