Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00046
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 25. September 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, war seit dem 14. Dezember 2009 als technischer Verkaufssachbearbeiter bei der Y.___ AG tätig, und als solcher obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 22. Mai 2022 beim Sport einen Schlag mit gestrecktem Bein auf einen Sandsack ausführte und dabei starke Schmerzen am Oberschenkel sowie an Rücken und Gesäss mit Ausstrahlung ins linke Bein verspürte (Urk. 7/1, Urk. 7/9, Urk. 7/10). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen und teilte dem Versicherten am 10. August 2022 deren Einstellung per 15. Juli 2022 mit (Urk. 7/17). Nachdem sich der Versicherte damit am 25. August 2022 nicht einverstanden erklärt hatte (Urk. 7/22), stellte die Suva die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 29. September 2022 per 15. Juli 2022 ein (Urk. 7/33). Die dagegen vom Versicherten am 22. Oktober 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/39) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 ab (Urk. 7/42 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 9. März 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 sei aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, auch über den 15. Juli 2022 hinaus Leistungen zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Zu den vom Beschwerdeführer in der Folge bei der Beschwerdegegnerin eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 12/52-63; vgl. Urk. 10), nahm letztere am 11. Mai 2023 Stellung (Urk. 11), was dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Mai 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.3 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.4 Der äussere Faktor ist zentrales Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur den Krankheitsbegriff konstituierenden inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 mit Hinweisen, 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.5 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid und der Beschwerdeantwort dar, die vom Beschwerdeführer gemeldeten Beschwerden seien nicht auf speziell sinnfällige Umstände wie etwa ein Stolpern, Ausgleiten, Anstossen, Hängenbleiben oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes zurückzuführen. Dem Ausführen eines Schlages beziehungsweise von Schlägen mit gestrecktem Bein auf einen Sandsack fehle es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor. Es stehe daher fest, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2022 keinen Unfall im rechtlichen Sinne erlitten habe (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2).
Kreisarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, habe in seiner Stellungnahme vom 13. September 2022 ausgeführt, die am 22. Mai 2022 erlittene Oberschenkelzerrung entspreche einer Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 lit. e UVG. Für diese habe sie auch die Leistungspflicht übernommen, bis der Endzustand erreicht gewesen sei. Dr. Z.___ habe gestützt auf die vorhandenen Akten aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich per 15. Juli 2022 wieder völlig beschwerdefrei gewesen sei. Entsprechend habe er festgehalten, die Oberschenkelzerrung sei am 15. Juli 2022 dauerhaft und vollständig mit einer Restitutio ad integrum ausgeheilt. Gleichzeitig habe er ausgeführt, dass Bandscheibenschäden mit Diskushernien und/oder Bandscheibenvorfall und Kompression einer Nervenwurzel keiner Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG entsprechen würden. Dementsprechend bestehe hinsichtlich der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule keine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Leistungen (Urk. 2 S. 4, Urk. 6 S. 3).
Auf die Ausführungen von Dr. Z.___ könne abgestellt werden, denn sie würden alle Anforderungen erfüllen, die hinsichtlich des Beweiswertes entscheidend seien. Den Akten seien sodann keine Dokumente zu entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen aufkommen liessen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden nicht ausreichen, um die fundierte medizinische Ansicht des Versicherungsmediziners umzustossen (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 6 S. 3).
In ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2023 ergänzte die Beschwerdegegnerin, selbst wenn ein Unfall vorliegen würde, entspreche es einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstünden und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise unter besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht falle. Derartige Umstände lägen im aktuellen Fall offensichtlich nicht vor (Urk. 11 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf die nach dem «Bein-Schlag» zuerst gestellt Diagnose Leistungen übernommen, gestützt auf die nach einer Zweitmeinung gestellten Diagnose jedoch nicht, obwohl er im damaligen Zeitpunkt nach wie vor starke Schmerzen aufgrund des gleichen Vorfalles gehabt habe. Die beiden Diagnosen seien durch denselben Vorfall verursacht worden und die Beschwerdegegnerin habe somit sämtliche dadurch entstehende Kosten zu übernehmen (Urk. 1 S. 1)
3.
3.1 Nach dem Vorfall vom 22. Mai 2022 begab sich der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 zu Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Erstbehandlung. Dieser hielt in seinem Bericht vom 24. Juni 2022 fest, der Beschwerdeführer habe am 22. Mai 2022 beim Sport das linke Bein mit maximaler Streckung hochgehoben und dadurch starke Schmerzen am Oberschenkel, Rücken und Gesäss mit Ausstrahlung ins linke Bein verspürt. Aktuell könne er nicht lange sitzen, da dabei starke Schmerzen im Gesäss aufträten. Eine MRI-Untersuchung des Beckens und des Gesässes habe ein diskretes Muskelödem im Musculus quadratus femoris beidseits, jedoch kein eindeutiges ischiofemoralis Impingementsyndrom ergeben (vgl. Urk. 7/15/1). Dr. A.___ diagnostizierte einen Muskelkater, Differentialdiagnose Zerrung, und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 6. bis am 24. Juni 2022 (Urk. 7/2, Urk. 7/10/1 f.).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, an den der Beschwerdeführer aufgrund der weiterhin bestehenden, jedoch etwas rückläufigen Schmerzen im Bereich des lateralen und dorsalen Hüftgelenks, teilweise bis in den Oberschenkel ausstrahlend, überwiesen worden war, diagnostizierte in seinem Bericht vom 15. Juli 2022 eine Lumboischialgie L5/S1 links (Urk. 7/14/1). Er führte aus, das im MRI des Beckens festgestellte Ödem im Bereich des Quadratus femoris bereite dem Beschwerdeführer überhaupt keine Beschwerden, so dass er ein MRI der Lendenwirbelsäule durchführen werde (Urk. 7/14/2).
Nach Durchführung einer MRI-Untersuchung diagnostizierte Dr. B.___ am 26. Juli 2022 sodann einen traumatischen Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Kontaktwurzel S1 links und verordnete die Durchführung von Physiotherapie (Urk. 7/21/1).
3.3 Kreisarzt Dr. Z.___ stellte in seiner Aktenbeurteilung vom 13. September 2022 die Diagnosen einer Muskelzerrung Oberschenkel vom 22. Mai 2022 sowie einer Diskushernie mit Bandscheibenvorfall L5/S1 links und Kompression der Nervenwurzel S1 links mit dadurch Lumboischialgie links. Er führte aus, aktendokumentiert habe sich der Beschwerdeführer bei der Sportausübung am 22. Mai 2022 eine Muskelzerrung im Oberschenkelbereich beidseits zugezogen. Diesbezüglich sei er - wie dies Dr. B.___ in seinem Bericht zur Untersuchung vom 15. Juli 2022 dokumentiert habe - am 15. Juli 2022, knapp acht Wochen nach dem Ereignis, wieder völlig beschwerdefrei gewesen. Gleichzeitig habe Dr. B.___ als Ursache der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Beschwerden eine Lumboischialgie rechts festgehalten. Die daraufhin veranlasste MRI-Untersuchung habe diese Diagnose bestätigt (Urk. 7/26/2).
Im Bereich der Oberschenkel fänden sich keine Hinweise auf eine Körperschädigung, die auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Dagegen sei bildgebend dokumentiert, dass im Bereich der Lendenwirbelsäule ein schwerer Erkrankungsschaden mit Diskushernie und Bandscheibenvorfall L5/S1 links und dadurch Kompression der Nervenwurzel S1 links als Beschwerdeursache seit dem 15. Juli 2022 vorliege. Die Oberschenkelzerrung vom 22. Mai 2022 entspreche einer Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 lit. e UVG. Diese Listendiagnose sei eindeutig und zweifelsfrei dokumentiert am 15. Juli 2022 dauerhaft und vollständig mit Restitutio ad integrum ausgeheilt, mit gleichzeitiger völliger Beschwerdefreiheit des Beschwerdeführers. Bandscheibenschäden mit Diskushernie und/oder Bandscheibenvorfall und Kompression einer Nervenwurzel entsprächen dagegen keiner Listendiagnose nach Art. 6 Abs. 2 UVG (Urk. 7/26/3).
4.
4.1
4.1.1 Zu prüfen ist zunächst, ob es sich beim Schadensereignis vom 22. Mai 2022 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies mit der Begründung, es fehle an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 2).
4.1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors ohne besonderes Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu verneinen (vgl. E. 1.5). Der äussere Faktor ist nur dann ungewöhnlich, wenn er - nach objektivem Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich oder üblich ist, nicht aber, wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteile des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5 und 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 E. 5.1; BGE 130 V 117 E. 2.2). Mit anderen Worten erfüllen Sportunfälle infolge mechanischer Einwirkung eines äusseren Faktors auf den Körper - wie beispielsweise ein Sturz oder Zusammenstoss - in der Regel den Unfallbegriff. Ohne solche Einwirkung kommt es auf die Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufs sowie die sportliche Erfahrung an (Urteil des Bundesgerichts U 505/05 vom 19. September 2006 E. 1.3 mit Hinweis). Es finden sich etwa folgende Beispiele für die Bejahung des Unfallbegriffs: das Ausgleiten des Skifahrers auf einer vereisten Stelle in buckligem Gelände mit anschliessendem harten Aufschlagen auf dem Boden bei verdrehter Oberkörperhaltung (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420), ein Bandencheck im Eishockey (BGE 130 V 117), ein Aufschlagen mit dem Steissbein auf der harten Schneepiste beim Snow-Tubing (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13, U 411/05) oder ein Sturz beim Kampfsporttraining (Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2008 vom 2. April 2009 E. 5.1).
4.1.3 Zum Hergang des Ereignisses vom 22. Mai 2022 führte der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 23. Juni 2022 aus, er habe beim Sport im Fitnessstudio einen Schlag mit gestrecktem Bein auf einen Sandsack ausgeführt. Die Frage, ob sich dabei etwas Besonderes ereignet habe, bejahte er zwar, verwies diesbezüglich indessen auf den soeben geschilderten Geschehensablauf (Urk. 7/9/1). Dem Bericht des erstbehandelnden Dr. A.___ vom 24. Juni 2022 ist zudem zum Unfallhergang zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe beim Sport das linke Bein mit maximaler Streckung hochgehoben und dadurch starke Schmerzen am Oberschenkel, Rücken und Gesäss mit Ausstrahlung in das linke Bein verspürt (Urk. 7/10/3). Dr. B.___ hielt am 15. Juli 2022 fest, der Patient berichte «Kicks im Bereich des Sports gemacht zu haben» (Urk. 7/14/1). Der Beschwerdeführer selber sprach am 4. Oktober 2022 von einer durch Überdehnung des linken Oberschenkels an einem Boxsack verursachten Sportunfallverletzung (Urk. 7/35/1).
4.1.4 Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfall angenommen werden kann, ist daher zu prüfen, ob es um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes («Programmwidriges» oder «Sinnfälliges») hinzugetreten ist, oder ob ein solches Zusatzgeschehen - und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit - gegeben ist (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1).
Im geschilderten Ereignishergang eines Schlages beziehungsweise Trittes gegen einen Sandsack im Rahmen des Sporttrainings im Fitnessstudio ist kein in dieser Situation unübliches Bewegungsmuster zu erkennen, insbesondere vermag weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Tritt mit gestrecktem Bein ausgeführt hat, noch das darauffolgende Auftreten von Schmerzen, in diesem Zusammenhang eine Aussergewöhnlichkeit zu begründen. Besondere Vorkommnisse, welche das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles begründen könnten, wie zum Beispiel ein Ausgleiten, ein Stolpern oder ein reflexartiges Abfangen eines Sturzes, wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Damit liegen keine Hinweise vor für eine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne, dass der Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges gestört worden wäre. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass etwas Unvorhergesehenes vorgefallen sei beziehungsweise, dass die sportliche Übung - abgesehen von den aufgetretenen Schmerzen - anders verlaufen wäre als geplant. Wenn sich aber lediglich das einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht oder wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber - wie hier - in der Spannweite des Üblichen bewegt, liegt kein Unfallereignis vor (Urteil des Bundesgerichts U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4). Da es nach dem Gesagten am Merkmal eines ungewöhnlichen äusseren Faktors mangelt, gelangte die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Schluss, dass kein Unfall im Rechtssinne vorliegt.
4.2
4.2.1 Zu klären bleibt damit, ob der Beschwerdeführer eine Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG erlitten hat, was dazu führen würde, dass die Beschwerdegegnerin unter Umständen unabhängig vom Vorliegen eines Unfallereignisses zur Leistungserbringung verpflichtet wäre. Zu unterscheiden ist dabei zwischen der bereits am 24. Juni 2022 von Dr. A.___ diagnostizierten Oberschenkelzerrung einerseits (Urk. 7/10/1) und der von Dr. B.___ am 15. Juli 2022 erstmals erwähnten Lumboischialgie die er am 26. Juli 2022 nach durchgeführter MRI-Untersuchung als Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Kontaktwurzel L1 links konkretisierte, andererseits (Urk. 7/14/1, Urk. 7/21/1).
4.2.2 Gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___, wonach die erlittene Oberschenkelzerrung einer Muskelzerrung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. e entspricht (Urk. 7/26/3), bejahte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung und erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen. Da der Beschwerdeführer gemäss Dr. Z.___ per 15. Juli 2022 diesbezüglich wieder völlig beschwerdefrei gewesen sei, stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per diesem Datum ein. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund der Oberschenkelzerrung nach diesem Datum noch Beschwerden bestanden hätten, liegen keine vor, vielmehr erwähnte Dr. B.___ in seinem Bericht vom 15. Juli 2022 ausdrücklich, das mittels MRI-Untersuchung festgestellte Ödem im Bereich des Quadratus femoris bereite dem Beschwerdeführer überhaupt keine Beschwerden (Urk. 7/14/2). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der erlittenen Oberschenkelzerrung ist somit nicht zu beanstanden.
4.2.3 Was die am 15. beziehungsweise 26. Juli 2022 diagnostizierte Diskushernie mit Bandscheibenvorfall L5/S1 links und Kompression der Nervenwurzel S1 links mit dadurch bewirkter Lumboischialgie betrifft, weist die Beschwerdegegnerin - ebenfalls gestützt auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. Z.___ vom 13. September 2022 (Urk. 7/26/3) - richtigerweise darauf hin, dass diese in der abschliessenden Aufzählung von Art. 6 Abs. 2 UVG nicht erwähnt wird. Diesbezüglich fällt also eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ausser Betracht.
4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die nach dem 15. Juli 2022 andauernden Beschwerden des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 (Urk. 2) erweist sich daher als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser