Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2023.00111
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 30. August 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8008 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, war als Gärtner bei der Y.___ AG angestellt, im Rahmen eines Personalverleihs seit dem 27. April 2020 bei der Z.___ GmbH (Einsatzfirma) tätig (Urk. 8/2) und bei der Suva obligatorisch unfallversichert. Am 6. Mai 2020 kollidierte er auf dem Motorrad mit einem ihm entgegenkommenden Personenwagen und zog sich dabei eine dorsale Hüftgelenksluxation mit mehrfragmentärer Acetabulumhinterwandfraktur links, ein leichtes Schädelhirntrauma, eine Scapulafraktur links sowie Exkorationen an beiden Knien zu (Urk. 8/1; Urk. 8/22/1). Die Suva anerkannte das Ereignis vom 6. Mai 2020 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/6). Nach erfolgter Erstbehandlung im Krankenhaus A.___ (Austritt am 15. Mai 2020, Urk. 8/12) wurde der Versicherte in die Klinik B.___ überwiesen, in welcher er sich bis zum 8. Juli 2020 zur stationären Rehabilitation aufhielt (vgl. Austrittsbericht vom 7. Juli 2020, Urk. 8/23). Aufgrund persistierender Hüftgelenksschmerzen wurde das linke Hüftgelenk am 7. Dezember 2020 und 10. März 2021 infiltriert (vgl. Operationsberichte A.___, Urk. 8/62 und Urk. 8/89/2-3) und schliesslich wegen ausbleibender Besserung am 1. Dezember 2021 mit einer Hüfttotalendoprothese links und anschliessendem stationären Rehabilitationsaufenthalt im Rehabilitationszentrum C.___ vom 10. bis 27. Dezember 2021 operativ versorgt (vgl. Operationsbericht vom 9. Dezember 2021, Urk. 8/160/2-3; Austrittsbericht Rehaklinik vom 27. Dezember 2021, Urk. 8/197/2-4). Nach Feststellung einer Verkürzung des linken Beines des Versicherten um 5 Millimeter wurde eine orthopädische Fussbettung nach Mass rezeptiert (vgl. Bericht A.___ vom 6. April 2022, Urk. 8/190). Nach persönlicher Untersuchung durch die Versicherungsmedizinerin vom 30. Mai 2022 (Urk. 8/202) und ergänzenden Beurteilungen vom 3. November (Urk. 8/228) und 9. Dezember 2022 (Urk. 8/256) wurde der medizinisch-therapeutische Endzustand für erreicht erachtet und die Leistungen mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 (Urk. 8/258) per 31. Januar 2023 eingestellt. Schliesslich verneinte die Suva mit Verfügung vom 6. Januar 2023 (Urk. 8/268) einen Rentenanspruch, sprach dem Versicherten aber basierend auf einer Integritätseinbusse von 30 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 44'460.-- zu. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2023 Einsprache (Urk. 8/280), welche von der Suva mit Entscheid vom 2. Juni 2023 (Urk. 8/285 = Urk. 2) abgewiesen wurde.
2.
2.1 Der Versicherte erhob am 10. Juli 2023 und unter Auflage weiterer Berichte (Urk. 3/3-4) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Heilbehandlung, Taggeld, Integritätsentschädigung, Rente. Ferner sei die Rechtsverweigerung betreffend Ansprüche auf Taggeld sowie Heilbehandlung festzustellen und ein externes unabhängiges Gutachten einzuholen. Eventuell sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Verpflichtung, ein externes unabhängiges Gutachten einzuholen. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um einen zweiten Schriftenwechsel und um Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2023 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
2.2 Mit Replik vom 5. Dezember 2023 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Berichte ein (Urk. 15/5-6), sah aber von einer materiellrechtlichen Stellungnahme ab und wiederholte lediglich die Verfahrensanträge gemäss Beschwerde auf Einholung eines externen Gutachtens beziehungsweise die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin. Ferner ersuchte er um Abnahme der Frist zur Einreichung der Replik in materiellrechtlicher Hinsicht, um eigene medizinische Abklärungen vornehmen zu können. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 11. Dezember 2023 (Urk. 16) zur Kenntnis gebracht, unter Hinweis an den Beschwerdeführer, dass es ihm bis zur Urteilsfällung freistehe, weitere Unterlagen und Stellungnahmen einzureichen.
2.3 Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 (Urk. 19) reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 20) ein, welcher der Beschwerdegegnerin am 1. Februar 2024 zugestellt wurde (Urk. 22). Der Beschwerdeführer erklärte am 1. Februar 2024 telefonisch, für den Fall einer Rückweisung der Streitsache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts durch die Beschwerdegegnerin keine vorgängige öffentliche Hauptverhandlung zu beantragen (Urk. 21). Mit Beschluss vom 28. Juni 2024 (Urk. 23) wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Integritätsentschädigung für den Rückweisungsfall eine reformatio in peius angedroht. Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 9. Juli 2024 (Urk. 26) an seiner Beschwerde vollumfänglich fest und reichte die Honorarnote betreffend den Aufwand seines Rechtsvertreters (Urk. 27) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).
1.3 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.4 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass aufgrund der Angaben der behandelnden Ärzte und gestützt auf die medizinische Beurteilung ihrer Versicherungsmedizinerin ein stationärer Gesundheitszustand gegeben und der Beschwerdeführer in einer optimal angepassten, leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (S. 7 f.). Darüber hinaus gebe es keinerlei Anhaltspunkte, dass weitere medizinische Behandlungsmassnahmen noch zu einer namhaften Verbesserung seines Gesundheitszustandes führen könnten, weshalb sich weitere medizinische Abklärungen oder gar die Einholung eines externen Gutachtens erübrigten (S. 9). Auch hänge die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen sei, was bedeute, dass die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilkosten und Taggeld) nicht separat formell verfügt werden müsse. Vielmehr könne diese – wie es der Beschwerdeführer letztlich auch getan habe – im Rahmen der Einsprache gegen die die Rentenfrage beurteilende Verfügung angefochten werden (S. 9 unten). Einem Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung alleine in Bezug auf die Einstellung der Kurzfristleistungen könne daher nicht stattgegeben werden (S. 10 oben). Was die Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) anbelange, gelte festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. Februar 2023 ein Gesuch um Leistungsbezug gestellt habe, womit aber erstellt sei, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses keinerlei Eingliederungsmassnahmen der IV im Gange gewesen seien (S. 10 Mitte). Bei festgestelltem medizinischem Endzustand spätestens Ende Januar 2023 sei daher die Rentenfrage per 1. Februar 2023 zu Recht geprüft worden. Die Gegenüberstellung des ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 67'262.60 mit dem für das Jahr 2023 mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 49'732.-- lasse unschwer erkennen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner körperlichen Unfallfolgen in der Lage sei, ein rentenausschliessendendes Einkommen zu erzielen, womit keine Invalidität im Erheblichkeitsgrad von mindestens 10 % gegeben sei und damit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 11-14).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder) formlos eingestellt, was unzulässig sei (S. 6). Es bestünden weiterhin noch erhebliche gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere aufgrund seiner Hüfte, welche abklärungsbedürftig sei, zumal die Versicherungsmedizinerin der Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärzten abweichende Feststellungen gemacht und sich widersprochen habe (vgl. hierzu S. 5 f.) und kein medizinisches Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Damit sei der Fallabschluss verfrüht erfolgt (S. 6 f.). Hinsichtlich des Einkommensvergleichs sei festzuhalten, dass er aufgrund seines Alters und der vielen gesundheitlichen Einschränkungen einem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar sei, weshalb ein ganzer Rentenanspruch bestehe (S. 9).
2.3 In der Vernehmlassung vom 4. August 2023 (Urk. 7) bekräftigte die Beschwerdegegnerin ihre Haltung, wonach sich ihre versicherungsinternen Beurteilungen als umfassend, schlüssig und nachvollziehbar erwiesen, weshalb darauf abgestellt werden könne (S. 4 Ziff. 5.1 unten). Ergänzend hielt sie fest, dass der Umstand, wonach der Beschwerdeführer zu einer weiteren Röntgenuntersuchung aufgeboten worden sei, am bisher fehlenden Behandlungsbedarf - mit Ausnahme der einzig der Stabilisierung des Gesundheitszustandes dienenden Physiotherapien - nichts zu ändern vermöge (S. 5 Ziff. 5.3). Ende 2022, spätestens Ende Januar 2023, sei von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr zu erwarten. Es liege somit ein stationärer Gesundheitszustand vor (S. 6 Ziff. 5.6). Hinsichtlich der Integritätsentschädigung habe der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vergessen, diesen Antrag in irgendeiner Weise zu begründen. Im Einspracheverfahren gelte das Rügeprinzip (S. 6 Ziff. 5.7). Darüber hinaus müsse sich eine versicherte Person bei der Invaliditätsbemessung die Einkünfte als Invalideneinkommen anrechnen lassen, die sie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an einer zumutbaren Stelle erzielen könnte. Dies gelte selbst dann, wenn es für sie aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich sei, eine entsprechende Stelle zu finden. Auch das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers ändere daran nichts. In der Unfallversicherung gebe es keine Rechtsprechung, wonach eine tatsächliche Unverwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen wäre (S. 7 Ziff. 5.12). Schliesslich entbehre die Vornahme des höchstmöglichen leidensbedingten Abzugs von den Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) in der Höhe von 25 % jeglicher vernünftigen Grundlage. Der schlichte Verweis auf die «vielen Hindernisse und soziokulturellen Umstände» stelle hierfür keine ausreichende und rechtsgenügliche Begründung dar (S. 8 Ziff. 5.13).
2.4 Strittig und zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf ihre versicherungsinterne Beurteilung davon ausgegangen ist, dass der Endzustand per Ende Januar 2023 erreicht wurde. Anschliessend ist gegebenenfalls zu prüfen, wie es sich mit dem Rentenanspruch respektive der Integritätsentschädigung verhält.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde nach seinem Motorradunfall vom 6. bis 15. Mai 2020 im Krankenhaus A.___ stationär erstversorgt. Die behandelnden Ärzte nannten in ihrem Austrittsbericht vom 15. Mai 2020 (Urk. 8/12) die folgenden Diagnosen (S. 1):
- dorsale Hüftgelenksluxation mit mehrfragmentärer Acetabulumhinterwandfraktur links vom 6. Mai 2020
- leichtes Schädel-Hirn-Trauma vom 6. Mai 2020
- kurze Bewusstlosigkeit, initialer glasgow coma scale (GCS) 15
- Scapulafraktur links vom 6. Mai 2020
- dislozierte Processus Coracoideus Fraktur
- undislozierte Fraktur Spina scapulae
- Exkoriationen Knie beidseits vom 6. Mai 2020
- arterielle Hypertonie, Erstdiagnose Mai 2020
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf über Sehstörungen in Form von Doppelbildern geklagt, die konsiliarisch neurochirurgisch und ophtalmologisch untersucht worden seien. Ein wegweisender Befund habe nicht objektiviert werden können (S. 3).
3.2 In der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle vom 24. Juni 2020 berichteten die Ärzte des Krankenhauses A.___ über einen regelhaften Heilungsverlauf. Radiologisch zeige sich ein gutes Operationsergebnis mit guter Lage des Osteosynthesematerials ohne Lockerungszeichen (Urk. 8/22 S. 2).
3.3 Vom 14. Mai bis 8. Juli 2020 befand sich der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Klinik B.___. Mit Austrittsbericht vom 7. Juli 2020 (Urk. 8/23) führten die Ärzte bei bekannter Diagnose, ergänzt um unklare binokulare Doppelbilder im Rechts-Aufblick und eine Fraktur des Zungenbeins (Os Hyoideum; S. 1), aus, der Beschwerdeführer habe gut von der stationären Rehabilitation profitieren können und habe sich mit den erreichten Zielen zufrieden gezeigt. Physiotherapeutisch seien bezüglich Mobilität deutliche Fortschritte erzielt worden (S. 3).
3.4 Weitere Konsultationen im Krankenhaus A.___ im August 2020 (Urk. 8/35; Urk. 8/37-38) ergaben bei anfänglich gut fortschreitendem Heilungsverlauf (Urk. 8/35 S. 2 unten) einen protrahierten Verlauf und ein Rehabilitationsdefizit (Urk. 8/38 S. 1). Radiologisch sei ein gutes Ergebnis der ossären Strukturen beziehungsweise der Osteosynthese gezeigt worden. Die aktuellen Beschwerden würden bei Fehlen der Rehabilitation im Sinne fehlenden Muskelaufbaus sowie fehlender Gangschule interpretiert werden (Urk. 38 S.2).
3.5 Am 28. August 2020 diagnostizierten die Ärzte des Spitals A.___ anlässlich einer orthoptischen Sprechstunde eine traumatische Trochlearisparese links (Bericht vom 28. August 2020, Urk. 8/54).
3.6 Die Ärzte des Spitals A.___, Klinik für Traumatologie, berichteten am 9. November 2020 über die klinische Verlaufskontrolle vom 4. November 2020 (Urk. 8/59). Sie werteten die Beschwerden des Beschwerdeführers am ehesten im Sinne einer postoperativen Arthrose (posttraumatische Coxarthrose links) sowie weiterhin abgrenzbaren Frakturspalten im Sinne einer Pseudarthrose und empfahlen eine diagnostische und therapeutische Infiltration des Hüftgelenks links mit Lokalanästhetikum und Kortison (S. 2).
Die Hüftgelenksinfiltration wurde am 18. November 2020 im Krankenhaus A.___ durchgeführt (vgl. Operationsbericht vom 7. Dezember 2020, Urk. 8/62), welche dem Beschwerdeführer eine deutliche Besserung mit weniger Schmerzen brachte (vgl. Bericht vom 7. Dezember 2020, Urk. 8/63).
Hinsichtlich des oberen Sprunggelenks (OSG) wurde von den Ärzten des Krankenhauses A.___ am 12. Januar 2021 über einen regelrechten Heilungsverlauf mit deutlich regredienten Schmerzen berichtet (Urk. 8/71).
3.7 Anlässlich einer Verlaufskontrolle vom 1. März 2021 im Krankenhaus A.___ habe der Beschwerdeführer gemäss den Behandlern hinsichtlich des Sprunggelenkes rechts und der linken Clavicula berichtet, komplett beschwerdefrei zu sein. Allerdings habe er persistierende Schmerzen im Bereich der linken Hüfte und nehme deshalb auch regelmässig Schmerzmittel ein (vgl. Bericht vom 4. März 2021, Urk. 8/86). Eine am 10. März 2021 durchgeführte erneute therapeutische Infiltration des linken Hüftgelenks (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/89) führte zu einer anamnestisch klinischen Beschwerdebesserung. Der Beschwerdeführer berichte über eine schmerzfreie Gehstrecke von etwa 10 Metern, dann müsse er pausieren. Schmerzen seien hauptsächlich in Flexion im Hüftgelenk spürbar. Es werde die Fortführung der Physiotherapie und die Durchführung von Gangschulung besprochen. Des Weiteren seien vorerst keine weiteren klinischen Verlaufskontrollen geplant (Bericht vom 6. April 2021, Urk. 8/96 S. 2).
3.8 Versicherungsmediziner Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Beurteilung vom 11. Juni 2021 (Urk. 8/101) fest, der Verlauf sei für ihn ein Jahr nach Polyblesse regelhaft. Der Beschwerdeführer gehe regelmässig in die Physiotherapie, ein unfallkausaler stabiler Zustand sei aus fachorthopädischer Sicht indes noch nicht erreicht. In jedem Fall sei bereits jetzt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder als Gärtner noch auf dem Bau werde arbeiten können. Im Sinne eines provisorischen und inkompletten Belastungsprofils könne festgehalten werden, dass für den Beschwerdeführer nur noch leichte körperliche Tätigkeiten überwiegend im Sitzen in Frage kämen. Hinsichtlich der beschriebenen Trochlearisparese empfehle sich eine abschliessende Vorstellung beim Augenarzt wie auch beim Neurologen zwecks Vorbereitung auf einen späteren Fallabschluss, welcher voraussichtlich Ende 2021 anvisiert werden könne. Die Prognose für eine erfolgreiche berufliche Wiedereingliederung für eine angepasste Tätigkeit im Gesamtsetting sei eher ungünstig aufgrund Alter, Sprache und erlittener Verletzung. Es bestehe nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 3).
3.9 Die am 2. Juli (Urk. 8/111-112) und 11. Oktober 2021 (Urk. 8/128) im Krankenhaus A.___ durchgeführten orthoptischen Sprechstunden ergaben zusammengefasst einen nach wie vor verminderten, aber stabilen Visus bei unauffälligem Befund und gut kompensierter Augenstellung mit guten Stereofunktionen (Urk. 8/111-112).
3.10 Versicherungsmediziner Dr. med. E.___, Facharzt für Ophthalmologie und Ophthalmochirurgie, führte in seiner Beurteilung vom 5. November 2021 aus, die Trochlearisparese sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausal. Seit Januar 2021 seien die Doppelbilder jedoch vollständig regredient und nicht mehr relevant (Urk. 8/132).
3.11 Aufgrund unveränderter Schmerzen im Bereich der linken Hüfte – sowohl über dem Trochanter als auch in der Leiste – sowie nach zweimaliger Infiltration und medikamentöser Analgesie erfolgte auf Wunsch des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2021 im Krankenhaus A.___ die operative Versorgung der posttraumatisch symptomatischen linksseitigen Coxarthrose mit einer Hüfttotalendoprothese (vgl. Urk. 8/160-161).
3.12 Vom 10. bis 27. Dezember 2021 befand sich der Beschwerdeführer in der C.___ zur stationären Rehabilitation (vgl. Bericht vom 27. Dezember 2021, Urk. 8/197). Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer die Wegstrecke im 6Minuten-Gehtest von initial 186 m an Unterarmgehstöcken mit einer Stehpause auf 200 m an Unterarmgehstöcken habe verbessern können. Auch habe das Bewegungsausmass des linken Hüftgelenks verbessert werden können und das Bewältigen von Treppen gelinge über 10 Stufen (S. 2).
3.13 Die behandelnden Ärzte berichteten am 2. März 2022 über ein sehr gutes postoperatives Ergebnis mit reizlos verheilter OP-Narbe und schmerzkompensiertem Beschwerdeführer (Urk. 8/181).
3.14 Anlässlich einer am 6. April 2022 in der Klinik Traumatologie A.___ durchgeführten Behandlung (vgl. Bericht vom 13. April 2022, Urk. 8/188) habe der Beschwerdeführer über Schmerzen im Bereich des chirurgischen Zuganges sowie eine leichte Beinverkürzung um 5 Millimeter auf der linken Seite geklagt (S. 2 oben). Hierfür rezeptierten die Ärzte eine orthopädische Fussbettung nach Mass und Physiotherapie. Sie attestierten eine fortbestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit bis 3. Juli 2022 und hielten fest, dass die Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbaubereich für den Beschwerdeführer nicht mehr realistisch sei (S. 2).
3.15 Am 31. Mai 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Versicherungsmedizinerin Dr. med. F.___, Fachärztin für Chirurgie, untersucht. In ihrem Bericht vom 1. Juni 2022 (Urk. 8/202) nannte sie gestützt auf die Akten (S. 1-7), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 7 f.) und ihre eigene Untersuchung (S. 8 f.) die folgenden Diagnosen (S. 9):
- Restbeschwerden im Bereich der linken Hüfte bei Status nach Totalprothese mit Fissur in der Trochanterregion vom 1. Dezember 2021 bei Status nach dorsaler Hüftgelenksluxation mit mehrfragmentärer Acetabulum-Hinterwandfraktur vom 6. Mai 2020
- belastungsabhängige Restbeschwerden bei Status nach Scapulafraktur links mit dislozierter Processus coroideus Fraktur und dislozierter Fraktur Spina scapulae bei Status nach Schraubenosteosynthese vom 12. Mai 2020
- Beschwerden unklarer Ätiologie Kniegelenk rechts bei Status nach Exkoriation Knie beidseits vom 6. Mai 2020
Die Fachärztin der Beschwerdegegnerin führte anamnestisch aus, entsprechend den vorliegenden Unterlagen habe der Beschwerdeführer am 6. Mai 2020 einen Frontalzusammenstoss mit einem entgegenkommenden Auto erlitten. Die Erstbehandlung sei im Krankenhaus A.___ mit Schraubenosteosynthese der Coracoidfraktur Schulter links sowie auch mit einer Rekonstruktion der Acetabulum-Hinterwand links erfolgt. Der Verlauf habe sich insgesamt protrahiert gestaltet mit persistierenden Beschwerden im Bereich der linken Hüfte und sich entwickelnder posttraumatischer Arthrose, was am 1. Dezember 2021 zur Implantation einer Hüft-Totalprothese links geführt habe. Intraoperativ sei es zur Fissur in der Trochanterregion gekommen, welche versorgt worden sei. Der Eingriff sowie der postoperative Heilungsverlauf hätten sich wieder protrahiert gestaltet. Die Behandlung sei von Seiten des Operateurs noch nicht abgeschlossen (S. 9 f.).
Bei der Untersuchung und der Anamnese bestehe zu den angegebenen Beschwerden etwas Authentizität. Des Weiteren falle auf, dass der Beschwerdeführer mit einer Unterarm-Gehstütze komme, wobei in den vorliegenden Berichten des Spitals A.___ immer ein guter Verlauf beschrieben worden sei und eine Unterarm-Gehstütze nicht mehr erwähnt werde. Insgesamt liege eine Diskrepanz zwischen den dargebotenen Untersuchungsbefunden mit den erhobenen Befunden von Seiten des Operateurs vor. Anhand der Untersuchung sei eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Hüftgelenks gezeigt worden, wobei von Seiten des Operateurs eine freie Beweglichkeit dokumentiert werde. Auch gebe der Beschwerdeführer vermehrt Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenks an, welche in den letzten Wochen unverändert geblieben seien, während in den Berichten des Operateurs aber eigentlich ein guter Verlauf dokumentiert sei. Bezüglich der linken Schulter zeige sich eine seitengleiche gute Beweglichkeit und auch von Seiten des Beschwerdeführers werde in diesem Bereich lediglich beim Tragen schwerer Gegenstände über eine Einschränkung geklagt, bei ansonsten unauffälligem Bewegungsausmass. Der Beschwerdeführer klage über Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks mit teilweiser Schwellung und gebe an, dass auch das rechte Kniegelenk verletzt worden sei, jedoch bisher keine weitere Diagnostik durchgeführt worden sei (S. 10 Mitte). Vor einer abschliessenden Beurteilung werde deshalb eine bildgebende Diagnostik bezüglich des rechten Kniegelenks sowie ein Verlaufsröntgen der linken Schuler empfohlen. Ausserdem sei ein aktueller Physiotherapiebericht einzuholen mit den in der Zwischenzeit erfolgten Veränderungen (S. 10 unten).
3.16 Am 2. Juni 2022 wurde am Institut für diagnostische und interventionelle Radiologie A.___ eine bildgebende Untersuchung des rechten Knies durchgeführt mit dem Ergebnis einer fortgeschrittenen medialen Gonarthrose mit vollständig fehlendem Knorpel im medialen femorotibialen Gelenk sowie komplexer Rissbildung im Innenmeniskushinterhorn sowie einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes (Urk. 8/203). Die gleichentags und -orts durchgeführte bildgebende Untersuchung der linken Schulter wies im Vergleich zur Voruntersuchung vom 5. August 2020 unveränderte Stellungsverhältnisse aus (Urk. 8/204).
3.17 Die behandelnden Ärzte des Krankenhauses A.___ hielten in ihrem Bericht vom 27. Juli 2022 (Urk. 8/219) fest, es bestünden stationäre Stellungsverhältnisse und ein adäquates Ergebnis. Weiterhin werde die physiotherapeutische Beübung empfohlen (S. 2).
3.18 In ihrer ergänzenden ärztlichen Beurteilung vom 3. November 2022 (Urk. 8/228) erklärte Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.15), dass es in den letzten Wochen und Monaten zu keiner erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr gekommen sei, weshalb ein stationärer Gesundheitszustand vorliege. Die nachgewiesene vordere Kreuzbandruptur im rechten Kniegelenk sei auf das Unfallereignis zurückzuführen. In einer optimal angepassten leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit, mit Gehen auf gutem Untergrund, ohne kniende/kauernde Tätigkeiten, ohne Zwangshaltung für das linke Bein beziehungsweise linke obere Extremität liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor (S. 1).
3.19 Hinsichtlich der Beurteilung des Integritätsschadens führte Dr. F.___ am 4. November 2022 (Urk. 8/229) aus, es verbleibe eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit des linken Hüftgelenkes und eine leicht verminderte Belastbarkeit des rechten Kniegelenkes. Bezüglich der Verletzung im Bereich der linken Schulter liege zum aktuellen Zeitpunkt ein sehr gutes postoperatives rehabilitiertes Ergebnis vor ohne objektive oder subjektive Einschränkung. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich (S. 1 oben). Der Integritätsschaden werde im Bereich des linken Hüftgelenks auf 20 % geschätzt und 10 % aufgrund einer medialen Gonarthrose im rechten Kniegelenk. Bezüglich des linken Schultergelenks liege gestützt auf die vorliegende bildgebende Diagnostik und der klinischen Untersuchung zum aktuellen Zeitpunkt kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden vor (S. 2).
3.20 Auch nach einer weiteren klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle der linken Hüfte in der Traumatologie A.___ vom 6. Dezember 2022, in welcher der Beschwerdeführer ein hinkendes Gangbild präsentierte, aber darüber hinaus von einem regelrechten Heilungsverlauf berichtet wurde (vgl. Urk. 8/254/2-3), verzichtete Dr. F.____ in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 (Urk. 8/256) auf Ergänzungen und ging von einem regelrechten Heilungsverlauf bezüglich der linken Hüfte des Beschwerdeführers aus. Radiologisch habe sich keine Befundänderung ergeben (S. 1 unten).
3.21 Anlässlich der Verlaufskontrolle in der Traumatologie A.___ vom 26. Mai 2023 (Urk. 8/284) klagte der Beschwerdeführer über Schmerzen in der linken Hüfte. Er könne nicht länger Gehen und hinke oft. Bei Bedarf nehme er noch ein Schmerzmittel ein (S. 2 oben). Die Ärzte erhoben als Befund stationäre Stellungsverhältnisse des linken Hüftgelenks und Beckens, der Frakturspalt sei nicht mehr abgrenzbar. Es gebe keine sekundäre Dislokation. Es bestünden stationäre geringe heterotope Ossifikationen angrenzend an den Trochanter major und minor links. Radiologisch zeige sich eine regelrechte Lage der Hüft-Prothese. Die Schmerzen seien vermutlich auf eine Bursitis trochanterica zurückzuführen. Zum Ausschluss einer Inflammation der Bursa oder Pseudoarthrose des Trochanter major werde eine bildgebende Abklärung veranlasst. Bei weiteren Schmerzen könnte eine Infiltration der Hüfte stattfinden (S. 2 Mitte).
3.22 Am 1. Juni 2023 wurden in der Klinik für Nuklearmedizin, A.___, eine 3-Phasen-Skelettszintigrafie und eine Computertomographie (CT) des Beckens durchgeführt (Urk. 16/5). Dabei wurde von den Ärzten bei Diagnose einer Bursitis trochanterica links bei versorgter posttraumatischer symptomatischer Coxarthrose links mittels Hüft-Totalendoprothese (S. 1) die Acetabulumfraktur links als konsolidiert angesehen bei intakter und ungelockerter Hüftprothese. Indes stellten die Ärzte eine leicht vermehrte Radionuklidanreicherung im Acetabulumdach links sowie ausgeprägte heterotope Ossifikationen dorsal proximal am linken Femur mit deutlich vermehrtem Knochenumbau fest (S. 2).
3.23 Dem nach Erlass des Einspracheentscheids (Urk. 2) am 23. Juni 2023 erstellten Bericht der A.___-Ärzte (Urk. 8/288/2-3) lässt sich eine klar provozierbare Druckdolenz posterolateral über dem Trochanter major entnehmen, welche gemäss den Ärzten mit ausgeprägten heterotopen Ossifikationen vereinbar seien. In diesem Stadium seien antiinflammatorische Medikamente nicht mehr indiziert und von einer Operation sei ebenfalls abzuraten. Von einer Besserung der Beschwerden sei nicht mehr auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr im ehemaligen Beruf als Bauarbeiter werde arbeiten können und eine Umschulung notwendig sei (S. 3).
3.24 Schliesslich führten die Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik G.___ im Sprechstundenbericht vom 25. Januar 2024 (Urk. 20) aus, der Beschwerdeführer leide primär an einer Irritation/Überlastung der Hüftabduktoren auf der linken Seite. Dies womöglich aufgrund der initial entstandenen Trochanter Fraktur und der damit verbundenen vorsichtigen Nachbehandlung mittels Gehstockentlastung über lange Zeit. Diese Muskulatur sei lange Zeit nicht aktiviert worden. In der durchgeführten bildgebenden Untersuchung zeigten sich zudem Hinweise auf eine Atrophie respektive fettige Involution dieser Muskulatur. Ein klares biomechanisches Problem oder eine Lockerung oder gar Hinweise auf ein infektiöses Geschehen an der Hüftprothese bestünden nicht. Entsprechend werde der Aufbau der Hüftabduktoren-Muskulatur mit physiotherapeutischer Behandlung empfohlen. Zur Durchbrechung des Teufelskreises hinsichtlich der Schmerzsymptomatik werde die Infiltration der Bursa trochanterica bei parallel dazu bestehender Bursitis trochanterica besprochen. Ausserdem bestehe eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Kniegelenks. Es werde das Knie-Team um eine Standortbestimmung ersucht. Hinsichtlich des Integritätsschadens und der möglichen Arbeitsfähigkeit bedürfe es einer arbeitsmedizinischen Untersuchung (S. 2).
4.
4.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Artikel 49 Absatz 1 fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Art. 49 ATSG steht im Kontext zu Art. 51 ATSG. Es muss also geklärt werden, welche Entscheide in Verfügungsform und welche Entscheide im formlosen Verfahren ergehen. Art. 49 Abs. 1 ATSG umschreibt in allgemeiner Form, welche Entscheide jedenfalls als formelle Verfügung ergehen müssen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 49). Letzteres trifft auf den Fallabschluss mit der Einstellung vorübergehender Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) und ohne Zusprechung von Dauerleistungen (Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung) zu (BGE 132 V 417 E. 4).
4.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Satz 2). In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum Abschluss zu bringen ist (BGE 134 V 109 E. 3.2). Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1; SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145, Urteil des Bundesgerichts 8C_776/2016 vom 23. Mai 2017 E. 5.1.1).
Folglich hängen die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und der Integritätsentschädigung derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2015 vom 29. September 2015 E. 4.2). Ist der Rentenanspruch strittig, so kann die Frage, ob der Fallabschluss korrekt erfolgt ist, nicht gesondert in Rechtskraft erwachsen, weil das Entstehen des Anspruchs auf eine Rente der Unfallversicherung unter anderem auch vom Zeitpunkt des Eintritts des medizinisch-therapeutischen Endzustandes abhängig ist (SVR 2017 UV Nr. 40 S. 138, Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.3.2). Dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall die vorübergehenden Leistungen mit formloser Mitteilung vom 9. Dezember 2022 eingestellt hat, im Nachgang indes die Rentenfrage geprüft (und schliesslich verneint) sowie eine Integritätsentschädigung zugesprochen hat, erweist sich deshalb – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) - nicht als gesetzeswidrig und unrechtmässig. Gründe für eine Rechtsverweigerung liegen demnach nicht vor.
Im Einspracheentscheid (Urk. 2) wurde die Höhe der dem Beschwerdeführer zustehenden Integritätsentschädigung nicht behandelt. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe die Höhe der Integritätsentschädigung im Einspracheverfahren nicht gerügt (E. 2.3), ist aktenwidrig: Der Beschwerdeführer verlangte mit Einsprache vom 6. Februar 2023 (Urk. 8/280) die Festsetzung der Integritätsentschädigung in korrekter Höhe (S. 1) und monierte den nicht berücksichtigten Beinlängenunterschied bei der Bemessung der Integritätsentschädigung sowie die mangelhafte Entscheidungsgrundlage ohne externe Begutachtung (S. 3 f.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Entsprechend ist die Streitsache in Bezug auf die Integritätsentschädigung bereits aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Wie aufzuzeigen sein wird, spielt dies jedoch vorliegend keine Rolle, da bezüglich der Integritätsentschädigung die Einholung eines externen Gutachtens durch die Beschwerdegegnerin angezeigt und die Rückweisung entsprechend bereits dadurch geboten ist (E. 5.4).
5.
5.1 Gemäss insoweit übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen liegen beim Beschwerdeführer nach operativer Versorgung der körperlichen Unfallfolgen vom 6. Mai 2020 und Versorgung der posttraumatisch symptomatischen linksseitigen Coxarthrose mit einer Hüfttotalendoprothese belastungsabhängige linksseitige Hüftschmerzen vor. Zudem sind Schmerzen im rechten Kniegelenk bekannt.
Die traumatische Trochlearisparese links wurde hingegen von ophthalmologischer Seite letztlich als vollständig regredient seit Januar 2021 beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.10). Auch das von den erstbehandelnden Ärzten des Spitals A.___ als leicht eingestufte Schädelhirntrauma des Beschwerdeführers war nach kurzer Zeit folgenlos abgeheilt und nicht mehr in der Diagnoseliste der Behandler aufgeführt (vgl. Urk. 8/181).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Taggeldanspruch per 31. Januar 2023 eingestellt und für die Zeit danach den Rentenanspruch geprüft sowie die Höhe der Integritätsentschädigung festgesetzt (Urk. 8/257, Urk. 8/268, Urk. 2). Strittig ist in diesem Zusammenhang zunächst die Frage, ob der medizinische Endzustand erreicht worden ist und damit der Fallabschluss mit Blick auf Art. 18 Abs. 1 UVG (E. 1.1) rechtens war. Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.14, E. 3.18 und E. 3.20) diesen für erreicht. Dr. F.___ überzeugte sich anhand der bildgebenden Untersuchungsakten von einem stationären Zustand hinsichtlich des linken Hüftgelenks (Urk. 8/254), des rechten Knies (Urk. 8/203) und der linken Schulter (Urk. 8/204). Hinweise behandelnder Ärzte auf verbleibende medizinische Massnahmen, die eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitsschadens des Beschwerdeführers hätten erwarten lassen, finden sich in den Akten bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Urk. 2) keine. Insbesondere stellt die seitens der Ärzte des Spitals A.___ am 26. Mai 2023 in Aussicht gestellte Option, bei anhaltenden Hüftschmerzen eine Infiltration durchzuführen (E. 3.21), keine ins Gewicht fallende Behandlungsmassnahme dar, die eine nachhaltige wesentliche Besserung der Situation versprochen hätte. Vielmehr ging es dabei um eine vorübergehende, effiziente Linderung der bereits bei Dr. F.___ geklagten Schmerzen (E. 3.15). Die seitens der Beschwerdegegnerin zugesicherte Übernahme weiterer Physiotherapieserien (Urk. 8/257) war nur auf eine Stabilisierung des Zustands ausgerichtet. Die weitere Notwendigkeit ärztlicher Kontrollen (Urk. 8/257) sind kein Hinweis dafür, dass noch eine erhebliche Besserung bezüglich des linken Hüftgelenks und des rechten Knies zu erwarten gewesen wäre. Auch zeichneten sich bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung ab, welche dem Fallabschluss entgegengestanden hätten: Die Beschwerdegegnerin wurde erst am 8. Februar 2023 über ein hängiges IV-Verfahren informiert (Urk. 8/277).
5.3
5.3.1 Die Einstellung der Unfalltaggelder und die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung und einer Integritätsentschädigung per 1. Februar 2023 war nach dem Gesagten (E. 5.2) grundsätzlich, prospektiv im Zeitpunkt des Einspracheentscheids betrachtet, korrekt. Zu prüfen ist das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit und die Bemessung des Invaliditätsgrades. Angesichts der unbestritten unfallkausalen erheblichen Schädigungen drängen sich an der vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner zuletzt ausgeübten und somit angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter Gartenbau keinerlei Zweifel auf. Sowohl Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.8) und Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.18) von der Beschwerdegegnerin als auch die behandelnden Ärzte (vgl. vorstehend E. 3.22) sahen aufgrund der Einschränkungen aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit weiterzubeschäftigen.
5.3.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit bei optimal angepasster leichter bis mittelschwerer (10 bis 15 kg) wechselbelastender Tätigkeit mit Gehen auf gutem Untergrund, ohne kniende/kauernde Tätigkeiten, ohne Zwangshaltung für das linke Bein bzw. die obere Extremität aus. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung ihrer versicherungsinternen Ärztin Dr. F.___ (E. 3.18). Was die Frage nach der Beweistauglichkeit der versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.15 und E. 3.18-3.20) anbelangt, ist für den Beweiswert erforderlich, dass sie als schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; vgl. vorstehend E. 1.3).
Dr. F.___ stellte eine Diskrepanz zwischen den von ihr erhobenen Befunden und dem positiven Verlaufsbeschrieb durch die behandelnden Ärzte des Spitals A.___ fest. Namentlich führte sie dabei eine gezeigte eingeschränkte Beweglichkeit des linken Hüftgelenks und vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzen an. Dass sie aber in ihrer abschliessenden Beurteilung vom 9. Dezember 2022 (E. 3.18) bezüglich der linken Hüfte des Beschwerdeführers einen regelrechten Heilungsverlauf annahm mit der Begründung, radiologisch habe sich keine Veränderung ergeben, und damit die Ansicht der behandelnden Ärzte des A.___ übernahm, ohne weiter auf ihre zuvor festgestellten klinischen Divergenzen (Schmerzen, reduzierte Gehstrecke unter Zuhilfenahme von Gehstützen) einzugehen respektive sich mit den anlässlich ihrer eigenen Untersuchung vom 31. Mai 2022 erhobenen Befunden (vgl. vorstehend E. 3.15) auseinanderzusetzen, schlägt auf die Nachvollziehbarkeit. Es bleibt auch unklar, wie ihre Aussage, bei der Untersuchung / Anamnese bestehe zu den angegebenen Beschwerden «etwas Authentizität» (E. 3.15), zu verstehen ist. Es stellt sich die Frage, ob «etwas Authentizität» bedeutet, dass seitens des Beschwerdeführers anlässlich der Untersuchung und Anamnese ein Anteil an Aggravation oder Verdeutlichung gegeben war und Dr. F.___ darin nach Vorliegen des Bildmaterials den Grund für die Divergenzen festmachte. Da darüber nur spekuliert werden kann, ist ihr Bericht jedoch nicht schlüssig. Aus diesem Grund ergeben sich Zweifel an der Beurteilung der versicherungsinternen Ärztin.
Hinzu kommt, dass das versicherungsintern definierte Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit auch insoweit in Zweifel zu ziehen ist, als Dr. F.___ in der Beurteilung des Integritätsschadens eine Einbusse von 30 % ermittelte und dabei die Beschwerden als unfallbedingt, dauernd und erheblich qualifizierte (vgl. vorstehend E. 3.19). Eine Integritätseinbusse von 30 % ist schwer mit der von ihr umschriebenen vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in Einklang zu bringen. Weiter steht die Beurteilung von Dr. F.___ in Widerspruch mit der provisorischen versicherungsinternen Einschätzung von Dr. D.___ (E. 3.8), der im Juni 2021 die Prognose für eine Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit nicht nur aufgrund von Alter und Sprache, sondern eben auch aufgrund der erlittenen Verletzung als eher ungünstig erachtete und davon ausging, es kämen nur noch leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in Frage.
Aufgrund dieser Überlegungen erweist sich die durch Dr. F.___ vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowohl vom Umfang wie vom formulierten Belastungsprofil her als nicht schlüssig und somit nicht nachvollziehbar, teilweise gar als widersprüchlich. Das mögliche Invalideneinkommen lässt sich entsprechend nicht festlegen, was der Ermittlung des Invaliditätsgrades entgegensteht.
5.4 Zusammengefasst liegen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen vor. Die Beurteilung von Dr. F.___ ist für die Frage der Restarbeitsfähigkeit weder in quantitativer Hinsicht noch betreffend das Belastungsprofil beweiskräftig. Auch gestützt auf die übrige medizinische Aktenlage lässt sich diese Frage unbestrittenermassen nicht abschliessend beurteilen. was sich auch aus dem nach Erlass des Einspracheentscheids erstellten Sprechstundenbericht vom 25. Januar 2024 ergibt, in welchem die Ärzte der Universitätsklinik G.___ hinsichtlich des Integritätsschadens und der möglichen Arbeitsfähigkeit auf eine notwendige arbeitsmedizinische Untersuchung hinwiesen (vgl. vorstehend E. 3.24). Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit und des Integritätsschadens durch Dr. F.___ stehen in Widerspruch zueinander (E. 5.3.2), weshalb auch für die Festsetzung der Integritätsentschädigung keine genügende Entscheidungsgrundlage vorhanden ist. Entsprechend erweist sich das Einholen einer externen Expertise als unerlässlich, wofür die Sache entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Obwohl die Festsetzung des Zeitpunkts des Fallabschlusses – prospektiv im Zeitpunkt des Einspracheentscheids betrachtet - grundsätzlich nachvollziehbar erfolgte (E. 5.2), erstreckt sich die im Rahmen der externen Begutachtung zu beantwortende Fragestellung auch auf das Erreichen des medizinisch-therapeutischen Endzustandes, da die Festsetzung dessen Zeitpunkts nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen kann (E. 4.2). Bei der Beurteilung des Erreichens des Endzustands sind entsprechend im Rahmen der zu veranlassenden externen Abklärungen auch Entwicklungen seit Erlass des Einspracheentscheids vom 2. Juni 2023 (Urk. 2) zu berücksichtigen.
Zur Frage der Höhe der Vergleichseinkommen sei an dieser Stelle mit Blick auf die vorzunehmende Neubeurteilung erwähnt, dass sich die Beschwerdegegnerin auch detailliert mit der Frage der Parallelisierung des Validen- und Invalideneinkommens auseinanderzusetzen haben wird. Die Berufung auf den GAV Personalverleih (Urk. 8/265 S. 2, Urk. 2 S. 11) zur Festsetzung des Valideneinkommens vermag bei Heranziehung des LSE-Tabellenlohns (Urk. 8/265 S. 2, Urk. 2 S. 12) zur Ermittlung des Invalideneinkommens nicht zu überzeugen. Gelang dem Beschwerdeführer während der vergangenen Jahre überwiegend nur im temporären Arbeitsmarkt eine Teilhabe am Erwerbsleben (Urk. 8/245), ist davon auszugehen, dass ihm auch mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung nur der temporäre Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und es wäre beim Validen- und Invalideneinkommen vom gleichen Einkommen auszugehen. Es ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig hauptsächlich auf dem temporären Arbeitsmarkt tätig war und Hilfsarbeiten im Tieflohnsegment als Hilfsgärtner oder Reinigungskraft verrichtete. Ein weiterer gangbarer Weg wäre die Parallelisierung der Einkommen in analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV anhand des branchenüblichen Zentralwerts der LSE.
6.
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
6.2 Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 9. Juli 2024 (Urk. 27) eine Honorarnote betreffend den Aufwand seines Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren über Fr. 6'994.70, inklusive Mehrwertsteuer, eingereicht. Der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium und das Verfassen der Rechtsschriften erscheint angesichts der Tatsache, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Akten bereits aus dem Verwaltungsverfahren bekannt waren, als zu hoch. In Anwendung der eingangs dargelegten Grundsätze und in Berücksichtigung des ab 1. Juli 2024 geltenden Entschädigungssatzes von Fr. 280.-- pro Stunde ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) anzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Wyss
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler