Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00052


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 28. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, war über seine damalige Arbeitgeberin bei der Suva unfallversichert, als er sich am 11. Juni 2022 anlässlich einer Polizeikontrolle mit anschliessender Verhaftung am Y.___ verletzte, wobei gemäss Unfallmeldung vom 16. Juni 2022 beide Ellbogen und das rechte Knie betroffen waren (Urk. 7/1, 7/7, 7/23). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. unter anderem: Urk. 7/21, 7/31). Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 teilte sie dem Versicherten die Leistungseinstellung per 15. Dezember 2022 mit (Urk. 7/84). Der Versicherte teilte der Suva am 9. Januar 2023 telefonisch mit, die Sendung erhalten zu haben, diese jedoch nicht zu öffnen, da sie mit einer falschen Anschrift versehen sei, respektive seine Vor- und Nachnamen darauf in der falschen Reihenfolge angeführt seien (Urk. 7/86). Unter Hinweis auf die laufende Rechtsmittelfrist stellte die Suva dem Versicherten die Verfügung am 23. Januar 2023 per A-Post neuerlich zu (Urk. 7/89). Auf die Einsprache des Versicherten vom 21. Februar 2023 (Urk. 7/90) trat sie mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023 zufolge Verspätung nicht ein (Urk. 9/95). Wegen eines offensichtlichen Versehens (einer Verwechslung des Sachverhaltes, vgl. dazu: Urk. 7/95 S. 2, 7/97) ersetzte die Suva diesen am 28. Februar 2023 durch einen neuen, sachverhaltlich berichtigten Einspracheentscheid mit gleichem Dispositiv (Urk. 7/98 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 27. März 2023 Beschwerde und beantragte unter anderem die Weiterausrichtung von Taggeldern sowie – sinngemäss – die Feststellung der Nichtigkeit sowohl der Einpracheentscheide vom 23. und 28. Februar 2023 als auch der Verfügung vom 5. Januar 2023 (Urk. 1 S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 18. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Gerichtverfügung vom 21. April 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Am 12. Februar 2024 zog das Gericht von Amtes wegen einen Auszug betreffend die persönlichen Daten des Beschwerdeführers über die von der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS bereitgestellte UPI-Datenbank bei (Urk. 9).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

1.2    Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 (Urk. 2), welcher den offensichtlich fehlerhaften Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023 (Urk. 7/95) ersetzte, wozu die Beschwerdegegnerin denn auch innert der Rechtsmittelfrist ohne Rückkommenstitel gemäss Art. 53 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) berechtigt war. Soweit sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2023 richtet (Urk. 1 S. 2-6), ist folglich mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten.

    Gegenstand des Einspracheentscheids vom 28. Februar 2023 (Urk. 2) bildet das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2023 (Urk. 7/90). Das Sozialversicherungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf die in der Beschwerde gestellten materiellen Anträge (Urk. 1 S. 18) nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

1.3    Soweit sich die Beschwerde nicht an das Sozialversicherungsgericht richtet, sondern an die weiteren angeführten Beschwerdeempfängerinnen (Kantonspolizei Zürich, Staatsanwaltschaft Zürich Limmattal, Firma Schweiz und die Schweizer Eidgenossenschaft, Urk. 1 S. 1), fehlt es nicht nur an einem anfechtbaren Entscheid, sondern offensichtlich auch an der sachlichen Zuständigkeit des hiesigen Sozialversicherungsgerichts (vgl. dazu: § 2 und § 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerde insoweit mit Wissen und Willen an der unzuständigen Stelle eingereicht hat, besteht kein Anlass für eine Weiterleitung derselben an die zusätzlich angeführten Beschwerdeempfängerinnen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 20 zu Art. 30).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf die Einsprache vom 21. Februar 2023 im angefochtenen Entscheid damit, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 6. Januar 2023 mit der Sendungsnummer am 7. Januar 2023 zugestellt worden sei und er die Annahme unter Angabe fadenscheiniger querulatorischer Gründe verweigert habe. Die Verfügung sei nachweislich korrekt zugestellt worden, womit die Einsprachefrist am 8. Januar 2023 zu laufen begonnen habe und am 6. Februar 2023 abgelaufen sei. Die am 21. Februar 2023 der Post übergebene Einsprache sei damit nicht innert Frist erfolgt (Urk. 2 S. 2 f.). In der Beschwerdeantwort vom 18. April 2023 führte sie ergänzend an, die korrekte Zustellung der Verfügung sei fristauslösend gewesen. Es liege nicht in ihrer Verantwortung, was eine versicherte Person mit einer ordentlich zugestellten Verfügung mache (Urk. 6).

2.2    Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen - auf das Wesentliche zusammengefasst und teilweise sinngemäss wiedergegeben - auf den Standpunkt, die Verfügung vom 7. Januar 2023 leide an einem schweren Eröffnungsmangel, sei sie ihm doch mit einer unzulässigen Anschrift zugestellt worden. Er dürfe ausschliesslich mit seinem amtlichen Namen gemäss amtlichem Ausweis angeschrieben werden, nämlich mit Z.___. Seine Zurückweisung der Verfügung sei im Lichte des Persönlichkeits-, Daten- und Namensschutzes gesetzlich korrekt (Urk. 1 S. 3, S. 9), weshalb der Zustellung der Verfügung – sinngemäss – auch keine fristauslösende Wirkung habe zukommen können. Hinzu komme, dass der Einspracheentscheid ohne Unterschrift nicht rechtsgültig sei (Urk. 1 S. 3 f., S. 6 und S. 16).


3.

3.1    Was zunächst den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Formmangel des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Februar 2023 anbelangt, kann die Frage, ob die eigenhändige Unterschrift wie bei einer Verfügung nach Art. 49 ATSG auch bei einem Einspracheentscheid mangels Erwähnung in Art. 52 ATSG kein Gültigkeitserfordernis ist, offengelassen werden (zur Rechtsprechung, wonach in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen keine generelle Unterschriftspflicht verlangt wird und sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit ergibt; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2; 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2; 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen u.a. auf BGE 112 V 87 und 105 V 248).

3.2    Nach der Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1).

3.3    Selbst wenn ein Einspracheentscheid trotz mangelnder Erwähnung einer eigenhändigen Unterschrift in Art. 52 ATSG zu unterzeichnen wäre, würde der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 nicht unterzeichnet hat, für sich alleine keinen besonders schwerwiegenden Mangel darstellen, welcher die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigte. Vielmehr wäre der Mangel in der Folge geheilt worden. Der Verfasser des strittigen Einspracheentscheids, Rechtsanwalt Klaus-Dieter Wälti, ist aus demselben namentlich ersichtlich und verfasste zudem die von ihm handschriftlich unterzeichnete Beschwerdeantwort vom 18. April 2023 (Urk. 6), mit welcher die Beschwerdegegnerin bezeugte, dass der Einspracheentscheid ihrem tatsächlichen Willen entsprach. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an einer Rückweisung des Einspracheentscheids zwecks Einholung einer eigenhändigen Unterzeichnung des namentlich erwähnten Verfassers haben könnte. Davon abgesehen würde eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1). Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern die fehlende Unterschrift auf dem Einspracheentscheid die Verfahrensfairness, die Waffengleichheit und das Öffentlichkeitsprinzip verletzen soll, woran auch nichts ändert, dass die Einsprache ihrerseits unterschrieben sein muss (vgl. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV; Urteil des Bundesgerichts 8C_355/2022 vom 2. November 2022 E. 3.6). Es besteht daher kein Anlass, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Februar 2023 aus formellen Gründen aufzuheben.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt das Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2023 (Urk. 7/90) zufolge versäumter Einsprachefrist.

4.2    

4.2.1    Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen eine Verfügung innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

    Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag, wobei das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat, massgebend ist (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Genannte Bestimmungen sind sinngemäss auch im kantonalen Rechtspflegeverfahren anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).

4.2.2    Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Entscheide zuzustellen haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es ihnen freigestellt, auf welche Art sie diese versenden. Insbesondere dürfen sie sich auch der Versandart «A-Post Plus» bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Bei der Versandmethode «A-Post Plus» wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Das Zustelldatum lässt sich anschliessend mittels «Track & Trace» zweifelsfrei feststellen. Bei einem Versand mittels «A-Post Plus» liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist aber praxisgemäss nicht zu vermuten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 und 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5, je m.w.H.).

4.2.3    Nach Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG darf aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Person durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (BGE 132 I 249 E. 6 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.3). Bei den Mängeln der fehlenden Kennzeichnung als Verfügung, der fehlenden Rechtsmittelbelehrung und der fehlenden Begründung handelt es sich lediglich um Anfechtungs-, nicht aber um Nichtigkeitsgründe (Urteil des Bundesgerichts H 183/03 vom 31. August 2004 E. 1.3).

4.3    

4.3.1    Die Verfügung vom 5. Januar 2023 (Urk. 7/84) wurde dem Beschwerdeführer unbestritten am Samstag, 7. Januar 2023 mit A-Post Plus unter der Sendungsnummer (vgl. Urk. 7/88) in den Briefkasten zugestellt. Damit gelangte sie in den Machtbereich des Beschwerdeführers, was grundsätzlich fristauslösende Wirkung hat, ohne dass der Empfänger die Sendung zur Kenntnis genommen hat (E. 4.2.2). Sofern sich der Beschwerdeführer nicht erfolgreich auf einen Eröffnungsmangel berufen kann, welcher den Lauf der Einsprachefrist hinderte (E. 4.2.3), lief die am 8. Januar 2023 eröffnete Einsprachefrist von 30 Tagen demzufolge bis Montag, 6. Februar 2023. Diesfalls erwiese sich seine der Post am 21. Februar 2023 übergebene Einsprache (Urk. 7/90) als verspätet.

4.3.1    Was den vom Beschwerdeführer behaupteten Eröffnungsmangel in Bezug auf die angeblich nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Namensadressierung mit dem Namen «X.___» anbelangt (vgl. Urk. 7/84 S. 1), entspricht dieser Name dem amtlichen Namen (Vor- und Nachnamen) des Beschwerdeführers, wie er sich aus den vom ZAS bereitgestellten Personendaten und aus seinem Pass ergibt (Urk. 7/91/22). Inwiefern die Verfügung vom 5. Januar 2023 durch die Adressierung an den Beschwerdeführer unter seinem amtlichen und im Pass geführten Namen objektiv mangelhaft eröffnet worden sein soll, erschliesst sich dem Gericht aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere Urk. 1 S. 3) nicht.

    Dass die Beschwerdegegnerin die Vornamen des Beschwerdeführers vor dem Familiennamen anführte, entspricht nicht nur der üblichen Adressierung sowohl im privaten als auch amtlichen Schriftverkehr, sondern auch der korrekten Adressierung gemäss Informationen der Schweizerischen Post (www. post.ch/tipps-zum -versenden [eingesehen am 12.02.2024]). Hieran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer seinen Briefkasten mit „Z.___“ angeschrieben hat. Diese in Ziffer 3108 der Wegleitung über Versicherungsausweis und individiuelles Konto (WL VA/IK) hinsichtlich Reihenfolge der Namen und Kommasetzung vorgesehene Schreibweise beschlägt einzig die für den IK-Auszug massgebliche Schreibweise. Die Regelung von Art. 24 Abs. 4 der Zivilstandsverordnung (ZStV), wonach Namen in der Reihenfolge nicht geändert werden dürfen, regelt sodann offensichtlich die Erfassung der Namen im Personenstandsregister gemäss Art. 8 lit. c ZStV, nicht aber die Reihenfolge der Vor- und Nachnamen im (amtlichen) Schriftverkehr. Auch hieraus vermag der Beschwerdeführer keinen Eröffnungsmangel abzuleiten.

    Abgesehen davon, dass kein Eröffnungsmangel ersichtlich ist, wurde der Beschwerdeführer durch die Adressierung weder irregeführt noch in irgendeiner Weise benachteiligt. Seine diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich, wenn nicht gar als querulatorisch, so doch zumindest als realitätsfremd und rechtlich offensichtlich irrelevant.

    Nachdem auf die Beschwerde, soweit darin materielle Anträge gestellt werden oder diese an andere Empfänger gerichtet ist, nicht einzutreten ist (E. 1.2 und E. 1.3), erübrigen sich weitere Ausführungen zu den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 ff.).

    Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrGasser Küffer