Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2023.00113


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 28. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner

schadenanwaelte AG

Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1989, war ab 17. Juli 2014 als Hauswart bei der Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ angestellt; er amtete auch als Vorsitzender der Geschäftsleitung der Gesellschaft (vgl. Urk. 10). X.___ war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. Juni 2020 beim Reinigen eines Glasvordachs mit einem Hochdruckreiniger ausrutschte und auf das Glasdach fiel, wodurch dieses zersprang und sich der Versicherte an der linken Hand verletzte (Urk. 8/1).

    Der Versicherte musste sich noch am Unfalltag einem operativen Eingriff im Kantonsspital A.___ unterziehen, wo eine tiefe Schnittverletzung am palmaren mittleren Unterarm links (mit diversen Durchtrennungen von Nerven und Blutgefässen) sowie oberflächliche Schnittverletzungen am rechten Oberarm diagnostiziert wurden (Urk. 8/2).

1.2    In der Folge richtete die Suva Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus. Dabei kam es zwischen dem Versicherten und der Suva zu einer Auseinandersetzung betreffend Höhe des Taggeldes, die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2022 (Prozess Nr. UV.2022.00120 [Urk. 8/356]) erledigt wurde.

1.3    Bereits zuvor war im Anschluss an einen Aufenthalt in der Rehaklinik B.___ (vom 24. Januar bis 10. Februar 2022; vgl. Urk. 8/270) am 24. und 25. Februar 2022 die funktionelle Leistungsfähigkeit des Versicherten evaluiert worden (Bericht vom 14. März 2022 [Urk. 8/282]). Am 31. März 2022 schätzte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin (D), den Integritätsschaden auf 15 % (Urk. 8/287); er bestätigte ausserdem, dass von einem medizinischen Endzustand auszugehen sei (Urk. 8/285).

    Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 (Urk. 8/325) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden könne, weshalb die Heilkostenleistungen per sofort und die Taggeldleistungen per Ende Juli 2022 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 (Urk. 8/333) verneinte die Suva den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Sie kündigte weiter an, dass sie zu gegebener Zeit (nach Abschluss des oben unter Ziff. 1.2 genannten Prozesses) eine weitere Verfügung betreffend Integritätsentschädigung erlassen werde.

1.4    Mit Verfügung vom 12. April 2023 (Urk. 8/367) sprach die Suva dem Versicherten eine auf einer Integritätseinbusse von 15 % basierende Integritätsentschädigung von Fr. 22'230. zu. Gleichzeitig brachte die Suva eine Taggeldrückforderung von Fr. 11'062.20 zur Verrechnung. Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/372) wies die Suva mit Entscheid vom 31. Juli 2023 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 4. August 2023 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Es seien der Einsprache-Entscheid vom 31. Juli 2023 und die darauf gestützte Verfügung vom 12. April 2023 aufzuheben.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % zuzusprechen.

3.    Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine Begutachtung (Art. 44 ATSG) für die Ermittlung des Integritätsschadens in Auftrag zu geben.

    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten Beschwerdegegnerin.

    Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mitgeteilt wurde (vgl. Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.1.1    Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).

1.1.2    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

1.1.3    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2022 vom 31. Januar 2023 E. 6.1.1 mit Hinweisen).

1.2

1.2.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_305/2022 vom 13. April 2023 E. 3.1).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2.2    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2023 E. 3.4).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass sich die zugesprochene Integritätsentschädigung von 15 % auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 31. März 2022 abstütze. Er habe sich bei der Einschätzung des Integritätsschadens der anlässlich des Unfalls vom 24. Juni 2020 erlittenen Verletzungen (tiefe Schnittverletzung mit Durchtrennung der radialen und ulnaren Arterien, des Nervus medianus, Ramus superficialis nervi radialis und anteilig des Nervus ulnaris sowie mehrerer Sehnen und operativer rekonstruktiver Versorgung, aber persistierenden sensiblen Störungen im Bereich des Nervus ulnaris, medianus und Ramus superficialis nervi radialis links) an die Suva-Tabelle 1 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten) angelehnt. Diese Tabelle sehe für eine proximale Ulnarislähmung einen Wert von 15 % und für eine distale Ulnarislähmung einen solchen von 10 % vor. Nach Auffassung von Dr. C.___ betrage der Integritätsschaden insgesamt aber nicht 25 %, sondern angesichts der motorisch wieder guten funktionellen Entwicklung und der im Vordergrund stehenden sensiblen Störungen lediglich 15 %. Dieser Wert entspreche dabei im Quervergleich einer schweren Handgelenksarthrose beziehungsweise einer Arthrodese des Handgelenks gemäss Tabelle 5 und sei insofern angemessen und bereits grosszügig bemessen. Der abweichenden Einschätzung von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, der eine Integritätsentschädigung von 20 % für angemessen gehalten habe, sei nicht zu folgen. Dr. D.___s Einschätzung sei undifferenziert und überzeuge nicht. Demgegenüber könne die Beurteilung von Dr. C.___ in jeder Hinsicht überzeugen (S. 5 f.).

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest und ergänzte, dass auch PD Dr. med. E.___, stellvertretender Direktor der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals F.___, in seiner Beurteilung vom 14. Februar 2022 zum Schluss gekommen sei, dass vorliegend ein Integritätsschaden von 10 bis 15 % ausgewiesen sei. Ein vollständiger Verlust beider Nerven würde mit 25 % abgegolten werden. Am 4. Mai 2022 habe PD Dr. E.___ seine Einschätzung bestätigt. Damit stimmten die versicherungsinterne Einschätzung von Dr. C.___ und die versicherungsexterne Beurteilung von PD Dr. E.___ überein (Urk. 7 S. 4).

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass Dr. C.___ Arzt für Allgemeinmedizin (D) sei, Dr. D.___, der die interne versicherungsmedizinische Einschätzung kritisiere, hingegen Facharzt für Neurologie. Dr. D.___ habe seine divergierende Einschätzung des Integritätsschadens damit begründet, dass der Beschwerdeführer bei seiner letzten Untersuchung vom 7. Juni 2023, folglich mehr als zwei Monate nach der Aktenbegutachtung durch Dr. C.___, festgestellt habe, dass eine mittelschwere Parese der vom Musculus medianus versorgten Handbinnenmuskulatur vorliege. Im Weiteren sei gemäss Dr. D.___ die Aussage von Dr. C.___, dass motorisch wieder eine gute funktionelle Entwicklung vorliege, fragwürdig. Diesbezüglich falle auf, dass Dr. C.___ in seiner Beurteilung vom 30. März 2022 selbst einleitend ausführe, dass eigentlich eine Integritätseinbusse von 25 % vorliege, aber aufgrund der guten funktionellen Entwicklung die Einbusse tiefer einzuordnen sei. Somit bestünden aufgrund der Ausführungen von Dr. D.___ mindestens geringe Zweifel an der Einschätzung von Dr. C.___. Zudem erschliesse sich nicht, weshalb die Integritätseinbusse gemäss Dr. C.___ aufgrund der im Vordergrund stehenden sensiblen Störungen tiefer einzuordnen sei. Massgebend sei einzig die Tabelle 1, anhand der Dr. C.___ eigentlich schon selbst auf 25 % gekommen sei, und nicht die Frage, ob sensible Störungen im Vordergrund stünden. Im Übrigen sei die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach Dr. D.___ den Beschwerdeführer nicht untersucht habe, nachweislich falsch; Dr. D.___ habe seine Einschätzung des Integritätsschadens auf die Untersuchung vom 7. Juni 2023 gestützt. Demgegenüber sei die medizinische Beurteilung von Dr. C.___ mehr als zwei Monate älter und stützte sich auf keine eigene Untersuchung, sondern lediglich auf die Akten. Somit sei auf die medizinische Einschätzung von Dr. D.___ abzustellen und von einer Integritätseinbusse von mindestens 20 % auszugehen (S. 5 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 15 % hat.


3.    Nachfolgend werden aus den umfassenden medizinischen Akten nur diejenigen Berichte wiedergegeben, die Aufschluss über die einzig noch umstrittene Frage betreffend Höhe der erlittenen Integritätseinbusse geben können beziehungsweise sich mit dieser Frage beschäftigen.

3.1    Dr. D.___ hielt in seinem Bericht vom 22. November 2021 (Urk. 8/323) fest, dass sich aktuell im Vergleich zu seiner Erstuntersuchung vom 19. Februar 2021 sowohl klinisch als auch elektrophysiologisch eine leichte Erholung der sensomotorischen Defizite des Nervus medianus und des Nervus ulnaris links zeigten, nicht aber des Ramus superficialis Nervi radialis links. Insgesamt sei das Ausmass des Nervenheilprozesses seit Februar 2021 ernüchternd, dies umso mehr als gut 16 Monate nach den Nervenoperationen von einem Endzustand ausgegangen werden müsse.

3.2    PD Dr. E.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 14. Februar 2022 (Urk. 8/288/37-38) dahingehend, dass es bei dieser komplexen Schnittverletzung immer zwei Probleme gebe, einerseits die Schmerzen, andererseits die Handfunktion. Die Handfunktion sei eigentlich nicht so schlecht, zwar mit Sicherheit nicht 100 %, aber der Nervus medianus habe sich offensichtlich gut erholt (Sensibilität und Kapandji 9). Der Nervus ulnaris sei mindestens im Bereich der intrinsischen Muskulatur, da die Sensibilität weiterhin vermindert sei. Damit könne man sagen, dass bei den zwei Nerven zusammen ein Integritätsverlust von 1015 % ausgewiesen sei (bei vollständigem Verlust beider Nerven würde ein Integritätsschaden von 25 % vorliegen). Die Finger- und Handgelenksfunktion sei ebenfalls nicht 100%ig, aber ausreichend für eine mittelschwere Arbeit.

3.3    Am 24. und 25. Februar 2022 fanden in der Rehaklinik B.___ Tests zur Evaluierung der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers statt. Die dipl. Physiotherapeutin FH G.___, Assistenzarzt H.___ und der leitende Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führten in ihrem Bericht vom 14. März 2022 (Urk. 8/282/2-16) aus, dass etwa eineinhalb Jahre nach dem Unfall [vom 24. Juni 2020] mit einer komplizierten Schnittverletzung am palmaren Unterarm links, die zu einer Durchtrennung von mehreren Sehnen, Arterien und Nervenstrukturen geführt habe (operativ versorgt), noch folgende Beschwerden bestünden:

1.    Intermittierend ruhe- und belastungsverstärkte Schmerzen linke Hand

2.    Hypästhesie distaler linker Unterarm und linke Hand (N. Ulnarisgebiet weniger betroffen)

3.    Intermittierende belastungsbedingt auftretende Kribbelparästhesien Dig. II und III der linken Hand

4.    Feinmotorikstörung linke Hand, erschwertes Greifen kleiner Gegenstände

5.    Extensionsdefizit Dig. II und III der linken Hand

6.    Reduzierte Handkraft links

7.    Etwas reduzierte Allgemeinkondition

    Im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer in den Belastungstests im Wesentlichen eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt. Auf der Verhaltensebene sei aufgrund des Schmerzerlebens und der Selbsteinschätzung der körperlichen Belastbarkeit insgesamt eine mässige Symptomausweitung festzustellen gewesen. Gesamthaft betrachtet könne man aufgrund der somatischen Diagnosen sowie der klinischen und radiologischen Befunde die derzeit noch geltend gemachten Beschwerden und Funktionseinschränkungen in Bezug auf den linken Unterarm und die linke Hand in ihren Lokalisationen und in der Intensität nur teilweise erklären. Das Ausmass der empfundenen Einschränkungen dürfte durch ein dysfunktionales Umgangs- und Bewältigungsmuster der Beschwerden im Rahmen einer mässigen Symptomausweitung überlagert sein. Angesichts der ausgeschöpften handchirurgischen Massnahmen sei keine namhafte Verbesserung des jetzigen Zustandes mehr zu erwarten.

3.4    Dr. C.___ schätzte in seinem Bericht vom 31. März 2022 (Urk. 8/287) den Integritätsschaden auf 15 %. Zur Begründung führte er aus, dass gemäss Suva-Tabelle 1 «Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten» eine vollständige Schädigung mit einer Lähmung des Nervus ulnaris distal mit 10 % und des Medianus mit 15 %, also gesamtheitlich mit 25 % bewertet würden. In Anbetracht der hier aber motorisch wieder guten funktionellen Entwicklung und der im Vordergrund stehenden sensiblen Störungen sei der vorliegende Schaden dementsprechend tiefer einzuordnen. Der gewählte Wert entspreche dabei im Quervergleich einer schweren Hand-gelenksarthrose beziehungsweise einer Arthrodese des Handgelenks gemäss Tabelle 5 «Integritätsschaden bei Arthrosen» und sei insofern angemessen und bereits grosszügig bemessen.

3.5    Prof. Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Mai 2022 (Urk. 8/303) fest, dass der Beschwerdeführer mindestens eine Schutzsensibilität im Bereich des Nervus medianus und eine leicht eingeschränkte Sensibilität im Bereich des Nervus ulnaris habe. Zudem liege eine eingeschränkte Finger- und Handbeweglichkeit vor. Die Kraft betrage 20 kg (auf der gesunden dominanten Gegenseite: 25 kg).

3.6    Am 11. Mai 2023 erklärte Dr. D.___, dass der Beschwerdeführer bei der letzten Untersuchung vom 7. Juni 2023 eine doch mittelschwere Parese der vom Nervus medianus versorgten Handbinnenmuskulatur gezeigt habe. Er würde daher nicht unbedingt von einer «motorisch wieder guten funktionellen Entwicklung» sprechen wollen. Unter Berücksichtigung auch der motorischen Einbusse wäre seines Erachtens ein Integritätsschaden von 20 % angemessener (Urk. 3/8).

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid betreffend Höhe der auszurichtenden Integritätsentschädigung auf die Einschätzung von Dr. C.___ vom 31. März 2022, die oben in E. 3.4 zusammengefasst wiedergegeben wurde. Dr. C.___ ging bei seiner Schätzung der Integritätseinbusse von der Suva-Tabelle 1 «Integritätsentschädigung gemäss UVG» aus. Er entnahm dieser Tabelle die Werte für eine Ulnarislähmung distal und eine Medianuslähmung distal von 10 % beziehungsweise 15 % und erklärte den Umstand, dass er diese beiden Werte nicht addierte, sondern insgesamt lediglich eine Integritätseinbusse von 15 % erkannte, damit, dass motorisch wieder eine gute funktionelle Entwicklung vorliege. Zudem würde ein Integritätsschaden von 15 % im Quervergleich demjenigen entsprechen, der für eine schwere Handgelenksarthrose beziehungsweise einer Arthrodese des Handgelenks gemäss Tabelle 5 «Integritätsentschädigung bei Arthrosen» zur Anwendung komme. Neben der guten funktionellen Entwicklung berücksichtigte Dr. C.___ bei seiner Schätzung die persistierenden sensiblen Störungen im Bereich des Nervi ulnaris und medianus und des Ramus superficialis nervi radialis links, die bleibende linkshändige Einschränkung der Feinmotorik, eine geminderte Haltefunktion und die Wetterfühligkeit. Auch flossen die belastungsabhängigen sowie teils intermittierenden Ruheschmerzen in seine Schätzung mit ein, wobei er die im Rahmen der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit konstatierten Hinweise auf eine mässige Symptomausweitung (Urk. 8/282/7) mitberücksichtigte (Urk. 8/287), was nicht zu beanstanden ist.

    Diese Schätzung wurde im Wesentlichen von Prof. Dr. E.___ bestätigt, der - wie ausgeführt - Werte von 10 % bis 15 % nannte, dabei ebenfalls von einer nicht schlechten Handfunktion und einer guten Erholung zumindest des Nervus medianus ausging (vgl. oben E. 3.2). Letztlich wird die Schätzung von Dr. C.___ bis zu einem gewissen Grad auch durch Dr. D.___, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, gestützt. Dr. D.___ widersprach der Einschätzung von Dr. C.___ nämlich nicht grundsätzlich, sondern vertrat lediglich die Auffassung, dass die funktionelle Entwicklung des Beschwerdeführers nicht so gut sei, wie von Dr. C.___ angenommen worden sei, weshalb die Annahme einer Integritätseinbusse von 20 % «angemessener» sei.

    Aus medizinischer Sicht besteht demzufolge vorliegend ein Expertenstreit zwischen Dr. C.___ und Dr. D.___ über die Frage, ob es angemessener sei, von einer Integritätseinbusse von 15 % oder von 20 % auszugehen. Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei um eine reine Ermessensfrage handelt, die entweder strenger oder grosszügiger beantwortet werden kann. Dies liegt in der Natur der Sache einer jeden Schätzung, insbesondere auch der Schätzung der erlittenen Integritätseinbusse.

4.2    Aus juristischer Sicht ist Folgendes zu beachten: Bei der Schätzung der Einbusse der Integrität handelt es sich um einen Ermessensentscheid (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_520/2007 vom 18. April 2008 E. 4). Das Gericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien getroffen hat. Der Sozialversicherungsrichter darf dabei sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; das Gericht muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung beziehungsweise der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen und so weiter eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten (BGE 114 V 315 E. 5a mit Hinweisen).

    Im Lichte dieser Praxis erscheint es vorliegend weder angezeigt noch rechtmässig, den Ermessensentscheid der Beschwerdegegnerin, der in Respektierung der für die Bemessung der Integritätsentschädigung geltenden Normen und Tabellen getroffen wurde, durch einen eigenen, davon abweichenden Ermessensentscheid zu ersetzen. Mit anderen Worten haben die Beschwerdegegnerin beziehungsweise Dr. C.___ ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, weshalb kein Anlass besteht, gestützt auf die nur leicht höhere Schätzung von Dr. D.___ in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.

4.3    Auch soweit der Beschwerdeführer beantragen liess, es sei die Frage nach der Höhe der Integritätseinbusse gutachterlich zu klären, ist ihm nicht zu folgen. Die medizinischen Fragen sind nämlich vorliegend geklärt. Es geht lediglich um Schätzungen und - wie ausgeführt - letztlich um eine reine Ermessensfrage. Der Rahmen der möglichen Integritätseinbusse ist durch die involvierten medizinischen Experten abgesteckt: 10-15 % (Prof. Dr. E.___), 15 % (Dr. C.___) und 20 % (Dr. D.___). Eine weitere Begutachtung würde lediglich zu einer weiteren Schätzung beziehungsweise Ermessensentscheidung führen; es wurde aber bereits unter E. 4.2 dargelegt, weshalb nicht in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen ist.

    Weiter ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass ja auch Dr. C.___ ursprünglich auf eine Integritätsentschädigung von 25 % gekommen sei, nicht stichhaltig. Die einzelnen Tabellenwerte sind nicht ohne Weiteres zu kumulieren, sondern - wie von Dr. C.___ korrekt vorgenommen - gesamthaft zu schätzen (Art. 36 Abs. 3 UVV). Massgeblich ist die medizinisch-theoretische Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2019 vom 11. Februar 2020 E. 4.2). Diesbezüglich dient auch der von Dr. C.___ vorgenommene Quervergleich (Arthrose beziehungsweise Arthrodese) zur weiteren Plausibilisierung seiner Schätzung und wies bereits PD Dr. E.___ zutreffend darauf hin, dass eine Kumulation der beiden Tabellenwerte lediglich bei einem vollständigem Verlust beider Nerven angezeigt wäre, sich aber zumindest der Nervus medianus gut erholt hat (E. 3.2).

4.4    Aus dem Gesagten folgt, dass der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ getroffene Ermessensentscheid, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % auszurichten, nicht zu beanstanden ist. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jonas Steiner

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker