Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2023.00038
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Ott
Obergass Advokatur
Obergasse 34, Postfach 2177, 8401 Winterthur
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
1. X.___, geboren 2000, stolperte am 11. März 2021 um ca. 22.00 Uhr nahe einer Bushaltestelle über eine Metallkette und stürzte (Urk. 13/G1 S.1, Urk. 13/G7 S. 1). Er begab sich am Folgetag in der Notfallpraxis des Kantonsspitals Y.___, wo die Diagnosen nicht dislozierte Scaphoidfraktur Handwurzel links und Prellung Handgelenk rechts bei Status nach Scaphoidfraktur (im Jahr 2019, Urk. 13/M1 S. 1) gestellt wurden (Urk. 13/M2 S. 1). Die Unfallversicherung Stadt Zürich erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Alsdann wurde nach der Untersuchung im Y.___ vom 17. Januar 2022 eine posttraumatische aseptische Knochennekrose im proximalen Os capitatum-Pol nach stattgefundenem Trauma im März 2021 diagnostiziert (Urk. 13/M10 S. 1). Mit Verfügung vom 4. August 2022 stellte die Unfallversicherung Stadt Zürich ihre Leistungen gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 30. Juli 2022 (Urk. 13/M20) rückwirkend per 26. Mai 2021 ein, verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und verzichtete auf die Rückforderung der bereits ausgerichteten Leistungen (Urk. 13/G18). Gegen die Verfügung vom 4. August 2022 erhob der Versicherte am 13. September 2022 (Eingangsdatum) Einsprache (Urk. 13/X1, mit Einspracheergänzung vom 18. November 2022, Urk. 13/J6). Die Unfallversicherung Stadt Zürich wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. März 2023 (Urk. 1) Beschwerde. In materieller Hinsicht beantragte er, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. Januar 2023 sei die Beschwerdegegnerin zu pflichten, auch über den 26. Mai 2021 hinaus und bis auf Weiteres für die Folgen des Unfalls vom 11. März 2021 aufzukommen (Urk. 1 S. 2).
Hernach reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. März 2023 (Urk. 8) die radiologische Stellungnahme von PD Dr. med. A.___, Radiologe FMH, vom 7. März 2023 (Urk. 9) ein.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 12, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 13/G1-X1, sowie der Fallbesprechung ihres beratenden Arztes vom 22. März 2023, Urk. 13/ M23).
2.3 Der Beschwerdeführer legte mit Replik vom 16. Mai 2023 (Urk. 16) die radiologische Stellungnahme von PD Dr. A.___ vom 24. April 2023 (Urk. 17) auf.
2.4 Daraufhin beantragte die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 20. Juni 2023 Gutheissung der Beschwerde. Dazu führte sie unter anderem aus, dass sie der radiologischen Stellungnahme von PD Dr. A.___ vom 24. April 2023 (Urk. 17) nichts entgegnen könne. Sie sei daher bereit, die Leistungen in Bezug auf den Unfall vom 11. März 2021 auch über den 26. Mai 2021 hinaus zu erbringen (Urk. 20 S. 2).
3.
3.1 Es liegen nunmehr übereinstimmende Anträge auf Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 30. Januar 2023 (Urk. 2) mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 11. März 2021 auch über den 26. Mai 2021 hinaus zu erbringen habe, vor.
3.2 Diese Anträge stehen mit der Sach- und Rechtslage im Einklang. Hier war die Frage, ob die aseptische Knochennekrose im linken Handgelenk des Beschwerdeführers (E. 1) in einem natürlichen (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1) und adäquaten (BGE 134 V 109 E. 2.1, 129 V 177 E. 3.2) Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. März 2021 steht, strittig. Zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs hielt Dr. Z.___ am 9. Januar 2023 im Wesentlichen Folgendes fest: Zwischen dem osteochondralen Defekt, welcher erstmalig sieben Monate nach dem Unfall objektiviert worden sei, und dem Ereignis vom 11. März 2021 könne überwiegend wahrscheinlich kein natürlicher Kausalzusammenhang hergestellt werden. Wäre es durch das Ereignis zu einer Schädigung der Durchblutung, welche zu einer Osteonekrose führe, gekommen, wäre diese Minderdurchblutung in Form einer beginnenden Osteonekrose überwiegend wahrscheinlich bereits im Computertomogramm (CT) vom 26. Mai 2021 dargestellt gewesen (Urk. 13/M21 S. 3). In diesem CT-Befund hätten sich aber keine Hinweise für eine beginnende Osteonekrose gefunden (Urk. 13/M21 S. 3-4). Dem hielt PD Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom 24. April 2023 entgegen, es werde bei sehr starker (Bild-) vergrösserung und ausschliesslich in der sagittalen Rekonstruktion sichtbar, dass die Dichte und Struktur des Capitatumkopfes am 12. März 2023 (richtig: 2021) noch im Rahmen der Norm gewesen sei. Alsdann habe sich in der bildgebenden Untersuchung vom 26. April 2021 als beginnender Befund und in der bildgebenden Untersuchung vom 26. Mai 2021 noch deutlicher sichtbar eine Osteopenie mit Rarefizierung der Knochentrabekulierung generell und insbesondere unmittelbar subchondral im Bereich der später abgrenzbaren aseptischen Knochennekrose des Capitatumkopfes ausgebildet. Dieser Befund müsse sicherlich sehr zurückhaltend interpretiert werden. Aufgrund des linearen, direkt subchondrial lokalisierten Charakters an der Stelle der später dokumentierten Nekrose lege dieser Befund jedoch nahe, dass wahrscheinlich schon innerhalb der ersten drei Monaten nach dem Unfall eine Dynamik vorhanden gewesen sei, die das spätere Bild der osteochondralen Osteonekrose erkläre (Urk. 17 S. 2). Es stehe ausser Frage, dass die aseptische Nekrose des Capitatumkopfes in engem Zusammenhang mit dem Trauma stehe und alle anderen möglichen Ursachen ausgeschlossen werden könnten (Urk. 17 S. 5). PD Dr. A.___ kann seine Beurteilung mit objektivierbaren Befunden (BGE 138 V 248 E. 5.1) belegen. Seine Stellungnahme vom 24. April 2023 (Urk. 17), wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 11. März 2021 besteht, ist schlüssig und überzeugend. Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1). Da ein Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. März 2021 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 51 E. 5.1) erstellt ist, hat die Beschwerdegegnerin - wie beantragt - die gesetzlichen Leistungen (Art. 6 Abs. 1, Art. 10 ff. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) für diesen Unfall auch über den 26. Mai 2021 hinaus zu erbringen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4. Der vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und unter Berücksichtigung seines vollständigen Obsiegens mit Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bemessen ist.
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Januar 2023 mit der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 11. März 2021 auch über den 26. Mai 2021 hinaus zu erbringen hat, aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Marianne Ott unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Hurst Hübscher