Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00076


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 29. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Gemäss Schadenmeldung vom 22. Juni 2022 war der 1977 geborene X.___ seit dem 1. Mai 2022 bei der Y.___ GmbH, in Z.___, in einem 80%-Pensum als Baustellenchauffeur angestellt. Es wurde angegeben, dass er am 12. Juni 2022 beim Tragen eines Wäschekorbs die erste Treppe übersehen habe und das Treppenhaus hinuntergefallen sei, wobei er sich sowohl am rechten Hand- als auch am rechten Fussgelenk verletzt habe (Urk. 9/5). Seitens des Notfallzentrums des Kantonsspitals A.___ wurde ab dem 13. Juni 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/6/2-3). Am 17. Juni 2022 wurde die distale intraartikuläre mehrfragmentäre Radiusfraktur im Kantonsspital A.___ operativ versorgt (Urk. 9/43/2).

    Bereits ab April 2022 hatte die Suva Abklärungen betreffend die Versicherungspflicht der Y.___ GmbH unternommen (vgl. Urk. 9/1-3, 9/7, 9/15-17).

    Mit Verfügung vom 7. September 2022 verneinte sie ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem gemeldeten Ereignis mit der Begründung, es sei weder bewiesen noch plausibel, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls vom 12. Juni 2022 bei der Y.___ GmbH zu den geltend gemachten Konditionen tätig gewesen sei. Ferner bestünden keine Nachweise, dass dieses Unternehmen aktiv gewesen sei (Urk. 9/23). Nachdem der Versicherte Barlohnquittungen eingereicht hatte (Urk. 9/29, 9/33; vgl. auch Urk. 9/19/1-2), ersetzte die Suva gleichentags ihre Verfügung vom 7. September 2022, wobei sie ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Schadenereignis vom 12. Juni 2022 wiederum verneinte und ausführte, es sei nicht bewiesen, dass der Versicherte zu den in der Schadenmeldung angegebenen Konditionen bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen sei (Urk. 9/34). Dagegen liess der Versicherte durch seine Rechtsschutzversicherung am 29. September 2022 vorsorglich Einsprache erheben, wobei er die Aufhebung der Verfügungen vom 7. und 20. September 2022 beantragte und um Gewährung der umfassenden Akteneinsicht sowie einer angemessenen Frist für eine einlässliche Begründung oder einen allfälligen Rückzug der Einsprache ersuchte (Urk. 9/39). Daraufhin liess die Suva dem Vertreter des Versicherten mit E-Mail vom 3. Oktober 2022 die Akten in elektronischer Form zukommen und gewährte ihm gleichzeitig eine Frist von 30 Tagen zur Begründung der Einsprache (Urk. 9/41), welche unbenutzt verstrich. Mit Schreiben vom 29. März 2023 orientierte Fürsprecher Frank Goecke die Suva darüber, dass er den Versicherten neu vertrete und ersuchte um Akteneinsicht (Urk. 9/48). Diese wurde ihm am 31. März 2023 gewährt (Urk. 9/49). Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2023 trat die Suva auf die Einsprache mangels eines klaren Einsprachewillens und einer rechtsgenüglichen Begründung nicht ein (Urk. 2 = Urk. 9/50).


2.    Dagegen erhob X.___, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, am 16. Mai 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Darüber hinaus sei ihm in der Person von Fürsprecher Goecke ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8 S. 2). Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer Dokumente zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse und betreffend Deckung durch die Rechtsschutzversicherung zu den Akten (Urk. 11, Urk. 12/1-4 und Urk. 13). Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 wurde ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 14). Am 7. Juli 2023 reichte Fürsprecher Goecke seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 15 f.).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

    Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV). Des Weiteren müssen schriftlich erhobene Einsprachen die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung dieser Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 142 V 152 E. 2.2).

1.2    Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. April 2023 im Wesentlichen, der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe am 29. September 2022 vorsorglich Einsprache gegen die Verfügungen vom 7. und 20. September 2022 erhoben und deren Aufhebung verlangt. Zudem habe er um Gewährung der umfassenden Akteneinsicht und einer angemessenen Frist für eine einlässliche Begründung oder einen allfälligen Rückzug der Einsprache ersucht. Am 3. Oktober 2022 seien dem damaligen Rechtsvertreter die Schadenakten zugesandt und ihm sei eine Frist von 30 Tagen zur Begründung der Einsprache angesetzt worden. Innert dieser Frist habe er sich nicht mehr vernehmen lassen; eine Begründung der vorsorglichen Einsprache sei bis heute nicht eingereicht worden (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.1).

    Das Schreiben vom 29. September 2022 erfülle die gesetzlichen Anforderungen an eine Einsprache offensichtlich nicht, da es keine Begründung enthalte. Es sei ausdrücklich lediglich als vorsorgliche Einsprache bezeichnet worden, womit davon auszugehen sei, dass die Einsprache zwecks Wahrung der Rechtsmittelfrist erhoben worden sei. Sie habe demnach unter dem Vorbehalt gestanden, dass der damalige Rechtsvertreter die Verfügung als nicht rechtens betrachten würde. Es könne daher nicht von einem klaren Einsprachewillen gesprochen werden, weshalb die Einsprache als nicht rechtsgenüglich zu qualifizieren sei (Urk. 2 S. 4 f. Ziff. 3.2). Im Übrigen könne nicht die Rede davon sein, dass der damalige Rechtsvertreter alles unternommen hätte, um die Einsprache innert angemessener Frist zu begründen, obwohl er nach Erhalt der Akten genügend Zeit gehabt hätte, dies zu tun. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei auf die Einsprache nicht einzutreten (Urk. 2 S. 5 Ziff. 3.3).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2023 zusammengefasst geltend, die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 7. und 20. September 2022 wiesen schwerwiegende Verfahrensfehler auf und seien deshalb als nichtig zu betrachten. Streitig sei vorliegend nicht der eigentliche Unfallhergang, sondern seine Versicherteneigenschaft (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7 f.). Mit Verfügung vom 20. September 2022 habe die Beschwerdegegnerin festgehalten, es sei nicht bewiesen, dass er (der Beschwerdeführer) zum Zeitpunkt des Unfalls zu den in der Schadenmeldung angegebenen Konditionen bei der Y.___ GmbH angestellt gewesen sei. Diese Ausführungen seien konturlos und gerade keine Begründung, die den grundrechtlichen Anforderungen entspreche. Die Beschwerdegegnerin habe damit nicht deutlich gemacht, was sie genau anzweifle, weshalb er sich dagegen nicht habe zur Wehr setzen können (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 12-14). Darüber hinaus sei vom Versicherungsträger zu erwarten, dass er die notwendigen Abklärungen, die auch ohne die Mitwirkung der versicherten Person durchführbar seien, selbst an die Hand nehme. Die Beschwerdegegnerin hätte das Anstellungsverhältnis sowie die Konditionen durch weitere Abklärungen fraglos überprüfen können. Da sie mit der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör im Sinne der Begründungspflicht verletzt und erforderliche Abklärungen unterlassen habe, sei diese als nichtig zu betrachten. Die Nichtigkeit sei von Amtes wegen zu beachten und könne jederzeit geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 6 f.).

2.3    Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, im angefochtenen Einspracheentscheid seien einzig die Eintretensvoraussetzungen geprüft worden, nicht aber die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers. Soweit er vorbringe, diese sei streitig und die Beschwerdegegnerin habe in diesem Zusammenhang ihre Begründungs- und Abklärungspflicht verletzt, fehle es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb darauf nicht einzutreten sei (Urk. 8 S. 4). Im Übrigen bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihre Sichtweise, wonach auf die Einsprache mangels rechtsgenüglicher Begründung zu Recht nicht eingetreten worden sei (Urk. 8 S. 57).


3.

3.1    Rechtsprechungsgemäss sind fehlerhafte Entscheide in der Regel nur anfechtbar. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4, 144 IV 362 E. 1.4.3, 139 II 243 E. 11.2, 137 I 273 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2020 vom 26. Februar 2020 E. 5.2.1). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2015 vom 27. Mai 2015 E. 5.2.1 mit Hinweis). Zu berücksichtigen gilt es ausserdem, dass Verfahrensfehler nach dem auch Privatpersonen bindenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung; BV) umgehend geltend zu machen sind. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne formelle Beanstandungen anzubringen, verwirkt das Recht, sich später auf diese zu berufen (BGE 143 V 66 E. 4.3, 134 I 20 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2023 vom 11. April 2023 E. 3.3.2).

3.2

3.2.1    Dem Beschwerdeführer ist zunächst insofern beizupflichten, als die Nichtigkeit von Verfügungen grundsätzlich jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten ist. Soweit die Beschwerdegegnerin dies mit ihren Ausführungen zum Anfechtungs- und Streitgegenstand (Urk. 8 S. 3 f. Ziff. 7) implizit in Abrede stellen will, kann ihr mit Blick auf die gefestigte bundesgerichtliche Praxis (vgl. vorstehende E. 1.2) nicht gefolgt werden.

3.2.2    Der Beschwerdeführer stellt die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin für den Erlass der Verfügungen vom 7. und 20. September 2022 (Urk. 9/23, 9/35) zu Recht nicht in Frage. Er rügt vielmehr, die beiden Entscheide würden auf schwerwiegenden Verfahrensfehlern beruhen, wobei er in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) geltend macht.

    Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht in den Verfügungen insbesondere unter Hinweis darauf verneint, es sei nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Schadenereignisses bei der Y.___ GmbH zu den geltend gemachten Konditionen angestellt gewesen sei. Zudem führte sie aus, dass kein Nachweis für die Lohnzahlung erbracht worden sei. Damit hat sie die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. in BGE 148 III 69 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils 4A_496/2021; Urteil des Bundesgerichts 8C_508/2022 vom 24. Januar 2023 E. 5.2.1 mit Hinweis); sie hat mithin die besagten Grundsätze hinreichend eingehalten. Aber selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Begründung zu knapp ausgefallen ist und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht genügt, könnte jedenfalls nicht von einem derart schwerwiegenden Mangel ausgegangen werden, der die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigen würde.

    Gleiches ist im Ergebnis in Bezug auf die gerügte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzuhalten. Es verhält sich nicht so, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits überhaupt keine Anstrengungen unternommen hätte, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (vgl. Urk. 9/1, 9/7 und 9/15). Selbst wenn die konkret vorgenommenen Abklärungen als ungenügend einzustufen wären, wären die Verfügungen vom 7. und 20. September 2022 nicht mit einem derart gravierenden Mangel behaftet, der gleichsam deren Nichtigkeit zur Folge hätte. Es gilt in diesem Zusammenhang insbesondere auch den grossen Ermessensspielraum der Behörden zu respektieren, der ihnen im Rahmen der Verfahrensleitung bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von Erhebungen zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3 mit Hinweisen).

3.2.3    Ergänzend ist an dieser Stelle nochmals zu betonen, dass Verfahrensfehler so rasch wie möglich geltend zu machen sind. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer bereits im Rahmen der mit der Aktenzustellung verlängerten Einsprachefrist bzw. des ordentlichen Einspracheverfahrens welches grundsätzlich genügend Kontrollmöglichkeiten über den Inhalt von Entscheidungen bietet verwehrt gewesen wäre, die nun vorgebrachten Rügen zu erheben. So hat er es sich selbst zuzuschreiben, dass seine Rechtsschutzversicherung nach Erhebung der vorsorglichen Einsprache vom 29. September 2022 nicht mehr tätig wurde. Gemäss deren Schreiben vom 8. Juni 2023 habe er ihr am 18. Oktober 2022 mitgeteilt, bereits einen Anwalt mandatiert zu haben und dass der Fall daher abgeschlossen werden könne (Urk. 13), was der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede stellte. Es steht fest und ist unbestritten, dass sich innert der Einsprachefrist und bis zum Erlass des Einspracheentscheides im April 2023 jedoch weder der Beschwerdeführer noch eine von ihm mandatierte Rechtsvertretung nochmals zur Sache vernehmen liessen. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich der erst in der Beschwerde erhobene Einwand der Nichtigkeit als nicht stichhaltig.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer erhob im Übrigen keine Einwände mit direktem Bezug zum Einspracheentscheid vom 18. April 2023. Er bestritt insbesondere nicht, dass die vorsorgliche Einsprache seines vormaligen Rechtsvertreters vom 29. September 2022 (Urk. 9/39) den in Art. 10 Abs. 1 ATSV statuierten Anforderungen nicht genügte. Überdies stellte er nicht in Abrede, dass innert der von der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 3. Oktober 2022 angesetzten 30-tägigen Frist (Urk. 9/41) keine begründete Einsprache nachgereicht wurde (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 6), obschon die Beschwerdegegnerin hinreichend Zeit dafür einräumte (Urk. 9/41). Bei dieser Sachlage kam die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Grundlagen (vgl. auch vorstehende E. 1.1) und die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung namentlich das Urteil des Bundesgerichts 8C_244/2022 vom 17. August 2022 zutreffend zum Schluss, dass auf die Einsprache mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden könne. Es war auch nicht erforderlich, seitens der Beschwerdegegnerin die mit der Zustellung der Akten eingeräumte Nachfrist zur Begründung mit einer Androhung des Nichteintretens auf die Einsprache im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV zu verbinden. Denn der Rechtsvertreterin war offensichtlich bewusst, dass eine rechtsgenügliche Begründung erforderlich war. Unter diesen Umständen kann rechtsprechungsgemäss von der Ansetzung einer Nachfrist im Sinne eines Hinweises auf einen möglichen Nichteintretensentscheid bei Säumnis verzichtet werden, da die vorsorgliche Einsprache bewusst mangelhaft eingereicht wurde und diese nach der Akteneinsicht ohne weiteres hätte begründet werden müssen (BGE 134 V 162 E. 5.2).

4.2    Die Beschwerdegegnerin wies sodann zu Recht daraufhin, dass die Einsprache ausdrücklich nur vorsorglich war. Solange kein klarer Einsprachewillen vorliegt, ist kein Einspracheverfahren anhängig gemacht, so dass das Ansetzen einer Nachfrist von vornherein ausser Betracht fällt (BGE 116 V 353 E. 2b mit Hinweisen; Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich [GSVGer], 2. Aufl. 2009, N. 13 zu § 18 GSVGer mit Hinweisen; vgl. auch BGE 117 Ia 126 E. 5c).

    Dem ist seitens des Gerichts nichts beizufügen.

4.3    Zu bemerken bleibt sodann, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer beschwerdeweise auch keine Fristwiederherstellungsgesuch gestellt oder Gründe hierfür angeführt hat. Solche sind auch nicht ersichtlich, so dass die in diesem Zusammenhang laufende Frist von 30 Tagen nach Wegfall allfälliger Hindernisse, um das entsprechende Gesuch zu stellen (Art. 41 ATSG), jedenfalls abgelaufen ist.

4.4    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). Auf die ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers zur Sache ist daher - soweit sie nicht ohnehin allein im Zusammenhang mit der behaupteten Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids zu sehen sind - nicht weiter einzugehen.


5.    Zusammenfassend erweisen sich die dem angefochtenen Einspracheentscheid vorausgegangenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 7. und 20. September 2022 nicht als nichtig. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die vorsorglich am 29. September 2022 erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich offensichtlich unbegründet und abzuweisen.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer ersucht um die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Fürsprecher Goecke (Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

6.2    In Anbetracht der Aktenlage hätte der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer erkennen müssen, dass seine Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg hat. Einerseits musste er sich mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis darüber im Klaren sein, dass Entscheide nur bei ausserordentlich schweren Mängeln für nichtig erklärt werden. Solche waren vorliegend offenkundig nicht zu erkennen. Andererseits wurde der auf Nichteintreten lautende Einspracheentscheid beschwerdeweise mit Blick auf den Streitgegenstand in keiner Weise in Frage gestellt. Unter den konkreten Gegebenheiten hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht dazu entschlossen, ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid zu ergreifen. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen.



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fürsprecher Frank Goecke

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch