Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00075
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 28. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, war zuletzt über die Y.___ AG vermittelt vom 14. Mai 2021 bis 8. Juni 2021 bei der Z.___ AG als Chauffeur in einem 100%-Pensum beschäftigt (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/28) und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 25. Mai 2021 bei einem Misstritt auf einem Trittbrett eine Verletzung der rechten Schulter zuzog (vgl. Unfallmeldung vom 16. Juni 2021, Urk. 8/1). Die Erstkonsultation erfolgte am 26. Mai 2021 bei Dr. med. A.___, der den Verdacht auf eine Rotatorenmanschetten- und Pfannendachläsion an der rechten Schulter äusserte sowie eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 8/36). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 8/10).
Gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 31. März 2022 stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen (Heilkosten- und Taggeldleistungen) per 31. Dezember 2021 ein (Verfügung vom 4. Mai 2022, Urk. 8/81). Dagegen erhob der Versicherte am 3. Juni 2022 (Urk. 8/88) sowie ergänzend am 24. Oktober 2022 (Urk. 8/96) und 24. November 2022 (Urk. 8/101) Einsprache und reichte die Arztberichte der Universitätsklinik C.___ vom 22. April und 3. Juni 2022 (Urk. 8/89-90) zu den Akten. Unter Berücksichtigung der Beurteilung des beratenden Arztes vom 15. März 2023 (Urk. 8/106) wies die Suva die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 31. März 2023 ab (Urk. 8/109 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 16. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 31. März 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm auch für die Dauer ab 1. Januar 2022 Taggelder auszurichten und die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen. Eventualiter sei ein medizinisches Gerichtsgutachten betreffend die am 31. August 2021 durchgeführte Operation in Auftrag zu geben. Subeventuell sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 8/1-115]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Juli 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu-nehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid vom 31. März 2023 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass es beim Unfallereignis vom 25. Mai 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen strukturellen Läsionen an der rechten Schulter gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Prellung an der rechten Schulter und damit eine vorübergehende Verschlimmerung von vorbestehenden degenerativen Pathologien an der rechten Schulter erlitten, welche spätestens sechs Wochen nach dem Unfallereignis als folgenlos abgeheilt zu gelten habe. Damit hätten spätestens ab dem Zeitpunkt der verfügten Einstellung der Versicherungsleistungen vom 31. Dezember 2021 Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Beschwerdebild des Beschwerdeführers keine Rolle mehr gespielt.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. Mai 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung des versicherungsinternen Arztes könne nicht abgestellt werden, da dessen Ausführungen nicht schlüssig seien. Er habe – entgegen den anderslautenden Behauptungen des Versicherungsarztes – nicht an pathologischen Veränderungen der rechten Schulter respektive einem krankhaften Vorzustand gelitten. Zudem seien seitens behandelnder Ärzte sowohl Hinweise für eine SLAP-Läsion festgestellt worden als auch ein direktes schweres Anpralltrauma der Schultergelenksregion dokumentiert worden. Der Umstand, dass die Schmerzen persistierten und die Operationsindikation gestellt wurde, spreche ebenfalls nicht gegen eine traumatische bedingte Ursache. Der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht.
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 infolge eines Misstritts beim Einsteigen in den Laderaum sein Gleichgewicht verlor und mit seiner rechten Schultergelenksregion gegen die Türe seines Lieferwagens prallte, wurde er am Tag darauf bei seinem Hausarzt Dr. A.___ vorstellig, der ein kleines Hämatom beschrieb (vgl. Arztbericht vom 3. September 2021, Urk. 8/42). Am 31. Mai 2021 erstellte bildgebende Befunde zeigten eine von anterior nach posterior verlaufende etwas inhomogen berandete und nach lateral ausgerichtete Signalalteration am Labrum, was auf eine SLAP-Läsion Typ II hinweise. Ersichtlich sei auch eine leichtgradige Tendopathie am Ansatz der Subscapularissehne; abgesehen davon sei die Rotatorenmanschette intakt. Schliesslich seien auch leichtgradige ödematöse Veränderungen der ossären Strukturen angrenzend an das AC-Gelenk erkennbar, was auf eine Kontusion schliessen lasse (vgl. Urk. 8/32). Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ hielten die Diagnose einer Schulterkontusion rechts fest, differenzialdiagnostisch nannten sie eine SLAP-Läsion, eine kleine SSC Oberrandläsion sowie eine AC-Gelenkskontusion. Der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall eine ausgeprägte Schulterkontusion zugezogen mit im MRI nachgewiesenen Verletzungen. Sie verordneten eine konservative Therapie mit Analgesie, antientzündliche Therapie sowie Physiotherapie (vgl. Arztbericht vom 9. Juni 2021, Urk. 8/4). Im Rahmen der Verlaufskontrolle vom 30. Juni 2021 wurde radiologisch ein zentriertes Glenohumeralgelenk ohne sichtbare degenerative Veränderungen dokumentiert (Urk. 8/22, vgl. auch Urk. 8/27). Bei posttraumatisch unverändert bestehenden Restbeschwerden wurde am 21. Juli 2021 eine glenohumerale Kortison-Infiltration durchgeführt (vgl. Urk. 8/26). Aufgrund persistierender Beschwerden erachteten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik C.___ eine diagnostische Arthroskopie als indiziert (vgl. Arztbericht vom 25. August 2021, Urk. 8/34). Am 31. August 2021 erfolgte der operative Eingriff (Schulterarthroskopie rechts, Débridement intra- und extraartikulär, subacromiale Bursektomie, Weichteilakromioplastik und subpektorale Bizepstenodese; vgl. Operationsbericht vom 31. August 2021, Urk. 8/46). Postoperativ zeige sich – so die behandelnden Fachärzte – ein komplikationsloser Verlauf mit stets schmerzkompensiertem Patienten. Die Mobilisation unter physiotherapeutischer Anleitung habe problemlos funktioniert, sodass der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand mit intakter Sensomotorik und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause habe entlassen werden können (vgl. Austrittsbericht vom 3. September 2021, Urk. 8/45).
3.2 Dr. B.___ konstatierte in seiner Stellungnahme vom 2. November 2021 (Urk. 8/56), bildgebend hätten sechs Tage nach dem Ereignis keine strukturellen Läsionen, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal waren, dargestellt werden können. Chirurgisch seien keine Pathologien, die in einem überwiegend wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis stünden, adressiert worden und intraoperativ hätte sich keine SLAP-Läsion II, sondern eine chronisch entzündlich veränderte lange Bizepssehne gezeigt. Es handle sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis vorhandene pathologische Veränderungen, welche sich durch das Unfallereignis vorübergehend verschlimmert hätten. Jener Gesundheitszustand, wie er auch ohne dem Ereignis vorliegen würde, sei nach vier bis spätestens sechs Wochen erreicht, hernach seien Folgen von Prellungen – mit rechter Schulterregion gegen halboffene Transportertüre gestossen – im Rahmen des natürlichen Reparationsvorgangs folgenlos verheilt.
3.3 Im Rahmen einer Verlaufskontrolle an der Universitätsklinik C.___ drei Monate postoperativ habe der Beschwerdeführer über weiterhin starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen berichtet. Der behandelnde Arzt dokumentierte eine beginnende postoperative Schultersteife, die sich seit der letzten Konsultation verbessert habe. Trotzdem sei eine glenohumerale Infiltration indiziert (vgl. Arztbericht vom 2. Dezember 2021, Urk. 8/62). Eine solche wurde am 14. Dezember 2021 durchgeführt. Die Ärzte beurteilten die postoperativen persistierenden Schmerzen in Zusammenhang mit einer postoperativen adhäsiven Kapsulitis (vgl. Arztbericht vom 26. Januar 2022, Urk. 8/67).
3.4 In ihrem Arztbericht vom 22. April 2022 äusserten die Ärzte der Universitätsklinik C.___ bei persistierenden Schmerzen und Einschränkungen den Verdacht auf einen low-grade Infekt der rechten Schulter, der als Operationsfolge gewertet werden müsse. Die Operation selber sei damals als Folge des Unfalls durchgeführt worden (Urk. 8/79). MR-tomografisch zeige sich eine ausgeprägte ödematöse Veränderung der distalen Clavicula. Ansonsten sei der Befund unauffällig. Eine glenohumerale Punktion sowie eine Punktion des AC-Gelenkes habe kein Keimwachstum gezeigt. Dementsprechend müsse von einer posttraumatischen/ beginnenden Osteolyse der lateralen Clavicula ausgegangen werden. Bereits bei der Erstkonsultation und in der ersten Bildgebung im Mai 2021 sei eine beginnende ödematöse Veränderung des AC-Gelenkes und Schmerzen ebendort dokumentiert worden. Dies sei vereinbar mit einer stattgehabten AC-Gelenkskontusion beim Unfall vom 25. Mai 2021. Es wurde eine Infiltration des AC-Gelenkes sowie Physiotherapie empfohlen (vgl. Arztbericht vom 3. Juni 2022, Urk. 8/90).
3.5 Dr. B.___ verwies in seiner ärztlichen Beurteilung vom 31. März 2022 (Urk. 8/75) auf seine Stellungnahme vom 2. November 2021 (E. 3.2 hiervor) und ergänzte, bildgebend hätten auch keine Hinweise für ein zeitnahes direktes schweres Anprallen der Schultergelenksregion oder einer stattgehabten Luxation dargestellt werden können. Ebenso gebe es keine Anzeichen für ein Bone Bruise, Hämatome oder Frakturen. Dem klinischen Erstbefund, aber auch dem klinischen Verlauf von Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, falle eine wichtige differenzialdiagnostische Rolle zu degenerativen Läsionen des Schultergelenks zu. Der im zeitlichen Verlauf ansteigende Charakter erlaube ebenfalls eine Bewertung. Während es nach einer akuten Läsion meist über einen Zeitraum von wenigen Wochen bis Monate zu einer Schmerzlinderung komme, sei eine degenerative Läsion von einem eher zunehmenden Schmerzverlauf gekennzeichnet. Dies sei vorliegend der Fall. Aufgrund des geschilderten Schmerzverlaufes sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von degenerativen Läsionen auszugehen. Diese Einschätzung bestätigte Dr. B.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 15. März 2023 (Urk. 8/106).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 31. Dezember 2021 hinaus andauernden Schulterbeschwerden unfallkausal sind.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die aktenbasierte Einschätzung des Versicherungsmediziners
Dr. B.___ vom 31. März 2022 und 15. März 2023 (vgl. E. 3.5). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). Alleine der Umstand, dass der versicherungsinterne Arzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
4.3 Dr. B.___ gelangte in seiner Beurteilung unter Würdigung der medizinischen Berichte sowie des Bildmaterials zum Schluss, dass es im Rahmen des Schadenfalles zu einer Prellung/Kontusion der rechten Schulter im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen im Bereich der langen Bizepssehne gekommen sei (vgl. E. 3.2 und 3.5 vorstehend). Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die im Rahmen der ersten
MR-Arthrographie sechs Tage nach dem Ereignis gezeigten Hinweise auf eine SLAP-Läsion Typ II (vgl. E. 3.1 hiervor) intraoperativ nicht hätten bestätigt werden können. Vielmehr sei eine chronisch entzündlich veränderte lange Bizepssehne dokumentiert worden (vgl. E. 3.2). Die Ärzte der Universitätsklinik C.___ erkannten bildgebend zwar auch eine Tendopathie am Ansatz der Subscapularissehne (E. 3.1), führten darüber hinaus jedoch aus, dass die im MRI nachgewiesenen Verletzungen auf eine ausgeprägte Schulterkontusion zurück-zuführen seien (vgl. Urk. 8/4). Daran hielten sie insbesondere nach erfolgter operativer Schulterarthroskopie vom 31. August 2022 fest. Anders als Dr. B.___, der seinen Standpunkt massgeblich auf den entsprechenden Operationsbericht stützt, postulieren die Operateure selber also eine traumatische Genese und erachteten die durchgeführte Schulterarthroskopie infolge der stattgehabten AC-Gelenkskontusion als indiziert (vgl. auch Urk. 8/79). Soweit Dr. B.___ ein schweres Anpralltrauma mangels Anzeichen für ein Bone Bruise, Hämatome oder Frakturen verneinte, ist dem zu entgegnen, dass ein Hämatom sowohl vom erstbehandelnden Arzt als auch den Ärzten der Universitätsklinik C.___ dokumentiert wurde (Urk. 8/4, Urk. 8/42). Überdies notierte Dr. A.___ im Rahmen der Erstuntersuchung einen positiven Jobe-Test sowie einen positiven Lift-off-Test (vgl. Urk. 8/32). Gegenüber der Aussendienstmitarbeiterin hat der Beschwerdeführer ausserdem angegeben, unmittelbar starke Schmerzen im rechten Arm verspürt zu haben, sodass er die Pakete nur noch einzeln und mit dem linken Arm anheben und tragen konnte. Gegen Abend seien die ziehenden Schmerzen intensiver geworden und er hätte kaum noch Kraft im rechten Arm gehabt. Während der Nacht habe er trotz Einnahme von Schmerzmitteln nicht schlafen können (vgl. Urk. 8/55). Angesicht dessen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar bzw. zumindest gleichentags erhebliche Schmerzen verspürte und einen relevanten Funktionsverlust reklamiert hat sowie mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer auch fünf Wochen posttraumatisch über unveränderte Beschwerden geklagt hat (vgl. Urk. 8/22), ist die von Dr. B.___ angefügte Begründung, wonach der geschilderte, zunehmende Schmerzverlauf kennzeichnend für eine degenerative Läsion sei (vgl. E. 3.5) nicht nachvollziehbar.
4.4 Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee). Solche geringen Zweifel sind vorliegend gegeben. Während Dr. B.___ von einer vorwiegend degenerativen Schulterschädigung ausgeht und den Standpunkt vertritt, dass die vorbestehenden Befunde durch das Unfallereignis lediglich vorübergehend verschlimmert worden seien (E. 3.2 und E. 3.5), vertreten die Ärzte der Universitätsklinik C.___ die Auffassung, dass die beginnende ödematöse Veränderung des AC-Gelenkes unfallkausal sei (E. 3.4). Ihre Ansichten gehen somit in Bezug auf die Einordnung der Schulterschädigung als traumatisch oder degenerativ/krankhaft klar auseinander, ohne dass aufgrund der ärztlicherseits genannten Aspekte, die für oder gegen eine traumatische Genese sprechen, sich ein Sachverhalt erstellen lässt, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6). Es ist nicht rechtsgenüglich dargetan, dass die anhaltenden Schulterbeschwerden nicht zumindest im Sinne einer Teilkausalität durch das Unfallereignis vom 25. Mai 2021 mitverursacht wurden.
4.5 Die bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen lassen keine zuverlässige Beantwortung der Frage zu, weshalb das vorliegende Beschwerdebild besteht. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Kausalzusammenhang in einem externen medizinischen Gutachten beurteilen lässt und anschliessend neu verfügt. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 31. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler