Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00063


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 12. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsdienst Personenversicherung

Postfach 99, 8010 Zürich


Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1998, war als Praktikantin beim Verein Y.___ obligatorisch bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 10. November 2015 auf der Treppe ausrutschte und sich das linke Knie verdrehte (Urk. 8/1/1, Urk. 8/3/3-5, Urk. 8/9/1, Urk. 8/10/1). Die Erstbehandlung erfolgte gleichentags durch med. pract. Z.___, praktischer Arzt, der aufgrund seiner klinischen Untersuchung ohne Röntgenbild die Diagnose einer Kniegelenksdistorsion links und die Differentialdiagnose einer Unhappy Triad stellte (Urk. 8/10). Die am 12. November 2015 erstellte Magnetresonanztomographie (MRT) des linken Kniegelenkes zeigte gemäss dem Bericht des Röntgeninstituts A.___ gleichen Datums eine nach lateral subluxierte Patella mit Knorpelschaden, Begleiterguss und Ruptur des Bandapparates, am ehesten einem Status nach Patellaluxation entsprechend (Urk. 8/30/2). Die Weiterbehandlung erfolgte mittels konservativer Therapie (Stockentlastung, Physiotherapie, Taping etc.) in der Klinik B.___, wo die Diagnose eines Status nach Knieluxation links am 10. November 2015 (Erstereignis) gestellt wurde (Berichte vom 20. November 2015 und 5. Januar 2016; Urk. 8/1, Urk. 8/19/5-6), und bei Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, (Berichte vom 20. Januar 2016 und 13. April 2016; Urk. 8/21, Urk. 8/33). Die Helvetia erbrachte für die Folgen des Unfalls vom 10. November 2015 die gesetzlichen Leistungen. Der Abschluss der Behandlung in der Klinik B.___ erfolgte am 5. April 2016 (Urk. 8/69) und bei Dr. C.___ am 13. April 2016 bei auslaufender Physiotherapie (Urk. 8/33/1, Urk. 8/37, Urk. 8/40).

1.2    X.___ war in der weiteren Folge als Angestellte bei der Stiftung D.___ obligatorisch bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 2. Dezember 2021 beim Laufen auf eine Rolltreppe eine Stufe verfehlte und sich dabei erneut ihre linke Kniescheibe ausrenkte (Urk. 8/51/5, Urk. 8/51/12, Urk. 8/51/37-38, Urk. 8/51/101). Am 9. Februar 2022 wurde das linke Knie in der Klinik B.___ operiert (Urk. 8/51/65-66, Urk. 8/51/83). Die Helsana verneinte aufgrund des Vorzustandes eine Unfallkausalität dieser Operation mit dem Ereignis vom 2.  Dezember 2021 und schloss auf Eintritt des Status quo sine per 8. Februar 2022, weshalb sie ihre Leistungen mit Verfügung vom 3. Februar 2022 per 9. Februar 2022 einstellte (Urk. 8/51/44-45). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2022 (Urk. 8/51/111-113, Urk. 8/51/101-103).

1.3    Nachdem die Helsana der Helvetia das Unfallereignis vom 2. Dezember 2021 am 14. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht und in diesem Zusammenhang deren Akten zum Ereignis vom 10. November 2015 bestellt hatte (Urk. 8/41), holte die Helvetia die Akten der Helsana zum Ereignis vom 2. Dezember 2021 ein (Urk. 8/50-52) und nahm die Prüfung ihrer Leistungspflicht im Rahmen eines Rückfalls auf (Urk. 8/70). X.___ gab am 30. August 2022 (Urk. 8/72) das radiologische Gutachten von PD Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie, vom 4. August 2022 zu den Akten (Urk. 8/73). Am 31. August 2022 erstellte der Vertrauensarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Auftrag der Helvetia (Urk. 8/74) eine Aktenbeurteilung (Urk. 8/75), namentlich zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. November 2015 und den Beschwerden am linke Knie nach dem Unfall vom 2. Dezember 2021 sowie der Operation vom 9. Februar 2022 (Urk. 8/75/9-11). Gestützt darauf verneinte die Helvetia mit Verfügung vom 5. September 2022 den Kausalzusammenhang zwischen der Operation vom 9. Februar 2022 samt deren Folgen am linken Kniegelenk und dem Unfall vom 10. November 2015 und verneinte ihre Leistungspflicht ab dem 27. Juli 2016 (Urk. 8/80/2). X.___ erhob dagegen mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 Einsprache (Urk. 8/84), welche die Helvetia mit Einspracheentscheid vom 12. April 2023 abwies (Urk. 2 S. 22 = Urk. 8/91/22).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. April 2023 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 12. April 2023 sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei ein gerichtliches orthopädisches Gutachten einzuholen und hernach sei über ihre gesetzlichen Ansprüche zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2). In der Replik vom 10. Juli 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12 S. 3). Die Beschwerdegegnerin blieb in der Duplik vom 29. August 2023 ebenfalls bei ihrem Antrag (Urk. 15 S. 6), was der Beschwerdeführerin am 31. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem
1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier betreffende Unfall hat sich im November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) oder einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

2.2

2.2.1    Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.2.2    04.2021Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).

2.3    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

2.4    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 144 V 245 E. 6.1, 118 V 293 E. 2c, je mit Hinweisen).

2.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids aus, es könne auf die Ausführungen von Dr. F.___ in dessen Aktenbeurteilung vom 31. August 2022 abgestellt werden, der sich mit den Argumenten des beratenden Arztes der Helsana, Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 8/51/40-42, Urk. 8/51/91-94), und von Prof. Dr. med. H.___, leitender Oberarzt der Hüft- und Kniechirurgie der Klinik B.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie (Urk. 8/51/50, Urk. 8/51/115), auseinandergesetzt und auf die radiologische Beurteilung von PD Dr. E.___ (Urk. 8/73) Bezug genommen habe. Ausserdem habe er seine medizinische Beurteilung auf die medizinische Fachliteratur abgestellt. Gemäss der Aktenbeurteilung von Dr. F.___ könne die Kniescheibe bei der vorliegenden prädispositionellen anatomischen Fehlentwicklung mit Trochleadysplasie vom Typ B nach Dejour selbst bei banalen Anlässen luxieren. Daher sei davon auszugehen, dass bereits das Grundereignis im Jahr 2015 nicht die natürlich kausale Ursache der festgestellten Patellaluxation am linken Knie dargestellt habe, zumal beim Unfallereignis vom 10. November 2015 kein adäquates Trauma (Sturz oder seitliches Anpralltrauma; «Impact») stattgefunden habe. Kausale Ursache der habituell entstandenen Läsion sei gemäss Dr. F.___ die krankhafte Luxationstendenz des dysplastischen Gleitlagers. Das Ereignis vom 10. November 2015 stelle somit ein banales Ereignis dar, das beliebig austauschbar sei und somit eine Zufallsursache darstelle. Aber selbst wenn von einem kausalen Zusammenhang zwischen den Kniebeschwerden links und diesem Ereignis ausgegangen würde, habe dies lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes im linken Knie geführt. Der kausale Zusammenhang sei mit Erreichen des Status quo sine am 26. Juli 2016 weggefallen. Somit bestehe jedenfalls bezüglich der ab dem 26. Juli 2016 beklagten Beschwerden am linken Knie kein natürlicher Kausalzusammenhang zum Unfall vom 10. November 2015. Daher könne es sich bei den Beschwerden am linken Knie infolge des Ereignisses vom 2. Dezember 2021 auch nicht um einen Rückfall oder um Spätfolgen zum Unfall vom 10. November 2015 handeln. Sie, die Beschwerdegegnerin, sei daher für die beklagten Beschwerden nicht leistungspflichtig (Urk. 2 S. 18 ff.).

3.2    Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es treffe nicht zu, dass die Erstluxation am 10. November 2015 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt habe und daher keine Leistungspflicht für die operative Behandlung bestehe. Wie der Analyse von PD Dr. med. E.___ zur Bildgebung vom 12. November 2015 entnommen werden könne, sei es anlässlich des Unfalls vom 10. November 2015 zu einer objektivierbaren strukturellen Läsion gekommen, und zwar zu einem ausgedehnten frischen Knorpeldefekt der retropatellaren Gelenkfläche, einer Teilablösung des medialen patellofemoralen Bandes (MPFL) mit Ruptur am femoralen Ansatz und zwei freien osteochondralen Gelenkskörpern direkt angrenzend an die femoropatellaren Knorpeldefekte im lateralen Gelenksrecessus. Auch könne aufgrund des MRT vom 12. November 2015 und der Befunde (Schwellung und Erguss) aufgrund der Konsultation bei Dr. I.___ vom 20. November 2015 nicht bestritten werden, dass sie sich am 10. November 2015 eine Patellaluxation zugezogen habe. Auf die Beurteilung von Dr. F.___, der sich als Einziger gegen die Beurteilungen von PD Dr. med. E.___, des beratenden Arztes der Helsana (Unfall AG), Dr. G.___, und gegen jene der behandelnden Ärzte stelle, könne nicht abgestellt werden. Die Ausführungen von Dr. F.___ seien mit Blick auf die Rechtsprechung zur Teilursächlichkeit eines Beschwerdebildes, wonach eine solche genüge und sich die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers auch auf mittelbare beziehungsweise indirekte Unfallfolgen erstrecken würden, bedeutungslos. Die vorbestehende leichtgradige Trochleadysplasie sei ein mitursächlicher Faktor für die Erstluxation gewesen. Gleichwohl sei durch den Unfall vom 10. November 2015 (Ausrutschen im Treppenhaus) ein Ereignis eingetreten, das die krankhafte Problematik objektivierbar verschlimmert habe. Der Unfall und der Vorzustand hätten derart zusammengewirkt, dass eine gemeinsame Verursachung des Gesundheitszustandes zu bejahen sei. Die anlagebedingte Konstellation werde nicht bestritten, trete jedoch in den Hintergrund, da ein geeigneter Unfall mit entsprechender frischer Läsion vorliege. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin über einen «fehlenden Impact» seien haltlos, denn es würden bereits andere Hergänge wie etwa ein falscher Schritt, eine Drehung oder ein unglücklicher Zusammenprall ausreichen, um eine Patella zu luxieren. Das Ereignis vom 10. November 2015 stelle auch kein beliebig austauschbares Ereignis dar und bis zu jenem Zeitpunkt habe auch keine Degeneration vorgelegen. Es sei somit nicht haltbar, einzig eine vorübergehende Verschlimmerung anzunehmen. Die Beschwerdegegnerin habe aber (zumindest) eine unfallbedingte vorübergehende Verschlimmerung einer bestehenden anlagebedingten Trochleadysplasie vom Typ B anerkannt und die gesetzlichen Leistungen erbracht. Der Status quo sine könne indes nur operativ erreicht werden. Die am 9. Februar 2022 durchgeführte Operation, bei der auch eine Rekonstruktion des MPFL und eine Sanierung des Knorpeldefektes vorgenommen worden seien, sei der Behebung des am 10. November 2015 entstandenen Gesundheitsschadens geschuldet. Auch wenn die Operation primär wegen der Anlagestörung vorgenommen worden sei, sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass die MPFL-Plastik auch der (vorzeitigen) Beseitigung der Unfallfolgen gedient habe, weshalb der Unfallversicherer gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG für die Kosten der Operation und der anschliessenden zweckmässigen Behandlung aufzukommen habe. Dies gelte umso mehr, als aufgrund der vorliegenden Akten nicht gesagt werden könne, dass die Operation vom 9. Februar 2022 überwiegend wahrscheinlich auch ohne den Unfall vom 10. November 2015 im selben Zeitpunkt notwendig geworden wäre. Die medizinischen Berichte liessen ferner nicht darauf schliessen, dass der Unfall vom 10. November 2015 jede - auch nur teilweise - kausale Bedeutung verloren habe (Urk. 1 S. 4 ff., Urk. 12 S. 3 ff.).

3.3

3.3.1    Es ist unstrittig und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 10. November 2015 einen Unfall mit Beteiligung des linken Knies erlitt (Urk. 8/1/1, Urk. 8/3/3-5, Urk. 8/9/1, Urk. 8/10/1), woraufhin eine Patellaluxation am linken Kniegelenk festgestellt wurde (Urk. 8/1, Urk. 8/30/2). Für diesen Unfall ist unstrittig die Beschwerdegegnerin als Unfallversicherer zuständig.

    Weiter ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin im Spätsommer 2018 nunmehr am rechten Knie eine erstmalige Patellaluxation rechts zuzog bei unterliegenden morphologischen Instabilitätskriterien wie femoralem Valgus, Trochlea-Dysplasie, lateralisierter patellofemoraler Artikulation und Knorpelschaden im Bereich der Patellarückfläche (Berichte der Klinik B.___ vom 8. November 2018 und vom 27. Februar 2019; Urk. 8/51/74-77). Das rechte Kniegelenk wurde gemäss dem Bericht der Klinik B.___ vom 28. Dezember 2021 vor 2,5 Jahren, mithin (ungefähr) Mitte 2019, operiert (Urk. 8/51/79-80). Ein Unfallgeschehen und ein zuständiger Unfallversicherer sind in Bezug auf diese Gesundheitsbeeinträchtigung nicht aktenkundig. Unstrittig ist insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der Beschwerden am rechten Knie nicht leistungspflichtig ist.

    Fest steht ferner, dass die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2021 einen zweiten Unfall mit Beteiligung des linken Kniegelenkes erlitt, bei welchem sie beim Laufen auf eine Rolltreppe eine Stufe verfehlte und sich dabei eine Patellaluxation links zuzog (Urk. 8/51/12, Urk. 8/51/37-38, Urk. 8/51/63). Gemäss dem Bericht der Klinik B.___ vom 22. Februar 2022 wurde das linke Kniegelenk bei anhaltenden Beschwerden am 9. Februar 2022 mittels diagnostischer Kniegelenksarthroskopie, medialer Arthrotomie und Knorpelchips-Plastik Patella, distaler, varisierender Femurosteotomie medial und Fixation mit Tomofix femoral sowie Kapselraffung medial operiert (Urk. 8/51/65-66; vgl. auch Austrittsbericht datiert am 21. Februar 2022, Urk. 8/51/83). Ausser Zweifel steht zudem, dass die Beschwerdeführerin zur Zeit des zweiten Unfalls bei der Helsana obligatorisch unfallversichert war (Urk. 8/51/5) und dass diese ihre Leistungspflicht für die gesundheitlichen Folgen für diesen Unfall bis zum 8. Februar 2022 anerkannt hat, wobei sie unter Berufung auf den Vorzustand am linken Knie von einem Status quo sine per 9. Februar 2022 ausging und daher ab dann für die Kosten der Behandlung inklusive der Operation vom 9. Februar 2022 nicht mehr aufkam (Urk. 8/51/44-45, Urk. 8/51/111-113, Urk. 8/51/101-103).

3.3.2    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 20 f.) zu Recht darauf schloss, dass sie bezüglich der Beschwerden am linken Kniegelenk und deren Behandlung, insbesondere für die Operation vom 9. Februar 2022 (Urk. 8/51/65-66), nicht leistungspflichtig ist, weil bereits zwischen dem Unfallereignis vom 10. November 2015 und den damals geklagten Beschwerden am linken Knie kein natürlicher Kausalzusammenhang bestanden hatte und dieser jedenfalls aber spätestens mit Eintritt des Status quo sine per 26. Juli 2016 dahingefallen war.


4.

4.1

4.1.1    In Bezug auf den Unfallhergang zum Ereignis vom 10. November 2015 ist ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag beim Hinuntergehen auf einer Treppe bei einer Drehbewegung ausrutschte und sich dabei das linke Knie verdrehte (Urk. 8/1/1, Urk. 8/3/3-5, Urk. 8/9/1, Urk. 8/10/1). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, wonach sie bei einem Treppensturz infolge Ausrutschens im Treppenhaus verunfallt sei (Urk. 1 S. 4), ist jedoch den initialen Berichten nicht zu entnehmen, dass sie dabei gestürzt ist. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin im Fragebogen zum Unfallhergang zuhanden der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2019 lediglich ausgeführt, sie habe sich beim Gang die Treppe hinunter gedreht und sei ausgerutscht (Urk. 8/9/1). Ein Sturz wurde weder dort noch in der UVG-Schadenmeldung vom 19. November 2015 (Urk. 8/3) erwähnt. Auch im Bericht zur Erstbehandlung am Unfalltag am 10. November 2015 bei med. pract. Z.___ vom 4. Januar 2016 wurde kein Sturz festgehalten, sondern lediglich erklärt, die Beschwerdeführerin sei am 10. November 2015 bei der Arbeit im Kindergarten ausgerutscht; dabei sei das linke Knie verdreht (Urk. 8/10/1). Im Bericht der Klinik B.___ vom 20. November 2011 wurde ebenfalls kein Sturz aufgeführt, sondern allein die Bemerkung «Am 10.11.2015 Drehbewegung beim Treppengehen» (Urk. 8/1/1). Somit ist im Folgenden davon auszugehen, dass sich beim Unfall vom 10. November 2015 kein Sturz ereignet hat. Denn gemäss der Beweismaxime erscheinen «Aussagen der ersten Stunde» zuverlässiger als spätere Schilderungen, die bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, weshalb ersteren höherer Beweiswert zuerkannt werden darf (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2). Ebenfalls nicht aktenkundig und nicht erwiesen ist im Übrigen, dass die Beschwerdeführerin das linke Knie beim Ereignis vom 10. November 2015 angeschlagen oder auf andere Weise ein Anpralltrauma erlitten hat. Dies wurde denn auch nicht geltend gemacht.

4.1.2    Hinsichtlich der im Jahr 2015 erlittenen Verletzung bestreitet die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht, dass anlässlich des Unfalls vom 10. November 2015 die linke Kniescheibe luxierte (Urk. 2 S. 13 Ziff. 8). Wie das bereits zwei Tage nach dem Unfall erstellte MRT vom 12. November 2015 gezeigt hat, war eine Patellaluxation am linken Knie (Erstereignis; Urk. 8/1/1) mit ausgedehntem Knorpelschaden femoropatellär mit kleinen subchondralen Erosionen, grossem Begleiterguss und Ruptur des medialen patellären Bandapparates eingetreten (Urk. 8/30/2, Urk. 8/73/3-4, Urk. 8/73/6). Hiervon ist auszugehen.

4.1.3    Die Beschwerdegegnerin verneint indes gestützt auf die vertrauensärztliche Aktenbeurteilung von Dr. F.___ vom 31. August 2022 (Urk. 8/75), dass die genannte Verletzung am linken Knie kausal durch das Unfallereignis vom 10. November 2015 entstanden ist; sie beruft sich dabei insbesondere wegen krankhafter Luxationstendenz des dysplastischen Gleitlagers bei anlagebedingter trochleärer Dysplasie mit Patellafehlstellung auf eine anspruchshindernde Zufalls-/Gelegenheitsursache (Urk. 2 S. 18 Ziff. 15 unten und S. 20 f. Ziff. 19 f., Urk. 7 S. 3, Urk. 15 S. 2 und S. 6 ff.). Dagegen stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es liege mit dem Unfall vom 10. November 2015 eine leistungsbegründende Teilursache vor (Urk. 1 S. 9, Urk. 12 S. 5).

    Massgeblich und im Folgenden zu klären ist, ob das Unfallereignis vom 10. November 2015 als Gelegenheits- oder Zufallsursache zu gelten hat, welcher im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1.4 nachfolgend) bei labilem Vorzustand keine derart signifikante Bedeutung beizumessen ist, dass es eine Leistungspflicht des Unfallversicherers begründen könnte.

4.1.4    Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung bei erstelltem Auslösezusammenhang einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_244/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 2.2, 8C_692/2022 vom 2. Mai 2023 E. 4.2.2 und 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).

4.2

4.2.1    Den medizinischen Akten ist zur Kausalität der Beschwerden am linken Knie im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen.

    Gemäss dem Bericht der Hüft- und Kniechirurgie der Klinik B.___ vom 28. Dezember 2021 habe die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 2. Dezember 2021 in der Sprechstunde vom 23. Dezember 2021 über starke peripatellare Schmerzen berichtet. Es sei die Diagnose einer zweitmaligen Patellaluxation links mit/bei grossem Knorpeldefekt retropatellar und an der Trochlea, Trochlea-Dysplasie vom Typ D nach Dejour und freiem Knorpelfragment im Recessus lateralis gestellt worden. Es bestünden rezidivierende Patellaluxationen als Folge einer ausgeprägten Trochlea-Dysplasie an den Knie beidseits. Nach der rechtsseitigen Operation vor 2,5 Jahren sei die Kniescheibe rechts nicht mehr luxiert. Links bestünden auch retropatellare Knorpelschäden, die teils einer älteren Genese und teils nach diesem Unfall (vom 2. Dezember 2021) aufgetreten seien (Urk. 8/51/79-80).

    Der beratende Arzt Dr. G.___, der für die Helsana am 2. Februar und 8. Juni 2022 (Urk. 8/51/40-42, Urk. 8/51/91-94) vor allem zur Kausalität betreffend die Folgen des Unfalls vom 2. Dezember 2021 Stellung nahm, kam zum Schluss, dass die Verletzungen am linken Kniegelenk und die Operation vom 9. Februar 2022 nur möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu diesem Unfall stehen würden. Abhängig vom Leidensdruck der Beschwerdeführerin wäre diese Operation auch ohne das Unfallereignis vom 2. Dezember 2021 medizinisch notwendig geworden. Behandelt werde mit dieser Operation der Vorzustand. Denn zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 2. Dezember 2021 habe schon ein manifester Vorzustand am linken Knie mit Trochlea-Dysplasie, Status nach Patellaluxation im Jahr 2015 und Knorpelschaden femoropatellar bestanden. Unfallkausal sei die Kniekontusion zu betrachten. Möglicherweise sei ein Teil der Knorpelschädigungen frisch entstanden (Urk. 8/51/41-42).

    In der Stellungnahme vom 8. Juni 2022 führte Dr. G.___ ergänzend aus, das Ereignis vom 2. Dezember 2021 könne durchaus zu den von Prof. Dr. H.___ (im Bericht vom 11. Februar 2022; Urk. 8/51/50) beschriebenen Knorpelfragmenten (im Sinne eines frischen Flakes im lateralen Rezessus) und einer Bone bruise (Knochenmarködem laterale Femurkondyle und Patella; Urk. 8/51/50) geführt haben. Aktenkundig aber sei, dass am linken Knie seit 2015 ein manifester Vorzustand bestehe. Schon im MRT vom 12. November 2015 seien ein ausgedehnter Knorpelschaden femoropatellar und eine Ruptur des medialen patellären Bandapparates nachgewiesen worden. Durch das Ereignis vom 2. Dezember 2021 sei es überwiegend wahrscheinlich nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen. Die am 9. Februar 2022 durchgeführte Operation habe den Vorzustand, die Folgen der Patellaluxation im Jahr 2015 und vor allem den Valgusmorphtyp bei normwertigen TTTG (Tibial TuberosityTrochlear Groove Distance) betroffen. Eine Kniekontusion, wie sie die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2021 erlitten habe, sei nach sechs bis acht Wochen, mithin vor der Operation, abgeklungen (Urk. 8/51/92-94).

    Der leitende Oberarzt der Hüft- und Kniechirurgie der Klinik B.___, Prof. Dr. H.___, erklärte im Bericht vom 6. Juli 2022, nach Patellaluxation (Erstereignis) vom November 2015 habe sich ein guter Verlauf durch die konservative Therapie bei doch klargesehenen unfallbedingten Schäden im MRT gezeigt. Nichtsdestotrotz habe die Beschwerdeführerin in der Verlaufskontrolle im Januar 2016 keine Beschwerden mehr im Bereich des linken Kniegelenkes gehabt und es sei eine operative Versorgung bei schmerzfreier Patientin nicht fortgeführt worden. Eine ausgeprägte Patellainstabilität zu jenem Zeitpunkt habe nicht bestanden, wobei sowohl die Trochlea-Form als auch der Valgus-Morphotyp eine klare Prädisposition darstellen würden. Die Wahrscheinlichkeit einer Reluxation sei bereits damals sehr hoch gewesen. Nach einer Erstluxation müsse gemäss den Leitlinien nicht direkt eine operative Sanierung erfolgen. Erwartungsgemäss sei die Kniescheibe jedoch hernach mehrfach erneut luxiert und es sei zu einer Folge-Traumatisierung des bereits traumatisierten Knorpels im Bereich der Kniescheibenrückfläche gekommen. Dementsprechend sei es bis weiterhin und ebenfalls unfallbedingt auf das Erstereignis vom 10. November 2015 zurückzuführen. Der Valgus-Morphotyp sei sicher anlagebedingt (Urk. 8/51/115).

    Gemäss der gutachterlichen Beurteilung des Radiologen PD Dr. E.___ vom 4. August 2022 sind mit dem MRT des linken Kniegelenkes vom 12. November 2015 (Urk. 8/30/2) relativ ausgedehnte und prominente Knorpelverletzungen der Patella und der Trochlea mit begleitenden, freien osteochondralen Flakes und einem markanten Erguss dokumentiert. Darüber hinaus zeige sich eine partielle Ablösung des MPFL am Periost der inferomedialen Patella sowie eine Ruptur des MPFL am femoralen Ansatz. Typische Kontusionsherde nach Patellaluxation würden sich am inferomedialen Patellarand und am lateralen Femurkondylus zeigen. Somit lägen ein Status nach akuter, traumatischer, lateraler Patellaluxation mit erheblichen Begleitverletzungen des femoropatellaren Knorpels sowie Verletzungen des MPFL vor. Zugrunde liege eine anlagebedingte, morphologische Prädisposition (femoropatellare Dysplasie, Patella alta). Im Vergleich zur aktuelleren MRT-Untersuchung des linken Kniegelenkes vom 23. Dezember 2021 (Urk. 8/51/80) nach dem Unfallereignis vom 2. Dezember 2021 (Urk. 8/51/5) läge makromorphologisch keine wesentliche Dynamik der Veränderungen von 2015 und 2021 vor. Die markanten Knorpeldefekte der Untersuchung vom 23. Dezember 2021 seien im Wesentlichen auf dem MRT vom 12. November 2015 schon abgrenzbar und somit vorbestehend, das gleiche gelte für das MPFL (Urk. 8/73/5-6).

    Der Vertrauensarzt Dr. F.___ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 31. August 2022 (Urk. 8/75) aus, der Zustand des linken Knies sei bei beiden erfolgten Luxationen (im Jahr 2015 und 2021) habitueller krankhafter Natur als natürlich kausale Ursache der Patellaluxation aufgrund der Trochlea-Dysplasie Typ B links lediglich durch Folgeschäden der pathologisch erfolgten Luxation der Patella geprägt. Wie PD Dr. E.___ in seinem radiologischen Gutachten vom 4. August 2022 (Urk. 8/73/6) angemerkt habe, habe der Patellaluxation im Jahr 2015 eine «anlagebedingte, morphologische Prädisposition (femoropatellare Dysplasie, Patella alta)» zugrunde gelegen. Die Luxation als Befund führe sekundär unweigerlich zu einer Bandläsion des medial stabilisierenden Bandapparates (MPFL) und sehr oft, wie vorliegend, zu einem chondralen Defekt des femoropatellären Knorpels beim Verlassen des anatomischen Gleitbettes der Patella aufgrund der unphysiologischen Belastung beim Luxieren über den lateralen Trochlearand. Die nach dem Ereignis vom 2. Dezember 2021 festgestellte, von Dr. E.___ (Urk. 8/73/6) beschriebene femoropatelläre Arthrose sei dem Luxationszustand geschuldet, welcher überwiegend wahrscheinlich natürlich kausal als Folgezustand auf die Trochlea-Dysplasie vom Typ B nach Dejour mit Patella alta zurückzuführen sei (Urk. 8/75/9). Eine solche TrochleaDysplasie vom Typ B nach Dejour mit Patella alta stelle bei fehlendem Impact auf das linke Knie (2015: Drehbewegung im Treppenhaus) überwiegend wahrscheinlich den Grund für die Patellaluxation dar. Der krankhafte Charakter der anlagebedingten Trochlea-Dysplasie werde gemäss der Leitlinie «Patellaluxation Nr. 187-027» der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF; https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/187-027) als beidseits charakteristisch beschrieben und sei auch bei der Beschwerdeführerin derart vorhanden (Knie rechts mit Typ C nach Dejour). Zur Ätiologie und Epidemiologie der Luxation der Patella würden in dieser Leitlinie auf Seite 7 einerseits ein direktes adäquates Trauma durch Sturz auf das Knie oder ein seitliches Anpralltrauma (~3 %) und anderseits ein inadäquates Trauma oder eine Gelegenheitsursache bei vorbestehenden prädispositionellen Faktoren wie Trochlea-Dysplasie, Patellahochstand, erhöhtem patellarem Tilt und erhöhtem Abstand der trochleären Rinne zur Tuberositas tibiae (TT-TG Abstand) u.a. angegeben. Alle vier Kriterien der Typ-B-Anomalie nach Dejour seien hier vorhanden. Unbestritten habe die Beschwerdeführerin bei den Ereignissen in den Jahren 2015 und 2021 weder einen Sturz noch ein seitliches Anpralltrauma an ihrem linken Knie erlitten. Gemäss der gutachterlich relevanten Literatur von Schönberger/Mehrtens/Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Rechtliche und medizinische Grundlagen für Gutachter, Sozialverwaltung, Berater und Gerichte, 9. Auflage, Seite 644) bestehe bei regulärer Ausformung der femoralen Gleitrinne bei physiologischen Bewegungsabläufen keine nennenswerte Möglichkeit der Kniescheibe zur seitlichen Verschiebung. Infolge einer anatomischen Fehlentwicklung mit starker Abflachung des femoralen Gleitlagers «(Anmerkung: Dysplasie nach Dejour)» könne die Kniescheibe selbst bei banalen Anlässen leicht luxieren, was besonders bei jungen Patienten aufzutreten pflege, dies ohne adäquate Therapie gefolgt von Rezidivluxationen. Ein Problem stelle die spontane Luxation bei vorgeschädigtem Bandapparat dar, deren Luxationstendenz bereits bei einfachen Bewegungen und Knieverdrehungen dann zustande kommen könne. Somit sei nachzuvollziehen, dass nach der habituellen Patellaluxation im Jahr 2015 der mediale Bandschaden (MPFL) befundlich dazugehöre, jedoch keinesfalls eine richtunggebende Verschlimmerung darstelle, welche in einem natürlich kausalen Zusammenhang mit dem Ereignis zu beurteilen sei. Dieser Umstand bewirke wegen der Trochlea-Dysplasie mit jeder weiteren habituell entstandenen Läsion eine zusätzliche Bandschwächung, deren natürliche Kausalität aus der primären, krankhaften Luxationstendenz des dysplastischen Gleitlagers herrühre. Gleiches gelte in Bezug auf chondrale Schäden, deren Zunahme sich hier jedoch nach dem radiologischen Gutachten von PD Dr. E.___ nicht bildlich nachvollziehbar ereignet hätten. Somit könne festgestellt werden, dass die erfolgte Operation (vom 9. Februar 2022, Urk. 8/51/65/66) und deren Folgen, vor allem deren Indikation, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 10. November 2015 und auch nicht zum Ereignis vom 2. Dezember 2021 gestanden habe. Es handle sich um ausschliessliche und überwiegend wahrscheinliche Folgen der trochleären Dysplasie mit Patellafehlstellung (Urk. 8/75/10-11).

4.2.2    Bei gegebener Aktenlage steht fest, dass bei der Beschwerdeführerin am linken Kniegelenk bereits vor dem Unfall vom 10. November 2015 ein anlagebedingter Valgus-Morphotyp (Urk. 8/51/115) mit erheblicher Trochlea-Dysplasie vom Typ B nach Dejour und Patella alta (Urk. 8/73/3, Urk. 8/73/6, Urk. 8/75/9) im Sinne eines krankhaften, degenerativen Vorzustandes vorgelegen hatte. Die Mediziner sind sich darin einig, dass ein solcher Morphotyp des Knies eine anlagebedingte, morphologische Prädisposition zur am 10. November 2015 eingetretenen Patellaluxation bildete. So hat dies nicht nur Dr. F.___ in seiner vertrauensärztlichen Beurteilung nachvollziehbar begründet ausgeführt (Urk. 8/75/9-11), sondern auch PD Dr. E.___ im radiologischen Gutachten festgehalten («Zugrunde liegt eine anlagebedingte, morphologische Prädisposition [femoropatellare Dysplasie, Patella alta]»; Urk. 8/73 S. 6), was Dr. F.___ zutreffend berücksichtigt hat (Urk. 8/75/9). Auch Prof. Dr. H.___ sprach im Bericht vom 6. Juli 2022 von einem anlagebedingten Valgus-Morphotyp, welcher zusammen mit der Trochlea-Form eine klare Prädisposition für den Eintritt einer Patellaluxation bilde (Urk. 8/51/115). Und im Bericht der Klink B.___ vom 28. Dezember 2021 war vermerkt worden, dass rezidivierende Patellaluxationen als Folge einer ausgeprägten Trochlea-Dysplasie an den Knie beidseits bestünden (Urk. 8/51/80).

4.2.3    Mit dem Vorliegen des Valgus-Morphotyps mit erheblicher Trochlea-Dysplasie vom Typ B nach Dejour und Patella alta als anlagebedingte, morphologische Prädisposition für den Eintritt einer Patellaluxation bestand somit bereits in der Zeit vor dem Unfall vom 10. November 2015 ein allgegenwärtiges Risiko für die Verwirklichung einer Patellaluxation links mit dem sekundär schliesslich eingetretenen Gesundheitsschaden am linken Knie. Mit dem Risiko einer Patellaluxation gingen mithin im Sinne eines sekundären Folgerisikos Läsionen am Knorpel und am Bandapparat des Kniegelenks (MPFL) einher, wie aus der überzeugenden Darlegung von Dr. F.___ hervorgeht, indem er erläuterte, wie diese Verletzungen beim Verlassen des anatomischen Gleitbettes der Patella aufgrund der unphysiologischen Belastung beim Luxieren über den lateralen Trochlearand unweigerlich oder zumindest sehr oft eintreten würden, im Folgezustand sodann auch eine femoropatelläre Arthrose (Urk. 8/75/9).

    Auch bezüglich der Frage nach der Bedeutung der schadensauslösenden traumatischen Einwirkung im Rahmen von Ursache und Wirkung, mithin ob dem Unfall vom 10. November 2015 eigenständige Bedeutung im Sinne einer Teilursache zukam oder nicht - angesichts des beschriebenen Vorzustandes am linken Kniegelenk und des diesem immanenten Schadenrisikos -, sind die Ausführungen von Dr. F.___ einschlägig und ist dessen Schlussfolgerung überzeugend. Insbesondere hat er unter Einbezug von AWMF-Leitlinien und der Literatur schlüssig aufgezeigt, dass für die Verwirklichung des gegenwärtigen Risikos, welches vom Vorzustand zur Zeit des Unfalls ausging, selbst banale Anlässe genügten (Urk. 8/75/10-11). Damit ist von einem derart labilen Vorzustand am linken Kniegelenk zu sprechen, bei dem der auslösende Faktor für die Patellaluxation (samt Folgeschäden) beliebig und austauschbar war, mithin auch durch einen alltäglichen alternativen Belastungsfaktor - wie etwa eine Drehbewegung beim Gehen - respektive aus eigener Dynamik der Pathologie (spontanes Herausspringen der Kniescheibe) zu annähernd gleicher Zeit im Herbst 2015 hätte eintreten können, so dass jederzeit mit dem Eintritt des Schadens zu rechnen war. Hierzu passt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Berichten der Klinik B.___ vom 8. November 2018 und vom 27. Februar 2019 - soweit aktenkundig - ab 2018 auch am rechten Kniegelenk Patellaluxationen erlitten hat bei unterliegenden morphologischen Instabilitätskriterien wie femoralem Valgus, Trochlea-Dysplasie, lateralisierter patellofemoraler Artikulation und Knorpelschaden im Bereich der Patellarückfläche (Urk. 8/51/74-77). Dazu wies Dr. F.___ denn auch darauf hin, dass der krankhafte Charakter der anlagebedingten Trochlea-Dysplasie in der AWMF-Leitlinie «Patellaluxation Nr. 187-027» als beidseits charakteristisch beschrieben werde und derart auch bei der Beschwerdeführerin vorhanden sei (Knie rechts mit Typ C nach Dejour; Urk. 8/75/10).

    Ferner hat Dr. F.___ (Urk. 8/75/11) zutreffend darauf hingewiesen, dass beim Ereignis vom 10. November 2015 keine adäquate Einwirkung auf das linke Knie stattfand, namentlich durch einen Sturz oder ein seitliches Anpralltrauma, wie sie gemäss den AWMF-Leitlinien für den Eintritt einer Patellaluxation normalerweise (ohne Vorzustand) ursächlich ist (vgl. auch Pschyrembel online, Klinisches Wörterbuch, Artikelkategorie: Krankheit, Syndrom; «Patellaluxation» April 2017; abrufbar unter www.pschyrembel.de). Es fand lediglich eine Drehbewegung beim Ausrutschen ohne Sturz und ohne Anprall statt (vgl. oben E. 4.1.1). Entscheidend für die Frage nach der Kausalität (anspruchshindernde Gelegenheits-/Zufallsursache versus anspruchsbegründende Teilursache) ist hier letztlich aber nicht die Schwere des Unfalls, sondern die aus dem Vorzustand am linken Knie für die Schadensverwirklichung resultierende Realisierungswahrscheinlichkeit des Risikos. Dieses war bereits damals gross, denn der Gesundheitsschaden hätte - wie ausgeführt - genauso gut durch einen alltäglichen alternativen Belastungsfaktor eintreten können, so dass der Unfall vom 10. November 2015 nicht als kausal signifikantes Ereignis mit eigenständiger Bedeutung erscheint. Mit anderen Worten bedurfte es angesichts der vorbestehenden Trochlea-Dysplasie vom Typ B nach Dejour mit Patella alta keiner spezifischen, nicht alltäglichen und nicht beliebig austauschbaren weiteren Teilursache, damit der verhängnisvolle Schadensverlauf mit Patellaluxation überhaupt in Gang kam (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 413/05 vom 5. April 2007 E. 4.2.1 ff.).

4.2.4    Somit hat das Unfallereignis vom 10. November 2015 als anspruchshindernde Gelegenheitsursache zu gelten.

    Die von Dr. F.___ vorgenommene Einschätzung, die Trochlea-Dysplasie vom Typ B nach Dejour und Patella alta bei fehlendem Impact auf das linke Knie (2015: Drehbewegung im Treppenhaus) stelle überwiegend wahrscheinlich den Grund für die Patellaluxation im November 2015 (und auch im Jahr 2021) dar und die operative Behandlung vom 9. Februar 2022 mit deren Folgen stehe nicht im natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 10. November 2015 (Urk. 8/75/9-11), ist mit Blick auf die Rechtsprechung zur Gelegenheits- oder Zufallsursache somit schlüssig und wurde fundiert unter Berücksichtigung von Leitlinien und Literatur begründet. Es bestehen mithin keine auch nur geringe Zweifel an dessen vertrauensärztlicher Beurteilung (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5), weshalb die Beschwerdegegnerin in ihrem Entscheid zu Recht darauf abgestellt hat.

4.3

4.3.1    Was die Beschwerdeführerin vorbringt (Urk. 1, Urk. 12), führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich sind den Berichten von PD Dr. E.___, von Dr. G.___ und den Ärzten der Klinik B.___ keine Ausführungen zu entnehmen, welche trotz der Rechtsprechung zur Gelegenheitsursache (E. 4.1.4) auf einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 10. November 2015 und der damals erfolgten Patellaluxation samt Folgeschäden am linken Kniegelenk schliessen liessen. Denn diesen Berichten ist - soweit sie sich überhaupt auf die Kausalität zum ersten Unfall beziehen - lediglich zu entnehmen, dass die im November 2015 erlittene Patellaluxation samt Folgeschäden (Band- und Knorpelläsionen) mit dem Unfall vom 10. November 2015 zusammenhängen. Mit der Frage der Kausalität bei konkurrierenden Ursachen von Unfallereignis und krankhaftem Vorzustand haben sich diese Ärzte indes nicht beschäftigt. Allein die Feststellung, dass es sich bei den mit den MRT vom 12. November 2015 dargestellten Schäden um unfallbedingte, traumatische Verletzungen handelt, genügt im Hinblick auf die unfallversicherungsrechtliche Abgrenzungsproblematik von Gelegenheits- zu Teilursache nicht, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.

    Aufgrund des fehlenden Kausalzusammenhanges bei - wie aufgezeigt (E. 4.2.2-4.2.3) - vorliegender Gelegenheitsursache sind sodann auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur unfallbedingten objektivierbaren Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes nicht stichhaltig. Da zudem schon initial kein natürlicher Kausalzusammenhang bestand, erübrigen sich auch Erwägungen zur Frage nach dem Wegfall des natürlichen Kausalzusammenhanges zufolge eines Status quo sine; ebenso solche zur Leistungspflicht aus Rückfall, welche überhaupt nur in Frage kommen könnte, wenn die Unfallkausalität und Leistungspflicht zum Grundfall bejaht würde, was hier nicht der Fall ist.

4.3.2    Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Anschluss an den Unfall vom 10. November 2015 bis im 2016 dennoch Leistungen erbracht hat (Urk. 2 S. 2 f. Urk. 8/1-40), schliesst die (rückwirkende) Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs und die daraus folgende Ablehnung der Leistungspflicht aus Rückfall, insbesondere für die Operation vom 9. Februar 2022, im Übrigen nicht aus. Denn rechtsprechungsgemäss hat der Unfallversicherer die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung und Taggeld anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, das heisst den Fall abzuschliessen, dies mit der Begründung, ein versichertes Ereignis liege - bei richtiger Betrachtungsweise - gar nicht vor (BGE 130 V 380 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_93/2020 vom 1. April 2020 E. 3 mit Hinweisen und E. 6).

4.3.3    Es bleibt somit dabei, dass der Unfall vom 10. November 2015 nicht als kausal bedeutsames Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass für die linksseitigen Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin erscheint.

    Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der beantragten orthopädischen Begutachtung (Urk. 1 S. 2), sind keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2).

4.4    Im Ergebnis ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 18 ff.) zu Recht von einer anspruchshindernden Gelegenheits- oder Zufallsursache aus. Es besteht folglich kein Raum für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers für die gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 10. November 2015 und/oder eines Rückfalls dazu.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2023 (Urk. 2) ist somit rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann