Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00069
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Langone
Urteil vom 20. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Mythenquai 2, 8002 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, arbeitete für die Y.___ AG als Pflegefachfrau FH und war in dieser Eigenschaft bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung, UVG, versichert, als sie am 5. November 2020 einen Auffahrunfall erlitt (Urk. 9/1). Die Erstkonsultation fand am Folgetag bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, statt (Urk. 9/11). Am 18. Dezember 2020 wurde ein MRI der BWS und HWS erstellt (Urk. 9/34). Wegen persistierender Beschwerden befand sich die Versicherte vom 15. März bis 7. April 2021 zur stationären Rehabilitation in der Klinik A.___ (Urk. 9/96). Gestützt auf die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen vom 11. Februar 2022 (Urk. 9/161) und 25. März 2022 (Urk. 9/172) verfügte die Zürich am 2. Juni 2022 die Leistungseinstellung per 14. Juli 2021 (Urk. 9/183).
Die von der Versicherten gegen die Verfügung vom 2. Juni 2022 (Urk. 9/183) erhobene Einsprache (Urk. 9/186; Urk. 9/194) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 3. April 2023 ab (Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 15. Mai 2023 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die Versicherungsleistungen (insbesondere Heilungskosten und Taggelder) auch nach dem 14. Juli 2021 bis zur Erreichung des medizinischen Endzustands weiterhin auszurichten. Nach Erlangung des medizinischen Endzustands sei der Anspruch auf eine Rente und/oder Integritätsentschädigung vorzunehmen (gemeint: zu prüfen). Eventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und es sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Subeventualiter sei das Gerichtsverfahren bis Abschluss des Verfahrens gegen die SVA Zürich, IV-Stelle, zu sistieren (S. 3).
Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 5. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfall-versicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesund-heitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 4.1.2 und 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä-rungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit (Urk. 2), dass gemäss ihren ärztlichen Beratern der Status quo sine sechs Monate nach Unfall (psychiatrische Beurteilung) respektive am 14. Juli 2021 (neurologische Beurteilung) erreicht gewesen sei (S. 4-5). Diese Beurteilung leuchte bei durchgemachter leichter HWS-Distorsion ohne strukturellen Veränderungen und bei dokumentierten vorbestehenden psychischen Beschwerden sowie vorbestehenden behandlungsbedürftigen Kopf- und Rückenbeschwerden mit im MRI nachgewiesenen degenerativen Veränderungen (Bandscheiben-Bulging C5/C6 und C6/C7, Facettendegeneration C7/Th1) ohne Weiteres ein (S. 5). Angesichts des Vorzustandes sei es absolut nachvollziehbar, dass Dr. B.___ die situativ stressbedingten Kopfschmerzen nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfallereignis zuordne (S. 5). Die MRI-Aufnahmen der HWS/BWS zeigten keine strukturellen Verletzungen. Neben der natürlichen Kausalität sei auch die adäquate Kausalität zwischen den nach der Leistungseinstellung per 14. Juli 2021 bestehenden Beschwerden und dem Unfall vom 5. November 2020 zu verneinen (S. 5), da keines der sieben Kriterien erfüllt sei (S. 8).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, der medizinische Endzustand sei nicht bereits per 14. Juli 2021 erreicht gewesen. Sie befinde sich weiterhin in diversen medizinischen Behandlungen, von denen noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werde. Die Eingliederungsmassnahmen der IV hätten bis Ende März 2022 gedauert. Die rückwirkende Leistungseinstellung bereits per 14. Juli 2021 verstosse gegen Art. 19 UVG, da die Eingliederungsmassnahmen damals noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Sodann habe das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. November 2022 (Verfahrensnummer IV.2022.00516) den Fall an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit der medizinische Sachverhalt abgeklärt werde. Es werde sich danach zeigen, ob noch weitere berufliche Massnahmen notwendig seien (S. 19).
Die beiden Aktengutachten von Dr. B.___ vom 15. März 2022 und von Dr. C.___ vom 3. Februar 2022 erfüllten bei weitem nicht die Voraussetzungen an ein Gutachten der aktuellen Schmerzpraxis gemäss BGE 141 V 281, weswegen der Nachweis des Wegfalls der Kausalität nicht gelinge (S. 20). Neu behaupte die Beschwerdegegnerin, dass auch der adäquate Kausalzusammenhang nicht erfüllt sei. Dabei übersehe sie jedoch, dass die Adäquanzprüfung erst vorgenommen werden könne, wenn der medizinische Endzustand erreicht wurde, was vorliegend klar nicht der Fall sei. Die Adäquanzprüfung sei somit verfrüht erfolgt (S. 20). Eventualiter werde ein polydisziplinäres Gutachten beantragt, da vorliegend nie ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt worden sei (S. 21-22). Subeventualiter werde eine Sistierung des Verfahrens beantragt, bis das polydisziplinäre Gutachten der IV-Stelle vorliege (S. 22).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte dazu in Bezug auf den Zeitpunkt der Adäquanzprüfung Mitte Juni aus (Urk. 7), dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Ende Mai 2021 stark verbessert habe und die Beschwerdeführerin im August 2021 die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit mit 40 % Arbeitsfähigkeit gestartet habe. Rückblickend zeige sich, dass sich ihr Gesundheitszustand auch seither nicht namhaft gebessert habe bzw. die Arbeitsfähigkeit nicht namhaft habe gesteigert werden können (S. 3). Ein polydisziplinäres Gutachten der IV könne nichts zur Klärung der Kausalitätsfrage beitragen (S. 4). Die Prüfung des Status quo sine vel ante könne jederzeit erfolgen und setze keinen Endzustand oder den Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV voraus (S. 4). Selbst wenn wider Erwarten der Beweis der natürlichen Kausalität als nicht erbracht und der Fallabschluss rein unter adäquanzrechtlicher Betrachtung als zu früh beurteilt werden würde, sei zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Leistungen bis Frühjahr 2022 erbracht worden seien und explizit auf die Rückforderung verzichtet worden sei. Spätestens nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der IV per Ende März 2022 hätte ein Fallabschluss unter rein adäquanzrechtlicher Beurteilung erfolgen können (S. 5).
3.
3.1 Dr. Z.___ befundete am 6. November 2020 eine Druckdolenz von Nacken und Schultergürtel und diagnostizierte ein kranio-zervikales Beschleunigungstrauma mit Zervikalsyndrom (S. 3).
3.2 Laut Beurteilung der MRI-Untersuchungen der Hals- und Brustwirbelsäule (HWS/BWS) an der Universitätsklinik D.___, Radiologie, am 18. Dezember 2020 war bildmorphologisch keine Traumafolge der HWS oder BWS abgrenzbar (Urk. 9/34).
3.3 Im Austrittsbericht vom 1. April 2021 (Urk. 9/96) der Klinik A.___, wo die Beschwerdeführerin vom 15. März bis 7. April 2021 hospitalisiert war, sind die folgenden Diagnosen aufgeführt (S. 1):
- Anhaltende Kopfschmerzen zurückzuführen auf eine leichte traumatische Verletzung des Kopfes (IHS-Code 5.1.1), welche sich als Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie vereinzelt Migräne ohne Aura präsentieren
- St. n. HWS-Distorsionstrauma durch Autounfall am 05.11.2020 mit
- Cervicospondylogenem, cervicocephalem und thorakospondylogenem Schmerzsyndrom mit frontalen Kopfschmerzen
- cMRT vom Dezember 2020: keine Traumafolge der HWS oder BWS, keine Neurokompression, minimales Bandscheiben-Bulging C5/6 und C6/7
Es wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin seit dem HWS-Distorsionstrauma an einem akuten, anhaltenden Kopfschmerz nach Trauma leide, welcher sich in erster Linie als Kopfschmerz vom Spannungstyp präsentiere (S. 1-2). Daneben beständen noch Konzentrationsstörungen, Störungen der geteilten Aufmerksamkeit sowie eine reduzierte Belastbarkeit. Des Weiteren beständen Beschwerden im Rahmen eines cervicospondylogenen, cervicocephalen und thorakospondylogenen Schmerzsyndroms (S. 2). Es wurde eine neuropsychologische ambulante Abklärung empfohlen (S. 3).
3.4 In der verhaltensneurologisch-neuropsychologischen Untersuchung vom 14. Juli 2021 führten Dr. phil. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, und Dr. med. F.___, Verhaltensneurologin und Fachärztin für Neurologie, vom Zentrum G.___ aus (Urk. 9/112), dass befundbasiert leichte bis mittelgradige Einschränkungen vorwiegend basaler attentionaler und frontal-exekutiver Teilfunktionen im Vordergrund ständen, welche zum Teil auch im Sinne von Ermüdungserscheinungen zu werten seien. Die kognitiven Befunde sowie die Befunde auf Verhaltensebene würden auf leichte präfrontale Funktionseinschränkungen hinweisen, welche quantitativ einer leichten neurokognitiven Störung entsprechen würden (S. 1). Sie diagnostizierte eine leichte neurokognitive Störung bei noch verminderter Belastbarkeit und erhöhter Ermüdbarkeit als residuelle Folge bei Status nach Autounfall 11/2020. Insbesondere unter hohen Anforderungen sei von einer leicht eingeschränkten beruflichen Funktionsfähigkeit auszugehen. Insbesondere dürfte sich die Einschränkung im Bereich der Konzentration/Aufmerksamkeit bei zunehmenden Anforderungen noch akzentuiert zeigen und zu einem erhöhten Zeitbedarf bei der Ausübung aller Aufgaben führen (S. 2).
3.5 Prof. Dr. H.___, Fachärztin für Radiologie, hielt im MRT-Bericht des Schädels vom 20. August 2021 fest (Urk. 9/125), dass ein regelhafter hirnparenchymaler Befund, kein Nachweis von Traumafolgen, wenig Hypophysengewebe und sehr kleine Zyste intrasellär beständen.
3.6 Dem Bericht von Dr. phil. I.___, eidg. anerkannte Psychotherapeutin, vom 24. Dezember 2021 (Urk. 9/146) sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 9/147 S. 4):
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) als Reaktion auf den Autounfall vom 05.11.2021
- ND: Verdacht auf dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (ICD 10: F44.6) seit dem Autounfall wie Taubheitsempfinden oder Kribbelempfindungen an Händen und Armen sowie mit vollständigem Hörverlust, teilweisem Riechverlust
- ND: Derealisationssyndrom (ohne Depersonalisation) wie z.B. der Umstand, dass Dinge in ihrer Umgebung seit dem Autounfall anders aussähen als früher (ICD-10: F48.1)
- ND: rezidivierende depressive Störung (gegenwärtige leichte Episode; ICD-10: F33.0) als Reaktion auf chronische Schmerzen im Rücken-, Schulter- und Nackenbereich
- ND: spezifische (isolierte) Phobie (ICD-10: F40.2, hier Examensangst und generell im Zusammenhang mit begrenzten Situationen von subjektiver Überforderung)
Die Testbefunde seien deutlich ausgefallen, was die Kernsymptomatik beziehungsweise die Hauptdiagnose betreffe: Alle Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) als Reaktion auf den Autounfall seien erfüllt. Eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, die aufgrund der erlebten frühkindlichen Traumata vermutet worden sei, habe dabei ausgeschlossen werden können. Ebenso könne festgehalten werden, dass die Schmerzen, die somatischen Ursprungs seien, in keinem anderen Zusammenhang als dem Autounfall stünden. Schliesslich sei als direkte Folge anhaltender chronischer Schmerzen einerseits eine leichte depressive Episode auszumachen und komme es andererseits in Situationen subjektiver Überforderung und erhöhten Stresslevels zu Panikattacken (S. 4). Aufgrund der psychischen Beschwerden sei im Rahmen der laufenden Integrationsmassnahmen von einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (S. 6). Bezogen auf den ersten Arbeitsmarkt könne aktuell noch keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit gemacht werden (S. 6-7).
3.7 Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl. Pflegefachfrau J.___ führten in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2022 (Urk. 9/161) aus, dass aufgrund der biografischen Schilderungen und der sehr eingehenden Darstellungen der Psychologin von einer vorbestehenden komplexen psychischen Erkrankung auszugehen sei. Die neuropsychologischen und psychischen Erkrankungen seien schon alleine mit dem Vorzustand erklärbar. Die Schmerzproblematik sei im psychiatrischen Gesamtkontext gut zu vereinbaren mit einer somatoformen Schmerzstörung (S. 4). Der Unfall mit begrenzten Beschleunigungskräften
(QTF 1) und begrenzter Eindrücklichkeit sei nicht geeignet, eine richtungs-weisende Veränderung des Vorzustandes zu bewirken. Demgegenüber beschreibe die Psychotherapeutin eine ausführliche psychiatrische Anamnese, welche mittlerweile überwiegend wahrscheinlich für die erhebliche Symptomatik ursächlich sei (S. 4-5). Ein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit natürlich-kausaler Zusammenhang zum Unfall vom 5. November 2020 lasse sich nicht mehr herstellen. Der Status quo sine sei sechs Monate nach dem Unfall erreicht (S. 5).
3.8 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt FMH Neurologie, und dipl. Pflegefachfrau FH K.___ vom 15. März 2022 (Urk. 9/172) wurde ausgeführt, dass angesichts der Diagnose und der sofortigen Schmerzentwicklung von einer vorübergehenden traumatischen Schmerzaktivierung auszugehen sei. Im Verlauf seien Kopfschmerzen, Rückenschmerzen und kognitive Defizite geäussert worden. Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 14. Juli 2021 seien diese als deutlich gebessert beschrieben worden. Die Beschwerdeführerin weise einen Vorzustand hinsichtlich Kopfschmerzen auf, weswegen die stressbedingten Kopfschmerzen überwiegend wahrscheinlich nicht mehr im natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall ständen. Der Vorzustand und somit der Status quo sine erweise sich per 14. Juli 2021 als erreicht. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass eine hirnorganische Ursache für die leichte kognitive Störung unwahrscheinlich sei. Eine Traumatisierung des Kopfes habe nicht stattgefunden und ein Kopfanprall sei verneint worden (S. 4).
3.9 Dr. L.___, Facharzt für Neurologie, vom M.___ führte in seinem Bericht vom 26. Juli 2022 (Urk. 9/197) aus, dass bei posttraumatischen Kopfschmerzen (PTH), welche auf eine leichte traumatische Verletzung des Kopfes zurückzuführen seien, keine spezifischen Kopfschmerzmerkmale beständen. Demzufolge stütze sich die Diagnose der Beschwerdeführerin grösstenteils auf den engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Kopftrauma und dem Kopfschmerzbeginn, der bei ihr vorliegen würde (S. 1). Entsprechend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin an PTH leide, welche häufig durch leichte Schädelhirn- oder Schleudertraumata der HWS verursacht würden. Weiter könnten chronische, posttraumatische Kopfschmerzen auch anhaltend über mehr als drei Jahre fortbestehen und das Leiden der Beschwerdeführerin sei somit nicht nach sechs Monaten abgeschlossen (S. 2).
3.10 Im neurologisch-neuropsychologischen Bericht von Dr. F.___ und Psychologin Ballmer vom 24. November 2022 (Urk. 9/206) wurde ausgeführt, dass sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 14. Juli 2021 eine Verschlechterung der verbal-mnestischen Lern- und Abrufleistung sowie in attentionalen Teilleistungen insbesondere bezüglich Tempo gezeigt habe. Sämtliche weiteren geprüften Teilfunktionen seien im Verlauf stabil. Ein durchgeführtes cMRI vom 20. August 2021 habe keinerlei Hinweise auf Traumafolgen, insbesondere auch keine Hinweise auf axonale Scherverletzungen ergeben (S. 1). Die Befunde seien im Rahmen eines protrahierenden Heilungsprozesses aufgrund einer reaktiven Affektpathologie (DD Anpassungsstörung) zu werten. Gesamthaft sei die Befundverschlechterung durch die aktuell im Vordergrund stehende affektpathologische Symptomatik hinreichend erklärt. Es sei davon auszugehen, dass es durch die Verbesserung der psychischen Faktoren zu einer Verbesserung/Normalisierung der kognitiven Symptome kommen werde. Diagnostiziert wurde eine leichte neurokognitive Störung (Frei et. al, 2016) bei reaktiver Affektpathologie mit mangelnder Krankheitsverarbeitung bei St. n. Autounfall 11/2020. Aus rein neuropsychologischer Sicht ergebe sich eine leicht eingeschränkte berufliche Funktionsfähigkeit, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von ca. 30 %. Aufgrund der verminderten affektiven Belastbarkeit sowie der körperlichen Symptome sei in der Gesamtbeurteilung jedoch wahrscheinlich eine etwas höhere Arbeitsunfähigkeit zu erwarten. Die aktuelle, einfachere Tätigkeit in einem verminderten Pensum von 60 % scheine die Beschwerdeführerin gut zu prästieren (S. 2).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 14. Juli 2021 eingestellt und eine weitere Leistungspflicht verneint hat, mithin, ob sie zu Recht davon ausging, dass am 14. Juli 2021 keine natürlich oder adäquat kausalen Unfallfolgen mehr vorlagen.
Hinsichtlich der natürlichen Kausalität gilt Folgendes zu berücksichtigen: Wenn ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert wurde und ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vorliegt - wie das bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen der Fall war (vgl. Urk. 9/11) -, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
Zum Zeitpunkt des Fallabschlusses lagen bei der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht objektivierbare Beschwerden wie Kopfschmerzen, Nacken- und Schulterschmerzen, psychische Beschwerden und eine leichte neurokognitive Störung vor (vgl. E. 3.4). Ein weiterer Leistungsanspruch bestünde somit nur dann, wenn die zum Zeitpunkt des Fallabschlusses weiterhin bestehenden nicht durch organische Unfallfolgen nachweisbaren Beschwerden nicht nur natürlich, sondern auch adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen wären. Dafür ist vorab die Frage zu prüfen, ob der Zeitpunkt des Fallabschlusses korrekt erfolgte, ob mithin zu diesem Zeitpunkt eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin noch möglich war respektive, ob die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen waren (vgl. E. 1.4).
4.2
4.2.1 Der Fall ist unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG). Nach der Rechtsprechung muss der ausstehende Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung Vorkehren betreffen, die geeignet sind, den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung zu beeinflussen; ist der noch vorliegende Gesundheitsschaden jedoch nicht unfallkausal, vermag der Umstand des noch ausstehenden Entscheids der IV über die berufliche Eingliederung den Fallabschluss in der Unfallversicherung nicht zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten (Art. 19 Abs. 1 UVG), liegt zudem ein organisch nicht objektiv ausgewiesener Gesundheitsschaden vor, welcher in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall steht und wird der Entscheid der Invalidenversicherung über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, so muss der Unfallversicherer diesen Entscheid nicht abwarten. Vielmehr hat er diesfalls die Adäquanzfrage zu prüfen und hernach - bei Bejahung adäquat kausaler Unfallfolgen - über einen allfälligen Anspruch auf eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) zu befinden (Urteil des Bundesgerichts 8C_205/2013 vom 5. September 2013 E. 3.2.4 mit weiteren Hinweisen). Insofern zielt der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sich erst nach den weiteren medizinischen Abklärungen der IV zeigen werde, ob Eingliederungsmassnahmen notwendig sind und der Fallabschluss daher verfrüht erfolgt sei (Urk. 1 S. 19), ins Leere.
4.2.2 Es gilt folglich zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Fallabschlusses von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 19 UVG zu erwarten gewesen wäre (vgl. E. 1.4).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Fallabschlusses am 14. Juli 2021 noch vollständig arbeitsunfähig geschrieben (ab 2. August 2021 jedoch nur noch zu 60% arbeitsunfähig, vgl. Urk. 9/116) und befand sich kurzzeitig in psychiatrischer Behandlung (vgl. Urk. 9/206/2). Zudem nahm sie medizinische Trainingstherapie (MTT) und Lymphdrainage in Anspruch (Urk. 9/114) Wie sie weiter ausführte, befinde sie sich nun - nach einem langen Unterbruch - erneut in psychiatrischer Behandlung. Zudem nehme sie regelmässig Termine bei Dr. L.___ wahr und gehe zur speziellen Rückenmassage (Urk. 1 S. 18).
Wie aus den Akten ersichtlich, war die Beschwerdeführerin etwa monatlich bei Dr. L.___ in der Sprechstunde (vgl. Urk. 9/159). Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass ärztliche Verlaufskontrollen, die Einnahme von Medikamenten sowie manualtherapeutische Behandlungen nicht als kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung im Sinne der Rechtsprechung gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Zudem wurde im Bericht von Dr. L.___ vom 24. Juni 2021 festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin von Seiten der Kopfschmerzen unter der medikamentösen Basistherapie weiterhin sehr gut gehen würde und sie sich für ihren bevorstehenden Arbeitsversuch im 40 % Pensum vorbereite (Urk. 9/159/19-20). In der neuropsychologischen Beurteilung vom 14. Juli 2021 - welche die Beschwerdegegnerin als Grundlage für den Fallabschluss heranzog (vgl. Urk. 9/112) - berichtete die Beschwerdeführerin, dass sich die Rückenschmerzen stark gebessert hätten und sie diesbezüglich schmerzfrei sei. Die lange bestehende Müdigkeit habe sich auch gebessert (S. 3).
Aus den Akten ergibt sich sodann auch retrospektiv betrachtet, dass die Beschwerdeführerin ihr damaliges Pensum von 40-50 % über Monate hinweg halten konnte (vgl. diverse Sprechstundenberichte in Urk. 9/159). Insgesamt konnte sie ihr Pensum demgegenüber bis heute nur im Umfang von 10-20 % steigern, was keiner namhaften Besserung im Sinne des Ausgeführten (vgl. E. 1.4) entspricht.
4.3.2 Nach dem Gesagten ist somit der Fallabschluss per 14. Juli 2021 nicht zu beanstanden und es ist die Frage der Adäquanz zu prüfen. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie das die Beschwerdeführerin verlangte, kann somit in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H.). Auch ein allfälliges polydisziplinäres Gutachten der IV braucht nicht abgewartet zu werden, zumal vorliegend die Frage der Kausalität im Vordergrund steht und diese im Rahmen des IV-Verfahrens und dem entsprechenden Gutachten nicht von Belang ist, weswegen aus einem solchen Gutachten nichts für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden könnte. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des IV-Verfahrens ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Fehlentwicklungen werden die Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (sog. Psycho-Praxis), während bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie bei Schädelhirntraumen auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (sog. Schleudertrauma-Praxis). Dies, weil für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhanges als einer Rechtsfrage nicht entscheidend ist, ob die im Anschluss an eine solche Verletzung auftretenden Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden, zumal diese Differenzierung angesichts des komplexen, vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereiten würde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2016 vom 1. September 2016 E. 2.2).
Ob die Adäquanzprüfung vorliegend nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da selbst die Beurteilung nach der für die Beschwerdeführerin günstigeren Schleudertrauma-Praxis – wie im Folgenden zu zeigen ist – zur Verneinung der Adäquanz führt.
5.2
5.2.1 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Recht-sprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
5.2.2 Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 140 V 356 E. 5.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Irrelevant sind die Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Solchen Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
5.2.3 Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass der Unfall in die Kategorie der Unfälle im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Fällen einzuordnen sei (Urk. 2 S. 7). Dies ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Geschehensablaufs ist vorliegend gestützt auf die Unfallanalyse vom 20. März 2021 (Urk. 9/73) aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin als Beifahrerin eine Auffahrkollision erlitt, als ein Personenwagen ungebremst ins Heck ihres Mazdas fuhr. Die überwiegend wahrscheinliche kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v, Geschwindigkeitszunahme) des Mazdas habe beim Heckanstoss 12.6 bis 17.1 km/h betragen (S. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug als mittelschwere, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegende Ereignisse qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen; für eine Geschwindigkeitsänderung von Delta-v 12 bis 17 km/h vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 408/05 vom 26. Januar 2007 E. 9.2.1).
Insgesamt ergibt sich somit, dass bei der Beschwerdeführerin ein mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen vorlag, weshalb mindestens vier der sieben Adäquanzkriterien erfüllt sein müssen oder eines besonders ausgeprägt, um die Adäquanz zu bejahen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_394/2022 vom 8. November 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (BGE 140 V 356 E. 5.6.1). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit belegen würden. Auch die fotografisch belegten Schäden am Fahrzeug der Beschwerdeführerin (Urk. 8; Urk. 9/73) sprechen gegen die Bejahung des Kriteriums.
5.3.2 Die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) genügt für sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung. Zur Bejahung dieses Kriteriums bedarf es einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma beziehungsweise für die adäquanzrechtlich äquivalente Verletzung typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, die das Beschwerdebild beeinflussen können.
Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, ist speziell geeignet, die «typischen» Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung besonderer Art zu qualifizieren ist. Dabei ist allerdings in der Regel vorausgesetzt, dass die versicherte Person aufgrund der Vorschädigung unmittelbar vor dem Unfall mindestens teilweise arbeitsunfähig war (Urteile des Bundesgerichts 8C_17/2017 vom 4. April 2017 E. 6.2.2 und 8C_757/2013 vom 4. März 2014 E. 4.3, je mit Hinweisen).
Bei der Beschwerdeführerin lag aktenkundig ein krankhafter Vorzustand an der Wirbelsäule vor (vgl. Urk. 9/34). Dennoch kann das Kriterium nicht bejaht werden, da diese unmittelbar vor dem Unfall beschwerdefrei und nicht arbeitsunfähig war.
5.3.3 Das Kriterium der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung bis zum Fallabschluss (BGE 134 V 109 E. 10.2.3) bedingt, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer. Blosse ärztliche Verlaufskontrollen und Abklärungsmassnahmen sowie manualtherapeutische und medikamentöse Behandlungen vermögen das Kriterium nicht zu erfüllen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 12.5 und 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Dies gilt auch für ärztlich/physiotherapeutische Behandlungen, medizinische Trainingstherapie sowie für einen stationären Aufenthalt in einer Rehaklinik, soweit sich die Behandlungen in einem nach HWS-Distorsionen üblichen Umfang bewegen. Insbesondere können Behandlungen mit Massage, Heimgymnastik, Atlastherapie, Kraniosakraltherapie, Neuraltherapie sowie Kortisoninfiltration oder Lymphdrainage nicht als überdurchschnittlich belastend im Sinne der Rechtsprechung bezeichnet werden; praxisgemäss werden an dieses Kriterium deutlich höhere Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_635/2013 vom 9. April 2014 E. 4.4.3 mit Hinweis). Daran ändert auch nichts, wenn Schmerzmittel verabreicht oder Psychopharmaka eingenommen wurden und letztere allenfalls Nebenwirkungen aufwiesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.3.2 und 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 5.3).
Vorliegend handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen Behandlungen um Abklärungsmassnahmen, Verlaufskontrollen und Akupunktur respektive Physiotherapie (vgl. etwa Urk. 9/112 S. 4; Urk. 9/155). Diese Therapien vermögen rechtsprechungsgemäss das Kriterium nicht zu begründen. Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin kurzzeitig in psychiatrischer Behandlung (Traumatherapie) befand, ändert nichts daran, da kein umfassendes Konzept ersichtlich ist und die erfolgte Behandlung nicht als besonders belastend zu werten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_318/2013 vom 18. September 2013 E. 5.4).
5.3.4 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt aktenkundig nicht vor. Genauso wenig haben ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen vorgelegen.
5.3.5 Bezüglich des Kriteriums der erheblichen Beschwerden gilt es zu berücksichtigen, dass adäquanzrelevant nur in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche Beschwerden sein können. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E. 9 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4). Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass bei der Beschwerdeführerin solche erheblichen Beschwerden vorhanden waren. Zwar war die Beschwerdeführerin in diversen Therapien, wie beispielsweise Akupunktur und körperbezogene Traumatherapie (vgl. Urk. 9/155), dass sie dadurch jedoch an Schmerzen litt, die sie erheblich in ihrem Lebensalltag einschränkten, ergibt sich nicht aus den Akten (vgl. etwa Urk. 9/112 S. 3, wonach sie im Alltag in allen Belangen selbständig sei und gut zurechtkomme) und kann indes auch offenbleiben, da das Kriterium jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt ist.
5.3.6 Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, gilt es dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008
E. 7.7.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.7).
Vorliegend war die Beschwerdeführerin nach dem Unfall bis 1. August 2021 vollständig arbeitsunfähig, also während rund acht Monaten. Anschliessend
- also knapp nach Fallabschluss - konnte sie ihre Arbeitsfähigkeit steigern (vgl. Urk. 9/171), sodass sie ab 2. August 2021 noch zu 60 % arbeitsunfähig war (Urk. 9/138) und heute gemäss eigenen Angaben noch zu 30 % (vgl. Urk. 1 S. 17). Die Beschwerdeführerin hat somit ihre Arbeitskraft stets im ihr zumutbaren Rahmen ausgeschöpft. Daher ist das Kriterium zu bejahen, wenn auch nicht in ausgeprägter Weise (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.4).
5.4 Zusammengefasst sind somit höchstens zwei Kriterien, beide in nicht ausgeprägter Weise, erfüllt. Das genügt beim gegebenen Schweregrad des Unfalles nicht für die Bejahung der Adäquanz.
6. Nach dem Gesagten stehen die von der Beschwerdeführerin weiterhin beklagten Gesundheitsstörungen in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Verkehrsunfall vom 5. November 2020. Ob die natürliche Kausalität sechs Monate nach dem Unfallereignis weggefallen respektive der Status quo sine eingetreten ist, wie die Beschwerdegegnerin vorbrachte (vgl. Urk. 2 S. 4-5), braucht somit vorliegend nicht geprüft zu werden (BGE 148 V 301 E. 4.5.1, 135 V 465 E. 5.1, je mit Hinweisen). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 14. Juli 2021 einstellte.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des IV-Verfahrens (Urk. 1 S. 3, Ziff. 4 der Rechtsbegehren) wird abgewiesen.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLangone