Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00030


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 13. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1958 geborene X.___ erlitt am 10. September 1999 einen Verkehrsunfall (Urk. 6/2/Z1). Die damals zuständige Unfallversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) richtet ihr deshalb seit dem 1. Januar 2003 für die vormals ausgeübte 40%ige unselbständige Erwerbstätigkeit auf der Basis eines versicherten Jahresverdienstes von Fr26'102.-- eine 100%ige UVG-Invalidenrente von monatlich ursprünglich Fr. 1'786.-- (teuerungsbedingt seit 1. Januar 2022 Fr. 1'920.-- pro Monat, vgl. Urk. 6/32) aus (Verfügung vom 13. März 2003, Urk. 6/2/Z116). Mit Vergleich vom 1. April 2003 (Urk. 6/2/Z112) zwischen der Versicherten und der Zürich - welche gleichzeitig Unfallversicherung der Versicherten und Motorfahrzeughaftpflichtversicherung der Unfallverursacherin war - verpflichtete sich die Zürich zu einer Zahlung von Fr. 230'560.-- aus Haftpflichtrecht an die Versicherte und verzichtete die Versicherte auf das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 13. März 2003 sowie auf Ansprüche aus der Invalidenversicherung.

    Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, der Versicherten mit, dass sie ab dem 1. März 2022 eine ordentliche AHV-Rente von Fr. 1'381.-- pro Monat erhalten werde (Urk. 6/14). Die Zürich sprach der Versicherten daraufhin mit Verfügung vom 16. März 2022 ab dem 1. März 2022 eine Komplementärrente von monatlich Fr. 779.-- anstelle der UVG-Invalidenrente zu (Urk. 6/15).

    Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 29. April 2022 (Urk. 6/20) wies die Zürich mit Entscheid vom 20. Januar 2023 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 22. Februar 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei ersatzlos aufzuheben. Eventualiter sei ihr mit Wirkung ab 1. März 2022 eine Rente von monatlich mehr als Fr. 779.-- zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2). Am 24. März 2023 beantragte die Zürich, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5). Mit Replik vom 7. Juli 2023 (Urk. 14) und Duplik vom 15. August 2023 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. August 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 18).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Die vorliegend zu beurteilende Rechtsfrage steht in Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. September 1999, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Wird eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, hat sie laut Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 20 Abs. 1 UVG beträgt die Invalidenrente bei Vollinvalidität 80 % des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. Hat die versicherte Person Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, so wird ihr eine Komplementärrente gewährt; diese entspricht in Abweichung von Art. 69 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Differenz zwischen 90 % des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV, höchstens aber dem für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehenen Betrag. Die Komplementärrente wird beim erstmaligen Zusammentreffen der erwähnten Renten festgesetzt und lediglich späteren Änderungen der für Familienangehörige bestimmten Teile der Rente der IV oder der AHV angepasst (Art. 20 Abs. 2 UVG). Art. 20 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis zum Erlass näherer Vorschriften, namentlich über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen, ein (vgl. BGE 130 V 39 E. 2.1).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass es vorliegend nicht um die Frage der Revision der Verfügung vom 13. März 2003 gehe, sondern um die Frage der Überentschädigung. Die gesetzliche Regelung gehe von einer vollen Anrechnung der IV- und AHV-Renten aus. Ein Sonderfall sei vorliegend nicht gegeben, weshalb eine Anpassung der UV-Rente vorzunehmen sei. Als versicherter Verdienst gelte der Lohn, der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogen worden sei. Dieser sei mit Verfügung vom 13. März 2003 korrekterweise auf Fr. 26'102.-- festgelegt worden. Die Teuerung von 10.3 % sei vom Unfalljahr bis zum erstmaligen Zusammentreffen mit der AHV-Rente berechnet worden, vorliegend also von 1999 bis 2022. Die UV-Rente sei zu Recht per 1. März 2022 angepasst worden und die Berechnung sei korrekt (S. 2-3).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt sie ergänzend fest, der Vergleich hindere die Anwendung von Art. 20 Abs. 2 UVG nicht. Diese Regelung gehe von der grundsätzlich vollen Anrechnung der AHV-Renten aus und zwar unabhängig davon, ob die Renten im Zusammenhang mit dem gemäss UVG versicherten Unfall ständen. Eine Anpassung des versicherten Verdienstes an eine Teuerung zwischen dem Vorunfalljahr und dem Unfalljahr sei gesetzlich nicht vorgesehen (S. 2-3).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. Y.___ vom 23. Mai 2001 sei sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Dass ihr die Beschwerdegegnerin dennoch am 13. März 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine UV-Rente zugesprochen habe, sei darauf zurückzuführen, dass dies von ihr im Sinne einer Globallösung angeboten worden sei. So sei die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Unfall nicht nur ihr UVG-Versicherer, sondern auch die Motorfahrzeughaftpflichtversicherung der Unfallverursacherin gewesen. Gemäss dem Vergleichsvorschlag der Beschwerdegegnerin sei ihr eine 100%ige UV-Rente für ihre dannzumalige 40%ige unselbständige Erwerbstätigkeit angeboten worden, wenn man sich im Übrigen auch mit dem Haftpflichtversicherer einige und sie auf Ansprüche gegenüber der IV verzichte; für die restlichen 60 % könne sie weiterhin selbständig gärtnern. Vor diesem Hintergrund sei daraufhin eine Einigung über den haftpflichtrechtlich geschuldeten Direktschaden gefunden worden (S. 3-5). Die Verfügung vom 13. März 2003 sei also im Rahmen eines Vergleiches erlassen worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung würde es dem Schutz des Versicherten auf den Bestand eines Vergleichs zuwiderlaufen, wenn der Unfallversicherer im Nachhinein ein einzelnes Element des Leistungsanspruches herausgreife. Im Übrigen sei auch die Beschwerdegegnerin von einer lebenslänglichen Rente von rund Fr. 1'800.-- pro Monat und nicht nach dem Zusammentreffen mit der späteren AHV-Rente bloss noch von einer tieferen Komplementärrente ausgegangen. Vergleiche seien zudem im Zweifel zu Ungunsten des Verfassers, vorliegend also der Beschwerdegegnerin auszulegen (S. 5-6). Ohnehin könnte die AHV-Rente von monatlich Fr. 1'381.-- bei der Berechnung der Überentschädigung - aus näher dargelegten Gründen - nicht voll angerechnet werden. Der versicherte Verdienst im Jahre 2022 sei überdies nicht korrekt berechnet worden. Sie habe Anspruch auf eine ungeschmälerte Rente, auf jeden Fall aber auf eine viel höhere Komplementärrente als von der Beschwerdegegnerin verfügt (S. 6-7).

    In ihrer Replik ergänzte sie (Urk. 14), der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich habe das Unfall- und das Haftpflicht-Dossier der Beschwerdegegnerin untrennbar verbunden und lasse deshalb bei einer gesamten Würdigung aller relevanten Anspruchsfaktoren keinen Raum für die Anwendung von Art. 20 Abs. 2 UVG. Ihr Vertrauen in den Bestand eines solchen Vergleiches sei zu schützen, weshalb sich keine Frage der Koordination stelle. Wenn überhaupt, so seien ohnehin nur 40 % der AHV-Rente anrechenbar (S. 3-4).


3.

3.1

3.1.1    Die Beschwerdegegnerin - als Unfallversicherung der Beschwerdeführerin - sprach dieser mit Verfügung vom 13. März 2003 (Urk. 6/2/Z116) für das versicherte 40%ige Pensum ab dem 1. Januar 2003 eine UVG-Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr26'102.-- sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. In der «Vereinbarung über die Auszahlung von Versicherungsleistungen» vom 1. April 2003 (Urk. 6/2/Z112) verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, auf das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen die Verfügung sowie auf Ansprüche gegenüber der Invalidenversicherung zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin - als Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin - richtete ihr gemäss dieser Vereinbarung einen Betrag von Fr. 230'560.-- für Medikamente, Behandlungskosten, Erwerbsausfall in der selbständigen 60%igen Tätigkeit während 2 Jahren, Genugtuung, Haushaltschaden, Mehrprämie der Kollektivtaggeldversicherung sowie den bis 31. Dezember 2002 aufgelaufenen Schaden aus (Urk. 6/2/Z108).

3.1.2    Ob es sich damit um eine vergleichsweise festgelegte oder um eine von der Beschwerdegegnerin im ordentlichen Verfahren zugesprochene UV-Rente handelte, kann vorliegend offenbleiben, kann doch bei veränderten Verhältnissen grundsätzlich auch erstere angepasst werden (vgl. dazu BGE 140 V 77 E. 3.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_739/2011 vom 20. August 2012 E. 4.1). Zudem ist nicht weiter von Belang, dass die Beschwerdeführerin in der Vereinbarung über ihre haftpflichtrechtlichen Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin auf ein Rechtsmittel gegen die UV-Rentenverfügung verzichtete, ist doch mit Blick auf die Aktenlage und insbesondere die zugesprochene 100%ige UVG-Invalidenrente nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Einsprache höhere UV-Leistungen der Beschwerdegegnerin hätte durchsetzen können.

3.1.3    Vorliegend ist entscheidend, dass der Beschwerdeführerin verfügungs- beziehungsweise vergleichsweise nicht ein fixer Rentenbetrag von monatlich Fr. 1'786.-- zugesprochen und seit 2003 unverändert ausbezahlt wurde, vielmehr wurde dieser laufend an die Teuerung angepasst und betrug per 1. Januar 2022 monatlich Fr. 1'920.-- (vgl. Urk. 6/32/2). Die Rente wäre bei verbessertem Gesundheitszustand auch einer Revision zugänglich gewesen - was auch die Beschwerdeführerin anerkannte (vgl. Urk. 6/1/Z144 S. 2) -, wurde aufgrund der bis zuletzt unveränderten Verhältnisse aber stets bei einer 100%igen UVG-Invalidenrente belassen. Unter diesen Umständen konnte sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin also nicht darauf verlassen, dass ihr bis an ihr Lebensende eine unveränderte UV-Rente ausbezahlt würde. Entsprechend besteht auch kein zu schützendes berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin darauf, dass die Beschwerdegegnerin bei Zusammentreffen der AHV- mit der UV-Rente auf die Festlegung einer Komplementärrente verzichten würde.

3.1.4    Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass in der Vereinbarung vom 1. April 2003 zwischen den Parteien (Urk. 6/2/Z112) keine Regelung bezüglich einer allfälligen Komplementärrente getroffen wurde, kann daraus entgegen ihrer Ansicht (Urk. 1 S. 6) nicht geschlossen werden, dass deshalb die Festsetzung einer solchen ausgeschlossen sein soll. Bei den Vergleichsverhandlungen zwischen den Parteien war die Frage der Revidierbarkeit der Rente der Beschwerdeführerin durchaus Diskussionspunkt (vgl. Urk. 6/2/Z107/1). Dass der gemäss Beschwerdeführerin gelten sollende Vorbehalt, wonach der Vergleich nur wirksam sei, wenn die Rente in Zukunft nicht zu ihren Lasten abgeändert werde, nicht in den Vergleich aufgenommen wurde, bedeutet aber gerade, dass ein solcher Vorbehalt nicht vereinbart wurde, sich die Parteien also einig waren, dass die Rente auch in Zukunft grundsätzlich angepasst werden kann. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Rentenzusprache keine Komplementärrente festlegte (vgl. dazu Urk. 6/2/Z115). Vielmehr war dieses Vorgehen mit Blick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich verpflichtet hatte, auf Ansprüche der Invalidenversicherung zu verzichten, zu jenem Zeitpunkt korrekt, und es kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin dannzumal davon ausging, dass auch beim Zusammentreffen von AHV- und UV-Rente keine Komplementärrente ausgerichtet werden soll.

3.1.5    Hinzu kommt, dass ein Vergleich nur zulässig ist, soweit der Verwaltung ein Ermessensspielraum zukommt sowie zur Beseitigung rechtlicher und/oder tatsächlicher Unklarheiten (BGE 140 V 77 E. 3.2.1). Die Frage, ob beim Zusammentreffen von AHV- und UV-Rente eine Komplementärrente festzulegen ist, ist gesetzlich klar geregelt. Der Beschwerdegegnerin kommt dabei weder ein Ermessensspielraum zu, noch bestehen diesbezüglich rechtliche oder tatsächliche Unklarheiten. Die Festlegung einer Komplementärrente vergleichsweise auszuschliessen, wäre also ohnehin nicht zulässig gewesen. Dass der Vergleich keinen Raum für die Anwendung von Art. 20 Abs. 2 UVG lässt, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 1 S. 5), trifft also gerade nicht zu.

3.1.6    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) kommt auch der Grundsatz «in dubio contra stipulatorem» nicht zur Anwendung, kann ein Vergleich doch definitionsgemäss nur dann zu Lasten des Verfassers ausgelegt werden, wenn überhaupt ein Zweifel vorliegt. Nachdem aus den Akten klar ersichtlich ist, dass bewusst keine Unveränderbarkeit der Rente vereinbart wurde, liegt von vornherein kein Zweifelsfall vor. Der von der Beschwerdeführerin angeführte BGE 140 V 77 ist überdies in diesem Zusammenhang nicht einschlägig, handelt es sich doch vorliegend nicht um eine Frage der Revision beziehungsweise Wiedererwägung der Rente, sondern um eine solche der Koordination beziehungsweise Überentschädigung. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung steht der Festlegung einer Komplementärrente also nicht entgegen.

3.1.7    Zusammengefasst liegt kein zu schützendes berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Unabänderbarkeit ihrer UV-Rente vor und die Beschwerdegegnerin hat ab dem Zeitpunkt der Zusprache einer AHV-Rente an die Beschwerdeführerin - mithin ab 1. März 2022 - zu Recht eine Komplementärrente festgesetzt.

3.2

3.2.1    Zu prüfen bleibt deren Umfang. Diesbezüglich machte die Beschwerdeführerin geltend, es seien nur 40 % ihrer AHV-Rente anzurechnen, nachdem die UV-Rente ebenfalls lediglich eine 40%ige Anstellung betroffen habe. Dazu ist festzuhalten, dass der Bundesrat gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG in Art. 32 UVV nähere Vorschriften über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen erlassen hat. Dieser sieht in Abs. 1 vor, dass bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt wird, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt, wenn eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität entschädigt. Nach dem klaren Wortlaut der Verordnung gilt dies jedoch nur für Renten der IV, nicht auch für solche der AHV.

3.2.2    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) ist in vorliegendem Zusammenhang Art. 69 ATSG nicht einschlägig, geht doch die gesetzliche Regelung von Art. 20 Abs. 2 UVG von der grundsätzlich vollen Anrechnung der IV- und AHV-Renten aus, und zwar unabhängig davon, ob die Renten in Zusammenhang mit dem gemäss UVG versicherten Unfall stehen. Das Gesetz lässt Ausnahmen zu, wobei dem Verordnungsgeber gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Mit der auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Änderung der Ausführungsbestimmungen über die Komplementärrenten der obligatorischen Unfallversicherung sollte nach dem Willen des Verordnungsgebers der Grundsatz der sachlichen Kongruenz der anrechenbaren Leistungen vermehrt berücksichtigt werden. Der Grundsatz der Kongruenz gilt indessen nur so weit, als der Verordnungsgeber es vorsieht (BGE 139 V 473 E. 5.5). Was den vorliegenden Fall betrifft, findet sich, wie dargelegt, keine ausdrücklich vom Prinzip der vollen Anrechnung der AHV-Rente abweichende Regelung in einer Sondervorschrift des Verordnungsgebers. Es ist rechtsprechungsgemäss nicht Sache des Gerichts, den im Gesetz verankerten Grundsatz der vollen Anrechenbarkeit von AHV- und IV-Renten durch die abweichende Normierung einer Vielzahl von Sonderfällen auszuhöhlen, weshalb eine analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 1 UVV grundsätzlich ausgeschlossen ist (BGE 139 V 473 E. 5.5 m.w.H.). Das Bundesgericht hat wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Bundesrat gestützt auf Art. 20 Abs. 3 UVG ein sehr weiter Ermessensspielraum zusteht und er die Sonderfälle, bei denen die Berechnung der Komplementärrenten in einer vom gesetzlichen Grundsatz abweichenden Weise zu erfolgen hat, unter Beachtung der durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen grundsätzlich abschliessend umschreiben kann. In diesem Rahmen ist der Verordnungsgeber frei, auch solche Fälle zu regeln, bei denen man mit vertretbaren Argumenten geteilter Meinung sein kann, ob sie zu den Sonderfällen gehören sollen, und umgekehrt für andere Fälle keine besonderen Vorschriften zu erlassen, welche an sich auch als regelungswürdig bezeichnet werden können. Dementsprechend ist eine analoge Anwendung der vom Bundesrat geregelten Sonderfälle auf andere Sachverhalte grundsätzlich ausgeschlossen. Anders zu entscheiden ist lediglich im Falle von Verordnungslücken, sei es, dass der Verordnungsgeber versehentlich eine unvermeidlicherweise sich stellende Rechtsfrage nicht normiert hat, sei es, dass das Fehlen einer besonderen Regelung zu Ergebnissen führt, die sich insbesondere mit den Verfassungsgrundsätzen des Willkürverbots und der Rechtsgleichheit schlechthin nicht vereinbaren lassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3 m.w.H.). Hiervon ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung jedoch vorliegend nicht auszugehen, vielmehr hat ein UV-Rentenbezüger ohne Anspruch auf eine Rente der IV bei Eintritt ins AHV-Rentenalter lediglich Anspruch auf eine Komplementärrente (BGE 130 V 39 E. 4.2, vgl. auch BGE 115 V 266 E. 2a). Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten bei der Berechnung der Komplementärrente zu Recht die volle AHV-Rente angerechnet.

3.2.3    Bezüglich des Umfangs der Komplementärrente ist weiter darauf hinzuweisen, dass für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst gilt (Art. 15 Abs. 2 UVG). Der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn der Beschwerdeführerin belief sich gemäss Verfügung vom 13. März 2003 - welche diesbezüglich wiederum auf einem Vorschlag der Beschwerdeführerin beruhte (vgl. Urk. 6/2/Z102) - auf Fr. 26'102.-- (Urk. 6/2/Z116). Bei der Festlegung der Berechnungsbasis nach Art. 20 Abs. 2 UVG wird der versicherte Verdienst um den beim erstmaligen Zusammentreffen gültigen Prozentsatz der Teuerungszulage nach Art. 34 UVG erhöht (Art. 31 Abs. 2 UVV). Der gültige Prozentsatz der Teuerungszulage für im Jahre 1999 erlittene Unfälle beläuft sich im Jahre 2022 - dem vorliegend massgebenden Jahr des Zusammentreffens von UVG- und AHV-Rente - auf 10.3 % (vgl. dazu Art. 2 der Verordnung 03 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung i.V.m. den Art. 1 der Verordnungen 05, 07 und 09 über Teuerungszulagen an Rentner der obligatorischen Unfallversicherung). Dass für die Berechnung des versicherten Verdienstes die Teuerung vom Vorunfalljahr bis zum Unfalljahr berücksichtigt werden sollte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1 S. 7), widerspricht dem Gesetzeswortlaut. Die in der Verfügung vom 13. März 2003 (Urk. 6/2/Z116) aufgeführte Teuerungszulage von 2.6 % bezieht sich im Übrigen nicht auf die Teuerung vom Vorunfalljahr zum Unfalljahr, sondern auf die Teuerung vom Unfalljahr (1999) zum Rentenbeginn im Jahre 2003 (vgl. auch Urk. 6/2/Z115 Hinweis zu «Prozentsatz», rechts) und ist in der Teuerungszulage von 10.3 % bereits enthalten. Die Berechnungsbasis der Komplementärrente wurde von der Beschwerdegegnerin demnach zu Recht auf Fr. 25'911.45 festgelegt (Fr. 26'102.-- x 1.103 x 0.90), was unter Berücksichtigung einer AHV-Rente von monatlich Fr. 1'381.-- ab dem 1. März 2022 zu einer Komplementärrente von Fr. 779.-- führt ([Fr. 25'911.45 - 12 x Fr. 1'381.--] / 12).

    Die Beschwerde ist somit abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher