Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00068


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 16. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Solida Versicherungen AG

Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle

Thouvenin Rechtsanwälte KLG

Klausstrasse 33, 8024 Zürich


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Meier

Thouvenin Rechtsanwälte

Klausstrasse 33, 8024 Zürich


Sachverhalt:

1.    Die 1979 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. März 2012 bei der Y.___ GmbH und war bei der Solida Versicherungen AG (nachfolgend Solida) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 12. März 2019 wurde der Solida mitgeteilt, die Versicherte sei am gleichen Tag als Beifahrerin auf einem Roller in Z.___, A.___, verunfallt und zwischen dem Roller und einem Lastwagen eingeklemmt worden (Urk. 12/7 S. 202). Beim Unfall zog sich die Versicherte eine drittgradige offene Patella-Trümmerfraktur links zu. Im Spital B.___, A.___, wurde am 12. März 2019 eine offene Revision und Reposition mit Kirschnerdraht- und Cerclage-Osteosynthese der Patella links durchgeführt (vgl. Urk. 12/8 S. 65 ff.). Die Solida erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 12/7 S. 188). Am 1. September 2021 wurde die Versicherte auf Anordnung der Solida (Urk. 12/7 S. 7) von Dr. med. C.___ ärztlich untersucht. Dieser erstattete am 2. September 2021 seine Beurteilung (Urk. 12/8 S. 8 ff.). Am 28. September 2021 teilte die Solida der Versicherten mit, der medizinische Endzustand sei erreicht, weshalb keine weiteren Heilkosten übernommen würden, und es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 12/7 S. 2 f.). Am 29. November 2021 berichtete die Versicherte per E-Mail, es seien nach dem Abwärtstreppensteigen wieder akute Kniebeschwerden aufgetreten und sie habe bei Dr. D.___ einen Termin vereinbart (Urk. 12/11 S. 35). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (vgl. Urk. 12/12 S. 4 ff. und S. 10 ff.) verfügte die Solida am 16. August 2022 im angekündigten Sinne und stellte die Versicherungsleistungen per 28. September 2021 ein. Des Weiteren hielt sie fest, es bestehe kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 12/16 S. 1-4). Die dagegen am 25. August 2022 erhobene Einsprache (Urk. 12/23 S. 1-10; ergänzende Begründung vom 11. Oktober 2022, Urk. 12/35 S. 1-11) wies die Solida nach Einholung weiterer Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte vom 11. beziehungsweise 22. Juli 2022 (vgl. Urk. 12/1 und 12/2) mit Entscheid vom 3. April 2023 ab (Urk. 2 [= Urk. 12/41 S. 1-15]).


2.    Dagegen liess die Versicherte am 12. Mai 2023 Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr im Zusammenhang mit den unfallbedingten Folgen des Ereignisses vom 12. März 2019 über den 28. September 2021 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen (insbesondere Untersuchungs- und Behandlungskosten sowie Integritätsentschädigung); eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur medizinischen Begutachtung und anschliessend neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ihr seien zudem die Kosten für die MRT-Abklärung vom 24. Januar 2022 und die Abklärung bei PD Dr. E.___ am 15. März 2022 durch die Beschwerdegegnerin zu erstatten (insgesamt Fr. 521.75). Des Weiteren sei zur Klärung der strittigen Sachverhaltsfragen eine medizinische Begutachtung durch das Gericht zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 (Urk. 13) in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 (Urk. 14) legte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz ihre Honorarnote auf (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.3    

1.3.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3.2    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.3.3    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 138 V 248 E. 4, 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, aus radiologischer Sicht sei eine stattgehabte Traumatisierung der Kreuzbänder oder eine Gelenkluxation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Am 24. Januar 2022 seien eine leichte bis mässige femoropatelläre Arthrose mit deutlichen Knorpelschäden festgestellt worden. Überwiegend wahrscheinlich sei anzunehmen, dass diese bereits vor dem Trauma vom 12. März 2019 präsent gewesen seien, weil die Osteosynthese der Patella sehr schön gelungen sei und sich postoperativ keine Gelenkstufe ergeben habe. Es habe sich ein deutlicher Vorzustand mit einer Fehlanlage femoropatellär und einer femoropatellären Instabilität gezeigt. Zusätzliche Weichteilveränderungen, die durch das Trauma bedingt aufgetreten wären, seien nicht objektivierbar gewesen. Eine relevante Traumatisierung des vorderen und/oder hinteren Kreuzbandes sowie des medialen und/oder lateralen Kollateralbandes durch das Ereignis vom 12. März 2019 könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Das Ereignis vom 26. November 2021 mit Givingway-Symptomatik stehe in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. März 2019 beziehungsweise dessen Folgen, sondern sei auf den Vorzustand zurückzuführen. Die chronische patello-femorale Instabilität links mit permanenter Subluxation sei unfallfremd. Die zeitlich nach dem Ereignis vom 26. November 2021 eingeleiteten beziehungsweise vorgesehenen medizinischen Massnahmen stünden in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. März 2019 beziehungsweise dessen Folgen, weshalb sie aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht geeignet seien, die unfallbedingte Gesundheitsschädigung adäquat zu behandeln. Gestützt auf die Beurteilung der beratenden Ärztin sei der Endzustand korrekt auf den 28. September 2021 festgelegt worden. In Bezug auf die Femoropatellararthrose sowie die Impressionsfraktur im Bereich der lateralen Femurkondyle sei die Erheblichkeitsgrenze nicht erreicht. In der Gesamtschau sei deshalb keine Integritätsentschädigung geschuldet (Urk. 2 S. 10-13).

2.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, Dr. E.___ sei am 15. März 2022 zum Schluss gekommen, dass aufgrund der komplexen Knieinstabilität davon ausgegangen werden müsse, anlässlich des Unfalles vom 12. März 2019 sei es nicht nur zu einer schweren offenen Trümmerfraktur der Patella, sondern (zusätzlich) zu einer komplexen Knieinstabilitäts-Verletzung – vor allem des hinteren Kreuzbandes aber auch des lateralen Seitenbandkomplexes – gekommen. Das Ereignis vom 26. November 2021 sei am ehesten auf eine Kombination der femorpatellären Instabilität bei zugrundeliegender schwerer Dysplasie und gleichzeitig schwerem postoperativem Zustand des Kniegelenks mit Femorpatellararthrose und komplexer femorotibialer Instabilität zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin habe aber keine weiteren medizinischen Abklärungen mehr getätigt, sondern sich darauf beschränkt, den Einspracheentscheid unter Hinweis auf die versicherungsmedizinischen Abklärungen zu begründen (Urk. 1 S. 5 f.). Vorliegend würden konkrete und differenzierte Einwände von Fachärzten vorliegen und diese seien geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung der Versicherungsmedizinerin zu wecken (Urk. 1 S. 8).


3.

3.1    Am 13. März 2019 berichtete der Behandler des Spitals B.___, A.___, dass die Beschwerdeführerin am 12. März 2019 aufgrund eines Verkehrsunfalles in den Notfall eingeliefert worden sei. Sie habe eine Patellafraktur erlitten, die operativ habe behandelt werden müssen (Urk. 12/8 S. 68).

3.2    In der am 20. März 2019 durch die F.___ AG erstellten Computertomographie des Knies links zeigte sich eine Osteosynthese einer Patellafraktur. Aus dem Bericht geht hervor, dass der kraniale Anteil der Patella mehrfragmentär frakturiert sei, nach kaudal liege eine Längsfraktur nach lateral ziehend vor. Eine Stufe in der Gelenksfläche sei kaudal und im mittleren Abschnitt nicht nachzuweisen gewesen, im proximalen Anteil sei die Gelenksfläche fragmentiert mit interponierter Stufe bis zu rund vier Millimeter gewesen. Die Fraktur sei noch nicht konsolidiert. Es habe sich viel Erguss mit inneliegenden Knochenfragmenten gezeigt. Die Patella habe einen deutlichen Lateralshift (1.3 cm) bei lateralisierter Tuberositas tibiae (Tuberositas-Tibiae-Trochlea-Groove [TT-TG] 20 mm) gezeigt. Des Weiteren hätten sich eine mehrfragmentäre Fraktur im lateralen Femurkondylus mit Einstauchung um drei Millimeter sowie einigen Defektzonen in der Gelenksfläche gezeigt. Vorbestehend seien degenerative Veränderungen im Sinne einer Mehrsklerosierung und von Geröllzysten. Tibiaseitig habe keine Fraktur nachgewiesen werden können (Urk. 12/8 S. 61).

    Anlässlich der Erstbehandlung in der Klinik G.___, Unfallchirurgie und Sportverletzung, vom 20. März 2019 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt Chirurgie, eine drittgradig offene Patella-Trümmerfraktur links. Die durchgeführten postoperativen Röntgen- und computertomographischen Kontrollaufnahmen hätten eine den Umständen entsprechend lege artis versorgte ordentliche Rekonstruktion der Patellatrümmerfragmente mit Cerclagen gezeigt. Zusätzlich liege eine ausgedehnte osteochondrale Verletzung des medialen Femurkondylus vor, mit sehr schmalen Fragmenten und maximalen Impressionen von drei Millimeter (Urk. 12/8 S. 65 f.). Am 14. Juni 2019 hielt Dr. D.___ fest, dass die kritischen Weichteilverletzungen alle sehr schön abgeheilt seien und die Frakturen sich durchbauen würden. Klar ungenügend sei hingegen die Beugung im Kniegelenk. Zur Objektivierung der Frakturheilung sei eine computertomographische Bilanzierung durchgeführt worden. Diese habe eine nach lateral dezentrierte Patella mit noch sichtbaren Frakturlinien und unklarer Konsolidation gezeigt. Bei Status nach Avulsionsfraktur des medialen Femurkondylus habe kein Hinweis auf eine Dislokation bestanden. In Anbetracht der Gesamtsituation sei eine Kniearthroskopie zur Kontrolle der intraartikulären Verhältnisse empfohlen worden (Urk. 12/8 S. 49 f.).

3.3    Am 24. Juni 2019 nahm Dr. med. C.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Rheumaerkrankungen (Rheumatologie), erstmals eine versicherungsmedizinische Beurteilung vor und hielt fest, der Endzustand sei noch nicht erreicht. Bei einer solch komplexen Kniegelenksfraktur mit notwendiger Osteosynthese sei der Endzustand frühestens sechs Monate nach dem Ereignis, Ende September 2019, erreicht (Urk. 12/8 S. 56).

3.4    Im Operationsbericht vom 4. Juli 2019 hielt Dr. D.___ fest, dass eine Kniearthroskopie links mit ausgedehnter Synovektomie und Narbenlösung, Narkosemobilisation sowie Teil-Osteosynthesematerialentfernung an der Patella links durchgeführt worden sei. Aufgrund der Schonung sei wie erwartet eine deutliche Flexionshemmung mit postoperativen Verklebungen im Kniegelenk aufgetreten. Diese seien gelöst, ein Teil des störenden Osteosynthesematerials entfernt und eine vorsichtige Narkosemobilisation vorgenommen worden. Nach Lösen der ausgedehnten Vernarbungen habe eine freie Sicht auf das intakte vordere und hintere Kreuzband bestanden (Urk. 12/8 S. 53 f.). Im Austrittsbericht vom 4. Juli 2019 ergänzte Dr. D.___, der postoperative Verlauf sei problemlos gewesen. Die Beschwerdeführerin habe mit reizlosen und trockenen Wundverhältnissen entlassen werden können (Urk. 12/8 S. 51 f.). Am 26. August 2019 notierte Dr. D.___, seit der Klinikentlassung habe sich der Verlauf problemlos gezeigt und die Beschwerdeführerin habe die intraoperativ erreichte Kniegelenksbeweglichkeit weiter verbessern können. Das Osteosynthesematerial sei in situ ohne Lockerungszeichen. In Flexion sei eine deutliche Lateralisierungstendenz der Patella objektivierbar gewesen (Urk. 12/8 S. 33 f.). Im Bericht vom 16. Dezember 2019 hielt Dr. D.___ befundmässig fest, die Weichteile und das Kniegelenk links seien reizfrei mit reizloser Narbe. Die aktive Kniegelenksfunktion liege bei 2-0-135°. Die Patellaposition sei kursorisch einwandfrei. Funktionell sei das Neunmonate-Resultat sehr zufriedenstellend (Urk. 12/8 S. 31 f.).

    Gemäss Operationsbericht vom 21. Januar 2020 wurde gleichentags eine Narbenexzision mit aufwändiger Osteosynthesematerialentfernung (OSME) der Patella links sowie eine Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie des lateralen Meniskus zentral sowie Gelenkstoilette durchgeführt. Dr. D.___ berichtete, intraoperativ hätten sich nach wie vor stark verwachsene Verhältnisse mit schöner Oberfläche gezeigt. Auf eine weitere Traumatisierung sei bewusst verzichtet worden. Im Interkondylärraum habe sich das vordere Kreuzband sehr schön präsentiert. Das hintere Kreuzband sei nicht sichtbar gewesen. Im lateralen Kompartiment seien nebst einigen Verklebungen, die gelöst worden seien, schöne Knorpelüberzüge an Femur und Tibia sichtbar gewesen. Der laterale Meniskus habe Ausfransungen im Vorderhornbereich gezeigt, diese seien mit Stanzen abgetragen und mit dem Shaver geglättet worden. Die ehemalige Knorpelläsion am medialen Femurkondylus habe sich weit harmloser als bei der letzten Arthroskopie gezeigt (Urk. 12/8 S. 28 f.). Im Bericht vom 13. März 2020 nannte Dr. D.___ als Diagnosen einen Status nach Motorradkollision vom 12. März 2019 sowie einen Status nach rezidivierenden Patellaluxationen der Kniegelenke beidseits als Teenager (seither beschwerdefrei). Er hielt ergänzend fest, der Röntgenbefund habe deutliche posttraumatische Veränderungen im Bereich der Patella sowie des lateralen Femurkondylus gezeigt (Urk. 12/8 S. 23 f.). Im Bericht vom 21. September 2020 notierte Dr. D.___, im Vergleich zu den Voruntersuchungen habe der Röntgenbefund einen zunehmenden Durchbau der Frakturen gezeigt. Es hätten sich keine Sekundärdislokationen oder wesentliche periartikuläre Verkalkungen gezeigt (Urk. 12/8 S. 17 f.).

3.5    Im Röntgenbefund vom 21. September 2020 notierte Dr. med. H.___, Facharzt Radiologie, im Vergleich zum 13. März 2020 sei weiterhin eine laterale Subluxationsstellung der Patella festzustellen. Die Frakturspalten seien vereinzelt noch abzugrenzen, wie in der lateralen retropatellaren Gelenksfläche, ohne dass aber eine Stufe vorliege. Eine sekundäre Dislokation oder ein Erguss hätten sich nicht gezeigt. Femorotibial habe sich die Knochenbinnenstruktur regelrecht gezeigt, allerdings seien vorbestehend Irregularitäten über dem lateralen Femurkondylus bei bekannten osteochondralen Schäden (CT vom Juni 2019) feststellbar gewesen (Urk. 12/8 S. 16).

3.6    Im Bericht vom 22. Januar 2021 hielt Dr. D.___ fest, dass eine Einjahres- und vorläufige Abschlusskontrolle stattgefunden habe. Befundmässig habe sich das Kniegelenk links reizlos mit reizlosen Narben gezeigt. Es habe ein auslaufendes Hämatom nach einem Sturz vor einer Woche anteromedial festgestellt werden können. Die leichten Hautverfärbungen anterolateral seien gemäss Angaben der Beschwerdeführerin vorbestehend. Ansonsten sei die Patella frei. Anlässlich der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin angegeben, vor wenigen Tagen sei sie auf Schnee und Eis unglücklich gestürzt und mit dem verletzten Knie beziehungsweise der Patella aufgeschlagen. Der Unfall sei glimpflich verlaufen. Dr. D.___ notierte, noch bestehe eine deutliche Quadrizeps-Hypotrophie links gegenüber rechts, die mit gezieltem Training und Instruktion verbessert werden könne, unter diesen Massnahmen seien die Kontrollen jedoch vorläufig abzuschliessen (Urk. 12/8 S. 11 f.).

3.7    Am 1. September 2021 nahm Dr. C.___ eine vertrauensärztliche Untersuchung vor und berichtete am 2. September 2021, dass die Beschwerdeführerin beruflich als medizinische Praxisassistentin im Kantonsspital I.___ tätig und vollständig arbeitsfähig sei. Befundmässig notierte Dr. C.___, es persistiere als Endzustand eine durch die Fehlstellung der Kniescheibe mit Subluxationsstellung bedingte Instabilität am linken Kniegelenk und eine deutliche Atrophie am Oberschenkel links gegenüber rechts. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Die verminderte Stabilität am Kniegelenk wirke aufgrund der biomechanischen Veränderungen und der dadurch anhaltend relevanten Muskelatrophie im Quadrizeps- und Rektusmuskelbereich einschränkend. Eine relevante Verbesserung der Muskelkraft und des Muskelvolumens sei nicht wirklich zu erreichen, da die Beschwerdeführerin wegen der veränderten Biomechanik die Oberschenkelmuskulatur nur bedingt belasten könne. Entsprechend sei nach mehrmonatiger Rehabilitation mit Trainingstherapie das Ergebnis der Kräftigung begrenzt, weshalb aus seiner Sicht keine Indikation für eine gezielte Trainingstherapie mehr bestehe, da es sich nicht um eine myofasciale Problematik handle, sondern um eine biomechanische bleibende Veränderung mit konsekutiver persistierender relevanter Muskelatrophie am Oberschenkel links (Urk. 12/8 S. 1-5).

3.8    Am 1. Dezember 2021 berichtete Dr. D.___, er habe die Beschwerdeführerin vor der Konsultation am 1. Dezember 2021 letztmals am 22. Januar 2021 gesehen. Am 26. November 2021 sei es beim Hinuntersteigen einer Aussentreppe zu einer plötzlichen Givingway-Symptomatik im Kniegelenk links mit Einknicken gekommen. Die Beschwerdeführerin habe sich auffangen und sich an ihrem Vordermann abstützen können. In der Folge sei eine Schwellung im Kniegelenk aufgetreten und ein Unsicherheitsgefühl, leichte Krepitationen und eine Schwäche hätten persistiert (Urk. 12/12 S. 11 f.).

3.9    Am 24. Januar 2022 wurde eine MR des Knies nativ links angefertigt. Dr. H.___ führte in seiner Beurteilung aus, bei Status nach osteosynthetisierter Patellafraktur sei diese konsolidiert und reizlos. Es bestehe weiterhin eine wesentliche Lateralisierung der Patella mit/bei hoher TT-TG. Es zeige sich eine bereits wesentliche Retropatellararthrose, die übrigen Kniebinnenstrukturen seien jedoch unauffällig und es sei keine Meniskusläsion ersichtlich. Eine perimeniscale Ganglionzyste an der vorderen Meniskuswurzel lateral könne ein indirektes Zeichen einer chronischen Läsion sein. Zudem würden sich Hinweise eines Patellaspitzensyndroms zeigen. Nebenbefundlich bestehe ein Verdacht auf ein kleines Enchondrom im distalen Femur (Urk. 12/12 S. 10).

3.10    Am 17. März 2022 berichtete PD Dr. med. E.___, Facharzt Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Beschwerdeführerin habe bereits im Jugendalter Kniebeschwerden mit Patella-Instabilität beidseits gehabt. Im Jahr 2019 sei es zu einem schweren Unfall mit Motorradkollision im Ausland gekommen. Es habe eine operative Therapie mit zuletzt arthroskopischem Eingriff und Narben-Exzision vor zwei Jahren stattgefunden. Danach sei die Situation wieder einigermassen kompensiert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe allerdings eine bleibende Beeinträchtigung mit einer gewissen Unsicherheit im Kniegelenk beschrieben, die Kraft habe nicht mehr aufgebaut werden können. Im November 2021 sei es zu einer Givingway-Symptomatik mit Einknicken und vermehrten Beschwerden sowie Schmerzen gekommen. Die MRI-Untersuchung des Knies links vom 24. Januar 2022 habe ein ausgedünntes und nur marginal abbildbares hinteres Kreuzband gezeigt. Das vordere Kreuzband sei durchgehend und intakt aber proximal femoral vielleicht leicht verändert gewesen. Medial habe sich ein unauffälliges Seitenband gezeigt, der laterale Seitenbandkomplex sei deutlich verändert und das laterale Seitenband nicht wirklich abgrenzbar gewesen. Der Meniskus sei nach der Teilmeniskektomie lateral intakt gewesen vielleicht diskret verkürzt, medial unauffällig. Dr. E.___ erwog, aufgrund der komplexen Knieinstabilität müsse davon ausgegangen werden, dass es anlässlich des Unfalls vom 12. März 2019 nicht nur zu einer schweren offenen Trümmerfraktur der Patella gekommen sei, sondern auch zu einer komplexen Knieinstabilitätsverletzung mit Verletzung des hinteren Kreuzbandes und des lateralen Seitenbandkomplexes. Beweisend dafür seien die ausgeprägte Ausdünnung des hinteren Kreuzbandes sowie die deutlichen Veränderungen des lateralen Seitenbandkomplexes im MRI. Es liege zwar eine ausgeprägte Trochleadysplasie zugrunde, eine solche würde aber nicht die ausgeprägten Knorpelschäden, insbesondere auf der Trochleaseite, erklären. Das Ereignis vom 26. November 2021 sei am ehestens auf eine Kombination der femoropatellaren Instabilität bei zugrunde liegender schwerer Dysplasie und gleichzeitig schwerem postoperativem Zustand des Kniegelenks mit Femoropatellar-Arthrose und komplexer femorotibialer Instabilität zurückzuführen (Urk. 12/12 S. 4 f.).

3.11    Am 11. Juli 2022 nahm Prof. Dr. med. J.___, Facharzt Radiologie, auf Anfrage (vgl. Urk. 12/3 S. 1) von Dr. med. K.___, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung Stellung. Gestützt auf die bildgebenden Befunde hielt er fest, es habe sich nach dem Unfallereignis eine Trümmerfraktur der Patella gezeigt, die chirurgisch regelrecht versorgt worden sei. Ob die Fraktur disloziert gewesen sei, lasse sich anhand der postoperativen Bilder nicht beurteilen. Bildgebend habe sich aber eine Impressionsfraktur an der lateralen femoralen Trochlea kaudal am Übergang zur lateralen Femurkondyle mit zwei grösseren Fragmenten und leichter Dislokation gezeigt (Urk. 12/2 S. 10). In der Bildgebung habe sich sodann eine Trochleadysplasie (Déjour Typ C), eine pathologisch verlängerte TT-TG sowie eine grenzwertige Patella alta gezeigt. Die Patella habe eine Jägerhut-Deformation und keine normale Form gehabt. Das mediale patellofemorale Band (MPFL) sei anlässlich der MRT vom 24. Januar 2022 kaum nachweisbar gewesen. Die Knorpelverhältnisse seien femoropatellär erstmals posttraumatisch beurteilbar gewesen. Am 24. Januar 2022 habe sich eine leichte bis mässige femoropatelläre Arthrose mit deutlichen Knorpelschäden gezeigt. Differentialdiagnostisch seien diese bereits vor dem Trauma präsent gewesen. Dies sei aus radiologischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, da die Osteosynthese der Patella sehr schön gelungen sei und sich postoperativ keine Gelenkstufe gezeigt habe. Torsionsfehler oder Achsabweichungen seien in den Untersuchungen nicht messbar gewesen. Ein ossärer Ausriss am Patellaunterpol habe sich nicht gezeigt. Es habe sich ein deutlicher Vorzustand mit Fehlanlage femoropatellär finden lassen. Zusätzliche, durch das Trauma bedingte, Weichteilveränderungen seien hingegen nicht objektivierbar gewesen (Urk. 12/2 S. 13 f.). Die Frage, ob in den ereignisnahen und/oder im Verlauf durchgeführten Bildgebungen Anhaltspunkte für Läsionen des Kapsel-Band-Apparates hätten objektiviert werden können, die überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfallereignisses vom 12. März 2019 seien, verneinte Dr. J.___. Sowohl die Kreuzbänder als auch die Kollateralbänder hätten sich normal darstellen lassen. Posttraumatische Veränderungen wie Signalalterationen, Ausdünnungen oder gewellter Verlauf hätten sich nicht finden lassen. Prof. Dr. J.___ hielt fest, die Beurteilung der Orthopäden sei aus radiologischer Perspektive nicht nachvollziehbar. Es sei davon auszugehen, dass mindestens 50-75 % der femoropatellären Knorpelveränderungen vorbestehend gewesen seien. Aus radiologischer Sicht gäbe es keinen schlüssigen Grund für eine retropatelläre oder femoropatelläre Knorpelschädigung. Eine femoropatelläre Instabilität habe bereits vor dem Trauma bestanden. Eine Verschlimmerung der Instabilität sei aus radiologischer Sicht nicht anzunehmen (Urk. 12/2 S. 10 ff.).

3.12    In ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 22. Juli 2022 hielt Dr. K.___ fest, zum Zeitpunkt des Unfallereignisses sei bei der Beschwerdeführerin bereits ein Status nach zehnmaliger (Patella-)Luxation links aktenkundig gewesen, wobei es bei der letztmaligen Komplettluxation nicht zu einer Selbstreposition gekommen sei, sondern ein «Einrenken» habe durchgeführt werden müssen. Basierend auf der Gesamtheit der vorliegenden medizinischen Dokumente und der umfangreichen Bilddokumentationen des linken Kniegelenks sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorzustand einer linksseitigen chronischen patellofemoralen Instabilität mit permanenter Subluxation der Patella auszugehen (Urk. 12/1 S. 11). Dr. K.___ erläuterte, Prof. Dr. J.___ habe in seiner fachärztlich-radiologischen Beurteilung der konventionellen Röntgenaufnahmen und der CT des linken Kniegelenks vom 20. März 2019 einen deutlichen Lateralshift der Patella von 1.3 cm bei lateralisierter Tuberositas tibiae (TT-TG 20 mm) festgestellt. Auch in den nachfolgenden Bildgebungen sei stets eine laterale Subluxationsstellung der Patella als Folge unfallfremder beziehungsweise anlagebedingter Faktoren objektiviert worden. Der auf das muskuloskelettale System spezialisierte Radiologe, Prof. Dr. J.___, habe anlässlich seiner Zweitbeurteilung der Bildgebungen unmissverständlich klargestellt, dass die Argumentation von Dr. D.___ aus radiologischer Sicht nicht schlüssig sei. Es habe sich ein deutlicher Vorzustand mit Fehlanlage femoropatellär bei Trochleadysplasie, pathologisch vergrösserter TT-TG und grenzwertiger Patella alta mit Dezentrierung/Subluxation der Patella nach lateral gezeigt. In diesem Zusammenhang sei von besonderer Bedeutung, dass zusätzliche, durch das Trauma bedingte Weichteilveränderungen nicht objektivierbar gewesen seien. Aus dem Unfallereignis vom 12. März 2019 habe bezogen auf das linke patello-femorale Gelenk zwar ein Dauerschaden resultiert (der Vorzustand könne nicht mehr erreicht werden), es sei aber nicht zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustandes gekommen (Urk. 12/1 S. 19 f.). Der genaue Ereignishergang sei nicht aktenkundig, da voneinander abweichende und teilweise widersprüchliche Angaben zum Unfallmechanismus betreffend das linke Kniegelenk vorliegen würden. Differentialdiagnostisch sei ein am 12. März 2019 stattgehabtes prätibiales Anpralltrauma in Erwägung gezogen worden, was den typischen Mechanismus für eine Ruptur des hinteren Kreuzbandes darstelle. In der ereignisnahen Bildgebung habe jedoch kein diesbezüglich richtungsweisender pathologischer Befund erhoben werden können. Insbesondere seien beide Kreuzbänder in der MRT vom 24. Januar 2022 normal zur Darstellung gekommen. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine Instabilität des Kollateralbandapparats oder der Kreuzbänder finden lassen, was in der Gesamtschau eine relevante Traumatisierung insbesondere auch des hinteren Kreuzbandes anlässlich des Ereignisses vom 12. März 2019 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliesse (Urk. 12/1 S. 24). In der MRT des linken Kniegelenks vom 24. Januar 2022 habe eine leichte bis mässige femoropatelläre Arthrose mit deutlichen Knorpelschäden imponiert. Fachärztlich-radiologisch sei diese aber überwiegend wahrscheinlich bereits vor dem Trauma präsent gewesen beziehungsweise 50-75 % der femoropatellären Knorpelveränderungen seien vorbestehend, da die Osteosynthese der Patella sehr schön gelungen sei und sich postoperativ keine Gelenkstufe ergeben habe. De facto habe es aus radiologischer Sicht beziehungsweise basierend auf den vorliegenden Bildgebungen keinen schlüssigen Grund für eine retropatelläre oder femoropatelläre Knorpelschädigung als Folge des Unfallereignisses vom 12. März 2019 gegeben (Urk. 12/1 S. 28). Folgen des Ereignisses vom 12. März 2019 seien eine drittgradig offene Patella-Trümmerfraktur links und eine Fraktur an der lateralen Femurkondyle des linken Kniegelenks. Eine relevante Traumatisierung des vorderen und/oder hinteren Kreuzbands sowie des medialen und/oder lateralen Kollateralbands könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Die Patellafraktur sei regelrecht osteosynthetisch versorgt worden. Die Impressionsfraktur an der lateralen Femurkondyle sei trotz fehlender chirurgischer Therapie gut verheilt mit lediglich geringen persistierenden Knorpelschäden an der lateralen Femurkondyle. Das Ereignis vom 26. November 2021 mit Givingway-Symptomatik stehe in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. März 2019 beziehungsweise dessen Folgen, sondern sei auf den Vorzustand zurückzuführen (Urk. 12/1 S. 29). Die zeitlich nach dem Ereignis vom 26. November 2021 mit Givingway-Symptomatik des linken Kniegelenks eingeleiteten beziehungsweise vorgesehenen medizinischen Massnahmen würden in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 12. März 2019 beziehungsweise dessen Folgen stehen. Der Fallabschluss betreffend das Ereignis vom 12. März 2019 sei auf den 28. September 2021 terminiert worden. Basierend auf den vorliegenden medizinischen Dokumenten und Bildgebungen habe nach dem 2. September 2021 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands mehr erreicht werden können (Urk. 12/1 S. 31). Die chronische femorale Instabilität sei vollumfänglich unfallfremd. Vor dem Hintergrund der fachärztlich-radiologischen Beurteilung von Prof. Dr. J.___, wonach es in den vorliegenden Bildgebungen keinen nachvollziehbaren Grund für die überwiegend wahrscheinliche Annahme einer dauerhaften retropatellaren oder femoropatellaren Knorpelschädigung als Folge des Ereignisses vom 12. März 2019 gegeben habe beziehungsweise solche bildgebend nicht hätten nachgewiesen werden können, werde in der Gesamtschau als Folge der Patellafraktur die Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätseinbusse nicht erreicht beziehungsweise unterschritten. Die Impressionsfraktur an der lateralen Femurokondyle des linken Kniegelenks habe im Verlauf eine überraschend gute Heilung aufgewiesen. Zum aktuellen Zeitpunkt könnten unfallbedingte Spätfolgen im Sinne der Entwicklung arthrotischer Veränderungen zwar nicht ausgeschlossen werden. Das Ausmass der überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stehenden Gelenkknorpelveränderungen würden nicht wesentlich über einen natürlichen Krankheitsverlauf hinausgehen, sodass eine rasche Weiterentwicklung in eine namhafte posttraumatische Arthrose des linken Kniegelenks aktuell nicht überwiegend wahrscheinlich befürchtet werden müsse. Auch im Hinblick auf die Impressionsfraktur im Bereich der lateralen Femurkondyle werde die Erheblichkeitsgrenze daher nicht erreicht beziehungsweise unterschritten. In der Gesamtschau sei somit als Folge des Unfallereignisses vom 12. März 2019 keine Integritätsentschädigung geschuldet (Urk. 12/1 S. 33 ff.).

3.13    In seinem Bericht vom 11. Oktober 2022 nannte Dr. D.___ auf Nachfrage der Rechtsanwältin als Diagnosen eine Givingway-Symptomatik des Knies links vom 26. November 2021 bei Status nach Motorradkollision vom 12. März 2019 sowie einen Status nach rezidivierenden Patellaluxationen der Kniegelenke beidseits als Teenager (seither beschwerdefrei). Die Frage, ob er die Beurteilung der Unfallversicherung teilen könne, wonach ab dem 28. September 2021 von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen sei und von weiteren ärztlichen oder therapeutischen Behandlungen keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne, verneinte Dr. D.___. Zur Erläuterung führte er aus, aufgrund der komplexen Knieinstabilität müsse davon ausgegangen werden, dass es anlässlich des Unfalls vom 12. März 2019 nebst einer offenen Trümmerfraktur der Patella auch zu einer komplexen Instabilität des Kniegelenkes, vor allem des hinteren Kreuzbandes, gekommen sei. Die vorliegenden Veränderungen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der aktuellen Verletzung zuzuordnen und keinem Vorzustand. Die weitere Frage, ob er von einem fehlenden Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ausgehe, verneinte er ebenfalls und führte aus, gemäss SUVA-Tabelle «Integritätsschaden bei Arthrose» sei bei einer schweren Femoropatellararthrose ein Wert von 10-25 % geschuldet. Zur Frage, ob das Ereignis vom 26. November 2021 kausal zum fraglichen Unfall sei, erklärte er, es liege zwar vorbestehend eine ausgeprägte Trochleadysplasie vor, eine solche erkläre aber nicht die ausgeprägten Knorpelschäden, insbesondere nicht auf der Trochleaseite. Diese Veränderungen seien klar der Verletzung zuzuordnen, was auch die Meinung von Dr. E.___ sei, die er im Sinne einer Second Opinion hinzugezogen habe (Urk. 12/35 S. 4-5).

4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 28. September 2021 eingestellt hat und einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. April 2023 im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. K.___ vom 22. Juli 2022 (E. 3.12) sowie die Stellungnahme von Prof. Dr. J.___ (E. 3.11), die diese in Kenntnis der Vorakten abgegeben haben. Die versicherungsmedizinischen Beurteilungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthalten jeweils eine nachvollziehbar begründete Schlussfolgerung. Dabei berücksichtigte Prof. Dr. J.___ insbesondere die bildgebenden Befunde. Damit erfüllen die versicherungsmedizinischen Beurteilungen von Dr. K.___ und Prof. Dr. J.___ die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (E. 1.5). Sodann wurde die Beschwerdeführerin am 1. September 2021 von Dr. C.___ vertrauensärztlich untersucht (E. 3.7). Seine Beurteilung erging ebenfalls in Kenntnis der Vorakten sowie den anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunden und genügt damit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen.

4.3    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die versicherungsmedizinische Beurteilungen der Dr. K.___ sowie des Dr. J.___ würden denjenigen der behandelnden Ärzte widersprechen. Dr. D.___ habe im Einspracheverfahren eine Stellungnahme aufgelegt. Diese sei geeignet, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung der beauftragten Versicherungsmedizinerin zu wecken. Daher wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, ein externes Gutachten einzuholen und die Beschwerdeführerin untersuchen zu lassen. Damit, dass sie das unterlassen habe, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 7 f.).

    Zwar nahm der behandelnde Arzt, Dr. D.___, zur Einschätzung der Dr. K.___ sowie des Dr. J.___ kurz Stellung (vgl. vorne, E. 3.13). In dieser befasste er sich jedoch nicht mit den Ausführungen von Dr. K.___ und Dr. J.___. Insbesondere äusserte er sich nicht dazu, dass er im Operationsbericht vom 4. Juli 2019 über ein intaktes vorderes und hinteres Kreuzband berichtet hatte (Urk. 12/8 S. 53), währenddem er in seiner Stellungnahme eine komplexe Knieinstabilität mit ausgeprägter Ausdünnung des hinteren Kreuzbandes beschrieb, welche er als unfallkausal erachte (Urk. 12/35 S. 5). Diesbezüglich zeigte Dr. K.___ überzeugend auf, dass sich bildgebend keinerlei Hinweise für die von Dr. D.___ sowie Dr. E.___ behauptete komplexe Instabilität hatten finden lassen (Urk. 12/1 S. 22). Zu bemängeln ist weiter, dass sich die behandelnden Ärzte, Dr. D.___ und Dr. E.___, nicht damit auseinandersetzten, dass die Beschwerdeführerin in ihren Jugendjahren am linken Knie zehn Mal eine Luxation erlitten hatte, wobei die letztmalige Komplettluxation nicht spontan reponierte. Sie führten diese Verletzungen zwar in der Diagnoseliste auf (Urk. 12/12 S. 11, Urk. 12/12 S. 4), hielten dazu jedoch fest, danach sei die Beschwerdeführerin diesbezüglich beschwerdefrei gewesen (Urk. 12/12 S. 11). Aus dem Umstand, dass die Versicherte während mehrerer Jahre beschwerdefrei war, lässt sich jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Rechtsprechungsgemäss ist die Schlussfolgerung nach der Formel «post hoc ergo propter hoc» beweisrechtlich nicht zulässig (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass Dr. D.___ in seiner Stellungnahme zwar postulierte, dass die Schädigungen am Knie auf den Motorradunfall zurückzuführen seien, dazu jedoch keine nachvollziehbare Erklärung lieferte. Er schloss alleine aus dem Vorliegen der von ihm behaupteten komplexen Knieinstabilität darauf, dass diese somit überwiegend wahrscheinlich der akuten Verletzung zugeordnet werden müsse (Urk. 8/35 S. 4-5).

    Nach dem Gesagten vermögen die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an der überzeugenden Einschätzung von Dr. K.___ sowie Dr. J.___ zu wecken. Bezüglich der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erreichen sei, stimmt die Einschätzung zudem mit derjenigen des Dr. C.___ überein, welcher bereits im September 2021 darauf hingewiesen hatte, dass der Endzustand erreicht sei (Urk. 8/8 S. 3). Dabei ist unerheblich, dass Dr. K.___ und Dr. J.___ die Beschwerdeführerin nicht selber untersuchten, bestehen doch bezüglich der erhobenen Befunde keine divergierenden medizinischen Einschätzungen, welche eine persönliche Untersuchung nötig erscheinen lassen würden.

    Nach dem Gesagten kann vollumfänglich auf die Beurteilung durch Dr. K.___ und Dr. J.___ abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5). Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der medizinische Endzustand am 2. September 2021 erreicht und von weiteren medizinischen Behandlungen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Da die nach der Givingway-Symptomatik aufgenommene medizinische Behandlung in keinem Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 12. März 2019 stand, ist der von der Beschwerdegegnerin per 28. September 2021 vorgenommene Fallabschluss nicht zu beanstanden.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte sodann einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung.

5.2    Nach Art. 24 Abs 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet.

    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Gemäss SUVA-Tabelle 5.2 (Arthrosen) begründet das Vorliegen einer schweren femoropatellar-Arthrose einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im Umfang von 10–25 %.

5.3    Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr behandelnder Arzt, Dr. D.___, erachte angesichts dessen, dass sie unter einer schweren Femorpatellararthrose leide, eine Integritätsentschädigung von 10-25 % als ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin wäre gehalten gewesen, diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen. Damit, dass sie dies unterlassen habe, habe sie ihre Untersuchungspflicht verletzt (Urk. 1 S. 6).

5.4    Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Einschätzung der Dr. K.___ sowie des Dr. J.___ abzustellen. Diese kamen nach eingehender Würdigung aller medizinischer Akten zum Schluss, dass die Versicherte unter einer linksseitigen, leichten bis mässigen, femoropatellären Arthrose mit deutlichen Knorpelschäden leide. Fachärztlich-radiologisch sei der überwiegende Anteil dieser degenerativen Veränderungen als vorbestehend, mithin als unfallfremd zu beurteilen (Urk. 12/1 S. 19). Dies zeige sich darin, dass die Osteosynthese der Patella sehr schön gelungen sei und sich postoperativ keine Gelenkstufe ergeben habe (Urk. 8/2 S. 13).

    Die Beschwerdeführerin vermag nichts vorzubringen, was Zweifel an dieser Beurteilung wecken würde. Zwar bezog sich Dr. D.___ offensichtlich auf den Wert von 10-25 %, welcher in den Tabellen der Suva bei Vorliegen einer schweren Arthrose genannt wird. Zum einen ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass keine schwere, sondern vielmehr eine leichte bis mässige Arthrose bildgebend zur Darstellung gelangte, womit der von ihm genannte Wert ohnehin zu hoch wäre. Zum anderen versäumte er es, den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorliegen der Arthrose sowie dem Unfallereignis darzutun. Da die Beurteilungen von Dr. K.___ und Dr. J.___ vollumfänglich überzeugen, ist der Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine Verletzung der Untersuchungspflicht vorzuwerfen. Vielmehr verneinte sie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung zu Recht.


6.    Die Beschwerdeführerin beantragte schliesslich, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die Kosten für die MRT-Abklärung sowie die Untersuchung bei PD Dr. E.___ im Betrag von insgesamt Fr. 521.75 zu erstatten (Urk. 1 S. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Versicherungsträger gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG die Kosten der Abklärung übernimmt, soweit er die Massnahmen angeordnet hat (Satz 1). Hat er keine Massnahmen angeordnet, übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden (Satz 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_608/2020 vom 18. Juni 2021 E. 4.2-4.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_517/2021 vom 10. Juni 2022 E. 7). Die Beschwerdegegnerin hat wie aufgezeigt genügend Abklärungen getätigt und die Beurteilung von PD Dr. E.___ vermochte für das vorliegende Verfahren keine neuen Erkenntnisse zu liefern, aufgrund derer die medizinischen Abklärungen der Beschwerdegegnerin in Zweifel zu ziehen wären. Die Kosten für die MRT-Abklärung sowie die Untersuchung von PD Dr. E.___ hat die Beschwerdegegnerin daher nicht zu übernehmen.


7.    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Fall zu Recht per 28. September 2021 abgeschlossen und keine Integritätsentschädigung zugesprochen wurde. Anlass, die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der weiteren Kosten (E. 6) zu verpflichten, besteht nicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. April 2023 erweist sich damit als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Rechtsanwalt Raphael Meier

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippSherif