Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00049
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 12. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, MLaw Y.___
Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1953 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 1999 als Mitarbeiter der Geschäftsleitung (zu einem Pensum von 50 %) bei der Z.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 8. April 2022 beim Spazieren auf das rechte Becken stürzte (Urk. 8/1). Die gleichentags erstbehandelnden Ärzte des Zentrums A.___ diagnostizierten eine wenig dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur rechts und setzten am 9. April 2022 eine minimalinvasive, direkt anteriore Hüfttotalprothese rechts ein (vgl. Austrittsbericht vom 14. April 2022, Urk. 8/21; Operationsbericht vom 9. April 2022, Urk. 8/22; vgl. auch Röntgenbefund, Urk. 8/17). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/4 f.). Es folgte eine stationäre geriatrische Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ vom 20. April bis 27. Mai 2022 (vgl. Austrittsbericht vom 27. Mai 2022, Urk. 8/60). Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 machte Frau C.___, Eidg. dipl. Hörgeräteakustikerin, eine beidseitige, hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit des Versicherten aktenkundig; infolge des akuten Innenohrausfall-Hörsturzes am linken Ohr vom 8. April 2022 bestehe nunmehr eine Taubheit (links) und müsse das Hörgerät angepasst werden (Urk. 8/30). Daraufhin tätigte die Suva Abklärungen zur Unfallkausalität des Hörschadens. Insbesondere veranlasste sie die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 9. August 2022 (Urk. 8/55). Gestützt darauf lehnte die Suva mit Verfügung vom 18. August 2022 eine Leistungspflicht für den Hörschaden ab (Urk. 8/61/2). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/76) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 16. März 2023 Beschwerde und beantragte, es seien in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Februar 2023 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Ferner hat die versicherte Person Anspruch auf die Hilfsmittel, die körperliche Schädigungen oder Funktionsausfälle ausgleichen (Art. 11 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 19 UVV und der vom Eidgenössische Departement des Innern [EDI] erlassenen Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung [HVUV]), worunter auch Hörapparate fallen (Ziff. 6.01 HVUV-Anhang).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).
1.5 UV170510Beweiswert eines Arztberichts11.2022Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die beweisbildende Beurteilung von Dr. D.___ bestehe zwischen dem geltend gemachten Hörschaden und dem Sturz vom 8. April 2022 kein kausaler Zusammenhang. Eine gegenteilige ärztliche Beurteilung liege nicht vor. Dass der Beschwerdeführer – so Frau C.___ – infolge eines Hörsturzes mit Schwindelattacken auf die rechte Hüfte gefallen sei, ändere nichts daran, dass der Hörsturz nicht unfallkausal und sie (die Beschwerdegegnerin) lediglich für die Unfallfolgen leistungspflichtig sei. Mithin sei eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Hörschaden zu Recht abgelehnt worden (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführerin ein, der genaue Unfallhergang könne von der Beschwerdegegnerin nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die medizinische Aktenlage sei insgesamt widersprüchlich und unklar hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerden am Ohr zumindest im Sinne einer Teilursache auf den Unfall vom 8. April 2022 zurückzuführen seien. Diesbezüglich seien der Kreisarzt und die Hörakustikerin, welche den Beschwerdeführer selber untersucht habe, massiv widersprüchlicher Auffassung. Unter den gegebenen Umständen dürfe nicht auf die blosse Aktenbeurteilung von Dr. D.___ abgestellt werden. Es sei die Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes zwecks Einholung eines medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach sei über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen (Urk. 1)
3.
3.1 Im Austrittsbericht vom 14. April 2022 diagnostizierte der behandelnde Chirurg des Zentrums A.___ im Wesentlichen eine wenig dislozierte mediale Schenkelhalsfraktur rechts nach Sturz vom 8. April 2022; am 9. April 2022 erfolgte eine minimalinvasive, direkt anteriore Hüfttotalprothesenversorgung rechts. Infolge der postoperativ beobachteten Verwirrung seien weitere Untersuchungen durchgeführt wurden. Dabei habe die Kontrolle der AV-Stunt-Einstellung regelrechte Verhältnisse ergeben; das veranlasste MRI des Schädels habe keine Anhaltspunkte für ein akutes cerebrovaskuläres Ereignis erbracht (Urk. 8/21; vgl. auch Operationsbericht vom 9. April 2022, Urk. 8/22; vgl. auch Urk. 8/124, Urk. 8/128).
3.2 Dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 27. Mai 2022 ist eine verzögerte Rekonvaleszenz gepaart mit einem Mobilitäts- und Selbstversorgungsdefizit zu entnehmen. Das Gehör des Beschwerdeführers sei stark eingeschränkt. Nach eigenen Angaben sei es in den letzten 12 Monaten zu rezidivierenden Stürzen mit Sturzfolgen gekommen. Alsdann sei ein leichtes bis mittelschweres kognitives Defizit, dessen Ursache letztlich unklar geblieben sei, festgestellt worden. Laut Angaben der Angehörigen bestehe der Verdacht auf eine Demenz. Bei erreichten orthopädischen Therapiezielen, allgemeinem Wohlbefinden, guter Mobilität, reizlosen Narbenverhältnissen und nahezu vollständig schmerzfreiem Zustand habe der Beschwerdeführer wieder in die häuslichen Verhältnisse entlassen werden können (Urk. 8/60).
3.3 Im Schreiben vom 23. Juni 2022 berichtete Frau C.___, der Beschwerdeführer habe bereits vor dem Sturz an einer beidseitigen, hochgradigen, sensorineuralen Schwerhörigkeit gelitten. Nach dem akuten Innenohrausfall-Hörsturz am linken Ohr vom 8. April 2022 sei infolge Taubheit (links) und hochgradiger Schwerhörigkeit (rechts) nunmehr eine Hörgeräteanpassung erforderlich (Urk. 8/30).
3.4 Im Fragebogen zur Hörschädigung gab der Beschwerdeführer am 8. Juli 2022 an, er leide seit ca. 30 Jahren an einem Hörschaden. Dies infolge einer Ohrenentzündung/Operation am rechten Ohr. Nun sei das linke Ohr infolge des Hörsturzes komplett geschädigt. Die Hörverminderung bestehe seit dem Unfall im April 2022 (Urk. 8/37).
3.5 Kreisarzt Dr. D.___ hielt im Rahmen seiner medizinischen Beurteilung vom 9. August 2022 fest, aufgrund der vorliegenden Aktenlage könne kein Zusammenhang zwischen der unfallbedingten Oberschenkelhalsfraktur mit Hüftgelenksprotheseneinsatz am 9. April 2022 und der seit Jahren vorbestehenden Hörverminderung bzw. deren Verschlechterung (DD Hörsturz) hergestellt werden. Es könne damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Unfallereignis für die heute vorliegende Hörstörung/Hörverschlechterung ursächlich sei (Urk. 8/55).
3.6 In der vom Beschwerdeführer erbetenen Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 führte Frau C.___ aus, sie sei der Meinung, dass der Hörsturz (die Verschlechterung des Gehörs) «eine Korrelation oder sogar Kausalität zum Unfall darstelle». Eine eindeutige Erklärung für einen Hörsturz habe die Wissenschaft zwar bis heute nicht. Stress werde häufig als Auslöser diskutiert. Der Beschwerdeführer habe sicher eine akute Stresssituation erlebt, da er nachts stundenlang draussen im Regen und in der Kälte gelegen habe. Dies sei aus ihrer Sicht die Korrelation zum Unfallereignis. Alsdann stünden ein Hörsturz und Schwindel bei vielen Patienten in einem engen Zusammenhang. Deshalb könne sie (Frau C.___) hier tatsächlich eine Kausalität zwischen dem Sturz, der daraus entstandenen Fraktur und dem Hörsturz herstellen. Es bestehe eher die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer gestürtzt sei, weil er einen Hörsturz mit einer Schwindelattacke erlitten habe und sich dabei zusätzlich eine Fraktur zugezogen habe. Die Ausführungen von Dr. D.___ seien inakzeptabel. Es sei erschreckend, dass Dr. D.___ den Zusammenhang zwischen den Krankheitsbildern Hörsturz und Schwindelattacken nicht kenne. Das Versicherungswesen in der Schweiz hinterlasse einen unverständlichen und unprofessionellen Eindruck (Urk. 8/95).
4. Unter Hinweis auf die eingangs erläuterte Rechtslage (vgl. hievor E. 1.3) ist streitentscheid, ob zwischen dem Ereignis vom 8. April 2022 und der Verschlechterung des vorbestehenden Gehörschadens ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, mithin, ob das von der Beschwerdegegnerin als Unfall anerkannte Sturzereignis zu einer Verschlechterung des Gehörs geführt hat. Bei der vorliegenden Aktenlage ergeben sich hierfür keine irgendwie gearteten Anhaltspunkte. Es leuchtet bereits nicht ein, weshalb und inwiefern ein Sturz mit rechtsseitiger Hüftfraktur das linke Gehör verschlechtern sollte. Mithin kann Dr. D.___ ohne Weiteres gefolgt werden, wenn er eine Unfallkausalität der Gehörverschlechterung verneinte. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers war bei der hier einzig zu beurteilenden Unfallkausalität nicht notwendig. Aus den Ausführungen von Frau C.___ lässt sich offensichtlich nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ableiten. Im Gegenteil verkennt sie die unfallbedingte Kausalitätskette, wenn sie dafürhält, es sei von einem hörsturz- und damit krankheitsbedingten Sturz auszugehen. Ihre Ausführungen zum akuten Stresserleben des Beschwerdeführers anlässlich des Ereignisses vom 8. April 2022 finden in der vorliegenden Aktenlage keinerlei Stütze und figurieren im Reich der Mutmassungen. Im Übrigen widerspricht sich Frau C.___ selbst, wenn sie einerseits postuliert, der Beschwerdeführer sei wegen des Hörsturzes gestürzt, und andererseits dafürhält, er habe infolge Stress nach dem Sturz einen Hörsturz erlitten.
Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Ohrenleiden bereits im Jahre 1976 an die Beschwerdegegnerin gelangte. Die Abklärungen ergaben eine krankhafte Veränderung am linken Ohr, jedoch keine gehörschädigende Lärmimmission am Arbeitsplatz. Daraufhin lehnte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht ab, da das Ohrenleiden als unfall- und berufsfremd beurteilt wurde (Urk. 8/45).
Bei diesem eindeutigen Beweisergebnis besteht – entgegen dem Beschwerdeführer – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).
5. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Unfallversicherung auch für durch den Unfall verursachte Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen, aufkommt; für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt (Art. 12 UVG). Nach Lage der Akten erhielt der Beschwerdeführer jedoch eine komplett neue Versorgung infolge des akuten Innenohrausfalls durch Hörsturz links (Urk. 8/30). Damit liegt kein Sachschaden bezüglich der bereits vor dem Sturz getragenen und durch diesen allenfalls in Mitleidenschaft gezogenen Hörgeräte vor. Eine Übernahme der Hilfsmittel unter dem Titel von Art. 12 UVG entfällt daher ebenfalls.
6. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Gehörverschlechterung mangels Unfallkausalität zu Recht verneint. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger