Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00041
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 21. September 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Rechtsanwältin Karin Moser
Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, war seit dem 1. Februar 2016 als Pflegefachfrau beim Spital Y.___ angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Unfallmeldung UVG (Berufskrankheit) vom 10. September 2021 arbeitete die Versicherte zuletzt auf der Covid-19-Station, wo sie unter anderem auch eine Patientin betreut habe, die zwei Tag zuvor aus der Isolation entlassen worden und weiterhin sauerstoffpflichtig gewesen sei. Die Versicherte sei auch auf die Rufglocken der Covid-19-Patienten gegangen. Sie habe eine normale chirurgische Maske getragen, unabhängig von der Symptomatik der Patienten, da dies hausintern so festgelegt worden sei. Am 26. Dezember 2020 habe sie sich mit Covid-19 infiziert (Urk. 8/G1). Am 11. Februar 2021 wurde in der Klinik für Pneumologie des Universitätsspitals Z.___ ein Post-Covid-19 Syndrom festgestellt (Urk. 8/M1). Die Unfallversicherung Stadt Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 14. September 2022 gab Dr. med. A.___, FMH Neurologie, von der Klinik B.___ im Auftrag der Unfallversicherung Stadt Zürich eine Beurteilung ab (Urk. 8/M13). Mit Vorbescheid vom 20. September 2022 (Urk. 8/G32) und Verfügung vom 24. Oktober 2022 (Urk. 8/G36) hielt die Unfallversicherung Stadt Zürich fest, dass die von der Versicherten geklagten Kopfschmerzen (Migräne ohne Aura) nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 26. Dezember 2020 zurückgeführt werden könnten. Hierfür könnten deshalb keine weiteren Leistungen ausgerichtet werden. Auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen werde verzichtet. Gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2022 erhob die Versicherte am 2. November 2022 Einsprache (Urk. 8/J1; vgl. auch Einspracheergänzungen vom 10. und 11. Januar 2023, Urk. 8/J7-J8). Mit Entscheid vom 6. Januar 2023 (richtig: 6. Februar 2023) wies die Unfallversicherung Stadt Zürich die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 7. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es seien ihr für die gemeldeten Kopfschmerzen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 26. Dezember 2020 die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 27. März 2023 angezeigt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen (Art. 9 Abs. 1 UVG).
Als Berufskrankheiten gelten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 2 UVG).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald der Betroffene erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Art. 9 Abs. 3 UVG).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).
Bei einer Berufskrankheit ist die Adäquanz nach der allgemeinen Adäquanzformel zu prüfen. Erforderlich ist, dass die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung oder andere organisch nicht nachweisbare Beschwerden der aufgetretenen Art zum versicherten Risiko (Berufskrankheit) angemessen und einigermassen typisch sind (vgl. BGE 125 V 456 E. 5d und 115 V 133 E. 7).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die von der Beschwerdeführerin geklagte Migräne respektive die geklagten Kopfschmerzen nach den nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. A.___ in der Beur-teilung vom 14. September 2022 lediglich möglicherweise auf die Covid-19-Infektion vom 26. Dezember 2020 zurückzuführen seien. Diesbezüglich sei ein Vorzustand ausgewiesen. Anlässlich der Covid-19-Infektion seien zunächst keine Kopfschmerzen dokumentiert worden. Selbst wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Covid-19-Erkrankung und den geklagten Kopfschmerzen zu bejahen wäre, wäre eine Leistungspflicht sodann mangels Vorliegens eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu verneinen (Urk. 2 S. 4 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie seit der Infektion mit dem Coronavirus im Dezember 2020 unter anhaltenden Kopfschmerzen leide. Die Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 14. September 2022 weise Fehler und Unstimmigkeiten auf. Im E-Mail an die Universität C.___, das sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Testergebnisses verschickt habe, habe die Beschwerdeführerin ihre Symptome geschildert und dabei angegeben, dass sie unter anderem unter Kopfschmerzen leide. Zu Beginn sei allerdings die Atemnot, welche der ärztlichen Behandlung bedurft hätte, im Vordergrund gestanden. Dass sie die Kopfschmerzen, die auch aufgrund der Schmerzmedikation zusätzlich gedämpft worden seien, anlässlich der ersten ärztlichen Behandlung nach der Covid-19-Infektion nicht ausdrücklich genannt habe, sei unter diesen Umständen nachvollziehbar. Die Kopfschmerzen, unter welchen sie im Sommer 2020 gelitten habe, hätten von den der damaligen Lernphase geschuldeten Nacken- und Rückenverspannungen hergerührt. Nach Abschluss der Prüfungsphase seien die Kopfschmerzen innert weniger Wochen abgeklungen. Aufgrund der abgeschlossenen Behandlung sei die Beschwerdeführerin denn auch in die beantragten Zusatzversicherungen der Helsana aufgenommen worden. In Anbetracht der nach einer Infektion mit dem Coronavirus häufig auftretenden und dokumentierten Kopfschmerzen und der Tatsache, dass in diesem Bereich noch keine abschliessenden Forschungsergebnisse vorlägen, könne die Adäquanz nicht verneint werden (Urk. 1 S. 2 ff.).
3.
3.1 Im an die Universität C.___ gerichteten E-Mail vom 27. Dezember 2020 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie positiv auf SARS-CoV-2 getestet worden sei. Am 21. Dezember 2020 habe sie das letzte Testat gehabt. Symptombeginn sei Freitag gewesen, mit erhöhter Temperatur (38.3°C), Kopfschmerzen, Husten und Diarrhoe. Da sie ihren Wohnsitz in der Schweiz und nicht in Deutschland habe, finde das Contact Tracing in der Schweiz Anwendung. Ihre Frage sei, ob sie seitens der Universität noch etwas beachten müsse (Urk. 8/J7 Beilage 2).
3.2 Dr. med. D.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, gab im Eintrag in der Krankengeschichte vom 11. Januar 2021 an, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben schnell ausser Atem gerate. Nachts könne sie nicht schlafen. Schmerzen habe sie keine. Sie müsse die Sachen mehrmals lesen. Kopfschmerzen habe sie keine. Initial habe sie vor allem unter Husten, Fieber und Atemnot gelitten (Urk. 8/J8 Beilage 3).
3.3 Dr. med. E.___, Oberarzt der Klinik für Pneumologie des Z.___, erklärte im an Dr. D.___ gerichteten Bericht vom 11. Februar 2021, dass die Beschwerdeführerin nach der Covid-19-Infektion noch über eine ausgeprägte Müdigkeit berichte. Initial habe sie unter Fieber, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Durchfall und Übelkeit gelitten. Bis auf die Einschlafstörungen hätten die meisten Beschwerden deutlich gebessert. Im Januar 2021 sei ein CT veranlasst worden, wobei eine Lungenfibrose ausgeschlossen worden sei. Die Müdigkeit sei auf die Post-Covid-19 Fatigue zurückzuführen. Ausserdem beklage die Beschwerdeführerin starke chronische Kopfschmerzen frontal, die nur teilweise auf die Dauertherapie mit Dafalgan und Irfen ansprechen würden. Die Beschwerdeführerin möchte diesbezüglich bei der Klinik für Neurologie des Z.___ eine Abklärung durchführen (Urk. 8/M1).
3.4 Die Ärzte der Klinik für Neurologie des Z.___ (Kopfwehsprechstunde) stellten im an die Klinik für Pneumologie des Z.___ gerichteten Bericht vom 22. April 2021 folgende Diagnosen (Urk. 8/M5):
- Verdacht auf Migräne mit Aura (ICHD-3 1.2), EM 2020
- Post-Covid-19 Syndrom
- symptomatische Sinusarhythmie
- symptomatischer Eisenmangel
Die Ärzte der Klinik für Neurologie des Z.___ erklärten, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit ca. einem Jahr Kopfschmerzen habe. Diese seien initial dumpf drückend gewesen. Die Kopfschmerzen hätten im Verlauf (Mitte/Ende 2020) jedoch sistiert. Ende Dezember 2020 sei die Beschwerdeführerin an Covid-19 erkrankt. Seit ca. Januar würden gehäuft episodische Kopfschmerzen auftreten, aktuell täglich, vor allem während der Arbeit (Urk. 8/M5).
3.5 Im Bericht vom 20. August 2021 hielten die Ärztinnen der Klink für Neurologie des Z.___ (Schmerzsprechstunde) fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben seit der letzten Vorstellung insgesamt weniger Kopfschmerzen habe. Aktuell habe sie ca. fünf bis acht Attacken pro Monat. Vormals sei es jeden zweiten bis dritten Tag gewesen. Die Intensität sei weiterhin mittel bis stark. Das zuletzt eingenommene Saroten (25 mg/Tag) habe sie aufgrund von Müdigkeit und Konzentrationsstörungen bei der Arbeit abgesetzt. Zur Attackenprophylaxe nehme sie weiterhin 20 bis 30 mmol Magnesium und Riboflavin 400 mg ein, wovon sie subjektiv profitiere. Insgesamt seien die Migräneattacken immer noch zu häufig. Sie fühle sich im Alltag deutlich eingeschränkt (Urk. 8/M6).
3.6 Dr. D.___ führte im Bericht vom 8. August 2022 (Urk. 8/M11) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Februar 2020 hausärztlich betreue. Am 19. Juni 2020 habe sie sich bei ihrem Praxiskollegen Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vorgestellt. Gemäss Auszug aus der Krankengeschichte habe die Beschwerdeführerin seit drei Tagen zunehmende Kopfschmerzen beklagt. Die Kopfschmerzen seien frontal beidseits aufgetreten. Eine Photo-/ Phonophobie habe nicht vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe nicht erbrochen. Die Schulter sei beidseits verspannt gewesen. Sie habe ASS 500-1000, Irfen 600 und Dafalgen 1 g eingenommen, ohne dass eine Verbesserung eingetreten wäre. Mit Tramal 50 mg sei es ihr dann besser gegangen, wobei sie jedoch über Übelkeit und Juckreiz geklagt habe. Um die Menstruation herum habe die Beschwerdeführerin auch immer etwas Kopfschmerzen. Da es unter der symptomatischen Therapie zu keiner Besserung gekommen sei, sei sie zu einem MRI Schädel angemeldet worden. Der Befund sei unauffällig gewesen. Unter Zomig sei es vorübergehend zu einer Verbesserung gekommen. Im Juli 2020, als die Beschwerdeführerin viele Prüfungen absolviert habe, habe sie erneut sehr viel Kopfschmerzen gehabt. Eine Neuraltherapie habe aufgrund von Herzarrhythmien nicht durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin sei in die Physiotherapie gegangen und habe Medikamente genommen. Im Januar 2022 (richtig: Dezember 2020; vgl. Urk. 8/J8 Beilage 3) sei sie Corona positiv gewesen. Initial habe sie unter Fieber, Husten und Atemnot gelitten. Kopfschmerzen habe sie keine gehabt.
3.7 Dr. A.___ stellte in der Beurteilung vom 14. September 2022 folgende Diagnosen (Urk. 8/M13/13):
Migräne mit visueller Aura (ICHD-3: 1.2.1)
- EM Juni 2020, ED April 2021
- Schädel-MRI Juni 2020 unauffällig
- seit 2020 Spannungskopfschmerz, auf Zomig besser: seit Februar 2021 veränderte Semiologie, Attackenfrequenz und -stärke
- unverträglich/zu wenig wirksam: Amitriptylin, Lamotrigin, (Betablocker, Mg/ Riboflavin), Cefaly
Post-Covid-19-Syndrom
- symptomatische Covid-19 Infektion seit 24. Dezember 2020, positiv getestet am 26. Dezember 2020
- Symptome: Müdigkeit, allgemeine Schwäche, subjektive Atemnot und Übelkeit
- CT-Thorax Januar 2021 und Lungenfunktion Februar 2021 unauffällig
Dr. A.___ legte dar, dass es sich bei der Long-Covid-19-Erkrankung um eine noch relativ neue Entität handle, die zwar Gegenstand intensiver Forschung sei, zu welcher aktuell aber noch keine abschliessenden Aussagen möglich seien. Dies gelte auch für Kopfschmerzen nach einer Covid-19-Infektion. Nichtsdestotrotz lägen bereits Arbeiten vor. An Literatur seien Caronna et al., Current Pain and Headache Reports (2021) 25:73; Tana et al., The Journal of Headache and Pain (2022) 23:93 und Togha et al., Frontiers in Neurology 13:942956 verwendet worden. Bei einer akuten Covid-19 Infektion seien Kopfschmerzen zwar nicht das Hauptsymptom, aber dennoch relativ häufig anzutreffen. Bezüglich Prävalenz der Kopfschmerzen würden die Angaben allerdings weit auseinander gehen (10 % bis 70 %, 14 % bis 60 %). Jüngere Frauen würden nach einer solchen Infektion am häufigsten Kopfschmerzen entwickeln. Zudem sei das Entwickeln von Kopfschmerzen gehäuft, wenn in der Akutphase die Symptome Geruchs- und Geschmacksstörung auftreten würden. Die Kopfschmerzen könnten neuartig sein und semiologisch einem primären Kopfschmerz entsprechen (Verdacht auf Spannungstypkopfschmerz, aber auch Migräne), de novo auftreten oder vorbestehende Kopfschmerzen könnten exazerbieren oder sich verändert manifestieren. Dabei komme es gemäss aktueller Studienlage nicht darauf an, ob ein unkomplizierter oder komplizierter Verlauf der Covid-19-Infektion zu verzeichnen sei. Prinzipiell treffe dies bei der Beschwerdeführerin überwiegend zu. Relevant sei vorliegend indes der Beginn der Kopfschmerzen, der im Februar 2021 – das heisse Wochen nach Beginn der Covid-19-Symptomatik – zu verorten sei. In der Literatur würden solche Fälle nicht beschrieben. Ausgenommen seien Fälle, in denen nach der Covid-19-Infektion eine Sekundärverschlechterung (zum Beispiel der Zytokinsturm Tage nach der Infektion) stattgefunden habe, was den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen sei. Da in der Akutphase und zumindest in den ersten Wochen danach keine Kopfschmerzen dokumentiert seien, sei es nicht möglich, einen kausalen Bezug der Kopfschmerzen zur Covid-19-Infektion mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit herzustellen. Andere Gründe als die Post-Covid-19-Situation seien für die Exazerbation der zudem vorbestehenden Migränekopfschmerzen ebenfalls möglich. Dies decke sich auch weitgehend mit den diagnostischen Bezügen der Kopfschmerzsprechstunde des Z.___ (Urk. 8/M13/14-15).
4.
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Covid-19-Infektion der Beschwerdeführerin vom 26. Dezember 2020 als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG anerkannte und bis zum 24. Oktober 2022 Leistungen ausrichtete. Streitig und zu prüfen ist nun, ob die von der Beschwerdeführerin nach dem 24. Oktober 2022 geklagte Migräne auf die Covid-19-Infektion vom 26. Dezember 2020 zurückzuführen ist. Unbestritten ist dabei, dass die Migräne – wie Dr. A.___ in der Beurteilung vom 14. September 2022 in nachvollziehbarer Weise erläuterte (Urk. 8/M13/14) – nicht durch einen hinreichend objektivierbaren organischen unfallkausalen Befund erklärt werden kann.
4.2 Dr. A.___, auf dessen Beurteilung vom 14. September 2022 (Urk. 8/M13) sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht stützte, legte dar, dass eine vorbestehende Kopfschmerzproblematik vorliege. Gemäss den Akten sei diese semiologisch zwar einem Spannungstypkopfschmerz oder einem zervikozephalen beziehungsweise myofaszial bedingten Kopfschmerz zugeordnet worden. Die Angaben der Kopfwehsprechstunde des Z.___ mit Symptombeginn im Jahr 2020 beziehungsweise sinngemäss im Juni 2020, das Vorliegen von starken Kopfschmerzen am 6. Juli 2020, das Ansprechen auf Triptane und eine gewisse Assoziation zur Menstruation dürfte allerdings überwiegend wahrscheinlich darauf hindeuten, dass bereits damals eine Migräne vorgelegen habe. Die diagnostischen Kriterien für eine Migräne mit visuellen Symptomen beziehungsweise Aura mit relativ hoher Attackenfrequenz seien im April 2021 in der spezialisierten Sprechstunde der Klinik für Neurologie des Z.___ als erfüllt betrachtet worden. Dem könne er (Dr. A.___) sich anschliessen. Die Covid-19-Infektion habe sich nicht durch Kopfschmerzen bemerkbar gemacht, sondern durch Fieber, Geruchs- und Geschmacksstörung, Durchfall, Übelkeit, Müdigkeit und eine allgemeine körperliche Schwäche. Übereinstimmend mit den überwiegenden Angaben in den Akten sei die Kopfschmerzsymptomatik erst im Verlauf von Februar 2021 akut beziehungsweise auch behandlungsbedürftig geworden. Medikamentöse Therapiebemühungen seien aufgrund einer Unverträglichkeit auf Amitriptylin und einer Zunahme der Kopfschmerzen unter Lamotrigin leider nicht fruchtbar gewesen. Die Behandlung in der Klinik für Pneumologie des Z.___ sei aufgrund des Post-Covid-19-Syndroms am 26. März 2021 abgeschlossen worden. Als damals noch bestehende Symptome seien eine Müdigkeit und die besagten Kopfschmerzen genannt worden. Die Kopfschmerzen seien dabei nur möglicherweise auf das Ereignis vom 26. Dezember 2020 zurückzuführen (Urk. 8/M13/12-14).
4.3 Diese fachärztliche Beurteilung von Dr. A.___, die er in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist nachvollziehbar. Dr. A.___ legte zunächst begründet dar, weshalb überwiegend wahrscheinlich bereits im Sommer 2020 eine Migräne vorgelegen habe. Im Weiteren ist es zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im E-Mail zuhanden der Universität C.___ vom 27. Dezember 2020 im Zusammenhang mit der Covid-19-Infektion auch von Kopfschmerzen berichtete (vgl. E. 3.1). Im Eintrag in der Krankengeschichte vom 11. Januar 2021 verneinte Dr. D.___, welche die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Beschwerden befragte, allerdings ausdrücklich, dass Kopfschmerzen bestünden (vgl. E. 3.2). Dass es die Beschwerdeführerin aufgrund der geklagten Atemnot vergessen haben soll, gegenüber Dr. D.___ auch die Kopfschmerzen zu erwähnen, ist wenig plausibel. Zudem gab die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. E.___ von der Klinik für Pneumologie Z.___ anlässlich der erstmaligen Konsultation vom 11. Februar 2021 an, dass sie initial während der Covid-19-Infektion unter Fieber, Geruchs- und Geschmacksstörungen, Durchfall und Übelkeit gelitten habe. Kopfschmerzen erwähnte sie damals in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht (vgl. E. 3.3). Überzeugend erscheint sodann auch der Hinweis von Dr. A.___, wonach eine Verschleierung von Kopfschmerzen durch eine tägliche regelmässige Schmerzmedikation nicht konstatiert werden könne (Urk. 8/M13/13). Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, dass Dr. A.___ nur von einem möglichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Covid-19-Infektion vom 26. Dezember 2020 und den geklagten Kopfschmerzen ausging. Aus dem Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund des Abschlusses der Behandlung der Kopfschmerzen wenige Wochen nach der Prüfungsphase im Sommer 2020 in die beantragten Zusatzversicherungen der Helsana aufgenommen worden sei, kann diese im Übrigen nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Auf die Beurteilung von Dr. A.___ kann abgestellt werden.
4.4 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um einen eher leichten Verlauf einer Covid-19-Erkrankung ohne Spitalbehandlung und mit nur kurzer Arbeitsunfähigkeit (vom 26. Dezember 2020 bis zum 11. Januar 2021; vgl. Urk. 8/G1) handelte. Wie dargelegt, berichtete die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. D.___ im Januar 2021 überdies nicht von Kopfschmerzen. Unter diesen Umständen kann nicht davon gesprochen werden, dass die nach dem 24. Oktober 2022 noch geklagten, eher unspezifischen Kopfschmerzen zur Covid-19-Infektion vom 26. Dezember 2020 angemessen und einigermassen typisch seien. Auch das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Covid-19-Infektion und den geklagten Kopfschmerzen ist deshalb zu verneinen.
5. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl