Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00056


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 29. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, war seit 1. Dezember 1978 bei der Y.___ GmbH im Bereich Büro und Vertrieb angestellt und damit bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27. Juli 2020 rutschte der Versicherte beim Aussteigen aus einem Swimmingpool auf einer Granitplatte aus und fiel auf die linke Schulter. Dabei zog er sich im Bereich der linken Schulter eine Verstauchung/Quetschung zu (Bagatellunfallmeldung vom 29. Juli 2020, Urk. 7/1001).

    Am 2. Juni 2022 erreichte die Allianz ein Kostengutsprachegesuch für eine stationäre Behandlung (Schulteroperation) an der Universitätsklinik Z.___ mit geplantem Eintritt am 21. Juni 2022 (Urk. 7/1007). Nach getätigten Abklärungen stellte die Allianz die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 24. August 2022 per 14. September 2020 ein und verneinte einen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch (Urk. 7/1016). Die vom Versicherten am 21. September 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/1019) wies die Allianz am 8. März 2023 ab (Urk. 7/1024 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 5. April 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. März 2023 und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und die Allianz habe für seine seit dem Unfall vom 27. Juli 2020 bestehenden Beschwerden die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 (Urk. 6) beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

1.4    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, SGV, SIM, vom 17. Juni 2022 und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Versicherungsmedizinischer Experte SIM, vom 19. August 2022 sowie vom 6. Dezember 2022 sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. Juli 2020 und der Rotatorenmanschettenverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen (S. 6 f. Rz. 14 ff.).

    Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Universitätsklinik Z.___ argumentiere nach der Beweisformel «post hoc - ergo propter hoc», was beweisrechtlich nicht zulässig sei. Nicht jede nach einem Unfall aufgetretene gesundheitliche Störung müsse zwingend in einem kausalen Zusammenhang mit diesem stehen (Urk. 2 S. 6 Ziff. 11-13, vgl. auch Urk. 6 S. 2 f. Rz. 4 ff.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe vor dem Unfall vom 27. Juli 2020 keinerlei Beschwerden an der linken Schulter gehabt. Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ hätten einen Sehnenabriss als Folge des Unfalles diagnostiziert (Urk. 1).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht ab dem 15. September 2020 mangels Vorliegens einer natürlichen Kausalität der darüber hinaus bestehenden Beschwerden zu Recht verneint hat.


3.

3.1    Dem durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, ausgefüllten UVG-Arztzeugnis vom 26. August 2020 (Urk. 7/M1) ist als Befund eine schmerzhafte IR (wohl: Innenrotation) und Adduktion (gemeint wohl: Abduktion) im Bereich des linken Schultergelenkes mit Bewegungseinschränkung zu entnehmen (Ziff. 4). Als Diagnose nannte Dr. C.___ ein Trauma des linken Schultergelenkes mit Zerrung der Rotatorenmanschette, wobei keine klaren Anhaltspunkte für eine Ruptur vorliegen würden (Ziff. 5; vgl. auch Urk. 7/M17).

3.2    In der MR-Arthrographie der linken Schulter vom 14. September 2020 (Urk. 7/M2) zeigte sich im Bereich der Rotatorenmanschette eine gut aufgebaute Muskulatur ohne fettige Degeneration/Atrophie, eine anterior gelenkseitige Partialruptur der Fussplatte mit insgesamt mässiggradiger diffuser Signalalteration der Supraspinatussehne/subchondralen zystischen Veränderungen am Ansatz der Supraspinatussehne. Die Infraspinatussehne/scapularis sei unauffällig und der Verlauf der langen Bizepssehne regelrecht. In der Beurteilung wurden folgende Punkte angegeben:

- Zeichen einer ausgeprägten Kapsulitis mit praktisch fehlendem Gelenkraum/nach intraartikulärer Kontrastmittelgabe diese in den MRT-Aufnahmen wieder extraartikulär ventral des Gelenks sich verteilend.

- Deutliche Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Partialruptur der Fussplatte gelenkseitig.

- Zusätzlich deutliches Impingement im Bereich der Supraspinatussehne/subakromial bedingt durch das lateral abfallende Akromion, Subakromialraum 4mm.

- Gut aufgebaute Muskulatur der Rotatorenmanschette, keine Läsion des Glenohumeralgelenks selbst.

3.3    Am 30. September 2020 erfolgte durch PD Dr. med. D.___, Leiter Schulterchirurgie an der Universitätsklinik Z.___, aufgrund der linksseitigen Schulterschmerzen eine subacromiale Infiltration bei Partialruptur der Supraspinatussehne, welche aufgrund ihrer Grösse eine gute Prognose bei konservativer Therapie habe. Es wurde festgehalten, dass das Arthro-MRI vom 14. September 2020 mit fehlinjiziertem Kontrastmittel erschwert beurteilbar sei (Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 19. Oktober 2020, Urk. 7/M5). Durch die Infiltration konnte gemäss Verlaufsbericht vom 25. November 2020 eine nachhaltige Beschwerdelinderung erreicht werden. Der Beschwerdeführer habe praktisch keine Schmerzen mehr und eine uneingeschränkte Schulterfunktion mit aktuellem subjective shoulder value (SSV) von 95 % (Urk. 7/M6).

    Allerdings berichtete der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf ab Januar 2021 über eine erneute Exazerbation der vorbekannten Schulterschmerzen, weshalb am 3. Februar 2021 eine weitere Infiltration ins linke Schultergelenk durchgeführt wurde (Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 3. Februar 2021, Urk. 7/M7).

    Eine neuerliche Infiltration erfolgte sieben Monate später am 1. Oktober 2021 nach etwas nachlassender Wirkung und Schmerzen bei kombinierter Abduktions-/Rotationsbewegung (Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 27. Oktober 2021, Urk. 7/M8).

3.4    Nachdem der Beschwerdeführer wegen zunehmender Schmerzen wiederum bei der Universitätsklinik Z.___ vorstellig geworden war und nun bei persistierenden Schmerzen trotz konservativer Massnahmen ein aktives Vorgehen gewünscht hatte (vgl. Bericht der Universitätsklinik Z.___ vom 22. März 2022, Urk. 7/M9), wurde am 30. März 2022 ein aktuelles Arthro-MRI der linken Schulter durchgeführt. Die dazugehörige Beurteilung fiel wie folgt aus (Urk. 7/M10):

- Progrediente grossflächige, artikularseitige Partialruptur der Supraspinatussehne am Footprint mit Delamination und transmuraler Komponente im zentralen Sehnenanteil (Sehnenlücke anteroposterior gemessen 6 mm).

- Intrasubstanzielle Subscapularissehnenfissur im Oberrand.

- Normotrophe Muskulatur.

- Freier Gelenkkörper im subcoracoidalen Rezessus. Kein abgrenzbarer Knorpelschaden.

- Mässige AC-Gelenkarthrose mit Reizzustand.

    Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ führten infolgedessen aus, nachdem nun eine komplette Ruptur der Supraspinatussehne im Vergleich zum Vor-MRI vom September 2020 vorliege, sei ein operatives Vorgehen empfohlen (Bericht vom 31. März 2022, Urk. 7/M11).

3.5    Die Beschwerdegegnerin legte Dr. A.___ medizinische Berichte und das Kostengutsprachegesuch für die geplante Schulteroperation links vor. In der Stellungnahme vom 17. Juni 2022 erachtete Dr. A.___ die Operation nicht als überwiegend kausal zum Ereignis vom 27. Juli 2020. Vorliegend würden weder die Befunde aus dem Jahr 2020 noch der Ereignismechanismus zu einer vorwiegenden Ereigniskausalität passen. Auch der bisherige Verlauf sei eher und überwiegend abnützungsbedingt (Urk. 7/M14 Ziff. 5).

3.6    Am 19. August 2022 nahm der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. B.___, Stellung zur Kausalitätsfrage (Urk. 7/M18). Er führte aus, bei der Betrachtung des vorliegenden Verlaufs falle auf, dass nach dem initialen Trauma keine Hinweise dafür bestanden hätten, dass sich der Beschwerdeführer in höhergradiger Weise verletzt habe. Insbesondere seien als objektive Pathologien einzig eine schmerzhafte Innenrotation und eine Abduktion bis 90° festgehalten worden. Eine Verletzung des Weichteilmantels (Schwellung, Hämatom, Hautverletzung) sei nicht dokumentiert worden, obwohl die ärztliche Erstkonsultation nur gerade drei Tage nach dem Ereignis erfolgt sei. Derartige Verletzungen des Weichteilmantels wären aber im Rahmen eines Ereignisses, das zu einer Verletzung einer sehr viel tiefer liegenden Struktur (Supraspinatussehne) geführt haben solle, zwingend zu erwarten gewesen. Auch seien keine Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) oder des Kopfes geltend gemacht worden, wie sie im Rahmen schwerer Schulterverletzungen regelmässig auftreten würden. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass es sich beim deklarierten Ereignis um ein insgesamt niedrigenergetisches Ereignis gehandelt habe. Durch ein solches Ereignis könne es nicht zu einer relevanten Verletzung der Rotatorenmanschette kommen, wenn man sich am heutigen Stand der versicherungsmedizinischen traumabiologischen Erkenntnis orientiere.

    Auch die Tatsache, dass das gemeldete Ereignis zu keinem akuten Funktionsausfall und zu keiner zum Ereignis zeitnahen Arbeitsunfähigkeit geführt habe, spreche zweifelsfrei gegen die Hypothese, dass die im Arthro-MRI nachgewiesenen strukturellen Veränderungen mit dem Ereignis korrelieren würden oder durch dieses verursacht worden seien (S. 1).

    Die bildgebende Untersuchung vom 14. September 2020 zeige ausschliesslich extraartikuläres Kontrastmittel. PD Dr. D.___, Universitätsklinik Z.___, habe dies ebenfalls bemerkt und im Konsultationsbericht zur Untersuchung vom 30. September 2020 festgehalten, dass das Kontrastmittel fehlinjiziert worden sei, was wiederum die Untersuchung erschwert beurteilbar mache. Er (Dr. B.___) teile diese Auffassung vollständig. Durch die Fehlinjektion seien Aussagen in Bezug auf das Gelenk und insbesondere die Rotatorenmanschette stark erschwert. PD Dr. D.___ beschreibe in seiner eigenen Beurteilung der MRT-Bilder vom 14. September 2020 eine Partialläsion der Supraspinatussehne und weder eine Läsion der Subscapularis- und Infraspinatussehne noch eine höhergradige muskuläre Verfettung (vgl. auch Urk. 7/M5 S. 2).

    Weiter führte Dr. B.___ aus, er erkenne bei der Durchsicht der Bilder eine deutlich tendinopathisch veränderte Supraspinatussehne mit allenfalls einer artikularseitigen anterior gelegenen Partialläsion im Bereich des Footprints. Genau im Bereich dieses Footprints, also der Insertionsstelle der Supraspinatussehne, würden sich aber zudem auch multiple subchondrale zystisch-erosive Läsionen zeigen, die zweifelsfrei degenerativ bedingt und vorbestehend seien. PD Dr. D.___ gehe auf diese Läsionen nicht ein, der befundende Radiologe hingegen beschreibe diese ebenfalls. Die Tendinopathie der Sehne und diese zystischen Veränderungen - beides im Bereich des Footprints - seien überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich abnutzungsbedingte strukturelle Veränderungen.

    Ebenfalls zeige sich kein Bone bruise. Hingegen zeige sich ein konstitutionell bedingtes Impingement im Bereich der Supraspinatussehne/subakromial durch das lateral abfallende Akromion mit einem Subakromialraum von nur 4 mm.

    PD Dr. D.___ hätte, so Dr. B.___, beim geringsten Verdacht auf eine gravierende Verletzung der Rotatorenmanschette eine Wiederholung der Arthro-MRT-Untersuchung veranlassen können. Dass er dies nicht gemacht habe, sei aufgrund des am 30. September 2020 erhobenen, fast physiologischen klinischen Status absolut nachvollziehbar und spreche gegen die Hypothese, dass es im Rahmen des gemeldeten Ereignisses zu unfallkausalen strukturellen Veränderungen gekommen sei. PD Dr. D.___ habe sodann Ende September 2020 aufgrund der diskreten Partialläsion der tendinopathisch veränderten Supraspinatus-Sehne festgehalten, dass ein operatives Vorgehen nicht indiziert sei.

    Der Umstand, dass keine glenohumerale, sondern eine subakromiale Infiltration vorgenommen worden sei, müsse diagnostisch als weiterer Beweis verstanden werden, dass die Beschwerdesymptomatik des Beschwerdeführers nicht durch die kleine Partialläsion der bereits vorgängig abnutzungsbedingt veränderten Supraspinatussehne, sondern eben durch die anlagebedingte/abnutzungsbedingte Impingementkonstellation subakromial bedingt gewesen sei.

    Im Arthro-MRI vom 30. März 2022 zeigten sich ausschliesslich abnutzungsbedingte strukturelle Veränderungen einem schicksalhaften Verlauf entsprechend, wie sie bereits im Arthro-MRI vom Jahr 2020 sichtbar gewesen seien im Sinne einer progredienten artikularseitigen Partialruptur der Supraspinatussehne am Footprint bei normotropher Muskulatur sowie einer aktivierten ACGelenksarthrose. Der Status quo sine sei mit dem Arthro-MRI vom 14. September 2020 zweifelsfrei erreicht gewesen (S. 2 f.; vgl. auch Kurzstellungnahme vom 6. Dezember 2022, Urk. 7/M20).


4.    

4.1    Vorliegend begründete der beratende Arzt Dr. B.___ unter Berücksichtigung der Aktenlage nachvollziehbar und schlüssig, dass aufgrund des in der Erstkonsultation festgehaltenen Befundes sowie des vorhandenen bildgebenden Materials vom September 2020 und März 2022 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von abnutzungsbedingten strukturellen Veränderungen einem schicksalhaften Verlauf entsprechend auszugehen und der Status quo sine am 14. September 2020 (Arthro-MRI) erreicht gewesen ist (vorstehend E. 3.6). Dies korrespondiert sodann auch mit der echtzeitlichen Berichterstattung, wonach keine äusseren Verletzungszeichen insbesondere im Schulterbereich links dokumentiert wurden. Abgesehen von der Erstbehandlung beim Hausarzt Dr. C.___ mit Konsultationen am 30. Juli und 4. September 2020 (Urk. 7/M17) nahm der Beschwerdeführer bis zur Vorstellung bei PD Dr. D.___ in der Universitätsklinik Z.___ am 30. September 2020 keine ärztlichen oder sonstigen therapeutischen Behandlungen wahr (vgl. Urk. 7/M5 «Anamnese»). Sodann spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst zwei Monate nach dem Unfall einen Facharzt konsultierte, für einen geringen Leidensdruck sowie für die von Dr. B.___ ausführlich und nachvollziehbar erklärte Einschätzung, dass beim Sturzereignis vom 27. Juli 2020 lediglich ein niedrigenergetisches Ereignis stattgefunden hat, bei welchem sich der Beschwerdeführer keine relevante Verletzung der Rotatorenmanschette habe zuziehen können. Hinweise, welche gegen diese Annahme und dafürsprechen, dass am 27Juli 2020 ein stärkeres Trauma stattgefunden hat, sind nicht aktenkundig. Dr. B.___ wies in Übereinstimmung mit den vorliegenden Akten darauf hin, dass weder einem Arztbericht noch den MRI-Berichten Hinweise auf eine Schwellung, auf Hämatome, Hautläsionen oder ein Bone bruise zu entnehmen sind. Vielmehr sei ein konstitutionell bedingtes Impingement im Bereich der Supraspinatussehne/subakromial durch das lateral abfallende Akromion mit einem Subakromialraum von 4 mm zu erkennen und dieses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Schmerzen verantwortlich gewesen. Die Ärzte der Universitätsklinik Z.___ stellten sich zwar mehrfach auf den Standpunkt, die für Juni 2022 geplante Operation an der linken Schulter respektive die erhobenen Befunde mit (Teil-)Ruptur der Supraspinatussehne seien klar traumatisch bedingt (Urk. 7/M15-M16, Urk. 7/M19). Sie setzten sich jedoch nicht mit der Beurteilung von Dr. B.___ auseinander und begründeten ihre Einschätzung von «traumatisch bedingt» nicht respektive beschränkt sich ihre Argumentation im Wesentlichen auf einen sogenannten «post hoc ergo propter hoc»-Schluss. Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).

4.2    Nachdem die Aktenbeurteilung von Dr. B.___ insbesondere unter Berücksichtigung der klinisch und bildgebend erhobenen (Primär-)Befunde, des Unfallhergangs und des Verlaufs der Beschwerden erfolgte und sich keine auch nur geringen Zweifel an seiner Beurteilung aufdrängen, wonach die über den 14. September 2020 hinausgehenden Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den versicherten Unfall vom 27. Juli 2020 zurückzuführen sind, stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht (vgl. E. 1.4) auf die nachvollziehbar begründete Beurteilung ihres beratenden Arztes ab. Das versicherte Ereignis führte entsprechend der Beurteilung von Dr. B.___ lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes und bildete keine auch nur geringe Teilursache der geltend gemachten Rotatorenmanschettenverletzung.


5.    Der Einspracheentscheid vom 8. März 2023 ist zu bestätigen und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti