Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00100


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 6. Oktober 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Rechtsanwältin Sabrina Leisibach

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1967 geborene X.___ verfügt über keine berufliche Ausbildung und war nach seiner Einreise in die Schweiz auf dem Bau erwerbstätig (Urk. 8/136 S. 4). Am 11. August 2021 stürzte er bei der Arbeit von einer Leiter und zog sich eine Handgelenksfraktur links sowie Verletzungen an der linken Schulter zu; die Erstbehandlung erfolgte im Kantonsspital Y.___ am gleichen Tag (Urk. 8/1-2). Nachdem die Suva zunächst Leistungen für beide gesundheitlichen Probleme zugesprochen hatte (vgl. Urk. 8/10), zog sie mit Schreiben vom 19. November 2021 die Kostengutsprache für die Schulterbeschwerden zurück unter Verzicht auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen (Urk. 8/40), was seitens des Versicherten moniert wurde (Urk. 8/45, Urk. 8/86).

1.2    Mit Verfügung vom 7. April 2022 schloss die Suva den Fall – was die Schulterbeschwerden links betraf – nach Einholung einer Kausalitätsbeurteilung ihrer Abteilung Versicherungsmedizin (Urk. 8/98) infolge Erreichens des Status quo sine vel ante per 21. Oktober 2021 ab (Urk. 8/104). Die dagegen vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/106) zog die Vertreterin des Versicherten am 24. Juni 2022 zurück (Urk. 8/112). Mit Schreiben vom 22. November 2022 informierte die Suva nach einer versicherungsmedizinischen Untersuchung der linksseitigen Handgelenksbeschwerden vom 16. November 2022 (Urk. 8/136-137) über die Einstellung der Heilungskostenleistungen per 30. November 2022 (Urk. 8/144). Mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 verneinte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten für die erlittene Schädigung am Handgelenk eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Urk. 8/155). Mit Einsprache vom 1. Februar 2023 verlangte die Vertreterin des Versicherten insbesondere die Zusprache einer angemessenen Invalidenrente (Urk. 8/162 S. 2). Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2023 hielt die Suva hinsichtlich der Invalidenrente an der verfügten Leistungsabweisung fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 14. Juni 2023 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente auszurichten, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen und die effektive Leistungsfähigkeit festzulegen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. August 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Die gegen die leistungsverweigernde Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. September 2022 erhobene Beschwerde des Versicherten wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Mai 2023 (Verfahren Nr. IV.2022.00569) ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 7 % ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.2    Referenzpunkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich bildet gestützt auf Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG) der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (BGE 147 V 124 E. 6.2), dies im Gegensatz zum effektiven. Das Abstellen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss Art. 16 ATSG dient auch dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung – und der Unfallversicherung, bei welcher der Invaliditätsgrad grundsätzlich ebenfalls nach Art. 16 ATSG bestimmt wird (BGE 148 V 174 E. 9.2.3) – von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 141 V 351 E. 5.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter ab, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden. Er umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2).

    Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vornherein als ausgeschlossen erscheint. Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes geht der Gesetzgeber somit grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren (verbleibenden) Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offen steht. Selbst wenn sich der Fächer an Stellen- und Arbeitsangeboten im Laufe der letzten Jahrzehnte namentlich infolge der Deindustrialisierung und des Strukturwandels verändert hat, darf vom gesetzlich vorgegebenen Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht abgewichen werden, indem stattdessen konkret existierende Erwerbsmöglichkeiten oder konkrete Arbeitsmarktverhältnisse beigezogen werden (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2).

1.3    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f. mit Hinweisen).

    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend. Allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen sind bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen. Erhält der zuständige Unfallversicherer infolge einer Einspracheerhebung die Gelegenheit, seine Verfügung vollumfänglich zu überprüfen, ist er grundsätzlich verpflichtet, die verfügbare neuste LSE-Tabelle anzuwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Einschränkungen an der adominanten linken Hand auf eine leidensangepasste Tätigkeit angewiesen, in einer solchen aber uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 6). Dies führe bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen per 2022 in der Höhe von Fr. 71'788.-- sowie einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 66'140.-- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad (S. 7 f., vgl. zum Ganzen auch Urk. 7).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass auf das Zumutbarkeitsprofil des Versicherungsmediziners med. pract. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, nicht abgestellt werden könne (Urk. 1 S. 3). Gemäss der Einschätzung von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, führe die eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks doch zu erheblichen Beeinträchtigungen. So seien lediglich noch maximal leichte Tätigkeiten bis 10 kg zuzumuten und auch dies nur noch selten. Die durchschnittliche zumutbare Gewichtsbelastung betrage noch lediglich 5 kg. Zumindest wecke die Einschätzung von Dr. A.___ geringe Zweifel an derjenigen von med. pract. Z.___, sodass weitere Abklärungen vorzunehmen seien (S. 4). Weiter seien die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug gegeben, mindestens in der Höhe von 10 % (S. 5).


3.

3.1    Die Erstversorgung der Unfallverletzungen erfolgte am Kantonsspital Y.___ am 11. August 2021. Die behandelnden Fachärzte diagnostizierten gestützt auf bildgebende Untersuchungen an der linken Schulter sowie dem linken Handgelenk eine mehrfragmentäre distale Radiusfraktur links. Die Behandlung erfolgte konservativ unter Anlegung eines Vorderarmgipses für 6 Wochen (Urk. 8/2).

3.2    Die für den provisorischen Austrittsbericht vom 26. November 2021 verantwortlichen Fachärzte der Universitätsklink B.___ diagnostizierten eine Rotatorenmanschettenruptur Schulter links (Supraspinatus, Infraspinatus) nach Unfall am 11. August 2021 sowie einen Nikotinabusus. Sie hätten am 25. November 2021 eine arthroskopische Rotatorenmanschettenrekonstruktion links durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe nach komplikationslosem intra- und postoperativem Verlauf in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/47 S. 2).

3.3    Gestützt auf die ärztliche Untersuchung vom 16. November 2022 stellte der Versicherungsmediziner med. pract. Z.___ in seinem Bericht vom 17. November 2022 die folgenden Diagnosen (Urk. 8/136 S. 6):

- Status nach Sturzereignis (Leiter) am 11. August 2021 mit

- Distaler intraartikulärer Radiusfraktur links

- Status nach konservativer Therapie (aufgehobener Radiokarpalwinkel, aktuell Stellung 0°, leicht aufgehobener radialer Gelenkswinkel und möglicher Ulnavorschub sowie diskrete SL-Dissoziation)

- Schulterkontusion links

    Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der ärztlichen Untersuchung angegeben, dass er in seinem linken Handgelenk teils wetterfühlig, teils kälteempfindlich sei, da fühle er gelegentlich Schmerzen, was ihn aber bei einer allfälligen Arbeit auf dem Bau nicht beeinträchtige. In Ruhe verspüre er im Handgelenk jedenfalls keine Schmerzen, generell sei der Zustand am Handgelenk seit Monaten immer gleich, es sei manchmal ein Auf und Ab, aber verschlimmert oder verbessert habe es sich nicht mehr. Im Moment arbeite er nicht, er sei immer noch zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, aber nicht wegen des Handgelenks, sondern wegen seiner linken Schulter. Autofahren könne er, vom Handgelenk her auch problemlos schwimmen. Sonstige Einschränkungen bezüglich des linken Handgelenks habe er nicht, auch nehme er keine Schmerzmittel ein und führe keine Therapien durch (S. 4).

    Auch wenn es aus subjektiver Sicht zu einem guten Resultat gekommen sei, sei eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im linken Handgelenk gegenüber rechts objektivierbar. In der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei er nicht mehr uneingeschränkt arbeitsfähig. Es könnten nur noch mittelschwere Lasten getragen werden, weiter dürften keine Tätigkeiten mehr ausgeführt werden, die Zwangshaltungen im linken Handgelenk und die möglicherweise Schläge und/oder Vibrationen auf dieses generieren würden. Überkopfarbeiten seien möglich, da die Schultereinschränkungen nicht unfallkausal seien. Beidhändige Arbeiten könnten unter den oben genannten Einschränkungen durchgeführt werden. Das Sitzen, Stehen oder Gehen sei nicht eingeschränkt, insbesondere könne das Gehen auf jedem Untergrund durchgeführt werden (S. 6). Treppensteigen sei uneingeschränkt möglich, Leitern dürften nur bestiegen werden, wenn der Versicherte in der rechten Hand nichts trage. Von gefährlichen Arbeiten, wie Arbeiten auf Gerüsten, sei daher abzusehen. Es handle sich um einen sogenannten Endzustand (S. 7).

3.4    In ihrer Aktenbeurteilung vom 15. Januar 2023 äusserte sich Dr. A.___ dahingehend, dass anlässlich der Beurteilung vom 16. November 2022 die Radial- und Ulnarduktion als symmetrisch dokumentiert sei. Dies erstaune, da sich bei deutlich eingeschränkter Extension/Flexion des Handgelenks, wie sie vorliegend beschrieben werde, meistens zusätzlich eine eingeschränkte Radialduktion nachweisen lasse, insbesondere nach radialer Styloidfraktur wie hier. Mittelschwere Belastungen (25 kg) seien dem linken Handgelenk nicht mehr zuzumuten, sondern nur selten maximal leichte Tätigkeiten bis 10 kg, die durchschnittliche zumutbare Belastung betrage 5 kg. Tätigkeiten, welche eine repetitive Extension/Flexion voraussetzen würden, seien für das linke Handgelenk nicht mehr zumutbar, ebenso Zwangshaltungen, Tätigkeiten unter Kälte- und Vibrationsexposition sowie feinmotorische Tätigkeiten. Weiter seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zuzumuten aufgrund der Unfallgefahr. Im Rahmen dieses Profils sei der Beschwerdeführer aus unfallkausaler Sicht uneingeschränkt leistungsfähig (Urk. 3).


4.

4.1    Unbestritten ist vorliegend, dass die für den Beschwerdeführer mittlerweile im Vordergrund stehenden Beschwerden an der linken Schulter nicht unfallkausal sind, die Suva schloss den Fall in dieser Hinsicht mit Verfügung vom 7. April 2022 infolge Erreichens des Status quo sine vel ante per 21. Oktober 2021 ab (Urk. 8/104), wobei die Vertreterin des Beschwerdeführers die dagegen vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 8/106) am 24. Juni 2022 zurückzog (Urk. 8/112). Weiter wurde die Zusprache der Integritätsentschädigung bereits im Rahmen der Einsprache nicht mehr in Frage gestellt, sodass diesbezüglich von einer rechtskräftigen Festsetzung des Leistungsanspruchs auszugehen ist. Zu prüfen bleibt bei dieser Ausgangslage allein, inwiefern sich die unfallkausalen Beschwerden am linken Handgelenk auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.

4.2    Unbestritten ist dabei, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit auf dem Bau aufgrund der Bewegungseinschränkungen am linken Handgelenk nicht mehr zuzumuten ist. Weiter erschliesst sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie den medizinischen Einschätzungen von Dr. A.___ wie auch med. pract. Z.___, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Strittig ist dabei allein, welche Belastungen dem Beschwerdeführer im Rahmen einer angepassten Tätigkeit noch zuzumuten sind.

    Bezüglich der Einschätzung von med. pract. Z.___ ist anzumerken, dass dieser den Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 16. November 2022 eingehend befragt und untersucht hat. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich demgegenüber bei der Einschätzung von Dr. A.___ um eine Aktenbeurteilung handelt, sie mithin den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, vermag ihr Einwand, dass in einem solchen Fall meistens auch eine eingeschränkte Radialduktion zu erwarten sei, nicht zu überzeugen, zumal sich aus der genannten allgemeinen medizinischen Feststellung keine überzeugenden Schlussfolgerungen für den konkreten Fall gewinnen lassen. Med. pract. Z.___ hat eine eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks im Seitenvergleich mit einer Radial-/Ulnarduktion von 20-0-40° rechts gegenüber 25-0-40° links nachvollziehbar ausgeschlossen (Urk. 8/136 S. 5). Für die weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit hin zu einer nur leichten oder gar sehr leichten Tätigkeit mangelt es der Einschätzung von Dr. A.___ sowohl an einer eigenen Untersuchung wie auch an einer schlüssigen Begründung. Demgegenüber legt med. pract. Z.___ den medizinischen Sachverhalt bezüglich der Situation an der linken Hand in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar. Nicht zu beanstanden ist, dass dabei auch die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Freizeitaktivitäten berücksichtigt werden.

    Insgesamt kann demnach bezüglich des Belastungsprofils von den Angaben von med. pract. Z.___ ausgegangen werden. Damit besteht – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) – in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).

4.3    Zu prüfen bleibt, ob die Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt aufgrund des beruflichen Werdegangs und des Alters des Beschwerdeführers noch verwertbar ist. Gemäss BGE 138 V 457 richtet sich der Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, nach dem Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 143 V 431 E. 4.5.1, 138 V 457 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Die medizinische Zumutbarkeit der vollen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit stand spätestens im November 2022 fest. Damals war der im Juli 1967 geborene Beschwerdeführer 55 Jahre alt, womit ihm bis zur ordentlichen Pensionierung eine Aktivitätsdauer von rund zehn Jahren verblieb. Praxisgemäss schliesst eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen). Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2 und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, je mit Hinweisen).

    Aufgrund der erwähnten Rechtsprechung ist dabei weder aufgrund des Alters des Beschwerdeführers noch aufgrund des Belastungsprofils auf eine Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu schliessen, so eine solche überhaupt in Frage käme (Urteil des Bundesgerichts 8C_307/2017 vom 26. September 2017 E. 4.2.2). Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.


5.

5.1    Entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/148) ist sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bemessen.

    Was das Valideneinkommen betrifft, ist gestützt auf die Daten der LSE 2020 sowie aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer jahrelang auf dem Bau tätig war, von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘731.-- auszugehen (LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Ziffer 41-43). Nach Berücksichtigung der branchenspezifischen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,2 Stunden pro Woche im Jahr 2022 (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 41-43) und der bis 2022 eingetretenen Nominallohnentwicklung von 0.0 % sowie 0.4 % (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2021-2022, T1.1.20, Ziff. 41-43) führt dies zu einem massgebenden Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 71'118.50.

5.2    Was das Invalideneinkommen betrifft, ist gestützt auf die Daten der LSE 2020 von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5‘261.-- auszugehen (LSE 2020 TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Total). Nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vorerwähnte Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total) und der bis 2022 eingetretenen Nominallohnentwicklung von -0.7 % sowie +1.1 % (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2021-2022, T1.1.20, Total) ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'073.30.

    Davon ist grundsätzlich kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. So führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nurmehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2). Aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zuzumuten ist, entfällt auch unter diesem Gesichtspunkt ein entsprechender Abzug vom Tabellenlohn.

    Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 71'118.50 und einem Invalideneinkommen von Fr. 66'073.30 ergibt sich damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 7 % ([Fr. 71'118.50 - Fr. 66'073.30] x 100 / Fr. 71'118.50).

5.3    Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen, was zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty