Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00035


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz

Urteil vom 13. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG

Rechtsanwältin Ladina Federspiel

Hohlstrasse 556, 8048 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1987 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 2020 als Translational Medicine Sc für die Y.___ AG und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 29. Oktober 2021 wurde der Suva das Schadenereignis vom 24. Oktober 2021 angezeigt, anlässlich welchem die Versicherte beim Absteigen über einen Klettersteig in Engelberg ausrutschte und durch Klettergurte gesichert und behelmt abstürzte, wobei sie den Kopf an der Felswand anschlug (Urk. 8/1). Die erstbehandelnde Ärztin des Zentrums Z.___, in A.___, diagnostizierte eine Ellbogenkontusion rechts sowie ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) und verordnete Analgetika (Urk. 8/24). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/3). Der Hausarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, veranlasste am 10. November 2021 in der Bilddiagnostik C.___ des Universitätsspitals D.___ ein MRT des Gehirns (Urk. 8/18) und überwies die Versicherte bei den Diagnosen von persistierenden Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und Nausea bei kleinster Anstrengung zur Beurteilung an das Neurozentrum E.___ (Urk. 8/9, Urk. 8/34). In der Folge zog die Versicherte wegen weiterhin persistierender Aufmerksamkeits- und Belastbarkeitseinschränkungen Dr. F.___, Klinischer Neuropsychologe GNP und Sport-Neuropsychologe GSNP, in Deutschland bei, der aufgrund seiner Untersuchung am 14. Januar 2022 nach einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit einen geordneten, langsamen Aufbau inklusive inhaltlicher Abstufung der allgemeinen Belastbarkeit der bisherigen Tätigkeit empfahl (Bericht vom 17. Januar 2022, Urk. 8/25). Aufgrund der erreichten Arbeitsfähigkeit von lediglich zwei Stunden pro Tag konsultierte die Versicherte im Mai 2022 das Zentrum G.___ (Urk. 8/61). Mit Verfügung vom 22. August 2022 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 31. August 2022 ein (Urk. 8/85). Die Versicherte erhob am 21. September 2022 Einsprache (Urk. 8/100) unter Beilage des Berichts vom 15. September 2022 des Zentrums G.___ (Urk. 8/102). Mit Email vom 19. Oktober 2022 ergänzte sie diese und reichte das Schreiben des Hausarztes vom 15. Oktober 2022 zu den Akten (Urk. 8/105-106). Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023 wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 27. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien ihr die gesetzlich zustehenden Sozialversicherungsleistungen gemäss UVG für die Folgen des Ereignisses vom 24. Oktober 2021 zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtserheblichen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    UV170040Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht01.2024Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

1.3    UV170060Kausalzusammenhang natürlich, Vorzustand krankhaft, Beweiswürdigung03.2022Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    UV170510Beweiswert eines Arztberichts12.2023Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

1.5    UV170530Beweiswert von versicherungsinternen ärztlichen Einschätzungen01.2021Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.6    UV170600Fallabschluss, Ende Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen, Beginn des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung08.2023Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).

    

2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, auf die schlüssigen Einschätzungen von Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, könne ohne Weiteres abgestellt werden. In Übereinstimmung mit diesen Beurteilungen ergäben sich auch aufgrund des Berichts vom 24. November 2021 des Neurozentrums E.___, der Berichte des Zentrums G.___, der Berichte über die MRT-Aufnahmen des Gehirns vom 10. November 2021 und der HWS vom 9. Dezember 2021 sowie den Berichten des Hausarztes keine Hinweise auf unfallkausale strukturelle Veränderungen. Im Bereich der HWS seien vielmehr einzig minimale degenerative, d.h. krankheitsbedingte, Veränderungen festgestellt worden. Auch sei im Bericht vom 24. November 2021 des Neurozentrums E.___ klinisch-neurologisch ein Normalbefund festgestellt worden. Im Bericht vom 15. Juni 2022 seien die Neurologen des Zentrums G.___ ebenfalls nicht von organischen Ursachen der beschriebenen Symptomatik ausgegangen, sondern vielmehr von einer Verarbeitungsstörung. Soweit der Hausarzt in der mit der Einsprache eingereichten Stellungnahme vom 15. Oktober 2022 zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ausgeführt habe, es seien in den bildgebenden Verfahren (MRI Hirn und HWS) keine pathologischen Veränderungen, bei den Funktionsuntersuchungen (apparative vestibuläre Testung, dynamische Posturographie) aber deutliche Defizite nachweisbar, werde auf die entsprechenden Ausführungen von Dr. H.___ verwiesen. Ferner ergebe sich aufgrund der medizinischen Akten, dass bei der Beschwerdeführerin von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den Fallabschluss hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Es sei mit der im Zentrum G.___ initiierten Therapie mittels Physiotherapie offenbar lediglich zu einer gewissen Verbesserung der Symptomatik gekommen, weshalb der Fallabschluss nicht zu beanstanden sei (Urk. 2 S. 9 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin setze sich gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. H.___ ziemlich stark mit den zeitnahen Beschwerden auseinander und habe ohne konkret vertiefte Anhaltspunkte angenommen, dass vorliegend keine Adäquanz mehr zum Unfall bestehe. Dr. H.___ habe sich aber nicht abschliessend mit den vorliegenden Arztberichten des Zentrums G.___, des Hausarztes und des Neuropsychologen auseinandergesetzt und der entsprechende Bericht vom 15. September 2022 des Zentrums G.___ fliesse demzufolge nicht in die Beurteilung von Dr. H.___ ein. Der Sachverhalt sei somit nicht abschliessend abgeklärt worden. Die Rechtsprechung nehme einen natürlichen Kausalzusammenhang bei HWS-Beschleunigungstrauma insoweit an, als das sog. typische Beschwerdebild vorliege. Dieses sei gekennzeichnet durch eine Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression und Wesensveränderung. Gemäss Arztbericht vom 15. September 2022 des Zentrums G.___ und bei bereits seit nahezu einem Jahr vorhanden Symptomen liege die natürliche Kausalität unbestritten vor. Die Bewusstlosigkeit sei dahingegen keine Voraussetzung für ein leichtes Schädelhirntrauma. Des Weiteren habe der Hausarzt bereits am 21. November 2021 über die Diagnose einer commotio cerebri berichtet. Im Bericht vom 24. November 2021 habe der Neurologe des Neurozentrums E.___ festgehalten, dass klinisch-neurologisch ein Normalbefund vorliege. Allerdings diene diese Art der klinisch neurologischen Untersuchung dem primären Ausschluss von schweren neurologischen Erkrankungen. Das Fehlen eines positiven Befundes enthalte keine Aussagekraft bezüglich des Vorliegens einer Mild Traumatic Brain Injury (mTBI). Die Darstellung von Dr. H.___ in seiner neurologischen Beurteilung vom 27. Juli 2022 sei somit fehlerhaft. Die Schwere eines Schädel-Hirntraumas werde üblicherweise nach dem Punktewert in der Glasgow-Coma-Score-Skala eingeteilt. In dieser Skala erhalte der Patient für bestimmte Reaktionen eine Anzahl von Punkten. Die Beschwerdeführerin habe einen Score zwischen 13-15 Punkten erreicht, was ausreiche, um eine mTBI zu diagnostizieren. Betreffend die Adäquanz sei noch gar keine vertiefte Überprüfung erfolgt. Es sei jedoch aufgrund der Beschwerden davon auszugehen, dass die relevanten Kriterien, wie ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, schwieriger Heilungsverlauf, zu bejahen seien. Da die derzeitige Beurteilung von Dr. H.___ ungenügend sei, sei eine vertiefte Überprüfung hier sicherlich noch notwendig (Urk. 1).


3.

3.1    Die am 24. Oktober 2021 erstbehandelnde Ärztin med. pract. I.___ des Zentrums Z.___ stellte im KG-Eintrag (der Suva Basel zugestellt mit Schreiben vom 21. Dezember 2021) eine Kontusion des Ellenbogens rechts und ein Schleudertrauma der HWS fest. Die Beschwerdeführerin habe sich am Rücken, Kopf (Helm getragen) und Ellenbogen angeschlagen. Sie sei nicht bewusstlos gewesen. Aktuell klage sie über Nacken- und obere Rückenschmerzen. Sie leide weder an Kopfschmerzen, noch an Übelkeit/Erbrechen und auch nicht an Sensibilitätsstörungen der Arme. Die Beschwerdeführerin befinde sich in gutem Allgemeinzustand, der Nacken sei frei beweglich. Es bestünden Schmerzen im Bereich des M. Trapezius rechts. Die grobe Kraft und die Sensibilität der Arme seien unauffällig. Es bestehe am Oberarm und am Ellenbogen rechts ein Hämatom. Der Beschwerdeführerin wurde eine lokale und systemische Analgesie verordnet (Urk. 8/24). Im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma, ausgefüllt am 2. Juli 2022, führte pract. I.___ aus, die Beschwerdeführerin habe nach dem Ereignis nur über Nackenschmerzen und nicht über Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Hörstörungen, Sehstörungen und Schlafstörungen geklagt. Zudem stellte sie die Diagnose einer Kontusion des Ellenbogens rechts (Urk. 8/75 S. 2).

3.2    Am 10. November 2021 erfolgte eine MRT des Gehirns inkl. Schädelkalotte in der Bilddiagnostik C.___ des Universitätsspitals D.___. PD Dr. med. univ. J.___, Facharzt Radiologie, beurteilte die Befunde (keine Diffusionsrestriktionen hinweisend auf eine Ischämie, keine Hyperzellularität oder floride Entzündung, regelrechte Signalintensität des Hirnparenchyms, kortikomedulläre Differenzierung regelrecht, normale Weite der Ventrikel, Mittellinienstrukturen orthotop, basale Zisternen frei, Flow Voids der basalen Hirnarterien regelrecht, keine pathologische Kontrastanreicherung, keine Raumforderung, cerebrale Venen und Sinus regelrecht, Mastoid und Nasennebenhöhlen regelrecht pneumatisiert und belüftet) als regelrechte Darstellung des Gehirns (Urk. 8/18).

3.3    Im Überweisungsschreiben vom 21. November 2021 an das Neurozentrum E.___ stellte Dr. B.___ die Diagnosen (1) persistierende Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen und Nausea bei kleinsten Anstrengungen bei Status nach Klettersturz vom 24. Oktober 2021 mit commotio cerebri und mehreren Kontusionen sowie (2) eine substituierte Hypothyreose fest. Im Anschluss an den Sturz seien Schmerzen am Nacken beidseits, am linken Fuss, an den Armen beidseits und thorakal seitlich rechts aufgetreten, im weiteren Verlauf anfänglich persistierende, später belastungsabhängige Kopfschmerzen und Nausea. Zudem bestünden Konzentrationsstörungen und eine rasche Erschöpfung bei kognitiver Arbeit (Urk. 8/9).

3.4    Im Bericht vom 24. November 2021 hielten die behandelnden Ärzte des Neurozentrums E.___ die Diagnose von Konzentrationsstörungen und Kopfschmerzen am ehesten im Rahmen eines postkommotionellen Syndroms bei Status nach Klettersturz vom 24. Oktober 2021 ohne Bewusstseinsstörung und ohne retrograde Amnesie fest. Als Ursache der Beschwerden zeige sich am wahrscheinlichsten ein postkommotionelles Syndrom nach einer fraglichen Gehirnerschütterung am 24. Oktober 2021 bei einem Klettersturz. Klinisch-neurologisch zeige sich ein Normalbefund. In der Bildgebung mittels MRT seien keine pathologischen Befunde, insbesondere keine Traumafolgen, zur Darstellung gekommen, welche die von der Beschwerdeführerin beschriebene Symptomatik wiederspiegeln würden. Zur Komplettierung der Diagnostik sei der Beschwerdeführerin ein EEG sowie im weiteren Verlauf eine neuropsychologische Testung angeboten worden. Sie habe sich dagegen entschieden. Aktuell, in der Akutphase nach dem Ereignis, bestehe keine gezielte Therapie, um die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Konzentrationsstörungen zu lindern oder die Erholungsphase zu beschleunigen (Urk. 8/34).

3.5    Am 9. Dezember 2021 erfolgte eine MRT der HWS nativ sowie ein Röntgen des Beckens a.p. sowie der Hüften bds. nach Lauenstein im Röntgeninstitut E.___. Dr. med. K.___, Facharzt Radiologie, stellte keinen Hinweis auf posttraumatische Läsionen fest und beurteilte die Befunde als minimale degenerative Veränderungen in der oberen HWS (Urk. 8/33).

3.6    Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 17. Januar 2022 die Diagnose eines hirnorganischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2) als Folge eines Kletterunfalls am 24. Oktober 2021. Es sei nach dem Sturz keine konkrete therapeutische Intervention erfolgt. Zunächst habe die Beschwerdeführerin für wenige Tage zugewartet und dann im Arbeitsversuch im Homeoffice bemerkt, dass sie keine kognitive Leistung abrufen könne. Danach habe sie ärztlichen Rat nachgesucht. Aktuell bestünden noch massive Aufmerksamkeits- und Belastbarkeitseinschränkungen. Der bisherige Wiedereingliederungsversuch sei frustrierend verlaufen, da hierbei keine inhaltliche Abstufung vorgenommen worden sei. Die Berichte der Beschwerdeführerin über Übelkeit, Erbrechen und Schlafstörungen seien nachvollziehbar. Anhaltspunkte für eine mögliche absichtliche Betonung von Leistungsdefiziten hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden. Es sei eine ausführliche Beratung über einen geordneten Aufbau der allgemeinen Belastbarkeit sowie Schutz vor Überforderung erfolgt. Dr. F.___ empfahl nach zwei Wochen weiterer Arbeitsunfähigkeit die berufliche Tätigkeit mit zunächst zwei Stunden für zwei Wochen aufzunehmen und danach sollte die Arbeitszeit alle zwei Wochen um 1 Stunde gesteigert werden. Wichtig sei es, dass zunächst nur Routinetätigkeiten ohne ständigen Wechsel des Aufmerksamkeitsfokus im Vordergrund stünden. Insgesamt werde von einer vollständigen Genesung sowie der Wiederherstellung der kognitiven Leistungsfähigkeit und Gesamtbelastbarkeit auf dem vorbestehenden Leistungsniveau ausgegangen. Vereinbart seien fortlaufende Telefonkontakte, um den Prozess der gestuften Wiedereingliederung zu begleiten und um mögliche Hindernisse dabei möglichst frühzeitig zu entkräften. Im Anhang seines Berichts werden zwei Testergebnisse (Eye-Tracking und King-Devick-Test) bildlich dargestellt (Urk. 8/25).

3.7    Die Ärzte des Zentrums G.___ stellten in ihrem Bericht vom 24. Mai 2022 folgende Diagnosen:

- anhaltende Beschwerden nach Klettersturz am 24.10.2021 mit Kopfanprall Differenzialdiagnosen (DD) Leichte Traumatische Hirnverletzung (LTVH) und Vd. a. HWS-Beschleunigungstrauma

- Kognition: red. kogn. Belastbarkeit/Leistungsfähigkeit, Fatigue

- Autonom: Anzeichen für Herz-Kreislauf-Regulationsstörung, Nausea

- Schmerz: posttraumatischer Kopfschmerz mit Spannungstyp, zervikogenen (rechts), autonomen und okulären Elementen

- Vestibulär/Multisensorik: Blickinstabilität bei Kopfbewegungen, visuell induzierter Schwindel, posturale Instabilität mit visueller Dominanz

- Okulär/Okulomotorik Konvergenz-Insuffizienz, hypometrische Sakkaden, red. okuläre Belastbarkeit

- Zervikal: Zervikozephales Syndrom rechtsbetont mit myofaszialer und biomechanischer Komponente

- Diagnostik MRI Gehirn inkl. Schädelkalotte vom 10.11.2021: normal

    Unfallanamnese und initiale Beschwerden passten zu einer Kopfkontusion DD LTVH (relativ dafür: Sturzhöhe, Kopfanprall, multiple Körperkontusionen, Ereignislücke für Sturz) und zu einem HWS-Beschleunigungstrauma (relativ dafür: Sturzhöhe und -Vorgang [mehrmaliges Überschlagen um die eigene Körperachse], initial im Vordergrund stehende Nackenschmerzen). Die Gedächtnisstörung sei extern bereits neuropsychologisch untersucht worden und es seien Defizite im Bereich der Aufmerksamkeit, der Verarbeitungsgeschwindigkeit und der Belastbarkeit beschrieben worden. Zudem habe sich im King-Devick-Test eine Störung der geordneten Leserichtung mit Stockungen im Lesefluss gezeigt, was für eine Beeinträchtigung der Okulomotorik spreche. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei zu belassen und die Belastbarkeit im Rahmen eines Arbeitsversuches weiter zu steigern. Die Beschwerdeführerin werde ein Tagebuch führen (Urk. 8/61 S. 2-3).

3.8    Dr. B.___ gab im Dokumentationsbogen für die Erstkonsultation nach kranio–zervikalem Beschleunigungstrauma zur Erstuntersuchung der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2021 (ausgefüllt am 14. Juni 2022) an, die Beschwerdeführerin habe am 24. Oktober 2021 beim Klettern in den Bergen in Engelberg einen Tritt verfehlt und sei rückwärts gestürzt. Dabei habe sie sich mehrmals überschlagen und den Kopf an der Wand angeschlagen. Sie sei an einem Vorsprung liegen geblieben und sei komplett in die Seile verwickelt gewesen. Sie sei nicht bewusstlos gewesen. Sie habe einen Helm und einen Rucksack getragen. Im Anschluss hätten Schmerzen am Nacken bds., am linken Fuss, an den Armen bds. und am Thorax seitlich rechts bestanden. Sie habe mit Unterstützung den Berg fertig runtergehen können. Die Erstbehandlung habe im Zentrum Z.___ in A.___ stattgefunden. Die Entlassung sei unter Paracetamol und Ibuprofen erfolgt. Am 27. Oktober 2021 sei sie wieder zur Arbeit gegangen und habe aber über Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen und über Schmerzen beim Drehen des Kopfes geklagt. Die Nackenschmerzen und der Schwindel seien sofort aufgetreten. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin angegeben, nach fünf Stunden auch an Kopfschmerzen und nach sechs Stunden auch an Übelkeit gelitten zu haben. Nach Tagen litt sie auch an Erbrechen und Hörstörungen. Es seien keine Seh- und Schlafstörungen aufgetreten. Erfragt gebe die Beschwerdeführerin weiter an, dass während zwei Wochen eine Hypersomnie bestanden habe und später eine Hyposomnie. Weiter sei sie verwirrt, leide an Konzentrationsstörungen, habe Mühe Gesprächen zu folgen, leide an Gedächtnislücken, Organisationsschwierigkeiten und «Brainfog». Zu den Untersuchungsbefunden beschrieb der Hausarzt Druckdolenzen occipital bds. und am Thorax perimalleolär lateral rechts und eine um 2/3 bzw. 1/3 eingeschränkte aktive Beweglichkeit der HWS bei Rechts- und Linksdrehung. Es hätten Hämatome an beiden Oberarmen dorsal sowie ventral und am seitlichen Thorax bestanden; ansonsten keine äusseren Verletzungen. Eine vorläufige Diagnose in Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF) Klassifikation gab Dr. B.___ nicht ab. Aktuell werde die Beschwerdeführerin mit Analgetika und verordneter Physiotherapie therapiert. Seit dem 25. Oktober 2021 sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig. Aktuell bestehe eine zumutbare Arbeitsintensität von 20 % der üblichen Intensität (Urk. 8/65 S. 1- 6).

3.9    Im Bericht vom 15. Juni 2022 hielten die Ärzte des Zentrums G.___ fest, bei der Beschwerdeführerin liege eine Verarbeitungsstörung der multisensorischen Integration vor. Da sich in der Kalorik (Funktionstest der beiden Gleichgewichtsorgane), im vKIT (videobasierten Kopfimpulstest) und in den VEMPS (vestibuläre-evozierte myogene Potentiale) normale Befunde zeigten, sei die Ursache dieser Verarbeitungsstörung am ehesten zentral. Relativ für eine zentrale Störung spreche auch die Videookulographie mit verlangsamter Sakkadenlatenz und der upbeat-nystagmus von 2° in Primärposition. Betreffend upbeat-nystagmus sei allerdings zu erwähnen, dass die Intensität sehr gering sei, der Befund daher auch normal sein könnte. Zudem seien klinisch relevante/ pathologische upbeat-nystagmen zumeist transient (im Gegensatz zum downbeat-nystagmus, der chronisch sein könne). Passend zu den apparativen Abklärungen weise die Beschwerdeführerin in der multimodalen Erstabklärung Beeinträchtigungen in den Bereichen Okulomotorik, Vestibulo-Okulomotorik, posturale Kontrolle/Orientierung sowie HWS auf. Aufgrund des bisherigen Verlaufs mit Symptompersistenz seit über 3 Monaten, der Tatsache, dass es durch die bisher eingeleiteten Einzeltherapien zu keiner wesentlichen Befundverbesserung gekommen sei, mehrere Systeme (vestibulär, okulomotorisch, zervikal, postural, autonom, Kognition) betroffen seien und es zuletzt wissenschaftlich belegt sei, dass bei persistierenden Symptomen nach Kopftrauma multimodale, den Symptomen angepasste Therapien zu einer Symptomlinderung/Rehabilitation führten, sei die Indikation für eine intensive ambulante individuell und symptom-angepasste multimodale neurorehabilitative Behandlung im ambulanten Pauschaltarif gegeben. Sie planten keine weiteren Verlaufskonsultationen (Urk. 8/64 S. 4-5).

3.10    In der kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 27. Juli 2022 (Urk. 8/76) führte Dr. H.___ zusammenfassend aus, nach neurologischer Beurteilung der gesamten vorliegenden Angaben und Befunde seit dem Klettersturz vom 24. Oktober 2021 könne der Schweregrad des Kopftraumas höchstens als Schädelprellung (contusio capitis, nicht aber commotio cerebri oder contusio cerebri) eingeordnet werden. Die im Bildspeichersystem der Suva vorliegenden Kernspintomografien des Kopfes vom 10. November 2021 (E. 3.2) liessen keine namhafte und wahrscheinlich unfallkausale Hirnparenchym-Schädigung und/oder Blutungsfolgen erkennen. Weder in den Hämosiderin-empfindlichen Sequenzen (SWAN) noch in den FLAIR-Sequenzen seien Zeichen für stattgehabte intrakranielle traumatische Schädigungen oder traumatische Blutungen zu erkennen. Die Seitendifferenz der Weite des Sinus transversus stelle nach neurologischer Einschätzung weder einen pathologischen Befund dar noch eine wahrscheinliche Unfallfolge. Radiologische Zeichen für eine Sinus-Thrombose fänden sich nicht, eine solche sei auch vom (Allgemein)-Radiologen PD Dr. J.___ nicht beschrieben worden. In der neurologischen Mitbeurteilung der Kernspintomographie der HWS vom 9. Dezember 2021 (E. 3.5) könnten lediglich die dargestellten zentralnervösen neuronalen Strukturen bzw. Nervenwurzeln beurteilt werden. Diesbezüglich fänden sich keine radiologischen Zeichen für namhafte traumatische Schädigungen. Der diesbezügliche unauffällige radiologische Befund von Dr. K.___ könne aus neurologischer Sicht bestätigt werden. Es sei nicht mit Wahrscheinlichkeit von einer „leichten traumatischen Hirnverletzung“ (LTHV, englische Abkürzung: MTBI) auszugehen. Diese Einschätzung werde durch den später erfolgten Ausschluss namhafter traumatischer Schädigungen im Bereich des Kopfes und der HWS durch die vorliegenden kernspintomografische (MR-)Diagnostik und durch die fehlenden reproduzierbaren und objektivierbaren klinisch-neurologischen Ausfälle bestätigt. Isoliert in Bezug auf das wahrscheinlich erlittene Kopftrauma könnten nach einigen Tagen bis wenigen Wochen nach dem Unfall unspezifische Beschwerden nicht mehr mit Folgen des erlittenen Kopftraumas begründet werden. Auch wenn es jedoch nicht hinlänglich dokumentiert sei, dass bei der Beschwerdeführerin innerhalb von sieben Tagen nach dem angegebenen Klettersturz ein neuartiges (oder erheblich verändertes vorbestehendes) Kopfschmerzsyndrom geklagt werde, könne das Vorliegen eines „akuten posttraumatischen Kopfschmerzesentsprechend der Definition der internationalen Kopfschmerzgesellschaft (IHS, Göbel and Evers 2020) nicht ausgeschlossen werden. Es sei jedoch nicht hinreichend dokumentiert, dass ein Kopfschmerz nach kontinuierlichem Verbleiben über drei Monate in ein chronisches posttraumatisches Kopfschmerz-Syndrom übergegangen sei. Nach neurologischer Einschätzung könne eine begleitende Traumatisierung der Halswirbelsäule im Zusammenhang mit dem angegebenen Klettersturz nicht ausgeschlossen werden. Diesbezüglich seien jedoch ebenfalls keine namhaften organischen oder strukturellen Körperschädigungen objektiviert worden. Somit sei spätestens nach drei Monaten nach dem angegebenen Unfall vom 24. Oktober 2021 keine unfallkausale Begründung für die geklagten unspezifischen Beschwerden und das Kopfweh mehr vorliegend. Aus neurologischer Sicht seien auch in keinem Fall namhafte und dauerhafte kognitive Leistungsminderungen (neuropsychologische Störungen) mit Folgen dieses Unfalls erklärbar. Nach neurologischer Einschätzung sei spätestens mit der ambulanten neurologischen Untersuchung am 22. November 2021 (vgl. E. 3.4) festgestellt worden, dass weder radiologisch noch neurologisch eine namhafte unfallbedingterperschädigung habe objektiviert werden können. Da bei der Beschwerdeführerin weder im neurologischen Fachgebiet (und – soweit neurologisch beurteilbar – auch in anderen medizinischen Fachgebieten) keine namhafte und unfallkausale strukturelle oder organische Köperschädigung nachgewiesen worden sei, könne eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit spätestens drei Monaten nach dem Unfall nicht mehr mit Unfallfolgen begründet werden (Urk. 8/76/2-4).

3.11    Im Schreiben vom 15. Oktober 2022 zuhanden der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen. Dr. H.___ begründe seine ablehnende Haltung vor allem mit dem Fehlen nachweisbarer Schäden in den radiologischen Untersuchungen und habe die objektivierbaren Defizite bei den Funktionsprüfungen ignoriert. Der Unfallablauf werde von ihm bagatellisiert. Die Beschwerdeführerin sei den steilen Hang rückwärts hinabgestürzt und habe sich mehrmals überschlagen und den Kopf entsprechend auch wiederholt angeschlagen. Eine Bewusstlosigkeit werde verneint, eine Gedächtnislücke für das Ereignis aber bejaht. Bei der Erstkonsultation in seiner Praxis am 27. Oktober 2021 habe er folgenden KG-Eintrag gemacht: Kopfbeweglichkeit nach links sei 2/3 eingeschränkt, nach rechts 1/3, die Retro- und Anteflexion seien unauffällig. Kraft, Sensibilität sowie Reflexe an den oberen Extremitäten symmetrisch, Überkopfbewegungen seien uneingeschränkt und die Pupillen symmetrisch. Es bestünden Hämatome an beiden Oberarmen dorsal und ventral sowie an der seitlichen Thoraxflanke rechts mit lokaler Druckdolenz, pulmonal unauffällig. Ferner deute die Symptomatologie eher auf eine commotio cerebri und nicht auf eine Schädelprellung hin (Urk. 8/106/1-2).

3.12    Dr. H.___ nahm am 12. Januar 2023 zu den nach seiner Beurteilung vom 27. Juli 2022 neu eingegangenen Arztberichten des Zentrums G.___ (Verlaufskontrollen vom 4., 15., 29., August, 15. September und 6. Dezember 2022 sowie die telemedizinische Konsultation vom 12. Oktober 2022), die Vergütung zweier «Colon-Hydro-Therapien» und den Arztbrief von Dr. B.___ vom 14. Dezember 2022 (E. 3.11) Stellung. Er führte aus, in den Arztbriefen des Zentrums G.___ seien bezüglich klinisch-neurologischer Untersuchungsbefunde keine objektivierbaren und reproduzierbaren klinisch-neurologischen Ausfälle beschrieben worden, es seien lediglich einige sogenannte neurologische «soft signs» beschrieben worden, welche erfahrungsgemäss von verschiedenen Untersuchern unterschiedlich beurteilt würden (das heisse Befunde mit geringer «Interrater-Reliabilität»). Es seien keine Befunde von apparativen Zusatzuntersuchungen aufgeführt worden, welche eine namhafte organische und unfallbedingte Schädigung des Nervensystems der Beschwerdeführerin objektivieren könnten. Die Ausführungen im Bericht vom 15. September 2022, an objektivierbaren Befunden seien eine Gleichgewichtsstörung in der Posturografie und leichte zentrale Okulomotorikstörungen nachzuweisen, würden nicht der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung über die Wertigkeit dieser Untersuchungsmethoden entsprechen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin und dem überweisenden Arzt bereits am 14. Mai 2022 mitgeteilt worden sei, dass die Suva Behandlungen im ambulanten Pauschal-Tarif leider nicht übernehme. Im Arztbericht vom 15. Oktober 2022 des Hausarztes Dr. B.___ (vgl. E. 3.11) werde – entgegen den bisherigen Dokumentationen über das Fehlen einer Amnesie im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. Oktober 2021 – erstmals retrospektiv angegeben, eine Bewusstlosigkeit werde verneint, eine Gedächtnislücke für das Ereignis aber bejaht. Die vom behandelnden Hausarzt in diesem Schreiben aufgeführten Angaben zu subjektiven Beschwerden im weiteren Verlauf nach dem 24. Oktober 2021 basierten offensichtlich auf den retrospektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Sie seien echtzeitlich in den medizinischen Akten nach dem 24. Oktober 2021 in dieser Form nicht dokumentiert. Auch die Angaben, es bestehe eine ununterbrochene Kontinuität der Symptome seit dem Unfall, was eine Kausalität (Unfall-Symptome) nahelege und sehr wahrscheinlich mache, sei in dieser Form in den umfangreichen vorliegenden Dokumenten zum Fall nicht festgehalten. Selbst für den hypothetischen Fall der Annahme, dass die subjektiven Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin tatsächlich in der angegebenen Form und Dauer vorgelegen hätten, könnten diese spätestens nach drei Monaten nicht mehr mit Unfallfolgen erklärt werden, unter anderem da zu keinem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin reproduzierbare und observierbare neurologische Ausfälle oder organische (strukturelle) und unfallbedingte Schädigungen des Nervensystems im Hals- und Kopfbereich nachgewiesen worden seien. Behandlungen von subjektiven Beschwerden zulasten der Unfallversicherung seien nicht mehr indiziert (Urk. 8/111).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Versicherungsleistungen zu Recht per 31. August 2022 eingestellt hat, mithin, ob die von der Beschwerdeführerin nach wie vor geklagten Kopfschmerzen und unspezifischen Beschwerden – insbesondere Übelkeit nach kognitiven Tätigkeiten und Reizüberflutungen, Konzentrationsschwierigkeiten und Gleichgewichtsprobleme - noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Oktober 2021 stehen.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizinischer Hinsicht auf die aktenbasierte kreisärztliche Beurteilung von Dr. H.___ vom 27. Juli 2022 (E. 3.10). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 9C_154/2021 vom 10. März 2022 E. 2.1). Anhand der ihm zur Verfügung gestellten Vorakten konnte sich der Kreisarzt ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Behandlungsverlauf sowie den gegenwärtigen gesundheitlichen Status der Beschwerdeführerin verschaffen. Demnach vermag der Umstand, dass er keine eigene Untersuchung durchgeführt hatte, den Beweiswert seiner Beurteilungen nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Der Kreisarzt konnte auf klinische und bildgebende Befunde abstellen, die von den behandelnden Fachärzten einhellig und nicht kontrovers dargestellt wurden.

4.3    Dr. H.___, der als Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Ausbildung verfügt, beurteilte (E. 3.11) nach den gesamten vorliegenden Angaben und Befunden seit dem Klettersturz vom 24. Oktober 2021 den Schweregrad des erlittenen Kopftraumas höchstens als Schädelprellung (contusio capitis), nicht aber als commotio cerebri oder contusio cerebri. Dies vermag angesichts der einhelligen ärztlichen Befundungen und Diagnosen, insbesondere den zeitnahen zum Unfall, zu überzeugen. Damit liegt mit jedenfalls überwiegender Wahrscheinlichkeit keine leichte traumatische Hirnverletzung vor. Hierzu ist festzuhalten, dass nicht ausschliesslich gestützt auf das Vorliegen unspezifischer, organisch nicht nachvollziehbarer Beschwerden im Umkehrschluss auf das Vorliegen eines Schleudertraumas oder eines äquivalenten Schädelhirntraumas geschlossen werden darf, sondern zuallererst eine solche Diagnose auch mit Blick auf das Unfallgeschehen und gestützt auf objektive Befunde medizinisch begründet und als natürlich kausal zum Unfall gestellt werden muss. Dass vorliegend - nebst dem hierfür nicht restlos klaren Unfallgeschehen - ärztlicherseits keine solche Diagnose gestellt wurde, bestätigt sich in den Erstbefunden der behandelnden Ärzte (E. 3.1, 3.3, 3.8), durch den Ausschluss namhafter traumatischer Schädigungen im Bereich des Kopfes und der HWS durch bildgebende Diagnostik sowie durch die fehlenden reproduzierbaren und objektivierbaren klinisch-neurologischen Ausfälle in der medizinischen Dokumentation. Somit erweist es sich als schlüssig, dass Dr. H.___ lediglich von einer Kopfkontusion ausgeht. Ihm kann auch darin gefolgt werden, dass er die Folgen der Kontusion spätestens drei Monaten nach dem Unfall vom 24. Oktober 2021 als abgeheilt betrachtete, das heisst keine unfallkausale Begründung mehr für die geklagten unspezifischen Beschwerden und das Kopfweh als gegeben erachtete, weil aus neurologischer Sicht zu keiner Zeit namhafte und dauerhafte kognitive Leistungsminderungen (neuropsychologische Störungen) mit Folgen des Unfalls erklärbar waren. Diese Einschätzung vermag in jeder Hinsicht zu überzeugen, da sie plausibel ist und sich daraus keine Widersprüche zur medizinischen Aktenlage ergeben. Damit erfüllt die versicherungsmedizinische Beurteilung die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheidgrundlage (E. 1.4).

4.4    Soweit der Hausarzt in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2022 (E. 3.11) meint, Dr. H.___ bagatellisiere den Unfallablauf, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Schilderungen des Ereignisses vom 24. Oktober 2021 in der Schadenmeldung (Urk. 8/1) sowie den initialen medizinischen Aufzeichnungen (E 3.1 - E 3.4) weichen vom mittlerweile und erstmals am 7. Dezember 2021 durch die Beschwerdeführerin geschilderten Unfallhergang im Erhebungsblatt für die persönliche oder telefonische Abklärung von HWS- und LTHV-Verletzungen (Urk. 8/13) – welcher den im Schreiben vom 15. Oktober 2022 des Hausarztes dazu gemachten Ausführungen entspricht (Urk. 8/106) - ab. Zeitnahe Erhebungen durch die Beschwerdegegnerin liegen hierüber keine vor. Ferner sind den medizinischen Akten nach dem Sturz vom 24. Oktober 2021 keine objektivierbaren Verletzungen am Kopf zu entnehmen und die vorliegende kernspintomografische MR-Diagnostik (E. 3.2, E. 3.5) zeigt, wie von den Allgemein-Radiologen und Dr. H.___ beurteilt, unauffällige radiologische Befunde, und stellt insbesondere keine traumatischen Schädigungen im Bereich des Kopfes und der HWS dar. Ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann die Ansicht des Hausarztes, Dr. H.___ ignoriere die objektivierbaren Defizite bei den Funktionsprüfungen. So sind weder dem KG-Eintrag vom 24. Oktober 2021 von pract. I.___ (Urk. 8/24) noch dem Bericht vom 24. November 2021 des Neurozentrums E.___ (Urk. 8/34) dokumentierte objektivierbare Defizite durch Funktionsprüfungen zu entnehmen. Soweit Dr. B.___ sich hierbei auf die von ihm erhobene aktive Bewegungseinschränkung der HWS um 2/3 bzw. 1/3 bei Rechts- und Linksdrehung bezieht, weist diese per se weder auf neurologische Defizite oder ein HWS-Schleudertrauma hin noch besagt dieser Befund etwas über die Kausalität. Ferner sind gemäss der nachvollziehbaren ergänzenden Beurteilung vom 12. Januar 2023 von Dr. H.___ (E. 3.13) den über ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis verfassten Berichten vom 27. Mai und 15. Juni 2022 des Zentrums G.___ (E. 3.7 und E. 3.9) bezüglich klinisch-neurologischer Untersuchungsbefunde ebenfalls keine objektivierbaren und reproduzierbaren klinisch-neurologischen Ausfälle zu entnehmen, sondern lediglich sogenannte neurologische soft-signs (das heisst Befunde mit geringer «Interrater-Reliabilität»). Bezüglich der vom Hausarzt vermuteten Hirnerschütterung ist festzuhalten, dass die Ärzte des Neurozentrums E.___ in ihrem Bericht vom 24. November 2021 (E. 3.4) zwar als am wahrscheinlichsten ein postkommotionelles Syndrom feststellten, jedoch die zur Diagnosestellung vorausgesetzte Gehirnerschütterung als fraglich erachteten. Einzig der Neuropsychologe F.___ ging in seinem Bericht vom 17. Januar 2022 (E. 3.6) rund drei Monate nach dem Unfallereignis - ohne dass ihm die Unfalldokumentation sowie die umfassenden Akten vorlagen und ohne sich mit dem Unfallereignis zu befassen - von einem hirnorganischen Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma aus; dies entbehrt jedoch jeglicher objektiver, ärztlicher Befundung und es scheint seiner Behauptung auch keine eigentliche eingehende neuropsychologische Testung einschliesslich Validierungsverfahren vorausgegangen zu sein (Urk. 8/26). Einer solchen wollte sich die Beschwerdeführerin auch nicht unterziehen (vgl. Urk. 8/31 f.). Sodann ist an dieser Stelle anzumerken, dass gemäss konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung die neuropsychologische Testuntersuchung allein nicht ausreichend ist, um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbstständig und abschliessend zu beantworten (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Soweit der Hausarzt die Unfallkausalität ausserdem aus dem Umstand der prätraumatisch fehlenden Beschwerden ableiten will, ist anzumerken, dass die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013. E. 5.1). Damit vermag die gegenteilige Beurteilung des Hausarztes keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Stellungnahme zu wecken (vgl. E. 1.5).

4.5    Die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis fällt mangels entsprechender gesicherter Diagnose ausser Betracht. Zwar vermerkte die erstbehandelnde Ärztin, wohl aufgrund der geklagten Nackenschmerzen, ein Schleudertrauma der HWS, erhob jedoch keinen entsprechenden objektivierbaren Befund (der Nacken zeigte sich frei beweglich) und hielt an dieser Diagnose im Dokumentationsbogen denn auch nicht mehr fest (E. 3.1). Zudem klagte die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt weder über Kopfschmerzen noch über andere zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas gehörende Beschwerden (BGE 134 V 109 E. 9.1). In den nachfolgenden medizinischen Berichten wird diese Diagnose höchstens differentialdiagnostisch aufgeführt (vgl. E. 3.3 ff.), so auch im Bericht vom 24. Mai 2022 des Zentrums G.___ (E. 3.7), wobei aufgrund der Verdachtsdiagnose der erforderliche Beweisgrad nicht erreicht wird. Somit kann bereits aufgrund des Fehlens einer durch objektive Befunderhebung gesicherten Diagnose kein allfälliges Schleudertrauma für die Arbeitsunfähigkeit verantwortlich sein, auch wenn sich irgendwann im Verlauf einzelne Beschwerden des typischen Beschwerdebildes entwickelt haben sollten. Daran würde selbst die Einordnung des Kopfanpralls als Commotio cerebri anstelle einer möglichen Kopfprellung nichts ändern (Urteile des Bundesgerichts 8C_565/2022 vom 23. Mai 2023 E. 3.2.3 und 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E 4.2).

4.6    Nach dem Gesagten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens drei Monate nach dem angegebenen Unfall vom 24. Oktober 2021 keine unfallkausale Begründung mehr für das Kopfweh sowie die geklagten unspezifischen Beschwerden vorlag und diese somit nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 24. Oktober 2021 standen. Aufgrund der medizinischen Akten ergibt sich, dass es bei der Beschwerdeführerin mit der im Zentrum G.___ initiierten Therapie, welche von der Suva nicht anerkannt ist, offenbar lediglich zu einer gewissen Verbesserung der Symptomatik gekommen ist (vgl. Urk. 8/78, Urk. 8/84, Urk. 8/91, Urk. 8/99, Urk. 8/104), weshalb von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den Fallabschluss hinaus auch keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte, womit dieser nicht zu beanstanden ist. Hinsichtlich der - bei fehlender Diagnose an sich nicht angezeigte - Adäquanzprüfung nach HWS-Schleudertrauma kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 Ziffer 7.2) verwiesen werden, denen das Gericht nichts hinzuzufügen hat. Bei dieser Aktenlage sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine anderslautenden und/oder weitere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 ll 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweisen).


5.    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dextra Rechtsschutz AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstWantz