Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00050
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 14. September 2023
in Sachen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Benz u./oder Rechtsanwalt Lorenzo Manfredini
c/o AXA Versicherungen AG, Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
gegen
Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Aurélie M. Walther-Dörig
c/o Allianz Suisse, Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 wies die Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (kurz: Ersatzkasse) die X.___ AG per 1. Januar 2023 für die obligatorische Unfallversicherung der AXA Versicherungen AG (kurz: AXA) zu (Urk. 10/3). Dagegen erhob die AXA mit Eingabe vom 24. Januar 2023 Einsprache (Urk. 10/4), welche die Ersatzkasse mit Entscheid vom 17. Februar 2023 abwies, mit dem Hinweis, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Urk. 10/6 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die AXA mit Eingabe vom 20. März 2023 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sowie die damit bestätigte Zuweisungsverfügung seien aufzuheben. Sodann sei der Einsprache (richtig: Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zu gewähren und bis zum rechtskräftigen Entscheid über die definitive Zuweisung der X.___ AG ab 1. Januar 2023 die Versicherungsdeckung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und die Behandlung der Schadenfälle von der Ersatzkasse sicherzustellen. Eventualiter sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens die UVG-Deckung der X.___ AG weiterhin auch über den 1. Januar 2023 hinaus beim Vorversicherer, der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (kurz: Allianz), 8010 Zürich, verbleibe und die Abwicklung der neuen Schadenfälle von dieser Gesellschaft sichergestellt werde. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es seien die X.___ AG, Y.___, als von der Zuweisungsverfügung und dem Einspracheentscheid direkt betroffenes Unternehmen, und die Allianz als UVG-Vorversicherer der X.___ AG, im vorliegenden Verfahren beizuladen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 beantragte die Ersatzkasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Am 1. Juni 2023 erkundigte sich der Referent bei der Allianz, welche die Mittel und das Personal für den Betrieb der Ersatzkasse gemäss Art. 1.1 deren Verwaltungsreglements stellt, nach den internen Abläufen im Zusammenhang mit der Z.___ AG, welche – anders als die X.___ AG – der Allianz zugewiesen wurde (Urk. 11).
Am 7. Juni 2023 wurden die Parteien zu einer Instruktionsverhandlung (inkl. Versuch einer Einigung) auf den 21. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 13). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21. Juni 2023 erläuterte der Referent die Sach- und Rechtslage und bot den Parteien Gelegenheit, sich ebenfalls zu äussern. Eine Einigung zwischen den Parteien kam nicht zustande. Der Referent bat die Vertreterin der Ersatzkasse darum, das Notstandsabkommen in der Fassung von 1988 (Vereinbarung über die Vermeidung von Versicherungsnotständen in der UVG-Versicherung vom 17. Mai 1988) einzureichen (Protokoll S. 2), welches am 26. Juni 2023 zugestellt wurde (Urk. 19 und Urk. 20/1-2).
Die Beschwerdeführerin erstattete am 27. Juni 2023 die Replik (Urk. 21 samt Beilagen [Urk. 22/1-5]), woraufhin der Ersatzkasse mit Verfügung vom 4. Juli 2023 eine Frist bis am 25. August 2023 angesetzt wurde, um die Duplik zu erstatten mit der Auflage, innert der nämlichen Frist die Praxis aufzuzeigen, wie sie den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung trage (Urk. 23). Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 erstattete die Ersatzkasse ihre Duplik (Urk. 25), welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. August 2023 zugestellt wurde (Urk. 26 und Urk. 28).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die X.___ AG wurde am ... 2015 (damals unter der Firma A.___ AG) im Handelsregister eingetragen mit der Zweckumschreibung: Planung, Konstruktion, Entwicklung, Halten des Eigentums an, Verwalten, Betrieb, Unterhalt und Nutzung einer U.___, welche V.___ von der O.___ bis zur P.___ durch die Q.___ transportiert. Für die vollständige Zweckumschreibung wurde auf die Statuten verwiesen. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich im Kanton B.___. Mit Entscheid vom ... 2022 hat der Einzelrichter am Kantonsgericht B.___ die definitive Nachlassstundung bis ... 2023 bewilligt. Mit Entscheid vom ... 2023 hat er diese bis ... 2024 verlängert (vgl. www.zefix.ch).
Die X.___ AG ist eine Tochtergesellschaft des O.___ C.___. Die fertig gestellte R.___, welche durch die Q.___ führt, sollte O.___ V.___ nach P.___ bringen. Die Regierung der P.___ legte das Genehmigungsverfahren für R.___ angesichts der Eskalation in S.___ im ... jedoch auf Eis. Die T.___ verhängten sodann im Rahmen des W.___ (W.___), der durch die ... umgesetzt wird, Sanktionen gegen die X.___ AG sowie den damaligen Geschäftsführer. Gemäss W.___ und ... unterliegen auch die leitenden Angestellten der X.___ AG Visabeschränkungen. Alle Vermögenswerte und Beteiligungen an Vermögenswerten der Sanktionierten, die sich in ... befinden oder dorthin gelangen oder sich im Besitz oder unter der Kontrolle von ...-Personen befinden, müssen gesperrt und dem N.___
(N.___) des ...-Finanzministeriums gemeldet werden. Natürliche und juristische Personen, die sich wissentlich an sanktionswürdigem Verhalten im Zusammenhang mit R.___ beteiligen, sind ähnlichen Sanktionsrisiken ausgesetzt.
1.2 Die Allianz, bei welcher die X.___ AG versichert war, kündigte mit Schreiben vom ... 2022 – nebst anderen Policen – die Police Nr. …, welche die Unfallversicherung gemäss UVG betraf (Urk. 10/1d). Der von der X.___ AG beauftragte Versicherungsbroker (Urk. 10/1c) übermittelte der Ersatzkasse mit E-Mail-Schreiben vom 20. Dezember 2022 ein ausgefülltes «Zuweisungsformular zur Erstellung Zuweisungsverfügung» (Urk. 10/1a), in welchem er angab, die X.___ AG habe von diversen Versicherungsgesellschaften Absagen erhalten, so auch von der Beschwerdeführerin sowie von der Allianz. Im E-Mail-Schreiben selbst führte der Broker aus, dass sowohl die Kündigungen als auch die Ablehnungen meistens mit dem Hinweis auf eine Image-Schädigung erfolgt seien. Er führte zudem aus, es wäre doch sinnvoll, wenn die X.___ AG wiederum der Allianz zugewiesen würde, welche bereits mit der X.___ AG Geschäftsbeziehungen geführt habe und welche noch aktuelle Schadenfälle bearbeite (Urk. 10/1).
1.3 Die Ersatzkasse wies die X.___ AG mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 gestützt auf Art. 73 Abs. 3 UVG, Art. 95 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) und Art. 4 des Verwaltungsreglements der Ersatzkasse vom 18. Juni 2008 per 1. Januar 2023 der Beschwerdeführerin zu (Urk. 10/3).
2.
2.1 Die Ersatzkasse erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen (Urk. 2), für die Anwendung des Notstandsabkommens bleibe nur in denjenigen Fällen Raum, in denen der Versicherungsnehmer entsprechend dem Wortlaut von Ziff. 2 des Notstandsabkommens verlange, dass der Vertrag beim ehemaligen Versicherer wieder in Kraft zu setzen sei und entsprechend auch ein Notstand bestehe, indem eine rückwirkende Deckungslücke zu vermeiden sei. Im vorliegenden Fall sei die Zuweisung noch vor Ablauf des UVG-Vertrages verlangt worden. Es sei somit nicht nötig, rückwirkend eine Lücke in der Deckung zu füllen. Von einem Versicherungsnotstand sei deshalb nicht auszugehen. Auf der Homepage der Ersatzkasse fänden sich die notwendigen Informationen. Die X.___ AG habe sich dafür entschieden, sich nicht auf Ziff. 2 des Notstandsabkommens zu berufen. Sie habe den Weg über die Zuweisung gewählt, indem sie auf der Homepage unter der Rubrik Zuweisung das Formular heruntergeladen und dieses ausgefüllt habe. Insbesondere unter Berücksichtigung, dass aufgrund der Vertretung durch einen Broker eine Kenntnis des Systems vorausgesetzt werden dürfe, müsse von einem bewussten Entscheid, das Notstandsabkommen nicht geltend machen zu wollen, ausgegangen werden. Es müsse auch darauf hingewiesen werden, dass auf der Homepage die Zuweisung direkt neben dem Notstand stehe und deshalb ohne Weiteres der Notstand hätte geltend gemacht werden können. Dies wäre bei der Ersatzkasse über eine mittels Kontaktformular generierte E-Mail eingegangen. Da sich die X.___ AG für die Zuweisung nach Art. 4 des Verwaltungsreglements entschieden habe, nütze auch der Hinweis, dass sie es als sinnvoll erachte, der Allianz zugewiesen zu werden, nichts (Rz 19-27).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, der Broker habe in seinem
E-Mail-Schreiben vom 20. Dezember 2022 explizit um Zuweisung an die Allianz gebeten (Urk. 1 Ziff. 4.2.2 S. 14 f.). Es sei zudem überspitzt formalistisch, die Wahl eines Formulars als bewussten Verzicht auf ein Recht zu interpretieren (Urk. 1 Ziff. 4.2.2 S. 14). Die X.___ AG hätte aufgrund der Sachlage in Anwendung des Versicherungsnotstandsabkommens wieder der Allianz (Vorversicherer) zugewiesen werden müssen.
2.3 Die Ersatzkasse hielt sowohl in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 (Urk. 9) als auch in ihrer Duplik vom 21. Juli 2023 (Urk. 25) an ihrer Sachdarstellung und der rechtlichen Einordnung derselben fest.
3.
3.1 Die Ersatzkasse wurde 1984 in Anwendung von Art. 72 Abs. 1 UVG in der Form einer Stiftung errichtet. Ihr Stiftungszweck ist die Erfüllung einer Verwaltungsaufgabe (vgl. Art. 73 UVG sowie www.zefix.ch).
3.2 Gemäss Art. 1a UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch versichert. Die Ersatzkasse weist Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung nicht versichert haben oder die keinen Versicherer gefunden haben, einem Versicherer zu (Art. 73 Abs. 2 UVG in der Fassung seit 1. Januar 2017).
Bei der Zuweisung von Arbeitgebern an einen Versicherer achtet die Ersatzkasse auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung (Art. 95 Abs. 1 UVV). Die Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit. Artikel 52 ATSG (Einsprache) ist anwendbar (Art. 95 Abs. 2 UVV). Einer Einsprache oder Beschwerde gegen eine Verfügung, welche die Zuständigkeit eines Versicherers betrifft, kommt aufschiebende Wirkung nur zu, wenn ihr diese in der Verfügung selbst, von der Einspracheinstanz oder vom Gericht verliehen wird (Art. 111 UVG).
3.3 Das aktuell gültige Verwaltungsreglement der Ersatzkasse (Ausgabe 2008.1; zu finden auf www.ersatzkasse.ch) wurde mit Beschluss des Stiftungsrates vom 5. Dezember 2007 gestützt auf Art. 6 der Stiftungsurkunde der Ersatzkasse gemäss den Art. 72 und 73 UVG erlassen und trat mit Bundesratsbeschluss vom 18. Juni 2008 in Kraft.
Unter dem Titel «Artikel 3: Aufforderung des Arbeitgebers zum Vertragsabschluss» wird in Art. 3.1 statuiert: Ist die Suva für den betreffenden Arbeitgeber nicht zuständig, so fordert die Ersatzkasse den säumigen Arbeitgeber schriftlich auf, innert 14 Tagen bei einem Versicherer nach Art. 68 UVG die obligatorische Versicherung nach UVG zu beantragen, und der Ersatzkasse innert derselben Frist diesen Versicherer mitzuteilen. Wird der erste Antrag des Arbeitgebers vom Versicherer nach Art. 68 UVG abgelehnt, hat der Arbeitgeber innert 14 Tagen bei zwei weiteren Versicherern nach Art. 68 UVG die obligatorische Versicherung nach UVG zu beantragen. Bleiben die insgesamt drei Anträge erfolglos, so hat der Arbeitgeber der Ersatzkasse die schriftlichen Absagen zuzustellen.
Die Zuweisung gemäss Art. 4 des Verwaltungsreglements erfolgt folgendermassen: Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung gemäss Art. 3 innert der ihm gesetzten Frist nicht nach bzw. sind drei Anträge des Arbeitgebers für den Abschluss einer obligatorischen Versicherung nach UVG erfolglos geblieben, weist ihn die Ersatzkasse einem Versicherer nach Art. 68 UVG zu (Art. 4.1). Um eine möglichst ausgewogene Risikoverteilung zu erreichen, werden bei der Zuweisung die registrierten Versicherer gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a und c UVG in alphabetischer Reihenfolge gemäss der offiziellen Liste des Bundesamtes für Gesundheit berücksichtigt. Übersteigt die voraussichtliche Jahresprämie des zuzuweisenden Arbeitgebers ein Promille des UVG-Jahresprämien-Volumens des nach vorstehender Regel bestimmten Versicherers, weist die Ersatzkasse den Betrieb dem nächstfolgenden Versicherer zu. Infolge der Ein-Promille-Grenze nicht berücksichtigte Versicherer werden beim nächsten Betrieb berücksichtigt, bei welchem die Ein-Promille-Grenze nicht überschritten wird. Kann durch die Ein-Promille-Grenze ein Betrieb infolge sehr hoher UVG-Jahresprämien ausnahmsweise keinem Versicherer nach den vorstehenden Regeln zugewiesen werden, erfolgt die Zuweisung an den nächsten Versicherer in der laufenden alphabetischen Reihenfolge, welcher gemäss den der Ersatzkasse vom BAG (Bundesamt für Gesundheit) zuletzt gemeldeten UVG-Nettoprämien laut Art. 8.1.2 Punkt 3 im Zeitpunkt der Zuweisung über einen Marktanteil von über 4 % verfügt (Art. 4.2). Die Ersatzkasse teilt sowohl dem Arbeitgeber als auch dem betroffenen Versicherer die Zuweisung und den Vertragsbeginn in Form einer Verfügung mit (Art. 95 Abs. 2 UVV). Eine allfällige Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 111 UVG) (Art. 4.3).
3.4 Das aktuelle Versicherungsnotstandsabkommen trat per 9. Juli 2013 in Kraft (zu finden auf www.ersatzkasse.ch). In Ziff. 2 (Grundsatz) wird statuiert, dass zur Vermeidung von Versicherungsnotständen in der Unfallversicherung gemäss UVG die Versicherer UVG-Verträge, die von einer Vertragspartei gekündigt oder aufgehoben worden sind resp. aus irgend einem Grund ausser Kraft getreten sind, auf Verlangen des Versicherungsnehmers wieder in Kraft setzen. Der Versicherungsnehmer kann sein Begehren innert dreier Jahre seit der Auflösung des Vertrages stellen, wenn seine Arbeitnehmer nicht inzwischen bei einem anderen Versicherer gemäss UVG versichert sind. Der frühere Versicherer setzt den Vertrag jedoch auch dann rückwirkend wieder in Kraft, wenn der neue Versicherer vom abgeschlossenen Vertrag wegen falscher Antragsdeklaration zurücktritt (Abs. 1). Die Ersatzkasse weist ihr gemeldete Fälle aufgrund dieser Vereinbarung dem zuständigen Versicherer zu, der auch der Ersatzkasse bereits gemeldete Schadenfälle übernimmt (Abs. 2). Neue Betriebe (inkl. Änderung der Rechtsform) sind nicht Gegenstand dieses Abkommens (Ziff. 4 Abs. 1). Wird die Versicherung eines neuen Betriebs von den Versicherern abgelehnt, weist die Ersatzkasse UVG das neue Risiko gemäss Art. 4 des Verwaltungsreglements einem Versicherer zu (Ziff. 4 Abs. 2).
3.5 Die Ersatzkasse wendet das Notstandsabkommen gemäss eigenen Angaben seit dem Jahr 2019 in denjenigen Fällen an, in denen der Versicherungsnehmer entsprechend dem Wortlaut von Ziff. 2 des Notstandsabkommens verlangt, dass der Vertrag beim ehemaligen Versicherer wieder in Kraft zu setzen sei und entsprechend ein Notstand bestehe, indem eine rückwirkende Deckungslücke zu vermeiden sei (Urk. 2 Rz 21).
Zwar hat sich die X.___ AG, vertreten durch einen Broker, nicht explizit auf das Notstandsabkommen berufen und das Formular für den Notstand (https://www.ersatzkasse.ch/Notstand.htm) auf der Website der Ersatzkasse nicht benutzt. Der Broker hielt in seinem E-Mail-Schreiben vom 20. Dezember 2022 an die Ersatzkasse jedoch fest, in Anbetracht, dass die Allianz die «UVGZ» (Anmerkung des Gerichts: Unfallzusatzversicherung) und andere Verträge weiterführe, würde es doch Sinn ergeben, wenn die Ersatzkasse die Zuweisung an die Allianz vornähme. Auch seien bereits Schadenfälle aktiv, welche die Allianz bearbeite. Alle internen Prozesse seitens der X.___ AG und der Allianz seien beiden Parteien bestens bekannt (Urk. 10/1). Seinem E-Mail-Schreiben vom 20. Dezember 2022 fügte der Broker das Kündigungsschreiben der Allianz (Urk. 10/1d) sowie das «Zuweisungsformular zur Erstellung Zuweisungsverfügung» bei, aus welchem hervorgeht, dass die X.___ AG vergeblich versuchte, sich erneut bei der Allianz – und bei weiteren Versicherern – anzuschliessen (Urk. 10/1a). Der Broker der X.___ AG brachte mit seinem
E-Mail-Schreiben vom 20. Dezember 2022 seine Bitte um Wiederinkraftsetzung des bisherigen Vertrags bei der Allianz nicht bloss unmissverständlich zum Ausdruck, sondern tat auch dar, weshalb die Wiederinkraftsetzung den Interessen der X.___ AG sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von Art. 95 Abs. 1 UVV angemessen Rechnung trägt. Inwiefern seine Formulierung keinem «ausdrücklichen Wunsch, wieder bei der Allianz versichert zu sein» entsprochen haben sollte (Urk. 9 Rz 31), lässt sich nicht nachvollziehen. Auch ist nicht von Belang, ob die X.___ AG gegen die Zuweisung Einsprache erhoben hat (Urk. 9 Rz 27 und Rz 33).
Dass der Broker nicht das korrekte Formular verwendete, schadet überdies nicht. Es existiert keine Norm, welche die Verwendung eines bestimmten Formulars für die Antragstellung bei der Ersatzkasse vorschreiben würde (vgl. das Verwaltungsreglement der Ersatzkasse, Ausgabe 2008.1, sowie das Versicherungsnotstandsabkommen in der Fassung seit 9. Juli 2013). Das blosse Anbieten von Formularen auf der eigenen Website kommt einer Formularpflicht nicht gleich. Es erweist sich daher als überspitzt formalistisch, die Zuweisung nach dem Notstandsabkommen bloss deshalb abzulehnen, weil der Broker der X.___ AG nicht das für den Notstand vorgesehene Formular verwendet hat (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_920/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.4.1 ff. zum Nachweis der Bedürftigkeit durch ein amtliches Formular; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 2P.37/2003 vom 15. April 2003 E. 2.1 und E. 3.4 e contrario [zu beurteilen war, ob Ansprüche auf Prämienverbilligung zwingend mit einem Antragsformular geltend zu machen sind, was jedoch in einer kantonalen Verordnungsvorschrift vorgeschrieben wurde]).
3.6 Einen Versicherungsnotstand bloss deshalb zu verneinen, weil die X.___ AG proaktiv noch innerhalb der Kündigungsfrist (die Kündigung erfolgte per 1. Januar 2023 [Urk. 10/1d]) eine Anschlusslösung suchte und die Anmeldung der Ersatzkasse bereits am 20. Dezember 2022, also wenige Tage vor dem Ende der Kündigungsfrist, zukommen liess (Urk. 10/1), geht zudem nicht an. Zu diesem Zeitpunkt zeichnete sich ein Versicherungsnotstand ab und war somit latent, da ein rechtzeitiger Anschluss per 1. Januar 2023 nicht mehr in Frage kam: Obwohl sich die X.___ AG rechtzeitig um einen Anschluss bemüht hatte, wurde ihr sowohl vom bisherigen Versicherer, der Allianz, als auch von vier weiteren Versicherern eine Absage erteilt (Urk. 10/1a). Kaum ein Versicherer dürfte bereit gewesen sein, die X.___ AG zu versichern, nachdem die T.___ die bereits beschriebenen Sanktionen verhängt hatten (vgl. E. 1.1). Dies wurde von den ablehnenden Versicherern als Begründung auch meistens angeführt (Urk. 10/1). Bei der X.___ AG handelt es sich spätestens seit den Sanktionen der T.___ um eine Gesellschaft, welche schwer zu versichern ist. Dies verschärfte den Notstand. Wie und ob versicherungsintern mit den Sanktionen umzugehen wäre, erweist sich indes nicht als entscheidrelevant.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Ersatzkasse in einem anderen Fall eine Zuweisung (per Verfügung vom 29. Dezember 2021) an die Beschwerdeführerin noch vor Ablauf der Kündigungsfrist (Kündigung per 31. Dezember 2021) in Anwendung der Notstandspraxis vorgenommen hat (Urk. 3/8), was belegt, dass sie entgegen ihrer eigenen Argumentation Zuweisungen auch bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist vornimmt. Anzufügen bleibt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Anwendung des Notstandsabkommens im hier zu beurteilenden Fall einer ausgewogenen Risikoverteilung gemäss Art. 95 Abs. 1 UVV entgegenstünde.
3.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Zuweisung der X.___ AG an die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 4 des Verwaltungsreglements der Ersatzkasse als nicht rechtmässig. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid der Ersatzkasse vom 17. Februar 2023 ist aufzuheben, und die Sache ist an die Ersatzkasse zurückzuweisen, damit sie neu verfüge. Zwar ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass das Notstandsabkommen bei der Zuweisung anzuwenden ist, doch kann es eine Zuweisung nicht selbst vornehmen.
Da der Einspracheentscheid an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt (BGE 119 V 347 E. 1b), bildet Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens allein der Einspracheentscheid. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 27. Dezember 2022 beantragt (Urk. 1 S. 2), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.8 Mit dem vorliegenden Entscheid erweist sich der formelle Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Zuweisung gemäss dem Notstandsabkommen der frühere Versicherer den Vertrag rückwirkend wieder in Kraft zu setzen hat, womit keine Versicherungslücke entsteht.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragte sodann die Beiladung der X.___ AG sowie der Allianz (Urk. 1 S. 2). Gemäss § 14 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) kann das Gericht von Amtes wegen oder auf Antrag Dritte zum Verfahren beiladen, wenn diese ein schutzwürdiges Interesse am Ausgang des Verfahrens haben oder wenn eine Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Beiladung der Dritten geltend macht.
Mit der Beiladung werden Dritte, deren Interessen durch einen Entscheid berührt sind, in ein Verfahren einbezogen und daran beteiligt. Der Einbezug Beteiligter in den Schriftenwechsel bezweckt, die Rechtskraft des Urteils über die ursprünglichen Parteien hinaus auf die Beigeladenen auszudehnen, damit diese in einem später gegen sie angestrengten oder von ihnen ausgehenden Prozess das betreffende Urteil gegen sich gelten lassen müssen. Das Interesse an einer Beiladung ist rechtlicher Natur. Es muss eine Rückwirkung auf eine Rechtsbeziehung zwischen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen. Die Beiladung dient somit einerseits dazu, die Rechtskraft eines Entscheids auch auf die Beigeladenen zu erstrecken und mit diesem Schritt zu verhindern, dass in der gleichen Sache widersprüchliche Entscheide ergehen. Insoweit strebt sie die Koordination des materiellen Rechts an. Anderseits kann sie auch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs abzielen, indem mittels Beiladung die Verletzung von Gehörs- und Parteirechten im Verwaltungsverfahren geheilt wird. Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu. Insbesondere können die Beigeladenen im Endentscheid grundsätzlich zu nichts verpflichtet werden. Vielmehr erschöpft sich die Wirkung der Beiladung im Wesentlichen darin, dass sich die Beigeladenen, wie dargelegt, den rechtskräftigen Entscheid in anderen Verfahren entgegenhalten lassen müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.2).
4.2 Um einen raschen Entscheid fällen zu können, hat das Gericht auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Beiladung der X.___ AG sowie der Allianz verzichtet, da der Nutzen einer Beiladung tiefer zu gewichten ist. Die Allianz hätte sodann selbst bei einer Beiladung mit dem vorliegenden Urteil zu nichts verpflichtet werden können.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos.
5.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht kein Anlass, zumal sich die Beschwerdegegnerin nicht extern anwaltlich vertreten liess.
6. Der Referent hat seine abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (Urk. 29).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid der Ersatzkasse vom 17. Februar 2023 aufgehoben, und die Sache wird an die Ersatzkasse zurückgewiesen, damit sie neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Manuela Benz u./oder Rechtsanwalt Lorenzo Manfredini, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29
- Rechtsanwältin MLaw Aurélie M. Walther-Dörig, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29
- J.___ Vers. (für die X.___ AG), unter Beilage einer Kopie von Urk. 29
- Bundesamt für Gesundheit, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelMuraro