Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2023.00097
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1961 geborene X.___ war seit dem 8. Dezember 1988 bei der Y.___ AG als Mitarbeiterin in der Konfektionierung angestellt und als solche bei der Suva obligatorisch unfallversichert (Urk. 8/1). Bei einem Treppensturz in Frankreich am 22. Dezember 2018 zog sie sich Frakturen an der 7. und 8. Rippe rechts zu (Urk. 8/11, Urk. 8/1). Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 informierte die Suva über die Kostenübernahme für die Folgen des Unfalls vom 22. Dezember 2018 (Urk. 8/2). Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 teilte die Suva der Versicherten mit, dass die Brustwirbelsäulenbeschwerden sowie die Ellbogenbeschwerden rechts nicht auf den Unfall vom 22. Dezember 2018 zurückzuführen seien; für die Beschwerden verursacht durch die Rippenfrakturen würden die Kosten weiterhin übernommen (Urk. 8/69).
1.2 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 informierte die Suva über die Einstellung der Leistungen für Heilkosten und Taggeld per 29. Dezember 2019 infolge Erreichens des Endzustands (Urk. 8/86). An dieser Einschätzung hielt sie nach weiteren Abklärungen mit Schreiben vom 7. Februar 2020 und 3. April 2020 (Urk. 8/99, Urk. 8/108) sowie mit Verfügung vom 22. April 2021 fest (Urk. 8/141). Im Rahmen des IV-Verfahrens wurde die Versicherte polydisziplinär abgeklärt (Z.___-Gutachten vom 27. Dezember 2021, Urk. 8/166). Im Rahmen des Einspracheverfahrens (Einsprache vom 18. Mai 2021, Urk. 8/144) veranlasste die Suva ihrerseits die interdisziplinäre Abklärung der Versicherten mit dem Schwergewicht Thoraxchirurgie (A.___-Gutachten vom 28. März 2023, Urk. 8/190). Im Zuge der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 8/192 S. 1) nahm die Versicherte mit Schreiben vom 5. Mai 2023 (Urk. 8/193) zum A.___-Gutachten Stellung. Mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 hielt die Suva an ihrer Einschätzung gemäss Verfügung vom 22. April 2021 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 12. Juni 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 22. Dezember 2018 über den 29. Dezember 2019 hinaus zuzusprechen und auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist.
Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass gestützt auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 28. März 2023 davon auszugehen sei, dass über den 29. Dezember 2019 hinaus keine auf strukturellen Unfallfolgen beruhende Beschwerden bestanden hätten. Namentlich sei ein Pseudogelenk der 7. Rippe verneint worden (Urk. 2 S. 8). Da keine strukturellen Unfallfolgen mehr objektiviert werden könnten, gebe es auch keine auf somatische Leiden gerichtete Behandlungen mehr, welche eine namhafte Besserung versprechen würden (S. 9). Hinsichtlich psychischer Fehlentwicklungen sei der adäquate Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 22. Dezember 2018 zu verneinen (S. 10).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, gestützt auf die Ausführungen auf Seite 7 f. des A.___-Gutachtens sei ersichtlich, dass der Endzustand noch nicht erreicht sei. So seien die unfallbedingten Beschwerden weiterhin organisch bedingt (Urk. 1 S. 4 f.), was im Übrigen auch der Einschätzung von Prof. Dr. med. B.___, leitender Arzt am Universitätsspital C.___, Klinik für Thoraxchirurgie, entspreche (S. 5). Insbesondere sei offen,
ob die Schmerzen durch Druck der nur hälftigen knöchernen Konsolidierung der 7. Rippe auf die Interkostalnerven verursacht würden, was gutachterlich abzuklären sei (S. 6). Gemäss Prof. Dr. B.___ sei zudem lediglich von einer teilweisen Konsolidierung der gebrochenen Rippe sowie einer Pseudoarthrose auszugehen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden keine psychischen Unfallfolgen vorliegen (S. 7).
3.
3.1 Der für die Beurteilung der bildgebenden Untersuchung vom 27. November 2019 verantwortliche Facharzt des Medizinisch Radiologischen Instituts D.___ führte aus, dass die Fraktur an der 8. Rippe CT-morphologisch in guter Stellung konsolidiert sei. Verglichen mit der Voruntersuchung vom 5. August 2019 liege nun auch eine vollständige Konsolidation der Fraktur der 7. Rippe vor mit vorbestehender geringer Fehlstellung mit leichter Knickbildung (Urk. 8/78 S. 2).
3.2 Die für den Bericht der Klinik für Thoraxchirurgie des Universitätsspitals C.___ verantwortlichen Ärzte (vis. Prof. Dr. B.___) gingen in ihrem Sprechstundenbericht vom 28. Februar 2020 von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 8/103/17):
- Pseudogelenk der 7. Rippe rechts
- DD nach Treppensturz mit Rippenfraktur 12/2018
- CT-Thorax nativ 12. Februar 2020: Status nach dislozierter Rippenfraktur der 7. Rippe rechts, welche aktuell vollständig durchgebaut ist in S-förmiger Fehlstellung, 8. Rippe rechts vollständig remodelliert, kein Nachweis einer Fraktur (vgl. Urk. 8/103/25)
Als Korrelat für die chronischen Schmerzen zeige sich ein Pseudogelenk an der mittleren 7. Rippe, welches sich nach dem Treppensturz mit Rippenfraktur 12/2018 gebildet habe. Es bestehe grundsätzlich die Möglichkeit einer Resektion des Pseudogelenks, wobei eine Operation auch zu einer Zunahme der Beschwerden führen könne, sodass sie mit der Indikationsstellung sehr zurückhaltend seien (Urk. 8/103/19).
3.3
Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Kreisarzt Suva), führte im Rahmen seiner ärztlichen Beurteilung vom 27. März 2020 aus, dass es unklar bleibe, wie die Fachärzte des Universitätsspitals C.___ die Diagnose eines Pseudogelenks an der 7. Rippe erstellt hätten. Ein solches lasse sich bildgebend nicht darstellen und klinisch nicht ableiten,
aufgrund der bildgebenden Verfahren sei vielmehr auf eine knöcherne Konsolidierung der 7. Rippe rechts zu schliessen. Die maximale Therapiedauer gemäss Reintegrations-Leitfaden Unfall sei um das Fünffache, die maximale Arbeitsunfähigkeit um das Achtfache verlängert worden. Per [Ende November, vgl. Urk. 8/107 S. 2 und Urk. 8/92 S. 8] 2019 sei von einem Endzustand auszugehen, wobei die weiterhin anhaltenden Beschwerden sich nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Folgen des Unfalles zurückführen liessen (Urk. 8/107 S. 5 f.).
3.4 In seiner Stellungnahme vom 7. April 2021 führte Prof. Dr. B.___ aus, dass bei der Beschwerdeführerin im rechten Hemithorax im Bereich der 7. Rippe thorakale Schmerzen bestanden hätten, welche fälschlicherweise in seinem ersten Bericht nicht erwähnt worden seien. Im CT zeige sich seiner Beurteilung nach ein Pseudogelenk der 7. Rippe rechts. Als Schmerzursache wäre auch die beschriebene knöcherne Konsolidierung der 7. Rippe mit Druck auf die Interkostalnerven möglich.
Zusammengefasst seien seiner Meinung nach sowohl die Schmerzen in der Anamnese und in der Untersuchung wie auch der CT-Befund Beweise für ein Pseudogelenk der 7. Rippe rechts (Urk. 8/137 S. 1).
3.5 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 20. April 2021 führte Dr. E.___ insbesondere aus, dass aus einer Druckdolenz keine Diagnose abgeleitet werden könne (Urk. 8/139 S. 2). Im vorliegenden Fall sei eine klinische Objektivierung einer Pseudarthrose oder eines Pseudogelenks nicht möglich. Bildgebend sei eine Pseudarthrose oder ein Pseudogelenk ausgeschlossen worden. Die abschliessende Bildgebung vom Februar 2020 zeige eine vollständige Frakturheilung. Allein aufgrund einer Druckdolenz könne wissenschaftlich nicht auf ein Pseudogelenk geschlossen werden. Bildgebend sei eine in Fehlstellung verheilte Rippenfraktur dargestellt (S. 3).
3.6 Die für das A.___-Gutachten vom 28. März 2023 verantwortlichen Fachärzte stellten die folgende Diagnose (Urk. 8/190 S. 8):
- Chronische posttraumatische Schmerzen Hemithorax rechts nach Treppensturz vom 22. Juli 2018 mit Fraktur der 7. und 8. Rippe rechts
- Radiologisch 8. Rippe in optimaler Stellung, 7. Rippe in minimaler Fehlstellung verheilt (ohne Pseudarthrose)
Aus thoraxchirurgischer und neurologischer Sicht würden sich keine organischen Läsionen mehr finden lassen, welche die beklagten Schmerzen erklären könnten. Das initiale organische Substrat nach dem Trauma seien die Frakturen der 7. und
der 8. Rippe gewesen. Rein anatomisch seien diese verheilt. Abgestützt auf die aktuell zu erhebenden klinischen und bildgebenden Befunde könne das Schmerzsyndrom per se nicht (mehr) erklärt werden. Es entspreche aber der medizinischen Erfahrung, dass bei derartigen Traumen Schmerzsyndrome persistieren könnten. Bei der Beschwerdeführerin habe das Schmerzsyndrom zeitlich klar mit dem Trauma begonnen, es sei dann zu einem verzögerten Verlauf mit «delayed union» gekommen. Sie würden die anhaltende Organizität des Schmerzsyndroms auch indirekt durch das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Schmerzfehlverarbeitung respektive eine somatoforme Schmerzstörung begründen (S. 8 f.). In Beantwortung der Zusatzfragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin führten die A.___-Gutachter aus, unter einer Pseudarthrose verstehe man die mehr oder weniger bewegliche Diskontinuität eines Knochens, welche durch die ungenügende knöcherne Konsolidierung einer Fraktur entstehe. Im CT vom 12. Dezember 2020 sei die Kortikalis der 7. Rippe allseitig vollständig durchgebaut, ein Bruchspalt sei nicht sichtbar. Es liege somit keine Diskontinuität des Knochens vor. Auch eine Atrophie oder Hypertrophie des Knochens im ehemaligen Frakturbereich sei nicht vorhanden. Die Fraktur der 7. Rippe sei vollständig geheilt in leichter S-förmiger Fehlstellung, wobei diese für die Lungenfunktion und die Beweglichkeit völlig irrelevant sei. Eine Pseudarthrose liege nicht vor (S. 12 f.).
4.
4.1 Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt - da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 E. 2 S. 112) - ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall solche Unfallfolgen vorliegen oder nicht. Die Rechtsprechung umschreibt den Begriff der organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolge - als Differenzierungsmerkmal für das Erfordernis einer Adäquanzprüfung - wie folgt: Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2021 vom 11. Januar 2022 E. 9.3 unter Hinweis auf BGE 138 V 248 E. 5.1).
4.2 Bereits im Rahmen der Beurteilung der bildgebenden Untersuchung vom 27. November 2019 im Medizinisch Radiologischen Institut D.___ wurde eine vollständige Konsolidation der Fraktur der 7. Rippe festgestellt bei vorbestehender geringer Fehlstellung mit leichter Knickbildung (Urk. 8/78 S. 2). Diese Beurteilung wurde durch den zuständigen Radiologen des Röntgeninstituts F.___, welcher die Aufnahmen von Ende November 2019 am 17. Januar 2020 ebenfalls befundete (Urk. 8/98/5), bestätigt und in der Folge sowohl von Dr. E.___ als auch den Fachärzten des A.___ geteilt. Demgegenüber begründete Prof. Dr. B.___ seine abweichende Einschätzung – dass ein Pseudogelenk an der 7. Rippe vorliege – nicht in überzeugender Weise, zumal er zwischenzeitlich – worauf Dr. E.___ hinwies – eine Druckdolenz auch über der nicht frakturierten 6. Rippe feststellte (Urk. 8/121 S. 2, Urk. 8/123 S. 3). Allein bildgebend kann ein Pseudogelenk aufgrund der übereinstimmenden Einschätzungen der involvierten Radiologen, des Dr. E.___ sowie auch der Fachärzte des A.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Pseudogelenk an der 7. Rippe vorliegt oder nicht, auch im Rahmen der IV-Abklärungen ergänzend evaluiert worden ist. Die Fachärzte der Z.___ AG verneinten dabei unter Berücksichtigung weiterer bildgebender Abklärungen (CT vom 22. September 2022) das Vorliegen eines Pseudogelenks (Urk. 7/78 und Urk. 7/81 im Prozess IV.2023.00097 von Amtes wegen beigezogen und im vorliegenden Verfahren als Urk. 11/1-2 geführt).
Soweit die Diagnosestellung mit der bestehenden Druckdolenz begründet wird, ist darauf hinzuweisen, dass von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen immer erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. Schmerzangaben sind dabei immer von der zu untersuchenden Person abhängig und deshalb für den Nachweis von objektivierbaren strukturellen Unfallfolgen ungeeignet. Gleiches gilt für die von Prof. Dr. B.___ beschriebene Vermutung, dass die knöcherne Konsolidierung der 7. Rippe einen Druck auf die Interkostalnerven ausüben könnte. Ein solcher Mechanismus stellt lediglich eine Möglichkeit dar, die Beschwerden der Beschwerdeführerin zu erklären. Reproduzierbare Ergebnisse, welche den genannten Mechanismus bestätigen könnten, liegen dabei nicht vor.
Demgegenüber halten die Fachärzte des A.___ klar fest, dass abgestützt auf die aktuell zu erhebenden klinischen und bildgebenden Befunde das Schmerzsyndrom per se nicht (mehr) erklärt werden kann. Allein aufgrund der medizinischen Erfahrung bei solchen Rippenfrakturen sowie des Fehlens einer Schmerzverarbeitungsstörung kann wiederum nicht auf organisch ausgewiesene Unfallfolgen geschlossen werden, da solche apparativ/bildgebend nachgewiesen sein müssen. Die A.___-Gutachter räumen denn auch ausdrücklich ein, dass sie den genauen Pathomechanismus für die Schmerzen nicht benennen können (Urk. 8/190 S. 7). Zuletzt ist darauf hinweisen, dass allein anhand der Formel «post hoc, ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, nicht auf eine Unfallkausalität geschlossen werden kann (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).
4.3 Zusammengefasst kann damit als erstellt gelten, dass den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung mehr zugrunde liegt. Eine allfällige Adäquanzprüfung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 4.1) hat nach der Psychopraxis (BGE 115 V 133) zu erfolgen. Der Sturz auf der Treppe ist praxisgemäss als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu fassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_899/2013 vom 15. Mai 2014 E. 5.1.2). Besonders dramatische Begleitumstände, eine besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls oder eine Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen sind ebenso wenig erkennbar wie eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung (die verletzten Rippen betreffend) oder eine Fehlhandlung. Die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte nicht lange und körperliche Dauerschmerzen liegen - mangels organischen Ursprungs - nicht vor. Damit ist kein einschlägiges Kriterium gegeben und eine adäquate Kausalität nicht gegeben.
4.4 Damit ist zu konstatieren, dass bildgebend ab Ende November 2019 von einer vollständigen Konsolidation der Fraktur der 7. Rippe auszugehen ist und keine Adäquanz der weiteren Beschwerden gegeben ist, sodass die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung per 29. Dezember 2019 nicht zu beanstanden ist. Dies führt in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/1-2
- Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 11/1-2
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Gräub Schetty