Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00036


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 18. Dezember 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Unfallversicherung Stadt Y.___

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1988, war seit August 2019 beim Sportamt der Stadt Y.___ als Vereinswart angestellt und damit bei der Unfallversicherung Stadt Y.___ obligatorisch unfallversichert, als er am 6. Januar 2022 zuhause vor dem Haus auf einer vereisten Fläche ausrutschte und dabei auf das rechte Knie fiel (vgl. Urk. 9/G1). Am 21. März 2022 wurde an der Klinik Z.___ eine Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies durchgeführt, welche einen schräg verlaufenden Einriss im Hinterhorn des medialen Meniskus zeigte (Urk. 9/M3). Am 25. März 2022 erfolgte die ärztliche Erstkonsultation bei Dr. med. A.___, Klinik B.___ (Urk. 9/M1).

1.2    Die Unfallversicherung Stadt Y.___ anerkannte das Ereignis vom 6. Januar 2022 als Unfall. Mit Verfügung vom 16. August 2022 stellte sie die gesetzlichen Leistungen per 17. Februar 2022 ein (Urk. 9/G13). Die vom Versicherten am 28. August 2022 erhobene Einsprache (Urk. 9/J1) wies die Unfallversicherung Stadt Y.___ am 30. Januar 2023 ab (Urk. 9/J3 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 2. März 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggeld et cetera) zu gewähren, eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen neu entscheide (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Replik wurde am 27. Juli 2023 (Urk. 14) und die Duplik am 15. August 2023 (Urk. 18) erstattet, wobei letztere dem Beschwerdeführer am 16. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    05.2021Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast  anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

1.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 6. Januar 2022 bereits infolge eines Unfalls beim Volleyballspielen vom 12. Juni 2021 arbeitsunfähig gewesen, wobei ihm aufgrund einer Operation am linken – und somit am anderen Knie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 7. Dezember 2021 bis und mit 7. März 2022 attestiert worden sei (S. 3 Ziff. 3.f).

    Gemäss dem beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C.___, sei der Status quo sine nach einer Prellung/Zerrung spätestens sechs Wochen nach dem 6. Januar 2022 erreicht gewesen (S. 4 Ziff. 3.k). Zwischen dem Unfallereignis vom 6. Januar 2022 und der Operation des rechten Knies vom 2. September 2022 bestehe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang. Wie Dr. C.___ nachvollziehbar aufgezeigt habe, habe der Sturz vom 6. Januar 2022 lediglich zu einer Prellung geführt. Bildgebend sowie klinisch sei lediglich die Verdachtsdiagnose Partialläsion des vorderen Kreuzbandes (VKB) vorgelegen. Bei fehlenden Bandläsionen könne die Meniskusläsion nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 6. Januar 2022 zurückgeführt werden (S. 4 Ziff. 3.m).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Problematik der Meniskusverletzung sei gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. A.___ unfallbedingt (S. 2 Ziff. II.3). Aus dessen Sicht spreche alles gegen eine degenerative Ursache, sondern für eine Unfallfolge (S. 3 Ziff. II.4). Er sei noch jung für die angeblichen degenerativen Veränderungen. Man müsse das zweite Knie anschauen, bevor man degenerative Veränderungen ins Feld führe, weil normalerweise nicht nur ein Knie degeneriere (S. 3 Ziff. II.5). Sodann habe er am 27. Januar 2023 eine Reruptur des Innenmeniskuskorpus rechts erlitten, wobei sich frage, ob diese im Rahmen der Grundfallbehandlung oder der Rückfallbehandlung einzuordnen sei (S. 3 Ziff. II.6). Da sich die Beurteilungen des beratenden Arztes und des behandelnden Facharztes diametral entgegenliefen, werde eine Oberexpertise beantragt (S. 3 f. Ziff. II.7). Spätestens unter dem Begriff der unfallähnlichen Körperschädigung hätte die Beschwerdegegnerin die weiteren Unfallfolgen übernehmen müssen, da die Wahrscheinlichkeit der degenerativen Veränderungen eindeutig unter 50 % liege (S. 4 Ziff. II.8).

2.3    Mit der Replik (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht seiner Behandlerin Dr. med. D.___, Klinik B.___, vom 10. März 2023 (Urk. 15/2) ein, gemäss welchem die unfallbedingte Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % den notwendigen Beweisgrad erfülle. Diese klaren und eindeutigen Zei-len bräuchten keinen Kommentar (S. 2 Ziff. 3).

2.4    Die Beschwerdegegnerin duplizierte (Urk. 18), eine Wahrscheinlichkeit von über 50 % respektive von 51 % reiche nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch nicht aus zur Erfüllung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die behandelnde Ärztin sei ausserdem zwar Fachärztin für Chirurgie, verfüge aber nicht wie der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin über den Facharzttitel für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Ferner setze sie sich nicht vertieft mit dessen Ausführungen auseinander, sondern begnüge sich vielmehr mit der pauschalen Einwendung, es seien keine degenerativen Meniskusveränderungen erstellt. Ihre Ausführungen vermöchten keine zumindest geringen Zweifel an der somit beweiskräftigen Beurteilung des bera-tenden Arztes zu erwecken (S. 2).

2.5    Es ist unbestritten, dass sich am 6. Januar 2022 ein Unfall ereignete. Der vorliegende Fall ist daher ausschliesslich unter dem Blickwinkel von Art. 6 Abs. 1 UVG zu prüfen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_649/2019 vom 4. November 2020 E. 5.3 und 8C_412/2019 vom 9. Juli 2020 E. 5.2). Somit ist die Beschwerdegegnerin so lange für die Folgen des Unfallereignisses leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht (vgl. vorstehend E. 1.3). Entgegen den entsprechenden Andeutungen des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere E. 2.2) entfällt die Prüfung einer Leistungspflicht für eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG.

    Die Folgen des Sturzes des Beschwerdeführers beim Klettern vom 27. Januar 2023 sind sodann nicht Gegenstand des Einspracheentscheids und somit auch im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand.

2.6    Streitig ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin über den 17. Februar 2022 hinaus. Einer näheren Prüfung zu unterziehen ist insbesondere die Frage nach einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden im rechten Knie und dem versicherten Unfallereignis vom 6. Januar 2022.


3. 

3.1    Gemäss Unfallmeldung UVG vom 4. Mai 2022 (Urk. 9/G1) habe der Beschwerdeführer am 6. Januar 2022 wegen der Operation des linken Knies Stöcke gehabt. Um 19:05 Uhr sei er vor dem Haus eine Treppe hochgegangen und als er oben angekommen sei, sei er auf einer vereisten Fläche ausgerutscht und habe sich auffangen müssen. Dabei sei das linke Bein durchgestreckt gewesen. Er sei nach vorne auf das reche Knie gefallen. Dieses sei danach leicht geschwollen gewesen und er habe nur leichten Schmerz gehabt, dies vermutlich, weil er wegen des linken Knies Schmerzmittel in sich gehabt habe. Als es nicht besser geworden sei und der Schmerz zugenommen habe (ohne Schmerzmittel und ohne Stöcke), habe er das geschwollene Knie dem Arzt gezeigt.

3.2    PD Dr. med. E.___, Fachärztin für Radiologie, Klinik Z.___, gelangte anlässlich der Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Knies vom 21. März 2022 (Urk. 9/M3) zu folgender Beurteilung: «Schräg verlaufender Einriss im Hinterhorn des medialen Meniskus, aufgetriebenes signalalteriertes vorderes Kreuzband (VKB), Differentialdiagnose (DD) Status nach Partialläsion bei Hyperextensionstrauma? Korrelation mit Klinik? Leichte Signalalteration und Verdickung am Ansatz der Quadrizepssehne am Oberrand der Patella. Hoffa-Fettkörper ohne narbige oder ödematöse Imbibierung

3.3    Dr. med. A.___, Klinik B.___, nannte in seinem Bericht vom 28. März 2022 (Urk. 9/M1) folgende Diagnosen (S. 1 oben):

- Innenmeniskushinterhornläsion und VKB-Insuffizienz bei Partialläsion Knie rechts im Januar 2022

- Status nach Kniearthroskopie (KAS) links am 17. Dezember 2021 mit Teilmeniskektomie Innenmeniskushinterhorn und Refixation Innenmeniskushinterhorn und Korpus

    Als Befund notierte er unter anderem (S. 1 Mitte): «Mässiger Gelenkserguss rechts, diskreter Gelenkserguss links. Leichte Druckdolenz über dem Innenmeniskus rechts, links keine Schmerzen. Beidseits gute Beweglichkeit mit 130/0/0° Flexion/ Extension. Stabile Seitenbänder.»

    Klinisch und auch im MRI bestehe eine komplexe Rissbildung vom Innenmeniskushinterhorn. Da jedoch klinisch und auch im MRI das VKB insuffizient sei bei Partialläsion empfehle er hier zunächst eine konservative Therapie und habe ein Physiotherapie-Rezept mitgegeben zur Kräftigung der Hamstrings und propriorezeptivem Training. Klinische Verlaufskontrolle sei in 3 Monaten. Sollte die Beschwerdesymptomatik persistieren, so müsste neben einer Meniskusnaht auch die VKB-Plastik diskutiert werden (S. 2).

3.4    Am 28. Juni 2022 notierte Dr. A.___ in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers (Urk. 9/M2), dieser habe eine intensive Physio- und Eigentherapie durchgeführt. Seither habe er viel Muskulatur an beiden Oberschenkeln aufgebaut und habe das Gefühl, dass beide Kniegelenke stabil seien. Die Schmerzen auf der Innenseite rechts seien aber geblieben, zusätzlich klage er gelegentlich noch über Schmerzen im Bereich der distalen Biceps femoris-Sehne.

    Erfreulicherweise scheine das VKB rechts stabil zu sein, so dass hier keine VKB-Plastik notwendig sei. Aufgrund der Beschwerden wünsche der Beschwerdeführer nun aber die KAS auch auf der rechten Seite mit Teilentfernung der abgerissenen Meniskusteile und Naht des Restmeniskus.

3.5    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte anlässlich seiner Fallbesprechung vom 12. August 2022 (Urk. 9/M4) aus, die heutigen Beschwerden seien (nur) möglicherweise auf das Ereignis vom 6. Januar 2022 zurückzuführen. Bildgebend und klinisch sei nur die Verdachtsdiagnose Partialläsion VKB vorgelegen, die Meniskusläsion sei überwiegend degenerativ bei fehlenden Bandläsionen (S. 2 Ziff. 2). Der Status quo sine nach Prellung/ Zerrung sei spätestens nach 6 Wochen erreicht gewesen (S. 2 Ziff. 3). Die vorge-sehene Operation sei (nur) möglicherweise auf das Ereignis vom 6. Januar 2022 zurückzuführen (S. 3 Ziff. 8).

3.6    In seiner Bestätigung vom 24. August 2022 zuhanden des Beschwerdeführers (Urk. 9/J1) hielt Dr. A.___, mittlerweile Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Medizinalberuferegister, MedReg), fest, aufgrund der Anamnese mit Hyperflexionstrauma bei Sturz auf dem Eis, der entsprechenden Klinik dazu, der eindeutigen Rissbildung im MRI mit zusätzlicher Partialläsion des VKB und des intakten Knorpels könne hier keineswegs von einer Vorschädigung ausgegangen werden, so dass hier bei diesem jungen Patienten eindeutig ein Unfallmechanismus zugrunde liege mit entsprechendem typischem Verletzungsmuster.

3.7    Mit Operationsbericht vom 2. September 2022 (Urk. 9/J16) dokumentierte Dr. A.___ den an diesem Tag durchgeführten Eingriff. Dieser habe eine KAS rechts mit Refixation des Innenmeniskushinterhorns und mit VKB soft healing umfasst. Der Meniskus habe einen instabilen Riss vom Übergang Hinterhorn zum Korpus bis direkt wurzelnahe gezeigt, die Wurzel selbst sei aber stabil, geprüft mit dem Tasthaken. Der übrige Meniskus sei vollständig vital und zeige keinerlei degenerative Veränderungen.

3.8    In seinem Schreiben vom 13. Februar 2023 (Urk. 9/M6) führte Dr. A.___ aus, er habe sich die intraoperativen Fotos nochmals angeschaut. Sowohl der Knorpel auf der Innenseite als auch auf der Aussenseite sei jeweils intakt, zusätzlich erscheine der Meniskus vital und nicht degenerativ vorgeschädigt auf der Innenseite. Der Aussenmeniskus sei ohnehin intakt gewesen ohne sichtbare Zeichen einer degenerativen Vorschädigung. Aus seiner Sicht spreche dies alles nicht für eine degenerative Ursache, sondern für eine Unfallfolge.

3.9    Dr. A.___ nannte in seinem Bericht vom 26. Februar 2023 (Urk. 9/M7) als Diagnose eine Reruptur des Innenmeniskuskorpus rechts vom 27. Januar 2023. Der Beschwerdeführer sei an diesem Datum beim Klettern gestürzt und habe sich dabei das rechte Knie verdreht. Seither bestehe eine schmerzhafte Schwellung im rechten Knie.    

3.10    

3.10.1    Während des Beschwerdeverfahrens wurden die nachfolgenden Berichte zu den Akten gereicht:    

3.10.2    Dr. C.___ führte in seiner Fallbesprechung vom 20. April 2023 (Urk. 9/M9) aus, er halte nach Kenntnisnahme der Beurteilungen von Dr. A.___ an seiner Beurteilung vom 12. August 2022 fest (S. 1 Mitte Ziff. 3). Die intraoperativen Fotografien hätten nun eingesehen werden können. Sie zeigten die typische Rissbildung eines degenerativen Meniskusrisses, einen horizontalen Riss des Meniskus, welcher durch eine Degeneration der Bindegewebsfasern des Meniskus entstehe. Der Operationsbericht, gleichlautend wie der bildgebende Befund, bestätige dies schriftlich: Eine horizontale Rissbildung bis an die Basis des Meniskus. Der initiale Horizontalriss desintegriere im Lauf des Lebens zu einem «Komplex-Riss» aufgrund des fehlenden strukturellen Zusammenhalts der degenerierten Kolla-genfasern des Meniskus. Die horizontale Rissbildung sei regelhaft initial ohne Symptome, lasse sich jedoch bereits im asymptomatischen Frühstadium bildge-bend darstellen. Später führe diese Degeneration zur Komplexruptur, welche klinisch symptomatisch werden könne in Form von Kniegelenksschmerzen (S. 1 f.).

    Zusätzlich habe sich intraoperativ zwar ein «laxes», jedoch stabiles VKB gefunden, somit kein Hinweis für eine Instabilität, welche eine sekundäre Meniskusschädigung als Folge der Instabilität begründen würde. Des Weiteren habe sich intraoperativ ein überdurchschnittlich stabiles inneres Seitenband gefunden, da der Chirurg dieses durch «Needling» habe entspannen müssen, um den chirurgischen Eingriff durchzuführen. Eine Innenseitenbandinstabilität, welche eine isolierte Innenmeniskushinterhornläsion begründen könnte, sei somit ausdrücklich nicht vorgelegen. Dass die übrigen Gelenksstrukturen zum Operationszeitpunkt noch keine degenerativen Veränderungen aufgewiesen hätten, entspreche dem Umstand, dass die erste Manifestation einer Degeneration der Kniegelenksstrukturen anlagebedingt regelhaft am Hinterhorn beginne, sofern keine Unfallfolgen zu Schädigungen der Strukturen des Kniegelenks wie Knochenbrüchen oder Bänderrissen führten, welche im gegenständlichen Fall fehlten (S. 2 Mitte).

    Die im Bericht vom 26. Februar 2023 gestellte Diagnose Reruptur des Innenmeniskus rechts entspreche dem häufigen Verlauf eines degenerativen Meniskusschadens. Der initial genähte Riss verheile ungenügend, da der ungenügende und gestörte Stoffwechsel eines degenerativ veränderten Meniskus selten zu einer Heilung im Sinne eines Zusammen- und Anwachsens des genähten Meniskus führe. Dieser Umstand führe regelhaft zu einer raschen Progression der Meniskusdegeneration mit Rerupturen im Lauf des Lebens (S. 2 unten).

3.10.3    Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, Klinik B.___, führte in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2023 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 15/2) aus, weder im MRI des rechten Knies vom 21. März 2022 noch intraoperativ liessen sich degenerative Meniskusveränderungen (medial und lateral) im rechten Kniegelenk nachweisen. Eine Meniskusverletzung werde zwar häufig mit einer krankheitsbedingten Gewebsdegeneration verknüpft, in diesem Fall liege eine solche jedoch nicht vor. In Anbetracht der Gesamtsituation sei die instabile Läsion des Innenmeniskus Knie rechts vom Übergang Hinterhorn zum Korpus, welche mit Nähten habe stabilisiert werden müssen, genau wie die VKB-Partialläsion Knie rechts dem Unfallereignis vom 6. Januar 2022 zu adressieren. Somit erfülle im konkreten Fall die unfallbedingte Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % den notwendigen Beweisgrad.


4. 

4.1    Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. C.___, kam zum Schluss, das Ereignis vom 6. Januar 2022 habe zu einer Prellung/Zerrung des linken Knies geführt, welche nach 6 Wochen abgeheilt gewesen sei, womit der Status quo sine am 17. Februar 2022 erreicht gewesen sei. Die Innenmeniskushinterhornläsion erachtete er demgegenüber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht unfallbedingt, sondern degenerativ, und begründete dies ausführlich (E. 3.5; E. 3.10.2).

    Seine sorgfältige und differenzierte Beurteilung ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die getroffenen Schlussfolgerungen sind – insbesondere mit Blick auf die anlässlich der Fallbesprechung vom 20. April 2023 dargelegten schlüssigen Überlegungen (E. 3.10.2) – gut begründet. Der Umstand, dass er keine eigene Untersuchung durchführte, vermag den Beweiswert seiner Beurteilungen nicht zu schmälern, zumal es einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Sodann konnte der beratende Arzt auf echtzeitlich ausführlich dokumentierte Befunde (vgl. etwa Urk. 9/M1 und Urk. 9/M3) sowie auf die intraoperativen Bilder der KAS vom 2. September 2022 (E. 3.7) zurückgreifen. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch eine reine Aktenbeurteilung voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1).

    Die Beurteilung durch Dr. C.___ ist grundsätzlich beweiskräftig (vgl. vorstehend E. 1.4). Da es sich bei ihm indes um einen versicherungsinternen Arzt handelt, ist unter Anwendung eines strengen Massstabs zu überprüfen, ob auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen bestehen, bevor auf diese abgestellt werden kann (vorstehend E. 1.5).

4.2    Solche Zweifel versucht der Beschwerdeführer insbesondere unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen seines Behandlers und Operateurs Dr. A.___ (E. 3.6; E. 3.8) sowie dessen Kollegin in der Klinik B.___, Dr. D.___ (E. 3.10.3), zu wecken.

4.3    Beide genannten Ärzte beriefen sich im Wesentlichen darauf, der Meniskus im rechten Kniegelenk habe keine degenerativen Vorschäden aufgewiesen, was für eine Unfallfolge spreche (E. 3.8; E. 3.10.3). Dies entspricht indes – so die schlüssige Darlegung durch Dr. C.___ – dem Umstand, dass die erste Manifestation einer Degeneration der Kniegelenksstrukturen anlagebedingt regelhaft am Hinterhorn beginnt (E. 3.10.2). Auch der Fachliteratur lässt sich entnehmen, dass der erste Riss mit Vorliebe am Hinterhorn entsteht, welches der stärksten Beanspruchung ausgesetzt ist (vgl. Alfred M. Debrunner, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 4. Auflage, Bern 2002, S. 1057; Urteil des hiesigen Gerichts UV.2022.00227 vom 7. September 2023 E. 4.1).

    Aus den fehlenden degenerativen Vorschäden in den übrigen Kniegelenkstrukturen vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In gut nachvollziehbarer Weise stellte Dr. C.___ sodann den Zusammenhang her zur von Dr. A.___ im März 2022 beschriebenen komplexen Rissbildung im MRI (E. 3.3): Initial sei die horizontale Rissbildung regelhaft ohne Symptome, später führe diese Degeneration indes zur Komplexruptur, welche Kniegelenksschmerzen bewirken könne (E. 3.10.2).

4.4    Inwiefern demgegenüber Dr. A.___ aus der «eindeutigen Rissbildung im MRI» auf eine Unfallfolge schliessen möchte und worin er ein für einen Unfallmechanismus «typisches Verletzungsmuster» erblickt (E. 3.6), legte er nicht näher dar und erschliesst sich nicht. Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb Dr. A.___ im August 2022 während laufendem Einspracheverfahren zuhanden des Beschwerdeführers ein am 6. Januar 2022 stattgehabtes Hyperflexionstrauma erwähnte (E. 3.6), nachdem ein solches weder in der Unfallmeldung beschrieben worden war (E. 3.1) noch sich aus dem Bericht von Dr. A.___ vom März 2022 (E. 3.3) oder aus anderen Dokumenten ergibt. Von einem Hyperflexionstrauma kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2).

4.5    Eine akute Gewalteinwirkung, welche eine Zerreissung von Menisken im Inneren des Kniegelenkes bewirkt, lässt sodann eine unmittelbar einsetzende Schmerzhaftigkeit erwarten und die betroffene Person zeitnah ärztliche Hilfe aufsuchen (Hannjörg Koch in SUVA Medical Ausgabe März 2022, Die Menisken des Kniegelenks und ihre versicherungsmedizinische Betrachtung, mit weiteren Literaturhinweisen; publiziert unter https://www.suva.ch/de-ch/unfall/fuer-leistungserbringer/suva-medical/publikationen/2022/juni/medical-2022-03-menisken-des-kniegelenks-versicherungsmedizinische-betrachtung#state= %5Banchor-BB5D574A-6F05-4124-9A89-E263B64E13AD%5D, zuletzt abgerufen am 27. November 2023; Urteil des hiesigen Gerichts UV.2022.00227 vom 7. September 2023 E. 4.2).

    Dies war vorliegend nicht der Fall, sollte es doch nach dem Unfall von Anfang Januar 2022 Mitte März 2022 werden, bis der Beschwerdeführer erstmals einen Arzt aufsuchte (vgl. E. 3.2-3). Entsprechend gab der Beschwerdeführer denn auch an, er habe nur leichte Schmerzen im rechten Knie gehabt (E. 3.1). Auch dies spricht gegen eine unfallbedingte Meniskusläsion, woran auch die Angabe des Beschwerdeführers, er habe vermutlich wegen der für das linke Knie eingenommenen Schmerzmittel nur leichte Schmerzen gehabt, nichts zu ändern vermag, zumal es notorisch ist, dass ein relevanter Schmerz zumindest beim Abklingen der Wirkung eines Schmerzmittels bis zur Einnahme des nächsten durchaus spürbar ist. Wäre der Meniskus im rechten Knie am 6. Januar 2022 gerissen, so wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer deswegen bereits früher einen Arzt aufgesucht hätte, zumal er hierfür angesichts seiner wegen des linken Knies bis zum 7. März 2022 dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt haben dürfte.

4.6    In das schlüssige Gesamtbild einer degenerativen Innenmeniskushinterhornläsion flocht Dr. C.___ auch die von ihm gestützt auf die intraoperativen Bilder und den Operationsbericht beschriebene Beschaffenheit der Bänder nachvollziehbar ein (E. 3.10.2), so dass Dr. A.___ und Dr. D.___ an diesem Gesamtbild auch durch die Erwähnung einer VKB-Partialläsion (E. 3.3, E. 3.6, E. 3.10.3) keine relevanten Zweifel zu streuen vermögen. Dies umso weniger, als eine solche nicht als gesichert erscheint, nachdem die Radiologin PD Dr. E.___ eine VKB-Partialläsion anlässlich des MRI vom 21. März 2022 nur als fragliche Differentialdiagnose genannt hatte (E. 3.2) und Dr. C.___ diese entsprechend lediglich als Verdachtsdiagnose bezeichnete (E. 3.5).

4.7    Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass die von Dr. D.___ genannte unfallbedingte Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % (E. 3.10.3) entgegen dem Beschwerdeführer (E. 2.3) ohnehin so noch nicht ausreichen würde zur Erfüllung des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 2.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2008 vom 23. September 2008 E. 4.1 und E. 4.3).

4.8    Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen durch Dr. C.___, weshalb auf diese abgestellt werden kann.

    Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu Recht per 17. Februar 2022 eingestellt.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- Unfallversicherung Stadt Y.___

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensBarblan