Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00059

V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 24. August 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Linus Jaeggi

Schoch Jaeggi Hoch Rechtsanwälte

Rämistrasse 29, 8001 Zürich

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich


Sachverhalt:

1. Der 1965 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Juni 2021 bei der Y.___ AG (heute Z.___ AG, vgl. Auszug aus dem Handelsregisteramt des Kantons Zug, abrufbar unter: www.zefix.ch, letztmals besucht am 24. Juli 2023) in einem Teilzeitpensum und war bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 30. Oktober 2021 wurde der Allianz mitgeteilt, der Versicherte habe am 16. Oktober 2021 einem Freund geholfen, einen Paletten-Rolli die Treppe hochzutragen, dabei habe er nur mit den Zehen aufgesetzt und aufgrund der starken Belastung sei seine Achillessehne rechts gerissen (Urk. 6/1). Mit Schreiben vom 2. November 2021 forderte die Allianz den Versicherten sowie die Arbeitgeberin dazu auf, weitere Angaben zu machen und Stundenblätter des Versicherten der letzten zwölf Monate vor dem Unfallereignis einzureichen (Urk. 6/4, 6/6 und 6/7). Nachdem die einverlangten Unterlagen eingereicht worden waren (Urk. 6/10-11 und 6/13), teilte die Allianz dem Versicherten am 17. Februar 2022 mit, er habe bei seinem Arbeitgeber durchschnittlich wöchentlich 4.12 Stunden, somit weniger als acht Stunden gearbeitet, weshalb keine Versicherungsdeckung bestehe. Mangels Versicherungsdeckung könne sie für die Folgen des Nichtberufsunfalls nicht aufkommen (Urk. 6/21). Daraufhin wurden weitere Unterlagen eingereicht (Urk. 6/23) und die Allianz nahm eine Überprüfung ihrer Leistungspflicht vor. Am 17. Juni 2022 verfügte die Allianz, sie könne mangels Versicherungsdeckung für die Folgen des Nichtberufsunfalles des Versicherten nicht aufkommen, sein Anspruch auf Versicherungsleistungen werde abgelehnt (Urk. 6/27). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 18. August 2022 (Urk. 6/30) wies die Allianz mit Entscheid vom 1. März 2023 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/33]).

2. Dagegen liess der Versicherte am 17. April 2023 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid vom 1. März 2023 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für das Ereignis vom 16. Oktober 2021 Anspruch auf Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin habe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie in Lehr- und Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt gemäss Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt.

1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die nicht zu den Berufsunfällen zählen (Art. 8 UVG; vgl. Art. 7 UVG). Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 13 Abs. 1 UVV). Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 2 UVV).

Ob ein unregelmässig Teilzeitbeschäftigter die Minimalgrenze von wöchentlich 8 Arbeitsstunden erreicht, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein, kann aufgrund der Berechnungsmethode bestimmt werden, welche die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG in der Empfehlung Nr. 7/87 vorschlägt. Auch wenn diese das Gericht nicht bindet, sieht sie einfach anzuwendende Kriterien vor und ermöglicht eine Gleichbehandlung der Versicherten. Sie erscheint daher nicht als gesetzwidrig, namentlich nicht soweit sie den Versicherern vorschreibt, für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in einer massgeblichen 3- oder 12-monatigen Periode vor dem Unfall nur effektive Arbeitswochen zusammenzurechnen (BGE 139 V 457 E. 7).

1.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass sich das Ereignis vom 16. Oktober 2021 ausserhalb der Arbeitszeit ereignet und der Beschwerdeführer sich nicht auf dem Arbeitsweg befunden habe. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Arbeitgeberin in einem Teilzeitpensum tätig gewesen (Urk. 2 S. 3). Er habe mitgeteilt, er arbeite für seine Arbeitgeberin drei bis fünf Stunden pro Woche. Seit dem Jahr 2011 sei er ohne weitere Anstellung (Urk. 2 S. 4). Basierend auf den eingereichten Stundenblättern würden sowohl die Berechnung über die letzten drei sowie der letzten zwölf Monate ergeben, dass die Voraussetzung der minimalen Arbeitszeit von acht Wochenstunden nicht erreicht wurde, weshalb keine Nichtberufsunfalldeckung vorliege. In Anwendung von Art. 8 UVG in Verbindung mit Art. 13 UVV könne keine Versicherungsdeckung gewährt werden (Urk. 2 S. 6 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, sein wöchentliches Arbeitspensum belaufe sich auf mehr als acht Stunden, nämlich auf über
12 Stunden. Dieses setze sich zusammen aus der Arbeit gestützt auf den Arbeitsvertrag vom 23. März 2021 sowie aus der Arbeit als Verwaltungsrat. Er habe sich gemäss Mandatsvertrag vom 12. März 2019 dazu verpflichtet, sich der Arbeitgeberin wöchentlich für einen Tag, mithin für 8.2 Stunden, zur Verfügung zu stellen (Urk. 1 S. 3). Mit den Unterlagen sei der Nachweis erbracht worden, dass sich seine wöchentliche Arbeitszeit auf 12 Stunden, mithin auf mehr als die erforderlichen acht Stunden, belaufe, weshalb er Anspruch auf Versicherungsleistungen habe (Urk. 1 S. 6).

3.

3.1 Wie die Parteien übereinstimmend und zutreffend festhielten, sind Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitsdauer bei einem Arbeitgeber das Mindestmass von acht Stunden nicht erreicht, gegen Nichtberufsunfälle nicht versichert (Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 UVG und Art. 13 Abs. 1 UVV). Unbestritten ist vorliegend, dass es sich beim Ereignis vom 16. Oktober 2021 um einen Nichtberufsunfall handelt (E. 1.2 und Urk. 6/21; vgl. auch Urk. 6/1, wonach der Beschwerdeführer letztmals am 13. Oktober 2021 für den Betrieb gearbeitet habe). Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über die Versicherungsnehmerin bei der Beschwerdegegnerin gegen Nichtberufsunfälle versichert ist.

3.2 Gestützt auf die Empfehlung der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG Nr. 7/87, Revision vom 5. April 2019 (folgend: Empfehlung Nr. 7/87) ist nach Möglichkeit die durchschnittliche Beschäftigung im dem Unfall vorausgegangenen Jahr zu betrachten. Die Berechnung erstreckt sich dabei über die letzten 3 oder 12 Monate vor dem Unfall, wobei die für den Versicherten günstigere Variante zählt. Nur ganze Wochen sind zu beachten. Fällt Beginn bzw. Ende der relevanten Periode (Ziff. 1) zwischen 2 Wochenenden, bleiben diese angebrochenen Wochen unberührt. Sofern in der relevanten Periode die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen überwiegen, kommen nur die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen in die Berechnung, das gilt auch für Wochen, in denen nur 1 Stunde gearbeitet wurde. Vorab zählen die effektiven Arbeitsstunden. Lässt sich damit keine Nichtberufsunfalldeckung bewerkstelligen, werden tageweise Ausfallstunden wegen Unfall oder Krankheit durch die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit
– aufgerundet auf die nächste volle Stunde - ergänzt. Weitere Ergänzungen wie zum Beispiel wegen Militär, Feier- oder Urlaubstagen sind nicht zulässig.

3.3 Mit Unfallmeldung vom 30. Oktober 2021 teilte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers mit, er arbeite fünf Stunden pro Woche mit einem Beschäftigungsgrad von 10 % (Urk. 6/1). Am 18. November 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei vor dem Unfallereignis für die Y.___ AG tätig gewesen. Für diese arbeite er durchschnittlich drei bis fünf Stunden wöchentlich. Er besorge die Administration und Buchhaltung, dies sei vom Arbeitsanfall abhängig. Bei den Arbeitsstunden handle es sich um den Durchschnitt seit dem Jahr 2021. Die Frage, ob er noch für einen weiteren Arbeitgeber tätig sei, verneinte der Beschwerdeführer (Urk. 6/11). Aus dem Arbeitsvertrag vom 24. März 2021 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2021 als Head Operations als Direktor (Senior Management) in einem Pensum von 10 % für die Y.___ AG arbeitet. Vom massgebenden Einkommen seien die AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge abzuziehen. Die erwartete Arbeitszeit umfasse durchschnittlich 42 Stunden/Monat (4.2 Stunden/Woche), wofür eine Zeiterfassung geführt werde. Die Arbeitszeit sei auf maximal zwei Tage in der Woche zu verteilen (Urk. 6/13 S. 15-17).

Aus den Unterlagen bezüglich der Zeiterfassung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den drei respektive zwölf Monaten vor dem Unfallereignis als Direktor durchschnittlich während knapp 4 Stunden pro Woche arbeitete (Urk. 6/13 S. 9 ff., vgl. zu den Berechnungen Urk. 2 S. 6), was klar unter den erforderlichen 8 Stunden liegt, die einen Anspruch auf Versicherungsleistungen bei Nichtberufsunfällen begründen würden (Art. 13 Abs. 1 UVV). Dies wurde denn vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zusätzlich zum Pensum von 10 % ein Verwaltungsratsmandat bei der gleichen Arbeitgeberin ausgeübt. Gemäss Mandatsvertrag sei er dazu verpflichtet gewesen, sich einen Tag pro Woche für die Aufgaben als Verwaltungsrat zur Verfügung zu stellen. Es handle sich nicht um eine rein beratende, sondern vielmehr um eine operative Tätigkeit, weshalb die Arbeitgeberin das Einkommen aus der Ausübung des Verwaltungsratsmandates auch der Unfallversicherung deklariert habe. Weiter könne dem Vertrag entnommen werden, dass er befugt gewesen sei, Aufgaben an Dritte zu delegieren respektive (Teil-)Anstellungen für die Ausübung operativer Tätigkeiten zu tätigen, falls einzelne operative Aufgaben «diesen Tag überschreiten» würden. Der Umstand, dass er im Jahr 2021 teilangestellt worden sei, belege, dass er für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat mehr als einen Tag aufgewendet habe. Damit sei erstellt, dass er ein Arbeitspensum von ungefähr 30 % ausgeübt habe, was etwas mehr als 12 Wochenstunden entspreche (Urk. 1 S. 3 ff.).

Dem Mandatsvertrag ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im März 2019 als Mitglied des Verwaltungsrates gewählt wurde. Neben weiteren Bestimmungen werden unter Ziffer 7 die Pflichten des Beschwerdeführers definiert. Zudem wird festgehalten, dass vom Mandatsträger erwartet werde, dass er seine Aufgaben in maximal einem Tag pro Woche erledigen könne. Sollten einzelne operative Aufgaben diesen Tag überschreiben, könne er Aufgaben an Dritte delegieren oder Teil-Anstellungen tätigen (Urk. 6/25 S. 3). Gestützt auf diesen Vertrag ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Wahl im März 2019 die Aufgaben eines Verwaltungsrates wahrnahm und regelmässig Zeit für dieses Amt aufwendete. Der Umstand, dass er im Jahr 2021 zusätzlich teilangestellt wurde, zeigt, dass er von seiner Kompetenz, Teilanstellungen zu tätigen, Gebrauch machte, was wiederum darauf hindeutet, dass ihn seine Tätigkeit als Verwaltungsrat durchschnittlich mindestens einen Tag pro Woche in Anspruch nahm. Daraus kann jedoch - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - nicht geschlossen werden, dass er die erforderliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 8 Stunden für die Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle erfüllte.

Das Entgelt aus der Ausübung von Verwaltungsratsmandaten stellt gemäss Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zwar massgebenden Lohn dar. Nach Art. 2 lit. f UVV unterstehen jedoch Mitglieder von Verwaltungsräten, die nicht im Betrieb tätig sind, für diese Tätigkeit nicht der obligatorischen Unfallversicherung. Selbst wenn daher als erstellt angesehen würde, dass der Beschwerdeführer durchschnittlich einen Tag pro Woche für seine Verwaltungsratstätigkeit aufwendete, würde dies nicht automatisch auf eine Versicherungsdeckung schliessen lassen. Voraussetzung hiefür wäre, dass seine Verwaltungsratstätigkeit - neben jener als Arbeitnehmer - mindestens 4 Stunden wöchentlich operative Tätigkeiten umfasste. Dies ergibt sich jedoch weder aus dem Mandatsvertrag, in welchem sich diesbezüglich lediglich eine Auflistung verschiedenster Aufgaben findet, noch aus den weiteren Unterlagen. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin seine gesamten Einkünfte der Unfallversicherung deklarierte (Urk. 6/30 Beilage 3), nicht darauf geschlossen werden, dass die Verwaltungsratstätigkeit nur operative Aufgaben umfasste. So ergibt sich aus der aufgelegten «UVG-Abrechnung 2021», dass sein Einkommen als Verwaltungsrat erst ab dem 1. Juni 2021 und nicht bereits seit seiner Wahl als Verwaltungsrat im Jahr 2019, gemeldet wurde. Da er ab dem 1. Juni 2021 in einem Pensum von 10 % zur Erledigung von administrativen Tätigkeiten angestellt wurde (vgl. Urk. 6/13), erscheint es jedoch höchst unwahrscheinlich, dass sich sein Tätigkeitsfeld als Verwaltungsrat gleichzeitig änderte und nun lediglich noch rein operative Tätigkeiten umfasste. Im Übrigen spricht der Umstand, dass sowohl er als auch seine Arbeitgeberin gegenüber der Unfallversicherung angaben, er sei 3-5 Stunden wöchentlich respektive in einem Pensum von 10 % für das Unternehmen tätig (Urk. 6/11, Urk. 6/13), dagegen, dass seine Verwaltungsratstätigkeit zu einem grossen Teil Aufgaben im Betrieb selber umfasste. Schliesslich fehlt es auch an einer entsprechenden Abrede, wonach die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Arbeitgeberin getragen würden (vgl. Art. 91 Abs. 2 UVG i.V. mit Mandatsvertrag, Urk. 6/25 Ziff. 6, Lohnabrechnungen 2021: Urk. 6/13 und 6/30 Beilage 4). Eine Ausnahme von dem in Art. 2 UVV statuierten Grundsatz, welcher vorsieht, dass Verwaltungsräte nicht der obligatorischen Unfallversicherung unterstehen, liegt daher überwiegend wahrscheinlich nicht vor. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte zu Recht lediglich die Arbeitszeit, die der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Direktor leistete.

3.5 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Versicherungsdeckung bezüglich des Ereignisses vom 16. Oktober 2021 nicht und die Beschwerdegegnerin verneinte zu Recht eine Leistungspflicht. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Linus Jaeggi

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Vogel Sherif