Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00086

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 10. August 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdefü hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Postfach, 8010 Zürich


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1976, war ab dem 1. Oktober 2020 bei der Y.___ als Fitnesscenter-Leiter in einem Vollzeitpensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 8/1). Mit Unfallmeldung UVG vom 18. August 2021 (Urk. 8/1) wurde der Allianz mitgeteilt, dass der Versicherte am 21. Juni 2021 beim Schränkehochheben auf nassem Boden «ausgedruckt» und dabei direkt auf den Rücken gestürzt sei, sodass er sich an den Handrücken und dem linken Fuss verletzt habe. Als Krankenversicherer wurde die Visana angegeben.

Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 (Urk. 8/41) stellte die Allianz die Leistungen per 12. September 2021 ein. Die Allianz eröffnete die Verfügung auch der Visana. Am 24. Juni 2022 (Urk. 8/43) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung. Nach Rückmeldung der Visana, dass der Versicherte nicht bei ihr versichert sei, forderte die Allianz den Versicherten auf, ihr eine Kopie seines Versicherungsausweises KVG (Vorder- und Rückseite) zu mailen. Sie teilte ihm mit, dass sie die Angaben benötige, da sie den Einspracheentscheid auch dem betroffenen obligatorischen Krankenversicherer zustellen müsse (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. i-j und Urk. 8/65). Der Versicherte kam dieser Aufforderung nicht nach. Mit Entscheid vom 4. Mai 2023 (Urk. 2), welchen sie nur dem Versicherten zustellte, wies die Allianz die Einsprache vom 24. Juni 2022 ab.

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 erhob der Versicherte am 26. Mai 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2023 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und beantragte, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, seine obligatorische Krankenpflegeversicherung preiszugeben.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat ein Versicherungsträger, der eine Verfügung erlässt, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, ihm diese Verfügung zu eröffnen.

Die Bestimmung von Art. 49 Abs. 4 ATSG dient der materiellen Leistungskoordination (Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 5.3) sowie der Verfahrenskoordination (Urteil des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 2.2.3). Zum Tragen kommt sie etwa im Verhältnis zwischen obligatorischer Unfall- und Krankenpflegeversicherung bezüglich Heilbehandlungsleistungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2007 vom 27. August 2008 E. 7.3).

2. Indem die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 23. Juni 2022 dem falschen und den diese ersetzenden Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 gar keinem Krankenversicherer zustellte (vgl. Sachverhalt Ziff. 1), beging sie einen offensichtlichen Eröffnungsfehler (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E. 2.2.3). Das Gericht kann die Sache in einer solchen Situation an den verfügenden Versicherungsträger zurückweisen, damit dieser die Verfügung ordnungsgemäss eröffne (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 113 zu Art. 49 mit Hinweis auf BGE 113 V 5). Wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte (Urk. 2 S. 8 Ziff. 37), ist es ihre Aufgabe - und nicht die des Gerichts - durch ihre Verfügung berührte Versicherungsträger ausfindig zu machen und diesen ihre Entscheide korrekt zu eröffnen (vgl. Susanne Genner, in: BSK-ATSG, 2020, N 64 zu Art. 49). Im Einspracheentscheid zeigte die Beschwerdegegnerin denn auch im Detail auf, wie sie vorzugehen hat für den Fall, dass der Beschwerdeführer es unterlassen sollte, die notwendigen Angaben zu seinem Krankenversicherer zu machen (Urk. 2 S. 8 Ziff. 37). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie diesem den Einspracheentscheid in einem Zeitpunkt eröffnete, als sie noch in Unkenntnis seines Krankenversicherers war und nicht vorangehend die Abklärungen zum Krankenversicherer vollständig durchführte.

Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des Krankenversicherers des Beschwerdeführers zurückzuweisen, damit sie ihren Entscheid neben dem Beschwerdeführer auch dem berührten Krankenversicherer eröffne.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu. Deren Festsetzung erfolgt ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Entsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2023 aufgehoben und die Sache an die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach ihren Entscheid neben dem Beschwerdeführer auch dem berührten Krankenversicherer eröffne.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann unter Beilage einer Kopie von Urk. 7

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Gräub Müller