Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00093


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Kübler
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 21. März 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Rochaix

Anwaltskanzlei

Bahnstrasse 16, 8603 Schwerzenbach


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1991 geborene X.___ arbeitete ab dem 23. Januar 2018 als Bauarbeiter in einem Temporärarbeitsverhältnis längstens für drei Monate vermittelt durch die Y.___ (Urk. 15/6) und war über letztere bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 28. März 2018 teilte die Arbeitgeberin mit, dass der Versicherte am 25. Februar 2018 in Portugal als Beifahrer eines Personenwagens einen Autounfall erlitten habe. Dabei habe er sich einen Bruch des linken Fussgelenks zugezogen und die rechte Schulter verdreht/verstaucht (Urk. 15/1; vgl. auch Urk. 15/39, 15/104). Am 8. März 2018 unterzog sich der Versicherte im Spital Z.___ einer Zugschrauben- und Plattenosteosynthese der Fibula und einer Schraubenosteosynthese des medialen Malleolus bei Bimalleolarfraktur des oberen Sprunggelenks (OSG) links (Urk. 15/13). Die Stellschraube am OSG links wurde am 20. April 2018 entfernt (Urk. 15/24). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 15/107). Am 10. Oktober 2018 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/72; vgl. auch Urk. 15/136; zum weiteren Verlauf vgl. nachfolgende Ziff. 3).

    Am 11. Juli 2019 wurde beim Versicherten eine Osteosynthesematerialentfernung in toto am OSG links durchgeführt (Urk. 15/163). Nachdem Dr. med. A.___, Fachärztin Chirurgie, am 4. November 2019 eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt hatte (Urk. 15/190), teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 6. November 2019 mit, die Heilkosten- und Taggeldleistungen würden per 30. November 2019 eingestellt (Urk. 15/192). Mit Verfügung vom 27. November 2019 verneinte die Suva einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 7.9 % sowie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 15/200). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 15/208) wurde mit Entscheid vom 4. Mai 2021 abgewiesen (Urk. 15/226). Dagegen erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde (Urk. 15/229) und die Suva beantragte deren Gutheissung (Urk. 15/234 und Urk. 15/237). Mit Urteil vom 22. Juli 2021 hiess das hiesige Gericht die Beschwerde in dem Sinne gut, als es den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Mai 2021 aufhob und die Sache an die Suva zurückwies, damit diese nach erfolgten Abklärungen neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Taggeld und Heilkosten sowie Invalidenrente und Integritätsentschädigung) ab 1. Dezember 2019 entscheide (Urk. 15/238).

1.2    Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 teilte die Suva dem Versicherten nach einer am 10. Juni 2022 durchgeführten, weiteren kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. A.___ sowie Assistenzärztin C.___ (Urk. 15/319) mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. Juni 2022 eingestellt würden (Urk. 15/325). Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 15/335). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 18. August 2022 (Urk. 15/347) wies die Suva nach kreisärztlicher Aktenbeurteilung durch Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom 10. Januar 2023 (Urk. 15/370) mit Entscheid vom 5. Mai 2023 ab (Urk. 2 = Urk. 15/372).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. Juni 2023 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei ihm eine Invalidenrente sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung sowie die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen ärztlicher Zeugnisse aus Portugal, längstens bis zum 31. Oktober 2023 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. September 2023 angezeigt wurde (Urk. 16).


3.    Mit Unterstützung der IV-Stelle fand der Beschwerdeführer eine neue Stelle (Urk. 15/231 S. 21 f.). Er wurde ab dem 1. Juni 2021 als Mitarbeitender Warenannahme bei einem Beschäftigungsgrad von 40-60 % auf Stundenlohnbasis angestellt (Arbeitsvertrag vom 18./23. Mai 2021 [Urk. 15/231 S. 20]). Aus diesem Grund schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen am 1. Juni 2021 ab (Urk. 15/227). Mit Verfügung vom 27. April 2023 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 15/371). Die dagegen vom Beschwerdeführer am 30. Mai 2023 beim hiesigen Gericht eingereichte Beschwerde wurde mit heutigem Urteil abgewiesen (vgl. Prozess Nr. IV.2023.00295).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.3    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).

1.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, dem Beschwerdeführer sei gemäss kreisärztlicher Beurteilung eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 71'291.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 66'012.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 7.40 %, weshalb ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen sei. Es bestehe zudem kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, er verrichte seit dem 1. Juni 2021 eine Bürotätigkeit und erziele durchschnittlich Fr. 2'040.20 pro Monat. Auf dieses Einkommen sei abzustellen, da er damit die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpfe. Auf die Beurteilung von Prof. B.___, welcher zum Schluss gelangt sei, ihm (dem Beschwerdeführer) sei eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar, sei hingegen nicht abzustellen. Die Beurteilung sei nicht nachvollziehbar. Es bedürfe weiterer Abklärungen hinsichtlich der Schmerzen. Prof. B.___ stütze sich primär und fast ausschliesslich auf den Bericht von Dr. A.___ und Assistenzärztin C.___; von einer objektiven Abklärung könne damit nicht gesprochen werden. Ausserdem erziele Prof. B.___ sein Einkommen mit Aufträgen der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).


3.

3.1    Im Bericht vom 14. Juni 2022 über die kreisärztliche Untersuchung vom 10. Juni 2022 wurden die folgenden Diagnosen aufgeführt (Urk. 15/319 S. 9):

- Belastungsabhängige Restbeschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes bei

- Status nach Bimalleolarfraktur links März 2018 (richtig: Februar 2018)

- Osteosynthetischer Versorgung März 2018 und Metallentfernung Juli 2019

- Neurom in continuitatem Nervus peroneus superficialis links 10 cm proximal Malleolus mit/bei

- Hypästhesie im distalen Versorgungsgebiet

- unverändertem Befund im zweijährigen Verlauf 1. April 2020 bis 10. Februar 2022

Ausgeführt wurde im kreisärztlichen Bericht, der Beschwerdeführer berichte über gleichbleibende Schmerzen am Fuss (Aussen- und Innenknöchel sowie vorderer Sprunggelenkbereich) seit der letzten versicherungsmedizinischen Untersuchung im November 2019; auf der Schmerzskala von 0-10 seien es 7-8 Punkte. Es sei weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung eingetreten. Er arbeite aktuell im E-Commerce mit einem Arbeitspensum von 60 %, von Montag bis Freitag von 12.00 bis 17.00 Uhr. Er sei für die Verarbeitung von Kundenbestellungen zuständig, habe Gehstrecken von zirka maximal 20 Metern zu bewältigen. An seinem Arbeitsplatz könne er die Höhe des Pults verstellen und nach eigenem Befinden zwischen Sitzen und Stehen entscheiden. Dieser Wechsel tue ihm gut, da er weder langes Sitzen noch langes Stehen oder langes Gehen toleriere. Er fahre mit dem Zug zur Arbeit, er benötige 45 Minuten für den Arbeitsweg. Die Gehstrecken lege er zu Fuss zurück. Er nehme täglich morgens und abends je 1000 mg Dafalgan ein. Die Medikamenteneinnahme sei seit dem Unfall nie sistiert worden. In Ruhe empfinde er keine Schmerzen, sitzen könne er schmerzfrei, nach Aufstehen und Belastung würde die Schmerzsymptomatik nach circa 15 Minuten einsetzen. Wenn er sich dann wieder hinsetze, seien die Schmerzen wieder rückläufig (S. 6 f.).

Die Ärztinnen führten sodann aus, die durchgeführte Osteosynthese sei komplikationslos verlaufen, der postoperative Heilverlauf habe sich leicht protrahiert gestaltet, am 11. Juli 2019 sei ebenfalls komplikationslos bei konsolidierter Fraktur die Metallentfernung erfolgt. Bei der letzten versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 4. November 2019 habe der Beschwerdeführer noch Beschwerden im Bereich des linken oberen Sprunggelenks angegeben. Es habe sich klinisch ein reizloses linkes oberes Sprunggelenk mit endgradiger Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich sowie verminderter Propriozeption und Standfestigkeit bei den durchgeführten Stand- und Gangproben, ohne nachweisbare Instabilität des oberen Sprunggelenks gezeigt. Es sei bereits hier ein gutes postoperatives rehabilitiertes Ergebnis dokumentiert worden. Da in der Nachkontrolle im Spital Z.___ am 17. Dezember 2019 eine Hypästhesie aufgefallen sei, sei der Beschwerdeführer zur neurologischen Beurteilung zugewiesen worden. Im Februar 2020 sei eine Vorstellung in der Fusssprechstunde Orthopädie der Universitätsklinik D.___ erfolgt, hier sei ebenfalls eine neurologische fachärztliche Abklärung zum Ausschluss einer peripheren Nervenläsion aufgrund der chronifizierten Schmerzproblematik empfohlen worden. Die neurophysiologischen Untersuchungen vom 10. Februar 2020 hätten eine normale motorische Peroneusneurografie links ergeben. Klinisch und elektrophysiologisch sei eine Läsion des Nervus peroneus superficialis links bei bestehender Hyp- bis Dysästhesie im anterolateralen Unterschenkel und Fussrücken links diagnostiziert worden. Der nachfolgend durch Drmed. E.___ am 1. April 2020 durchgeführte Nervenultraschall habe ein Neurom in continuitatem des Nervus peroneus superficialis links 10 cm proximal des Malleolus gezeigt. Dieses sei als ursächliche Erklärung für die neuropathischen Schmerzen und Missensationen gesehen worden (S. 10).

Dr. med. E.___ beschreibe in seiner Beurteilung vom 10. Februar 2022 bei knapp vierjährigem Verlauf von neuropathischen Schmerzen klinisch und im Nervenultraschall einen unveränderten Befund zur Voruntersuchung vom 1. April 2020. Er habe keine relevante Zunahme des Neuroms in continuitatem des Nervus peroneus superficialis im Verlauf der letzten zwei Jahre dokumentieren können. Er halte fest, dass die Beschwerden im Alltag gut nachvollziehbar seien, insbesondere auch, dass das Arbeitspensum von aktuell 60 % in einer leichten körperlichen Tätigkeit nicht gesteigert werden könne, ohne dies jedoch näher zu spezifizieren (S. 11).

Im kreisärztlichen Bericht wurde weiter festgehalten, bei der Untersuchung präsentiere sich der Beschwerdeführer freundlich zugewandt und kommunikativ. Während der Anamneseerhebung würden sich keine Anzeichen von qualvollen Ruheschmerzen feststellen lassen, die Sitzposition auf einem normalen Stuhl werde nicht verändert, es finde kein Hochlegen des Fusses statt. Es könnten weder eine Schonhaltung noch ein Schwitzen oder Anzeichen von Unruhe beobachtet werden, obwohl die Schmerzen mit einer Stärke von 7-8 angegeben würden. Der Beschwerdeführer trage Nike-Turnschuhe und eine Jeans mit einem engen Beinabschluss knapp oberhalb der Knöchel. Im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes habe er noch Belastungs- und Bewegungsbeschwerden, unverändert zur letzten versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 4. November 2019, angegeben. Klinisch sei das linke obere Sprunggelenk reizlos, es zeige sich eine persistierende endgradige Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich, ebenso zeige sich bei den durchgeführten Stand- und Gangproben eine persistierende leicht verminderte Propriozeption und Standfestigkeit ohne nachweisbare Instabilität oder provozierbares Impingement am OSG. Es lasse sich kein motorisches neurologisches Defizit im Bereich der linken unteren Extremität objektivieren, sensorisch werde eine verstärkte Berührungsempfindlichkeit im Narbenbereich, sowie eine Hyposensibilität über dem gesamten Vorfuss angegeben, in Übereinstimmung mit den erhobenen fachärztlichen neurologischen Befunden vom 10. Februar 2022. Die Jeans, die der Versicherte am heutigen Tag trage, sitze mit ihrem engen Bund knapp oberhalb der Knöchel, genau in diesem Bereich habe der Versicherte zu Beginn der Anamnese angegeben, er könne keine hohen Schuhe oder enge Kleidung aufgrund der verstärkten Berührungsempfindlichkeit tolerieren. Die Hypästhesie im Zehenzwischenraum zwischen der Grosszehe und der zweiten Zehe sei am 10. Februar 2022 ebenfalls dokumentiert worden. Es finde sich hierfür jedoch kein elektrophysiologisches pathomorphologisches Korrelat (S. 11).

Die Ärztinnen gelangten zum Schluss, aufgrund der Untersuchung sei in einer optimal angepassten Tätigkeit, leicht bis mittelschwer, wechselbelastend, ohne Zwangshaltungen für die linke untere Extremität mit gelegentlichem Treppengehen, ohne kniende/kauernde Tätigkeiten, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne Begehen von Leitern oder Gerüsten, eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben. Aufgrund der vorliegenden klinischen Untersuchung und bildgebenden Diagnostik sei die Erheblichkeitsgrenze bezüglich Integritätsschaden nicht erreicht. Es liege weder eine Instabilität noch eine Arthrose im Sprunggelenk vor; es bestehe auch keine Lähmung eines motorischen Nervs und somit kein Funktionsverlust, die endgradige Bewegungseinschränkung qualifiziere auch nicht für eine Überschreitung der Erheblichkeitsgrenze (S. 13).

3.2    Prof. B.___ führte in seiner Beurteilung vom 10. Januar 2023 aus, es fänden sich leichte osteophytäre Ausziehungen an der Tibia-Vorder- und Hinterkante, als Zeichen einer beginnenden Arthrose. Zusammenfassend werte er die Veränderungen im Gelenk (Anmerkung des Gerichts: gemeint ist das obere Sprunggelenk links) und in den periartikulären Weichteilen als geringgradig, aber wahrscheinlich doch verantwortlich für ein gewisses Ausmass an nozizeptiven, vor allem belastungsabhängigen Schmerzen (Urk. 15/370 S. 18). Er gehe mit den Versicherungsmedizinerinnen A.___ und C.___ darin einig, dass die Hyposensibilität im Interdigitalraum I/II nicht vollständig durch das Neurom im Bereich des Nervus peroneus superficialis erklärbar sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei bei der Verletzung nicht nur der Nervus peroneus superficialis, sondern auch der Nervus peronaeus profundus in Mitleidenschaft gezogen worden, ohne dass sich in der Folge dort morphologisch (im Ultraschall) eine Veränderung gezeigt habe (Urk. 15/370 S. 21). Prof. B.___ wies sodann darauf hin, dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Schmerzen im Verlauf inkonsistent und nicht immer plausibel gewesen seien. Er (Prof. B.___) teile die Auffassung der Versicherungsmedizinerinnen C.___ und A.___, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit durch den Neurologen Dr. E.___ zu zurückhaltend sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, weswegen der 31-jährige Versicherte täglich erst um 09.00 Uhr aufstehe und nur von 12.00 bis 17.00 Uhr arbeiten könne. Prof. B.___ gelangte zum Schluss, eine sitzende Tätigkeit mit Unterbruch durch kurze Gehstrecken auf ebenem Gelände könne zu 100 % ausgeführt werden. Lastentragen und -heben, Kauern, Knien und Leiternsteigen, Hantieren mit Werkzeugen und -stücken sollten ausgeschlossen werden. Überkopfarbeiten im Sitzen seien möglich. Bei entsprechend angepasster Tätigkeit könne eine normale Arbeitszeit eingehalten werden. Es seien keine zusätzlichen Pausen, eine verlängerte Mittagszeit oder eine reduzierte Arbeitszeit notwendig. Die Leistungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt (Urk. 15/370 S. 22-24).


4.

4.1    Dr. A.___ und Assistenzärztin C.___ untersuchten den Beschwerdeführer eingehend und berücksichtigten die geklagten Beschwerden. Prof. B.___ setzte sich in seiner Aktenbeurteilung sodann eingehend mit der Einordnung von nozizeptiven und neuropathischen Schmerzen auseinander und gelangte zum Schluss, dass es sich bei den belastungs- und druckabhängigen Schmerzen des Beschwerdeführers perimalleolär um nozizeptive Schmerzen, bei den intermittierenden Schmerzen im Bereich des Fussrückens mit Hypästhesie um neuropathische Schmerzen handle. Er wertete die Veränderungen im Gelenk und in den periartikulären Weichteilen als geringgradig, aber wahrscheinlich doch verantwortlich für ein gewisses Ausmass an nozizeptiven, vor allem belastungsabhängigen Schmerzen (Urk. 15/370 S. 18), und ging mit Dr. A.___ und Assistenzärztin C.___ darin einig, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit eine volle Leistungsfähigkeit bestehe (Urk. 15/370 S. 24).

Dies erscheint schlüssig, zumal der Beschwerdeführer bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juni 2022 schilderte, er empfinde in Ruhe keine Schmerzen und könne schmerzfrei sitzen; die Schmerzsymptomatik setze erst circa 15 Minuten nach Aufstehen und Belastung ein. Die Ärztinnen vermochten denn auch keine Anzeichen von Ruheschmerzen festzustellen (E. 3.1).

Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, seit der letzten versicherungsmedizinischen Untersuchung im November 2019 gleichbleibende Schmerzen im Fuss zu haben, und es sei weder zu einer Verbesserung noch zu einer Verschlechterung gekommen (E. 3.1). Bei der Untersuchung vom 4. November 2019 hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, nach gut einer Stunde Laufen (gemeint wohl: Gehen) begännen die Schmerzen im Sprunggelenk. Er treffe sich aber trotzdem regelmässig mit Kollegen und gehe spazieren. Die Nachtruhe sei an sich ungestört. Es sei abhängig vom Tagesablauf, von der Belastung, ob er nachts Schmerzen habe beziehungsweise am Abend ein Schmerzmittel einnehmen müsse. Schmerzmittel nehme er bei Bedarf ein, Dafalgan 500 mg 1-2 Tabletten pro Woche (Urk. 15/190 S. 2). Der behandelnde Arzt med. pract. F.___ hatte damals zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) mittels Zeugnisses bestätigt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeiten könne (vgl. das E-Mail-Schreiben vom 18. Dezember 2019 von med. pract. F.___ an den früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers [Urk. 15/207 S. 4] sowie die Feststellungen des hiesigen Gerichts in den Verfahren AL.2020.00191 und AL.2020.00199, wonach der behandelnde Arzt med. pract. F.___ mit Zeugnis vom 18. Dezember 2019 erklärt habe, der Beschwerdeführer sei in einer Tätigkeit ohne Fussbelastung vollumfänglich arbeitsfähig [jeweils E. 3.4]). Inwiefern sich daran – bei fehlender Veränderung der Situation – inzwischen etwas geändert haben soll, lässt sich nicht nachvollziehen. Dasselbe gilt für die bei der zweiten kreisärztlichen Untersuchung vom 10. Juni 2022 angegebene massive Steigerung der Medikation auf täglich morgens und abends je 1000 mg Dafalgan (E. 3.1).

Angesichts dessen und mit Verweis auf die Akten ist der Hinweis von Prof. B.___, die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Schmerzen seien im Verlauf inkonsistent und nicht immer plausibel (E. 3.2), berechtigt. Soweit der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, Prof. B.___ erziele sein Einkommen durch Aufträge der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 4 Rz. 7), auf dessen Voreingenommenheit anzuspielen versucht, vermag er nicht durchzudringen. Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (E. 1.5).

4.2    Die vorwiegend belastungsabhängigen Schmerzen blieben indes nicht unberücksichtigt, was seinen Niederschlag im Belastungsprofil fand. Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil (vgl. die Fragen des Beschwerdeführers in Urk. 1 Rz. 8) stellt eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative bzw. quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten sowie der Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen (Urteile des Bundesgerichts 9C_557/2018, 9C_563/2018 vom 12. Februar 2019 E. 8.1.1 mit Hinweis auf 8C_61/2018 vom 23. März 2018 E. 6.5 Abs. 2).

Inwiefern es einen Widerspruch darstellen soll, dass Prof. B.___ eine sitzende Tätigkeit mit Unterbruch durch kurze Gehstrecken auf ebenem Gelände als zumutbar erachtete (Urk. 1 Rz. 9), lässt sich nicht nachvollziehen, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor imstande ist, Gehstrecken zu Fuss zurückzulegen. Er pendelt an fünf Tagen pro Woche mit dem Zug zur Arbeit und zurück und muss dabei Gehstrecken von jeweils einigen Minuten (vgl. www.sbb.ch; Eingabe Wohnort und Arbeitsort) zu Fuss zurücklegen (E. 3.1). Da die Arbeitszeit bereits auf fünf Wochentage verteilt ist, würde eine Erhöhung des Arbeitspensums diesbezüglich zu keiner Zusatzbelastung führen.

Dafür, dass die ausgeübte Tätigkeit im E-Commerce, wo der Beschwerdeführer Kundenbestellungen bearbeitet, nicht angepasst wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer gab selbst an, er habe Gehstrecken von zirka maximal 20 Metern zu bewältigen und könne an seinem Arbeitsplatz die Höhe des Pults verstellen und nach eigenem Befinden zwischen Sitzen und Stehen entscheiden (E. 3.1). Überdies kann für einen allfälligen Ordnertransport ein Rollwagen angeschafft (sofern noch nicht vorhanden) und benutzt werden. Von einer diesbezüglichen Zeugeneinvernahme der Vorgesetzten sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 Rz. 9) darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3).

4.3    Eine abweichende Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nahm Dr. E.___ in seinem Bericht vom 10. Februar 2022 vor. Er führte aus, die Beschwerden im Alltag seien gut nachvollziehbar, insbesondere könne auch das Arbeitspensum von aktuell 60 % in einer leichten körperlichen Tätigkeit nicht gesteigert werden. Diese Einschätzung wurde von Dr. E.___ jedoch nicht begründet, worauf die versicherungsinternen Ärztinnen in ihrem Bericht vom 14. Juni 2022 berechtigterweise hinwiesen (E. 3.1). Auch Prof. B.___ erachtete die Beurteilung von Dr. E.___ als zu zurückhaltend (E. 3.2). Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. E.___ darf rechtsprechungsgemäss daher der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 7.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Bericht von Dr. E.___ ist daher nicht geeignet, die Beurteilung der versicherungsinternen Ärzte in Zweifel zu ziehen.

Zwar stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, er würde ärztliche Berichte aus Portugal, wo momentan Untersuchungen stattfänden, nachreichen (Urk. 1 Rz. 17), er unterliess dies aber bis heute. Das entsprechende Sistierungsgesuch bis zum 31. Oktober 2023 erweist sich mittlerweile als gegenstandslos.

4.4    Aus der Einschätzung von Prof. B.___ betreffend die Frage, ob von einer operativen Behandlung noch eine Verbesserung des Beschwerdebildes zu erreichen wäre, kann in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nichts abgeleitet werden (vgl. Urk. 1 Rz. 12). Im Übrigen teilte Prof. B.___ in diesem Punkt die Auffassung von Dr. E.___, welcher bezüglich invasiver Massnahmen am Nervus peronaeus superficialis zur Zurückhaltung gemahnt hatte, weshalb der Beschwerdeführer eine nervenchirurgische Intervention auch ausgeschlagen hat (vgl. Urk. 15/285 und Urk. 15/298 S. 2).

4.5    Nach dem Gesagten genügen die Beurteilungen der versicherungsinternen Ärzte den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (E. 1.4 f.), und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf diese abstellte. Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist. Von weiterführenden Abklärungen (insbesondere einer Begutachtung) sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 Rz14 und 16) darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5).

4.6    Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrem Einkommensvergleich einem Valideneinkommen von Fr. 71'291.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 66'012.-- gegenüber und ermittelte so einen Invaliditätsgrad von gerundet 7 % (7.4 %).

4.7    Der Beschwerdeführer rügte, die Beschwerdegegnerin habe sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens zu Unrecht auf die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) gestützt. Es sei am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen (Urk. 1 Rz. 6).

Der Beschwerdeführer war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom 23. August 2018 (Urk. 15/61 S. 2) ab Mai 2014 – mit Unterbrüchen – beim Personalverleiher Y.___ angestellt, so auch zum Zeitpunkt des Unfalls (Urk. 15/6/3). Da die Y.___ aufgelöst und im Handelsregister am 30. November 2021 gelöscht wurde, ist ausgeschlossen, am zuletzt erzielten Verdienst anzuknüpfen, was dem Beschwerdeführer letztlich zugutekommt, erweisen sich die real erzielten Einkünfte doch deutlich tiefer als die statistischen Werte der LSE.

Abzustellen ist auf den standardisierten Medianlohn von Fr. 5731.-- gemäss LSE 2020 (veröffentlicht am 23. August 2022), TA1_tirage_skill_level, Baugewerbe, 41-43, Kompetenzniveau 1, Männer. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 41.2 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, F 41-43, Baugewerbe/Bau) sowie der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2022 (von Indexstand 105.6 [2020] auf 106.2 [2022], vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [Basis 2010 = 100], Nominallohnindex Männer, 2011-2022 [Tabelle T1.1.10], F 41-43 Baugewerbe/Bau) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr71238.-- (Fr. 5'731.-- : 40 x 41.2 x 12 : 105.6 x 106.2).

4.8    Hinsichtlich des Invalideneinkommens machte der Beschwerdeführer geltend, es sei auf das tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen (Urk. 1 Rz. 4 sinngemäss).

Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f. mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer schöpft seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht voll aus. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin auch zur Bemessung des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abstützte.

Da der Beschwerdeführer nur noch angepasste Tätigkeiten ausüben kann und über keine verwertbare abgeschlossene Ausbildung verfügt, ist auf den standardisierten Medianlohn von Fr. 5'261.-- gemäss LSE 2020 (veröffentlicht am 23. August 2022), TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, abzustellen. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) sowie der allgemeinen Lohnentwicklung bis ins Jahr 2022 (bei einem Indexstand von 2298 Punkten im Jahr 2020 und von 2305 Punkten im Jahr 2022 (vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, T 39: Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2022, Männer) resultiert bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 100 % ein Jahreseinkommen von rund Fr. 66’016.-- (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2298 x 2305).

Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3 mit Hinweisen). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Kompetenzniveau 1 finanzielle Nachteile gewärtigen müsste. Denn es steht ihm ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten (bis gelegentlich mittelschweren) Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung, in denen sich die qualitativen Einschränkungen gemäss Belastungsprofil nicht zusätzlich lohnrelevant auswirken.

Das Invalideneinkommen beträgt demgemäss Fr. 66’016.--.

4.9    Bei einem Valideneinkommen von Fr71238.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 66’016.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 5’222.-- und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 7 % (Fr. 5’222.-- : Fr71238.-- x 100 = 7.33).

    Demgemäss hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung verneint.


5.    Der Beschwerdeführer beantragte zwar die Zusprechung einer Integritätsentschädigung, setzte sich jedoch nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Soweit diesbezüglich auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Befunds weder aufgrund der Suva-Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) noch aufgrund der Suva-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) noch aufgrund der Suva-Tabelle 6 (Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten) ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gegeben ist.


6.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.


7.    

7.1    Das Verfahren ist kostenlos, entsprechend erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos. Ausgangsgemäss ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

7.2    Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer zur Substantiierung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt, und es wurde ihm eine dreissigtägige Frist angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und es dem Gericht unter Beilage sämtlicher Belege zur aktuellen finanziellen Situation (vgl. Ziff. 12 des Formulars) einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 9).

Der Beschwerdeführer legte das vorgenannte Formular nicht auf, sondern liess einige der im Formular gestellten Fragen durch seinen Rechtsvertreter beantworten (Urk. 12). Es wurde jedoch nicht dargelegt, wie sich die drei Geschwister den Mietzins für die gemeinsam bewohnte Wohnung aufteilen, was für die Berechnung des Bedarfs wesentlich wäre. Aus dem eingereichten Beleg (Urk. 13/4) geht nicht einmal hervor, von wessen Konto und für welche Wohnung ein Mietzins von Fr. 2'135.-- bezahlt worden sein soll; er qualifiziert daher nicht als genügender Zahlungsbeleg. Unklar ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Krankenversicherung in der Schweiz abgeschlossen hat oder ob er rechtsgültig von einer Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen ist; dazu wurde nichts ausgeführt. Der Beschwerdeführer versäumte es überdies, die letzte unterzeichnete Steuererklärung und die letzte definitive Steuereinschätzung sowie Belege zu allen Vermögenspositionen (insbesondere Konto- und Depotauszüge) einzureichen (vgl. Ziff. 12 des Formulars). Der eingereichte Beleg der G.___ (Urk. 13/6) stellt jedenfalls keinen Kontoauszug dar.

Nach dem Dargelegten wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung nicht genügend substantiiert, was gemäss Säumnisandrohung in der Verfügung vom 3. Juli 2023 zur Folge hat, dass davon auszugehen ist, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen.


Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2023 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marcel Rochaix

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




PhilippMuraro