Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00080
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 10. August 2024
in Sachen
X.___ GmbH
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Rich
BEELEGAL Bösiger. Engel. Egloff
Stauffacherstrasse 16, 8004 Zürich
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Tabea Baumgartner
BEELEGAL Bösiger. Engel. Egloff
Stauffacherstrasse 16, 8004 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die X.___ GmbH ist für die Unfallversicherung obligatorisch der Suva angeschlossen (Urk. 10/5). Im Rahmen einer Betriebsrevision für die Periode 2018 bis 2021 (Urk. 10/65 f.) wurden von der Suva Entschädigungen der X.___ GmbH für Fremdarbeiten gegenüber der Y.___ GmbH (nachfolgend: Y.___), der Z.___ GmbH (nachfolgend: Z.___), der A.___ GmbH, der B.___ GmbH (nachfolgend: B.___), der C.___ GmbH (nachfolgend: C.___) sowie der D.___ AG (nachfolgend: D.___) als prämienpflichtiger Verdienst erkannt und nacherfasst. Infolgedessen stellte die Suva der X.___ GmbH die Prämienrechnung vom 31. Januar 2023 Nr. ... in Höhe von insgesamt Fr. 69'585.90 (Urk. 10/67) zu. Dagegen erhob die X.___ GmbH Einsprache (Urk. 10/70) und beantragte, es sei – mit Ausnahme jener bezüglich der A.___ GmbH – auf die Lohnaufrechnungen zu verzichten (Urk. 10/70/2). Mit Einspracheentscheid vom 17. April 2023 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die X.___ GmbH am 17. Mai 2023 Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids auf die Lohnsummenaufrechnungen in Höhe von Fr. 964'663.17 bzw. Prämien in Höhe von Fr. 66'225.77 zulasten der Beschwerdeführerin abzusehen. Es sei lediglich für das Jahr 2021 eine Lohnsummenaufrechnung in Höhe von Fr. 48'077.30 bzw. es seien Prämien in Höhe von Fr. 3'360.15 im Zusammenhang mit der A.___ GmbH in Liquidation aufzurechnen. Die Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2023 (Rechnungs-Nr. ...) sei entsprechend anzupassen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1. September 2023 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 11). Die Replik der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2023 (Urk. 18) wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 20). Diese verzichtete auf eine Duplik (Urk. 21, Urk. 23), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 24).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, vgl. Art. 5 und 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
1.2 Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), anwendbar gestützt auf Art. 1 UVG, gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz erhalten. Nach der Rechtsprechung ist als Arbeitnehmer gemäss UVG zu betrachten, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Ferner ist zu beachten, dass sich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2013 vom 18. Juni 2013 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
1.3 Akkordanten (Subunternehmer) werden gemäss Rechtsprechung und Verwal-tungspraxis in der Regel als Unselbständige qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts U 298/02 vom 8. Oktober 2003 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen und Urteil 8C_645/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 4.1; Randziffer [Rz.] 4045 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], in den in den Jahren 2017 und 2018 gültig gewesenen Versionen; Rz. 4022 in der ab 1. Januar 2019 gültigen Version der WML).
1.4 Zu berücksichtigen ist sodann, dass nach der gesetzlichen Regelung nur an Unselbständigerwerbende massgebender Lohn ausgerichtet werden kann. Ein Arbeitgeber kann dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen, welche hiefür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt. Im zweiten Fall stellt die an den Dritten geleistete Entschädigung für diese Tätigkeit nicht massgebenden Lohn, sondern Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beziehungsweise, im Falle einer juristischen Person, überhaupt kein beitragspflichtiges Einkommen dar (BGE 133 V 498 E. 5.1). Mit einer juristischen Person kann demnach kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden, woraus massgeblicher Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit entrichtet wird. Wurde zum Beispiel Arbeit an eine GmbH vergeben, ist grundsätzlich nicht die Entschädigung hieraus der Beitragspflicht unterworfen, sondern der Lohn, den die GmbH an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausrichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1).
1.5 Schliesslich ist zu beachten, dass die Organe der AHV (und mit ihnen die anderen Organe der Sozialversicherung) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenso wenig wie die Steuerbehörden verpflichtet sind, die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, unter allen Umständen als verbindlich anzusehen. Dies gilt namentlich dann, wenn ein Umgehungstatbestand vorliegt (BGE 133 V 92 E. 4b mit Hinweisen). Soll ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet werden, die dieses Institut nicht schützen will, so liegt Rechtsmissbrauch vor (BGE 127 II 49 E. 5a). In Analogie zu den in der steuerrechtlichen Praxis und Doktrin entwickelten Kriterien liegt eine (rechtsmissbräuchliche) Beitragsuumgehung vor, wenn - erstens - die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn - zweitens - anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich und lediglich deshalb getroffen worden ist, um Beiträge einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und - drittens - wenn das gewählte Vorgehen, sofern es von den Organen der AHV hingenommen würde, tatsächlich zu einer erheblichen Beitragsersparnis führte (SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1 E. 4, H 20/00; AHI 1998 S. 103, H 116/97 E. 5a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1).
2.
2.1
2.1.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin zusammengefasst, die Beschwerdeführerin stelle zuhanden der E.___ AG eigene oder fremde Bauarbeiter zur Verfügung. Hinsichtlich der externen Mitarbeiter würden die vorliegenden Umstände, namentlich die Vergabe von reiner Arbeitskraft, ohne Schriftlichkeiten über einen Agenten sowie teilweise Barzahlungen und die Tatsache, dass die fraglichen GmbHs weder über Geschäftsräumlichkeiten noch eigene Webseiten verfügten, auf unselbständige Akkordarbeit hindeuten. Mithin könnten die besagten GmbHs nicht als eigenständige, aktive Unternehmen gelten. Die Entschädigungen seien daher als Lohnsumme dem akkordvergebenden Unternehmen - also der Beschwerdeführerin - zuzurechnen. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Akkordarbeiten nicht unter Beachtung der notwendigen Dokumentation und Sorgfalt vergeben. Insbesondere habe sie die erforderlichen Bestätigungen, namentlich solche der Ausgleichskasse, des Unfallversicherers und der Steuerverwaltung über Abschluss und Zahlung der Prämien resp. MwSt. nicht eingeholt. Es seien auch genügend Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Rechtsform der juristischen Person gewählt worden sei, um sozialversicherungsrechtliche Abgaben einzusparen, was eine Umgehung darstelle, die keinen Rechtsschutz verdiene (Urk. 2).
2.1.2 Konkret habe die Beschwerdeführerin – so die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid weiter - im Zeitraum vom 30. August 2021 bis 16. November 2021 Zahlungen in Höhe von Fr. 194'626.74 zugunsten der Y.___ getätigt. Gemäss Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse habe die Y.___ in den Jahren 2021 und 2022 zwar Lohndeklarationen eingereicht, dabei jedoch eine Lohnsumme von Fr. 0.-- deklariert. Entsprechend habe sie auch keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Ebenso wenig habe die Y.___ Mehrwertsteuern bezahlt. Eingetragener Firmenzweck seien insbesondere Reinigungs-, Unterhalts- und Renovationsarbeiten. Es fehlten jedoch Hinweise auf Geschäftsräumlichkeiten resp. Lagerräume für die hierfür notwendigen Materialien oder Betriebsmittel. Über eine Webseite verfüge die Y.___ auch nicht. Ungewöhnlich und absonderlich erscheine es zudem, wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, sie habe den Beizug von Akkordarbeiten telefonisch über den Agenten F.___ vereinbart. Bei diesem handle es sich nicht um ein Organ der Y.___. Mit Blick auf das Auftragsvolumen von fast Fr. 200'000.-- erscheine die Abwesenheit jeglicher Schriftlichkeit und Haftungsregelung völlig unangemessen. Bei alle dem könne nicht von einer Unternehmung ausgegangen werden, welche gleichberechtigt und aktiv am Markt auftrete (Urk. 2 Ziff. 5.1).
2.1.3 Alsdann habe die Beschwerdeführerin der Z.___ am 15. Dezember 2021
Fr. 56'700.-- überwiesen. Die Z.___ betreibe ebenfalls keine Webseite. Die G.___ habe am 15. September 2021 mitgeteilt, dass die Tätigkeiten der Z.___ seit dem 13. Juli 2021 über die an diesem Tag neu ins Handelsregister eingetragene H.___ GmbH ausgeführt würden. Im Zeitpunkt der Entschädigung vom 15. Dezember 2021 sei demnach nicht mehr von einer aktiven Firma auszugehen. Zudem bestünden Verlustscheine in Höhe von Fr. 11'210.--. Die Z.___ habe bereits vor der fraglichen Zahlung keine Mehrwert-steuer mehr bezahlt. Gemäss Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse habe die Z.___ auch nie eine Lohndeklaration eingereicht und Beiträge bezahlt. I.___, damaliger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, habe sämtliche Stammanteile am 19. November 2021 – mithin vor der fraglichen Zahlung – an J.___ übertragen. Diese habe sich für zahlreiche Unternehmen als Organ eintragen lassen, welche kurz danach in den Konkurs geraten seien. Anlässlich des Pfändungsvollzuges habe J.___ mitgeteilt, die Z.___ beschäftige weder Angestellte noch verfüge sie über Geschäftsräumlichkeiten oder Vermögenswerte. Sie sei auch weder Halterin noch Eigentümerin eines Fahrzeuges. Bei alle dem sei davon auszugehen, dass die Z.___ bereits deutlich vor der fraglichen Zahlung inaktiv gewesen sei und ihre Tätigkeiten auf die H.___ GmbH verlagert habe. Die gewählte Rechtsform sei daher rechtsmissbräuchlich (Urk. 2 Ziff. 5.2).
2.1.4 Weiter habe die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2021 und 16. August 2021 Zahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 66'950.-- an die B.___ ausgerichtet. Der damalige Geschäftsführer, K.___, habe indessen mitgeteilt, dass ab Mai 2021 kein Personal mehr beschäftigt worden sei. Dass er allein innert knapp drei Monaten einen Umsatz von Fr. 66'950.-- erzielt habe, sei unwahrscheinlich. Aus dem Betreibungsregisterauszug der B.___ erhelle zudem, dass letztere systematisch Sozialversicherungsbeiträge und Mehrwertsteuern nicht bezahlt habe. Dies weise ebenfalls auf eine inaktive Firma hin. Zudem habe K.___ anlässlich der Pfändung mitgeteilt, dass keine Mobilien, Immobilien oder Fahrzeuge vorhanden seien. Damit sei erstellt, dass die Firma keine Geschäftsräumlichkeiten besessen habe, um dem eingetragenen Firmenzweck, nämlich «Ausführen von Bauarbeiten», zu dienen. Dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 12. Dezember 2022 zufolge habe die B.___ auch keine Buchhaltung geführt. Es handle sich bei der B.___ nur um eine Geschäftshülle, welche zumindest im Zeitpunkt der fraglichen Entschädigungen nicht als Arbeitgeberin aufgetreten sei (Urk. 2 Ziff. 5.3).
2.1.5 Im angefochtenen Entscheid hielt die Beschwerdegegnerin zudem fest, die Beschwerdeführerin habe der C.___ vom 4. Mai 2020 bis 25. November 2021 Barzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 518'496.25 ausgerichtet. Wer die Bargeldzahlungen entgegengenommen habe, sei unklar. Jedenfalls würden die Signaturen auf den Belegen mit Sicherheit nicht vom im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter und Geschäftsführer L.___ stammen. Dasselbe gelte für den Arbeitsvertrag zwischen der C.___ und M.___; auf Seiten der C.___ sei der Vertrag jedenfalls nicht von L.___ unterzeichnet worden. Alsdann habe die C.___ ab dem Jahr 2020 bis zur Löschung im Register keine Mehrwertsteuer bezahlt; die geschuldeten Unfallprämien für die Jahre 2020 und 2021 habe sie auch nicht bezahlt. Es bestünden Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse in Höhe von rund Fr. 351'617.--. Zudem fehlten eine Webseite, Werkverträge und Geschäftsräumlichkeiten; bedeutende Betriebsmittel seien auch nicht ersichtlich. Eine Konkurseinvernahme mit L.___ habe nicht durchgeführt werden können, weil dieser nicht auffindbar gewesen sei. Die C.___ sei Teil eines Konstrukts mit mehreren juristischen Personen, wobei das Gros der Mitarbeiter jeweils nur kurz bei der jeweiligen Gesellschaft gemeldet gewesen sei und danach zur nächsten Gesellschaft gewechselt hätten. L.___ habe gegen aussen keine Geschäftsführerfunktionen wahrgenommen. Der von Januar bis November 2020 erhaltene Bruttolohn von Fr. 65'000.-- figuriere denn auch unterhalb des für einen Geschäftsführer üblichen Lohn. Bei alle dem sei davon auszugehen, dass es sich bei der C.___ um eine formelle Abrechnungsstelle gehandelt habe. Wenn mehr als eine halbe Million Franken innert 18 Monaten bar an Akkordnehmer bezahlt würden, ohne konkrete Aufgaben, detailliert vereinbarte Tätigkeiten, konkrete Ausführungsorte oder Arbeitsrapporte sei vermutungsweise von einer Umgehung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten auszugehen. Jedenfalls vermöge ein solcher Beizug von Dritten zur Arbeitserfüllung für sich allein keine Selbständigkeit der arbeitsausführenden Personen beziehungsweise der fraglichen juristischen Personen zu begründen (Urk. 2 Ziff. 5.4).
2.1.6 Schliesslich habe die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 30. Juli bis 7. Dezember 2018 Barzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 127'890.20 an die D.___ ausgerichtet. Die Auftragserteilung sei gemäss Auskunft der Treuhänderin mündlich erfolgt. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Barzahlungen vom zuständigen Organ, N.___, entgegengenommen worden seien. Gemäss Auskunft der Treuhänderin habe vielmehr ein gewisser O.___ die Zahlungen entgegengenommen und quittiert. Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 7. Dezember 2022 habe dieser in den Jahren 2017 bis 2020 für die D.___ fiktive Scheinrechnungen ausgestellt und dafür eine Provision erhalten. Weiter habe sich ergeben, dass die D.___ in den Jahren 2018 bis 2020 keine Beiträge bezahlt habe. Ab dem dritten Quartal 2017 habe sie auch keine Mehrwertsteuern mehr bezahlt. Es bestünden Verlustscheine und Konkursabschreibungen. Im Handelsregister sei am 9. Mai 2018 ausserdem publik gemacht worden, dass die D.___ über kein Rechtsdomizil mehr verfüge. Zudem sei sie dazu aufgefordert worden, ein neues Rechtsdomizil anzugeben oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch bestehe. Das Betreibungsamt P.___ habe angekündigt, mit Hilfe der Polizei die Eingangstüren zu den Räumlichkeiten aufzubrechen, sollte ein Organ der D.___ anlässlich des Pfändungsvollzugs nicht anwesend sein. Dies weise darauf hin, dass die D.___ zur Zeit der fraglichen Zahlungen inaktiv gewesen sei. Am 16. April 2019 sei die D.___ erneut zur Bestellung des Rechtsdomizils aufgefordert worden. Erst am 22. Oktober 2019, also deutlich nach den vorliegend fraglichen Zahlungen, sei das Domizil neu bei einer Treuhandgesellschaft geführt worden. Alsdann habe die Betriebsrevision ergeben, dass die D.___ keine Buchhaltung geführt habe; Geschäftsakten seien auch nicht vorhanden. Auf Arbeitnehmer angesprochen habe N.___ nur vage und unbestimmt Auskunft erteilt. Zur Zeit der Konkurseröffnung habe er keine Arbeitnehmer mehr gehabt; davor habe er immer mal wieder einen Angestellten gehabt, er wisse aber nicht wie viele. Aus der Pfändungsurkunde vom 25. März 2019 gehe zudem hervor, dass keine Betriebsmittel hätten gepfändet werden können. Auch dies weise nicht auf eine aktive Unternehmung hin. Es sei bei alle dem auch bezüglich der D.___ von einer rechtsmissbräuchlich gewählten Rechtsform zwecks Beitragsumgehung auszugehen. Daran ändere auch nichts, wenn die D.___ erst nach den Zahlungen am 6. Oktober 2020 in Konkurs geraten sei (Urk. 2 Ziff. 5.5).
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, sie bezwecke gemäss Handelsregistereintrag die Planung und Ausführung von sämtlichen Dienstleistungen in der Haustechnik, insbesondere Zerlegung und Ausbau von Heizungen und Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen. In den fraglichen Zeiträumen sei sie ausschliesslich für verschiedene Bauprojekte der E.___ AG tätig gewesen. Wie in der Baubranche üblich, würden sich die Aufträge kurzfristig ergeben und die Beschwerdeführerin sei kurzfristig über Änderungen oder notwendige Verstärkung durch weitere Arbeiter informiert worden. Sie habe oft über Nacht via Agenten oder andere Unternehmen Bauarbeiter organisieren müssen für den Folgetag. Dabei habe sie vor der Auftragsvergabe an die Subunternehmen abgeklärt, ob diese im Handelsregister eingetragen und aktiv seien. Die Beschwerdeführerin sei darum bemüht gewesen, jeweils nur juristische Personen zu beauftragen, die ihr gleichgeordnet gewesen seien, da sie eben gerade nicht als Arbeitgeberin im sozialversicherungsrechtlichen Sinne habe gelten wollen. Zudem habe sie sich bei den jeweiligen Ansprechpersonen versichert, dass die sozialversicherungsrechtlichen Abgaben korrekt bezahlt würden. Bei allen fünf beauftragten Unternehmen habe es sich um aktive juristische Personen gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe sich auf die Handelsregistereinträge verlassen dürfen und es habe keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit vertiefter Abklärungen gegeben. Mithin sei sie ihrer Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung nachgekommen (Urk. 1).
2.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, infolge der Dringlichkeit und Schwankungen bei der Nachfrage von Arbeitsleistung sowie unterschiedlichen Baustellengrössen und zum Teil wetterabhängigen Arbeiten sei es nachvollziehbar, dass die Auftragserteilung an die Y.___ über den Agenten F.___ gelaufen sei. Dieser habe rasch und unkompliziert nach weiteren Arbeitskräften suchen können. Es sei auch nicht ungewöhnlich, dass sie F.___ über einen Zeitraum von drei Monaten Fr. 194'626.74 bezahlt habe. Alsdann werde in der Baubranche auch heute noch oft ohne schriftliche Vereinbarung gearbeitet; mündliche Vereinbarungen seien auch rechtlich bindend. Die Y.___ sei heute noch im Handelsregister eingetragen und dementsprechend nach wie vor aktiv und am Markt beteiligt. Zwecks Erfüllung ihres Firmenzwecks bedürfe es denn auch nicht einer riesigen Lagerfläche. Es sei davon auszugehen, dass die Y.___ innerhalb des grossen Gebäudekomplexes an der ...strasse ... genügend Möglichkeiten zur Lagerung der notwendigen Materialien habe. Zu den offenen Verlustscheinen könne die Beschwerdeführerin keine Stellung beziehen. Es sei nicht ihre Pflicht, über die internen Verhältnisse und allfällige wirtschaftliche Probleme der Y.___ informiert zu sein (Urk. 1 Ziff. 1).
2.2.3 Alsdann sei es zwar korrekt, dass die Z.___ über keine Webseite verfüge. Dieser Tatsache komme indes keine Bedeutung zu bei der Frage, ob die Firma im Zeitpunkt der Zahlung vom 15. Dezember 2021 noch aktiv gewesen sei. Der Vertrag betreffend Übertragung der Stammanteile auf J.___ vom 19. November 2021 sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen; massgeblich sei die SHAB-Publikation vom 6. Januar 2022. Es sei auch irrelevant, wenn die Z.___ nie eine Lohndeklaration eingereicht oder Beiträge bezahlt habe; die Beschwerdeführerin habe dies weder wissen noch überprüfen müssen. Für die angebliche Behauptung der Treuhänderin G.___, wonach die Z.___ seit dem 13. Juli 2021 nicht mehr aktiv gewesen sei und ihre Tätigkeit über die neu eingetragene H.___ GmbH ausgeführt habe, gebe es keinerlei Hinweise. Die Z.___ sei vielmehr nach wie vor im Handelsregister eingetragen und aktiv (Urk. 1 Ziff. 2).
2.2.4 Die B.___ - so die Beschwerdeführerin weiter - verfüge über eine eigene Betriebsorganisation, welche es ihr ermöglicht habe, von verschiedenen Unternehmungen Aufträge zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin habe selbst ausgeführt, es sei unwahrscheinlich, dass der Geschäftsführer allein innert knapp drei Monaten einen Umsatz von Fr. 66'950.-- erzielt habe. Mithin sei davon auszugehen, dass die B.___ weiteres Personal beschäftigt habe. Dies verdeutliche, dass sie im fraglichen Zeitraum sehr wohl noch aktiv gewesen sei. Ferner sei es wiederum nicht in der Verantwortung der Beschwerdeführerin, über Verfehlungen und Falschdeklarationen einer juristischen Person Kenntnis zu haben (Urk. 1 Ziff. 3).
2.2.5 Zur C.___ führte die Beschwerdeführerin aus, das Fehlen einer Internetseite lasse nicht auf eine unselbständige Erwerbstätigkeit schliessen. In der Baubranche sei es üblich, dass Firmen keine Internetauftritte hätten. Dass keine Konkurseinvernahme mit L.___ habe durchgeführt werden können, diesem ein verhältnismässig geringer Lohn ausbezahlt worden und die Betriebsorganisation unübersichtlich gewesen sei, könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden; sie sei nicht verantwortlich für das Handeln oder Untätigbleiben der C.___. Im Übrigen sei der Konkurs erst nach der letzten Zahlung über die C.___ eröffnet worden. Die Barzahlungen seien mit dem Vermerk «i. A.» quittiert worden. Die Beschwerdeführerin habe in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass eine Handlungsvollmacht vorliege. Rechnungen seien auf mit dem Firmennamen bedruckten Geschäftspapier erstellt worden. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin selbst ausgeführt, dass die C.___ eigene Mitarbeiter beschäftigt habe. Damit sei erstellt, dass die C.___ als aktive juristische Person auf dem Markt aufgetreten und als Arbeitgeberin dazu verpflichtet gewesen sei, für ihre Mitarbeiter Sozialversicherungsabgaben zu leisten. Ob diese Mitarbeiter nur für kurze Zeit bei der Gesellschaft gemeldet gewesen seien, ändere nichts an der Qualifizierung. Im Subunternehmervertrag vom 4. Januar 2021 habe die C.___ bestätigt, dass sie sämtliche öffentlich-rechtliche Pflichten einhalte und alle gesetzlich vorgesehenen Sozialabgaben für ihre Arbeitnehmer tätige. Zudem habe die C.___ ihre Suva-Betriebsnummer explizit festgehalten. Zu den offenen Posten, Verlustscheinen und zum Konkurs könne sich die Beschwerdeführerin nicht äussern; es sei wiederum nicht ihre Pflicht, über die internen Verhältnisse und allfälligen wirtschaftlichen Probleme der C.___ informiert zu sein (Urk. 1 Ziff. 4).
2.2.6 Schliesslich seien die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der D.___ inkorrekt. Gemäss SHAB sei das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der D.___ mit Publikation vom 16. April 2019 aufgefordert worden, ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig sei. Diese Aufforderung sei mehr als vier Monate nach der letzten Zahlung publiziert worden und nicht am
9. Mai 2018. Selbst wenn dem so wäre, habe die Beschwerdeführerin davon weder Kenntnis gehabt noch haben müssen; massgeblich sei das Datum der SHAB-Publikation. Die Bargeldzahlungen habe jeweils O.___ empfangen. Die Beschwerdeführerin sei davon ausgegangen, dass dieser als Handlungsbevollmächtigter agiert habe und daher legitimiert gewesen sei, die Bargeldzahlungen entgegenzunehmen; für die gegenteilige Annahme hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben. Allfällige strafbare Handlungen von O.___ könnten der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden. Sie habe auch keinerlei Kenntnis über das Strafverfahren gegen O.___ gehabt oder haben müssen. Dass die Rechnungen der D.___ auf Geschäftspapier mit dem bedruckten Firmennamen der D.___ ausgestellt worden seien, beweise, dass es sich bei der in Rechnung gestellten Leistung um eine selbständige Akkordarbeit gehandelt habe. Die Verlustscheine, offenen Forderungen und der Umstand, dass die D.___ keine Buchhaltung geführt habe, seien nicht der Beschwerdeführerin anzulasten (Urk. 1 Ziff. 5).
Zusammenfassend hätten sämtliche Zahlungen an die fünf genannten Unternehmen im Rahmen einer «selbständigen» Erwerbstätigkeit stattgefunden. Die Subunternehmen seien gegenüber der Beschwerdeführerin in gleichgeordneter Stellung aktiv gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Arbeiten sorgfältig vergeben und alle notwendigen Abklärungen hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Firmen getroffen. Die Rechtsverhältnisse seien als Aufträge und/oder Werkverträge zu qualifizieren. Ferner bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Unternehmen in irgendeiner Art wirtschaftlich von der Beschwerdeführerin abhängig gewesen wären. Folglich sei eine Lohnaufrechnung mit Bezug auf die Y.___, Z.___, B.___, C.___ und D.___ nicht vorzunehmen und die Beschwerdeführerin habe bezüglich dieser Firmen keine Prämiennachzahlungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu leisten. Die Aufrechnung der Lohnsumme im Zusammenhang mit der A.___ GmbH in Höhe von Fr. 48'077.30 sei mit Einsprache vom 15. Februar 2023 akzeptiert worden (Urk. 1 Ziff. 6).
2.3 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin ergänzend geltend, aus den eingereichten Betriebsdossiers der betroffenen fünf juristischen Personen sei ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin selber davon ausgehe, dass diese aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht als rechtlich selbständige juristische Personen am Markt aufgetreten seien. Den Verlustscheinen zufolge hätten die obligatorische Unfallversicherung resp. die Beschwerdegegnerin die Prämien jeweils direkt gegenüber den betroffenen Firmen geltend gemacht. Sie sei folglich davon ausgegangen, dass diese als selbständige juristische Person prämienpflichtig seien. Aus den in den Betriebsdossiers vorhandenen Arbeitsverträgen und Aussagen befragter Bauarbeiter ergebe sich zudem, dass die besagten Firmen die Arbeitnehmer beschäftigt hätten (Urk. 18 Ziff. 20 ff.).
3.
3.1 Gestützt auf Art. 105 UVG sind UV-Prämienrechnungen mittels Einsprache anfechtbar (vgl. auch Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 52 N 17 f.; Fullin Nicolai, in: Marc Hürzeler, Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht [KOSS], UVG, 2018, Art. 105 UVG N 2). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. April 2023, welcher die Rechnung vom 31. Januar 2023 ersetzte, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 125 V 413 E. 1a, BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1).
3.2 Alsdann ist vorab festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Aufrechnung der Lohnsumme im Zusammenhang mit der A.___ GmbH in Liquidation bzw. die Prämienschuld in Höhe von Fr. 3'360.15 ausdrücklich akzeptiert hat (Urk. 10/70/2, vgl. auch Urk. 1 Ziff. 11).
3.3 Strittig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Entschädigungen der Beschwerdeführerin für Fremdarbeiten gegenüber der Firmen Y.___, Z.___, B.___, C.___ sowie D.___ als prämienpflichtiger Verdienst erkannt und nacherfasst hat.
4.
4.1
4.1.1 Für den Streitgegenstand massgeblich ist, ob die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___, Z.___, B.___, C.___ sowie D.___ als Auftrags-/Werkvertragsvergabe an Subunternehmen zu qualifizieren ist oder der Beschwerdeführerin für die «ausgeliehenen» und bezahlten Arbeitskräfte eine Arbeitgeberstellung zukommt bzw. die «Auftragsvergabe» an die Subunternehmen als Konstrukt zur Beitragsumgehung zu qualifizieren ist.
4.1.2 Um in der Baubranche gängige Betrugsfälle zu vermeiden, wäre die Beschwerdeführerin bei sorgfältiger Auftragsvergabe an Subunternehmen zunächst gehalten gewesen, Bestätigungen einzuholen über die erfolgten UVG-Prämienzahlungen, die Bezahlung der AHV-Beiträge, den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie bezüglich der Einhaltung des GAV oder Entsendegesetzes und eine Kopie der Mehrwertsteuerrechnung inkl. MwSt.-Nr. (vgl. https://www.suva.ch/de-ch/versicherung/unfallversicherung/unfallversicherung-uvg/einsatz-von-subunternehmen ). Dies gilt – entgegen der Beschwerdeführe-
rin – unabhängig davon, ob Anhaltspunkte vorliegen, «welche zu einer vertieften Abklärung veranlassten» (vgl. Urk. 1 Ziff. 14). Die verlangten Bestätigungen hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht eingeholt, damit nahm sie arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Regelwidrigkeiten zumindest in Kauf. Es liegt einzig die Bestätigung vom 4. Januar 2021 bei den Akten, worin eine nicht bekannte Person namens der C.___ die Einhaltung von öffentlich-rechtlichen Pflichten bestätigte (vgl. Urk. 10/54/10). Diesbezüglich ergaben die Abklärungen der Beschwerdegegnerin, dass es sich bei der Unterschrift auf Seiten der C.___ jedenfalls nicht um diejenige des einzigen Zeichnungsberechtigten handelt (vgl. Urk. 10/54/8). Erwähnenswert ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin einspracheweise auf den Standpunkt stellte, sie könne nicht prüfen, ob Beiträge abgerechnet worden seien (vgl. Einsprache vom 15. Februar 2023, Urk. 10/70/2).
4.2
4.2.1 Alsdann forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach der am 1. Dezember 2022 erfolgten Revision vor Ort am 7. Dezember 2022 auf, Angaben über die Regiearbeiten zu machen, Haftungsbedingungen bekannt zu geben, allfällige schriftliche Dokumentationen über die Geschäftsbeziehungen einzureichen und Angaben zur verantwortlichen Person für die Qualitätskontrolle der erbrachten Leistungen zu machen. Ebenfalls wurde erfragt, welche natürlichen Personen die Aufträge ausgeführt hätten, wer diese angewiesen und bezahlt habe und allfällige Personal-/Stundenlisten einzureichen (Urk. 10/53/2 ff.).
4.2.2 Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 führte die Treuhänderin der Beschwerdeführerin aus, es seien weder Haftungsbedingungen vereinbart noch Personal- und Stundenlisten erstellt worden; die Subunternehmer hätten die Arbeitnehmenden zugeteilt und bezahlt (Urk. 10/54). Die Beschwerdeführerin habe Fahrzeuge und Material jeweils selber zur Verfügung gestellt (vgl. Stellungnahme vom 22. Dezember 2022, Urk. 10/54/1). Entsprechend sind den vorhandenen Rechnungen keine Entschädigungen für Material-, Werkzeug- oder Fahrzeugaufwand zu entnehmen; vielmehr wurden lediglich die Arbeitsstunden in Rechnung gestellt (vgl. Rechnungen der C.___ für «Bauarbeiter», Urk. 10/54/12 ff.). Dazu passend ergaben die Abklärungen der Beschwerdegegnerin, dass die besagten GmbHs über keine Lagerräumlichkeiten und Betriebsmittel verfügten (vgl. Revisionsbericht vom 20. Januar 2023, Urk. 10/58; vgl. auch das Schreiben der Beschwerdegegnerin betreffend «Erläuterung Aufrechnungen Betriebsrevision» vom 20. Februar 2023, Urk. 10/60).
Alsdann – so die Beschwerdeführerin resp. deren Treuhänderin in der Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 weiter - liegen betreffend die Geschäftsbeziehungen mit der Y.___, Z.___ und B.___ keine schriftlichen Vereinbarungen vor (Urk. 10/54/2 ff.). Einzig im Verhältnis mit der C.___ bestand ein schriftlicher Vertrag; die Abklärungen der Beschwerdegegnerin ergaben jedoch, dass es sich bei der im Namen der C.___ zeichnenden Person jedenfalls nicht um die zeichnungsberechtigte Person gemäss Handelsregistereintrag (L.___) handelt, da die Signatur nicht mit der amtlichen Signatur von L.___ übereinstimmt (vgl. Revisionsbericht vom 20. Januar 2023, Urk. 10/58/3; vgl. auch Urk. 10/54/9). Die Zusammenarbeit mit der Y.___ soll telefonisch über den Agenten F.___ erfolgt sein (Urk. 10/54/2). Bei diesem handelt es sich nicht um ein im Handelsregister eingetragenes Organ; im Zeitraum der Zahlungen (30. August bis 16. November 2021) war Q.___ als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ im Handelsregister eingetragen (Urk. 10/54/7).
Die Beschwerdeführerin vermochte auch über die fehlenden Subunternehmerverträge hinaus nur lückenhaft Schriftlichkeiten vorzuweisen. So fehlen etwa Rechnungen zu den Zahlungen von Fr. 56'700.-- vom 15. Dezember 2021 an die Z.___ (vgl. Urk. 10/54/3) resp. insgesamt Fr. 66'950.-- an die B.___ vom 30. Juli und 16. August 2021 (vgl. Urk. 10/63/6; vgl. auch Urk. 10/54/22). Aktenkundig ist auch, dass die obligatorische Unfallversicherungsunterstellung der Z.___ per 12. Juli 2021 – mithin vor der Zahlung vom 15. Dezember 2021 - aufgehoben wurde (vgl. Urk. 9/2); unter Berücksichtigung der unter E. 4.1.2 genannten Sorgfaltspflichten hätte dies der Beschwerdeführerin bekannt sein können und müssen.
Alsdann soll die Beschwerdeführerin die Rechnungen der C.___ in Höhe von insgesamt Fr. 518'496.25 für den Zeitraum vom 4. Mai 2020 bis 25. November 2021 in bar getilgt haben (vgl. Urk. 10/54/12 ff.). Wer die Barzahlungen auf Seiten der C.___ jeweils quittiert hat, lässt sich nach Abklärungen der Beschwerdegegnerin jedoch nicht eruieren; jedenfalls handelt es sich hierbei nicht um die zeichnungsberechtigte Person gemäss Handelsregistereintrag, weil die Signatur nicht mit der amtlichen Signatur von L.___ übereinstimmt (vgl. Urk. 10/58/3). Dasselbe gilt auch für die quittierten Barzahlungen an die D.___ in Höhe von Fr. 127'890.20; die Signatur auf den Rechnungen stimmt nicht mit der amtlichen Signatur des im Handelsregister eingetragenen Zeichnungsberechtigten überein (Urk. 10/58/4).
4.3 In einer Gesamtschau hat die Beschwerdeführerin die vorliegend zu prüfenden Arbeiten in den Jahre 2018 bis 2021 zwar formell an andere juristische Personen vergeben. Die vorliegenden Akten zeigen aber ein Konstrukt zum Zwecke, die Lohnkosten niedrig zu halten. Die Auftragsvergabe an zum grössten Teil inaktive Subunternehmen auf mündlicher Basis, ohne Garantieregelungen mit der geltend gemachten Verleihung von im Subunternehmen nicht ausgewiesenem Personal, hohen Barzahlungen und der behaupteten Entgegennahme des Entgeltes durch einen Bevollmächtigten ist für die Erbringung von Akkordarbeiten höchst ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten unangemessen; daran ändert auch der kurzfristige Bedarf an Bauarbeiter nichts. Diese Umstände verbunden mit der Tatsache, dass die als Arbeitgeberinnen fungierenden B.___, Z.___, C.___ und D.___ anschliessend kaum zufällig Konkurs gingen und Verlustscheine in bis zu sechsstelliger Höhe bestehen (Urk. 9/2-5) zwingen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin damit die Bezahlung von Prämien umgehen wollte. Wie der Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2023 Nr. ... zu entnehmen ist, hätte die Beschwerdeführerin für die Jahre 2018 und 2020/21 zusätzliche Prämien in Höhe von insgesamt Fr. 69'585.90 einsparen können (Urk. 10/67), wenn ihr Verhalten unentdeckt geblieben wäre. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der in Anspruch genommenen Bauarbeiter qualifiziert und daher gemäss Art. 91 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 4 UVG zur Prämienzahlung verpflichtet ist. Die Beschwerdegegnerin hat diese Prämien somit zu Recht aufgerechnet.
In masslicher Hinsicht blieb die Forderung der Beschwerdegegnerin unbestritten.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin MLaw Tabea Baumgartner
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger