Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00073
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 11. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8008 Zürich
gegen
Solida Versicherungen AG
Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle
Thouvenin Rechtsanwälte KLG
Klausstrasse 33, 8024 Zürich
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Laura Müller
Thouvenin Rechtsanwälte
Klausstrasse 33, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1993 geborene X.___ wurde am 16. April 2022 in Midigama, Sri Lanka, als Fussgänger von einem Lieferwagen angefahren, wobei er mit dem Kopf auf den Boden aufschlug und dadurch ein schweres Schädelhirntrauma sowie Hirnödem erlitt (Urk. 9/1 ff.). Er wurde bis am 25. Mai 2022 vor Ort hospitalisiert und behandelt (Langzeitbeatmung, offene Ventrikeldrainage, Stuntanlage, vgl. Urk. 9/ 24/17, Urk. 9/25/3). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz am 25. Mai 2022 begab sich X.___ zur stationären Weiterbehandlung und Rehabilitation in die Klinik Y.___ (vgl. Urk. 9/25/3) und Rehaklinik Z.___ (Urk. 9/22). Am 27. Oktober 2022 wurde er in der Klinik Y.___ operiert (Stuntunterbindung, vgl. Operationsbericht vom 27. Oktober 2022, Urk. 9/67). Nachdem die Solida Versicherungen AG ihre Leistungspflicht zunächst gestützt auf die Unfallmeldung vom 22. April 2022 basierend auf dem für die Dauer vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 abgeschlossenen Praktikumsvertrag als Produkt Content Manager mit der A.___ AG, B.___, (Urk. 9/24/37 f.) anerkannt und Versicherungsleistungen erbracht hatte (Taggeld und Heilungskosten, vgl. Urk. 9/24/30; vgl. auch Urk. 9/18, Urk. 9/24/2, Urk. 9/24/5, Urk. 9/24/26, Urk. 9/50, Urk. 9/64), lehnte sie nach entsprechenden Abklärungen (vgl. insbesondere Urk. 9/48, Urk. 9/73 S. 3 ff., Urk. 9/77 S. 2 ff.) eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 10. Januar 2023 ab, weil X.___ dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht unterstellt sei (Urk. 9/82; gleichentags teilte sie den behandelnden Ärzten mit formlosem Schreiben mit, die Leistungspflicht sei rückwirkend abgelehnt worden und die bisher erbrachten Leistungen würden zurückgefordert, Urk. 9/ 83 ff.). Die von der Krankenversicherung am 26. Januar 2023 dagegen erhobene vorsorgliche Einsprache (Urk. 9/95) zog diese am 14. Februar 2023 zurück (vgl. Urk. 9/98). Die von X.___ am 10. Februar 2023 gegen die Verfügung vom 10. Januar 2023 erhobene Einsprache (Urk. 9/99/6 ff.) wies die Solida Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom 27. März 2023 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 16. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Heilbehandlung, Taggeld, Integritätsentschädigung und eine Rente. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Beiladung der A.___ AG sowie Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig teilte ihm das Gericht mit, dass weder für die beantragte Beiladung der A.___ AG noch für die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels Anlass bestehe (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Die versicherte Person hat nach Massgaben des UVG Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG), ein Taggeld (Art. 16 Abs. 1 UVG) sowie gegebenenfalls Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 IVG) oder eine Integritätsentschädigung (Art. 24 IVG).
1.2 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Nach Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Arbeitnehmer, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.
1.3 Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (BGE 106 V 129 E. 3a mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 UVG) gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Vielmehr ist die Arbeitnehmereigenschaft jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist dabei, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; 141 V 313 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2018 vom 8. Mai 2019 E. 3.2).
1.5 Art. 2 UVG trägt den Titel "Räumlicher Geltungsbereich". Nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer eines Arbeitgebers in der Schweiz für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt wird. Laut Art. 4 UVV, der die Überschrift "Entsandte Arbeitnehmer" trägt, wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden.
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer qualifiziere zwar als Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Es sei indes fraglich, ob es sich bei ihm um einen «in der Schweiz beschäftigten» Arbeitnehmer im Sinne des UVG handle. Sei doch der Beschwerdeführer vor dem Unfall an keinem einzigen Tag in den Geschäftsräumlichkeiten der A.___ AG in der Schweiz tätig gewesen. Vielmehr habe er seine Arbeitsleistung online aus Kenia verrichtet. Damit könne er nicht als «in der Schweiz beschäftigt» gelten. Eine Entsendung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UVG liege unbestrittenermassen nicht vor. Alsdann bestehe zwischen Kenia und der Schweiz keine zwischenstaatliche Vereinbarung über die soziale Sicherheit. Schliesslich sei – entgegen dem Beschwerdeführer – Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG vorliegend nicht anwendbar; sein Wohnsitz sei nicht entscheidend (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, laut Ziff. 10 des Arbeitsvertrages mit der A.___ AG sei er für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert worden; Ziff. 7 regle die Lohnabzüge für die obligatorische Unfallversicherung. Das Arbeitsergebnis sei in der Schweiz erzielt und auch in der Schweiz erbracht worden. Dabei habe es für die Arbeitgeberin keine Rolle gespielt, von wo aus der Beschwerdeführer seine Arbeit erledigt habe. Der Beschwerdeführer habe bis Juli 2021 zwei Jahre in Dubai gearbeitet und sei dort angemeldet gewesen. Danach sei er für zwei Monate in die Schweiz zurückgekehrt, mithin habe er hier Wohnsitz begründet. Dabei sei es stets seine Absicht gewesen, zunächst auf Weltreise zu gehen und danach in der Schweiz zu bleiben. Im September 2021 sei der Beschwerdeführer nach Kenia gereist bis Ende Januar 2022. Danach habe er sich ca. 1.5 Monate in Thailand aufgehalten, bevor er etwa einen Monat vor dem Unfall nach Sri Lanka gereist sei. Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG seien natürliche Personen, welche in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben in der Schweiz versichert, während alternativ gestützt auf lit. a dieser Bestimmung natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert seien. Der Beschwerdeführer erfülle den Arbeitnehmerbegriff, weshalb die AHV-Unterstellung bereits zu bejahen sei. Alsdann gehe das Bundesgericht vom Erwerbsortsprinzip aus (BGE 119 V 68 f. E. 3b). Vorliegend bestehe ein enger Bezug zur Schweiz und die Arbeit eines Content-Managers werde ja gerade typischerweise in der Schweiz von der Schweizer Arbeitgeberin benötigt. Damit sei der Beschwerdeführer den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt. Darüber hinaus bestehe eine UVG-Versicherungsdeckung infolge seines Wohnsitzes in der Schweiz. So habe sich der Beschwerdeführer in Dubai abgemeldet und sei im Sommer 2021 zurück in die Schweiz gekommen. Durch seine physische Anwesenheit in der Schweiz habe er manifestiert, in der Schweiz Wohnsitz nehmen zu wollen. Es spiele zivilrechtlich keine Rolle, ob eine Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle vorliege. Massgebend sei die Absicht des dauernden Verbleibens. Dies sei bei Vertragsunterzeichnung sowie während der Arbeitstätigkeit für die A.___ AG stets der Fall gewesen. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sei verletzt, wenn dem Beschwerdeführer Versicherungsleistungen verweigert würden. Schliesslich könne argumentiert werden, die Arbeitgeberin habe dem Beschwerdeführer mündlich zugesichert, ihn nach der Rückkehr weiter zu beschäftigen, was denn auch so eingetroffen sei. Es bestehe nunmehr ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Aufgrund der Dauer des gesamten Arbeitsverhältnisses dürften die 25 % Telearbeit gemäss den anwendbaren EU-Unterstellungregeln nicht überschritten sein (Urk. 1).
3.
3.1 Bei den Akten liegt ein vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 befristeter Praktikumsvertrag (100 %) zwischen dem Beschwerdeführer (Adresse: C.___-Strasse, D.___) und der A.___ AG, B.___ (Urk. 9/24 S. 37 ff.).
Gemäss dessen Ziff. 5 befindet sich der Arbeitsort grundsätzlich in den Geschäftsräumlichkeiten der Arbeitgeberin in B.___. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, entsprechend einem 100%-Pensum (Ziff. 6); der Ferienanspruch umfasst pro Kalenderjahr vier Wochen (Ziff. 8). Die Arbeitgeberin versichert den Arbeitnehmer gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten (Ziff. 10). Vom Bruttojahreslohn (Fr. 21'600.--; gemäss Lohnplan [Ziff. 7.1] sind jedoch Fr. 25'200.-- vorgesehen [3 x Fr. 1'800 + 3 x Fr. 2'000.-- + 6 x Fr. 2'300.--]) werden unter anderem Arbeitnehmerbeträge an die AHV sowie eine Prämie für die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG («Suva») abgezogen (Ziff. 7).
3.2 Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 20. Juli 2022 aus, er habe seit dem ersten Arbeitstag am 3. Januar 2022 jeweils montags vor Ort in B.___ und im Übrigen im Homeoffice gearbeitet (Urk. 9/10/1; vgl. auch die Telefonnotiz vom 15. Juli 2022, wonach der Beschwerdeführer zur Vertragsunterzeichnung im Januar 2022 in die Schweiz gereist sei und einige Wochen hier gearbeitet habe, Urk. 9/85).
3.3 Am 2. Dezember 2022 wurden der Beschwerdeführer und der Personalverantwortliche der A.___ AG durch die von der Beschwerdegegnerin zur Abklärung der Versicherungsdeckung beauftragte E.___ AG befragt (Urk. 9/73 S. 3 ff., Urk. 9/77 S. 2 ff.).
Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sich im Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 nicht in der Schweiz, sondern hauptsächlich in Nairobi, Kenia, bei Verwandten aufgehalten. Er sei vor dem Unfall nie physisch in B.___ gewesen; auch nicht montags. Dies sei aber initial so geplant gewesen. Bei den Angaben in der E-Mail vom 20. Juli 2022 handle es sich um ein Missverständnis. Er habe «das so interpretiert, dass er mit den [wöchentlichen Online-] Meetings wie da gewesen sei bei der A.___ AG in B.___»; montags habe jeweils ein 1.5 Stunden dauerndes Online-Meeting (Google Meets) stattgefunden. Tatsächlich sei er vor dem Unfall aber nie in B.___ gewesen. Dies sei erstmals irgendwann im Herbst 2022 der Fall gewesen. Bis dorthin habe er «mit den Leuten der A.___ AG» über Slag und telefonisch kommuniziert. Es sei eh niemand vor Ort in B.___ gewesen. Wie er den Arbeitsvertrag unterschrieben habe, wisse er nicht mehr, gegebenenfalls elektronisch. Er wisse auch nicht mehr, wie er den Vertrag abgegeben habe; ob per Post oder elektronisch. Bis zum Unfall habe er jeden Tag 8 Stunden von seinem privaten Laptop aus gearbeitet; ausser in Sri Lanka, dort habe er Ferien gemacht. Nach seiner Rückkehr von Dubai im Sommer 2021, wo er seit 2019 gelebt und gearbeitet habe, sei er bis Dezember 2021 nirgends angemeldet gewesen. Bis August 2019 sei er in F.___ bei seiner Mutter angemeldet gewesen. Die A.___ AG habe gewusst, dass er anfangs nicht in der Schweiz gewohnt habe. Es sei ursprünglich geplant gewesen, dass er so schnell wie möglich zurück in die Schweiz komme und dann da arbeite. Aber dann sei ja der Unfall dazwischengekommen. Ferner sei geplant gewesen, dass er anfänglich bei seiner Mutter in D.___ wohne und von dort aus eine Wohnung in G.___ suche. Die A.___ AG habe gewusst, dass er vom Ausland aus mit dem privaten Laptop gearbeitet habe (Urk. 9/73 S. 3 ff.).
Der Personalverantwortliche der A.___ AG führte aus, letztere betreibe einen Internethandel mit einer zentralisierten Logistik und IT. Man baue Verkaufsplattformen für die Kunden, damit diese ihre Produkte online vertreiben könnten. Der Beschwerdeführer habe als «Dealer Operation» im Departement Business Operation gearbeitet. Konkret habe er Offerten eingeholt, Produktbeschreibungen und -bilder kontrolliert und diese online eingestellt. Als Anschrift habe der Beschwerdeführer eine Adresse in D.___ angegeben. Punkto Wohnort müsste er (der Personalverantwortliche) im Personalstammblatt nachschauen. Dass der Beschwerdeführer bei Vertragsabschluss nicht in D.___ wohnhaft gewesen sei, habe er nicht gewusst. Es gäbe die Firma noch nicht so lange. Man habe alles selbst aufgebaut. Es gäbe 35 Mitarbeiter und 17 Arbeitsplätze inkl. Lager. Das mache es sehr schwer, die Übersicht darüber zu behalten, wer wann in B.___ gearbeitet habe. Das sei noch eine «Kinderkrankheit». Es mache es aber auch einfacher, von zu Hause oder aus einem Kaffee zu arbeiten. Er (der Personalverantwortliche) könne nicht sagen, wann der Beschwerdeführer zum ersten Mal in B.___ gearbeitet habe. Ebenso wenig könne er genau sagen, aus welchem Land, aus welcher Stadt oder Gemeinde resp. anlässlich welcher Reisen der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar bis 16. April 2022 gearbeitet habe. Er denke, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka gewesen, aber er wisse es nicht genau. Es bestehe nebst dem Arbeitsvertrag keine Vereinbarung betreffend Arbeitsort, insbesondere keine Homeoffice-Regelung. Wenn die Leistung stimme, könne auch im Homeoffice gearbeitet werden, man sei da sehr flexibel. Die Ferienregelung sei auch sehr flexibel und offen. Wann die Ferien des Beschwerdeführers angefangen hätten, wisse er nicht so genau. Bezüglich Dauer hätten sie anfänglich auch einen «Salat» gehabt. Bei entsprechendem Wunsch hätte der Beschwerdeführer auch mehr als vier Wochen Ferien nehmen können. Ob der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Sri Lanka hätte arbeiten sollen, wisse er (der Personalverantwortliche) nicht so genau. Schriftlichkeiten diesbezüglich bestünden nicht. Wenn, dann habe es mündliche Vereinbarungen gegeben. Man habe eine Art hybride Lösung. Ob der Beschwerdeführer in den Ferien habe arbeiten müssen, wisse er auch nicht so genau. Hierfür müsse er mit dem Teamleiter Rücksprache nehmen. Auch wisse er nicht so genau, ob der Beschwerdeführer vom 28. März bis 16. April 2022 gearbeitet habe. Eine Entsendung ins Ausland habe jedenfalls nicht vorgelegen (Urk. 9/77 S. 2 ff.).
4.
4.1 Für Plattformmitarbeitende (resp. Telearbeitende) – wie vorliegend beim Beschwerdeführer – sind örtliche Flexibilität, zeitliche Selbstorganisation und die Verwendung des eigenen Mobiliars typisch. Ausschlaggebend für die Einordung sind daher der Umfang von Subordinationspflichten hinsichtlich der Art und Weise der Arbeitsausführung, der Rechenschaftspflicht der Plattformbeschäftigten, die Sanktionsmöglichkeiten des Plattformbetreibers, das Vorliegen eines Kontrahierungszwangs seitens des Dienstleistungserbringers bzw. seiner freien Wahlmöglichkeit von Kunden, das Recht zur selbständigen Preisbestimmung, die Rechnungsstellung sowie die Inkassoregelung. Die herrschende Lehre qualifiziert das Einkommen von Plattformbeschäftigten sozialversicherungsrechtlich dann als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, wenn es am Unternehmerrisiko fehlt und zumindest teilweise eine betriebswirtschaftliche bzw. arbeitsorganisatorische Abhängigkeit gegeben ist (Laura Manz/Milena Grob in BSK UVG, 2019, N 10 zu Art. 1a). Ob ein Subordinationsverhältnis vorliegend bejaht werden kann, erscheint unter Hinweis auf das unter E. 3.3 Gesagte zumindest fraglich. Darüber hinaus sind ein Lohnfluss zugunsten des Beschwerdeführers und eine tatsächlich erbrachte Zeit- oder – wie auch immer geartete – Leistungsarbeit zugunsten der A.___ AG im massgeblichen Zeitraum bis zum Unfall am 16. April 2022 jedenfalls nicht ausgewiesen (vgl. Urk. 9/24/24, Urk. 9/54, Urk. 9/72). Dass der Praktikumsvertrag vom Beschwerdeführer (angeblich) am 22. Januar 2022 gezeichnet wurde (Urk. 9/24/40), mithin als er sich – jedenfalls laut Beschwerde – in Kenia aufhielt (Urk. 1 Ziff. 16; vgl. demgegenüber Urk. 9/85, wonach der Beschwerdeführer zur Vertragsunterzeichnung in die Schweiz gereist sei), wirft weitere Fragen auf. Insbesondere wenn sich der Beschwerdeführer auch nicht mehr daran erinnern können will, wie er den Vertrag unterschrieben und abgeben hat, ob per Post oder elektronisch (vgl. Urk. 9/73 Frage/Antwort 14).
Wie es sich damit genau verhält und ob der Beschwerdeführer, ausgehend davon, dass die schriftlichen Vereinbarungen des Praktikumsvertrags offensichtlich nicht gelebt wurden, als Arbeitnehmer im Sinne Art. 1a UVV i. V. m. Art. 5 AHVG qualifiziert, kann mangels Entscheidrelevanz offengelassen werden, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
4.2 Gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG knüpft der räumliche Geltungsbereich des UVG grundsätzlich an das System des Orts der Ausübung der Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit an. Dies ist unbestritten. Hat doch der Beschwerdeführer selbst auf das «Erwerbsortsprinzip» hingewiesen (Urk. 1). Nichts anderes ergibt sich auch aus den Regelungen über die Entsendung gemäss Art. 2 UVG (vgl. E. 1.5; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 UVV, wonach in der Schweiz angestellte und beschäftigte Arbeitnehmer eines Arbeitgebers mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, in der Schweiz unfallversichert sind).
Nach eigenen Angaben arbeitete der Beschwerdeführer von August 2019 bis Juli 2021 in Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate (vgl. auch die Buchungsbestätigung der H.___ für den Flug am 30. Juli 2021 von Abu Dhabi nach G.___, Urk. 9/10/3). Danach war er für «zwei Monate oder so» in der Schweiz und alsdann ab September 2021 hauptsächlich bei Verwandten in Nairobi, Kenia (Urk. 9/73 Fragen/Antworten 2 und 6; vgl. auch Urk. 1 Ziff. 16). Laut Beschwerde war es stets seine Absicht, zunächst auf Weltreise zu gehen. Entsprechend sei er nach seinem Aufenthalt in Kenia zunächst für 1.5 Monate nach Thailand und im März 2022 nach Sri Lanka gereist (Urk. 1 Ziff. 16; vgl. den Boarding-Pass betreffend Flug von Bangkok nach Colombo am 28. März 2022 [Urk. 9/74/2]; demgegenüber das vorgelegte E-Ticket über einen Flug von G.___ nach Colombo via Abu Dhabi am 27./28. März 2022 [Urk. 9/10/4]). Bis zum Unfall vom 16. April 2022 hat der Beschwerdeführer nie in B.___ gearbeitet (Urk. 9/73 Frage/Antwort 9; vgl. auch Urk. 1 Ziff. 15, wonach ihm die Arbeitgeberin mittels Telearbeit erlaubt habe, von einem beliebigen Ort aus zu arbeiten. Es habe keine Rolle gespielt, von wo aus der Beschwerdeführer gearbeitet habe). Gegenteiliges hat auch der Personalverantwortliche der A.___ AG nicht behauptet (vgl. Urk. 9/75).
Dazu passend ergibt sich aus der bei den Akten liegenden Auskunft der Einwohnerkontrolle vom 21. Juli 2022, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2022 in I.___ angemeldet hat, zugezogen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten; in D.___ war er nie angemeldet (Urk. 9/11 f).
4.3 Mithin ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Januar 2022 (Beginn des behaupteten Praktikumsverhältnisses) bis zum Unfall am 16. April 2022 nicht in der Schweiz gearbeitet hat. Eine UVG-Versicherungs-deckung fällt damit ausser Betracht (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG). Sein be-schwerdeweises Vorbringen, wonach bei seiner Tätigkeit «ein enger Bezug zur Schweiz» bestanden habe und «die Arbeit eines Content-Managers ja gerade typischerweise in der Schweiz von der Schweizer Arbeitgeberin benötigt werde» (Urk. 1), erweisen sich als unbehelflich. Weiter lässt sich aus Ziff. 10 des schriftli-chen Praktikumsvertrages per se nichts zum Vorteil des Beschwerdeführers ablei-ten. Arbeitsrechtliche Vereinbarungen sind nicht geeignet, zwingende öffent-lichrechtliche Bestimmungen zur Versicherungsunterstellung zu umgehen; ausserdem sind weder ein Lohnfluss noch die in Ziff. 7 genannten Abzüge ausgewiesen (vgl. auch E. 4.1). Ins Leere geht auch der beschwerdeweise Hinweis auf Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG, wonach natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch dem AHVG unterstellt sind; streitentscheidend ist nicht die AHVG-, sondern UVG-Unterstellung, die an ein Arbeitsverhältnis bzw. eine Arbeitstätigkeit anknüpft. Davon abgesehen ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr aus Dubai im Juli 2021 bis zum Unfall am 16. April 2022 – bis auf «zwei Monate oder so» (vgl. Urk. 9/73 Frage/Antwort 2) – nicht in der Schweiz aufhielt und hierorts nicht angemeldet war; daran ändert die allfällige Absicht, sich für die Zukunft hier niederzulassen, nichts (vgl. Urk. 9/ 11 f.). Vielmehr war es seine Absicht, zunächst auf Weltreise zu gehen (Urk. 1). Inwiefern vorliegend (vor seiner Rückkehr aus Sri Lanka) von einer nach aussen erkennbaren Absicht des dauerhaften Verbleibens in der Schweiz ausgegangen werden könnte (vgl. Art. 1 Abs. 1 UVG i. V. m. Art. 13 Abs.1 ATSG i.V. m. Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches, ZGB), ist damit – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1) – nicht einzusehen. Der Vollständigkeit halber bleibt alsdann zu vermerken, dass die bilateralen Verträge zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten bzw. der EFTA andererseits, worin auch die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung zwischen den Vertragsstaaten koordiniert wird, offensichtlich nicht einschlägig sind. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die «EU-Unterstellungsregeln» ausführt, ist irrelevant. Inwiefern Art. 6 EMRK vorliegend verletzt sein soll, ist nicht nachvollziehbar und hat der Beschwerdeführer auch nicht dargetan (Urk. 1).
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. April 2022 zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Rechtsanwältin Laura Müller
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger