Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00112


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Barblan

Urteil vom 13. Mai 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1947, ist seit dem 1. Januar 2009 bei der Y.___ AG, in Z.___, angestellt, wobei er seit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister im Juni 2007 als einziges Mitglied des Verwaltungsrates fungiert (Urk. 7/1 Ziff. 3, vgl. www.zefix.ch). Die Y.___ AG ist für die Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) angeschlossen (vgl. Police «1», gültig ab 1. Januar 2022, Urk. 17; vgl. auch Urk. 3/6).

1.2    Am 24. Mai 2023 meldete X.___ der Zürich, dass er am 23. Mai 2023 beim Wandern gestrauchelt, eine Böschung hinunter gestolpert und von einem Holzzaun brutal gestoppt worden sei und sich dabei am rechten Arm und der rechten Schulter sowie am Rücken verletzt habe (Urk. 7/1). Aufgrund seiner Angabe in der Unfallmeldung, wonach seine Arbeitszeit fünf Stunden je Woche betrage (Urk. 7/1 Ziff. 3), sowie nach einer telefonischen Kontaktaufnahme mit X.___ am 25. Mai 2023 (Urk. 7/4) stellte sich die Zürich auf den Standpunkt, dass der gemeldete Nichtberufsunfall nicht versichert sei, da die wöchentliche Arbeitszeit des Verunfallten nicht die für eine Versicherungsdeckung von Nichtberufsunfällen mindestens erforderlichen acht Stunden wöchentlich erreiche (E-Mail vom 25. Mai 2023, Urk. 7/2). Daran hielt sie -
nach mehrfachem Korrespondenzwechsel mit X.___ (Urk. 7/3, Urk. 7/5-9, Urk. 7/12) - mit Verfügung vom 22. Juni 2023 (Urk. 7/16) fest und lehnte ihre Leistungspflicht dementsprechend ab. Die von X.___ dagegen am 23. Juni 2023 erhobene Einsprache (Urk. 7/18) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2023 (Urk. 7/34 = Urk. 2) ab. Die Krankenkasse teilte am 19. Juli 2023 mit, dass sie keine Einsprache erheben werde (Urk. 7/32).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2023 (Urk. 2) erhob X.___ am 1. August 2023 Beschwerde und beantragte, die Zürich sei zu verpflichten, die Deckung des Schadenfalles zu übernehmen (Urk. 1 S. 3 unten). Die Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. September 2023 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. In einer weiteren Eingabe vom 15. September 2023 (Urk. 9) machte der Beschwerdeführer unaufgefordert ergänzende Ausführungen und hielt an seiner Beschwerde fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich innert der mit Verfügung vom 19. September 2023 (Urk. 11) angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 12), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2023 (Urk. 13) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Am 12. April 2024 (Urk. 16) reichte die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 14) die in der strittigen Angelegenheit anwendbare Police sowie die massgebenden Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) ein (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer gilt, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).

1.2    Der Unfallversicherer hat - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu erbringen (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG), während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG), zustossen. Alle anderen Unfälle, bei denen keines dieser genannten Kriterien erfüllt ist, fallen unter den Begriff des Nichtberufsunfalls (Art. 8 Abs. 1 UVG). Nur Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 7 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV). Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 2 UVV).

1.3    Ob ein unregelmässig Teilzeitbeschäftigter die Minimalgrenze von wöchentlich acht Arbeitsstunden erreicht, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein, kann aufgrund der Berechnungsmethode bestimmt werden, die die Ad-hoc-Kommission Schaden UVG in der Empfehlung Nr. 7/87 vom 4. September 1987 (Revision vom 5. April 2019; nachfolgend: Empfehlung Nr. 7/87) vorschlägt. Auch wenn diese das Gericht nicht bindet, sieht sie einfach anzuwendende Kriterien vor und ermöglicht eine Gleichbehandlung der Versicherten. Sie erscheint daher nicht als gesetzwidrig, namentlich nicht soweit sie den Versicherern vorschreibt, für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit in einer massgeblichen drei- oder zwölfmonatigen Periode vor dem Unfall nur effektive Arbeitswochen zusammenzurechnen (BGE 139 V 457 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2021 vom 4. Februar 2022 E. 3.2).

1.4    Nach der Empfehlung Nr. 7/87 ist nach Möglichkeit die durchschnittliche Beschäftigung im dem Unfall vorausgegangenen Jahr zu betrachten. Eine Deckung für Nichtberufsunfälle besteht, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitsdauer mindestens acht Stunden erreicht oder die Wochen mit mindestens acht Arbeitsstunden überwiegen (S. 1 Mitte). Die Berechnung erstreckt sich über die letzten drei oder zwölf Monate vor dem Unfall, wobei die für den Versicherten günstigere Variante zählt (S. 1 Ziff. 1). Nur ganze Wochen sind zu beachten. Fällt der Beginn beziehungsweise das Ende der relevanten Periode zwischen zwei Wochenenden, bleiben diese angebrochenen Wochen unberührt (Ziff. 2). Sofern in der relevanten Periode die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen überwiegen, kommen nur die Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen in die Berechnung, das gilt auch für Wochen, in denen nur eine Stunde gearbeitet wurde (Ziff. 3). Vorab zählen die effektiven Arbeitsstunden. Lässt sich damit keine Deckung für Nichtberufsunfälle bewerkstelligen, werden tageweise Ausfallstunden wegen Unfall oder Krankheit durch die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit - aufgerundet auf die nächste volle Stunde - ergänzt. Weitere Ergänzungen, z.B. wegen Militär, Feier- oder Urlaubstagen, sind nicht zulässig (Ziff. 4).

1.5    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1
und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor
allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids (Urk. 2) aus, gemäss den Angaben in der Unfallmeldung vom 24. Mai 2023 betrage die Arbeitszeit des Beschwerdeführers fünf Stunden pro Woche und der Beschäftigungsgrad 50 %. Gemäss der Präzisierung durch den Beschwerdeführer in seiner Einsprache liege die Wochenarbeitszeit bei der Y.___ AG bei zehn Stunden. Damit seien die gemachten Angaben stringent und nachvollziehbar
(S. 4 oben). Die vom Beschwerdeführer nachträglich gemachten Ausführungen zu seinen Arbeitszeiten seien – aus näher dargelegten Gründen – nicht schlüssig und teilweise widersprüchlich (S. 4 unten). Selbst wenn die von ihm nachgereichte Zusammenstellung über die geleistete Arbeitszeit in den Wochen vom 9. Januar 2023 bis und mit der Woche vom 1. Mai 2023 in Betracht gezogen würde, liege die in Anwendung der Empfehlung Nr. 7/87 ermittle durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit 4.1666 Stunden deutlich unter den erforderlichen acht Wochenstunden. In den für die Berechnung relevanten drei Monaten vor dem Unfall würden auch nicht die Wochen mit mindestens acht Arbeitsstunden überwiegen, denn der Beschwerdeführer habe im fraglichen Zeitraum gemäss seiner Zusammenstellung während fünf Wochen acht oder mehr Stunden und während sieben Wochen weniger als acht Stunden gearbeitet (S. 6 Ziff. 3). Weder der Umstand, dass konstant ein Lohn von Fr. 1'200.-- [monatlich] deklariert worden sei, noch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte fehlende Unterstellung unter das Arbeitsgesetz seien zur Beurteilung der strittigen Frage relevant. Für die Erledigung des Versicherungsfalls spiele es auch keine Rolle, ob der Nichtberufsunfall-Versicherungsschutz durch Prämienabzüge dokumentiert worden sei oder nicht. Eine Leistungspflicht bestehe nur, wenn die Arbeitszeit tatsächlich über acht Wochenstunden gelegen habe. Schliesslich obliege es gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ATSG dem Beschwerdeführer, seine Arbeitszeit so zu dokumentieren, dass eine allfällige Deckung für Nichtberufsunfälle geprüft werden könne. Der Nachweis, dass er eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitsdauer von mindestens acht Stunden erreiche, könne nicht erbracht werden, womit Beweislosigkeit vorliege, deren Folgen der Beschwerdeführer zu tragen habe (S. 5 f. Ziff. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), im Unfallformular werde nach der Arbeitszeit je Woche – und nicht je Arbeitswoche – gefragt. Er habe beim Ausfüllen die ihm damals geläufige Zahl von 100 Arbeitsstunden durch 20 Wochen geteilt und sei so auf die deklarierten fünf Stunden pro Woche gekommen. Am Tag darauf habe er erfahren, dass die Ferienwochen nicht zählten, und sich die relevante Arbeitszeit aufgrund seines Beschäftigungsgrads von 50 % - die anderen 50 % stellten Ferien dar - auf zehn Stunden pro Woche belaufe, was er in einem E-Mail an die Beschwerdegegnerin auch unmittelbar klargestellt habe (S. 1 f. lit. B2). Er arbeite Vollzeit für die Y.___ AG und habe keine andere bezahlte Beschäftigung. Für das Jahr 2023 habe er sich 50 % Ferien und etwa
10 Stunden je Woche Arbeit vorgenommen. Es sei absurd zu erwarten, dass er als Arbeitgeber dies mit ihm als Arbeitnehmer in einem schriftlichen Vertrag festhalte. Die im angefochtenen Entscheid gemachten Ausführungen betreffend Teilzeitbeschäftigte seien nicht relevant und die effektive wöchentliche Arbeitszeit von gut zehn Stunden könne seiner Zusammenstellung entnommen werden (S. 2 lit. B3). Die Y.___ AG sei eine Ein-Personen-AG und unterstehe nicht dem Arbeitsgesetz und damit der Arbeitszeiterfassung. Es erfolge auch keine Entlöhnung auf Stundenbasis. Diesbezüglich bestünden keine gesetzlichen Anforderungen beziehungsweise bestehe unternehmerische Freiheit. Gemäss seiner UVG-Lohndeklaration belaufe sich sein Jahreslohn – und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen sein Monatslohn - seit der Gründung der Y.___ AG im Jahr 2007 konstant auf Fr. 1'200.--. Es existierten auch keine Kundenabrechnungen. Die von der Beschwerdegegnerin geforderten Belege zum Nachweis der geleisteten Stunden existierten nicht (S. 2 lit. B4). Eine Selbstdeklaration der Arbeitszeit sei sodann administrativ üblich und die Ablehnung der Versicherungsdeckung durch die Beschwerdegegnerin willkürlich (S. 2 lit. B5). Die Y.___ AG deklariere stets einen symbolischen Monatslohn von Fr. 100.--. Unabhängig davon, ob er zehn, 20, 30 oder 40 Stunden pro Woche arbeite, könne er keine Stundenbelege liefern und verweigere die Beschwerdegegnerin die Deckung. Somit bezahle die Y.___ AG eine Versicherungsprämie, für welche die Beschwerdegegnerin nie bereit sei, eine Leistung zu erbringen (S. 3 lit. B6). Die Y.___ AG sei ein absoluter Spezialfall und könne nicht wie eine «normale Firma» mit mehreren Arbeitnehmern behandelt werden. Er habe alles ihm Mögliche getan, um den Nachweis der berechtigten Deckung zu erbringen. Die Beschwerdegegnerin habe die vertraglich deklarierte Situation akzeptiert und sei jetzt vertragsbrüchig (S. 3 lit. B7).

2.3    Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen (Urk. 6), der Beschwerdeführer verkenne, dass nicht eine hypothetische, ungefähre Arbeitszeit relevant sei für die Frage nach einer Deckung für Nichtberufsunfälle, sondern die effektiv gearbeiteten Stunden. Die behauptete Annäherung an die effektive Arbeitszeit vermöge keinen Beweis zu ersetzen (S. 3 Ziff. 7 lit. b). Der Beschwerdeführer sei sodann zu Recht als Teilzeitbeschäftigter qualifiziert worden. Denn nach dem allgemein gültigen Verständnis gelte als Definition von Teilzeitarbeit, dass der Beschäftigungsgrad einer erwerbstätigen Person bei ihrer Haupterwerbstätigkeit weniger als 90 % betrage. In der Schweiz werde in Vollzeitstellen im Durchschnitt 38.5 bis 42.5 Stunden pro Woche gearbeitet. Die 90%-Grenze liege demnach zwischen 34.65 und 38.25 Stunden pro Woche. Von einem solchen Pensum sei der Beschwerdeführer unbestrittenermassen weit entfernt (S. 3 Ziff. 8 lit. b). Bei der Frage, ob eine Deckung für Nichtberufsunfälle bestehe, sei die Lohnsumme nicht von Relevanz, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf die Beurteilung hätten. Abgesehen davon sei sowohl in der ab dem 20. Januar 2010 gültig gewesenen Police als auch in der Police vom 1. Januar 2022 ein Jahreslohn von Fr. 14'400.-- festgehalten (S4 oben). Zwar treffe es zu, dass die Y.___ AG als Ein-Personen-AG nicht in den Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes falle und der Beschwerdeführer damit aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Pflicht zur Dokumentation seiner Arbeitszeit habe. Für die Frage nach der Deckung für Nichtberufsunfälle gelangten aber die Gesetzgebung sowie die Rechtsprechung zur Unfallversicherung zur Anwendung. Massgeblich sei einzig, ob der Arbeitnehmer eine Mindestarbeitszeit von acht Wochenstunden tatsächlich erreiche. Den ihm obliegenden diesbezüglichen Beweis habe der Beschwerdeführer nicht erbracht (S. 4 Mitte). Der Beweiswert des eingereichten Wochenrapports werde schliesslich ausdrücklich bestritten. Im Übrigen habe die nach den Grundsätzen der geltenden Rechtsprechung erfolgte Prüfung trotz des fragwürdigen Beweiswerts zum selben Ergebnis geführt (S. 4 Ziff. 10 lit. b). Aufgrund der Aussagen der ersten Stunde – im Schadenmeldeformular und anlässlich des mit dem Beschwerdeführer geführten Telefongesprächs vom 25. Mai 2023 –, welche ein in sich stimmiges Bild ergäben und welche erhöhten Beweiswert genössen, sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der ablehnende Entscheid willkürlich sein solle (S. 5 oben).

2.4    Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein (Urk. 9), der deklarierte und effektiv ausbezahlte Jahreslohn von Fr. 1'200.--, der auch die tatsächliche Prämie bestimme, sei sehr wohl relevant und über die Jahre konstant gewesen. Dass die Beschwerdegegnerin den Jahreslohn in der Police nicht angepasst habe, sei damit zu erklären, dass gemäss den AVB bis zu einer prämienpflichtigen Jahreslohnsumme aller obligatorischen Versicherten von Fr. 10'000.-- auf eine jährliche Prämienabrechnung aufgrund des effektiven Lohnes am Ende des Versicherungsjahres verzichtet werde. Der Beschwerdegegnerin sei voll bewusst gewesen, dass es bei einem Monatslohn von Fr. 100.-- keine stündlichen Lohnabrechnungen geben könne. Mit dem in der Police aufgeführten Jahreslohn über Fr. 10'000.-- habe sie via Jahresdeklaration von der Y.___ AG eine den Tatsachen entsprechende Abrechnung erreichen wollen.

2.5    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer als Arbeitnehmer der Y.___ AG am 23. Mai 2023 einen Nichtberufsunfall erlitt. Strittig und zu prüfen ist, ob er über die Y.___ AG als Versicherungsnehmerin bei der Beschwerdegegnerin gegen das Risiko von Nichtberufsunfällen versichert war. Dies hängt davon ab, ob er ein Minimum von wöchentlich acht Arbeitsstunden erreicht hat (vgl. vorstehend E. 1.2 sowie die auf die Police «1» anwendbaren AVB, Ausgabe 1/2007, Ziff. 2 lit. b, Urk. 17 hinten).


3.

3.1    Ob unregelmässig Teilzeitbeschäftigte die Minimalgrenze von wöchentlich acht Arbeitsstunden erreichen, um für Nichtberufsunfälle versichert zu sein, bestimmt sich nach der Berechnungsmethode gemäss der Empfehlung Nr. 7/87 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG (vgl. vorstehend E. 1.3-4).

    Der Beschwerdeführer stellte sich vorab (sinngemäss) auf den Standpunkt, dass diese Berechnungsmethode bei ihm nicht zur Anwendung gelange, da er vollzeitlich für die Y.___ AG arbeite. Er begründete dies damit, dass sich seine wöchentliche Arbeitszeit bei der Y.___ AG auf durchschnittlich rund zehn Stunden belaufe, was der Wochenarbeitszeit bei der Y.___ AG entspreche (vgl. Urk. 1 S. 2 lit. B3 sowie Urk. 7/18). Diese Betrachtungsweise entspricht jedoch nicht dem allgemein gültigen Verständnis einer Vollzeitbeschäftigung. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___ AG ist klarerweise als (unregelmässige) Teilzeittätigkeit zu qualifizieren, wie auch die Beschwerdegegnerin unter Erläuterung der nach dem allgemeinen Verständnis gültigen Definition von Teilzeitarbeit zutreffend feststellte (vgl. vorstehend E. 2.3). Dies steht denn auch im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er AHV-Rentner sei und «nach Bedarf» für die Y.___ AG arbeite (Urk. 7/3 S. 1 Mitte), sowie seinen Angaben in der Schadenmeldung vom 24. Mai 2023, wonach sich der vertragliche Beschäftigungsgrad auf 50 % belaufe (Urk. 7/1 Ziff. 3). Selbst wenn letztere Angabe im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift anders zu verstehen gewesen sein sollte in dem Sinne, dass es sich beim deklarierten Beschäftigungsgrad von 50 % nur um den Beschäftigungsgrad ohne Ferien handelte (vgl. Urk. 1 S. 2 oben), ändert dies nichts daran, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___ AG als Teilzeitbeschäftigung zu qualifizieren ist, da das Pensum des Beschwerdeführers auch ausgehend von der von ihm geltend gemachten Wochenarbeitszeit von zehn Stunden bei Weitem keinem Vollzeitpensum entspricht.

    Damit ist die wöchentliche Arbeitszeit des Beschwerdeführers nach der Berechnungsmethode gemäss der Empfehlung Nr. 7/87 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG (vgl. vorstehend E. 1.4) zu bestimmen.

3.2    In der Schadenmeldung vom 24. Mai 2023 bezifferte der Beschwerdeführer seine Arbeitszeit auf fünf Stunden je Woche (Urk. 7/1 Ziff. 3). Mit E-Mail vom 26. Mai 2023 an die Spezialistin Kundenteam für Personenversicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin erläuterte er, wie er auf die fünf angegebenen Stunden gekommen war, und wies darauf hin, dass er bei seiner Berechnung – wie er nachträglich erfahren habe fälschlicherweise - die Ferienwochen mitberücksichtigt habe. Würden diese weggelassen, resultiere eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von zehn Stunden (Urk. 7/3 S. 1 oben, vgl. auch Urk. 1 S. 1 f. lit. B2).

    Mit E-Mail vom 13. Juni 2023 (Urk. 7/7) wies die Spezialistin Kundenteam für Personenversicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Erklärungen nicht ausreichten, und forderte ihn auf, ausführliche Stundenabrechnungen einzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer nach einer gesetzlichen Grundlage für die einverlangten Stundenabrechnungen verlangt und sich zudem an den CEO der Beschwerdegegnerin gewandt hatte (vgl. Urk. 7/8 S. 1 unten, Urk. 7/12 S. 4 unten), wurde er vom Leiter Leistungen Personenversicherungen der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 19. Juni 2023 (Urk. 7/12 S. 4 f.) dahingehend informiert, dass gestützt auf die vorliegenden Akten von einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als acht Stunden auszugehen sei, und es wurde ihm (erneut) die Gelegenheit eingeräumt, weitere Akten wie zum Beispiel Stundenrapporte, Lohnabrechnungen oder eine Zeiterfassung einzureichen, um das Gegenteil zu beweisen. Mit E-Mail vom gleichen Tag (Urk. 7/12 S. 3 f.) liess der Beschwerdeführer verlauten, dass eine stündliche Erfassung in seinem Fall – aus näher dargelegten Gründen – weder erforderlich noch nützlich sei. Sodann machte er folgende «Aufstellung auf Wochenbasis», gestützt auf welche er eine Arbeitszeit von im Mittel 10.2 Stunden je Arbeitswoche (102 Stunden : 10 Wochen) postulierte:

Wochenbeginn

Arbeitszeit h

09.01.23

13

16.01.23

9

23.01.23

11

30.01.23

10

20.02.23

9

20.03.23

11

27.03.23

10

17.04.23

10

24.04.23

11

01.05.23

8

Total

102

    Mit E-Mail vom 20. Juni 2023 (Urk. 7/12 S. 2 unten) wies der Leiter Leistungen Personenversicherung der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin, dass der von ihm (dem Beschwerdeführer) für seine Arbeit bezogene Lohn auf irgendeiner Basis berechnet werden müsse, und dass zur Klärung der Unfallversicherungsdeckung Belege zur geleisteten Wochenarbeitszeit benötigt würden. Mit E-Mail vom 20. Juni 2023 (Urk. 7/12 S. 1 f.) machte der Beschwerdeführer geltend, dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin bekanntermassen seit jeher ein Jahreseinkommen von Fr. 1'200.-- deklariere. Mit E-Mail vom 21. Juni 2023 (Urk. 7/12 S. 1 oben) betonte der Leiter Leistungen Personenversicherung der Beschwerdegegnerin abermals die Notwendigkeit des Nachweises der geleisteten Arbeitszeit mittels Belegen und stellte dem Beschwerdeführer den Erlass einer Verfügung in Aussicht. Am 22. Juni 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin die Leistungsablehnung (Urk. 7/16).

3.3    Wie der Beschwerdeführer mehrfach bestätigte, existiert zwischen ihm und der Y.___ AG kein (schriftlicher) Arbeitsvertrag und es wurde weder eine
Wochen- noch eine Monatsarbeitszeit vereinbart (Urk. 7/3 S. 1 Mitte, Urk. 1 S. 2 lit. B3-B4). Der Beschwerdeführer arbeitet eigenen Angaben zufolge als einziger Mitarbeiter der Y.___ AG «nach Bedarf» (vgl. Urk. 7/3 S. 1 Mitte, Urk. 7/4). Unter Hinweis auf die fehlende Unterstellung unter das Arbeitsgesetz machte er eine Befreiung von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung geltend (Urk. 7/8 S. 1 Mitte, Urk. 7/12 S. 3 Mitte, Urk. 1 S. 2 lit. B4). Wie er selber bestätigte, führt er weder eine arbeitsstundenabhängige Lohnrechnung noch eine dazugehörige Erfassung und erstellt er auch keine Kundenabrechnungen (Urk. 7/12 S. 3, Urk. 7/18 S. 1 Mitte, Urk. 1 S. 2 lit. B4). Dementsprechend konnte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin - trotz mehrfacher Aufforderung (vgl. vorstehend E. 4.2) - keine Belege einreichen, aus welchen ersichtlich wird, wie viele Stunden er effektiv für die Y.___ AG gearbeitet hat. Gemäss seinen Ausführungen in der Einsprache vom 23. Juni 2023 sei in der Aufforderung zur Einreichung entsprechender Dokumente eine Aufforderung zum Fälschen von Belegen zu erblicken (Urk. 7/18 S. 1 unten).

    Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die einverlangten Belege auch im gerichtlichen Verfahren nicht beibringen kann, weshalb sich keine weiteren Sachverhaltsabklärungen aufdrängen.

3.4    Im E-Mail vom 26. Mai 2023 (Urk. 7/3 S. 1 Mitte) und im E-Mail vom 15. Juni 2023 (Urk. 7/8 S. 1 unten) erwähnte der Beschwerdeführer 100 Stunden Arbeitszeit in einer - nicht näher umschriebenen - Periode, welche er seiner Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit zugrunde gelegt habe (vgl. Urk. 7/3 S. 1 oben). Im E-Mail vom 19. Juni 2023 (Urk. 7/12 S. 3 f.) präzisierte er seine Angaben mittels einer tabellarischen Aufstellung der in den Wochen vom 9. Januar 2023 bis und mit der Woche vom 1. Mai 2023 geleisteten Stunden (vgl. vorstehen 4.2). Unklar bleibt indes, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer die nachgereichte Aufstellung erstellte. Dies umso mehr, als er explizit verneinte, seine Arbeitsstunden zu erfassen (vgl. Urk. 7/18 S. 1 Mitte). Belege, anhand welcher die postulierten Arbeitsstunden nachvollzogen werden könnten, sind nicht aktenkundig. In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zwar frei steht, sich hinsichtlich der Dokumentation seiner Arbeitszeit sowie auch hinsichtlich der Ausgestaltung seines Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG überhaupt auf seine unternehmerische Freiheit zu berufen (vgl. Urk. 1 S. 2 lit. B4). Wenn aber dadurch die Prüfung seines Anspruchs auf Versicherungsleistungen – im konkreten Fall die Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle – verunmöglicht wird, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. vorstehend E. 1.5). Darauf hat die Beschwerdegegnerin zutreffend hingewiesen. Hinzu kommt, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.). Mithin ist unter diesem Blickwinkel auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Schadenmeldung abzustellen, wonach seine wöchentliche Arbeitszeit 5 Stunden betrage.

3.5    Im Übrigen ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass eine Deckung für Nichtberufsunfälle auch zu verneinen wäre, wenn auf die Aufstellung des Beschwerdeführers im E-Mail vom 19. Juni 2023 (Urk. 7/12 S. 3 f.) abgestellt und gestützt darauf in Anwendung der massgeblichen Berechnungsmethode gemäss der Empfehlung Nr. 7/87 der Ad-hoc-Kommission Schaden UVG (vgl. vorstehend E. 1.4) die durchschnittliche wöchentliche Arbeitsdauer ermittelt würde. Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Berechnung die letzten drei Monate vor dem Unfall zugrunde. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Aufstellung des Beschwerdeführers nur Angaben zu den ab Januar 2023 geleisteten Arbeitsstunden enthält und mangels Arbeitszeiterfassung nicht davon auszugehen ist, dass verlässliche Werte für eine Berechnung über die letzten 12 Monate vor dem Unfall erhältlich zu machen sind. Als relevante Periode definierte die Beschwerdegegnerin sodann korrekterweise die Wochen vom 27. Februar 2023 (Woche 9) bis und mit der Woche vom 15. Mai 2023 (Woche 20). Ausgehend von der für diese Zeit deklarierten Arbeitszeit von insgesamt 50 Stunden (11 Stunden + 10 Stunden + 10 Stunden + 11 Stunden + 8 Stunden) und bei einem Überwiegen der Wochen ohne tatsächliche Arbeitseinsätze (sieben) im Vergleich zu den Wochen mit tatsächlichen Arbeitseinsätzen (fünf) ermittelte sie zutreffend einen unter acht Stunden liegenden Wochendurchschnitt von 4.17 Stunden (50 Stunden : 12 Wochen). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der relevanten Periode für insgesamt fünf Wochen eine Arbeitszeit von mindestens acht Stunden und für insgesamt sieben Wochen eine Arbeitszeit unter acht Stunden deklarierte, verneinte die Beschwerdegegner des Weiteren zu Recht, dass die Wochen mit mindestens acht Arbeitsstunden überwiegen.

3.6    Für die Frage nach dem Bestehen einer Versicherungsdeckung für Nichtberufsunfälle irrelevant ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin Prämien für dieses Risiko erhob (vgl. Urk. 10/1, Urk. 10/7-10, Urk. 17 S. 3). Denn die erhobenen Prämien basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers in den Deklarationsformularen, in welchen der Versicherungsnehmer zum einen die prämienpflichtige Lohnsumme für die UVG-Berufsunfallversicherung und zum anderen die prämienpflichtige Lohnsumme für die UVG-Nichtberufsunfallversicherung zu deklarieren hat (vgl. die vom Beschwerdeführer eingereichten Deklarationsformulare für die Jahre 2014–2018, Urk. 10/2-6). In den Deklarationsformularen werden die Löhne von Personen, deren wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb weniger als acht Stunden beträgt, explizit als von der prämienpflichtigen Lohnsumme für die UVG-Berufsunfallversicherung abzuziehende Position genannt. Indem der Beschwerdeführer für die UVG-Nichtberufsunfallversicherung eine prämienpflichtige Lohnsumme von Fr. 1'200.-- deklarierte (so aktenkundig für die Jahre 2016-2018, Urk. 10/4-6), erklärte er damit gleichzeitig auch, dass es sich dabei um Lohn für eine wöchentliche Arbeitsleistung von mehr als acht Stunden handelt. Wenn er – wie vorliegend - der Beschwerdegegnerin im Falle einer Prüfung der Versicherungsdeckung für einen erlittenen Nichtberufsunfall jedoch den Nachweis schuldig bleibt, dass seine Angaben den Tatsachen entsprechen, ist eine Leistungsverweigerung durch die Beschwerdegegnerin als rechtens zu beurteilen.

    Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. September 2023 (Urk. 9) zitierten AVB-Bestimmung bleibt zu bemerken, dass diese nicht den auf die Police «1» anwendbaren AVB entstammt, die anwendbaren AVB jedoch mit Ziff. 15.3 lit. f eine gleichlautende Bestimmung enthalten (Urk. 17 hinten). Allerdings ist nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liesse, zumal die Beschwerdegegnerin auch basierend auf der ab 1. Januar 2022 gültigen Police, in welcher eine Jahreslohnsumme von Fr. 14'400.-- festgehalten wurde, für die Berufs- und die Nichtberufsunfallversicherung lediglich die Minimalprämie von je Fr. 100.-- erhob (vgl. Urk. 17 S. 3 unten sowie Urk. 3/6), wie bereits in den Jahren zuvor (vgl. Urk. 10/7-9).

3.7    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermochte, dass seine wöchentliche Arbeitszeit bei der Y.___ AG im Zeitpunkt des Unfalls vom 23. Mai 2023 mindestens acht Stunden betrug. Die diesbezügliche Beweislosigkeit führt dazu, dass die Versicherungsdeckung des Beschwerdeführers für den Unfall vom 23. Mai 2023 zu verneinen ist.

    Der angefochtene Entscheid ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensBarblan