Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00057

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 17. August 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Teuta Imeraj

Anwaltskanzlei Teuta Imeraj

Mühlebachstrasse 32, 8008 Zürich

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1980, war seit Mai 2009 bei der Y.___ AG als Bauarbeiter angestellt und über diese bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 17. November 2012 beim Fahrradfahren vom Pedal rutschte, hierbei stürzte, auf die linke Schulter fiel und sich dabei Frakturen am linken Oberarm (richtig: Schlüsselbein) zuzog (vgl. Unfallmeldung UVG vom 19. November 2012; Urk. 8/3). Am 17. November 2012 erfolgte im Z.___ eine offene Reposition und Stabilisation mit Plattenosteosynthese der stark dislozierten mehrfragmentären Claviculafraktur zur Wiederherstellung der anatomischen Verhältnisse des Schultergürtels (vgl. Operationsbericht vom 20. November 2012; Urk. 8/15). Bis zum 14. April 2013 bestand unfallbedingt eine (überwiegend) volle Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/30, vgl. auch Urk. 8/163). Am 4. Dezember 2013 erfolgte im Z.___ die Entfernung des Osteosynthesematerials (vgl. Urk. 8/49), in der Folge war der Versicherte wiederum vollständig arbeitsunfähig, bis er am 10. März 2014 seine Tätigkeit vollumfänglich wiederaufnahm (Urk. 8/59 und Urk. 8/71/1). Die Suva erbrachte nach getätigten Abklärungen die gesetzlichen Leistungen.

1.2 Am 31. August 2015 meldete der Versicherte, welcher seit dem 19. Januar 2015 nach zwei Operationen am rechten Ellbogen (am 18. Januar 2015 und am 18. Juni 2015) erneut zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 8/61, Urk. 8/66 und Urk. 8/71/1), der Suva unter Hinweis darauf, dass er wieder von der Schulter, vom Schlüsselbein und vom Schulterblatt aus Schmerzen habe, welche ihm auch Kopfschmerzen bereiten würden, sowie unter Hinweis darauf, dass er deswegen bei der Hausärztin und der A.___ Zürich in Behandlung stehe und auf einen Termin bei einem Schulterspezialisten der Klinik B.___ warte, einen Rückfall (Urk. 8/60 und Suva Rückfallmeldung vom 8. September 2015, Urk. 8/61). Die Suva holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 8/64 ff.; vgl. auch den zu den Akten genommenen Bericht der Klinik C.___ vom 17. November 2015, Urk. 8/73) und führte mit dem Versicherten am 16. Oktober 2015 an dessen Wohnort ein Gespräch (Urk. 8/71). Nach Vorlage der Akten an ihren Kreisarzt, welcher die Schulterbeschwerden als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal erachtete (Urk. 8/77), übernahm sie daraufhin mit Schreiben vom 11. Januar 2016 die Versicherungsleistungen für die Schulterbeschwerden, verneinte jedoch bezüglich der Ellbogenbeschwerden eine Leistungspflicht (Urk. 8/79); mit Schreiben vom 29. Februar 2016 verneinte sie ferner einen Anspruch auf Versicherungsleistungen in Bezug auf das kostotransversale und zervikocephale Schmerzsyndrom (Urk. 8/83). Am 27. Juni 2016 wurde der Versicherte kreisärztlich untersucht; Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, gelangte zum Schluss, dass die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich mehrheitlich auf die unfallunabhängig bestehende periscapulare Symptomatik zurückgeführt werden könnten. Jedoch sollte zur differentialdiagnostischen Abklärung der Beschwerdesymptomatik die ausstehende Stufendiagnostik des möglicherweise durch die Clavikulafraktur alterierten Acromioklavikulargelenkes komplettiert werden; deshalb die Empfehlung an die Administration der Suva, einen erneuten Behandlungstermin zur Durchführung der ausstehenden probatorischen AC - Gelenksinfiltration links in die Wege zu leiten (Urk. 8/100). Nach Einholung von weiteren ärztlichen Berichten schloss die Suva den Schadenfall nach Wiedervorlage an den befassten Kreisarzt (Urk. 8/121) mit Schreiben vom 13. April 2017 ab unter Hinweis darauf, dass sich der Versicherte der AC-Gelenksinfiltration nicht unterziehen möchte und andere Behandlungen gemäss kreisärztlicher Einschätzung nicht zu einer Verbesserung führen würden (Urk. 8/125). Dies bestätigte sie mit Schreiben vom 18. September 2017 (Urk. 8/146).

1.3 Am 26. November 2019 meldete X.___ unter Bezugnahme auf den Unfall im Jahr 2012 erneut einen Rückfall an unter Hinweis auf erhebliche Armschmerzen rechts sowie Beschwerden am Schlüsselbein, an der Schulter und der HWS (Urk. 8/148). Nach Beizug der IV - Akten (Urk. 8/149) und Hinweis der Suva an den Versicherten, dass sie die Rückfallkausalität nur prüfen könne, wenn aktuelle medizinische Unterlagen vorliegen würden (Urk. 8/151), reichte der Versicherte einen aktuellen medizinischen Bericht des zuständigen Operateurs des See-Spitals Horgen ein (Bericht vom 12. Februar 2020, Urk. 8/152). Nach Vorlage an den Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Urk. 8/154), verneinte die Suva mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mangels eines sicheren oder überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zum Unfall vom 17. November 2012 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 8/156). Nach Einreichung eines weiteren Berichts des Z.___ durch den Versicherten (vom 15. Mai 2020; Urk. 8/167) veranlasste die Suva nach Wiedervorlage an Dr. E.___ (Urk. 8/168) mit Schreiben vom 24. August 2020 eine bilanzierende Untersuchung durch die Universitätsklinik C.___ (Urk. 8/170; vgl. entsprechende Untersuchungsberichte von Dr. med. F.___, Oberarzt Orthopädie, und PD Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Urk. 8/175 und Urk. 8/177-179). Nach Vorlage der Untersuchungsberichte an ihre Versicherungsmediziner Dr. E.___ (Urk. 8/180) und Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie (Urk. 8/182), verneinte die Suva mit Verfügung vom 13. November 2020 mangels eines sicheren oder überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhangs der gemeldeten Schulterbeschwerden mit dem Ereignis vom 17. November 2012 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 8/183). Dagegen erhob X.___ am 14. Dezember 2020 Einsprache (Urk. 8/190), welche die Suva mit Entscheid vom 19. Januar 2021 abwies (Urk. 8/194). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht in dem Sinne gut, dass es die Sache zur externen Begutachtung des Versicherten an die Suva zurückwies (Urk. 8/200).

1.4 In der Folge gab diese ein neurologisch-orthopädisches Gutachten in Auftrag, das entsprechende Gutachten der I.___ ag datiert vom 24. August 2022 (Urk. 8/222). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 verneinte die Suva einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen, da die medizinischen Unterlagen keinen sicheren oder wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden links sowie dem Ereignis vom 17. November 2012 zeigen würden (Urk. 8/228). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/230) wies die Suva mit Entscheid vom 10. März 2023 ab (Urk. 2).

2.  Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 13. April 2023 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei festzustellen, dass zwischen dem Unfallereignis vom 17. November 2012 und den im Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Eventualiter sei dazu ein zusätzliches Gutachten bei den früher untersuchenden und behandelnden medizinischen Experten einzuholen, wozu die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei; eventuell sei ein weiteres Gutachten bei einem Drittexperten einzuholen. Sodann sei festzustellen, dass die Suva die dem Beschwerdeführer zustehenden Versicherungsleistungen auszurichten habe; eventualiter sei die Sache an die Suva zurückzuweisen, damit diese eine neue Beurteilung der dem Beschwerdeführer zustehenden Versicherungsleistungen vornehme. Weiter sei dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

Die Suva beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 17. November 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

1.5 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter dem Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit freisteht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen).

Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).

1.6 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_823/2018 vom 11. Juni 2019 E. 2 mit Hinweisen).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf das I.___-Gutachten allein die neuralgiformen Schmerzen der Nervi supraclavicularis links als unfallbedingt anzusehen seien. Unfallbedingte Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit lägen demnach nicht vor (Urk. 2 S. 6). Eine Schädigung des Nervus thoracius longus links sei zwar objektivierbar, aufgrund des üblichen Nervenverlaufs und der Lokalisation der Fraktur aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen. Zudem habe der Beschwerdeführer auch nach dem Unfall Überkopfarbeiten durchgeführt und es sei erst im August 2015 zu einer erheblichen Armheberschwäche links gekommen (S. 7). Insgesamt sei ein Kausalzusammenhang zwischen den im Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden links und dem Unfallereignis vom 17. November 2012 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (S. 9).

2.2 Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich das I.___-Gutachten nicht ausreichend mit den früheren medizinischen Berichten auseinandersetze; zudem basiere dieses auf theoretischen Annahmen und sei realitätsfremd (Urk. 1 S. 11). Gemäss E-Mail von Dr. med. J.___, Chefarzt Chirurgie Z.___, sei ein kausaler Zusammenhang der geschilderten Schmerzen mit dem Fahrradsturz keinesfalls ausgeschlossen. Ein definitiver Nachweis der Kausalität sei kaum möglich, für eine solche spreche aber auf jeden Fall der klare zeitlichen Zusammenhang und die klar definierte Körperregion am linken Schultergürtel. Die erwähnte Schädigung des N. thoracius longus sei möglicherweise durch den Fahrradsturz verursacht (S. 12). Weiter seien die dem Gutachten widersprechenden früheren Berichte ein starkes Indiz, um zumindest geringe Zweifel an der Korrektheit des neuen Gutachtens zu wecken (S. 13, S. 15). Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall wieder versucht habe zu arbeiten, dürfe nicht auf eine fehlende Kausalität geschlossen werden (S. 14). Der Beschwerdeführer klage seit dem Unfall vom 17. November 2012 und verstärkt seit der Implantatentfernung über Schulterbeschwerden (S. 15 oben). Auch hätte die Suva eine Stellungnahme der früheren medizinischen Experten zum vorliegenden I.___-Gutachten einholen müssen (S. 15 unten, S. 17).

3.

3.1 Die für das I.___-Gutachten vom 24. August 2022 verantwortlichen Fachärzte stellten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden Diagnosen (Urk. 8/222 S. 6):

- Scapuladyskinesie links bei Läsion des Nervus thoracius longus

- Zustandsbild nach zweimaliger operierter mehrfragmentärer Claviculafraktur links; Unfall im November 2012

- Chronisches cervicocephales Syndrom

- Beschwerden am rechten Ellbogen im Sinne von

- Schmerzen und Bewegungseinschränkungen nach

- Zwei operativen Eingriffen wegen

- Alter dislozierter Fraktur Epicondylus humeri ulnaris; Eingriffe im Jahre 2015

- Leichte sensomotorische Störung des Nervus ulnaris rechts nach Neurolyse im Sulcus Bereich rechts

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter die folgenden Diagnosen:

- Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenks

- Geringe neuralgiforme Schmerzen der Nervi supraclavicularis links nach OSME der Plattenosteosynthese der Clavikula links am 4. Dezember 2013 (unfallbedingt)

- Migräne ohne Aura

- Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerzen

- Hypakusis links unklarer Genese

- Unklare Einschlafmyoklonien (DD schlafbezogene sonstige Bewegungsstörung)

- Obstruktives Schlafapnoesyndrom (unter CPAP-Therapie)

- Leichte Störungen des Geruchssinnes nach Coronainfektion Ende 2021

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ursprünglich eine Claviculafraktur vorgelegen habe, welche osteosynthetisch versorgt worden und in guter Stellung verheilt sei, sei festzuhalten, dass die geklagten Beschwerden im Sinne von Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und verminderter Belastbarkeit der linken oberen Extremität nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden können. Das Unfallgeschehen habe im Bereich des Glenohumeralgelenkes, wo die aktuellen Beschwerden beklagt würden, nicht zu einer direkten Läsion geführt. Die von ihnen veranlassten konventionellen Röntgenaufnahmen hätten keine Hinweise auf posttraumatische Veränderungen ergeben, namentlich keine degenerativen Veränderungen oder Verkalkungen (S. 8).

Eine Schädigung des N. thoracius longus sei objektivierbar. Unter Berücksichtigung des üblichen Nervenverlaufs und der Lokalisation der Fraktur erscheine es aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dieser Nerv im Rahmen des Unfalls vom 17. November 2012 eine Kompression erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe noch nach dem Unfall Überkopfarbeiten durchführen können, nämlich in der Phase nach Wiederaufnahme der Tätigkeit vom April 2013 bis November 2013. Erhebliche Beschwerden in Form einer Armheberschwäche links und auch begleitender, wieder stärkerer Schmerz mit auch rascher Diagnose der Schädigung des N. thoracius longus links seien erst ab August 2015 auszumachen. Die Claviculafraktur sei mehrfragmentär und das Hauptfragment zentral nach ventral disloziert gewesen. Unter Berücksichtigung des üblichen Nervenverlaufs erscheine es somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Nerv (also nur ein einzelner Nerv) durch ein Frakturfragment geschädigt worden sei. Allenfalls hätte es zu einer komplexeren Lähmung im Bereich des Plexus brachialis kommen können (S. 8). Der übliche Nervenverlauf, die bildgebend erkennbaren Frakturfragmente und die Angaben bezüglich durchgeführter Operationen liessen eine unfall- oder operationsbedingte Verletzung des N. thoracius longus als höchstens möglich im Sinne von «denkbar» erscheinen. Zudem komme es bei einer erheblichen Gewalteinwirkung auf den Plexus brachialis mit der Folge einer komplexeren Schädigung desselben nicht zu einer isolierten Schädigung nur eines Nervs (S. 9).

Insgesamt sei die Läsion des N. thoracius longus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt, was auch für die sich linksseitig entwickelnde Schmerzsymptomatik an Kopf und HWS gelte. Lediglich hinsichtlich der geringen neuralgiformen Schmerzausstrahlung von der Clavicula links aus in Richtung Hals bestehe ein Unfallzusammenhang, dies infolge Irritation der Nervi supraclaviculares links (S. 8).

3.2 Dr. J.___ führte in seinem E-Mail vom 12. April 2023 insbesondere aus, dass ein kausaler Zusammenhang der geschilderten Schmerzen mit dem Fahrradsturz keinesfalls ausgeschlossen werden könne. Der definitive Nachweis der Kausalität sei kaum möglich, für eine Kausalität spreche aber auf jeden Fall der klare zeitliche Zusammenhang und die klar definierte Körperregion am linken Schultergürtel. Die erwähnte Schädigung des N. thoracius longus sei möglicherweise durch den Fahrradsturz verursacht worden. Dies lasse sich weder sicher beweisen noch ausschliessen (Urk. 3/3).

4.

4.1 Die für das I.___-Gutachten vom 24. August 2022 verantwortlichen Fachärzte legen den medizinischen Sachverhalt grundsätzlich in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, insbesondere auch in Kenntnis der medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 8/222 S. 36 ff.). Ausführlich begründet wird insbesondere die Frage der Unfallkausalität der Schädigung des N. thoracius longus, wozu im Zeitpunkt des Urteils vom 30. Dezember 2021 noch Unklarheiten bestanden haben, zumindest im Sinne von geringen Zweifeln an der kreisärztlichen Einschätzung. Die Begründung der I.___-Gutachter, dass die objektivierbare Schädigung des N. thoracius longus nicht unfallkausal ist, vermag dabei zu überzeugen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kommen die Gutachter nicht allein infolge theoretischer Überlegungen zum Unfallhergang und dem üblichen Verlauf der Nerven zu diesem Schluss; vielmehr spielt auch die vorübergehende Wiederaufnahme der Arbeit eine wichtige Rolle. Dazu ist ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht nur vor der Osteosynthesematerialentfernung wieder seiner Arbeit nachgegangen ist, sondern auch in der Zeit ab dem 10. März 2014 (Urk. 8/59). Die Operation an den Ellbogen erfolgte dabei erst am 18. Juni 2015, die erneute ärztliche Vorstellung infolge Schulterbeschwerden am 12. August 2015 (Urk. 8/222 S. 40, Urk. 8/66/2). Dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit massgeblich in seiner angestammten Tätigkeit eingeschränkt gewesen war, ergibt sich aus den echtzeitlichen Akten nicht, sodass die Begründung der I.___-Gutachter zu überzeugen vermag.

Zu den weiteren beschwerdeweise vorgetragenen Einwänden ist anzumerken, dass es nicht üblich ist, ein Gutachten den vorbefassten Ärzten zur Stellungnahme zuzustellen. Die Beweiskraft ergibt sich grundsätzlich aus dem Gutachten allein, zumal bei widersprüchlicher Aktenlage ein Widerspruch mit der einen oder anderen vorgängig erfolgten Einschätzung unvermeidlich ist. Weiter ist anzumerken, dass es sich beim I.___-Gutachten nicht mehr um eine versicherungsinterne Stellungnahme handelt, sodass selbst geringe Zweifel die gutachterliche Einschätzung nicht mehr in Frage zu stellen vermögen. So ist den Administrativgutachten die Beweiskraft immer dann zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Solche konkreten Indizien ergeben sich aber auch aus dem E-Mail von Dr. J.___ vom 12. April 2023 nicht, welches von der Vertreterin des Beschwerdeführers ins Feld geführt wird (Urk. 3/3). So hält es selbst Dr. J.___ lediglich für möglich, dass der Fahrradsturz zu einer Schädigung des N. thoracius longus geführt hat. Auch seine Einschätzung der Sachlage vermag aber – unabhängig davon, dass der umfassenden gutachterlichen Einschätzung ohnehin der Vorzug zu geben wäre – den nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu erfüllen. Ebenfalls ist es nicht zulässig allein aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und der klar definierten Körperregion auf eine Unfallkausalität zu schliessen, zumal die Gutachter auch andere Schädigungsarten für möglich oder denkbar halten (vgl. Urk. 8/222 S. 9).

4.2 Zusammenfassend kann gestützt auf das I.___-Gutachten vom 24. August 2022 festgehalten werden, dass mittlerweile allein die geringen neuralgiformen Schmerzen der Nervi supraclavicularis links nach OSME der Plattenosteosynthese der Clavikula links am 4. Dezember 2013 unfallbedingt sind. Diese Beschwerden bleiben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.

5.

5.1 Da vorliegend die Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind (vgl. Urk. 3/4 f.), ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren Rechtsanwältin Teuta Imeraj, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist diese aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

5.3 Der von Rechtsanwältin Teuta Imeraj mit Eingabe vom 25. Mai 2023 geltend gemachte Aufwand von 23.9 Stunden und Fr. 157.74 Barauslagen (Urk. 10 f.) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von über 9 Stunden für die Beschwerdeschrift und rund 10 Stunden im Zusammenhang mit dem Aktenstudium als überhöht. Auch ist die Erforderlichkeit mehrfacher Rücksprachen mit dem Beschwerdeführer nicht erkennbar und ist die Rechnungsstellung nicht zu entschädigen.

Angesichts des Umstandes, dass durch das Urteil vom 30. Dezember 2021 bereits eine verlässliche Grundlage für die weitere Fallbearbeitung bestand, der durchzusehenden 240 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der 19- seitigen Rechtsschrift, welche über weite Strecken kopierten Text aus dem erwähnten Urteil enthält, der Rückfrage beim behandelnden Arzt, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Teuta Imeraj bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

5.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.

Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 13. April 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt und es wird ihm Rechtsanwältin Teuta Imeraj, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt;

und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Teuta Imeraj, Zürich, wird mit Fr. 3’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Teuta Imeraj

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Gräub Schetty