Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00070
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 23. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
Anwaltskanzlei Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, arbeitete von 2000 bis 2006 als Servicetechniker für die Y.___ GmbH (auch Urk. 7/101). Das gemeldete höchste AHV-pflichtige Einkommen betrug dabei Fr. 69'542.-- im Jahr 2005. An diesen Verdienst konnte er in den Jahren 2007 bis 2012 nicht mehr anknüpfen, als er neben einem Selbststudium im Versicherungswesen (dazu Urk. 7/552/39 unten) verschiedentlich für andere Unternehmen tätig war. Ab 1. Januar 2013 bezog er Arbeitslosenentschädigung (auch Urk. 7/571; zum Ganzen: Urk. 7/98).
Infolgedessen war er bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfall versichert, als er am 24. August 2013 beim Feigenpflücken in Italien aus 2 m Höhe von der Leiter auf den Boden fiel und sich am linken Knie verletzte (Urk. 7/1). Gestützt auf das MRI vom 18. September 2013 (Urk. 7/29) wurde eine Kniedistorsion links mit Bonebruise am Tibiakopf medial diagnostiziert (Urk. 7/8). Per 1. August 2014 trat der Versicherte eine neue Vollzeitstelle als Verkaufsfahrer Hygieneexpress bei der Z.___ AG an (Urk. 7/68, 7/95/2 und 7/401/8 ff.). Derweilen bestätigte sich im Knie-MRT vom 22. Oktober 2014 (Urk. 7/77) eine Avulsionsverletzung des medialen Meniskushinterhorns (Urk. 7/84). Im weiteren Verlauf beklagte der Versicherte zudem neu hinzugetretene Rückenschmerzen (Urk. 7/95/1).
1.2 Die Suva hatte die vorübergehenden Leistungen (Heilkosten und Taggelder, Urk. 7/3) per 24. Februar 2014 eingestellt (Urk. 7/53 und 7/738/1) und verneinte alsdann mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 einen Anspruch auf eine Rente und Integritätsentschädigung (Urk. 7/112). Daran hielt sie auch mit Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016 fest (Urk. 7/139). Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab 16. Juni 2016 (Urk. 7/172 und 7/176) wurde der Suva am 30. Juni 2016 ein Rückfall gemeldet (Urk. 7/159). Diese verneinte mit Verfügung vom 9. Juni 2017 eine Leistungspflicht für die dannzumal gemeldeten Rücken- und Kniebeschwerden mangels eines Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 24. August 2013 (Urk. 7/252). Das diesbezügliche Einspracheverfahren sistierte sie (Urk. 7/265, 7/296 und 7/302). Am 20. September 2017 unterzog sich der Versicherte einer Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie und Tibiavalgisationsosteotomie (Urk. 7/301/3).
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Versicherten gegen den Einspracheentscheid vom 19. Februar 2016 (Urk. 7/345) mit Urteil UV.2016.00084 vom 17. November 2017 abgewiesen hatte (Urk. 7/345), nahm das Kompetenzzentrum der Suva für Versicherungsmedizin Einsicht in die intraoperativen Bilder und hielt fest, es zeige sich ein Meniskuswurzelabriss; die Unfallkausalität sei gegeben (Urk. 7/351/17). Mit Urteil 8C_92/2018 vom 7. August 2018 hiess das Bundesgericht die vom Versicherten gegen das obgenannte kantonale Urteil erhobene Beschwerde (Urk. 7/354) teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil sowie den Einspracheentscheid vom 9. [richtig: 19.] Februar 2016 auf und verpflichtete die Suva, dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit den Beschwerden im linken Knie zu erbringen. Bezüglich der Rückenbeschwerden wies es die Sache zu neuer Verfügung an die Suva zurück (Urk. 7/473). Diese hob mit Schreiben vom 29. August 2018 hierauf auch die Verfügung vom 9. Juni 2017 betreffend Rückfall auf (Urk. 7/483).
1.3 Nach weiteren Abklärungen (insbesondere Urk. 7/552, 7/567, 7/600, 7/619 und 7/700) stellte die Suva die vorübergehenden Leistungen für den gemeldeten Rückfall per 20. Mai 2020 ein (Urk. 7/640 und 7/738). Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente oder Integritätsentschädigung (infolge der Kniebeschwerden, Urk. 7/663). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 7/675), welche die Suva nach weiteren Abklärungen (Urk. 7/682 und 7/720) mit Entscheid vom 9. Juni 2021 abwies (Urk. 7/725). Hinsichtlich der Rückenbeschwerden anerkannte sie mit Verfügung vom 27. April 2021 letztlich eine Leistungspflicht für die Zeit von Dezember 2014 bis Juni 2016 (Urk. 7/707).
Während letztgenannte Verfügung in Rechtskraft erwuchs (Urk. 7/743/5), erhob der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juni 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 7/730). In teilweiser Gutheissung derselben hob das Gericht den angefochtenen Entscheid mit Urteil UV.2021.00142 vom 4. August 2022 auf und stellte fest, der Versicherte habe ab 1. Juni 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 24 %. Im Übrigen wies das Gericht die Sache zur Bestimmung der Höhe des versicherten Verdienstes an die Suva zurück (Urk. 7/743).
1.4 Mit formlosem Schreiben vom 4. November 2022 teilte die Suva dem Versicherten hierauf einen versicherten Verdienst von Fr. 74'826.-- sowie eine daraus resultierende Monatsrente von Fr. 1'197.20 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % mit (Urk. 7/761). Daran hielt sie auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/764 und 7/766) hin mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 fest (Urk. 7/772). Die von ihm dagegen erhobene Einsprache vom 16. Januar 2023 (Urk. 7/776) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 4. April 2023 ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Aliotta, mit Eingabe vom 15. Mai 2023 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rente anhand eines versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 90'325.-- zu berechnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um eine persönliche Befragung anlässlich einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; Urk. 1 S. 2). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde und ebenso des prozessualen Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 6). Auf Anfrage des Gerichts (Urk. 8) erklärte der Versicherte mit Eingabe vom 27. Juli 2023 vorbehaltlos auf eine solche zu verzichten. Gleichzeitig kündigte er eine freiwillige Replik an (Urk. 10), welche am 21. September 2023 beim Gericht einging (Urk. 11) und der Suva mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Renten werden gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) nach dem versicherten Verdienst bemessen. In Anwendung von Art. 15 Abs. 2 UVG gilt für die Bemessung der Rente grundsätzlich der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn als versicherter Verdienst. Das damit gesetzlich verankerte Konzept des Vorunfallverdienstes wird auch als abstrakte Berechnungsmethode bezeichnet. Es hängt eng mit dem Äquivalenzprinzip zusammen, wonach für die Bemessung des versicherten Verdienstes als leistungsbestimmender Grösse von denselben Faktoren auszugehen ist, die Basis für die Prämienberechnung bilden (vgl. BGE 147 V 213 E. 3.3.1). Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat insbesondere ergänzende Vorschriften zum versicherten Verdienst im Allgemeinen (Art. 22 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV] dazu E. 1.2) und in Sonderfällen für Renten (Art. 24 UVV; dazu E. 1.3-5) erlassen.
1.2 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes ist in Art. 22 Abs. 1 UVV geregelt, anzuwenden in der bei Entstehung des Rentenanspruchs geltenden Fassung (vgl. BGE 140 V 41). Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung gilt als versicherter Verdienst der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit hier nicht interessierenden Abweichungen. Gemäss Art. 22 Abs. 4 UVV gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt.
1.3 Hat die versicherte Person im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird nach Art. 24 Abs. 1 UVV der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den die versicherte Person ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte. Massgebendes Kriterium für die Anwendung dieser Sonderregel ist, ob der versicherte Verdienst im Jahr vor dem Unfall aus einem der in dieser Bestimmung genannten Gründe nicht «normal» war. Nicht anwendbar ist Art. 24 Abs. 1 UVV somit, wenn die versicherte Person schon vor dem Unfall wegen Krankheit oder wegen eines Unfalles eine Rente bezog. Gleiches gilt, wenn sie wegen Erziehungs- und Betreuungspflichten nur ein Teilzeitpensum ausübte, zumal die Aufzählung in Art. 24 Abs. 1 UVV abschliessend ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 5.1.1 und 8C_117/2023 vom 9. Februar 2024 E. 4).
1.4 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist nach Art. 24 Abs. 2 UVV der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Art. 24 Abs. 2 UVV will einzig allfällige Nachteile als Folge der Verzögerung in der Rentenfestsetzung ausgleichen. Dagegen sollen die Versicherten nicht so gestellt werden, wie wenn sich der Unfall unmittelbar vor diesem Zeitpunkt ereignet hätte. Daher ist nach der Rechtsprechung bei mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnenden Renten bei der Bemessung des versicherten Verdienstes auf die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich abzustellen. Andere Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, wie Karriereschritte, Stellenwechsel und auch die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber haben unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_125/2009 vom 27. April 2009 E. 5.2 und 5.3 und 8C_766/2018 vom 23. März 2020 E. 5).
1.5 Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst nach Art. 24 Abs. 3 UVG von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. Damit soll verhindert werden, dass ein Versicherter, der vor Beendigung der beruflichen Grundausbildung einen viel kleineren Lohn als die ausgebildeten Berufskollegen bezieht, Zeit seines Lebens eine wesentlich geringere Rente als diese bekommt. Ist das primäre Ausbildungsziel jedoch erreicht und kann die versicherte Person ihren Beruf normal ausüben, muss der versicherte Verdienst nach der Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG berechnet werden – auch wenn die versicherte Person sich später spezialisieren und eine höhere Ausbildungsstufe erreichen will. Die berufliche Weiterbildung kann nicht mehr mit der Berufslehre junger Leute verglichen werden (vgl. BGE 148 V 84 E. 4.2 und 4.3).
Während das Bundesgerichts in diesem Zusammenhang für Schnupperlehrlinge eine Verordnungslücke bejahte, die es in Anlehnung an Art. 26 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung schloss, verneinte es eine solche für Werkstudenten (vgl. BGE 148 V 84 E. 4.4 und E. 4.5). Dazu hielt es auch jüngst fest, dass das geltende Recht für solche keine ausreichende Versicherung für einen Invaliditätsschaden biete und sich die Problematik mit der Verdichtung und Ausweitung des Bildungswesens sogar noch akzentuiert habe. Dennoch sei es nicht Sache des Gerichts, mittels einer selbst geschaffenen Sonderregel für Abhilfe zu sorgen. Mit Blick auf die in Frage stehende erweiterte Durchbrechung des Äquivalenzprinzips und die damit verbundenen Aspekte der Finanzierung bedürfe es einer umfassenden Auslegeordnung (vgl. BGE 148 V 84 E. 7.4).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig der versicherte Verdienst für die Bemessung der mit Urteil des hiesigen Gerichts UV.2021.00142 vom 4. August 2022 rechtskräftig zugesprochenen Rente von 24 % ab 1. Juni 2020 (Urk. 7/743).
2.2 Die Beschwerdegegnerin bestimmte diesen anhand des versicherten Verdienstes von monatlich Fr. 6'103.--, wie er der vom Beschwerdeführer für August 2013 bezogenen Arbeitslosenentschädigung zugrunde lag. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2019 (ein Jahr vor Rentenbeginn) setze sie den versicherten Verdienst letztlich auf Fr. 74'826.-- fest (vgl. Urk. 2 E. 2b und 3b). Die Beschwerdegegnerin fügte an, dies sei auch sachlich gerechtfertigt, so habe der Beschwerdeführer in den Jahren bis zu seinem Unfall nie ein höheres Einkommen erzielt (vgl. Urk. 2 E. 4). Das vom Gericht festgelegte höhere Valideneinkommen beruhe auf anderen Bemessungsgrundlagen (vgl. Urk. 6).
2.3 Der Beschwerdeführer hielt in der Beschwerde indessen dafür, seine angestammte Tätigkeit sei jene als chemischer Techniker; in den Jahren 2006 bis 2012 habe er sich lediglich im Selbststudium der Weiterbildung gewidmet und temporäre Einsätze geleistet. Wie das Gericht verbindlich festgestellt habe, hätte er als chemischer Techniker im Jahr 2014 Fr. 88'629.-- verdienen können, weshalb der versicherte Verdienst unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung mindestens Fr. 90'325.-- betrage (Urk. 1). Dem fügte er in der Replik hinzu, der von der Arbeitslosenversicherung berechnete versicherte Verdienst beruhe auf anderen Massstäben und sei daher nicht massgebend. Das Gericht werde letztlich insbesondere das Schreiben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 4. März 2014 zu interpretieren haben (Urk. 11).
3.
3.1 Der Unfall des Beschwerdeführers ereignete sich am 24. August 2013 (vgl. Sachverhalt E. 1.1). Im Rahmen des Rückfalls, gemeldet im Jahr 2016, wurde erstmals eine Rente festgesetzt mit Beginn am 1. Juni 2020 und somit mehr als fünf Jahre nach dem Unfall (vgl. Sachverhalt E. 1.3). Der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Verdienst ist somit grundsätzlich zunächst retrospektiv nach den im Jahr vor dem Unfall tatsächlich gegebenen erwerblichen Verhältnissen zu ermitteln (Art. 22 Abs. 4 UVV) und anschliessend, um Art. 24 Abs. 2 UVV Rechnung zu tragen (vgl. E. 1.4), an die statistische Nominallohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich anzupassen (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 8C_125/2009 E. 5.6). Der im März 2014 mitgeteilte (vgl. Urk. 7/55) hypothetische Verdienst des Beschwerdeführers in seiner langjährig ausgeübten Tätigkeit als Servicetechniker, die er schon Jahre vor dem Unfall aufgegeben und ein Jahr nach dem Unfall wieder aufgenommen hatte, findet dabei weder nach dem Äquivalenzprinzip noch der konstanten Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 UVV Berücksichtigung.
3.2 Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war (vgl. Sachverhalt E. 1.1) und infolgedessen im Jahr vor dem Unfall (24. August 2012 bis 23. August 2013) gegenüber dem Normalzustand eine Einkommenslücke aufwies. Nach Art. 24 Abs. 1 UVV ist deshalb der Lohn massgebend, welchen er ohne Arbeitslosigkeit erzielt hätte (vgl. E. 1.3). Dabei ist auf den letzten Grundlohn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit abzustellen, soweit keine klaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer ein höherer als der vertraglich vereinbarte Lohn ausbezahlt worden wäre (z.B. erworbener Anspruch auf Bonus; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2007 vom 30. Mai 2008, insbesondere E. 3.8.4). Solche Anhaltspunkte wurde vom Beschwerdeführer keine dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass ein hypothetischer Wechsel in eine besser bezahlte Stelle zwischen Januar und August 2013 von vorherein auszuschliessen ist, zumal hinreichendes Indiz hierfür einzig ein konkretes Stellenangebot an den Beschwerdeführer hätte sein können, was zufolge andauernder Arbeitslosigkeit während dieses Zeitraums ohne weiteres zu verwerfen ist.
Nicht unter die in Art. 24 Abs. 1 UVV aufgelisteten Tatbestände fällt das vom Beschwerdeführer angegebene Selbststudium in den Jahren 2006 bis 2012. Es verhält sich damit wie bei allen anderen Versicherten, die aus zeitlichen Gründen im Jahr vor dem Unfall nur einer Teilzeitbeschäftigung (allenfalls unter ihrem Ausbildungsniveau) nachgingen, etwa infolge von Kinderbetreuungsaufgaben. Massgebend bleibt das tatsächlich erzielte Einkommen; es findet keine Hochrechnung auf eine Vollzeitpensum statt (vgl. E. 1.3). Nichts anderes gilt für bloss befristete Einsätze. Es erfolgt nach Art. 22 Abs. 4 UVV keine Umrechnung auf ein volles Jahr (vgl. E. 1.2).
3.3 Beim angegebenen Selbststudium handelte es sich zudem nicht um eine klassische Berufslehre im Sinne von Art. 24 Abs. 3 UVV, während welcher der Lehrling wegen der Ausbildung einen niedrigeren Lohn erhält als der voll Leistungsfähige derselben Berufsart. Vielmehr arbeitete der Beschwerdeführer
– wie andere Werkstudenten auch – neben seinem Studium für verschiedene Unternehmen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts, ohne dass die Arbeitsverhältnisse zwecks Ausbildung abgeschlossen worden und der Lohn aus diesem Grund gegenüber den Arbeitskollegen reduziert gewesen wäre. Studenten geniessen nach Art. 1a UVG nach wie vor keinen Versicherungsschutz. Das Bundesgericht erachtete dies in ähnlich gelagerten Fällen zwar wiederholt als problematisch, kam jedoch stets zum Schluss, dass ihm die Hände gebunden seien und der Gesetz- und Verordnungsgeber in der Pflicht stehe (vgl. E. 1.5).
4.
4.1 Für den Vorunfallverdienst vom 24. August 2012 bis 23. August 2013 stellte die Beschwerdegegnerin auf den versicherten Verdienst ab, wie er von der Arbeitslosenkasse für die Arbeitslosenentschädigung August 2013 berechnet wurde. Gemäss der entsprechenden Abrechnung vom 27. September 2013 betrug dieser Fr. 6'013.-- (vgl. Urk. 7/745) bzw. umgerechnet auf ein Jahr Fr. 72'156.--. Angepasst an die allgemeine Nominallohnentwicklung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV resultierte für die Unfallversicherung ein versicherter Verdienst von Fr. 74'826.-- (vgl. Urk. 7/746).
4.2 Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung.
Bezüglich des Bemessungszeitraums sieht Art. 37 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vor, dass sich der versicherte Verdienst nach dem höheren Durchschnittslohn der letzten sechs (Abs. 1) oder zwölf (Abs. 2) Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug respektiv ab dem Tag vor dem Eintritt eines anrechenbaren Verdienstausfalls (vorausgesetzt davor liegen mindestens zwölf Beitragsmonate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit, Abs. 3) bemisst.
4.3 Der Beschwerdeführer monierte lediglich, der versicherte Verdienst in der Arbeitslosen- und Unfallversicherung werde nach verschiedenen Massstäben festgesetzt. Indessen behauptete er nicht, dass er in den Monaten August 2012 bis Dezember 2012 jeweils mehr als Fr. 6'013.-- verdient hätte, geschweige denn belegte er für jenen Zeitraum einen höheren Lohn.
4.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass er vom 24. bis 30. Dezember 2012 Fr. 3’292.95 bei der A.___ AG verdiente, wobei der letzte Einsatz bereits am 1. September 2011 begonnen hatte (vgl. Urk. 7/570/3). Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 2. Juli 2015 (Urk. 7/98) lässt sich dazu weiter entnehmen, dass er bei der A.___ AG von September bis Dezember 2011 Fr. 13'868.-- und von Januar bis Dezember 2012 Fr. 59'937.-- verdient hatte. Zusätzlich fielen für das Jahr 2012 Nebenerwerbseinkommen von insgesamt Fr. 1’223.-- (Fr. 596.-- + Fr. 627.--) an (vgl. Urk. 7/98). Ein relevanter Zwischenverdienst für das Jahr 2013 ist nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 7/570/4-22 und 7/571/14-27).
4.5 Damit liegt der von der Arbeitslosenkasse angenommene versicherte Verdienst von Fr. 72'156.-- deutlich über dem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen 2012, wobei das Durchschnittseinkommen bei der A.___ AG im Jahr 2012 höher ausfiel als im Vorjahr. Dies lässt letztlich darauf schliessen, dass der versicherte Verdienst zu Gunsten des Beschwerdeführers aufgrund der letzten sechs Monate vor dem Leistungsbezug ab 1. Januar 2013, mithin also basierend auf dem Durchschnittslohn der Monate Juli bis Dezember 2012, bemessen wurde. Wie in E. 3.2 erörtert, ist sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von Januar bis August 2013 ohne Arbeitslosigkeit gleichviel wie zuletzt bei der A.___ AG verdient hätte. Ein davon abweichender, nennenswerter (tieferer oder höherer) Zwischenverdienst, der im Laufe der Arbeitslosigkeit eine Neuberechnung erfordern würde, wurde in den Monaten Januar bis August 2013 nicht erzielt. Einwände gegen die Berechnung der allgemeinen Nominallohnentwicklung brachte der Beschwerdeführer keine vor.
5. Zusammenfassend muss es somit beim von der Beschwerdegegnerin berechneten versicherten Verdienst von Fr. 74'826.-- sein Bewenden haben, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Soweit der Beschwerdeführer die hypothetische Lohnentwicklung bei der Y.___ GmbH berücksichtigt haben will, findet sich hierfür keine gesetzliche Grundlage. Sodann brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nichts vor und legte auch keine Unterlagen auf, die Anhalt dafür bieten würden, dass er in den Monaten August bis Dezember 2012 tatsächlich mehr als jeweils Fr. 6'013.-- verdiente bzw. im Jahr vor dem Unfall (24. August 2012 bis 23. August 2013) ohne Arbeitslosigkeit insgesamt mehr als Fr. 72'156.-- verdient hätte.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Massimo Aliotta
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippBonetti