Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2023.00107
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
c/o Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___ liess der Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (nachfolgend: Ersatzkasse UVG) melden, dass er sich anlässlich einer Skitour am 6. Februar 2022 eine Verletzung am Fuss zuzogen habe. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 verneinte diese ihre Leistungspflicht für das obgenannte Ereignis mit der Begründung, es handle sich weder um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), noch liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Jene Verfügung wurde dem Versicherten am 27. Januar 2023 zugestellt, welcher sodann mit E-Mail vom 14. März 2023 Einsprache dagegen erhob (Urk. 2 Ziff. 1-3 und 5; Urk. 4). Auf seine Einsprache trat die Ersatzkasse UVG mit Einspracheentscheid vom 22. März 2023 nicht ein mit der Begründung, die Einsprache sei verspätet erhoben worden (Urk. 2).
2. Mit Schreiben vom 6. April 2023, betitelt als «Beschwerde» und eingegangen bei der Ersatzkasse UVG am 12. April 2023 (vgl. dazu Urk. 3), ersuchte der Versicherte die Ersatzkasse UVG, den Fall nochmals zu prüfen und ihm die ent-standenen Kosten persönlich zu erstatten (Urk. 1). Dieses Schreiben leitete die Ersatzkasse UVG mit Schreiben vom 23. Juni 2023 an das Sozial-versicherungsgericht des Kantons Zürich weiter, damit dieses prüfe, ob eine Beschwerde gegen ihren Einspracheentscheid vom 22. März 2023 vorliege (Urk. 3). Hierauf setzte das Gericht dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Juni 2023 eine 10-tägige Frist an, um sich zu seinem Beschwerdewillen zu äusseren und darzulegen, aus welchen Gründen er die Aufhebung des Nichteintretens-entscheids verlangt – unter der Androhung, dass das Verfahren bei Säumnis abgeschrieben bzw. nicht auf die Beschwerde eingetreten werde (Urk. 5; Zustellbeleg Urk. 6). Die entsprechende Stellungnahme des Versicherten datiert vom 7. Juli 2023 (Urk. 8) und ist der Ersatzkasse UVG samt Beilagen (Urk. 9/1-6) mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis zu bringen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid vom 22. März 2023. Zu prüfen ist deshalb lediglich, ob die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. März 2023 zu Recht durch Nichteintreten erledigt hat, wogegen das Gericht auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag, die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von Leistungen (insbesondere der Übernahme der bisher angefallenen Behandlungskosten) zu verpflichten, nicht eintreten kann. Dies wurde dem Beschwerdeführer bereits schriftlich mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (Urk. 5 E. 3) sowie mündlich auf telefonische Anfrage vom 7. Juli 2023 erläutert (Urk. 7).
2. Wie in E. 4 der Verfügung vom 30. Juni 2023 (Urk. 5) festgehalten, kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen des Unfallversicherers innerhalb von 30 Tagen (ab der Zustellung) bei diesem Einsprache erhoben werden. Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Unfallversicherer eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Eine per E-Mail erhobene Einsprache ist mangels Unterschrift (vgl. Art. 10 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV) nicht zulässig; eine Nachbesserung der Unterschrift ist nur innerhalb der Einsprachefrist möglich (dazu BGE 142 V 152).
Gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG kann die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E. 5.3). Ist die versicherte Person (oder ihre Vertretung) unverschuldeterweise davon abgehalten worden, binnen der Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 41 ATSG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Verfügung vom 26. Januar 2023 sei noch am selben Tag mit der Sendungsnummer «…» der Schweizerischen Post übergeben und am 27. Januar 2023 dem Beschwerdeführer zugestellt worden. Demnach habe die Einsprachefrist am 28. Januar 2023 zu laufen begonnen und am 27. Februar 2023 geendet (Urk. 2 Ziff. 5). Der Sachverhalt liess sich mittels Sendungsverfolgung der Post (dazu https://www.post.ch/de/empfangen/sendung-verfolgen) soweit bestätigen und blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Die E-Mail vom 14. März 2022, mit welcher er (erstmals) seinen Einsprachewillen bekundete, erfolgte somit nach Ablauf der Einsprachefrist, womit die Einsprache als verspätet gilt.
3.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer unverschuldet davon abgehalten wurde, rechtzeitig zu handeln, was eine Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 40 ATSG erlauben würde. So bestätigte er mit Eingabe vom 7. Juli 2023 seinen Beschwerdewillen und besserte seine ursprüngliche Begründung in Bezug auf den Nichteintretensgrund nach. Konkret machte er (zusätzlich zu den Vorbringen im Rahmen des behaupteten Leistungsanspruchs, Urk. 8 S. 2 f.) neu geltend, seine Säumnis, die Verfügung anzufechten, stehe in direktem Zusammenhang mit der Zeit, die er benötigt habe, um zu erkennen, dass etwas grundlegend falsch sei, seine Arbeitgeberin nicht handeln würde und er in der Sache selbst würde aktiv werden müssen. Er sei sich der Schwere der Konsequenzen, falls eine Antwort nicht rechtzeitig eintreffe, nicht bewusst gewesen und schockiert darüber, dass seine Arbeitgeberin es versäumt habe, die neue Krankenversicherung des Unternehmens zu bestätigen, nachdem sie die Police gekündigt habe, ohne ihn darüber zu informieren. Er habe nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, basierend auf seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Vorfalls. Es habe unverhältnismässig lange gedauert, bis er erkannt habe, dass seine Arbeitgeberin nicht gewillt sei, sich für ihn als Mitarbeiter einzusetzen. Dies sei eine äusserst belastende Zeit – sowohl psychologisch als auch emotional – gewesen. Im Nachhinein bedauere er, dass er nicht sofort erkannt habe, wie wichtig es sei, den Brief vom 26. Januar 2023 innerhalb der gesetzten Frist von 30 Tagen zu beantworten. Seine Deutschkenntnisse entsprächen dem Niveau B2 und die Arbeitgeberin habe es versäumt, ihn in diesem Fall angemessen zu unterstützen. Die vorliegende Situation sei darauf zurückzuführen, dass seine Arbeitgeberin die Unfallversicherung gekündigt habe. Bisher habe diese ihren Fehler weder zugegeben noch versucht, das Problem zu lösen, indem sie ihre Verantwortung für den Versicherungsanspruch übernommen habe (Urk. 8 S. 1).
3.3 Es wurde eingangs erörtert, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer nachverfolgbar (mit A-Post Plus, Urk. 4) zugestellt wurde. Aus seiner jüngsten Eingabe vom 7. Juli 2023 erschliesst sich zudem, dass er sich bewusst war, dass die Einsprachefrist 30 Tage betrug. Unter diesen Umständen musste ihm klar sein, dass er rechtzeitig handeln musste, wenn er auf einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin beharrte. Dass er angeblich dennoch zum Schluss gelangte, die Leistungsablehnung sei von seiner Arbeitgeberin anzufechten und es hätte für ihn keine rechtlichen Konsequenzen, die Frist zu verpassen, obschon die Verfügung ihm zugestellt wurde und seine Fussverletzung betraf, ist nicht nachvollziehbar und wurde von ihm auch nicht näher begründet.
Dass der Beschwerdeführer für die Folgen von Unfall – soweit ersichtlich - nur deshalb über die Beschwerdegegnerin obligatorisch versichert war, weil die Arbeitgeberin die Personenversicherung Professional bei der AXA Versicherungen AG gekündigt hatte und der entsprechende Versicherungsschutz per 31. Dezember 2021 erloschen war (Urk. 9/1), ändert hieran nichts. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Umstände mit der Arbeitgeberin haderte und hoffte bzw. erwartete, diese würde ihn nun in jeglicher Hinsicht unterstützen, dennoch durfte er nicht untätig bleiben. Letztlich konnte nur er selbst – oder eine von ihm bevollmächtige Person, deren Handlungen und Unterlassungen er sich anrechnen lassen müsste – seine Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherer, der ihm gegenüber seine Leistungspflicht für ein bestimmtes Ereignis verneint hatte, wahren. Dabei wäre es ihm bei Unsicherheiten auch zumutbar gewesen, sich bei der Beschwerdegegnerin näher über das Verfahren oder die Versicherungsunterstellung zu informieren, wie er es (ohne Fremdhilfe) auch beim Gericht mit Bezug auf die Verfügung vom 30. Juni 2023 getan hat (dazu Urk. 7). Bei allfälligen sprachlichen Schwierigkeiten hätte er zudem eine Drittperson um Hilfe bitten können.
3.4 Sollte es sich bei der Darstellung des Beschwerdeführers nicht bloss um Schutzbehauptungen handeln, gilt letztlich der allgemeine Grundsatz, wonach niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (etwa Urteil des Bundesgerichts 5A_82/2013 vom 18. März 2013 E. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer somit über seine Rechtspflichten sowie die rechtlichen Konsequenzen irrte und sich hierüber auch nicht weiter informierte, gilt die Säumnis als von ihm selbst verschuldet. Anhaltspunkte dafür, dass er aus anderen Gründen – ausser der irrigen Annahme, die Arbeitgeberin müsse nun alles für ihn tun, nachdem sie ihn schon nicht versichert habe – nicht in der Lage gewesen wäre, rechtzeitig Einsprache zu erheben (etwa infolge schwerer Krankheit oder Urteilsunfähigkeit, dazu BGE 112 V 255 E. 2a), bestehen keine.
4. Nach dem vorstehend Ausgeführten erfolgte die Einsprache vom 14. März 2022 verspätet. Ein Grund für eine Wiederherstellung der Einsprachefrist ist nicht ersichtlich. Damit trat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache ein, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde kann das Gericht dabei ohne Anhörung der Gegenpartei entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) .
Mögliche Formmängel der Einsprache (wie eine fehlende Unterschrift) spielen bei diesem Verfahrensausgang keine Rolle, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Soweit ersichtlich wird sich der Beschwerdeführer für die vorab strittigen Heilbehandlungskosten somit an seinen Krankenversicherer zu wenden haben (vgl. Art. 64 Abs. 2 ATSG), dessen Leistungspflicht sich nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) richtet.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Ersatzkasse gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, 8 und 9/1-6
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Vogel Bonetti